[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
7. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9622
18. Wahlperiode 09.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. André Hahn,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9469 –
Medizinisches Cannabis in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Februar 2015 erklärte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene
Mortler, in einem Zeitungsinterview einen Kurswechsel im Bereich Cannabis
als Medizin (
www.welt.de/politik/deutschland/article137033722/Mehr-Leute-
sollen-Cannabis-als-Medizin-bekommen.html). Sie versprach, die
Bundesregierung würde ein entsprechendes Gesetzesvorhaben vorbereiten, wonach
Cannabis künftig als Medikament von den Krankenkassen erstattet werden könne.
Von dieser Regelung könnten dann über 770 Patientinnen und Patienten
profitieren, die momentan über eine Ausnahmegenehmigung verfügen (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/8953). Obwohl Marlene Mortler eine entsprechende
Gesetzesinitiative noch im Jahr 2015 angekündigt hatte, verzögerte sich der
entsprechende Kabinettbeschluss ohne Angabe von sachlichen Gründen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 des Abgeordneten Frank
Tempel auf Bundestagsdrucksache 18/5877, S. 31). Dabei ist aus Sicht der
Fragesteller der Verzug bei der gesetzlichen Regelung politisch höchst
unverantwortlich; immerhin kann vielen Patientinnen und Patienten nur mithilfe von
Cannabis geholfen werden, das ohne die versprochenen Änderungen aber weiter
durch private finanzielle Mittel durch die Patientinnen und Patienten bezahlt
werden muss.
Am 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln in einer
aufsehenerregenden Entscheidung drei schwerkranken Menschen den Anbau von Cannabis
unter Auflagen zur eigenen Therapie ermöglicht. In Umsetzung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts stellt
das VG Köln fest: „Die Beschränkung des Zugangs zu Cannabis hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf den Eingriff in die
Grundrechte von Menschen mit schweren Erkrankungen aus Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 GG nur dann stand, wenn im
Einzelfall schon die Möglichkeit einer Linderung der schweren Erkrankung
oder die Verbesserung der subjektiven Befindlichkeit die Erlaubnisfähigkeit
eröffnet“ (
http://openjur.de/u/707972.html). Hier kommt es nicht nur darauf an,
dass Cannabis grundsätzlich legal erworben und besessen werden darf, sondern
auch darauf, dass Menschen mit schweren Erkrankungen auch tatsächlich
Zugang zu Cannabis haben. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von
Cannabiszubereitungen durch die gesetzlichen Krankenkassen macht den Bezug auf eigene
Kosten für die meisten Patientinnen und Patienten unerschwinglich, sodass die
Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis für Kranke häufig keinen legalen Zugang
eröffnet.
Mittlerweile hatte auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig am
6. April 2016 entschieden, einem Patienten den Eigenanbau von Cannabis zu
medizinischen Zwecken zu erlauben, weil dieser sich aus privaten Mitteln
die Cannabismedizin nicht leisten konnte, zugleich aber die entsprechende
Reform in der Erstattung von Cannabis auf sich warten ließ (
www.bverwg.de/
presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=26).
Erst am 4. Mai 2016 hat das Bundeskabinett einen Beschluss zur medizinischen
Verwendung von Cannabis gefasst. Ziel der Bundesregierung sei es nun, das
Gesetz nach der entsprechenden Abstimmung im Bundestag bis 2017 in Kraft
treten zu lassen. Dabei hat sie auch Forderungen der Fraktion DIE LINKE.
übernommen, wie etwa die Einrichtung einer Cannabisagentur, die
Erstattungsfähigkeit von Cannabis durch die Krankenkassen und die Einstufung von
Medizinalcannabis in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Die
Fragesteller wollen eingedenk der Verzögerungen erfahren, welche Maßnahmen die
Bundesregierung seit Ankündigung der Gesetzesreform im Februar 2015 zur
medizinischen Verwendung von Cannabis eingeleitet hat, die unterhalb der Schwelle
von Gesetzesänderungen möglich gewesen wären. Diese Maßnahmen betreffen
die personelle Ausstattung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM), planerische Maßnahmen bei der Überbrückungsversorgung
mit Cannabis durch Importe zwischen der in Deutschland durchgeführten
Aussaat von Medizinalcannabis und der tatsächlichen Versorgung sowie die
Unterstützung von Forschungsmaßnahmen über die medizinische Verwendung von
Cannabis. Aus Sicht der Fragestellenden sind derartige Maßnahmen sinnvoll,
um einen möglichst reibungslosen Übergang zur für das Jahr 2017 angestrebten
Neuregelung im Sinne der Patientinnen und Patienten durchzuführen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage sprechen die Fragesteller erneut Aspekte
im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften an
(„Cannabis als Medizin“, Bundestagsdrucksache 18/8965, im Folgenden ‚
Gesetzentwurf‘). Hierzu hat die Bundesregierung bereits umfangreich in ihrer
Vorbemerkung und mit ihren Antworten zu der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8953 vom 28. Juni 2016
ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Daneben hat die Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum Thema „Angekündigte
Erleichterungen bei der Behandlung mit Cannabis als Medizin“ auf Bundestagsdrucksache
18/4539 vom 2. April 2015 ausführlich geantwortet. Auch darauf sowie im
Übrigen auf den vorgenannten Gesetzentwurf, insbesondere auf dessen Begründung,
wird verwiesen.
