[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9603
18. Wahlperiode 09.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Kathrin Vogler,
Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9380 –
Aussagen des Bundesministers des Innern zu medizinischen
Abschiebungshindernissen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hatte gegenüber der
„Rheinischen Post“ vom 16. Juni 2016 beklagt, dass „immer noch zu viele Atteste von
Ärzten ausgestellt“ würden, „wo es keine echten gesundheitlichen
Abschiebungshindernisse gibt“. Es könne „nicht sein, dass 70 Prozent der Männer unter
40 Jahren vor einer Abschiebung für krank und nicht transportfähig erklärt
werden“. Damit hatte der Bundesminister indirekt sowohl den Betroffenen
vorgeworfen, Krankheiten vorzutäuschen, als auch den Ärztinnen und Ärzten, falsche
Atteste auszustellen.
Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums (BMI) stellte später richtig, es gebe
keine bundesweite Statistik zum Thema (siehe hierzu bereits die
Bundestagsdrucksache 17/4779, Frage 5). Der Bundesminister habe aber „Erkenntnisse der
am Abschiebeprozess beteiligten Behörden“ aufgegriffen, ihm sei in
Gesprächen zum Thema Attestquoten „spotlight-artig von bis zu 70 Prozent berichtet
worden“. Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery
reagierte auf die Aussage des Bundesministers, für die Medizinerinnen und
Mediziner zähle immer der Einzelfall: „Wir lassen uns da nicht auf irgendwelche
statistischen Spielereien ein.“ Prof. Dr. med. Wulf Dietrich, Vorsitzender des
Vereins Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), kommentierte: „In
seiner Beamtenmentalität zählen nur Zahlen. Dass hinter jeder dieser Zahlen auch
ein Mensch, ein menschliches Schicksal steht, ist dem Minister unbekannt“ (vgl.
SPIEGEL ONLINE vom 17. Juni 2016: „Flüchtlinge: De Maizière nennt
falsche Attest-Zahlen“ und FAZ vom 14. Juli 2016: „Arzt statt Abschiebung“).
Wegen seiner Äußerung musste sich Bundesinnenminister Dr. Thomas de
Maizière im Rahmen einer Aktuellen Stunde am 23. Juni 2016 im Parlament
erklären (Plenarprotokoll 18/179, S. 17627 ff.). Er entschuldigte sich aber nicht für
die von ihm offenkundig ohne sachkundigen Beleg verbreitete Falschmeldung,
weder bei den Geflüchteten noch bei Ärztinnen und Ärzten, sondern gestand
lediglich ein: „Ja, ich hätte diesen Prozentsatz so nicht nennen sollen.“ Vielmehr
nahm er die Aktuelle Stunde, über die er sich „froh und dankbar“ zeigte, zum
Anlass, um erneut über „Probleme durch Krankschreibungen und Atteste“ bei
Abschiebungen zu sprechen. Kritisiert wurde der Bundesminister in der Debatte
unter anderem von dem Abgeordneten der Fraktion der SPD, Dr. Lars
Castellucci, seine Aussage habe „das soziale Klima in unserem Land vergiftet. Das ist
brandgefährlich“.
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist bemerkenswert, dass der
Bundesinnenminister in der Aktuellen Stunde trotz hinreichender Möglichkeit
zur inhaltlichen Vorbereitung erneut eine falsche Aussage machte. Er erklärte,
dass eine Evaluierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) ergeben habe, „dass
70 Prozent der Ausreisepflichtigen psychische Erkrankungen als
Vollzugshindernis geltend gemacht haben“ (S. 17629). Das ist unzutreffend, wie sich aus
der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die
Mündliche Frage 49 der Abgeordneten Ulla Jelpke (vgl. Plenarprotokoll
18/178, S. 17568, Anlage 36) und aus der den Fragestellerinnen und
Fragestellern vorliegenden Evaluierung aus NRW aus dem Jahr 2011 ergibt: Nicht
„70 Prozent der Ausreisepflichtigen“ hatten psychische Erkrankungen als
Abschiebungshindernisse geltend gemacht, sondern die Evaluierung betraf 184
Erfassungsbögen, die von den Ausländerbehörden in NRW im Zeitraum vom
1. Mai bis 31. Oktober 2011 für Fälle ausgefüllt worden waren, bei denen
gesundheitliche Abschiebungshindernisse geltend gemacht wurden (siehe
„Evaluierung der Zusammenarbeit von Ausländerbehörden und Ärztinnen und Ärzten
bei Rückführungsmaßnahmen und der praktischen Anwendung des
Informations- und Kriterienkataloges; Bericht über die Auswertung der
Erfassungsbögen (2. Stufe)“ vom 27. Januar 2012, S. 11). Das heißt, in 100 Prozent dieser
exemplarisch untersuchten Fälle ging es um gesundheitsbedingte
Abschiebungshindernisse, wobei in 70 Prozent dieser Fälle psychische Erkrankungen
eine Rolle spielten. Diese Angaben lassen jedoch keinerlei Schlussfolgerungen
hinsichtlich der vom Bundesminister aufgeworfenen Frage zu, wie viele
Ausreisepflichtige gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse geltend machen.
Allerdings ergab die Evaluierung an anderer Stelle durchaus Hinweise zur
Beantwortung genau dieser Frage (siehe „Evaluierung der Zusammenarbeit von
Ausländerbehörden und Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen
und der praktischen Anwendung des Informations- und Kriterienkataloges;
Bericht über die Auswertung der Erfassungsbögen (2. Stufe)“ vom 27.
Januar 2012, S. 6 f. und 12): Im Erfassungszeitraum der Evaluierung gab es in
NRW 733 Abschiebungen, dabei wurden 184 Erfassungsbögen erstellt, weil
gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse gelten gemacht worden waren (in
neun von zehn Fällen durch Atteste, Gutachten, Krankenhausbescheinigungen
usw.). Das ergibt eine Quote von etwa 25 Prozent, bei denen
gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse bei Abschiebungen eine Rolle spielten (eine
„Attestquote“ läge leicht darunter) – was weit entfernt ist von den angeblichen
70 Prozent, auf die der Bundesminister zweifach Bezug genommen hatte.
In dem Bericht ist auch die Aussage enthalten (S. 15 f.), dass in den 109
„abschließend geprüften Fällen“ in 27 Fällen (25 Prozent) eine „Reiseunfähigkeit“
festgestellt wurde. Allerdings sind der Begriff und die Beurteilungspraxis der
„Reisefähigkeit“ fachlich umstritten. Der 107. Deutsche Ärztetag beschloss im
Mai 2004 in Bremen, dass „die Beschränkung einer medizinischen
Begutachtung auf bloße „Reisefähigkeit“ eindeutig abzulehnen [ist], da sie nicht mit den
ethischen Grundsätzen ärztlichen Handels vereinbar ist“. Bei Reise- oder
Transportfähigkeitsprüfungen geht es zugespitzt um die Frage, ob eine Person einen
Flug vermutlich ohne größere Gesundheitsschädigungen überstehen wird oder
nicht; mittel- und längerfristige negative Auswirkungen einer Abschiebung auf
die Gesundheit bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. auch
Bundestagsdrucksache 17/4779). Bei solchen Prüfungen geht es hingegen nicht (vorrangig) um die
Frage, ob bzw. inwiefern tatsächlich ein Krankheitswert vorliegt. Das zeigt auch
der Umstand, dass in 38 Prozent der in NRW evaluierten Fälle, bei denen eine
Reisefähigkeit amtlich festgestellt worden war, eine ärztliche Begleitung, eine
Medikamentenmitgabe oder eine medizinische Anschlussversorgung im
Zielstaat der Abschiebung empfohlen wurde.
Dass psychische und physische Erkrankungen im Zusammenhang mit einer
Abschiebung häufig eine Rolle spielen, ist in keiner Weise verwunderlich. So
gehen fachliche Studien davon aus, dass ein hoher Prozentsatz (ca. 40 Prozent;
vgl. z. B.: „Psychische Erkrankungen bei Flüchtlingen“, Standpunkt der
Bundespsychotherapeutenkammer von September 2015, S. 7) aller Geflüchteten
traumatische Erlebnisse erfahren hat. Auch die Bedingungen und Risiken einer
illegalisierten Flucht sind extrem belastend. Hinzu kommt, dass die
Lebensbedingungen für Geflüchtete in Deutschland psychische Erkrankungen verstärken
oder auch hervorrufen können (mangelnde Privatsphäre in Massenunterkünften,
erzwungene Untätigkeit durch Arbeitsverbotsregelungen, isolierende
Unterbringung in abgelegenen Einrichtungen, Beschränkungen der Freizügigkeit –
Residenzpflicht – und der eigenen Lebensführung – Sachleistungsprinzip,
Leistungskürzungen –, Angriffe und Anfeindungen usw.). Auch der Vorgang der
Abschiebung ist sehr belastend, es handelt sich um eine massive
Gewalterfahrung. Bei psychisch Erkrankten, wie etwa Traumatisierten, kann diese
Gewalterfahrung eine Aktualisierung und Verstärkung vorhandener
Krankheitssymptome verursachen (z. B. Re-Traumatisierung). Schließlich muss, nicht zuletzt
angesichts staatlicher Schutzpflichten nach den Artikeln 1 und 2 des
Grundgesetzes, bei Abschiebungen berücksichtigt werden, dass in vielen
Herkunftsländern die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten oft sehr beschränkt sind.
