[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9723
18. Wahlperiode 22.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Corinna Rüffer, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9559 –
Reform der Leiharbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bunderegierung plant ein Gesetz zur Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze. Die Zielsetzung im Bereich Leiharbeit liest
sich in der Begründung des Gesetzes ambitioniert. „Arbeitnehmerüberlassung
soll gute Arbeit sein“, wozu „berufliche Sicherheit ebenso wie ein fairer Lohn“
gehören soll (S. 12). Die Leiharbeitskräfte sollen gestärkt werden. Missbrauch
von Leiharbeit soll verhindert werden, indem „die Arbeitnehmerüberlassung auf
ihre Kernfunktion als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung des
Arbeitskräftebedarfs hin orientiert“ (S. 12) werden soll. „Gleichzeitig soll die
Bedeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer
verlässlichen Sozialpartnerschaft gestärkt werden.“ (S. 1) Nach der Einigung beim
Koalitionsgipfel am 10. Mai 2016 sagte die Bundesministerin für Arbeit und
Soziales, Andrea Nahles, es sei klar das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit
ohne Schlupflöcher verabredet worden (Reuters, 10. Mai 2016).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze am 1. Juni 2016 beschlossen. Der
Gesetzentwurf setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode um. Er ist das Ergebnis intensiver
Beratungen innerhalb der Bundesregierung und mit Sozialpartnern. Mit dem
Gesetzentwurf wird die Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickelt und auf ihre
Kernfunktion hin orientiert. Er dient der Verhinderung von Missbrauch von
Leiharbeit und Werkverträgen. Damit werden die Interessen der Beschäftigten
geschützt, Rechtssicherheit geschaffen und die Sozialpartnerschaft gestärkt.
1. Was versteht die Bundesregierung konkret – mit Beispielen verdeutlicht –
unter Missbrauch in der Leiharbeit?
Missbrauch liegt nach Auffassung der Bundesregierung zum Beispiel vor, wenn
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeit bei einem Dritten im Rahmen eines
als Werkvertrag bezeichneten Vertragsverhältnisses leisten, von den
Vertragsparteien aber tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist und
durchgeführt wird und die Falschbezeichnung erfolgt, um Arbeitnehmerschutzrechte
zu umgehen. Missbrauch von Leiharbeit liegt beispielsweise auch vor, wenn
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dauerhaft bei einem bestimmten
Entleiher eingesetzt werden und auf Dauer erheblich weniger Lohn erhalten als
vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer im
Entleihbetrieb.
2. Wie definiert die Bundesregierung „Equal Pay“, also „gleichen Lohn für
gleiche Arbeit“?
a) Aus welchen Gründen bzw. auf welcher statistischen Grundlage hat sich
die Bundesregierung dazu entschlossen, dass „Equal Pay“ künftig nach
neun Monaten gelten soll, und warum sollen Leiharbeitskräfte mit
kürzerer Verweildauer nicht von „Equal Pay“ profitieren?
b) Aus welchen Gründen bzw. auf welcher statistischen Grundlage plant die
Bundesregierung eine zusätzliche Öffnungsklausel, nach der „Equal Pay“
aufgrund besonderer Tarifverträge erst nach 15 Monaten zwingend
werden soll, und warum wird damit vom Wortlaut des Koalitionsvertrags
zwischen CDU, CSU und SPD abgewichen?
c) Wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte würden nach Einschätzung der
Bundesregierung derzeit „Equal Pay“ erhalten, weil sie länger als neun
bzw. 15 Monate in einem Entleihbetrieb arbeiten?
d) Ist davon auszugehen, dass trotz „Equal Pay“ nach neun bzw. 15 Monaten
die große Mehrheit der Leiharbeitskräfte nicht den gleichen Lohn wie
vergleichbare Stammbeschäftige im selben Betrieb erhält?
Wenn nein, wie begründet das die Bundesregierung?
