[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
7. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9597
18. Wahlperiode 09.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9470 –
Entsendungen – Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entsenderichtlinie (96/71/EG) schreibt vor, dass auch für entsandte
Beschäftigte die Mindestarbeitsbedingungen des Ziellandes bezüglich Arbeitszeit,
Lohn, Urlaub, Mutterschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die
Regelungen zur Gleichstellung von Männern und Frauen gelten.
Die Praxis zeigt jedoch, dass den entsandten Beschäftigten häufig diese
Mindestarbeitsbedingungen verwehrt bleiben (Badische Zeitung, 19. Juli 2016). Die
entsandten Beschäftigten sind in der Regel über ihre Rechte nicht ausreichend
informiert. In der Folge können sie ihre Ansprüche weder einfordern noch vor
Gericht durchsetzen. Zudem werden Briefkastenfirmen ohne tatsächliche
Geschäftstätigkeit im Herkunftsland zur angeblichen Entsendung genutzt, um
nationale Vorschriften zu Arbeitsbedingungen und Sozialversicherung zu
umgehen (DGB, 5. Juli 2016).
Im Frühjahr 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission deshalb die
Durchsetzungsrichtlinie (2014/67/EU) zur Entsenderichtlinie, um den Schutz
der entsandten Beschäftigten zu verbessern. Diese Richtlinie musste bis Juni
2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
1. Wie viele entsandte Beschäftigte arbeiten aktuell in Deutschland?
Statistisch aufbereitetes Zahlenmaterial dazu, wie viele Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Ausland ansässiger Arbeitgeber auf deutschem Territorium in
Erfüllung ihres Arbeitsvertrags tätig sind, steht nur mittelbar in Gestalt von
Auswertungen der sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigungen zur
Verfügung. In Deutschland werden seit 2005 die von Trägern der EU-Mitgliedstaaten,
der EWR-Staaten und der Schweiz übersandten Entsendebescheinigungen
(sogenannte A1-Bescheinigungen) zentral bei der Datenstelle der Deutschen
Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg erfasst. Aus diesen Daten ergeben sich
allerdings keine sicheren Rückschlüsse auf die Anzahl der tatsächlich nach
Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insoweit ist zunächst zu
berücksichtigen, dass wegen der Anknüpfung dieser Bescheinigungen an die
Europäische Verordnung 883/04 Entsendungen aus anderen als den vorstehend
genannten Staaten nicht erfasst werden. Auch kann die DSRV nur die an sie
übermittelten Entsendebescheinigungen erfassen, soweit der ausländische Träger
seiner Verpflichtung zur Anzeige der Beschäftigung nachkommt und die
ausgestellte A1-Bescheinigung an die DSRV sendet. Auch wenn ein im Ausland
ansässiger Arbeitgeber für einen Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung beantragt und
erhalten hat, bedeutet dies nicht, dass diese Entsendung später auch tatsächlich
im beantragten Umfang stattgefunden hat. Die erfassten Daten können des
Weiteren auch Mehrfachentsendungen enthalten.
Zusätzlich ist bei einer Verwendung des Zahlenmaterials im Umfeld
arbeitsrechtlicher Fragestellungen zu berücksichtigen, dass der sozialversicherungsrechtliche
Entsendungsbegriff und die Anwendung arbeitsrechtlicher Entsenderegelungen
nicht deckungsgleich sind. So werden z. B. A1-Bescheinigungen auch für
Selbständige ausgestellt, die als Folge dieser in ihrem Heimatland nach dortigem
Recht getroffenen Entscheidung nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht
unterliegen. Demgegenüber ist bei der arbeitsrechtlichen Entsendung der im
Aufnahmestaat maßgebliche Begriff des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen.
Die folgenden Angaben zu quantitativen Größenordnungen und Struktur im
Bereich von Entsendungen sind daher unter Beachtung dieser erheblichen
Einschränkungen zu interpretieren.
a) Wie viele entsandte Beschäftigte arbeiteten durchschnittlich in den
Jahren 2014 und 2015 in Deutschland?