Dass verantwortungsbewusste Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und
Psychologen aus ihrer fachlichen Sicht vielen Abschiebungen widersprechen
bzw. auf entsprechende gesundheitliche Gefährdungen hinweisen, ist deshalb
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in keiner Weise ein Indiz
für einen etwaigen Missbrauch oder gar falsche ärztliche oder psychologische
Begutachtungen.
In einem Brief an den Bundesinnenminister vom 26. Juni 2016 erinnert
Dr. med. W. W., Fachärztin für psychotherapeutische Medizin und für
Psychoanalyse, Mitbegründerin und freie Mitarbeiterin des Beratungs- und
Behandlungszentrums für Flüchtlinge und Folteropfer „REFUGIO München“ und seit
dem Jahr 1993 mit Begutachtungen in ausländerrechtlichen Verfahren befasst,
daran, dass bereits im Jahr 2001 das Bundesinnenministerium der Ärzteschaft
vorgeworfen habe, ihre Mitwirkung bei Abschiebemaßnahmen zu verweigern.
Seitdem habe es zahlreiche Fachgespräche im Austausch mit Behörden,
Fortbildungsveranstaltungen und die Entwicklung von Standards zur Begutachtung
psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren gegeben.
Es könne „nicht sein, dass alles bisher Erarbeitete wegen der Beschleunigung
des Asylverfahrens jetzt nicht mehr gelten soll“. Die Bundesregierung habe sich
gegenüber dem UN-Antifolterausschuss dazu verpflichtet, jegliche
Abschiebung zu unterlassen, solange eine posttraumatische Belastungsstörung nicht
ausgeschlossen werden könne oder irgendein Anzeichen für ein
Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit einer Abschiebung bestehe.
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière stand bereits mehrfach wegen
falscher bzw. irreführender oder nicht belegter Zahlenangaben in der Kritik (vgl.
Neues Deutschland vom 18. Juli 2016: „Der Hoax-Minister“).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort auf die Mündliche Frage 49,
Plenarprotokoll 18/178, S. 17568 und 17569, Anlage 36, in der die Grundlage der
tatsächlichen Angaben des Bundesministers des Innern, auch in der Aktuellen
Stunde des Deutschen Bundestages am 23. Juni 2016, genau wiedergegeben ist.
Hierbei handelt es sich um den Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung vom April 2015 sowie die dort in
Bezug genommene, im Jahr 2011 durchgeführte Evaluierung des Ministeriums
für Inneres und Kommunales in Nordrhein-Westfalen. Im Redebeitrag des
Bundesministers des Innern wurden Aussagen aus diesen Berichten, auf die auch die
Fragesteller Bezug nehmen, nahezu wörtlich übernommen.
1. Bei welchen Gesprächen mit welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
(bitte nicht Namen, sondern Funktion/Stelle nennen) welcher Behörden ist
dem Bundesminister „spotlight-artig“ aufgrund welcher
Informationsgrundlagen berichtet worden, bei bis zu 70 Prozent aller Abschiebungen von
Männern unter 40 Jahren spielten Atteste eine Rolle bzw. würden
gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse festgestellt (bitte auflisten)?
Dem Bundesminister des Innern wurde im Rahmen diverser Gespräche mit
unterschiedlichen Gesprächspartnern über bestehende Vollzugshindernisse
berichtet. In diesem Rahmen fielen unter anderem die genannten Zahlen.
2. Inwiefern und mit welchem Ergebnis wurde im Vorfeld der Aktuellen
Stunde vom 23. Juni 2016 überprüft und ermittelt, was tatsächlich in diesen
Gesprächen gesagt worden ist bzw. inwiefern es sich um ein Fehlverständnis
des Bundesministers oder aber um eine Fehlinformation durch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelte (bitte darlegen)?
Eine Überprüfung hat ergeben, dass die genannte Zahl nicht auf einer statistischen
Erhebung beruht.
3. Sind die Äußerungen des Bundesministers in der „Rheinischen Post“ vom
16. Juni 2016 in der abgedruckten Form autorisiert worden, wenn nein,
warum nicht, und inwieweit wurden dabei die Äußerungen des Bundesministers
auf inhaltliche Richtigkeit hin überprüft, bzw. warum wurden die unbelegten
und falschen Behauptungen nicht umgehend richtiggestellt (bitte
ausführen)?
Eine Autorisierung hat durch das zuständige Pressereferat stattgefunden. Im
Anschluss an die Veröffentlichung des Interviews wurde klargestellt, dass die
genannten Zahlen nicht auf einer statistischen Erhebung beruhen.
4. Wie ist der Bezug zur Gruppe der „Männer unter 40 Jahren“, bei denen
angeblich zu 70 Prozent gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse
festgestellt würden, in der Aussage des Bundesministers gegenüber der
„Rheinischen Post“ entstanden, bzw. worin begründet er sich vor dem Hintergrund,
dass es hierzu auch in der Evaluierung in NRW aus dem Jahr 2011 und auch
in anderen nachträglich genannten Quellen keinerlei Bezug gibt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Ist es zutreffend, dass die Aussage des Bundesministers in der Aktuellen
Stunde vom 23. Juni 2016, eine Evaluierung des Innenministeriums in NRW
habe ergeben, „dass 70 Prozent der Ausreisepflichtigen psychische
Erkrankungen als Vollzugshindernisse geltend gemacht haben“, falsch bzw.
zumindest irreführend war, weil sich die Angabe zum Anteil der psychischen
Erkrankungen nicht auf alle „Ausreisepflichtigen“ bezog, sondern auf eine
Stichprobe von Fällen, bei denen insgesamt gesundheitsbedingte
Abschiebungshindernisse vorgebracht worden waren (wenn nein, bitte
nachvollziehbar begründen)?
Der Bundesminister des Innern hat zutreffend mitgeteilt, dass ein Bericht der
Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite die Aussage enthält, dass
70 Prozent der „Betroffenen“ psychische Erkrankungen als Vollzugshindernis
geltend gemacht haben. Weder der Bericht der Unterarbeitsgruppe noch der
Evaluierungsbericht enthält eindeutige Aussagen zur Gesamtheit der „Betroffenen“.
Auch die in der Vorbemerkung der Fragesteller hierzu getroffene Aussage lässt
sich den Berichten nicht eindeutig entnehmen. Vielmehr ist im
Evaluierungsbericht des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, auf den sich der Bericht der
Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite bezieht, davon die Rede, dass
die Auswertungen aufgrund von Evaluierungsbögen erfolgten, die „fallbegleitend
für alle einschlägigen Fälle in der ausländerbehördlichen Praxis Anwendung
finden“ sollten. Die zu Grunde liegende Gesamtheit von Fällen ist damit auch im
Evaluierungsbericht des nordrhein-westfälischen Innenministeriums nicht klar
ausgewiesen. Der Bundesminister des Innern hat in der Aktuellen Stunde auch
klargestellt, dass er nicht aus amtlichen Statistiken zitiert, und keine Angaben zur
Gesamtheit der Fälle gemacht hat, die der Zahl zu Grunde liegt.
6. Warum wurde die Angabe zu den 70 Prozent psychischer Erkrankungen aus
der Evaluierung in NRW überhaupt herangezogen bzw. dem Bundesminister
zugearbeitet, wenn sie doch, wie dargelegt, völlig ungeeignet ist, um daraus
valide Schlüsse zu ziehen, in welchem Umfang Atteste im Zusammenhang
mit Abschiebungen vorgelegt werden – worum es aber in der Äußerung des
Bundesministers gegenüber der „Rheinischen Post“ und in der
diesbezüglichen Aktuellen Stunde ging (bitte nachvollziehbar erläutern)?
Der Bundesminister des Innern hat von mehreren Erfahrungswerten berichtet, die
in dem Bericht der Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe Rückführung aufgeführt
sind. Diese ergeben ein Gesamtbild. Die hier in Rede stehende Prozentzahl
verdeutlicht den hohen Anteil der als Abschiebehindernis geltend gemachten
Erkrankungen psychischer Art. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahl aus einer
Stichprobe Ausreisepflichtiger mit und ohne medizinischen Abschiebehindernissen
oder aber aus einer Stichprobe gewonnen wurde, die sich, wie die Fragesteller
vermuten, nur aus Ausreisepflichtigen zusammensetzt, die medizinische
Abschiebehindernisse geltend gemacht haben.
