[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums Arbeit und Soziales vom
20. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9720
18. Wahlperiode 22.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Kerstin Andreae,
Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9561 –
Flexibler Rentenübergang
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Reaktion auf das Rentenpaket der Großen Koalition wurde vor etwa zwei
Jahren eine Koalitionsarbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit Themen rund um
den flexiblen Rentenübergang auseinandersetzen sollte. Diese Arbeitsgruppe
hat im vergangenen Jahr ihren Abschlussbericht vorgelegt. Auf dieser
Grundlage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun einen
Gesetzentwurf erarbeitet. Nach Auffassung der fragestellenden Fraktion ist dieser nicht
ausreichend, die Rentenübergänge entscheidend zu flexibilisieren. Mit dieser
Kritik steht sie nicht allein da. Denn auch aus Sicht der Arbeitgeber würden die
geplanten Maßnahmen „nur sehr begrenzte Wirkung auf die Beschäftigung
Älterer haben“. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hingegen bemängelt die
fehlende Korridorlösung für eine Teilrente zwischen 60 und 65 Jahren
(„Arbeitgeber sehen nur begrenzte Wirkung der Flexi-Rente“ vom 18. August 2016 im
Versicherungsjournal). Und nicht zuletzt die Deutsche Rentenversicherung
sowie der Bundesverband der Rentenberater e. V. bezweifeln, dass die geplanten
Regelungen zum Hinzuverdienst geeignet seien, Beschäftigte länger im
Erwerbsleben zu halten („Flexi-Rente: DRV äußert erhebliche Zweifel“ vom
22. August 2016 im Versicherungsjournal und „Flexi-Rente zu kompliziert“
vom 29. August 2016 auf procontra-online.de).
Abschlussbericht der Koalitionsarbeitsgruppe
1. Zu welchem Ergebnis kam die Bundesregierung bei ihrer im
Abschlussbericht der Koalitionsarbeitsgruppe „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in
den Ruhestand“ vom 10. November 2015 geforderten Prüfung, ob das
Konzept zum Alterssicherungsgeld umsetzbar und finanziell darstellbar ist, und
welche Aspekte des Konzepts des Alterssicherungsgeldes wird die
Bundesregierung weiterverfolgen?
Die Koalitionsarbeitsgruppe „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den
Ruhestand“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebeten, im Rahmen
eines Prüfauftrags zu klären, ob das „Konzept Arbeitssicherungsgeld“ umsetzbar
und finanziell darstellbar ist. Ergebnisse zu dem Prüfauftrag liegen noch nicht
vor.
2. Wird die Bundesregierung die Forderung der Koalitionsarbeitsgruppe nach
einem Beenden der verpflichtenden Berentung von Berechtigten nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch im Rahmen des
Flexirentengesetzes aufnehmen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat am 14. September 2016 beschlossen, den Beschluss der
Koalitionsarbeitsgruppe zur Einführung eines weiteren Unbilligkeitstatbestandes
in der Unbilligkeitsverordnung umzusetzen. Die Änderung wird außerhalb des
Gesetzgebungsverfahrens zum Flexirentengesetz durch Änderungsverordnung
erfolgen. Die Änderungsverordnung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
3. Welche Schritte plant die Bundesregierung konkret, um „mittelfristig eine
einheitliche Renteninformation für alle staatlichen bzw. staatlich geförderten
Altersvorsorgeformen“ (Abschlussbericht der Koalitionsarbeitsgruppe) zur
Verfügung zu stellen?
In dem Abschlussbericht der Koalitionsarbeitsgruppe „Flexible Übergänge vom
Erwerbsleben in den Ruhestand“ wird unter anderem ausgeführt, dass
mittelfristig eine einheitliche Renteninformation für alle staatlichen bzw. staatlich
geförderten Altersvorsorgeformen angestrebt wird. Vollständige, verständliche,
verlässliche und vergleichbare Informationen aus allen drei Säulen können dazu
beitragen, einen möglichen zusätzlichen Vorsorgebedarf zu erkennen und für die
notwendige zusätzliche Altersvorsorge zu sensibilisieren.
Für eine säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation, die diesem Anspruch
sachgerecht Rechnung trägt, sind komplexe Vereinbarungen oder gegebenenfalls
Neuregelungen über die Art der Auskünfte der einzelnen Säulen erforderlich.
Denn für die einzelnen Säulen gelten unterschiedliche Finanzierungsgrundlagen,
die sich einerseits aus dem lohnorientieren Umlageverfahren und andererseits aus
dem Kapitaldeckungsverfahren ergeben. Dies bedingt besondere Anforderungen
an die Ausgestaltung der Informationen, um die notwendige Verständlichkeit,
Verlässlichkeit und insbesondere Vergleichbarkeit zwischen den für jede Säule
zu treffenden Leistungsprognosen herzustellen. Zur Klärung dieser zahlreichen
Sach- und Rechtsfragen steht die Bundesregierung im Kontakt mit Vertretern der
drei Säulen.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze
4. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen die Möglichkeit, eine
Teilrente bereits ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu können, und wie
reagiert die Bundesregierung auf die Kritik des Deutschen
Gewerkschaftsbundes, es fehle eine Korridorlösung für eine Teilrente zwischen 60 und
65 Jahren?
Bereits heute kann die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig ab dem
vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Ein möglicher
früherer Einstieg in die Teilrente wurde in der Koalitionsarbeitsgruppe Flexible
Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand erörtert, ohne dass eine Einigung
erzielt wurde.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass für jeden Kalendermonat des vorzeitigen
Bezugs einer Altersrente der Rentenanspruch um 0,3 Prozent gemindert wird. Ein
Teilrentenbezug ab Vollendung des 60. Lebensjahres würde daher dazu führen,
dass der Rentenanspruch zukünftig um bis zu 25,2 Prozent gemindert würde.