Im Jahr 2014 wurden aus anderen Mitgliedstaaten 414 220 A1-Bescheinigungen
für Entsendungen nach Deutschland an die DSRV gesendet. Für das Jahr 2015
liegen hierzu noch keine Daten vor.
b) In welchen 10 Branchen werden derzeit die meisten entsandten
Beschäftigten eingesetzt?
Den nachfolgenden Angaben zur Beantwortung der Fragen 1b und 1c ist
voranzustellen, dass es bei einer auf einzelne Monate bezogenen Aussage dadurch zu
relevanten zeitlichen Verzerrungen kommen kann, dass die Statistik lediglich die
in diesem Monat tatsächlich erfassten A1-Bescheinigungen enthält. Da
Bescheinigungen zum Teil in Papierform zugesandt und händisch erfasst werden müssen,
kann es zu einer Divergenz von Entsendebeginn und Zeitpunkt der statistischen
Erfassung kommen.
Für den Monat Juli 2016 wurden die meisten A1-Bescheinigungen für
Entsendungen aus den nachfolgenden Branchen erfasst. Das lässt nicht den Schluss zu,
dass in anderen Monaten die gleiche Reihenfolge vorliegen wird.
1. Bau von Gebäuden
2. Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein
3. Fleischverarbeitung
4. Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
5. Private Haushalte mit Hauspersonal
6. Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
7. Abfüllen und Verpacken
8. Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung
9. Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
10. Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige.
c) Aus welchen 10 Herkunftsländern kommen aktuell die meisten
entsandten Beschäftigten?
Im Juli 2016 wurden die meisten A1-Bescheinigungen aus den folgenden
Herkunftsländern von der DSRV erfasst:
1. Slowenien
2. Ungarn
3. Belgien
4. Polen
5. Niederlande
6. Österreich
7. Slowakei
8. Frankreich
9. Kroatien
10. Luxemburg.
2. Wurde die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU fristgerecht und vollständig
umgesetzt?
Wenn nein, welche notwendigen Änderungen stehen noch aus und warum?
Ja.
3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Zugang zu Informationen
für Unternehmen über ihre Pflichten und für entsandte Beschäftigte über
ihre Rechte sicherzustellen, und sind aus Sicht der Bundesregierung
damit die Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt?
Wenn nein, warum nicht?
a) Auf welcher offiziellen Plattform erhalten entsandte Beschäftigte
Informationen über ihre Rechte, und welche Mindestarbeitsbedingungen
werden dort veröffentlicht?
b) In welchen Sprachen werden diese Informationen bereitgestellt?
c) In welcher Form werden entsandte Beschäftigte in den
Herkunftsländern bzw. in Deutschland auf die Plattform aufmerksam gemacht?
d) Wie wird sichergestellt, dass auch Menschen mit Behinderungen der
Zugang zu Informationen ermöglicht wird?
e) In welcher Form wurden die Sozialpartner an der Bereitstellung dieser
Informationen beteiligt?
f) Gibt es bereits Erkenntnisse darüber, wie die Plattform genutzt wird,
und besteht Verbesserungsbedarf?
Die Bundesregierung stellt den Zugang zu Informationen über die Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Entsenderichtlinie auf der
Internetseite der Zollverwaltung im Sinne von Artikel 5 der
Durchsetzungsrichtlinie sicher. Die Internetadresse der Einstiegsseite, die auch in der von der
Kommission geführten Liste der nationalen Verbindungsbüros angegeben ist,
lautet:
www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit/Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalb-
Deutschlands/arbeitgeber-mit-sitz-ausserhalb-deutschlands_node.html. Speziell
für Arbeitnehmer gibt es einen eigenen Informationsbereich unter
www.zoll.de/
DE/Privatpersonen/Arbeit/Arbeitnehmer/arbeitnehmer_node.html. Die
Internetseite der Zollverwaltung ist im letzten Jahr unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus Anfragen im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen
Mindestlohns in Deutschland regelmäßig erweitert und verbessert worden. Die
Inhalte der Seite werden laufend evaluiert und wenn erforderlich aktualisiert.