7. Aus welchen Gründen haben der Bundesinnenminister in der Aktuellen
Stunde vom 23. Juni 2016 und das Bundesinnenministerium bei der
Beantwortung der Mündlichen Frage 49 der Abgeordneten Ulla Jelpke
(Plenarprotokoll 18/178, S. 17568, Anlage 36) nicht auf den in der Vorbemerkung
dieser Kleinen Anfrage dargelegten Kontext der in der Evaluierung in NRW
verwendeten Angaben hingewiesen?
Der in der Vorbemerkung der Fragesteller dargelegte angebliche Kontext der in
der nordrhein-westfälischen Evaluierung verwendeten Angaben geht nicht klar
aus dem entsprechenden Bericht selbst hervor. Hierzu wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
8. Inwieweit hat der Bundesinnenminister zur Kenntnis genommen bzw.
inwieweit ist ihm kommuniziert worden, dass die Hauptzielrichtung der
Evaluation in NRW des Jahres 2011 nicht ein etwaiges missbräuchliches Verhalten
von Betroffenen oder Ärztinnen und Ärzten war, sondern dass es vielmehr
um die Anwendung des Informations- und Kriterienkatalogs (IuK) ging, der
in Zusammenarbeit von Ausländerbehörden und Ärztinnen und Ärzten
erstellt worden ist und der einen sorgfältigen, sachgerechten und rechtmäßigen
Umgang der Ausländerbehörden mit gesundheitsbedingten
Abschiebungshindernissen sicherstellen soll?
Der Bundesminister des Innern hat nur auf den Bericht der Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft Vollzugsdefizite Bezug genommen, dessen Zielrichtung
entsprechend der Bezeichnung des berichtenden Gremiums das Aufzeigen von
Vollzugsdefiziten ist.
9. Hatte der Bundesinnenminister davon Kenntnis, dass in dem Runderlass vom
22. Februar 2012 des Innenministeriums in NRW, der Bezug auf die besagte
Evaluierung nimmt, als erste Maßgabe darauf hingewiesen wird, dass die
Ausländerbehörden „von Amts wegen verpflichtet“ sind,
gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse „in jedem Stadium der Durchführung der
Abschiebung zu beachten“ und „gegebenenfalls durch ein vorübergehendes
Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche
Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen“?
Weder das Land Nordrhein-Westfalen noch andere Länder legen ihre Erlasse
grundsätzlich dem Bundesminister des Innern zur Kenntnisnahme vor.
10. Wieso wurden in diesem Zusammenhang nicht die umfangreichen sonstigen
Erkenntnisse und Vorschläge aus der Evaluierung übernommen, die in
Richtung eines sorgfältigen, fachgerechten und rechtmäßigen Umgangs mit
gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen gehen, und wieso wurden mit
dem Asylpaket II vielmehr nach Auffassung der Fragesteller sogar
umgekehrte Schlussfolgerungen für einen verschärften Umgang mit (psychisch)
Kranken gezogen (Neuregelung des § 60 Absatz 7 und des § 60a Absatz 2c
und 2d des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG)?
Die materielle Frage, ob ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis
vorliegt, wurde nicht neu geregelt. Eine Erkrankung, die vor der Neuregelung zu
einem Abschiebungshindernis geführt hätte, führt grundsätzlich auch nach der
Neuregelung zu einem Verbot der Abschiebung. Es wurde lediglich klargestellt, dass
das Nichtvorliegen des deutschen Versorgungsniveaus im Zielstaat für sich
genommen nicht zu einem Verbot der Abschiebung führt, und in welcher
qualifizierten Weise medizinische Abschiebungshindernisse zu belegen sind.
11. Wenn die „Attestquote“ in Abschiebeverfahren nicht bei 70 Prozent liegt,
wie vom Bundesinnenminister vermutet, sondern eher bei 25 Prozent (siehe
Vorbemerkung), besteht dann für den Bundesminister immer noch Grund
zur Klage, dass „zu viele Atteste von Ärzten ausgestellt“ würden, „wo es
keine echten gesundheitlichen Abschiebungshindernisse gibt“, wenn ja,
welche „Attestquote“ hielte der Bundesminister mit welcher Begründung für
angemessen, und wenn nein, inwieweit ist das für ihn Anlass für eine
öffentliche Entschuldigung bzw. zumindest Richtigstellung der Zahlen (bitte
begründen)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass bei tatsächlichem Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot aus medizinischen
Gründen eine Abschiebung nicht stattfinden darf, und dass eine Abschiebung nicht aus
vorgeblichen medizinischen Gründen unterlassen werden soll, wenn solche
Gründe in Wirklichkeit nicht vorliegen. Es ist nicht möglich, hierzu Ziele in Form
von Quoten zu formulieren.
12. Welche Schlussfolgerungen für die Frage, ob bei Abschiebungen zu häufig
Atteste von Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden, sollen aus dem
Verweis des Bundesinnenministers in seiner Rede für die Aktuelle Stunde vom
23. Juni 2016 gezogen werden, dass laut Angaben der Ausländerbehörde in
Dortmund „über 85 Prozent der Menschen, die im Vorfeld einer
Abschiebung medizinische Hindernisse geltend gemacht haben, im Anschluss an die
Abschiebung einen bereits von hier aus organisierten medizinischen Dienst
in ihrem Heimatland gar nicht mehr in Anspruch genommen haben“?
Ausweislich des Berichts der Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite
wurden seit dem Jahr 2005 bis zum Berichtsstichtag von der Zentralen
Ausländerbehörde Dortmund insgesamt 224 Personen zur medizinischen
Empfangnahme im Zielstaat angemeldet. Von diesen Personen wurden tatsächlich 156
Personen rückgeführt. Davon haben lediglich 23 rückgeführte Personen (also knapp
15 Prozent der Rückgeführten, die angemeldet worden sind) medizinische Hilfe
in Anspruch genommen.
a) Welcher Art war nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweils
organisierte medizinische Dienst im Herkunftsland, der nicht in Anspruch
genommen wurde, und was waren die Gründe der Betroffenen hierfür?
Ausweislich des Berichts der Bund-Länder-Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite
wurden Personen zur medizinischen Empfangnahme im Zielstaat angemeldet.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
b) Inwieweit ist es nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung
vorstellbar, dass diese Dienste nur vorsorglich organisiert wurden, für
einen nicht auszuschließenden ungünstigen Verlauf der Abschiebung oder
für drohende Gesundheitsgefährdungen, die sich natürlich aber nicht in
jedem Fall realisieren müssen, weswegen die Dienste ungenutzt bleiben?
c) Kann es nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung nicht
auch sein, dass diese Dienste von vielen Betroffenen aus
nachvollziehbaren Gründen als unzureichend angesehen und deshalb nicht in Anspruch
genommen wurden oder aber dass sie eigenständig nach anderen Formen
einer dauerhaften medizinischen Unterstützung gesucht haben?
Die Fragen 12b und 12c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten.
d) Wenn die Bundesregierung hierzu keine genaueren Angaben machen
kann, wie ist es zu vertreten, dass Zahlen öffentlich verwandt werden, die
ohne weitere Erläuterungen keinerlei Aussage dazu ermöglichen, ob und
inwieweit krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse zu Unrecht
vorgebracht wurden oder nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass aus den genannten Tatsachen in der
Öffentlichkeit eher die nach der Lebenserfahrung naheliegenden Schlüsse und
weniger diejenigen Schlussfolgerungen gezogen werden, die eher fernliegend
erscheinen.
13. Von welchem Anteil von Abschiebungen, bei denen gesundheitsbedingte
Abschiebungshindernisse eine Rolle spielen, ging die Bundesregierung aus,
als sie mit dem Asylpaket II Verschärfungen im Umgang mit (psychisch)
Kranken im Abschiebungsverfahren vorschlug und sich ausweislich der
Begründung (Bundestagsdrucksache 18/7538, zu Artikel 2 Nummer 2) dabei
maßgeblich auf den Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugshindernisse
vom April 2015 bezog, in dem die Evaluierung aus NRW und die besagten
70 Prozent psychischer Erkrankungen erwähnt werden (ebd., S. 16), und
welche anderweitigen Quellen und Informationsgrundlagen wurden
diesbezüglich herangezogen?
