[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9929
18. Wahlperiode 05.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg,
Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9439 –
Menschenrechtliche Lage in Serbien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten
werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren
Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig
weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch
Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt,
inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die
Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung
zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Serbien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere
Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber
und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 49) zum sicheren
Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung
erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen
(§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von
Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der
menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem
Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
1. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht insgesamt internationalen
Standards. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot ist in Serbiens Verfassung und in
einem speziellen Antidiskriminierungsgesetz verankert. Serbien hat die
wichtigsten internationalen Abkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert,
darunter das Rahmenabkommen des Europarats zum Schutz nationaler
Minderheiten.
Der Bundesregierung sind in Serbien weder unmittelbar noch mittelbar staatliche
Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund
ihrer „Rasse“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 1a der Richtlinie 2011/95/EU
bekannt.
2. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure, in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen
Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken) unverändert zu
beobachten. Ebenso gibt es Fortschritte in bestimmten Bereichen, wie etwa eine
höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, der Einsatz pädagogischer
Assistenten und Mediatoren sowie die Anerkennung von Schulbüchern in
Minderheitensprachen.
In der im Norden der Republik Serbien gelegenen Provinz Wojwodina hat sich
die Lage der Minderheiten weitgehend normalisiert, allerdings gibt es vereinzelte
Berichte über verbale und auch physische Übergriffe auf Angehörige ethnischer
Minderheiten. Zur Situation der Roma-Minderheit wird auf die Antwort zu
Frage 45 verwiesen.
Zur Situation der vorwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak lebenden
Volksgruppe der Bosniaken wird auf die Antwort zu Frage 59 verwiesen.
3. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz
nationaler Minderheiten. Das 2009 verabschiedete allgemeine
Antidiskriminierungsgesetz stärkt auch die Rechte nationaler Minderheiten. Zu den Aufgaben des 2007
erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für
Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die
Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse vor, wonach zu beobachtende Benachteiligungen ethnischer Minderheiten
zentral gesteuert oder befördert würden.
4. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine diskriminierende
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis vor.
5. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
6. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden in Serbien
nicht statt.
7. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
Zur Situation der Roma-Minderheit wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen.
8. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die serbische Verfassung garantiert Religionsfreiheit. Religionen können
uneingeschränkt praktiziert werden. In Serbien wenden staatliche Stellen nach
Kenntnis der Bundesregierung keine physische oder psychische Gewalt gegenüber
Personen wegen ihrer Religion an.
9. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Vereinzelt gibt es gegenüber religiösen Gruppen physische und verbale Angriffe
sowie Vandalismus. Auch antisemitische Handlungen und die Verbreitung
entsprechender Schriften sind vereinzelt zu beobachten. Die Föderation Jüdischer
Gemeinden berichtet, dass extremistische und antisemitische Gruppen erstarken.
Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass staatliche Behörden nur langsam
oder unangemessen regieren, wenn religiöse Gruppen Vandalismus oder Angriffe
melden.
Der Ombudsmann berichtet in seinem Jahresbericht (Juni 2016) von insgesamt
16 Klagen wegen der Verletzung religiöser Rechte, was einem Anteil von
1,31 Prozent aller eingegangenen Klagen entspreche.
10. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Verfassung Serbiens garantiert Religionsfreiheit und gebietet die
konfessionelle Neutralität des Staates. Das „Gesetz über Kirchen und
Religionsgemeinschaften“ unterscheidet allerdings sogenannte „traditionelle“ von „nicht-
traditionellen“ Religionsgemeinschaften. Gegen diese Differenzierung gab es in den
letzten Jahren mehrere Klagen vor dem Verfassungsgericht, die 2013 als unzulässig
befunden wurden. Religiöse Minderheitengruppen berichten von Schwierigkeiten
bei der Registrierung als „nicht-traditionelle“ Religionsgemeinschaft. Die
fehlende Registrierung führe zu Problemen bei Alltagsgeschäften wie Eröffnung von
Bankkonten, Immobilienverkauf oder Erwerb sowie Öffentlichmachung von
(religiöser) Kultur.
11. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
13. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
14. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Religion“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
15. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Nationalität“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 15 bis 21 werden zusammengefasst beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen, die entsprechend
gelten.
22. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
23. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller
Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure
in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen gibt es häufig Fälle
häuslicher Gewalt in Serbien, die sich gegen Frauen und Kinder richtet. Verlässliche
Angaben zur Prävalenz liegen der Bundesregierung nicht vor. Die strafrechtliche
Verfolgung von Gewalt gegen Frauen gestaltet sich in der Praxis schwierig, da
die Opfer häufig aus Angst vor Rache oder Stigmatisierung keine offiziellen
Aussagen machen wollen.
Ebenfalls sind nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen Kinder
mitunter von Zwangsarbeit, Zwangsbettelei und Prostitution betroffen.
Zu weiteren Personenkreisen, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen
und nicht durch andere Fragen bereits erfasst sind, liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
24. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die
diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die serbische Verfassung garantiert in Artikel 15 die Gleichheit der Geschlechter.
Seit 2012 gibt es in Serbien eine Gleichstellungsbeauftragte. Im Februar 2016
verabschiedete die Regierung eine neue „Nationale Strategie für
Geschlechtergleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016 bis 2020. Ziel ist der Abbau von
Geschlechterklischees sowie ein besserer Zugang für Frauen zu Wirtschaft und
Politik. Ebenfalls im Februar führte Serbien den „EU Index für
Geschlechtergerechtigkeit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (komplette
Gleichheit) liegt Serbien bei 40,6. Serbien hat für Parlamentslisten eine
Geschlechterquote von 30 Prozent gesetzlich verankert. Dennoch bleiben Frauen de
facto in Wirtschaft und Politik noch immer deutlich unterrepräsentiert.
Wenngleich Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verboten ist,
erfahren Betroffene faktische Benachteiligungen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist
schwierig. Barrierefreiheit ist häufig nicht gegeben. Das Bildungssystem ist auf
Menschen mit Behinderungen nicht ausgerichtet.
Zu weiteren Personenkreisen, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen
und nicht durch andere Fragen bereits erfasst sind, liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
25. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine diskriminierende
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis vor.
26. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
27. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die
den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
28. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder
andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
29. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
In Serbien wenden staatliche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung keine
physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer sexuellen
Orientierung an.
30. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „sexuellen Orientierung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 30 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung sind weder eine systematische Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt noch sonstige systematische Benachteiligungen gegen
Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bekannt.
Jedoch ist Homophobie in der serbischen Gesellschaft weit verbreitet. Die
einflussreiche serbisch-orthodoxe Kirche steht Homosexualität strikt ablehnend
gegenüber. Auch in einigen serbischen Schulbüchern findet sich diese ablehnende
Haltung wieder. Die Homophobie rechtsnationaler Gruppierungen führt mitunter
zu Gewalt. So gibt es vereinzelt physische Angriffe auf homosexuelle Personen.
Am 22. August 2016 wurde Boban Stojanovic angegriffen, der sich im Rahmen
der Organisation der Belgrader Pride Parade engagiert. Gegen die bis dato
unbekannten Täter wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die serbische Regierung ist im Allgemeinen verstärkt um eine Verbesserung der
Schutzmöglichkeiten von LSBTI-Personen (Lesben, Schwule, Bisexuelle,
Transpersonen und Intersexuelle) bemüht. So wird im Rahmen des EU-
Annäherungsprozesses nunmehr auch das im Jahr 2009 erlassene Antidiskriminierungsgesetz
auch in diese Richtung sorgfältiger implementiert. Zudem bildet seit Dezember
2012 die in diesem Kontext relevante Qualifikation einer Straftat als
„Hassverbrechen“ nach Artikel 54a des serbischen Strafgesetzbuches einen
strafmaßerhöhenden Faktor. Die im August 2016 neu gebildete Regierung umfasst erstmals
auch ein offen homosexuelles Regierungsmitglied.
36. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 36 bis 38 werden zusammengefasst beantwortet.
Die politische Opposition kann sich in Serbien frei betätigen. Wahlwerbung ist in
den Medien auch für Parteien und Kandidaten der Opposition möglich. Die
Medien sind aufgrund wirtschaftlichen Drucks nicht frei von politischer
Beeinflussung und Selbstzensur. So erhält die Opposition im Vergleich zur
Regierungspartei deutlich weniger Sendezeit und Platz in der Berichterstattung.
39. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Serbien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „politischen Überzeugung“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure, in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 39 bis 42 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die serbischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis
möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in
Serbien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Serbien zu
verbessern?
In der Republik Serbien bestehen durch Verfassungsgarantien und die Institution
der Ombudsperson ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfolgung von
Menschenrechtsverletzungen.
Mit der kürzlich erfolgten Eröffnung der Kapitel 23 und 24 im Rahmen des EU-
Beitrittsprozesses zu den Themen „Justiz und Grundrechte“ sowie „Freiheit und
Sicherheit“ wird eine Annäherung an die entsprechenden EU-Standards weiter
vorangetrieben.
Die serbische Regierung hat zu den jeweiligen Kapiteln Aktionspläne vorgelegt,
die den Fokus auch auf Fortschritte im Bereich der menschenrechtlichen Situation
im Land richten. Die Aktionspläne sehen hierbei einen umfassenden
Reformansatz im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit, des Schutzes vor
Diskriminierung, der Gleichstellung der Geschlechter und des Zugangs zu gerichtlichem
Rechtsschutz vor.
So soll etwa durch die Erweiterung der Befugnisse des serbischen Ombudsmanns
eine bessere Durchsetzbarkeit von Menschenrechten in Serbien erreicht werden.
Auch zur Verbesserung des Minderheitenschutzes strebt die serbische Regierung
vor allem eine verbesserte Implementierung der bereits existierenden rechtlichen
Garantien an. Ein Schwerpunkt ist hier der Schutz und die Gleichstellung von
Angehörigen der Roma-Gemeinschaft.
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Serbien Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Serbien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit (EZ) leistet in ihren
entwicklungspolitischen Schwerpunkten „Demokratie, Zivilgesellschaft und öffentliche
Verwaltung (Verwaltungs- und Rechtsreform)“, „Umweltpolitik und nachhaltige
Nutzung natürlicher Ressourcen (umweltfreundliche Infrastruktur)“ sowie
„Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigungsförderung“ wichtige Arbeit für
die Verbesserung der Lebensbedingungen in Serbien.
Im Rahmen der bilateralen EZ hat die deutsche Bundesregierung seit dem
demokratischen Umbruch im Jahr 2000 mehr als 1,6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
Im Schwerpunktbereich ,,Demokratie, Zivilgesellschaft und öffentliche
Verwaltung“ unterstützt die Bundesregierung insbesondere den Aufbau von Kapazitäten,
Beratung und ,,Know-how“-Transfer, die Verbesserung von öffentlicher
Verwaltung und Rechtstaatlichkeit. Hierzu führt die Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) Projekte zur Reform der öffentlichen Verwaltung und der
Finanzen sowie zur Beratung bei der Rechtsreform durch. Als „lead partner“
zweier EU-Twinning-Partnerschaften unterstützt Deutschland Serbien bei der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und bei der Verbesserung der
Haftbedingungen in serbischen Gefängnissen. Über ein regionales, von der GIZ
durchgeführtes Projekt wird die „Soziale Eingliederung von Betroffenen von
Menschenhandel“ unterstützt.
Das Recht auf Wasser- und Sanitärversorgung wird durch die deutsche
Entwicklungszusammenarbeit über die KfW-finanzierten Projekte in den Bereichen
„Urbane Infrastruktur und Umwelt – Wasser, Abwasser“ realisiert. Darüber hinaus
wird die soziale Infrastruktur insbesondere in den Bereichen Abfälle und
Biodiversität sowie Energie-Effizienz im Schwerpunktbereich „Umweltpolitik und
nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ gestärkt.