Diese dauerhaft hohen Abschläge können aus sozialpolitischer Sicht nicht
verantwortet werden. Es ist den Sozialpartnern unbenommen, entsprechende
tarifpolitische Lösungen – beispielsweise in Form von Altersteilzeit – vorzusehen.
5. Wie viele Beschäftigte nehmen heute eine Teilrente in Anspruch?
Wie viele davon sind Frauen und wie viele Männer?
Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung haben am 31. Dezember
2015 4 042 Personen, davon 2 118 Männer und 1 924 Frauen, eine Altersrente
als Teilrente in Anspruch genommen.
6. In welchen Fällen könnte es zu – durch die im Referentenentwurf zum
Flexirentengesetz vorgesehenen Änderungen bei der Hinzuverdienstregelung
zur Teilrente – einer Verschlechterung gegenüber dem Status quo kommen
(siehe Finanztest 07/2016)?
Bei dem Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom
Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation
im Erwerbsleben handelt es sich um eine Formulierungshilfe der
Bundesregierung, die als Gesetzentwurf durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den
Deutschen Bundestag eingebracht werden soll. Mit der Formulierungshilfe
werden die Eckpunkte des Abschlussberichts der Koalitionsarbeitsgruppe „Flexible
Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ vom 10. November 2015
umgesetzt.
Der Gesetzentwurf sieht eine Neuregelung des Teilrenten- und
Hinzuverdienstrechts der Alters- und Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen
Rentenversicherung vor. Ziel der Neuregelung ist es, das bisherige, gestufte Teilrenten- und
Hinzuverdienstrecht durch eine stufenlose Anrechnungsregelung zu ersetzen.
Damit kommt es nicht mehr dazu, dass die Rente schon bei geringfügigem
Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig stark gekürzt wird.
Ob die Hinzuverdienstregelung nach altem oder neuem Recht für den Bezieher
von Rentenleistungen günstiger ist, ist von einer Reihe individueller Faktoren
abhängig und kann daher nicht abschließend benannt werden. Faktische
Verschlechterungen durch das neue Hinzuverdienstrecht werden durch eine
Übergangsregelung für Bestandsrenten im Gesetzentwurf ausgeschlossen.
7. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik der Deutschen
Rentenversicherung, wonach die geplanten Regelungen zum Hinzuverdienst kaum
geeignet seien, Beschäftigte länger im Erwerbsleben zu halten?
Die Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen ist von einer Vielzahl von
persönlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Faktoren abhängig. Inwieweit die
Veränderung der rentenrechtlichen Rahmenbedingung eines neuen Teilrenten- und
Hinzuverdienstrechts Auswirkungen auf die Erwerbsbeteiligung Älterer hat, soll
in fünf Jahren evaluiert werden.
8. Wie viele Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente sind bisher
versicherungsfrei, weil sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben?
Wie hoch wäre die durchschnittliche monatliche Abgabelast, wenn diese
Vollrentner künftig rentenversicherungspflichtig würden?
Zu welchen Mehreinnahmen für die Rentenkasse würden diese Änderungen
führen?
Entsprechende statistische Daten liegen nicht vor.
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil derjenigen
Erwerbstätigen in den letzten zehn Jahren entwickelt, die von zeitlichen,
nervlichen und körperlichen Belastungen berichten (bitte nach Geschlecht und
Ost-/Westdeutschland differenzieren)?
Anhand der Daten der vom Bundesinstitut für Berufsausbildung (BIBB) in
Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
alle sechs Jahre durchgeführten Erwerbstätigenbefragung können Aussagen zu
psychischen, körperlichen und zeitlichen Anforderungen für die Jahre 2006 und
2012 gemacht werden. Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über
verschiedene psychische (Geschlecht: Tabelle 1, Ost-West: Tabelle 2), körperliche
(Geschlecht: Tabelle 3, Ost-West: Tabelle 4) und zeitliche Anforderungen
(Geschlecht: Tabelle 5, Ost-West: Tabelle 6).