Die Änderungen im Asylpaket II waren nicht maßgeblich von Überlegungen zu
Quoten getragen, sondern sollten der rechtsstaatkonformen Beseitigung von
Vollzugsdefiziten und der effektiven Umsetzung des Aufenthaltsrechts dienen. Die
Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen allgemein – wie auch bei den
Entscheidungen über die Ausgestaltung des Asylpakets II – aufgrund einer Vielzahl
von Erkenntnisquellen in einem komplexen Abwägungs- und
Abstimmungsprozess.
14. Wie ist es zu erklären, dass sich die Bundesregierung zur Begründung der
Verschärfungen im Umgang mit gesundheitsbedingten
Abschiebungshindernissen durch das Asylpaket II (Bundestagsdrucksache 18/7538, zu Artikel 2
Nummer 2) – und zwar ausschließlich – auf den Bericht der
Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite vom April 2015 bezog, jedoch keinen der von der
Unterarbeitsgruppe in dem Bericht formulierten Lösungsvorschläge
übernahm (S. 18 des Berichts: insbesondere Schaffung einer „von allen Seiten
akzeptierten neutralen und fachlich spezialisierten medizinischen
Einrichtung zur Beurteilung medizinischer Fragestellungen“, die zudem zur
„Überprüfung vulnerabler Personengruppen im Sinne der Aufnahme-Richtlinie“
dienen soll und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den
Ausländerbehörden und der Bundespolizei für kurzfristige Klärungen der
Reisefähigkeit oder auch Haftfähigkeit genutzt werden könne), sondern
stattdessen Gesetzesverschärfungen vorschlug, die in dem Bericht der
Unterarbeitsgruppe mit keinem Wort erwähnt werden (bitte ausführlich begründen)?
Nicht alle Empfehlungen der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite erfordern
Gesetzgebung auf Bundesebene. Sie sind zu einem großen Teil auch an die mit dem
Vollzug des Aufenthaltsrechts betrauten Verwaltungen der Länder gerichtet. So
ist etwa nicht ersichtlich, dass für die Einrichtung einer „von allen Seiten
akzeptierten neutralen und fachlich spezialisierten medizinischen Einrichtung zur
Beurteilung medizinischer Fragestellungen“ ein Handeln des Bundesgesetzgebers
erforderlich ist. Zudem weist die Bundesregierung darauf hin, dass in einem
Gesetzgebungsverfahren komplexe Abstimmungs- und Abwägungsprozesse
stattfinden, die nicht in jeder Einzelheit in der Begründung zum jeweiligen
Gesetzentwurf wiedergegeben werden müssen.
15. Aus welchen konkreten Gründen und Erwägungen wurden neben dem
Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite bei der Erarbeitung der
Gesetzesverschärfungen im Umgang mit gesundheitsbedingten
Abschiebungshindernissen durch das Asylpaket II nicht auch Stellungnahmen und
maßgebliche Erkenntnisse von Fachverbänden (z. B.
Bundespsychotherapeutenkammer, BPtK, Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
e. V., BDP, Bundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für
Flüchtlinge und Folteropfer e. V., BAfF) eingeholt oder berücksichtigt, und
warum wurden solche – durchweg sehr kritischen – fachlichen
Stellungnahmen zu den beabsichtigten Gesetzesänderungen im Umgang mit (psychisch)
Kranken nicht einmal berücksichtigt, nachdem sie vorlagen (vgl. z. B.
Stellungnahme der BPtK auf Ausschussdrucksache 18(4)488, Stellungnahme
des BDP an den Bundesinnenminister vom 2. Dezember 2015,
Stellungnahme der BAfF vom 25. November 2015 zum Referentenentwurf)?
Soweit Stellungnahmen vor der Entscheidung der Bundesregierung über den
Gesetzentwurf vorlagen, flossen sie in einen Abwägungsprozess ein. Dieser
Abwägungsprozess endete mit einer Entscheidung der Bundesregierung. Zu der Frage,
weshalb Stellungnahmen, die dem Deutschen Bundestag vor seinem
Gesetzesbeschluss vorlagen, vom Deutschen Bundestag in einer bestimmten Weise oder
auch nicht berücksichtigt worden sein mögen, kann die Bundesregierung keine
Aussage treffen.
16. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Einschätzung von B. M. vom Förderverein PRO ASYL (FAZ. vom 14. Juli
2016: „Arzt statt Abschiebung“), der von „propagandistischen Aktivitäten
der sogenannten AG Rück“ spricht, deren Texte oft nicht die wesentlichen
Daten zur Beurteilung einer Situation enthielten, dafür aber „eine Art
kumuliertes Erfahrungswissen“, das aus einigen Einzelfällen ein generelles,
meistens von den Betroffenen vermeintlich verschuldetes Vollzugsdefizit ableite
und damit das öffentliche Klima gegen Flüchtlinge anheize?
Die Bundesregierung nimmt nicht zu jeder in den Medien wiedergegebenen
politischen Aussage Stellung und weist darauf hin, dass die Bund-Länder-
Arbeitsgruppe Rückführung weder den Auftrag hat, das „öffentliche Klima“ zu
beeinflussen, noch sich sonst an die Öffentlichkeit zu richten. Die Veröffentlichung
von Angaben über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe dient der in einem
demokratischen Gemeinwesen erforderlichen Schaffung von Transparenz staatlichen
Handelns.
17. Inwieweit ist dem Bundesinnenminister die in dem besagten
Evaluierungsbericht aus NRW (dritter Teil: „Auswertung der Rechtsprechung“, 30.
Januar 2012, S. 9) enthaltene Übersicht über die Rechtsprechung zu
gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen bekannt bzw. bekannt gemacht
worden (auf Bundestagsdrucksache 17/4779 erklärte die Bundesregierung zu
Frage 26, ihr liege keine Zusammenfassung der Rechtsprechung hierzu vor),
in der unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Februar 1998 (2 BvR 185/98) eingegangen wird, wonach die
Ausländerbehörden „von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der
Abschiebung“ Abschiebungshindernisse zu beachten haben und
gegebenenfalls von einer Abschiebung abgesehen werden muss, sowie auf die
obergerichtliche Rechtsprechung zur Verpflichtung der Behörden, konkreten
Hinweisen auf gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse nachzugehen,
wozu auch die Einholung eines Gutachtens gehören kann?
Dem Bundesministerium des Innern ist die aufenthaltsrechtliche Rechtsprechung
über Datenbanken zugänglich, die bei Bedarf zielgerichtet abgerufen werden. Die
anlasslose Vorlage von Rechtsprechungsübersichten, die in landesinternen
Papieren enthalten sind, ist daher nicht erforderlich und findet auch nicht statt.
18. Wie ist mit der im Evaluationsbericht genannten Rechtsprechung
(Beachtung von Abschiebungshindernissen von Amts wegen, Aufklärungspflicht
der Behörden) vereinbar, dass mit dem Asylpaket II in § 60a Absatz 2c
AufenthG eine Regelvermutung in das Gesetz aufgenommen wurde, wonach
grundsätzlich keine gesundheitlichen Abschiebungshindernisse vorliegen,
und dass dem entgegenstehende qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nur
dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie bestimmten nach Auffassung
der Fragesteller (hohen) Anforderungen genügen und unverzüglich
vorgelegt werden (diesbezüglich gibt es eine Ausnahmeklausel zur
„Unverschuldetheit“ bzw. zu „anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten“), d. h. dass
Ausländerbehörden gesetzlich dazu angehalten werden, qualifizierte
ärztliche Bescheinigungen über gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse
nicht zu beachten, wenn diese nicht „unverzüglich“ vorgelegt wurden, und
dass sie qualifizierte psychologische Fachgutachten grundsätzlich nicht
beachten dürfen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, und wie ist das
mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes und
rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar?
Die Neuregelung in § 60a Absatz 2c des Aufenthaltsgesetzes konkretisiert die in
§ 82 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in allgemeiner Form wiedergegebene
Obliegenheit zur Geltendmachung von Tatsachen. Dass in gesetzeskonformer Weise
vorgebrachte, ersichtliche oder bereits amtsbekannte Abschiebungshindernisse
von Amts wegen zu beachten sind, wie es auch den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, etwa dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 – oder auch dem Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –,
entspricht, galt vor und gilt auch nach der Neuregelung.
19. Wie definiert die Bundesregierung „anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden
Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde“
(§ 60a Absatz 2d AufenthG), wenn doch nicht einmal ärztliche Atteste, die
nicht den eng umrissenen Qualitätsanforderungen entsprechen oder die nicht
„unverzüglich“ vorgelegt wurden, und auch keine psychologischen
Fachgutachten geeignet sein sollen, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen schwer
wiegender Abschiebungshindernisse zu geben (bitte ausführlich darstellen)?
Anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Tatsachen jedweder
Art ergeben, die nicht lediglich in der mündlichen oder schriftlichen Äußerung
über den Gesundheitszustand der betroffenen Person bestehen und geeignet sind,
die gesetzliche Vermutung des Nichtvorliegens medizinischer
Abschiebungshindernisse zu erschüttern. Als ein Beispiel kann der Umstand dienen, dass die
betroffene Person zum betreffenden Zeitpunkt stationär in einem Krankenhaus
behandelt wird.
20. Inwieweit muss bei der Prüfung, ob eine Person „unverschuldet an der
Einholung einer solchen Bescheinigung [nach § 60a Absatz 2c AufenthG]
gehindert“ ist, berücksichtigt werden, dass es nur ein sehr begrenztes Angebot an
Behandlungsplätzen und lange Wartelisten insbesondere im Bereich
psychischer Traumatisierungen gibt (vgl.
www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/
fluechtlinge-therapieplaetze-fuer-traumatisierte-fehlen-a-1045742.html),
zumal bei Geflüchteten im Regelfall eine fachkundige sprachliche Übersetzung
gesichert sein – und finanziert werden – muss (bitte ausführen)?
Sofern solche Umstände in einem Einzelfall vorliegen und ursächlich dazu
geführt haben, dass eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, sind sie bei
der Prüfung zu berücksichtigen.
21. Inwieweit muss bei der Prüfung, dass eine Person „unverschuldet an der
Einholung einer solchen Bescheinigung [nach § 60a Absatz 2c AufenthG]
gehindert“ ist, berücksichtigt werden, dass die Gesundheitsversorgung nach
den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Regel auf die
Behandlung schmerzhafter und akuter Krankheiten beschränkt ist, was
jedenfalls in der Praxis den Zugang zu entsprechenden
Behandlungsmöglichkeiten insbesondere für Traumatisierte deutlich erschwert oder sogar
verhindert (vgl.
www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-
medizinische-versorgung-a-1081702.html), weil eine entsprechende
Behandlung von den jeweiligen Leistungsträgern genehmigt werden muss
(bitte ausführen)?
Bei Erkrankungen, die lebensbedrohlich oder schwerwiegend sind und somit ein
Abschiebungsverbot auslösen, ist auch bei Ausländern, deren
Gesundheitsversorgung sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet, eine Behandlung
sichergestellt. Etwaige Verzögerungen bei der Entscheidung über die
Genehmigung der Behandlung durch die Leistungsträger hindern nicht daran, die
Bescheinigung beizubringen, da bei der Beantragung der Genehmigung der Behandlung
eine vorherige Diagnose vorliegen muss, was bedeutet, dass die diagnostizierende
Person ab der Antragstellung auch eine nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche
qualifizierte Bescheinigung ausstellen kann.
22. Inwieweit muss bei der Prüfung, ob eine Person „unverschuldet an der
Einholung einer solchen Bescheinigung [nach § 60a Absatz 2c AufenthG]
gehindert“ ist, berücksichtigt werden, dass es ein Teil des Krankheitsbildes der
posttraumatischen Belastungsstörung sein kann, dass Betroffene versuchen,
das Erlebte zu verdrängen und zu verschweigen und deshalb nicht zeitnah
über traumatische Erlebnisse berichten und keine entsprechende Behandlung
beginnen können, so dass ihnen nicht als schuldhaftes Versäumnis
vorgeworfen kann, wenn sie über eine Traumatisierung erst dann berichten oder
sich erst dann in eine entsprechende Behandlung begeben, wenn eine
Abschiebung unmittelbar bevorsteht, weil dann die Angst vor einer
gewaltsamen Konfrontation mit dem verdrängten Trauma oft größer ist als der
krankheitsimmanente Impuls, die traumatischen Erlebnisse zu verdrängen (vgl.
www.baff-zentren.org/news/stellungnahme-der-baff-e-v-zur-
oeffentlichenanhoerung-des-ausschusses-fuer-gesundheit-am-08-06-2016/ und www.
zeit.de/wissen/gesundheit/2015-11/fluechtlinge-trauma-psychologie) (bitte
ausführlich begründen)?
Dieser Umstand ist als Teil der fachlichen Diagnose zu betrachten. Eine
entsprechende, ausreichend begründete Darstellung anhand des Einzelfalles sollte in die
qualifizierte ärztliche Bescheinigung aufgenommen werden, die nach einer
entsprechenden Diagnose auch erteilt werden kann, weil eben eine Diagnose
stattgefunden hat. Sie ist dann zu berücksichtigen. Anhand der in der Frage
angesprochenen Fallgruppe wird verdeutlicht, dass das Erfordernis einer qualifizierten
Bescheinigung es gerade ermöglicht, Einzelfälle umfassend zu würdigen.
23. Inwieweit ist dem Bundesinnenminister zur Kenntnis gegeben worden, dass
in dem besagten Evaluierungsbericht aus NRW (dritter Teil: „Auswertung
der Rechtsprechung“, 30. Januar 2012, S. 9) darauf hingewiesen wird, dass
nach der Rechtsprechung (OVG NRW – 8 A 3053/08.A – vom 19.
Dezember 2008) neben Fachärzten „auch Psychologische Psychotherapeuten
aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt [sind], psychische
Erkrankungen, mithin auch posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) zu
diagnostizieren“, und wie ist mit dieser Rechtsprechung vereinbar, dass mit dem
Asylpaket II neu geregelt wurde, dass gutachterliche Stellungnahmen von
psychologischen Psychotherapeuten grundsätzlich nicht mehr zu beachten
sind, weil nach geltendem Gesetz nur eine Bescheinigung eines approbierten
Arztes die Regelvermutung, dass keine gesundheitsbedingten
Abschiebungshindernisse vorliegen, widerlegen kann (vgl. Bundestagsdrucksache
18/7538, Begründung zu Artikel 2 Nummer 2, § 60a Absatz 2c AufenthG)?
Die genannte Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtslage vor der
Gesetzesänderung im Rahmen des Asylpakets II. Ein Urteil aus dem Jahr 2008 zur
damaligen Rechtslage führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber die dem Urteil zu Grunde
liegenden Rechtsvorschriften nicht mehr ändern darf. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen.
24. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die gesetzliche Neuregelung,
wonach nur Atteste approbierter Ärztinnen und Ärzte, nicht aber
Stellungnahmen und Gutachten psychologischer Psychotherapeutinnen und -
therapeuten bei der Prüfung gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse
Berücksichtigung finden können sollen, damit zu vereinbaren, dass
verbindliche medizinische Standards zur Behandlung posttraumatischer
Belastungsstörungen die Psychotherapie als das Behandlungsmittel der Wahl vorsehen
und eine ausschließlich medikamentöse Behandlung in solchen Fällen nicht
angezeigt ist, sondern mindestens mit psychotherapeutischen Interventionen
kombiniert werden muss (vgl. Stellungnahme der Bundesweiten
Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer zum
Referentenentwurf des BMI, Gesetz zur Einführung beschleunigter
Asylverfahren vom 25. November 2015, S. 3)?
Die gesetzliche Neuregelung hat nicht die Frage zum Gegenstand, wer mit
welchen Methoden Krankheiten behandeln sollte oder darf.
25. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die gesetzliche Neuregelung,
wonach nur Atteste approbierter Ärztinnen und Ärzte, nicht aber
Stellungnahmen und Gutachten psychologischer Psychotherapeutinnen und -
therapeuten bei der Prüfung gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse
Berücksichtigung finden können sollen, damit zu vereinbaren, dass
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten seit der Verabschiedung des
Psychotherapeutengesetzes vor über 15 Jahren eine geregelte Ausbildung
absolvieren müssen und mit der Approbation zur Behandlung psychisch
erkrankter Patientinnen und Patienten befugt und aufgrund ihrer Ausbildung
besonders geeignet sind, während im Gegenzug approbierte Ärztinnen und
Ärzte (z. B. der Kardiologie, Orthopädie usw.) häufig nicht über eine
entsprechende Fachkunde in Bezug auf bei Geflüchteten häufig auftretende
psychische Erkrankungen verfügen, wenn sie keine entsprechende
Zusatzqualifikation erworben haben (vgl. www2.psychotherapeutenkammer-berlin.de/
uploads/20160203_pm_bptk_asylrechtspaket_ii.pdf“: „Für eine qualifizierte
Begutachtung von psychischen Erkrankungen reicht eine Approbation als
Arzt aber nicht aus“, stellt der BPtK-Präsident fest: „Depressionen und
posttraumatische Erkrankungen erfordern einschlägige fachärztliche oder
psychotherapeutische Kompetenz“) (bitte begründen)?