Die Bundesregierung unterstützt die Roma-Minderheit in Serbien, beispielsweise
durch den Ausbau von Tageszentren für Straßenkinder sowie durch Projekte zur
Verbesserung der humanitären Situation in informellen Siedlungen Belgrads.
Um eine nachhaltige Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung zu
erreichen, unterstützt die Bundesregierung darüber hinaus die Umsetzung der
schwerpunktübergreifenden „Deutsch-Serbischen Initiative für nachhaltiges
Wachstum und Beschäftigung“.
Im Schwerpunktbereich „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ werden vor allem
Elemente der dualen Berufsausbildung umgesetzt, die Jugendarbeitslosigkeit
bekämpft und die Privatwirtschaftsförderung, insbesondere in ländlichen Regionen,
auf Kleinst- und Kleinbetriebe ausgerichtet, um auch dem besonderen Stadt-
Land-Entwicklungsgefälle Rechnung zu tragen. Der Aufbau und die Stärkung der
serbischen Wirtschaftskammer ist ein weiteres, zentrales Thema in der
Umsetzung.
Zur Fluchtursachenbekämpfung in Serbien setzt die Bundesregierung auf
unmittelbar wirksame Projekte für benachteiligte Gruppen (darunter Roma und
ländliche Bevölkerung) und engagiert sich in der Migrationspolitikberatung und
Migrationsberatung.
Referenzrahmen der Programme und Projekte der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit sind das Konzept „Menschenrechte in der Entwicklungspolitik“
und der „Leitfaden zur Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards und
Prinzipien, einschließlich Gender, bei der Erstellung von Programmvorschlägen
der deutschen staatlichen technischen und finanziellen Zusammenarbeit“.
Eine Fortführung des bisherigen Engagements ist beabsichtigt.
45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Serbien,
die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (
www.sarajewo.
diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/3-4-Roma__
Integration__2013.html.), bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung
deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
Die Problematik der nicht-registrierten Roma ist der Bundesregierung bekannt.
Die serbische Regierung unternimmt Anstrengungen, um den Status dieser
Gruppe zu verbessern.
a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der
Bundesregierung in dieser Situation?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist die Anzahl der
Menschen ohne Ausweise oder andere Identitätsdokumente von 6,8 Prozent im
Jahr 2010 zurückgegangen auf 3,9 Prozent im Jahr 2015.
b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Die serbische Regierung ist darum bemüht, Angehörigen der Roma-
Gemeinschaft den Zugang zum Meldewesen zu erleichtern. Im serbischen Meldegesetz
von 2011 finden sich entsprechende Bestimmungen. Zudem wurde 2012 die
Möglichkeit geschaffen, unter vereinfachten Bedingungen eine nachträgliche
Eintragung in das Personenstandsregister zu ermöglichen.
c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
serbische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die
serbische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterscheidet die serbische Gesetzgebung
mit Blick auf den Besitz oder Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit nicht
zwischen Angehörigen der Roma und der übrigen Bevölkerung.
d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die auf staatliche Übergriffe
gegen Roma hindeuten. Jedoch kommt es vereinzelt zu nicht-staatlichen
Übergriffen auf Roma oder ihre Unterkünfte.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die serbische Polizei
oder andere Behörden nicht willens oder in der Lage wären, Schutz vor diesen
Übergriffen zu bieten und Hilfe zu leisten.
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen
Gesundheitssystems in qualitativer Hinsicht die gleichen Rechte wie die serbische
Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in
öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt.
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Die medizinische Versorgung ist in Serbien für zahlreiche Personengruppen –
etwa für Minderjährige, Personen die über 65 Jahre alt sind oder gemeldete
Arbeitslose – kostenfrei, sofern diese Personen registriert sind. Darüber hinaus
werden registrierte Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit
nach der serbischen Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den
Kosten des Krankenschutzes kostenfrei behandelt, wenn sie wegen ihrer
traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Serbien haben.