Tab.1: Psychische Arbeitsanforderungen und Belastungen dadurch nach Geschlecht
Psychische Arbeitsanforderung
2012 2006
Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen
Starker Termin- und
Leistungsdruck
häufig1 51,6 54,1 48,7 53,5 57,6 48,6
belastet2 65,2 62,1 69,2 52,1 50,2 54,6
Arbeitsdurchführung in allen
Einzelheiten vorgeschrieben
häufig 26,4 26,7 26,1 24,1 24,0 24,3
belastet 34,4 32,8 36,3 25,4 26,4 24,0
Ständig wiederkehrende
Arbeitsvorgänge
häufig 49,6 44,9 55,2 52,3 45,8 60,2
belastet 18,3 18,5 18,2 12,9 13,5 12,2
Konfrontation mit neuen
Aufgaben
häufig 38,6 43,2 33,2 38,3 42,8 32,6
belastet 17,4 15,4 20,6 12,6 12,1 13,2
Verfahren verbessern /
Neues ausprobieren häufig 26,4 28,3 24,1 26,8 28,3 25,0
Bei der Arbeit gestört,
unterbrochen
häufig 44,3 41,6 47,3 47,3 46,4 48,4
belastet 58,2 58,6 57,9 49,7 49,0 50,6
Stückzahl, Leistung oder Zeit
vorgegeben
häufig 30,4 32,6 27,8 31,7 34,4 28,3
belastet 47,7 45,5 50,8 39,1 37,6 41,2
Nicht Erlerntes/Beherrschtes
wird verlangt
häufig 7,7 8,5 6,7 9,0 9,5 8,3
belastet 42,3 36,7 50,7 35,4 33,3 38,3
Verschiedene Arbeiten
gleichzeitig betreuen
häufig 58,5 56,2 61,1 58,8 57,8 60,2
belastet 29,8 27,7 32,0 23,6 23,5 23,7
Kleine Fehler - große
finanzielle Verluste
häufig 16,5 21,7 10,5 15,3 20,1 9,4
belastet 41,3 40,1 44,3 47,4 44,6 53,6
Arbeiten an der Grenze der
Leistungsfähigkeit
häufig 16,3 16,1 16,5 16,6 17,1 16,1
belastet 74,5 68,7 81,2 59,9 55,9 65,5
Sehr schnell arbeiten
häufig 39,0 36,5 41,9 44,5 42,5 47,1
belastet 47,8 45,9 49,8 36,7 37,0 36,3
1 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die häufig von diesen Arbeitsanforderungen betroffen sind
2 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die sich durch diese Arbeitsanforderungen belastet fühlen
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 und 2006
Tab.2: Psychische Arbeitsanforderungen und Belastungen dadurch nach Ost-/ Westdeutschland
Psychische Arbeitsanforderung
2012 2006
Gesamt West Ost Gesamt West Ost
Starker Termin- und
Leistungsdruck
häufig1 51,6 51,0 54,2 53,5 53,2 54,7
belastet2 65,2 64,5 67,6 52,1 52,1 52,2
Arbeitsdurchführung in allen
Einzelheiten vorgeschrieben
häufig 26,4 25,4 30,3 24,1 23,3 27,3
belastet 34,4 34,3 34,7 25,4 25,4 25,3
Ständig wiederkehrende
Arbeitsvorgänge
häufig 49,6 48,8 52,9 52,3 51,3 56,0
belastet 18,3 18,3 18,3 12,9 13,2 11,7
Konfrontation mit neuen
Aufgaben
häufig 38,6 39,5 35,3 38,3 38,9 35,9
belastet 17,4 17,2 18,4 12,6 13,1 10,4
Verfahren verbessern /
Neues ausprobieren häufig 26,4 27,4 22,5 26,8 27,8 22,9
Bei der Arbeit gestört,
unterbrochen
häufig 44,3 45,4 39,9 47,3 48,9 41,1
belastet 58,2 57,1 63,2 49,7 48,7 54,2
Stückzahl, Leistung oder Zeit
vorgegeben
häufig 30,4 29,7 33,3 31,7 31,0 34,4
belastet 47,7 47,1 49,9 39,1 38,8 40,2
Nicht Erlerntes/Beherrschtes
wird verlangt
häufig 7,7 7,9 6,8 9,0 9,3 7,8
belastet 42,3 41,7 45,1 35,4 35,2 35,9
Verschiedene Arbeiten
gleichzeitig betreuen
häufig 58,5 58,5 58,5 58,8 59,0 58,3
belastet 29,8 29,5 30,9 23,6 24,0 21,9
Kleine Fehler - große
finanzielle Verluste
häufig 16,5 16,9 15,1 15,3 15,6 14,1
belastet 41,3 41,5 40,8 47,4 46,4 51,9
Arbeiten an der Grenze der
Leistungsfähigkeit
häufig 16,3 16,3 16,5 16,6 16,3 17,8
belastet 74,5 73,9 77,0 59,9 60,4 58,0
Sehr schnell arbeiten
häufig 39,0 38,4 41,2 44,5 44,1 46,4
belastet 47,8 47,1 50,4 36,7 36,7 36,7
1 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die häufig von diesen Arbeitsanforderungen betroffen sind
2 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die sich durch diese Arbeitsanforderungen belastet fühlen
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 und 2006
Tab.3: Physische Arbeitsbedingungen, Umgebungsbedingungen und Belastungen dadurch nach Geschlecht
Physische Arbeitsbedingung /
Umgebungsbedingung
2012 2006
Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen
Arbeit im Stehen
häufig1 55,4 57,6 52,7 57,0 58,5 55,2
belastet2 28,9 28,2 29,7 22,6 20,8 25,0
Heben, Tragen schwerer Lasten
häufig 22,5 23,5 21,3 22,8 25,0 20,1
belastet 55,1 48,9 63,1 44,3 38,1 53,9
Arbeiten mit Händen
(gr. Kraft/ hohe
Geschicklichkeit/ schnelle Abfolge)
häufig 42,2 43,7 40,5 * * *