Wenn ja, wie ist dies mit der Zielsetzung im Allgemeinen Teil der
Begründung auf Seite 12 des Gesetzes vereinbar, dass
Arbeitnehmerüberlassung gute Arbeit sein soll und dazu auch ein fairer Lohn gehört?
e) Wie ist der mit den „Equal Pay“-Regelungen konkretisierte Tarifvorrang
im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit Artikel 5 Absatz 2 der
EU-Richtlinie 2008/104/EG vereinbar, der besagt, dass Abweichungen
vom Entgelt nur bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen erfolgen
dürfen?
f) Aus welchen Gründen lehnt es die Bundesregierung ab, „Equal Pay“ ab
dem ersten Tag einzuführen, was dazu führen würde, dass tatsächlich alle
Leiharbeitskräfte entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes von
Verbesserungen profitieren?
g) Bestätigt die Bundesregierung, dass der Tarifvorrang im AÜG
ermöglicht, dass bestehende Tarifverträge durch Leiharbeit umgangen werden,
und wie passt das zur Zielsetzung der Bundesregierung „die Bedeutung
tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer
verlässlichen Sozialpartnerschaft [zu stärken]“ (S. 12)?
Die Fragen 2 bis 2g werden gemeinsam beantwortet.
„Equal Pay“ ist die Gleichstellung der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer mit den vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des
Entleihers im Betrieb des Entleihers hinsichtlich des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt
im Sinne dieses Gesetzes umfasst das, was der Leiharbeitnehmer erhalten hätte,
wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre
(Bundesarbeitsgericht – BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 – 5 AZR 1046/12).
Maßgebend sind daher sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer
Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesene
Bruttovergütungsbestandteile (BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 254/13).
Zum Arbeitsentgelt zählt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses
gewährt wird beziehungsweise aufgrund gesetzlicher
Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 294/12),
insbesondere Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und
Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen (BAG Urteil vom 19. Februar
2014 – 5 AZR 1046/12 sowie 5 AZR 1047/12).
Die derzeitige Rechtslage ermöglicht den Tarifvertragsparteien abweichende
Regelungen zu „Equal Pay“ zu vereinbaren. Der Gesetzentwurf schreibt die Geltung
von „Equal Pay“ nach neun Monaten vor, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart
ist. Damit Leiharbeitskräfte mit kürzeren Einsatzdauern weiterhin von den in
aktuell elf Branchenzuschlagstarifen vereinbarten Lohnzuschlägen profitieren
können, ermöglicht der Gesetzentwurf, dass diese von den Tarifvertragsparteien
erhalten und ausgebaut werden können. Die Branchenzuschlagstarifverträge sehen
Lohnzuschläge bereits ab einer Einsatzdauer von vier bzw. sechs Wochen vor.
Nach der im Gesetzentwurf enthaltenen Neuregelung müssen die Tarifverträge
spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt vorsehen. Im
Übrigen siehe die Vorbemerkung der Bundesregierung.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz setzt die EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/
104/EG um. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist mit der
Leiharbeitsrichtlinie vereinbar. Der in der Frage zitierte Artikel 5 Absatz 2 der
Leiharbeitsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Option, Abweichungen von „Equal Pay“ für
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer vorzusehen, die unbefristete
Arbeitsverträge haben. Eine Vereinbarung der Sozialpartner ist hierfür nicht
erforderlich. Von dieser Option hat Deutschland bei Umsetzung der
Leiharbeitsrichtlinie keinen Gebrauch gemacht, sondern eine Abweichung vom
Gleichstellungsgrundsatz ausschließlich auf der Grundlage von Tarifverträgen zugelassen, wie
es Artikel 5 Absatz 3 der Leiharbeitsrichtlinie ermöglicht. Die Regelungen im
Gesetzentwurf, die – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Abweichung vom
Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag ermöglichen, dienen dem Zweck,
eine an den Bedürfnissen und Gegebenheiten der jeweiligen Branche orientierte
Heranführung an den Gleichstellungsgrundsatz zu gewährleisten. Zugleich geben
sie einen Anreiz zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer durch Tarifvertragsparteien. Sie stärken damit die
Bedeutung tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer
verlässlichen Sozialpartnerschaft.