1. Wie hoch lag die Gesamtmenge von durch das BfArM genehmigten
Medizinalcannabisblüten für Patientinnen und Patienten mit einer
Ausnahmegenehmigung nach Auswertung der Betäubungsmittelmeldungen über den
Erwerb und Verbrauch von Cannabismedizinalblüten seit 2011 bis zum ersten
Halbjahr 2016 (bitte halbjährig auflisten)?
Eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) zum Erwerb von Cannabis im Rahmen einer medizinisch begleiteten und
betreuten Selbsttherapie ermöglicht den Patientinnen und Patienten, Cannabis in
Form von Extrakten oder getrockneten Blüten rechtmäßig in der Apotheke zu
erwerben. Die mit einer Ausnahmeerlaubnis festgesetzte, zulässige Cannabis-
Menge gründet auf der jeweiligen Dosierungsvorgabe der begleitenden und
betreuenden ärztlichen Person. Diese Menge wird von dieser Person für einen Vier-
Wochen-Bedarf als Dosierungsvorgabe auf einem separaten Formblatt festgelegt.
Änderungen dieser Dosierungsvorgaben werden dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nur mitgeteilt, wenn eine Erhöhung der
Dosierung stattfinden soll.
Um den deutschen Importeuren von Medizinal-Cannabis eine Abschätzung
voraussichtlicher Bedarfsmengen an die Hand zu geben, werden im BfArM jedoch
die umgerechneten delta-9-Tetrahydrocannabinol-Mengen erfasst. Gegenwärtig
beläuft sich der ärztlich festgelegte Vier-Wochen-Bedarf (bezogen auf alle
Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber sowie umgerechnet auf delta-9-
Tetrahydrocannabinol) etwa auf 9,5 kg.
2. Wie hoch lag die tatsächlich an Patientinnen und Patienten mit einer
Ausnahmegenehmigung durch Apotheken abgegebene Gesamtmenge Cannabis
nach Auswertung der Betäubungsmittelmeldungen über den Erwerb und
Verbrauch von Cannabismedizinalblüten seit 2011 und im ersten Halbjahr
2016 (bitte halbjährig auflisten)?
Nachfolgende Grafik und Tabelle bilden die Mengen der in Apotheken an
Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber abgegebenen getrockneten Medizinal-
Cannabis-Blüten ab (Angaben in Gramm). Die Darstellung berücksichtigt die
fünf bislang in Deutschland verfügbaren Sorten und ist im Übrigen an die
Antwort zu Frage 23 orientiert, weshalb entsprechend den vom BfArM erhobenen
Daten nach Jahren und für 2015 und 2016 nach Monaten aufgeschlüsselt wird.
*
* Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/9622 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, wonach
schätzungsweise 700 Patientinnen und Patienten mit einer Erlaubnis nach
§ 3 Absatz 2 BtMG keine Ausnahme für die medizinische Verwendung von
Cannabis darstellen?
Das BfArM entscheidet über Anträge auf Erteilung von
betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnissen auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden Rechts.
Es bezieht dabei auch die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
4. Wie viele bzw. welche gesetzlichen Krankenkassen erstatten momentan für
wie viele Versicherte nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
Medizinalcannabis?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Kenntnisse dazu vor, ob und in wie
vielen Einzelfällen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Medizinal-
Cannabis erstatten.
5. Welche Änderungen sieht der Gesetzentwurf für privat krankenversicherte
Menschen vor?
Inwiefern wird der Zugang zu Cannabis als Medizin verbessert oder
verschlechtert?
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Erstattung von
Medizinalcannabis durch private Krankenversicherungsunternehmen?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kostenerstattung durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen
richtet sich nach § 192 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Hiernach sind
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu erstatten.
Sofern der Versicherungsvertrag den derzeit aktuellen Musterbedingungen 2009 für
die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) mit
Stand Juli 2013 unterliegt und ferner keine abweichende Vereinbarung im Sinne
von § 1 Absatz 3 MB/KK 2009 vorliegt, bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit
von Arzneimitteln nach § 4 Absatz 3 MB/KK 2009. Dieser sieht vor, dass Kosten
für Arzneimittel im tariflichen Umfang erstattet werden, wenn eine Ärztin oder
ein Arzt die medizinisch notwendigen Arzneimittel verordnet hat und diese in
einer Apotheke bezogen werden. Dabei muss es sich gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1
MB/KK 2009 um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel handeln.
Darüber hinaus leistet der Versicherer gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 MB/KK 2009
für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso
erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen
Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 Satz 2 letzter
Halbsatz MB/KK 2009 sieht jedoch vor, dass der Versicherer in diesen beiden
Fällen das Recht hat, seine Leistungen auf den Betrag zu begrenzen, der bei
Anwendung schulmedizinischer Methoden angefallen wäre.
Der Gesetzentwurf sieht die Herstellung der betäubungsmittelrechtlichen
Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln, wie getrockneten
Cannabisblüten und Cannabisextrakten auch für privat Versicherte vor.
Besondere oder gezielte Einschränkungen bei der Erstattung von Cannabis oder
Cannabinoiden zur medizinischen Anwendung durch die private
Krankenversicherung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
7. Wie viele Menschen mit einer Ausnahmegenehmigung des BfArM sind nach
Kenntnis der Bundesregierung privat krankenversichert?
Dem BfArM müssen im Rahmen des Antragsverfahrens auf Erteilung einer
Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz keine Angaben zur
Krankenversicherung gemacht werden, sodass der Bundesregierung daher keine
Angaben vorliegen.
8. Ist die im genannten Gesetzentwurf geplante nichtinterventionelle
Begleitforschung methodisch geeignet, die therapeutische Wirksamkeit und die
Sicherheit der Cannabisanwendung zu überprüfen und mit
Therapiealternativen zu vergleichen?
9. Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass derartige
nichtinterventionelle Studien für eine Arzneimittelzulassung nicht ausreichend wären, da ein
Ursachenzusammenhang zwischen Arzneimittel und beobachteten Effekten
nicht hergestellt werden kann?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die im Rahmen der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
geplante nicht-interventionelle Begleiterhebung dient dazu, Erkenntnisse über die
Wirkung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu gewinnen, um so eine
Grundlage für die Entscheidung über die dauerhafte Aufnahme in die Versorgung
zu schaffen. Dies ergänzt Zulassungsstudien zur Wirksamkeit und Sicherheit. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 14 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Versorgung mit
Cannabis als Medizin“ (Bundestagsdrucksache 18/8953) verwiesen.
10. Inwiefern plant die Bundesregierung, auch randomisierte, kontrollierte
klinische Studien zu initiieren, um die Datenlage bezüglich Wirksamkeit und
Sicherheit zu verbessern?
Die Durchführung klinischer Studien erfolgt durch pharmazeutische
Unternehmen im Rahmen arzneimittelrechtlicher Zulassungsverfahren. Auf die Antworten
zu den Fragen 45 bis 47 wird ergänzend verwiesen.
11. Welche Rückschlüsse hat die Bundesregierung aus den Urteilen gezogen, die
schwerkranken Menschen den Eigenanbau erlaubt haben, weil sie auch
wegen der fehlenden Kostenübernahme der Krankenkassen de facto keinen
Zugang zu Cannabis als Medizin haben?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Versorgung mit
Cannabis als Medizin“ (Bundestagsdrucksache 18/8953) verwiesen. Im Übrigen
hat die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs
(Bundestagsdrucksache 18/8965, S. 13) dargelegt, dass das Gesetz aus gesundheits- und
ordnungspolitischer Sicht auch dazu dient, einen nicht zielführenden Eigenanbau von
Cannabis zur Selbsttherapie zu vermeiden.
12. Inwiefern wird die Erstattungsfähigkeit von Cannabis als Medizin durch die
gesetzlichen Krankenkassen nach Ansicht der Bundesregierung dafür
sorgen, dass die Kriterien des VG Köln und des BVerwG für den Eigenanbau
zu therapeutischen Zwecken nicht mehr erfüllt sind?
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können erstattungsfähige
Cannabisarzneimittel eine verfügbare Therapiealternative darstellen.
13. Inwiefern ist das laufende Gesetzesverfahren als direkte Reaktion auf das
genannte Urteil des VG Köln zu werten, zumal die Gesetzesinitiative in dem
Augenblick (zusammen mit der Revision) angekündigt wurde, als die
Bundesregierung unterlag (vgl. etwa DIE WELT vom 3. Februar 2015)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Wann soll das geplante Gesetz in Kraft treten, und wann ist die
letztinstanzliche Entscheidung zu dem beim VG Köln verhandelten Gegenstand
rechtskräftig?
Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor. Der
Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Das Urteil des 3. Senats beim Bundesverwaltungsgericht in dem Verfahren
3 C 10.14 wurde am 6. April 2016, dem Tag seiner Verkündung, rechtskräftig. In
dieser Sache vorangegangen sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom
11. Januar 2011 (7 K 3889/09) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2014 (13 A 414/11).
15. Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete wurden in
den letzten fünf Jahren Zulassungsanträge für cannabis- oder
cannabinoidhaltige Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte oder bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gestellt, und
welche wurden wie beschieden?
In den letzten fünf Jahren wurden beim BfArM zwei Zulassungsanträge für
cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel gestellt. Für das Fertigarzneimittel Canemes
mit dem Wirkstoff Nabilon wurde eine Zulassung für das Indikationsgebiet
„Behandlung von chemotherapie-bedingter Emesis und Nausea bei jenen Krebs-
Patienten indiziert, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht adäquat
ansprechen“ erteilt. Ein Zulassungsantrag für das Fertigarzneimittel Kachexol mit
dem Wirkstoff Dronabinol zur begleitenden Therapie von AIDS- und
Krebspatienten wurde vom BfArM abgelehnt. Zulassungsanträge bei der EMA zu
cannabis- bzw. cannabinoid-haltigen Arzneimitteln in dem vorgenannten Zeitraum sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
16. Gegen wie viele Cannabispatientinnen und -patienten mit einer
Ausnahmegenehmigung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund eines
Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das BtMG seit Februar 2015 ermittelt?
17. Zu wie vielen Führerscheinentzügen kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Cannabispatientinnen und -patienten mit einer
Ausnahmegenehmigung seit Februar 2015?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Zu beiden Fragegegenständen werden keine empirischen Daten erhoben.
18. Gegen wie viele Ärztinnen und Ärzte wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund eines Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das BtMG
im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung in den letzten zehn Jahren
ermittelt, wie viele wurden angeklagt, und wie viele wurden verurteilt?
Wie viele dieser Fälle bezogen sich auf Cannabis?
Weder die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik
„Staatsanwaltschaften“, in der entsprechende Ermittlungsverfahren erfasst werden, noch die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik, in der
rechtskräftige Aburteilungen und Verurteilungen erfasst werden, differenzieren
die Berufsgruppen der Tatverdächtigen/Beschuldigten/Abgeurteilten sowie bei
einer Einstellung nach dem genauen Hintergrund. Eine Differenzierung der
Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das BtMG im Zusammenhang mit
Cannabis erfolgt in der Statistik „Staatsanwaltschaften“ ebenfalls nicht, da nicht
nach der Art des Betäubungsmittels erfasst wird.