belastet 19,3 18,6 20,1 * * *
Arbeit unter Zwangshaltungen
häufig 16,5 18,5 14,3 14,6 16,5 12,2
belastet 50,1 46,6 55,4 39,9 39,0 41,3
1 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die häufig von diesen Bedingungen betroffen sind
2 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die sich durch diese Bedingungen belastet fühlen
* nicht gefragt
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 und 2006
Tab. 4: Physische Arbeitsbedingungen, Umgebungsbedingungen und Belastungen dadurch nach Ost-/
Westdeutschland
Physische Arbeitsbedingung /
Umgebungsbedingung
2012 2006
Gesamt West Ost Gesamt West Ost
Arbeit im Stehen
häufig1 55,4 54,4 59,1 57,0 55,9 61,5
belastet2 28,9 27,9 32,2 22,6 22,0 25,1
Heben, Tragen schwerer Lasten
häufig 22,5 21,7 25,9 22,8 22,0 26,2
belastet 55,1 53,7 59,6 44,3 44,5 43,6
Arbeiten mit Händen
(gr. Kraft/ hohe
Geschicklichkeit/ schnelle Abfolge)
häufig 42,2 40,7 48,5 * * *
belastet 19,3 19,2 19,3 * * *
Arbeit unter Zwangshaltungen
häufig 16,5 15,8 19,4 14,6 14,1 16,6
belastet 50,1 49,6 51,6 39,9 39,7 40,5
1 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die häufig von diesen Bedingungen betroffen sind
2 Anteil in % der abhängig Erwerbstätigen, die sich durch diese Bedingungen belastet fühlen
* nicht gefragt
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 und 2006
Tab.5: Zeitliche Belastungen nach Geschlecht
2012 2006
Gesamt Männer Frauen Gesamt Männer Frauen
Durchschnittliche
tatsächliche Wochenarbeitszeit
(ohne Nebentätigkeit)
10-19 Std. 6,8 2,2 12,1 8,0 2,4 15,0
20-34 Std. 16,6 3,9 31,6 16,3 4,2 31,2
35-39 Std. 15,2 15,1 15,3 14,9 15,2 14,5
40-47 Std. 46,8 57,9 33,7 44,2 53,9 32,1
48-59 Std. 11,0 15,5 5,8 11,9 17,2 5,3
60 und mehr
Stunden 3,6 5,4 1,6 4,7 7,2 1,7
Gelingen bei der
Arbeitszeitplanung, auf familiäre
und private Interessen
Rücksicht zu nehmen
Gelingt häufig 58,5 56,4 60,9 60,9 57,0 65,7
Ausfall von Arbeitspausen
(über 15 Minuten)
Arbeitspausen fallen
häufig aus 26,6 26,3 26,9 * * *
Gründe für den Ausfall von
Arbeitspausen
Weil ich zu viel
Arbeit habe 38,1 32,1 45,2 * * *
Weil Pausen nicht
in den Arbeitsablauf
passen
47,2 52,5 40,8 * * *
Weil ich selbst
keine Pausen
machen möchte
14,7 15,4 14,0 * * *
Anteile in % der abhängig Erwerbstätigen
* nicht gefragt
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 und 2006
Tab. 6: Zeitliche Belastungen nach Ost-/Westdeutschland
2012 2006
Gesamt West Ost Gesamt West Ost
Durchschnittliche
tatsächliche Wochenarbeitszeit
(ohne Nebentätigkeit)
10-19 Std. 6,8 7,3 4,4 8,0 9,0 4,2
20-34 Std. 16,6 17,4 13,6 16,3 16,4 15,7
35-39 Std. 15,2 15,8 12,7 14,9 15,7 11,4
40-47 Std. 46,8 45,0 53,9 44,2 42,8 49,6
48-59 Std. 11,0 10,8 11,9 11,9 11,4 13,8
60 und mehr Stunden 3,6 3,7 3,5 4,7 4,6 5,3
Gelingen bei der
Arbeitszeitplanung, auf familiäre
und private Interessen
Rücksicht zu nehmen
Gelingt häufig 58,5 59,7 53,8 60,9 62,2 55,8
Ausfall von Arbeitspausen
(über 15 Minuten)
Arbeitspausen fallen
häufig aus 26,6 26,7 26,0 * * *
Gründe für den Ausfall von
Arbeitspausen
Weil ich zu viel Arbeit
habe 38,1 37,4 40,8 * * *
Weil Pausen nicht in
den Arbeitsablauf
passen
47,2 46,5 49,9 * * *
Weil ich selbst keine
Pausen machen möchte 14,7 16,1 9,3 * * *
Anteile in % der abhängig Erwerbstätigen
* nicht gefragt
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2012 und 2006
10. Wie hat sich der Anteil derjenigen rentennahen Jahrgänge in den letzten
20 Jahren entwickelt, die vor dem Rentenbeginn arbeitslos waren oder in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit (bitte nach Geschlecht und Ost-/
Westdeutschland differenzieren)?
Aus der Statistik der Rentenversicherung sind entsprechende Angaben nicht
verfügbar. Auch der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen die erfragten
Angaben nicht vor. Näherungsweise kann jedoch aus der Arbeitslosenstatistik die
Information ausgewertet werden, wie viele Arbeitslose ihre Arbeitslosigkeit mit
Angabe des Grundes „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ beendeten. Daten
hierzu liegen ab dem Jahr 1998 vor, deren zeitliche Vergleichbarkeit aufgrund
von Umstellungen im Erhebungsverfahren eingeschränkt ist.