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ärztliche
Schweigepflicht in diesem Kontext nicht eingehalten würde.
f) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und
im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
g) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe
und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Rechtliche Zugangsbeschränkungen existieren für Angehörige der Roma-
Gemeinschaft nicht. Teils leben Roma integriert in serbischen Städten und Dörfern,
etwa im südserbischen Vranje, teils stellt ihnen der serbische Staat
Sozialwohnungen zur Verfügung. Außerdem leben in Serbien geschätzt 80 000 Roma in
informellen Siedlungen. Serbien will diese Siedlungen legalisieren – dies sieht der
Aktionsplan zum Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) im Rahmen der EU-
Beitrittsverhandlungen vor.
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und
slumähnlichen Behausungen leben?
Derzeit gibt es nach Angaben des VN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) knapp
600 informelle Siedlungen mit je mehr als 100 Einwohner(inne)n. Davon gelten
44 Prozent als Slums und lediglich elf als „regulär entwickelt“. Circa 30 Prozent
dieser informellen Siedlungen haben keinen Wasseranschluss, etwa 33 Prozent
sind nicht an das öffentliche Stromnetz und 40 Prozent nicht an das
Abwassersystem angeschlossen.
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
j) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
Die Fragen 45i und 45j werden gemeinsam beantwortet.
Roma-Kinder unterliegen der Schulpflicht. Sie sind in Serbiens Schulen jedoch
laut UNICEF unterrepräsentiert. Während 99 Prozent aller Kinder die
Grundschule besuchen, sind es bei Angehörigen der Roma-Gemeinschaft weniger als
85 Prozent. Zudem schließen lediglich 65 Prozent aller Kinder die Grundschule
ab. Zugleich besuchen 89 Prozent aller Heranwachsenden eine weiterführende
Schule. Unter den Heranwachsenden der Roma-Minderheit sind es lediglich
22 Prozent. Benachteiligt sind vor allem Roma-Mädchen, von denen nur 15
Prozent eine weiterführende Schule besuchen. Überdurchschnittlich viele Roma-
Kinder besuchen laut dem European Roma Rights Centre (ERRC)
Sonderschulen. 21 Prozent der Kinder, die Sonderschulen besuchten, seien Roma. Außerdem
haben sehr wenige Roma in Serbien einen Hochschulabschluss. Nach der
Volkszählung von 2011 haben 16 Prozent der serbischen Bürger einen
Hochschulabschluss. Bei den Roma sind es lediglich 0,4 Prozent, was 0,01 Prozent der
Gesamtbevölkerung entspricht.
k) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser
Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Laut einer UNICEF-Studie von 2007 lag die Alphabetisierungsrate unter den
Angehörigen der Roma-Minderheit bei den 15 bis 24-Jährigen bei 90 Prozent im
Vergleich zu 97 Prozent bei der Gesamtbevölkerung. Bei den 25 bis 34-Jährigen
lag sie bei 95 Prozent (Gesamtbevölkerung: 99 Prozent). Bei den über 45-
Jährigen lag sie bei 77 Prozent (Gesamtbevölkerung: 98 Prozent).
l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
Angehörige der Roma-Gemeinschaft haben, sofern sie mit einem ständigen
Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen
Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein
ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge,
Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar.
Um dem entgegenzuwirken, wurde mit der „Richtlinie über das Verfahren der
Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung“ geregelt, dass
Angehörige der Roma im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können,
auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben. Voraussetzung hierfür ist,
dass sie eine persönliche Erklärung über ihre Angehörigkeit zur Roma-
Minderheit und über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben.
46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Serbien lebenden
Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie
beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Die Situation der Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien ist der
Bundesregierung bekannt. Zu Menschenrechtsverletzungen gegen diese Gruppe
liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Serbien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus
einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr
zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen
sind?
Derzeit leben in Serbien noch etwa 45 000 Personen, die aufgrund der Kriege im
ehemaligen Jugoslawien geflohen sind.
b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien
aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen,
nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates gehörenden Gegend
geflohen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des
jeweiligen Krieges aus Serbien in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht
oder nicht mehr Teil des serbischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren
und Staaten aufschlüsseln)?