Die gesetzliche Neuregelung schließt nicht aus, dass im konsiliarischen Wege
Erkenntnisse der Angehörigen anderer Heilberufe in die ärztliche Bescheinigung
einfließen, deren Fachkenntnisse somit auch bei der Diagnose nutzbar gemacht
werden können. Zudem stellt das Erfordernis einer ärztlichen Bescheinigung, die
auch eine somatische Abklärung sicherstellen soll, keine gesetzgeberische
Neuheit dar. Ein entsprechendes Erfordernis findet sich etwa auch in § 18 Absatz 2
Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung.
26. Warum ist in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs
zur Einführung beschleunigter Asylverfahren auf Bundestagsdrucksache
18/7538 davon die Rede, dass psychische Erkrankungen, z. B. PTBS
„schwer diagnostizier- und überprüfbar“ seien (die BPtK bezeichnet diese
Aussage als „fachlich falsch“, Ausschussdrucksache 18(4)488, S. 12),
obwohl psychische Erkrankungen von Fachleuten „hinreichend sicher
diagnostiziert“ werden können, wie auch der BDP in einem Schreiben vom 2.
Dezember 2015 an den Bundesinnenminister dargelegt hat (S. 2, bitte
begründen)?
Umstände wie diejenigen, die die Fragesteller in Frage 22 dargestellt haben,
können die Diagnose zum Beispiel erschweren. Ergänzend kann auf den von den
Fragestellern erwähnten Evaluierungsbericht des nordrhein-westfälischen
Innenministeriums verwiesen werden, in dessen Teil I auf Seite 12 f. der Bericht eines
Gesundheitsamtes zitiert wird:
„Immer wieder kommt es vor, dass das Gesundheitsamt von der
Ausländerbehörde beauftragt wird, die Reisefähigkeit eines abgelehnten Asylbewerbers zu
begutachten, der nach Abschluss der rechtlichen Prüfung seines Asylantrages ein
Privatgutachten oder ein Attest eines behandelnden Arztes einreicht, in dem eine
Posttraumatische Belastungsstörung wegen angeblich erlittener Folter
diagnostiziert wird.
In einem laufenden Gutachtenfall lagen sowohl die Begründung des
Verwaltungsgerichtes für die Ablehnung wie auch das Privatgutachten vor. Es fiel dabei
auf, dass die vom Gericht verwerteten Aussagen des Antragsstellers erheblich von
den später vom Privatgutachter vorgetragenen Schilderungen abwichen.
Für den ärztlichen Gutachter des Gesundheitsamtes, dem nun die Fragestellung
der Reisefähigkeit ins Herkunftsland vorgelegt wird, bedeutet dies, dass er im
Grunde über die Glaubwürdigkeit der Aussagen und Schilderungen des
Asylbewerbers zu erlittener Folter oder ähnlicher Traumatisierungen entscheiden soll.
Die Übernahme des Gutachtenauftrags erfordert die Würdigung von Aussagen,
die die eigentlich zuständigen Entscheidungsbehörden und Gerichte gar nicht
kennen, weil sie erst später gegenüber einem Arzt oder Psychologen gemacht
wurden. Nun verfügen die Fachärztinnen und -ärzte beim Gesundheitsamt in der
Regel weder über tiefere Kenntnisse der politischen und ethnischen Problematik
im Heimatland des Begutachteten noch über eine forensische Ausbildung in der
Glaubwürdigkeitsüberprüfung von Aussagen. Sie sind auch nicht legitimiert,
gerichtliche Entscheidungen zu Asylanträgen im Nachhinein de facto zu
korrigieren. Die normale psychiatrische Untersuchung des abgelehnten Asylbewerbers
wird daher in diesen besonders gelagerten Fällen eine aussagepsychologische
Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ersetzen können.“
27. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, in
welchem Umfang (auch relativ zur Gesamtzahl der ausgestellten Atteste und
Gutachten) von Ärztinnen und Ärzten bzw. psychologischen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten bewusst falsche Atteste oder Gutachten im
Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausgestellt wurden oder werden
(bitte darlegen), und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass
hiervon nicht bereits dann die Rede sein kann, wenn unterschiedliche
Diagnosen unterschiedlicher Medizinerinnen und Mediziner vorliegen, weil
unterschiedliche Einschätzungen und unterschiedlich intensive Kenntnisse des
jeweiligen Einzelfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können,
ohne dass von einem „Gefälligkeitsgutachten“ gesprochen werden kann
(bitte ausführen)?
Die Bundesregierung steht in einem ständigen Dialog mit den Ländern und
einigen ihrer Ausländerbehörden. In diesem Zusammenhang wurde von auffälligen
Attestierungen von Krankheiten rückzuführender Ausländerinnen und Ausländer
berichtet. Es werde eine Vielzahl von Attesten vorgelegt, die auffallen, weil
immer wieder die gleichen Ärzte mit gleichlautendem Inhalt oder fehlender
fundierter Begründung Reiseunfähigkeit attestieren. Häufig enthalte eine größere Anzahl
gleichlautender Atteste aber auch zu Beginn der Ausführungen Formulierungen
wie „Verdachtsdiagnose“, woran sich unmittelbar das Votum anschließe, es solle
keine Abschiebung erzwungen werden. Der Bundesregierung ist nicht bekannt,
dass Landesbehörden hierzu Statistiken führen, so dass dementsprechend keine
Quoten angegeben werden können. Zu klären, ob jeweils ein Fall vorliegt, in dem
„unterschiedliche Einschätzungen und unterschiedlich intensive Kenntnisse des
jeweiligen Einzelfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können“, oder ob
es sich um ein vorsätzlich falsch erstelltes medizinisches Gesundheitszeugnis
handelt, ist Angelegenheit der Strafverfolgungsbehörden.
28. Wenn der Bundesregierung keine verlässlichen Informationen dazu
vorliegen, in welchem Umfang angeblich bewusst falsche „Gefälligkeitsatteste“
erstellt werden, worauf begründet sich dann das vom Bundesinnenminister
geäußerte Misstrauen, es könne nicht sein, dass „immer noch zu viele Atteste
von Ärzten ausgestellt“ würden, „wo es keine echten gesundheitlichen
Abschiebungshindernisse gibt“ (siehe Vorbemerkung)?
Die Ausstellung entsprechender Atteste durch niedergelassene Ärzte oder andere
Medizinalpersonen, von denen der Aussteller weiß, dass sie inhaltlich
unzutreffend sind, stellt eine Straftat nach § 278 des Strafgesetzbuches dar. Weiß der
Aussteller, dass das entgeltlich erstellte Attest zur Erlangung einer Duldung
verwendet werden soll, macht er sich zudem nach § 96 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 95 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusen von
Ausländern) strafbar. Die Bekämpfung der genannten Straftaten soll nach
Auffassung der Bundesregierung konsequent erfolgen und ist nicht davon abhängig,
dass ein bestimmtes Mengengerüst erreicht wird.
29. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Ärztinnen und Ärzten per
Berufsordnung dazu verpflichtet sind, sich an gewisse Regeln und genaue Richtlinien
zu halten und bei Nichteinhaltung die zuständigen Landesärztekammern dies
überprüfen können?
In wie vielen Fällen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung solche
Verfahren mit welchem Ergebnis im Zusammenhang mit der medizinischen
Prüfung medizinischer Abschiebungshindernisse, und wie viele Ärztinnen und
Ärzte wurden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung wegen falsch
ausgestellter Atteste mit welchen Sanktionen belegt (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Ärztinnen und Ärzte in der Ausübung
ihres Berufes bestimmten berufsordnungsrechtlichen Berufspflichten unterliegen.
Regelungen der ärztlichen Berufsausübung unterliegen nach dem Grundgesetz
der Zuständigkeit der Länder, die auch die Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts
überwachen. Diese haben es in ihren Heilberufs- und Kammergesetzen
weitgehend den (Landes-)Ärztekammern überlassen, entsprechende Berufsordnungen
aufzustellen. Rechtswirkung entfalten die Berufsordnungen, wenn sie durch die
Kammerversammlungen der (Landes-)Ärztekammern als Satzung beschlossen
und von den Aufsichtsbehörden (in der Regel den Landesgesundheitsministerien)
genehmigt wurden. Über die Anzahl der genannten Verfahren, die mit der
medizinischen Prüfung von Abschiebehindernissen in einem Zusammenhang stehen,
wird keine Bundesstatistik geführt, weshalb hierzu keine quantitativen
Erkenntnisse vorliegen.
30. Inwiefern, wann, und in welcher Form wird das Bundesinnenministerium in
einen Dialog mit Ärztinnen und Ärzten sowie psychologischen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten treten, um die umstrittenen Fragen des
ausländerrechtlichen und praktischen Umgangs mit (psychisch) kranken
Menschen, insbesondere bei Abschiebungen, zu besprechen und zu klären, und
wenn dies nicht beabsichtigt ist, warum nicht (bitte darlegen)?