Die Darstellung auf der Internetseite der Zollverwaltung ist klar strukturiert und
in Umgangssprache gehalten. Darüber hinaus enthält diese einheitliche
Internetseite Links zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie Links zu
weiterführenden Informationsangeboten. Die Internetseite unterrichtet über Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und über die Tarifverträge, die im Sinne von Artikel 3
Absatz 8 der Entsenderichtlinie allgemeinverbindlich sind. Die Informationen auf
der Internetseite sind kostenlos abrufbar. Sie werden in deutscher, englischer und
französischer Sprache vorgehalten. Die Internetseite weist auch darauf hin, dass
für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland in Deutschland
beschäftigt werden, der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten eröffnet ist, wenn
sie Arbeitsbedingungen im Sinne der §§ 2, 8 oder 14 AEntG einklagen wollen.
Das schließt Klagen auf Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
nach dem MiLoG sowie Klagen auf Zahlung von branchenspezifischen
Mindestentgeltsätzen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen nach dem AEntG oder
nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein.
Die Zollverwaltung unterliegt als Behörde der Bundesverwaltung hinsichtlich der
Gestaltung der Internetseite der Verordnung zur Schaffung barrierefreier
Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0).
Das nationale Verbindungsbüro wird auf der Internetseite der Zollverwaltung mit
den erforderlichen Kontaktdaten benannt.
Soweit Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 3 der
Entsenderichtlinie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen im Sinne von Artikel 3
Absatz 8 der Entsenderichtlinie geregelt sind, werden diese auf der Internetseite der
Zollverwaltung branchenbezogen aufgelistet. Die Internetseite enthält neben
einer Kurzdarstellung der Inhalte der wesentlichen Bedingungen dieser
Tarifverträge – insbesondere Informationen zur Höhe von Mindestlohnsätzen und ggf.
den betreffenden Lohngruppen – Links zum Text der Tarifverträge. Diese
Informationen werden regelmäßig aktualisiert.
Für die nach Artikel 5 der Durchsetzungsrichtlinie zur Verfügung zu stellenden
Informationen sind nach Artikel 5 Absatz 1 Fernkommunikationsmittel und der
elektronische Weg vorgesehen; diese Medien ermöglichen ausländischen
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Information auch schon im Vorfeld einer
Entsendung in ihren Heimatländern.
Die Sozialpartner stellen bereits im staatlichen Verfahren zur Erstreckung eines
Branchenmindestlohntarifvertrages die einschlägigen Texte der Tarifverträge zur
Verfügung. Zudem ist die Gestaltung der Information bei Bedarf auch
Gegenstand des Austausches zwischen den für die Plattform zuständigen Behörden und
den Sozialpartnern im Rahmen der vom Bundesministerium der Finanzen
organisierten Branchenbündnissen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.
Die Nutzung der Plattform konnte mit folgenden Klickzahlen für den Bereich
„Arbeit“, der auf
www.zoll.de in den Rubriken „Privatpersonen“, „Unternehmen“
und „Fachthemen“ verankert ist, als Gesamtzahlen für die Jahre 2014 bis 2016
(Stand: 25. August 2016) ermittelt werden:
2014: rund 4,3 Millionen Zugriffe auf die deutschsprachigen Seiten und rund
200 000 Zugriffe auf die fremdsprachigen Seiten (Englisch, Französisch),
2015: rund 5,1 Millionen Zugriffe auf die deutschsprachigen Seiten und rund
320 000 Zugriffe auf die fremdsprachigen Seiten (Englisch, Französisch),
2016: rund 2,1 Millionen Zugriffe auf die deutschsprachigen Seiten und rund
170 000 Zugriffe auf die fremdsprachigen Seiten (Englisch, Französisch).