Im Jahr 2015 gingen insgesamt rund 401 000 Personen im Alter von 60 Jahren
und älter aus Arbeitslosigkeit ab, darunter rund 73 000 Personen aus dem Grund
„Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“. Weitere Angaben untergliedert nach
Geschlecht und Region können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Abgang von 60-Jährigen und älter aus Arbeitslosigkeit durch
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Geschlecht, jeweils Jahressumme, Zeitreihe
Hinweise: 2005 und 2006 unvollständig wegen fehlender Daten von zugelassenen kommunalen
Trägern.
Vergleich mit früheren Jahren eingeschränkt wegen Umstellung im Erhebungsverfahren.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
11. Welche Lösungen bietet die Bundesregierung bzw. das geplante
Flexirentengesetz, wenn Personen aus gesundheitlichen Gründen bereits vor dem
63. Lebensjahr ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr in vollem Umfang
nachgehen können, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug einer
Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen?
Die gesetzliche Rentenversicherung hat für den angesprochenen Personenkreis
die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag zu erbringen, sofern die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die
Formulierungshilfe eines Flexirentengesetzes sieht für diesen Personenkreis darüber
hinaus eine Stärkung des Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe vor. Unter
anderem sind hier die bisher in § 31 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) als „Sonstige Leistungen“ geregelten Leistungen zur Prävention zu
nennen. Sie haben – wie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – zum Ziel, die Erwerbsfähigkeit der
Versicherten zu sichern oder sogar wiederherzustellen, allerdings bereits im
Vorfeld.
In Zukunft werden die Leistungen zur Prävention noch wichtiger werden, um dem
zu erwartenden Anstieg des Rehabilitationsbedarfs zu begegnen und damit die
Erwerbsfähigkeit der Versicherten so frühzeitig wie möglich sichern zu können.
Daher werden die verschiedenen zuständigen Rehabilitationsträger verstärkt
Präventionsleistungen an ihre Versicherten erbringen. Auch diese Leistung soll
zukünftig als Pflichtleistung ausgestaltet werden und damit in der Praxis leichter
und zielgerichteter anwendbar sein. Insgesamt ist es wichtig, dass die betroffenen
Versicherten der Rentenversicherung – insbesondere die mit einem erhöhten
Risiko der Erwerbsminderung – von ihren Ansprüchen Kenntnis haben und einen
frühestmöglichen Zugang zu diesen Leistungen erhalten. Der Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) sieht vor, dass die
Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ein Rehabilitationsbedarf
frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten
hingewirkt wird (§ 12 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX – in der
Fassung des BTHG-E). Dazu verwenden die Rehabilitationsträger systematische
Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie
geltenden Leistungsgesetzen (§ 13 SGB IX in der Fassung des BTHG-E). Die Träger
der Rentenversicherung müssen daher bei ihren Versicherten
Interventionsbedarfe rechtzeitig identifizieren und die Betroffenen gezielt ansprechen. Die
Nutzung von Screeningverfahren auf Basis der bei der Rentenversicherung
vorhandenen Daten ist zum Beispiel ein Instrument, um Versicherte mit entsprechenden
Bedarfen zu identifizieren und bei Bedarf auf eine Antragstellung hinzuwirken.
Darüber hinaus soll nach der Formulierungshilfe eines Flexirentengesetzes in
Modellprojekten erprobt werden, ob es sinnvoll ist, dass die Träger der
Rentenversicherung ihren Versicherten ab Vollendung des 45. Lebensjahres eine
umfassende berufsbezogene Gesundheitsuntersuchung und darauf aufbauend eine
Gefährdungs- und Potenzialanalyse anbieten, um dadurch spätere Leistungen zur
Teilhabe bzw. sogar die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente zu
vermeiden („Ü-45-Check“).
Insgesamt wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode damit
verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Zugang von Personen mit
Rehabilitationsbedarf zu den Maßnahmen der Leistungen zur Teilhabe zu erleichtern und die
Inanspruchnahme im Rahmen des Grundsatzes „Prävention vor Rehabilitation vor
Rente“ zu steigern.
Erwerbsminderungsrente
12. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, auf die Abschläge bei
der Erwerbsminderungsrente zu verzichten, wenn der Zugang nur aus
medizinischen Gründen erfolgte?
Mit den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten soll Ausweichreaktionen aus
vorzeitigen Altersrenten, die nur unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch
genommen werden können, entgegengewirkt werden. Bei einem Verzicht auf die
Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten müsste wieder mit einem deutlich
verstärkten Zugang von Erwerbsminderungsrenten in höherem Alter gerechnet
werden, vielfach in einem Alter, in dem auch eine Altersrente mit Abschlägen
vorzeitig in Anspruch genommen werden kann. Aufgabe der Renten wegen
Erwerbsminderung ist aber nicht, an die Stelle von vorzeitigen Altersrenten zu
treten.
Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 zeitgleich
mit der Einführung der Abschläge im Gegenzug die Zurechnungszeit auf das
Alter 60 ausgeweitet hatte; nach dem vor dem Jahr 2001 geltenden Recht wurde die
Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel angerechnet. Mit
dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2014 ist die
Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr verlängert worden. Durch die Verlängerung der
Zurechnungszeit werden in Fällen der Frühinvalidität die Abschläge kompensiert.