Der Bundesminister des Innern hat mit dem Bundesminister für Gesundheit und
dem Präsidenten der Bundesärztekammer vereinbart, dass unter anderem Aspekte
dieses Themas in einem Gespräch auf Expertenebene, zu dem die
Bundesärztekammer einladen wird, im September 2016 erörtert werden.
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung
des Gutachters H. W. G. (FAZ vom 14. Juli 2016: „Arzt statt Abschiebung“),
dass nur etwa 20 Prozent der Traumatisierungen bei Geflüchteten tatsächlich
erkannt würden, weil es – trotz Verpflichtungen aus der
Asylverfahrensrichtlinie – kein Verfahren gebe, mit dem vulnerable Personen identifiziert
würden (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Ausführungen in dem
von den Fragestellern herangezogenen Zeitungsartikel sich offensichtlich auf die
Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) und nicht auf die
Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) beziehen.
Hierzu hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Verbesserungen der
gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Geflüchteten zur Umsetzung der EU-
Aufnahmerichtlinie“ (Bundestagsdrucksache 18/9009) umfassend Stellung
genommen. Insbesondere wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22
verwiesen.
32. Inwieweit haben der Bund oder nach Kenntnis der Bundesregierung die
Länder wann evaluiert, welche gesundheitlichen Belastungen und welche kurz-,
mittel- und langfristigen negativen Folgewirkungen Abschiebungen von
Personen hatten, die gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse geltend
gemacht haben, und wenn keine Evaluation erfolgt ist, warum nicht?
Durch den Bund ist keine derartige Evaluation durchgeführt worden. Der
Bundesregierung ist nicht bekannt, dass eine Landesbehörde eine solche Evaluation
durchgeführt hat. Für die Durchführung einer entsprechenden Evaluation gab es
keinen Anlass, und es bestand hierzu auch keine rechtliche Verpflichtung.
33. Inwieweit kommt die Bundesrepublik Deutschland nach der Verschärfung
des Umgangs mit (psychisch) kranken Menschen bei Abschiebungen durch
das Asylpaket II noch den durch die Bundesregierung am 29. August 2011
gegenüber dem UN-Antifolterausschuss eingegangenen Zusicherungen
(
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/
Pakte_Konventionen/CAT/cat_state_report_germany_5_2009_list_of_issues_
AntwortNReg2011_en.pdf, dort S. 6, Nummer 7) nach, jegliche
Abschiebung zu unterlassen, solange eine PTBS nicht ausgeschlossen werden kann
oder irgendein Anzeichen für ein Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit
einer Abschiebung besteht („Before a foreign national is handed over to the
Federal Police for deportation, the Länder authorities must conduct a medical
examination if there is any indication of a health risk or other risks which
could have an impact on execution of the order. These examinations are
conducted with a special focus on post-traumatic stress disorders (PTBS). As
long as the existence of a post-traumatic stress disorder cannot be ruled out,
removal by air will not take place“), und wie ist mit der damaligen
Zusicherung, PTBS stünden bei solchen gesundheitlichen Überprüfungen im Fokus,
vereinbar, dass nach der Begründung der entsprechenden Verschärfung von
§ 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG ein zu beachtendes gesundheitsbedingtes
Abschiebungshindernis „in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen
werden“ könne (Bundestagsdrucksache 18/7538, Begründung zu Artikel 2
Nummer 1; bitte ausführlich begründen)?
Die Aussage gilt weiterhin. Sie bezog sich von vornherein auf Fälle, in denen
Anhaltspunkte vor allem für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen.
Dazu, wann solche Anhaltspunkte vorliegen, wird auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen und nochmals betont, dass entgegen der Auffassung der Fragesteller
der Umgang mit psychisch oder anderweitig kranken Menschen insoweit nicht
verschärft worden ist, weil die Abschiebungshindernisse in materieller Hinsicht
unangetastet geblieben sind. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 18
hingewiesen.
34. Wie lauten die aktuellen Zahlen des Ausländerzentralregisters (AZR) zu
Geduldeten in Deutschland (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten, Geschlecht, Alter und Bundesländern differenzieren), und wie groß ist
die Zahl der aus medizinischen Gründen geduldeten Personen (bitte
ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten, Geschlecht, Alter und den
Bundesländern differenzieren)?
Detaillierte Angaben zu den insgesamt 168 212 Geduldeten in Deutschland zum
Stichtag 30. Juni 2016 können der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum
Stand 30. Juni 2016“ (Bundestagsdrucksache 18/9556) zu Frage 18 entnommen
werden. Ergänzende Angaben zu Duldungen aus medizinischen Gründen können
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Duldungen aus medizinischen Gründen zum Stichtag 30.06.2016 1.762
männlich 804
weiblich 958
18 Jahre und älter 1.211
unter 18 Jahre 551
Herkunftsländer insgesamt 1.762
darunter:
Albanien 294
Serbien 283
Kosovo 243
Mazedonien 177
Vereinigte Arabische Emirate 108
Montenegro 69
Bosnien-Herzegowina 48
Kuwait 46
Russische Föderation 46
Saudi Arabien 44
Katar 27
Türkei 26
Afghanistan 22
Ghana 21
Syrien 21
Länder insgesamt 1.762
davon
Baden-Württemberg 50
Bayern 135
Berlin 43
Brandenburg 6
Bremen 165
Hamburg 19
Hessen 79
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen 337
Nordrhein-Westfalen 657
Rheinland-Pfalz 73
Saarland 12
Sachsen 4
Sachsen-Anhalt 17
Schleswig-Holstein 65
Thüringen 100
35. Wie aussagekräftig sind diese Zahlen nach Einschätzung der
Bundesregierung, nachdem die neue Kategorie medizinischer Duldungsgründe im AZR
im November 2015 eingeführt wurde (vgl. FAZ vom 14. Juli 2016: „Arzt
statt Abschiebung“), wie lange dauert die entsprechende technische
Anpassung der IT-Systeme der Ausländerbehörden, und womit begründet das
Bundesinnenministerium seine Auffassung, Duldungsgründe würden bei einer
Duldungsverlängerung „häufig nicht aktualisiert“ (ebd.)?
Die bisherige Zahl der von den Ausländerbehörden an das
Ausländerzentralregister (AZR) übermittelten Duldungen aus medizinischen Gründen dürfte nach
Einschätzung der Bundesregierung nicht der tatsächlichen Größenordnung
entsprechen.
Einige Gründe hierfür sind bekannt. So ist die technische Möglichkeit, eine
Duldung als eine solche „aus medizinischen Gründen“ im AZR zu kategorisieren,
erst seit Mitte November 2015 bundesseitig geschaffen worden. Zuvor konnten
diese Fälle nicht gesondert erfasst werden, sondern waren in der Kategorie „aus
sonstigen Gründen“ zu speichern.
In den IT-Systemen der Ausländerbehörden vor Ort erfolgen die erforderlichen
technischen Anpassungen an AZR-Änderungen regelmäßig zeitlich verzögert, so
dass angenommen werden kann, dass auch diese Änderung zeitlich später
umgesetzt worden ist.
Bei der Verlängerung bestehender Duldungen kann zudem – gerade in Zeiten
starker Belastungen der Ausländerbehörden – vermutet werden, dass Änderungen
beim Duldungsgrund häufig nicht umgeschrieben worden sind, mit der Folge,
dass Duldungen aus medizinischen Gründen weiterhin in der Kategorie „aus
sonstigen Gründen“ verblieben sind oder aber dass Duldungen, bei denen
zwischenzeitlich die Gründe „wegen fehlender Reisedokumente“ oder „aufgrund
familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber“ weggefallen sind und nunmehr
eine Duldung aus medizinischen Gründen erfolgt ist, gleichwohl in ihrer
bisherigen Kategorie verblieben sind.
36. Inwieweit sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Angaben des
AZR zu medizinischen Duldungsgründen, unabhängig von der
möglicherweise noch beschränkten Aussagekraft dieser Angaben, vereinbar mit
Einschätzungen, wonach 70 Prozent der Männer unter 40 Jahren vor einer
Abschiebung für krank und nicht transportfähig erklärt würden bzw. wonach
70 Prozent der Ausreisepflichtigen psychische Erkrankungen als
Vollzugshindernis geltend gemacht hätten, und welche generellen
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Daten des AZR zu medizinischen
Duldungsgründen?
Anhand der Datenlage im AZR können die von den Fragestellern genannten
Einschätzungen weder bestätigt noch widerlegt werden. Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus den Daten des AZR zu medizinischen Duldungsgründen
derzeit nicht.