Die Unterscheidung nach ausländischen Zugriffen lässt sich nur durch die
getrennte Ausweisung der Klickzahlen auf die deutschen Inhalte und auf die
fremdsprachigen Inhalte vornehmen.
Die Auswertung des Nutzerfeedbacks, welche halbjährlich erfolgt, hat ergeben,
dass zum Thema „Arbeit“ nur sehr wenige Meinungsäußerungen/Kritik in der
Internetredaktion eingehen.
Auch die Hinweise der Zentralen Auskunft des Zolls zu
www.zoll.de betreffen
nur vereinzelt den Bereich „Arbeit“.
4. Mit welchen Maßnahmen wurden die Beschwerde- und
Beratungsmöglichkeiten von entsandten Beschäftigten in Deutschland und in den
Herkunftsländern verbessert, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit
die Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Durchsetzungsrichtlinie enthält in Artikel 5 Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu Informationen sowohl für Arbeitgeber als
auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Vorschrift sieht keine
Verpflichtung zur Beratung von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
vor. Insoweit beschreiben die nachstehenden Ausführungen zu vorhandenen und
von der Bundesregierung unterstützen Einrichtungen bzw. Beratungsstellen keine
Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung einer unionsrechtlichen
Verpflichtung zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie nachkommt. Die in der Frage
des Weiteren angesprochenen Möglichkeiten der Beschwerde von
Arbeitnehmern (Artikel 11 der Durchsetzungsrichtlinie) werden im Rahmen der Antwort
zu Frage 5 behandelt.
Mit Blick auf die steigende Anzahl von Unionsbürgern insbesondere aus den
mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland Gebrauch machen bzw. nach Deutschland entsandt
werden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits im Jahr 2011
das Informations- und Beratungsprojekt „Faire Mobilität“ initiiert, um diesen
Menschen eine Beratungsmöglichkeit zu den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden
Fragen in der jeweiligen Muttersprache anbieten zu können.
a) Wie viele Beschwerde- und Beratungsstellen gibt es aktuell in
Deutschland unter welcher Trägerschaft und in welchen Städten?
Das Beratungsprojekt „Faire Mobilität“ verfügt inzwischen über sieben
Beratungsstellen, und zwar in Berlin, Frankfurt a.M., München, Stuttgart, Dortmund,
Kiel und Oldenburg. Beratungsstellen der Länder bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Daneben existieren Beratungsstellen
verschiedener nicht-staatlicher Stellen, so insb. das „BEB – Beratungsbüro für
entsandte Beschäftigte, freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und Bürger sowie
Selbstständige mit unklarem Arbeitsstatus“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB) in Berlin. Gesicherte Erkenntnisse über die Gesamtzahl und den Umfang
aller dieser von den Ländern und nicht-staatlichen Stellen geförderten bzw.
betriebenen Beratungsstellen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Antworten
auf die Fragen 4b bis 4e beziehen sich daher nur auf das vom BMAS und vom
BMWi geförderte Projekt „Faire Mobilität“.
b) Wie viele Beraterinnen und Berater unterstützen in diesen Stellen die
entsandten Beschäftigten, und welche Branchen stehen dabei
besonders im Fokus?
Im Projekt „Faire Mobilität“ unterstützen derzeit 17 Beraterinnen und Berater die
Ratsuchenden. Die Beratung verteilt sich auf verschiedene Branchen,
insbesondere das Baugewerbe, Transport/Logistik, Haushaltshilfe und Pflege,
Gebäudereinigung, Metall/Elektro und die Fleischindustrie.
c) Wie hoch sind die finanziellen Mittel aktuell, mit denen die
Beratungsstellen unterstützt werden, und wie hoch waren sie in den Jahren 2014
bzw. 2015?
