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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Grüner Strom und Direktvermarkter

Anzahl, Rolle und Notwendigkeit der neu entstandenen professionellen Direktvermarkter für kleinere Stromproduzenten bei der mit dem EEG 2012 beabsichtigten Heranführung erneuerbarer Energien an den Markt, Vertragsgestaltung, ursprüngliche Zielvorstellungen, aktuelle Marktposition und erforderlicher Rechtsrahmen, Reduzierung von Einspeisemanagementmaßnahmen, Kosten- und Aufgabenzuordnungen, Ausgleichsregelungen, zukünftige Rolle der Direktvermarkter, Verbesserung der Informationsflüsse<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

07.09.2016

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 18/939210.08.2016

Grüner Strom und Direktvermarkter

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Harald Ebner, Nicole Maisch, Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat der Gesetzgeber u. a. das Ziel verfolgt, den Absatz von „grünem Strom“ marktnäher auszugestalten, was im EEG 2012 seine Ausgestaltung in den §§ 33a ff. gefunden hat. Die Möglichkeit für Betreiber von EEG-Anlagen (im Folgenden: die Stromproduzenten), ihren Strom direkt zu vermarkten, also beispielsweise an der Börse zu verkaufen, wird durch die sogenannte Marktprämie flankiert. Diese Prämie dient dazu, Verluste aufgrund des Unterschieds zwischen dem Marktpreis und der Einspeisevergütung zu kompensieren.

Infolge dieser Heranführung an den Markt hat sich mit der Zeit das Geschäftsmodell der Direktvermarkter etabliert. Diese Unternehmen bündeln im Regelfall eine Vielzahl von Anlagen und übernehmen die Vermarktung für die Stromproduzenten, wobei sie zu diesem Zweck auch die Prognosen erstellen und Bilanzkreise als Bilanzkreisverantwortliche bewirtschaften. Die Direktvermarkter haben sich als Operatoren der Energiewende etabliert. Erst sie haben dem Strommarkt die vielen kleinen EEG-Anlagen erschlossen.

Dennoch kämpfen die Direktvermarkter seit Jahren mit den Folgen der nach Auffassung der Fragesteller unzureichenden gesetzlichen Regelungen. Die Direktvermarkter waren von Anfang an auf sich allein gestellt: Sie waren gefragt, ihre Rolle im Zusammenspiel der Akteure auf dem Energiemarkt vertraglich zu regeln und für all das selbst zu sorgen, was das Gesetz für den Anlagenbetreiber umfänglich regelt. Die gesetzliche Lage schafft einerseits faktisch die Notwendigkeit für die vermittelnde Rolle der Direktvermarkter, stellt aber andererseits keine Regeln für sie bereit.

Heute streiten sich viele Direktvermarkter mit Netzbetreibern z. B. darüber, wie die Folgen von Einspeisemanagementmaßnahmen abzuwickeln sind. Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei immer wieder die Frage, wie mit den entstehenden Ungleichgewichten im Bilanzkreis umzugehen ist. Direktvermarkter werden in der Praxis immer wieder dem Ausgleichsenergiepreisrisiko ausgesetzt (www.erneuerbareenergien.de/redispatch-und-einspeisemanagement-gleich-behandeln/150/436/91083/).

Ein Verfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA), mit dem Ziel, den gezielten energetischen und bilanziellen Ausgleich von Einspeisemanagementmaßnahmen durch Festlegung verbindlich zu regeln, wurde Mitte April 2016 mit der Begründung ruhend gestellt, dass eine solche Regelung zurzeit nicht sinnvoll sei (www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2013/2013_0001bis0999/2013_001bis099/BK6-13-049/Mitteilung%20Ruhendstellung.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Rolle der Direktvermarkter bei der Heranführung erneuerbarer Energien an den Markt?

2

Inwieweit sieht die Bundesregierung Möglichkeiten für kleine und kleinste Stromproduzenten (wirtschaftlich), Strom im Direktvermarktungsmodell des EEG abzusetzen, ohne dass ein professioneller Direktvermarkter eingesetzt wird?

3

Inwiefern spricht nach Ansicht der Bundesregierung die Wertung des EEG gegen die Aufteilung der Aufgaben des Betreibers einer EEG-Anlage auf mehrere Akteure?

4

Wie viele Anlagenbetreiber bedienen sich nach Kenntnis der Bundesregierung eines Direktvermarkters?

5

Unter welchen Vertragstyp fällt nach Ansicht der Bundesregierung der Direktvermarktungsvertrag?

6

Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um einen Rechtsrahmen für die Direktvermarktung unter Einbeziehung der (aggregierenden) Direktvermarkter zu schaffen?

7

Welche Vorstellung hatte die Bundesregierung beim Entwurf des EEG 2012 von der Herangehensweise der Rechtsanwender an das Direktvermarktungsverhältnis?

8

Haben die Direktvermarkter die Position am Markt eingenommen, die ihnen von der Bundesregierung zugedacht wurde, bzw. inwieweit unterscheidet sich die Rolle heute noch von der Zielvorstellung?

9

Will die Bundesregierung Einspeisemanagementmaßnahmen langfristig reduzieren, und falls ja, wie?

10

Ist die Bundesregierung – wie in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zum Festlegungsverfahren BK6-13-049 der BNetzA – der Ansicht, dass die Kosten des energetischen Ausgleichs von Einspeisemanagementmaßnahmen dem Netzbetreiber zuzuordnen sind?

Wenn Frage 10 mit ja beantwortet wird, was unternimmt die Bundesregierung, um dieses Ziel in die Praxis umzusetzen?

Wenn Frage 10 mit nein beantwortet wird, wer soll nach Ansicht der Bundesregierung die Kosten für den Ausgleich von Einspeisemanagementmaßnahmen tragen?

11

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung die Aufgabe von Bilanzkreisverantwortlichen, Einspeisemanagementmaßnahmen der Netzbetreiber vorherzusehen und einzukalkulieren, und wie weit soll die Verantwortung hierfür reichen?

12

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Dritte (also weder der Netzbetreiber noch der EEG-Anlagenbetreiber) die Folgekosten von Einspeisemanagementmaßnahmen tragen müssen?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der BNetzA, dass eine Regelung zum Ausgleich von Einspeisemanagementmaßnahmen zurzeit nicht sinnvoll ist?

14

Welche tatsächlichen Entwicklungen hat die Bundesregierung wahrgenommen, die die BNetzA veranlasst haben könnte, eine verbindliche Regelung jetzt für nicht mehr erforderlich zu halten?

15

Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Regelenergie infolge eines fehlenden energetischen Ausgleichs von Einspeisemanagementmaßnahmen?

16

Was gedenkt die Bundesregierung zukünftig zu unternehmen, um die Rolle der Direktvermarkter zu konturieren und so für Rechtssicherheit zu sorgen?

17

Was tut die Bundesregierung bzw. hat sie bislang getan, um die Informationsflüsse – vor allem im Vorfeld von Einspeisemanagementmaßnahmen und während dessen – in alle Richtungen zu verbessern?

Berlin, den 10. August 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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