37. Besaß der syrische Attentäter von Ansbach nach Kenntnis der
Bundesregierung (zuletzt) eine Duldung aus medizinischen Gründen, inwieweit war eine
Suizidgefahr für den Fall einer drohenden Abschiebung nach Bulgarien im
konkreten Fall diagnostiziert oder vorgebracht worden, und inwieweit, und
mit welcher Begründung haben Behörden und Gerichte eine solche
Suizidgefahr gegebenenfalls als Abschiebungshindernis gewertet oder nicht (bitte
auch im Zeitverlauf darstellen), und mit welcher Begründung und aufgrund
welcher geänderten Umstände hat insbesondere das BAMF am 13. Juli 2016,
entgegen der vorherigen Duldungspraxis, entschieden, den Betroffenen zur
Ausreise nach Bulgarien aufzufordern und ihm andernfalls eine
Abschiebung anzudrohen, obwohl konkrete Hinweise auf einen drohenden Suizid
bzw. sogar für einen „spektakulären Selbstmord“ für diesen Fall vorlagen
(vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. Juli 2016: „Erster Selbstmordanschlag in
Deutschland“, DIE WELT vom 27. Juli 2016: „Mohammed D. war ‚
spektakulärer Selbstmord‘ zuzutrauen“; bitte ausführen)?
Der Täter von Ansbach hatte am 21. August 2014 einen Asylantrag beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt. Bei der
Asylantragstellung wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt und der
Fingerabdruck mit der zentralen europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac)
abgeglichen. Hierbei ergab sich, dass der Antragsteller bereits in anderen
europäischen Staaten (Bulgarien und Österreich) registriert worden war. Daraufhin nahm
das BAMF am 4. September 2014 Kontakt mit den bulgarischen Behörden auf,
da dort die Asylantragsstellung als erstes erfolgte. Diese teilten mit, dass dem
Antragsteller dort bereits im Dezember 2013 subsidiärer Schutz gewährt worden
war.
Daher hat das BAMF entsprechend der geltenden Rechtslage den in der
Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag am 2. Dezember 2014 als unzulässig
abgelehnt, da bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
internationaler Schutz gewährt wurde und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.
Dies bedeutet, dieser Person steht eine nochmalige inhaltliche Prüfung ihres
Asylantrages (ihrer Fluchtgründe) in Deutschland nicht zu, da mit dem vorangegangen
Verfahren im EU-Mitgliedstaat eine Schutzgewährung bereits festgestellt wurde.
Der Antragsteller hätte sich demnach in Bulgarien mit dem zuerkannten
subsidiären Schutz aufhalten können und keine drohende Abschiebung in sein
Heimatland befürchten müssen.
Gegen die Entscheidung des Bundesamts hat der Antragsteller am 11. Dezember
2014 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben.
Aufgrund der durch neu eingereichte Atteste nachgewiesenen Reiseunfähigkeit
hat das BAMF die ausgesprochene Abschiebeanordnung aufgehoben. Die
grundsätzliche Entscheidung des BAMF, den Antrag aus oben genannten Gründen als
unzulässig zu betrachten, bestätigte das Gericht. Das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht wurde daraufhin am 27. Februar 2015 eingestellt. Seitdem hielt sich
der Ausländer geduldet in Deutschland auf.
Im März 2016 bat die zuständige Ausländerbehörde das BAMF, die Möglichkeit
einer Abschiebung nach Bulgarien nochmals zu prüfen. In diesem
Zusammenhang wird den Betroffenen und auch den rechtlichen Vertretern ausdrücklich
Gelegenheit gegeben, zur Frage der Wiedereinreisesperre bei einer möglichen
Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) Stellung zu nehmen. Eine
entsprechende Anfrage erfolgte auch in diesem Fall. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
Daraufhin erließ das BAMF eine Ausreiseaufforderung, verbunden mit einer
erneuten Abschiebungsandrohung nach Bulgarien.
38. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung Behörden und Gerichte
bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen in Bezug auf die geplante
Abschiebung des psychisch kranken syrischen Flüchtlings (vgl.
www.br.de/
nachrichten/mittelfranken/inhalt/attentaeter-ansbach-behandlung-ausgesetzt-
100.html), des späteren Attentäters von Ansbach, nach Bulgarien
berücksichtigt, dass er dort nach eigenen Angaben inhaftiert, misshandelt und ihm
eine medizinische Behandlung (Granatsplitter in Armen und Beinen)
verweigert und er zudem in die Obdachlosigkeit entlassen worden sein soll
(Letzteres deckt sich mit allgemeinen Informationen zu Bulgarien, etwa von
PRO ASYL, die im Kern auch vom Auswärtigen Amt bestätigt wurden:
www.proasyl.de/news/auswaertiges-amt-bestaetigt-fluechtlinge-bleiben-
inbulgarien-schutzlos/), was insbesondere Vorgaben des EU-Rechts zum
Umgang mit besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden widersprechen würde
(bitte ausführen)?
Die zunächst vom BAMF erlassene Abschiebungsanordnung wurde wegen der
attestierten Reiseunfähigkeit aufgehoben. Beim späteren Erlass der
Abschiebungsandrohung beschränkt sich die Prüfungspflicht des BAMF auf
zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; inlandsbezogene Hindernisse, insbesondere die
Reisefähigkeit, und sonstige Duldungsgründe sind nach Eintritt der
Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von der Ausländerbehörde des betreffenden
Landes im Rahmen der Vorbereitung einer Abschiebung zu prüfen.
Eine ausdrückliche Tenorierung nationaler Abschiebungsverbote in Bezug auf
sichere Drittstaaten war vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes gesetzlich nicht
vorgesehen. Eine inhaltliche Prüfung im Rahmen des Erlasses der
Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung erfolgte gleichwohl.
39. Welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, aus welchen
Gründen die weitere Kostenübernahme für die Therapie des psychisch
kranken syrischen Flüchtlings, des späteren Attentäters von Ansbach, erst
nach monatelanger Verzögerung genehmigt wurde (einem Antrag von
Januar 2016 sei erst zum 1. August 2016 entsprochen worden; vgl.
www.br.de/nachrichten/mittelfranken/inhalt/attentaeter-ansbach-behandlung-
ausgesetzt-100.html), wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung den
Verlängerungsantrag für die Kostenübernahme in welchem konkreten Verfahren
geprüft, inwieweit waren die eingeschränkten Bedingungen der
Behandlungskostenübernahme im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes für
die Verzögerung (mit-)verantwortlich, und inwieweit geht die
Bundesregierung davon aus, dass die Behandlungsunterbrechung eine psychische
Destabilisierung des Attentäters und seine Bereitschaft für ein Selbstmordattentat
zumindest befördert haben könnte (bitte ausführen)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor, da die
Asylbewerberleistungen in die Zuständigkeit der Länder fallen.
40. Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den bekannt
gewordenen Abläufen im Zusammenhang mit dem psychisch kranken
Attentäter von Ansbach, insbesondere in Hinblick auf verbesserte
Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Geflüchtete und einen anderen
Umgang mit in anderen Ländern anerkannten Flüchtlingen, die oft aus guten
Gründen nicht zurückkehren können, was auch der vormalige Präsident des
BAMF, Dr. Manfred Schmidt, bestätigte, als er im Januar 2015 erklärte:
„Das Schlimmste, was ihnen heute passieren könnte, wäre, anerkannter
Flüchtling in Italien zu werden“, da dort „selbst Familien mit Kleinkindern
unter Brücken schlafen“ müssen (Fränkische Landeszeitung vom 20. Januar
2015) – was sich mühelos auf die Situation anerkannter Flüchtlinge z. B. in
Bulgarien übertragen lässt und die Verzweiflung des syrischen Flüchtlings
angesichts der drohenden Abschiebung nach Bulgarien erklärt (bitte
ausführen)?
Die Anschläge von Würzburg und Ansbach werden von der Bundesregierung auf
das Schärfste verurteilt und sind durch nichts zu rechtfertigen oder zu relativieren.
Die Bundesregierung hält die von den Fragestellern nahegelegten
Zusammenhänge für abwegig und weist entsprechende Spekulationen als haltlos und
unverantwortlich zurück. Nicht zuletzt im Hinblick auf die von einzelnen Flüchtlingen
möglicherweise ausgehenden Gefahren hat die Bundeskanzlerin am 28. Juli 2016
einen Neun-Punkte-Plan für mehr Sicherheit vorgelegt. Der Bundesminister des
Innern hat am 11. August 2016 in Konkretisierung dieses Neun-Punkte-Plans
einen umfangreichen und thematisch umfassenden Maßnahmenkatalog zur
Erhöhung der Sicherheit in Deutschland vorgestellt. Die Bundesregierung wird zügig
die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen insbesondere durch
psychisch kranke Flüchtlinge früher als bisher erkennen und ihnen effektiver als
bisher begegnen zu können.
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ISSN 0722-8333]