Für das Projekt „Faire Mobilität“ sind in diesem Jahr zuwendungsfähige
Gesamtausgaben in Höhe von 1,8 Mio. Euro veranschlagt. Über die bisherige
Gesamtlaufzeit des Projekts ergeben sich bis Ende 2016 Gesamtausgaben in Höhe von
5,1 Mio. Euro.
d) Wie viele Mittel werden in den nächsten Jahren zur Verfügung
gestellt, und für welchen Zeitraum ist die Finanzierung der
Beratungsstellen abgesichert?
Es besteht der politische Wille der Bundesregierung, das Projekt „Faire
Mobilität“ fortzuführen. Daher ist im Regierungsentwurf 2017 in den Einzelplänen des
BMAS und zusammen mit dem BMWi ein Betrag von 1,7 Mio. Euro
veranschlagt. Die Entscheidung des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.
e) Ist der weitere Ausbau der Beratungsinfrastruktur bzw. sind weitere
Beratungsstellen geplant?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Das Projekt „Faire Mobilität“ hat erst in diesem Jahr eine deutliche Erweiterung
durch den neuen Handlungsschwerpunkt „Fleischwirtschaft“ erfahren. Dies hat
auch dazu geführt, dass eine neue Beratungsstelle in Oldenburg eingerichtet
worden ist.
5. Mit welchen Maßnahmen wurde die Durchsetzung der Rechte von
entsandten Beschäftigten in Deutschland und in den Herkunftsländern
verbessert, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die
Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt?
Wenn nein, warum nicht?
a) Wie hat die Bundesregierung sichergestellt, dass Gewerkschaften
bzw. Dritte die entsandten Beschäftigten bei der gerichtlichen
Durchsetzung ihrer Rechte besser unterstützen können?
b) Wird die Bundesregierung ein Verbandsklagerecht für
Gewerkschaften bei Fragen der Entsendung einführen?
Wenn nein, warum nicht?
Sind entsandte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen der Auffassung, dass
ihnen die im Entsendefall zustehenden Rechte nicht gewährt werden, stehen ihnen
verschiedene Reaktionsmöglichkeiten offen:
Zu den in Artikel 11 der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten
zur Verteidigung der Rechte aus der Entsenderichtlinie zählt zunächst die nach
§ 15 AEntG eröffnete Klagemöglichkeit. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nicht bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können sie
eine auf den Zeitraum ihrer Entsendung nach Deutschland bezogene Klage auf
Erfüllung der Verpflichtungen der durch Artikel 3 Absatz 1 der
Entsenderichtlinie sowie Artikel 12 der Durchsetzungsrichtlinie vorgegebenen Rechte auch vor
einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
Zu der in Artikel 11 Absatz 3 der Durchsetzungsrichtlinie geregelten Möglichkeit
der Beteiligung von Gewerkschaften und anderen Dritten, um die Einhaltung der
Entsenderichtlinie sicher zu stellen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 11
Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) als Bevollmächtigte vor den
Arbeitsgerichten vertretungsbefugt sind: selbstständige Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder
(Nr. 3), Gewerkschaften und deren Zusammenschlüsse (Nr. 4) sowie von diesen
abhängige juristische Personen (Nr. 5). In der mündlichen Verhandlung vor dem
Gericht können zusätzlich weitere Personengruppen die Partei als Beistand
unterstützen (§ 11 Absatz 6 ArbGG; etwa Mitarbeiter von Unterstützungsbüros für
entsandte Arbeitnehmer). Da mit diesen Unterstützungsmöglichkeiten den
Anforderungen der Richtlinie Rechnung getragen wird, hat sich bei der Umsetzung der
Durchsetzungsrichtlinie die Frage eines allgemeinen Verbandsklagerechts für
Gewerkschaften nicht gestellt.
Bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich ausländischer oder in die
Bundesrepublik entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf vielfältige
Weise Unterstützung bei der Führung eines Arbeitsgerichtsprozesses erlangen.
Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten der Prozessvertretung oder des
Beistands durch Verbände oder Gewerkschaften ist insbesondere auf die
Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann das Arbeitsgericht
der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt beiordnen.
Neben dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
steht entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die Möglichkeit
offen, die für die Kontrolle einzuhaltender Arbeitsbedingungen zuständigen
Behörden auf Fälle von Gesetzesverstößen hinzuweisen. Die insb. für die Kontrolle von
Mindestlöhnen zuständigen Behörden der Zollverwaltung werten diese Hinweise
aus und gehen ihnen im Rahmen einer risikoorientierten Prüfstrategie nach.
Einen Schutz gegen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber infolge der
legitimen Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten bietet das Maßregelungsverbot des
§ 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach darf der Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer oder eine Arbeitgeberin bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme
nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in
zulässiger Weise seine bzw., ihre Rechte ausübt.
Des Weiteren können auch entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die
in § 14 AEntG geregelte Generalunternehmerhaftung nutzen und von dem
Auftraggeber ihres Arbeitgebers ausstehenden Mindestlohn einfordern. Diese
Vorschrift des deutschen Rechts, auf die auch § 13 MiLoG verweist, wurde in
Deutschland bereits vor der Verabschiedung der Durchsetzungsrichtlinie
eingeführt und bedurfte für die in Artikel 12 der Durchsetzungsrichtlinie (für den
Baubereich zwingend) vorgeschriebene Generalunternehmerhaftung keiner
gesonderten Umsetzungsmaßnahme im deutschen Recht.
6. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Art und Häufigkeit von
Beschwerden von entsandten Beschäftigten?
Wenn nein, warum nicht?
a) In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2014, 2015 und bislang im
Jahr 2016 bei der Beratung von entsandten Beschäftigten vermutet,
dass Mindestarbeitsbedingungen missachtet wurden?
b) In wie vielen Fällen konnten die entsandten Beschäftigten in den
Jahren 2014, 2015 und bislang im Jahr 2016 mithilfe der Beratungsstellen
ihre Rechte durchsetzen?
c) Welche 5 Mindestarbeitsbedingungen werden nach Erkenntnissen der
Bundesregierung am häufigsten missachtet?
Der Bundesregierung sind in der in Buchstaben a) bis c) vorausgesetzten
Detailtiefe Einzelheiten über die Art und Häufigkeit von Beschwerden entsandter
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht bekannt. Aus Erkenntnissen, die sich
als Ergebnis einer Gesamtschau aus Einzeleingaben, Medien, Gesprächen und
Veranstaltungen ergeben, lässt sich entnehmen, dass insbesondere in den
Branchen Bau, Fleischwirtschaft und Transport entsandte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Verstöße unterschiedlichster Art insbesondere gegen Mindestlohn-
und Arbeitszeitvorschriften beklagen.
7. In welcher Form hat die Bundesregierung die Begriffsbestimmung der
Entsendung geschärft, um entsandte Beschäftigte besser zu schützen sowie die
Nutzung von Briefkastenfirmen erschwert, und können diese Maßnahmen
als erfolgreich bezeichnet werden?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz findet auf alle Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers Anwendung, die in
Erfüllung ihres Arbeitsvertrages auf deutschem Territorium eingesetzt werden. Das
Vorliegen einer an bestimmte Kriterien geknüpften Entsendung ist dafür nicht
erforderlich. Für eine Verschärfung der Begriffsbestimmung „Entsendung“ gibt
es damit keinen rechtssystematischen Anknüpfungspunkt; eine Verbesserung des
arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerschutzes ließe sich damit nicht erreichen: Ein auf
einer deutschen Baustelle eingesetzter Bauarbeitnehmer hat nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz einen Anspruch auf den Baumindestlohn, unabhängig
davon, ob sein Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland, in einem anderen EU-
Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat. Ob es sich bei diesem Arbeitgeber um eine
„Briefkastenfirma“ handelt, die ihren tatsächlichen Sitz in einem anderen als dem
von ihr behaupteten Staat hat, ist für das Bestehen des Mindestlohnanspruchs
ohne Bedeutung.