Infolge der Jugoslawien-Kriege waren laut Zensus aus dem Jahr 1996
537 937 Menschen auf der Flucht. Diese Zahl sank bis 2001 auf rund
377 000 Menschen. In Serbien zählten Anfang 2005 das serbische
Flüchtlingskommissariat und das VN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR insgesamt 141 685
Geflüchtete, von denen 104 246 einen Flüchtlingsstatus erhielten. Nach den
Angaben von 2005 kehrten etwa 69 500 Geflüchtete ins heutige Kroatien zurück, etwa
79 000 kehrten nach Bosnien und Herzegowina und andere einstige
jugoslawische Provinzen zurück. Detailliertere Daten zu Rückkehrbewegungen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
c) Wie viele Menschen im Sinne der Frage 46 haben derzeit nach Kenntnis
der Bundesregierung die serbische Staatsangehörigkeit?
Flüchtlinge aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken konnten seit dem
5. Oktober 2000 problemlos die serbisch-montenegrinische und können seit dem
9. Oktober 2007 ebenso problemlos die serbische Staatsangehörigkeit erwerben.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor.
d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden
Aufenthaltsstatus angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) Wie viele Binnenvertriebene leben innerhalb von Serbien immer noch an
einem anderen Ort als vor Beginn der Kriege, und wie beurteilt die
Bundesregierung deren Situation?
Laut serbischem Flüchtlingskommissariat leben in Serbien derzeit etwa
204 000 Personen, die im Zuge des Kosovo-Konflikts oder danach von Kosovo
auf das Gebiet des heutigen Serbiens geflohen sind. Sie können aufgrund der
Tatsache, dass Kosovo inzwischen von der Bundesregierung als Staat anerkannt ist,
nicht mehr als Binnenvertriebene bezeichnet werden.
Der Bundesregierung sind keine systematischen Benachteiligungen dieses
Personenkreises bekannt. Sofern diese Personen der Roma-Minderheit angehören, ist
ihre Situation mit der der übrigen Roma vergleichbar. Insoweit wird auf die
Antwort zu Frage 45 verwiesen.
f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und
die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu
bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen für diesen Personenkreis keine
rechtlichen Beschränkungen beim Zugang zum Meldewesen.
g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
Der betroffene Personenkreis hat laut serbischem Flüchtlingskommissariat in
gleicher Weise Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem in Serbien wie die
übrige Gesamtbevölkerung.
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien und vertriebene
Personen werden nach der serbischen Verfügung über die Beteiligung von Versicherten
an den Kosten des Krankenschutzes kostenfrei behandelt, sofern sie registriert
sind.
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für Verletzungen der ärztlichen
Schweigepflicht in diesem Kontext vor.
i) Wie hoch ist die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und
im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
j) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe
und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Es gibt nach Kenntnis der Bundesregierung keine rechtlichen Beschränkungen
für Flüchtlinge und Vertriebene in dieser Hinsicht. Nach den Angaben des
serbischen Flüchtlingskommissariats wurden in Serbien bis Ende des Jahres 2014
15 453 Wohnungen für 45 000 Flüchtlinge gebaut. Laut Serbiens Ombudsmann
haben Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien aber dennoch teils
Schwierigkeiten, geeigneten Wohnraum zu finden. Konkretere Daten hierzu
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und
slumähnlichen Behausungen leben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
Laut serbischem Flüchtlingskommissariat leben noch 312 Flüchtlinge aus
Bosnien und Kroatien und 940 Flüchtlinge aus Kosovo in vom Staat finanzierten
kollektiven Zentren. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine
belastbaren Daten vor.
l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben Flüchtlinge aus den Kriegen im
ehemaligen Jugoslawien grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu Schulen,
Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und unterliegen
der Schulpflicht.
m) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
n) Wie hoch ist die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser
Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in
Serbien?