Die Wirkung der gesetzlichen Neuregelung bleibt abzuwarten. Fest steht, dass
nach der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit Ende Dezember
2015 insgesamt 1,02 Millionen Beschäftigungsverhältnisse von
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gemeldet waren, von denen 57 Prozent neun
Monate und länger sowie 43 Prozent 15 Monate und länger dauerten. Die Dauer
des jeweiligen Einsatzes wird amtlich nicht statistisch erfasst. Hinzu kommt, dass
die vorgesehene „Equal Pay“-Regelung für die Fristberechnung ausdrücklich
sowohl einen Wechsel des Verleihers als auch Unterbrechungen des Einsatzes von
bis zu drei Monaten für unbeachtlich erklärt.
Weil für eine Person mehrere Beschäftigungsverhältnisse als Leiharbeitnehmer
vorliegen können, fällt die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse größer aus als die
Gesamtzahl der Personen. Die bisherige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
umfasst die Zeitspanne von der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses in
einem Betrieb bis zum Messzeitpunkt im Dezember 2015.
3. Welche Schlupflöcher gibt es derzeit beim Einsatz von Leiharbeit bei der
Bezahlung, und wie werden diese mit dem geplanten Gesetz verhindert?
a) Kann mit der geplanten Regelung zum „Equal Pay“ der Drehtüreffekt
entstehen, dass Entleihfirmen Leiharbeitskräfte, insbesondere innerhalb
eines Konzerns oder einer Branche systematisch austauschen, um den
Anspruch auf „Equal Pay“ zu umgehen, und wie wird die Bundesregierung
diesen Drehtüreffekt verhindern?
b) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Zeitraum, in dem
vorherige Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an
denselben Entleiher vollständig anzurechnen sind, im Vergleich zum
ersten Gesetzentwurf von sechs auf drei Monate verkürzt?
c) Welche gesetzliche Regelung verhindert das mögliche Schlupfloch, dass
Betriebe die Leiharbeitskräfte kurzfristig für die Dauer von drei Monaten
an die Verleiher zurückgeben, in denen die Leiharbeitskräfte
beispielsweise ihren Urlaub nehmen, Arbeitszeitkonten nutzen und Überstunden
abbauen können, um sie danach wieder erneut – ohne Anspruch auf
„Equal Pay“ – einzusetzen?
d) Wäre es auf Grundlage des geplanten Gesetzentwurfs möglich, dass
Leiharbeitskräfte kurz bevor sie Anspruch auf „Equal Pay“ haben gekündigt
werden und anschließend nach einem dreimonatigen Bezug von
Arbeitslosengeld wieder auf demselben Arbeitsplatz, aber ohne Anspruch auf
„Equal Pay“, eingesetzt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie wird die Bundesregierung dieses Schlupfloch schließen?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Stärkung des „Equal Pay“-
Grundsatzes vor.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage können Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer langfristig an einen Entleiher überlassen werden, ohne Aussicht auf
eine Annäherung an den teilweise erheblich höheren Lohn der vergleichbaren
Stammarbeitskräfte zu haben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht
hingegen vor, dass Leiharbeitskräfte nach den ersten neun Monaten einer
Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf den gleichen Lohn haben wie die
vergleichbaren Stammarbeitskräfte des Entleihers im Einsatzbetrieb („Equal Pay“). Um
sicherzustellen, dass die Regelung nicht durch sehr kurze Unterbrechungen des
Einsatzes von wenigen Tagen umgangen werden kann, ist die Frist von drei
Monaten vorgesehen. Die Drei-Monats-Frist entspricht den Regelungen in
bestehenden Tarifverträgen. Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich vor, dass ein
Wechsel des Verleihers unbeachtlich ist. Im Ergebnis kann die Einsatzdauer von
neun Monaten zum Erreichen von „Equal Pay“ weder durch
Einsatzunterbrechungen von bis zu drei Monaten oder den Wechsel des Arbeitgebers der
Leiharbeitskraft auf Null gesetzt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit überwacht im Rahmen der Durchführung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Erlaubnisinhaber auch hinsichtlich der
ordnungsgemäßen Lohnzahlung an die Leiharbeitskräfte. Die
Arbeitnehmerüberlassung unterliegt insoweit einer besonderen staatlichen Aufsicht. Zusätzlich
kontrollieren die Behörden der Zollverwaltung die Einhaltung der Lohnuntergrenze
für die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Die Kontrollbehörden
kooperieren, um eine sachgerechte Kontrolle sicherzustellen.