8. Mit welchen Maßnahmen wurden die Kontrollen von
Entsendevorgängen verbessert, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die
Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt?
Wenn nein, warum nicht?
a) Wie viele Entsendungen wurden in den Jahren 2014, 2015 und bislang
im Jahr 2016 kontrolliert?
b) In wie vielen Fällen haben die Kontrollen in den Jahren 2014, 2015
und bislang im Jahr 2016 ergeben, dass bei Entsendungen
Mindestarbeitsbedingungen missachtet wurden?
c) Beurteilt die Bundesregierung die personelle Ausstattung der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit für den Bereich der Entsendungen als
ausreichend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die nach Artikel 9 der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehenen und zugelassenen
Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen sind in §§ 17 bis 19 AEntG,
§§ 16 und 17 MiLoG und für den Bereich der Leiharbeit in §§ 17b und 17c AÜG
umgesetzt. Insbesondere sieht § 18 AEntG eine Meldepflicht für Arbeitgeber mit
Sitz im Ausland vor, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in Deutschland
beschäftigen. Gleiches gilt nach § 16 MiLoG für Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in bestimmten, im SchwarzArbG
gelisteten Branchen oder die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne geringfügig beschäftigen und nach § 17b AÜG
bei Überlassung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin durch einen
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Außerdem enthalten die genannten Vorschriften
für Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland Aufzeichnungspflichten sowie
Pflichten zur Bereithaltung von Unterlagen, die für die Überprüfung, ob die in
Deutschland umgesetzten Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1
der Entsenderichtlinie eingehalten werden, erforderlich sind und somit die
Kontroll- und Prüftätigkeiten verbessern.
Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS)
differenziert weder bei Prüfungen noch bei Ermittlungsverfahren nach
inländischen bzw. entsandten ausländischen Beschäftigten. Daher kann keine Aussage
dazu getroffen werden, in wie vielen Fällen Entsendungen kontrolliert und bei
Entsendungen Mindestarbeitsbedingungen missachtet wurden.
Die FKS geht regelmäßig von einem ganzheitlichen Prüfansatz aus, d. h. bei jeder
Prüfung werden alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben, u. a. auch die
Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen von entsandten Beschäftigten, abgedeckt.
Die Personalausstattung der FKS ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass vor
allem in den Jahren 2015 und 2016 fertig ausgebildete Nachwuchskräfte, die
ursprünglich für andere Arbeitsbereiche der Zollverwaltung vorgesehen waren,
prioritär in der FKS eingesetzt und in den Haushaltsjahren 2017 bis 2022 insgesamt
1 600 zusätzliche Planstellen zugeführt werden, ausreichend.
9. Mit welchen Maßnahmen wurde die Zusammenarbeit mit den
Herkunftsländern verbessert, um effektive Kontrollen bei Entsendungen
durchführen zu können, und sind aus Sicht der Bundesregierung damit die
Verpflichtungen aus der Durchsetzungsrichtlinie erfüllt?
Wenn nein, warum nicht?
a) Wie lange dauert es durchschnittlich, bis die zuständigen deutschen
Kontrollbehörden im Zuge des Amtshilfeverfahrens Informationen
über die Gültigkeit von A1-Bescheinigungen erhalten, und hat sich
dieser Zeitraum verringert?