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (im
Jahr 2001) sowie die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen (im Jahr 2006) des Europarats ratifiziert. Serbiens Verfassung enthält in
Artikel 14 und 75 bis 81 ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler
Minderheiten. Das am 7. März 2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert
Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard.
Die deutsche Minderheit ist als eine von 20 ethnischen Minderheiten in einem
„Nationalen Minderheitenrat“ als Interessenvertretung organisiert. Aufgabe der
Räte ist es unter anderem mit Hilfe staatlicher finanzieller Unterstützung Kultur,
Bildung, Sprache und Informationen in der Minderheitensprache zu fördern.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Menschenrechtsverletzungen,
die sich speziell gegen die etwa 4 000 Angehörigen der deutschen Minderheit in
Serbien richteten.
Allgemein gibt es einzelne Beschwerden über benachteiligende Diskriminierung
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der verschiedenen nationalen Minderheiten
in Serbien.
48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Serbien stattgefunden
und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden
aufgelöst?
Am 10. Oktober 2010 fand erstmals unter massivem Polizeiaufgebot zum Schutz
der Teilnehmer eine „Pride Parade“ in Belgrad statt. Trotz Polizeischutzes kam
es zu gewalttätigen Übergriffen auf die Demonstranten. In den folgenden Jahren
(2011 bis 2013) wurde die Parade in Belgrad unter Verweis auf die
Bedrohungslage durch ultranationalistische Gruppierungen nicht genehmigt.
In den Jahren 2014, 2015 und 2016 fand die Parade – abermals unter starkem
Polizeischutz – wieder statt.
Neben dem Großereignis „Pride Parade“ lässt sich beobachten, dass in den letzten
Jahren regelmäßig mit steigender Tendenz kleinere Seminare, Lesungen oder
Workshops von LSBTI-Organisationen veranstaltet werden. Statistiken zu diesen
kleineren Veranstaltungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
49. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
serbischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu
bieten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 30 bis 35 verwiesen.
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor. LSBTI-Aktivisten
sprechen von etwa 15 Angriffen jährlich.
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Statistiken vor.
50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Serbien
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
Es gibt mehrere Medien, die LSBTI-Themen ansprechen. Darunter fallen ein
Printmagazin, ein Radiosender sowie mehrere Internetportale, die sich auf
LSBTI-Themen spezialisiert haben.
51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder dazu bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb
solcher Medien zu unterbinden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Maßnahmen
vor.
52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Maßnahmen
vor. In Teilen der serbischen Presse finden sich mitunter negative Berichte über
die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen aus dem Ausland, denen
Einflussnahme in die serbische Innenpolitik vorgeworfen wird.
53. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
a) akutem Behandlungsbedarf und
b) chronischen Leiden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die serbische Bevölkerung unabhängig
von sexueller Orientierung gleichen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung.
aa) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Es gelten die allgemeinen Reglungen, die auch auf die Gesamtbevölkerung
Anwendung finden.
bb) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für Verletzungen der ärztlichen
Schweigepflicht in diesem Kontext vor.
cc) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
54. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der unabhängige journalistische Verband Serbiens (NUNS) führt eine Datenbasis
über Angriffe auf Journalisten seit 2008. Die Datenbasis unterscheidet zwischen
physischen Angriffen, Eigentumsverletzungen, Nötigungen und verbalen
Drohungen.
Laut NUNS gab es im Jahr 2011 insgesamt 73 unter diese Kategorien fallende
Angriffe auf Journalisten. In den Folgejahren wurden 31 Angriffe im Jahr 2012,
23 Angriffe im Jahr 2013, 36 Angriffe im Jahr 2014, 57 Angriffe im Jahr 2015
und bis dato 37 Angriffe im Jahr 2016 registriert. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, in wie vielen Fällen es hierbei zu Strafverfahren und Verurteilungen
gekommen ist.
55. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Serbien beschränken, sind der
Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Die serbische Verfassung und weitere Gesetzgebung garantieren Meinungs- und
Medienfreiheit. Direkte Zensurmaßnahmen und sonstige staatliche Maßnahmen
zur Beschränkung der Medienfreiheit in Serbien sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Der EU-Länderbericht von November 2015 verweist darauf, dass die
Bedingungen für die volle Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit in Serbien noch nicht
gegeben sind. Ein erhebliches Problem bleibt die wirtschaftliche Abhängigkeit
der Medien vom Anzeigengeschäft. Die Vergabe von Anzeigenaufträgen erfolgt
zu einem großen Teil durch staats- oder regierungsnahe Betriebe oder PR-Pools.
Auch gibt es trotz reformierter Gesetzgebung weiter Mängel in der Transparenz
der Eignerstrukturen von Medienunternehmen. Diese Faktoren begrenzen
faktisch die Unabhängigkeit sowie Kontrollfunktion der Medien und führen zu
Selbstzensur. Ein umfängliches Verständnis von Medien als „Vierter Gewalt“
fehlt in Serbien bisher. Dies zeigte auch die im Juli 2016 von der Regierungspartei
SNS (Serbische Fortschrittspartei) organisierte Ausstellung „Unzensierte
Lügen“. Diese zeigt in einer Belgrader Galerie 2 523 Medienbeiträge, die sich
kritisch mit der Arbeit des Premierministers auseinandersetzen.
56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Es wird auf den in der Antwort zu den Fragen 30 bis 35 erläuterten Angriff auf
Boban Stojanovic verwiesen. Weitere Fälle sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
58. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Gelegentlich wird der Vorwurf erhoben, dass Vertreter der Opposition in
höherem Maße von Korruptionsermittlungen betroffen seien. So verhaftete die
serbische Polizei 2015 im Rahmen von zwei großen polizeilichen Aktionen (Operation
„Schneidemesser“ und Operation „Scanner“) öffentlichkeitswirksam 140
Personen wegen des Verdachts der Korruption und der Finanzkriminalität. Von der
Aktion waren größtenteils Vertreter der Oppositionspartei, aber auch Politiker
einer kleineren Regierungspartei betroffen. Die 140 Verhaftungen führten letztlich
zu drei Strafverfahren.
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und
Muslimen in Serbien?
Musliminnen und Muslime gehören in Serbien vor allem den ethnischen
Bosniaken an. Die Lage dieser Volksgruppe, die vor allem in der südwestserbischen
Region Sandzak lebt, entwickelt sich bezüglich der Rechtslage und der politischen
Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen von
Bosniaken gibt es nicht. In Serbiens Parlament sitzen Vertreter einer „spezifisch
bosniakischen“ Partei (Partei der Demokratischen Aktion des Sandzak – SDA).
60. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 7. Juli 2015 – V. M. u. a. ./. Belgien (Az. 60125/11,
http://hudoc.
echr.coe.int/eng#{"appno":["60125/11"]}), wonach ,,der Gerichtshof über
mehrere Berichte verfügt, die darauf hinweisen, dass serbische Roma in
Serbien Diskriminierung erfahren, dass sie dort unter beklagenswerten
Umständen leben und dass sie keinen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung,
Unterbringung oder Bildung haben ...[,] nach Auffassung des Gerichtshofs
diese Informationen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführer vor den belgischen Asylbehörden, Diskriminierung und schlechte
Behandlung in Serbien erfahren zu haben, ... sowie mit den
Schutzbedürftigkeitsfaktoren, die den Beschwerdeführern eigen sind, da sie ein junges,
schwerbehindertes Mädchen und Kleinkinder, darunter ein Säugling, haben,
[zu sehen sind] ... [und] diese Gesichtspunkt e in der Zusammenschau für
den Gerichtshof ausreichend sind, um die Beschwerdegründe betreffend die
Risiken im Falle einer Rückkehr nach Serbien für vertretbar zu erachten“
(Rn. 191; Übersetzung durch die Fragesteller)?
Die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, an die der Fall am 14. Dezember 2015 verwiesen wurde, bleibt
abzuwarten. Die Bundesregierung wird dann prüfen, welche Schlussfolgerungen
und Konsequenzen aus dieser Entscheidung gegebenenfalls zu ziehen sind.
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