Werden von Unternehmen Modelle zur Umgehung gesetzlicher
Arbeitnehmerrechte wie „Equal Pay“ gestaltet, kann dies rechtsmissbräuchlich sein. Im
Einzelfall haben dies die zuständigen Gerichte zu entscheiden. Ob einem
Leiharbeitnehmer im Einzelfall gekündigt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen
kündigungsrechtlichen Regelungen. Der Kündigungsschutz wird durch die Reform
des AÜG nicht geändert.
4. Warum wurde die Höchstüberlassungsdauer an die Verweildauer der
Leiharbeitskräfte gebunden, also arbeitnehmerbezogen und nicht
arbeitsplatzbezogen ausgestaltet?
a) In welcher Form erreicht der Gesetzentwurf die Zielsetzung, dass „die
Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich
begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft“ wird (S. 1), wenn
die Betriebe aufgrund der arbeitnehmerbezogenen
Höchstüberlassungsdauer weiterhin neue Leiharbeitskräfte für denselben Arbeitsplatz
einsetzen können, und wäre nicht eine Höchstüberlassungsdauer, bezogen auf
den Beschäftigungsbedarf im Einsatzbetrieb, zielführender?
b) Wie kann durch den Gesetzentwurf die Zielsetzung erreicht werden, dass
„einer dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten
entgegengewirkt“ wird (S. 19), wenn aufgrund der arbeitnehmerbezogenen
Höchstüberlassungsdauer weiterhin Dauerarbeitsplätze mit wechselnden
Leiharbeitskräften zu günstigeren Lohnkosten besetzt werden können?
c) Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Leiharbeitskräfte
zukünftig nur vorübergehend bei ein und demselben Entleihbetrieb
eingesetzt werden dürfen, die Betriebe aber dauerhaft Leiharbeitskräfte
einsetzen können, wenn sie die Leiharbeitskräfte immer vor Ende der
Höchstüberlassungsdauer austauschen?
Wenn nein, warum nicht?
d) Inwiefern entspricht die arbeitnehmerbezogene
Höchstüberlassungsdauer, die sich ausschließlich an der Verweildauer der Leiharbeitskräfte
im Entleihbetrieb orientiert, dem Artikel 5 Absatz 5 der EU-Richtlinie
2008/104/EG, der die Mitgliedstaaten auffordert, Maßnahmen gegen den
Missbrauch durch aufeinanderfolgende Überlassungen zu ergreifen?
e) Kann zukünftig weiterhin gerichtlich festgestellt werden, dass
Entleihbetriebe „nicht vorübergehend“ Leiharbeit einsetzen, wenn sie
Leiharbeitskräfte permanent austauschen und dabei die Höchstüberlassungsdauer
beachten?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Überlassungshöchstdauer führt dazu, dass Leiharbeitskräfte nach einer festen Einsatzzeit den Einsatz
beenden müssen. Der Inhaber des Einsatzbetriebs muss dann entscheiden, ob er
der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer ein Angebot zur Übernahme
in die Stammbelegschaft machen will, um die eingearbeitete bekannte
Arbeitskraft zu behalten. Flankiert wird die Überlassungshöchstdauer von den
Regelungen zu „Equal Pay“, die dazu führen, dass die Lohnlücke zwischen Leih- und
Stammarbeitskräften früher geschlossen wird. Die EU-Leiharbeitsrichtlinie
eröffnet den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Gestaltungsspielraum auch im Hinblick
auf die konkrete Ausgestaltung einer Überlassungshöchstdauer.
Die Bundesregierung hat die möglichen Regelungsalternativen abgewogen und
sich für einen arbeitnehmerbezogenen Ansatz entschieden. Bei der Entscheidung
wurden insbesondere auch die effektive Kontrollierbarkeit und die
Missbrauchsanfälligkeit der gesetzlichen Regelung sowie die Ausgestaltung der Rechtsfolgen
bei Verstößen berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung hingewiesen.