13. Wie viele Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente
gibt es derzeit (bitte nach Geschlecht und Ost-/Westdeutschland
differenzieren)?
Die Anzahl der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der geforderten
Abgrenzung kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Rentenarten, Rentenbestand
am 31. Dezember 2015
Bundesgebiet,
Geschlecht
Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit insgesamt
darunter:
wegen teilweiser
Erwerbsminderung
wegen voller
Erwerbsminderung
Deutschland
gesamt 1.787.854 101.054 1.673.040
Männer 879.612 57.611 808.928
Frauen 908.242 43.443 864.112
Alte Bundesländer
gesamt 1.375.457 75.989 1.288.580
Männer 673.109 42.308 620.065
Frauen 702.348 33.681 668.515
Neue Bundesländer
gesamt 412.397 25.065 384.460
Männer 206.503 15.303 188.863
Frauen 205.894 9.762 195.597
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
14. Wie viele Empfängerinnen und Empfänger einer sog. Arbeitsmarktrente gibt
es derzeit (bitte nach Geschlecht und Ost-/Westdeutschland differenzieren)?
Die Anzahl der arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten im
Rentenzugang 2015 in der geforderten Abgrenzung kann der nachstehenden Tabelle
entnommen werden:
Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten
Rentenzugang 2015
Bundesgebiet, Geschlecht
arbeitsmarktbedingte
Erwerbsminderungsrenten insgesamt
Deutschland
gesamt 24.151
Männer 11.339
Frauen 12.812
Alte Bundesländer
gesamt 19.332
Männer 8.993
Frauen 10.339
Neue Bundesländer
gesamt 4.819
Männer 2.346
Frauen 2.473
Hinweis: Diese Daten liegen nicht für den Rentenbestand vor.
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
15. Wie viele von diesen könnten durch eine – im Referentenentwurf zum
Flexirentengesetz vorgesehene – Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben durch die Träger der Rentenversicherung von der
Inanspruchnahme einer vollen Erwerbsminderungsrente bewahrt werden?
Die Träger der Rentenversicherung sollen zukünftig an teilweise
erwerbsgeminderte Versicherte auch dann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen
können, wenn diese dadurch einen anderen Arbeitsplatz erlangen können. Bisher
waren diese Leistungen nur möglich, um den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten.
Mit diesem zusätzlichen Instrument soll den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung eine weitere Möglichkeit eröffnet werden, die Arbeitsmarktpotenziale
für diese Gruppe besser als bisher zu erschließen. Der Erfolg und die tatsächliche
Umsetzung sind letztendlich von der Entwicklung des Arbeitsmarktes abhängig.
Nur wenn teilweise erwerbsgeminderte Versicherte auch entsprechende
Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt finden, müssen sie nicht die volle
Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen.
16. In welchen Fällen könnte es zu – durch die im Referentenentwurf zum
Flexirentengesetz vorgesehenen Änderungen bei der Hinzuverdienstregelung
zur Erwerbsminderungsrente – einer Verschlechterung gegenüber dem
Status quo kommen (siehe sopoaktuell Nr. 231 vom 27. November 2015)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze
17. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen den Vorschlag, komplett
auf die Zahlung von Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen für
Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten?
Gegen einen kompletten Verzicht auf die angesprochenen Arbeitgeberbeiträge
nach Erreichen der Regelaltersgrenze sprechen nach wie vor die in der Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache
18/946 näher ausgeführten arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gründe.
Ohne die genannten beitragsrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass
Arbeitgeber bevorzugt versicherungsfreie (ältere) Beschäftigte zu Lasten
jüngerer, versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen.
18. Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik der Arbeitgeber, die
geplanten Maßnahmen hätten eine „nur sehr begrenzte Wirkung auf die
Beschäftigung Älterer“ (Versicherungsjournal vom 18. August 2016)?
Die Beschäftigung von älteren Menschen ist von einer Vielzahl von persönlichen,
gesellschaftlichen und rechtlichen Faktoren abhängig. Welche Auswirkungen die
geplanten Maßnahmen haben werden, bleibt abzuwarten. Inwieweit die
Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Weiterarbeiten nach Erreichen
der Regelaltersgrenze Auswirkungen auf die Beschäftigung Älterer hat, soll
evaluiert werden.
19. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen den sog. Flexi-Bonus-
Vorschlag, die Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitgeber an die
Beschäftigten auszuzahlen, um somit mutmaßlich rund 400 000 Ältere in
Beschäftigung zu bringen?
Grundsätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung und
nicht an die Beschäftigten zu zahlen. Zudem sieht die Formulierungshilfe für den
Entwurf eines Flexirentengesetzes die Möglichkeit vor, bei Verzicht auf die
Versicherungsfreiheit und bei Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags den
Gesamtbeiträgen rentensteigernde Wirkung beizumessen. Dies setzt den Arbeitgeberbeitrag
voraus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. a) Wie viele Personen gehen auch heute schon einer bezahlten Tätigkeit nach
Überschreiten der Regelaltersgrenze nach?