19. Wie viele Ärztinnen und Ärzte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen des Verstoßes gegen berufsrechtliche oder andere Pflichten im
Zusammenhang mit der Verordnung von Cannabis als Medizin sanktioniert?
Regelungen der ärztlichen Berufsausübung liegen nach der grundgesetzlichen
Ordnung in der Zuständigkeit der Länder, die auch die Einhaltung des ärztlichen
Berufsrechts überwachen. Der Bundesregierung liegen keine Zahlen über
berufsrechtliche Sanktionen zu ärztlichen Therapiehandlungen oder
Therapiebegleitungen im Zusammenhang mit Cannabis vor.
Für den vertragsärztlichen Bereich gilt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
(KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Erfüllung der den
Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen haben und die
Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung gesetzlich vorgesehener
disziplinarrechtlicher Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten haben. Der
Bundesregierung liegen im Zusammenhang mit der Verordnung von Cannabis als
Medizin keine Erkenntnisse über disziplinarrechtliche Sanktionen der KVen oder
der KBV vor.
20. Wie viele Anträge zur medizinischen Verwendung von Cannabis wurden
aufgrund des vorherigen Todes der Antragstellenden seit Februar 2015 nicht
abschließend durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte bearbeitet?
Seit Februar 2015 sind elf antragstellende Personen vor Bescheidung ihres
Antrags verstorben.
21. Inwiefern kann die Applikation von Cannabiszubereitungen durch Vaporizer
bzw. E-Zigaretten nach Ansicht der Bunderegierung geeigneter für die
inhalative Anwendung sein als das Rauchen (
www.blick.ch/news/schweiz/
medizin-forscher-pruefen-e-zigaretten-fuer-therapeutische-cannabis-inhalation-
id5079475.html)?
Was unternimmt die Bundesregierung, um das Potential dieser Methode zu
erforschen?
Eine wissenschaftlich untersuchte Methode zur Inhalation von Cannabis über
einen Vaporizer ist dem Rauchen von Cannabis vorzuziehen, da die Belastung mit
schädlichen Stoffen deutlich geringer ist. Es ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung über medizinische Methoden ein Urteil abzugeben. Diese Aufgabe kommt
den medizinischen Fachgesellschaften und unter den gesetzlichen
Voraussetzungen dem G-BA zu. Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
22. Inwiefern hält die Bundesregierung eine denkbare Kostenerstattung von
Vaporizern oder E-Zigaretten für Patientinnen und Patienten mit einer
Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkassen zur schadensminimierenden
Einnahme der Medizin für sinnvoll?
Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) enthält in der Produktgruppe 14 (Inhalations- und Atemtherapiegeräte)
auch Medikamentenvernebler.
Soweit sie für die Inhalation von Cannabis-Extrakten geeignet sind, könnten die
Geräte auch als Hilfsmittel im Rahmen einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln
verordnet werden.
23. Wie viele Apotheken haben seit 2011 bis heute eine Ausnahmegenehmigung
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragt, und
wie wurden diese Anträge beschieden (bitte nach Jahr – für die Jahre 2015
und 2016 nach Monaten –, Anzahl der Anträge, Anzahl der Genehmigungen
sowie Anzahl der Ablehnungen und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Das BfArM hat bislang allen Apothekenanträgen auf Erteilung einer
Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb und zur Abgabe von Cannabis zu
medizinischen Zwecken an dazu berechtigte Personen stattgegeben. Patientinnen
und Patienten haben die Möglichkeit, dem BfArM im Rahmen ihres Antrages auf
Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis Hinweise zu einer für sie vorzugswürdigen
Lieferapotheke zu geben. Mit dieser nimmt das BfArM im Interesse einer
reibungslosen Versorgung der Patientin oder des Patienten Kontakt auf, wenn die
Erteilung der Ausnahmeerlaubnis für die Patientin oder den Patienten unmittelbar
bevorsteht.
Die nachstehende Grafik und Tabelle geben eine Übersicht über die Anzahl und
die Entwicklung von Apothekenanträgen beim BfArM auf Erteilung einer
Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb und zur Abgabe von
Cannabis zu medizinischen Zwecken an zum Erwerb berechtigte Personen
(Erlaubnisinhaber).
*
* Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 18/9622 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
24. Wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte neben dem
Eingangsdatum eines Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG auch das Datum der
abschließenden Bearbeitung des Antrags dokumentiert?
Ja.
25. Wie lange dauerte die durchschnittliche Bearbeitung eines von den
Apotheken gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG vor dem Februar 2015?
Die Notwendigkeit eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zu
beantragen, entsteht für eine bestimmte Apotheke regelmäßig erst dann, wenn ein
Antrag einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten auf Erteilung
einer Ausnahmeerlaubnis entscheidungsreif ist. In Einzelfällen stellen bestimmte
Apotheken bereits zeitnah zur Antragstellung durch eine bestimmte Patientin
oder einen bestimmten Patienten ihren Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis. In
diesen Fällen können die Verfahrenszeiten für den Apothekenantrag und den
Patientenantrag im Wesentlichen gleich laufen. Das BfArM achtet darauf,
Apothekenanträge derart zeitgerecht abzuschließen, dass Patientinnen und Patienten, die auf
der Grundlage ihrer Ausnahmeerlaubnis aus einer bestimmten Apotheke ihr
Medizinal-Cannabis beziehen wollen, diese Apotheke mit der erforderlichen
betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis vorfinden.