Für eine arbeitnehmerbezogene Ausgestaltung der Überlassungshöchstdauer
spricht, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendig ist, die für alle
Überlassungen und in der Arbeitswelt auftretenden Arbeitsplatzgestaltungen gilt und zu
gleichwertigen Ergebnissen führt. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat sich als
zuständige Kontrollbehörde für die im Gesetzentwurf vorgesehene
arbeitnehmerbezogene Ausgestaltung der Überlassungshöchstdauer ausgesprochen.
Der Entwurf sieht als Rechtsfolge des überlangen Verleihs vor, dass das
Arbeitsverhältnis der Leiharbeitskraft vom Verleiher auf den Entleiher übergeht. Da die
Überlassungshöchstdauer arbeitnehmerbezogen ausgestaltet ist, kann auch diese
Rechtsfolge klar und eindeutig personenbezogen festgelegt werden: Diejenige
Leiharbeitskraft, die länger als 18 Monate bei einem Entleiher beschäftigt ist,
erhält ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher.
Über die Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entscheiden die
zuständigen Gerichte.
5. Welchen Vorteil haben die Leiharbeitskräfte durch die
Höchstüberlassungsdauer, und in welcher Form werden sie gestärkt?
a) Aus welchen Gründen bzw. auf welcher statistischen Grundlage hat sich
die Bundesregierung für eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
entschieden?
b) Wie viel Prozent der Leiharbeitskräfte arbeiten derzeit bereits länger als
18 Monate in ein und demselben Entleihbetrieb?
c) Mit welcher gesetzlichen Regelung verhindert die Bundesregierung den
möglichen Drehtüreffekt, dass Leiharbeitskräfte vor Ablauf der
Höchstüberlassungsdauer systematisch ausgetauscht oder innerhalb von
Konzernstrukturen verschoben werden?
d) Worauf basiert die Annahme der Bundesregierung, dass Entleihbetriebe
den Leiharbeitskräften nach Ablauf der Höchstüberlassungsdauer
tatsächlich einen Arbeitsvertrag anbieten und die Leiharbeitskräfte entsprechend
der Zielsetzung des Gesetzes „soziale Sicherheit“ erhalten?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Die vorgesehene Überlassungshöchstdauer kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen,
dass Leiharbeitskräfte von Entleihern in die Stammbelegschaft übernommen
werden. Unterstützt wird diese Wirkung der Überlassungshöchstdauer durch
tarifvertragliche Regelungen, die nach einer bestimmten Einsatzdauer vorsehen, dass
Leiharbeitskräften vom Entleiher ein Übernahmeangebot zu machen ist. Solche
Regelungen existieren bereits heute beispielsweise in der Metall- und
Elektroindustrie.
Ende Dezember 2015 wiesen insgesamt rund 38 Prozent der
Beschäftigungsverhältnisse von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern eine bisherige
Dauer von 18 Monaten und länger auf. Die bisherige Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses umfasst die Zeitspanne von der Anmeldung des
Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb bis zum Messzeitpunkt im Dezember 2015. Es wird
auf Anmerkungen in der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Dauer des jeweiligen
Einsatzes wird amtlich nicht statistisch erfasst. Hinzu kommt, dass die
vorgesehene Regelung zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer ausdrücklich
sowohl einen Wechsel des Verleihers als auch Unterbrechungen des Einsatzes von
bis zu drei Monaten für unbeachtlich erklärt.
Werden von Unternehmen Modelle zur Umgehung der Überlassungshöchstdauer
gestaltet, kann dies rechtsmissbräuchlich sein. Im Einzelfall haben dies die
zuständigen Gerichte zu entscheiden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Wie begründet die Bundesregierung die geplanten vielfältigen
Öffnungsklauseln und die damit verbundene Ungleichbehandlung von
Leiharbeitskräften?
a) Wie begründet die Bundesregierung, dass auch nicht tariflich gebundene
Betriebe durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge von der
Höchstüberlassungsdauer und insbesondere vom
Gleichbehandlungsgrundsatz abweichen können, und wie ist das mit Artikel 5 Absatz 3
EU-Richtlinie/2008/104/EG vereinbar, der nur Abweichungen durch
Tarifverträge der Sozialpartner vorsieht?