Angaben zur Beschäftigung oberhalb der Regelaltersgrenze liegen in der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit vor und umfassen sozialversicherungspflichtig
sowie geringfügig Beschäftigte. Nicht enthalten sind Informationen zu anderen
Erwerbstätigengruppen, z. B. Selbstständige. Ende Dezember 2015 waren nach der
Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit rund 197 000
sozialversicherungspflichtige und rund 888 000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte
registriert, die die Regelaltersgrenze überschritten hatten.
b) Wie viele davon sind selbständig?
Angaben zu Selbstständigen untergliedert nach Alter liegen aus der
Haushaltsbefragung Mikrozensus beim Statistischen Bundesamt vor. Nach den
Auswertungen des Mikrozensus 2015 gab es 391 000 Selbstständige im Alter von 65 Jahren
und älter. Hierbei ist zu beachten, dass diese Zahl nicht direkt mit den Antworten
zu den anderen Teilfragen vergleichbar ist, da sie einer anderen Datenquelle
entstammt.
c) Wie viele davon arbeiten bei ihrem vorherigen Arbeitgeber?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
d) Wie viele sind davon Frauen und wie viele Männer?
Unter den rund 197 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die die
Regelaltersgrenze überschritten hatten, waren rund 131 000 Männer und rund 66 000
Frauen. Unter den 888 000 ausschließlich geringfügig Beschäftigten, die die
Regelaltersgrenze überschritten hatten, waren etwa 475 000 Männer und rund
413 000 Frauen.
e) Welchen Bildungsabschluss weisen diese Personen auf?
Unter den rund 197 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die die
Regelaltersgrenze überschritten hatten, waren etwa 12 000 Personen ohne
Berufsabschluss, rund 108 000 Personen mit anerkanntem Berufsabschluss und etwa
31 000 Personen mit akademischen Berufsabschluss. Zu etwa 46 000 Personen
lagen keine Angaben zum Berufsabschluss vor.
Unter den rund 888 000 ausschließlich geringfügig Beschäftigten, die die
Regelaltersgrenze überschritten hatten, waren etwa 67 000 Personen ohne
Berufsabschluss, rund 439 000 Personen mit anerkanntem Berufsabschluss und etwa
39 000 Personen mit akademischen Berufsabschluss. Zu rund 344 000 Personen
lagen keine Angaben zum Berufsabschluss vor.
21. Warum hat sich die Bundesregierung im vorliegenden Referentenentwurf
dafür entschieden, der Beitragsleistung der Arbeitgeber zur Rentenkasse für
Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann entsprechende
Leistungen gegenüber zu stellen, wenn auch Beschäftigte Rentenbeiträge
entrichten?
Der derzeitige Arbeitgeberbeitrag dient dazu, Wettbewerbsverzerrungen
zugunsten beschäftigter Vollrentner zu verhindern. Mit der Formulierungshilfe für den
Entwurf eines Flexirentengesetzes soll zusätzlich die Möglichkeit geschaffen
werden, bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und bei Zahlung des
Arbeitnehmerbeitrags den Gesamtbeiträgen rentensteigernde Wirkung beizumessen.
Dass für die „Aktivierung“ des ohnehin zu zahlenden Arbeitgeberanteils auch
eine Eigenleistung in Form der Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags erbracht
werden soll, ist ebenfalls von der Überlegung getragen, beschäftigte Vollrentnerinnen
und -rentner gegenüber jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu
bevorteilen, indem der hälftige Arbeitgeberbeitrag für sich genommen bereits
rentensteigernde Wirkung bekommt. Zwar wäre auch die rentensteigernde
Wirkung nur halb so hoch wie bei anderen jüngeren Beschäftigten, gleichwohl
erwürben dann beschäftigte Vollrentnerinnen und -rentner Rentenanwartschaften
ohne eigene Beitragsleistung. Für eine solche Sonderstellung beschäftigter
Vollrentnerinnen und -rentner gäbe es aber keine tragfähige Begründung. Der
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des hälftigen Beitrags kommt somit nach
wie vor eine Funktion zu, die isoliert betrachtet keine Veranlassung bietet, diesem
verringerten Beitrag auch rentensteigernde Wirkung zuzumessen.
22. Wie kommt die Bundesregierung im vorliegenden Referentenentwurf zu der
Auffassung, eine komplette Streichung der Arbeitslosenbeiträge für
Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze würde keine
Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen und würde solchen Arbeitgebern keinen
Kostenvorteil verschaffen, die gezielt Beschäftigte nach Erreichen der
Regelaltersgrenze bzw. bei Bezug einer Altersvollrente ohne Beitragspflicht in der
Arbeitslosenversicherung anstellen (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 41 des Abgeordneten Markus Kurth auf
Bundestagsdrucksache 18/946)?
Durch die Entlastung der Arbeitgeber infolge des Wegfalls des Beitrags zur
Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein
Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung ist nach Auffassung der
Bundesregierung mit Blick auf die Befristung auf fünf Jahre und die vorgesehene
Evaluierung vertretbar.
23. Von wie vielen Personen geht die Bundesregierung aus, die von der im
Flexirentengesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, auch nach
Erreichen der Regelaltersgrenze eigene Rentenbeiträge zu entrichten, wenn sie
von Mehreinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 66
bzw. 41 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 ausgehen?