Unter Berücksichtigung dieser in Einzelfällen zeitnah zu den Patientenanträgen
vorliegenden Apothekenanträge ergibt sich für den Zeitraum vor 2015 eine
durchschnittliche Verfahrenszeit für die Apothekenanträge von 39 Tagen
(Fallgruppe 1). In den übrigen Fällen beträgt die durchschnittliche Verfahrenszeit vier
bis fünf Tage (Fallgruppe 2).
26. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines von den
Apotheken gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG nach dem Februar 2015?
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 25 betragen
die Verfahrenszeiten in Fallgruppe 1 14 Tage und in Fallgruppe 2 vier bis fünf
Tage.
27. Wie lange dauerte die durchschnittliche Bearbeitung eines von einem
Patienten gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG vor dem Februar 2015?
Die Angabe einer durchschnittlichen Verfahrenszeit für Patientenanträge auf
Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von
Cannabis im Rahmen einer medizinisch begleiteten und betreuten Selbsttherapie ist
nicht exakt möglich. In der Datenbank des BfArM wird das Eingangsdatum des
Antrags dokumentiert, unabhängig davon, ob ein Antrag vollständig ist oder
nicht. Zahlreiche Anträge sind bei Eingang unvollständig, weshalb das BfArM
die Antragstellenden um Nachreichung von Informationen und Unterlagen
ersuchen muss. In der Regel erfolgen Nachlieferungen der Antragstellenden in sehr
unterschiedlichen Zeitabständen.
Die Erfahrungswerte des BfArM zeigen, dass ein vollständiger Patientenantrag
auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu
medizinischen Zwecken in weit mehr als 90 Prozent der Fälle innerhalb eines Zeitraums
von drei Monaten inhaltlich beschieden wird. In Einzelfällen verlängert sich der
Zeitraum bis zur Antragsbescheidung jedoch. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
die medizinisch-inhaltliche Bewertung eines Patientenantrages dazu führt, dass
weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind und die Antragstellenden diese
erst nach Ablauf längerer Zeit nachreichen.
28. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines von einem
Patienten gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG nach dem Februar 2015?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. Seit Februar 2015 sind insoweit
keine wesentlichen Änderungen eingetreten.
29. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass bei 10 Prozent
der Anträge nach § 3 Absatz 2 BtMG die Bearbeitungsfrist von drei
Monaten überschritten wird (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Frank Tempel auf Bundestagsdrucksache
18/8352, S. 40 bis 41), obwohl der zeitliche Bearbeitungsaufwand eines
formal und inhaltlich vollständigen Antrags durchschnittlich sechs Stunden, bei
einem unvollständigen Antrag durchschnittlich acht Stunden, beträgt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/8965, S. 17)?
Die Verfahrenszeit für den Patientenantrag, gerechnet in Tagen, vom
Antragseingang beim BfArM bis zur Absendung des Bescheids umfasst neben den
Verfahrensabschnitten beim BfArM auch die Zeiten, in denen Antragsmängel von den
Antragstellenden, im Wesentlichen durch Nachreichungen, behoben werden.
Soweit es um die vertiefende Bewertung der Frage geht, ob weitere
Therapiealternativen bestehen, benötigen die Antragstellenden häufig einen längeren Zeitraum
zur Nachlieferung, da sie zu dieser Frage ärztlichen Kontakt aufnehmen müssen.
Auf die Ausführungen zu den Fragen 27 und 28 wird ergänzend verwiesen.
30. Wie viel Personal war beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte für die Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3
Absatz 2 BtMG bis Februar 2015 vorgehalten?
In der Zeit bis Februar 2015 waren in der Bundesopiumstelle des BfArM für diese
Aufgabe regelmäßig zwei Beschäftigte des höheren Dienstes (hiervon stets eine
ärztliche Person) und mindestens ein Beschäftigter des mittleren Dienstes
eingesetzt.
31. Inwiefern hat es personelle Änderungen beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte seit dem Februar 2015 im Zusammenhang mit der
Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG
gegeben?
Die Ausführungen in der Antwort zu Frage 30 gelten mit der Ergänzung
entsprechend, dass es in diesem Zeitraum Personalveränderungen gab und regelmäßig
mindestens zwei Beschäftigte des mittleren und zwei des höheren Dienstes
(davon stets eine ärztliche Person) eingesetzt sind.
32. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung darüberhinaus getroffen, um
die bisherige Bearbeitungszeit von vollständigen Anträgen für eine
Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu
minimieren?
Auch formal vollständig eingereichte Anträge können hinsichtlich einzelner
medizinisch-inhaltlicher Sachverhalte differenzierte Nachfragen des BfArM
erforderlich machen. Antragsmängel oder -fragen, die sich bei der ärztlichen
Bewertung der medizinischen Aspekte des Antrags ergeben, können häufig nicht
innerhalb kurzer Zeiträume von den Antragstellenden beantwortet werden.
Zur Unterstützung bei der Antragstellung stellt das BfArM den Patientinnen und
Patienten sowie ihren betreuenden Ärztinnen und Ärzten seit geraumer Zeit
Anleitungen zu den einzureichenden Unterlagen als Formblätter bzw. Hinweisblätter
auf der Internet-Homepage des BfArM zur Verfügung. Das vorgenannte
Unterstützungsangebot ist darauf gerichtet, die Verfahrenszeiten weiterzuentwickeln.
Auf die Antworten zu den Fragen 27 bis 29 wird ergänzend verwiesen.