b) Wie ist die Möglichkeit, dass nicht tarifgebundene Betriebe durch
arbeitsvertragliche Bezugnahme von tariflichen Regelungen profitieren können
mit der Zielsetzung der Bundesregierung vereinbar, dass „die Bedeutung
tarifvertraglicher Vereinbarungen als wesentliches Element einer
verlässlichen Sozialpartnerschaft gestärkt“ werden soll?
c) Warum ermöglicht die Bundesregierung allein den Tarifvertragsparteien
der Einsatzbranche einen Tarifvertrag, mit dem die Einsatzbranche von
der Überlassungshöchstdauer abweichen kann, obwohl die Tarifpartner
der Leiharbeitsbranche in der Vergangenheit bereits spezifische
Branchenzuschläge verhandelt haben?
d) Warum wird die mögliche Abweichung der Höchstüberlassungsdauer
durch Tarifvertrag der Einsatzbranche nicht wie bei „Equal Pay“ mit einer
festgelegten maximalen Dauer begrenzt, und wie wird dies dem
besonderen Schutzbedürfnis von Leiharbeitskräften gerecht?
e) Warum knüpft die Bundesregierung die Möglichkeit, dass die
Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche mit einem Tarifvertrag die
Überlassungshöchstdauer verlängern können, nicht daran, dass solche
Tarifverträge auch Angebote zur Übernahme von Leiharbeitskräften enthalten
müssen?
f) Warum ermöglicht die Bundesregierung eine über die gesetzliche
Höchstüberlassungsdauer hinausgehende Abweichung durch Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen, obwohl die Aushandlungs- und
Durchsetzungsmöglichkeiten der betrieblichen Interessensvertretungen nicht mit
denen der Tarifvertragsparteien vergleichbar sind, beispielsweise
aufgrund des Streikverbots, und wie ist dies mit der Zielsetzung der
Bundesregierung vereinbar, dass „die Bedeutung tarifvertraglicher
Vereinbarungen als wesentliches Element einer verlässlichen Sozialpartnerschaft
gestärkt“ werden soll?
g) Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die unterschiedlichen
Öffnungsklauseln zu einem unübersichtlichen Sammelsurium an
Regelungen führen und in der Folge für die Leiharbeitskräfte, die ja nur
vorübergehend in den Entleihbetrieben tätig sind, nicht nachvollziehbar
und schon gar nicht belegbar sind?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6g werden gemeinsam beantwortet.
Artikel 5 Absatz 3 der EU-Leiharbeitsrichtlinie lässt zu, dass die Mitgliedstaaten
den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, Tarifverträge aufrechtzuerhalten
oder zu schließen, die vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichende
Regelungen enthalten. Entsprechend sieht auch der Gesetzentwurf Abweichungen vom
gesetzlichen „Equal Pay“-Grundsatz ausschließlich bei Anwendung eines
Tarifvertrags zu. Auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung einer
Überlassungshöchstdauer eröffnet die EU-Leiharbeitsrichtlinie den Mitgliedstaaten ein
hohes Maß an Gestaltungsspielraum (siehe auch die Antwort zu Frage 4).
Durch tarifvertragliche Vereinbarungen werden Lösungen geschaffen, die den
Belangen der jeweiligen Branchen und der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ausgewogen Rechnung tragen.
Soweit die im Entwurf vorgesehenen Tariföffnungsklauseln die
arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Tarifvertrags zulassen, ermöglichen sie die Anwendung
des Tarifvertrages auch bei Arbeitgebern, die nicht Mitglied eines
tarifschließenden Verbandes sind und erhöhen damit den Verbreitungsgrad der betreffenden
tarifvertraglichen Regelungen. Dies steigert die Bedeutung der tarifvertraglichen
Vereinbarungen, die andernfalls insoweit nicht zur Anwendung gelangen
könnten.