24. Von wie vielen Personen geht die Bundesregierung aus, die von der im
Flexirentengesetz vorgesehenen Möglichkeit, auch nach Erreichen der
Regelaltersgrenze eigene Rentenbeiträge zu entrichten, in den Jahren 2017 und 2018
keinen Gebrauch machen werden?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Wie viele Personen von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, kann a priori
nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Im Wege einer vorsichtigen Schätzung
geht die Bundesregierung davon aus, dass von den rund 1 Million abhängig
beschäftigten Rentnerinnen und Rentnern oberhalb der Regelaltersgrenze etwa
45 Prozent von der Opt-In-Regelung Gebrauch machen und auf die
Versicherungsfreiheit verzichten und etwa 55 Prozent versicherungsfrei bleiben.
25. Von wie vielen zusätzlichen Personen geht die Bundesregierung jeweils in
den Jahren 2017 und 2018 aus, die aufgrund der neu zu schaffenden
Möglichkeiten im Rahmen des Flexirentengesetzes auch nach Erreichen der
Regelaltersgrenze entgeltlich arbeiten, wenn die Bundesregierung von
Mindereinnahmen bei der Arbeitslosenversicherung in Höhe von 89 (2017) bzw.
66 Mio. Euro (2018) ausgeht?
Die befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung
bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze führt mittelfristig zu
Beitragsmindereinnahmen von rund 80 Mio. Euro je Jahr im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit. Diese Schätzung beruht auf aktuellen Zahlen zu
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oberhalb der Regelaltersgrenze, wie sie auch der Antwort
zu Frage 20 zu entnehmen sind. In der mittleren Frist fallen die Mindereinnahmen
aufgrund verschiedener Einflüsse wie bspw. erwarteter Lohnsteigerungen
entsprechend der Projektion der Bundesregierung etwas höher aus. Konkrete
Schätzungen zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oberhalb der
Regelaltersgrenze in den Jahren 2017 und 2018 liegen daher nicht isoliert vor.
26. Wie häufig wurde die im Rahmen des sog. Rentenpakets beschlossene
Möglichkeit, sich gemeinsam auf eine Verlängerung des
Beschäftigungsverhältnisses über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus zu verständigen,
bisher genutzt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
27. Wie wird die Bundesregierung die rechtlichen Unsicherheiten dieser
Regelung angehen (siehe Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 12. März 2015
„Flexi-Rente wird kaum genutzt“), und inwiefern wird diese Problematik im
anstehenden Flexirentengesetz thematisiert?
Eine Änderung des § 41 Satz 3 SGB VI ist von der Bundesregierung nicht geplant.
Die Regelung ist nicht Gegenstand des Entwurfs eines Flexirentengesetzes.
28. Inwiefern ist die neu geschaffene Regelung, die auch mehrfach
aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge grundsätzlich zulässt, mit der
Befristungsrichtlinie 1999/70/EG vereinbar?
Die Regelung steht mit der Richtlinie 1999/70/EG im Einklang. Sie greift das
Anliegen auf, den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses auf einen
Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich hinauszuschieben.
Damit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise reagieren, wenn
eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle nicht nahtlos erfolgen kann. Auch
können Arbeitnehmer laufende Projekte mit ihrer Sachkunde erfolgreich zum
Abschluss bringen oder neu eingestellte, jüngere Kollegen in ihre Tätigkeit
einarbeiten.
Zahlung von Ausgleichsbeträgen
29. Wie häufig wird bereits heute von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
Ausgleichsbeträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die Rentenkasse zu
entrichten?
30. Wie hoch sind diese durchschnittlichen Ausgleichsbeträge, und was spricht
aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Zahlung dieser Beiträge künftig
auch monatlich zuzulassen?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den Ausgleichsbeiträgen nach § 187a SGB VI handelt es sich – wie auch bei
anderen Sonderzahlungsmöglichkeiten (u. a. §§ 187 und 187b SGB VI) – nicht
um Beiträge im klassischen Sinne, die monatlich gezahlt werden. Ziel der
Beiträge ist der Ausgleich einer Rentenminderung, die durch eine beabsichtigte
vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente voraussichtlich entsteht. Planen
Versicherte die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente, können sie dies
gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären und auf Antrag wird ihnen die
für den Ausgleich der Rentenminderung erforderliche Beitragshöhe mitgeteilt.
Hierbei handelt es sich in der Regel um sehr hohe Summen. Um eine zeitliche
Streckung zu ermöglichen, soll die bestehende Regelung flexibilisiert werden.
Künftig soll die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen bereits ab einem Alter von
50 Jahren ermöglicht werden. Versicherte können dabei zweimal im Jahr
Ausgleichsbeiträge leisten. Eine monatliche Zahlungsmöglichkeit wird nicht für
erforderlich gehalten, gerade auch im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität.
Plant zum Beispiel ein Versicherter mit 63 Jahren eine abschlagsbehaftete Rente
zu beanspruchen, so kann er zukünftig Beiträge über einen Zeitraum von 13
Jahren zahlen, mithin 26 Teil(-Beiträge). Im Jahr 2014 leisteten 967 Versicherte
Ausgleichsbeiträge mit einem Volumen von insgesamt rd. 23 Mio. Euro. Dies
entspricht rechnerisch einem durchschnittlichen Betrag von rd. 23,8 Tsd. Euro.
Entsprechende Daten für 2015 liegen noch nicht vor.
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ISSN 0722-8333]