33. Wie viele Anträge nach § 3 Absatz 2 BtMG mit dem Anliegen des
Eigenanbaus haben Patienten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Leipzig vom 6. April 2016 (BVerwG 3 C 10.14) beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte beantragt, und wie wurden diese Anträge
beschieden?
Seit dem o. a. Urteil des BVerwG vom 6. April 2016 sind beim BfArM 128
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum
Eigenanbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung eingegangen, die
sich in verschiedenen laufenden Verfahrensabschnitten befinden.
34. Wie viel Zeit wird nach Einschätzung der Bundesregierung nach
Inkrafttreten des geplanten staatlich kontrollierten Anbaus von Medizinalcannabis
zwischen der Aussaat von Cannabis und der Versorgung von Patientinnen
und Patienten mit in Deutschland angebautem Cannabis verstreichen?
Mit dem Ziel therapeutisch und pharmazeutisch standardisierte Qualitäten zu
gewährleisten, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter streng
kontrollierten und reproduzierbaren Bedingungen durch für den
Arzneipflanzenanbau ausreichend sachkundige Personen in sogenannten „Indoor“-Anlagen
erfolgen. Die Zeitspanne von der Aussaat bis zur Versorgung der Patientinnen
und Patienten hängt von verschiedenen variablen Faktoren ab.
35. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Versorgung mit
importiertem Cannabis bis dahin zu gewährleisten?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht im Hinblick auf die
Sondierung von Importmöglichkeiten gegenwärtig mit den niederländischen,
israelischen und kanadischen Behörden in Kontakt. Letztlich geht es um
marktwirtschaftliche Entscheidungen von Firmen, am internationalen
Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen und entsprechende Produkte in Deutschland in Verkehr
bringen zu wollen.
Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erteilt das BfArM zeitnah die für
einen Import erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Grundsätzlich
unterliegen die beim BfArM vorhandenen Daten über betäubungsmittelrechtliche
Entscheidungen dem berechtigten Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen der Verfahrensbeteiligten, da es sich nicht um öffentliche Verfahren handelt.
36. Welche Staaten besitzen nach Kenntnissen der Bundesregierung eine
staatliche Cannabisagentur?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben Israel, Kanada, die Niederlande,
Österreich und Tschechien eine Cannabisagentur. Für Australien sieht der Narcotic
Drug Amendment Act 2016 vom 29. Februar 2016 vor, dass der Staatssekretär
des australischen Gesundheitsministeriums für die Wahrnehmung der Aufgaben
einer Cannabisagentur im Sinne des VN-Einheitsabkommens über Suchtstoffe
aus 1961 (Single Convention) verantwortlich ist. Uruguay unterhält ebenfalls eine
sogenannte Cannabisagentur, verstößt aber nach den Feststellungen des
International Narcotics Control Board (INCB; Suchtstoffkontrollamt der Vereinten
Nationen, das über die Einhaltung der VN-Drogenkonventionen wacht) sowie des
United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC, Büro der Vereinten
Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung) gegen die Single Convention,
weil es den Konsum von Cannabis zu Genusszwecken legalisiert hat.
37. Mit welchen Staaten steht die Bundesregierung in Kontakt zum Import von
Cannabis?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
38. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Association for Cannabinoid
Medicines (
www.cannabis-med.org/german/acm-mitteilungen/ww_de_db_
cannabis_artikel.php?id=200) zu, wonach die Erstattung ausschließlich bei
austherapierten Erkrankungen durch die Krankenkassen zu einer
Zweiklassenmedizin mit größeren Optionen für Vermögende führen wird, die sich
durch die geplante Verschreibungsfähigkeit von Cannabis durch den Arzt
auf eigene Kosten Cannabis von der Apotheke beziehen können, auch wenn
sie nicht austherapiert sind?
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Es gilt das
Wirtschaftlichkeitsprinzip. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
(§ 12 SGB V). Hinsichtlich der von der Regelung des Gesetzentwurfs umfassten
Arzneimittel gibt es kein vergleichbares Evidenzlevel zur Wirksamkeit der
Therapie, das sonst zur Erstattung von Arzneimitteln in der gesetzlichen
Krankenversicherung vorausgesetzt wird. Gleichwohl soll mit dem Gesetzentwurf ein
Erstattungsanspruch geschaffen werden, um die besondere Situation der Betroffenen zu
berücksichtigen. Die Erstattung soll für solche Versicherten ermöglicht werden,
denen eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht.
39. Inwiefern ist mit Geltung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung von
einem betäubungsmittelrechtlichen Verstoß bei Menschen auszugehen, die
zwar eine ärztliche Verordnung zur medizinischen Verwendung von
Cannabis besitzen, bei denen aber die Krankenkasse eine Erstattung abgelehnt hat?
Der Erwerb von verkehrs- und verschreibungsfähigen Cannabisarzneimitteln in
einer Apotheke und deren bestimmungsgemäße Verwendung durch Patientinnen
und Patienten auf der Grundlage und im Rahmen einer für sie ausgestellten
ärztlichen Verschreibung (Betäubungsmittelrezept) stellt keinen Verstoß gegen die
Vorschriften des Betäubungsmittelrechts dar. Die Frage der Erstattungsfähigkeit
in der gesetzlichen Krankenversicherung ist insofern für diese
betäubungsmittelrechtliche Beurteilung nicht erheblich.
40. Inwiefern ist die Polizei mit Geltung des Gesetzes gehalten zu überprüfen,
ob eine Cannabisverschreibung einer Ärztin/eines Arztes ordnungsgemäß
ausgestellt wurde, um das Verfahren wegen Verdachts auf Verstoßes gegen
das BtMG einzustellen?