Wenn nein, warum nicht?
b) In wie viel Prozent der Fälle funktioniert die Zusammenarbeit mit den
Herkunftsländern (beispielsweise bei den A1-Bescheinigungen),
damit die korrekte Einhaltung der Vorschriften bei Entsendungen
effektiv kontrolliert werden kann?
c) Welche Mitgliedstaaten sind für eine gute und schnelle
Zusammenarbeit und als kooperativ bekannt?
d) Welche Mitgliedstaaten verweigern die Zusammenarbeit, wenn es um
den Informationsaustausch und die Vollstreckung von Sanktionen
sowie Geldbußen im Zusammenhang mit Entsendevorgängen geht?
e) Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um die
Zusammenarbeit zu verbessern?
Wenn nein, warum nicht?
In Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie ist die FKS an das europäische
elektronische Zusammenarbeitssystem IMI angeschlossen. Daneben wurde auf
europäischer Ebene die Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
eingerichtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Frankreich, Bulgarien,
Tschechien, Österreich und den Niederlanden bilaterale
Zusammenarbeitsübereinkommen zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des
grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Leistungen und Beiträgen zur sozialen
Sicherheit durch Erwerbstätigkeit und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit
sowie bei illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit abgeschlossen. Mit weiteren
Mitgliedstaaten laufen Verhandlungen. Die bestehenden Übereinkommen
umfassen auch die Zusammenarbeit im Rahmen der Kontrolle der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG.
Die Zusammenarbeit, soweit es um Informationen über die Gültigkeit von A1-
Bescheinigungen geht, ist nicht Gegenstand der Entsende- und der
Durchsetzungsrichtlinie. Die A1-Bescheinigung betrifft die sozialversicherungsrechtliche
Seite des Arbeitsverhältnisses, deren Kontrolle ihre Rechtsgrundlage in der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 987/2009 hat.
Anfragen aus den Mitgliedstaaten im Bereich Entsendung an die hierfür fachlich
zuständige Generalzolldirektion (GZD) werden umgehend und umfassend
beantwortet. Die GZD führt keine statistischen Aufzeichnungen über die Dauer der
Amtshilfe im sogenannten Dialog- und Vermittlungsverfahren gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten hat sich in den letzten Jahren
insgesamt positiv entwickelt. Signifikante Unterschiede zwischen den einzelnen
Mitgliedstaaten sind nicht erkennbar.
Zu der Frage der Vollstreckung von Sanktionen sowie Geldbußen im
Zusammenhang mit Entsendevorgängen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentrale Behörde zuständig
für alle eingehenden und ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen auf
Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen (Rb Geld). Der Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich auch
die Vollstreckung von Geldbußen, die auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
beruhen. Ein allgemeiner Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit Entsendevorgängen findet auf Grundlage des Rb Geld
dagegen nicht statt.
Seitens des BfJ wird keine amtliche Statistik darüber geführt, welche Art von
Delikt einer Geldstrafe oder Geldbuße zugrunde liegt, so dass keine Angaben dazu
erfolgen können, in wie vielen Fällen deutsche Behörden beim Bundesamt für
Justiz die Vollstreckung einer auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhenden
Geldbuße beantragt haben. Erkenntnisse darüber, dass ein an dem Rb Geld
teilnehmender Mitgliedstaat der Europäischen Union die Vollstreckung einer
Geldsanktion, die im Zusammenhang mit einem Entsendevorgang steht,
grundsätzlich verweigerte, liegen ebenfalls nicht vor.
Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Ansätze zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit liegt der Schwerpunkt zunächst darauf, diese
Vorhaben erfolgreich in der Praxis zu verankern. Unabhängig davon gibt es
aktuell Gespräche im Bereich der bilateralen Zusammenarbeitsabkommen mit
anderen Mitgliedstaaten.
10. Sind die Sanktionen und Geldbußen, die bei nicht korrekt erfolgten
Entsendevorgängen verhängt werden, aus Sicht der Bundesregierung
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Änderungen plant die Bundesregierung?
Ja. Der nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz und
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Bußgeldrahmen ist vergleichsweise hoch
angesetzt. Seine Ausschöpfung im Einzelfall unterliegt den allgemeinen
Anforderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Hinblick auf
die Verhältnismäßigkeit.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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