Die Strafrechtspflege ist grundsätzlich Aufgabe der Justizbehörden und Gerichte
der Länder, wobei die Lenkung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren den jeweils
zuständigen Staatsanwaltschaften obliegt. Diese entscheiden nach § 170 Absatz 2
der Strafprozessordnung (StPO) auch darüber, ob sich aus den Ermittlungen
genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage ergibt, oder ob das
Verfahren - z. B. mangels hinreichenden Tatverdachts - einzustellen ist. Die
Bundesregierung kann in die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Länder nicht
eingreifen und ist somit gegenüber den Staatsanwaltschaften weder weisungsbefugt
noch berechtigt, die Sachbehandlung konkreter Einzelfälle im
Zuständigkeitsbereich der Länderjustiz zu überprüfen oder dazu Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft jedoch gemäß § 160 Absatz 2 StPO auch der
Entlastung dienende Umstände zu ermitteln. Hiervon kann auch die Frage umfasst
sein, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands oder
anderer Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens
ausscheiden lassen. Dieselben Grundsätze gelten für Ermittlungen der Polizei,
soweit diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder im Rahmen ihres
gesetzlichen Mandats nach § 163 StPO im Strafverfahren tätig wird.
41. Inwiefern wäre es diesen Menschen dann erlaubt, sich Cannabis auf eigene
Kosten in der Apotheke zu besorgen, und dieses Cannabis zu besitzen?
Auf die Antwort zu Frage 39 wird verwiesen. Mit Inkrafttreten des vom
Bundestag gegenwärtig erörterten Gesetzentwurfs könnten Patientinnen und Patienten
auf Grund ärztlicher Verschreibung (Betäubungsmittelrezept) weitere
Cannabisarzneimittel wie Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten in der
Apotheke erwerben. Eine weitere betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis ist dann
insoweit für die Patientinnen und Patienten nicht erforderlich.
42. Welcher Instanz obliegt die Überwachung des Verkehrs mit medizinischem
Cannabis und der Erstattungsentscheidungen des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung (MDK)?
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BtMG unterliegt der Betäubungsmittelverkehr (z. B.
Anbau, Herstellung, Einfuhr) der Überwachung durch das BfArM. Der
Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten und in Apotheken unterliegt der Überwachung
durch die zuständigen Behörden der Länder (§ 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG).
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt im Rahmen
der ihm von den Krankenkassen erteilten Begutachtungsaufträge
sozialmedizinische Empfehlungen, die die Krankenkassen bei ihren leistungsrechtlichen
Entscheidungen berücksichtigen. Die Aufsicht über die MDK führen nach § 281
Absatz 3 Satz 1 SGB V die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder, in denen der jeweilige MDK seinen Sitz hat.
43. Inwiefern erweitert der Gesetzentwurf den legalen Gebrauch von Sativex®
zur Behandlung von Krankheiten, für die es nicht zugelassen ist (Offlabel-
Use)?
Das in Deutschland zugelassene Fertigarzneimittel Sativex® wird nach geltender
Rechtslage von der gesetzlichen Krankenversicherung in seinem zugelassenen
Anwendungsgebiet erstattet. Der im Gesetzentwurf vorgesehene neue Anspruch
im SGB V speziell für Cannabisarzneimittel umfasst auch das Fertigarzneimittel
Sativex®, das dadurch grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
auch in solchen Anwendungsgebieten erstattet werden kann, die von der
Zulassung nicht umfasst sind.
44. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Februar 2015 zur
Vergrößerung des Angebots von unterschiedlichen cannabisbasierten Medikamenten
eingeleitet?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. Das BfArM hat die Erteilung der
Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis im
Rahmen einer medizinisch begleiteten und betreuten Selbsttherapie an die jeweils
verfügbaren Medizinal-Cannabis Sorten angepasst. So wurden die
Ausnahmeerlaubnisse seit Mitte 2015 um die fünfte Sorte der Fa. Bedrocan aus den
Niederlanden (Sorte Bedrolite) erweitert. Daneben wurden die Ausnahmeerlaubnisse
jüngst im August 2016 um vier weitere Medizinal-Cannabis Sorten aus Kanada
erweitert.
45. Welche aktuellen Forschungsvorhaben gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zur medizinischen Verwendung von Cannabis auf welchen
Indikationsgebieten?
Auf der Grundlage von beim BfArM vorhandenen Daten gibt es derzeit 13
klinische Prüfvorhaben zu folgenden Indikationen: chronische Tumorschmerzen,
akute Schizophrenie, Glioblastom, akute Psychose, fokale Dystonie, chronische
HIV-assoziierte Neuropathien und bipolare Depression. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 47 verwiesen.
46. Welche aktuellen Forschungsvorhaben zur medizinischen Verwendung von
Cannabis werden durch den öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik
Deutschland kofinanziert?
47. Welche Bundesministerien sind in die Forschungsvorhaben zur
medizinischen Verwendung von Cannabis involviert?
Die Fragen 46 und 47 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aktuell ein
Forschungsvorhaben zur medizinischen Verwendung von Cannabis: Innerhalb
der Förderinitiative „Forschungsnetz Psychische Erkrankungen“ entwickelt der
überregional angelegte interdisziplinäre Forschungsverbund ESPRIT (Enhancing
Schizophrenia Prevention and Recovery through Innovative Treatments) neue
Präventions- und Behandlungsansätze bei Schizophrenie. In einer klinischen
Studie innerhalb der Forschungsverbunds ESPRIT untersucht das Zentralinstitut für
Seelische Gesundheit Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Mannheim) die
Wirksamkeit von Cannabidiol als Zusatztherapie bei gleichzeitiger Behandlung
mit Olanzapin oder Amisulprid im Frühstadium einer Schizophrenie. Das BMBF
fördert die Studie mit 1 256 800 Euro seit dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar
2019.
Daneben fördert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Erstellung
einer Übersicht über den aktuellen Forschungsstand zum nicht-medizinischen
Konsum und zum medizinischen Gebrauch von Cannabis. Das Projekt mit dem
Titel „CaPRis- Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche
Analyse“ wird mit 103 000 Euro gefördert und vom 1. Oktober 2015 bis zum
31. März 2017 von der Ludwig-Maximilians-Universität München durchgeführt.
48. Wie bewertet die Bundesregierung die auf dem Symposium der
Bundesapothekenkammer zu Cannabis als Arzneimittel am 21. Juni 2016 getätigte
Aussage des Leiters der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte Dr. Peter Cremer-Schaeffer, wonach die für die
Begleitforschung von 60 Monaten eingeplanten 850 000 Euro sehr gering sind,
um die Begleiterhebung in angemessener Form durchzuführen?
Der Leiter der Bundesopiumstelle beim BfArM hat weder von einem sehr
geringen Betrag gesprochen, noch hat er den Betrag für eine Begleiterhebung als zu
gering dargestellt. Auf der Grundlage des derzeitigen Wissens hält die
Bundesregierung den vorgesehenen Betrag von 850 000 Euro für angemessen.
49. Welche Grenzwerte für Schwermetalle strebt die Bundesregierung bei
Medizinalcannabis an?
Die folgenden Grenzwerte für Schwermetalle aus der Monographie „Pflanzliche
Drogen“ des Europäischen Arzneibuchs gelten auch für medizinisches Cannabis
in Deutschland: Cadmium 1,0 ppm, Blei 5,0 ppm, Quecksilber 0,1 ppm. Die
Monographie sieht vor, dass Grenzwerte für weitere Schwermetalle festgelegt
werden können, falls erforderlich.
50. Welche Anforderungen müssen die Böden beim landwirtschaftlichen Anbau
von Cannabis erfüllen, damit etwaige Grenzwerte von Schwermetallen nicht
übertroffen werden?
Zukünftige Anbauer in Deutschland müssen – im Interesse therapeutisch und
pharmazeutisch standardisierter Qualitäten – dafür Sorge tragen, dass das
angebaute Medizinal-Cannabis die in dem vom Gesetzentwurf vorgesehenen,
wettbewerblichen Vergabeverfahren festzulegenden Qualitätsanforderungen erfüllt.
Dabei ist wichtig, dass entsprechende Anforderungen an bestimmte Grenzwerte und
Anforderungen (z. B. Schwermetalle, Pestizide, mikrobiologische Reinheit u. a.)
angemessen spezifiziert und eingehalten werden.
51. Welche Regionen in welchen Bundesländern bieten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für den Anbau von Cannabis besonders an?
Für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in deutschen Indoor-
Anlagen lassen sich aus Sicht der Bundesregierung keine regionalen Aussagen
treffen.
52. Auf welchen Studien basierte die Aussage der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung Marlene Mortler auf der Pressekonferenz am 9. Juni 2016 bei
der Vorstellung des Drogen- und Suchtberichts 2016, wonach in Colorado
nach der Legalisierung der problematische Konsum von Cannabis im
Vergleich zu anderen US-Bundesstaaten, in denen Cannabis nicht legal erhältlich
ist, angestiegen ist?
Gemäß UNODC-World Drug Report 2016 (S. 46 und 47) ist die Prävalenz des
vormonatlichen Cannabiskonsums bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis
25 im US-Bundesstaat Colorado von rund 27 Prozent im Jahr 2011 auf 31 Prozent
im Jahr 2014 angestiegen.
Das Colorado Department of Public Safety hat im März 2016 im Rahmen einer
ersten groß angelegten Studie festgestellt, dass der Konsum von Cannabis seit der
Legalisierung angestiegen sei („Marijuana Legalization in Colorado: Early
Findings – A Report Pursuant to Senate Bill 13-283“
http://cdpsdocs.state.co.us/
ors/docs/reports/2016-SB13-283-Rpt.pdf). Danach lag der Anteil der Cannabis-
Konsumenten (Konsum mindestens einmal in den vergangenen 30 Tagen) im Jahr
2006 bei der Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen noch bei 21 Prozent. Dieser
Wert sei auf 31 Prozent im Jahr 2014 angestiegen. Bei der Altersgruppe der über
25-Jährigen sei dieser Wert von fünf Prozent (2006) auf 12 Prozent (2014)
angestiegen. Die Anzahl der Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sei wie
folgt angestiegen:
- von 803 pro 100 000 Einwohner im Zeitraum 2001 bis 2009, in dem
medizinisches Marihuana zwar legalisiert, aber noch nicht kommerzialisiert war,
- auf 2 413 pro 100 000 Einwohner im Zeitraum 2014 bis Juni 2015 an, in dem
Marihuana bereits käuflich erwerbbar war.
Eine zusätzliche Zusammenfassung des aktuellen Sachstandes liefert der Aufsatz
„Sind Jugendschutz und Cannabisfreigabe miteinander vereinbar? – Die
Legalisierungsdebatte aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht“ (Thomasius/
Holtmann, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (2016),
44(2), 95–100).
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ISSN 0722-8333]