Mit der vorgesehenen Tariföffnungsklausel zur Überlassungshöchstdauer soll
einerseits ein bedarfsgerechter und flexibler Einsatz in den verschiedenen
Einsatzbranchen ermöglicht werden, andererseits soll der Gefahr einer Substitution von
Stammbeschäftigten entgegenwirkt werden. Die Verlängerung von Einsatzzeiten
können die Tarifvertragsparteien etwa mit der Prüfung oder dem Angebot zur
Übernahme der Leiharbeitnehmerin bzw. des Leiharbeitnehmers in die
Stammbelegschaft oder mit Höchstquoten für den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmern in den Einsatzbetrieben verknüpfen. Für diese Fragen
sind jeweils die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zuständig und sachnah.
Daher wurde der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht
grundsätzlich durch die gesetzliche Festlegung einer maximalen Überlassungshöchstdauer
eingeschränkt. Eine Deckelung auf die maximale Überlassungshöchstdauer von
24 Monaten sieht der Gesetzentwurf für die abweichende Vereinbarung einer
Überlassungshöchstdauer durch nicht tarifgebundene Entleiher in einer
Betriebsoder Dienstvereinbarung vor, soweit die einschlägige Tariföffnungsklausel keine
Festlegung trifft (vgl. § 1 Absatz 1b Satz 6 AÜG-E).
Mit der vorgesehenen Tariföffnungsklausel zur Überlassungshöchstdauer wird
die Sachnähe und Akzeptanz tarifvertraglicher Regelungen für die mit der
Überlassungshöchstdauer verfolgten Zwecke im Sinne einer flexiblen und
passgenauen Handhabung in Dienst genommen. Zugleich trägt die Tariföffnungsklausel
der in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleisteten Tarifautonomie
Rechnung. Angesichts dessen sollen die Tarifpartner auch im Rahmen der
vorgesehenen Tariföffnungsklausel zur Überlassungshöchstdauer über die Inhalte ihrer
Vereinbarungen autonom bestimmen können.
Grundlage für eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer im Rahmen
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist ein Tarifvertrag der Einsatzbranche,
der eine abweichende Regelung zur Überlassungshöchstdauer in einer
Betriebsoder Dienstvereinbarung ausdrücklich zulässt. Ansonsten kann durch
Betriebsoder Dienstvereinbarung nur eine durch Tarifvertrag geregelte
Überlassungshöchstdauer 1:1 übernommen werden. So wird aus Sicht der Bundesregierung
den Kräfteverhältnissen auf kollektiver beziehungsweise betrieblicher Ebene in
sachgerechter Weise Rechnung getragen. Gleichzeitig wird hierdurch ein Anreiz
für die Sozialpartner gesetzt, auf Grund ihrer Sachnähe die für ihre Branche am
besten passende Lösung zu vereinbaren.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
7. Wer überprüft in welcher Form die neuen Regelungen zu „Equal Pay“ und
zur Höchstüberlassungsdauer mit allen Öffnungsklauseln und
Berechnungsmodalitäten, damit das geplante Gesetz auch tatsächlich korrekt angewandt
wird?
a) In welcher Form müssen die Verleiher und Entleiher die Umsetzung der
neuen Regelungen und Öffnungsklauseln zu „Equal Pay“ und
Höchstüberlassungsdauer nachweisen?
b) Bestätigt die Bundesregierung die Aussage des Normenkontrollrats, dass
nur 10 Prozent der Leiharbeitskräfte von der geplanten Reform
profitieren, und stehen der bürokratische Aufwand und der Nutzen der geplanten
Reform in einem zu rechtfertigen Verhältnis?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die ordnungsgemäße Beschäftigung der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer, einschließlich deren Entlohnung, ist zu allererst die Verantwortung der
Verleiher. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen gesetzlichen
Regelungen nehmen aber auch die Entleiher in die Pflicht. So ist die überlange
Überlassung von Leiharbeitskräften einerseits dem Verleiher untersagt und
andererseits korrespondierend das überlange Tätigwerdenlassen von
Leiharbeitskräften dem Entleiher verboten (vgl. § 1 Absatz 1b Satz 1 AÜG-E). Bei überlangem
Verleih sieht der Gesetzentwurf vor, dass das Arbeitsverhältnis des
Leiharbeitnehmers auf den Entleiher übergeht. Verstöße gegen das Verbot des überlangen
Verleihs sind mit einem Bußgeld von bis zu 30 000 Euro bedroht. Bei Verstößen
gegen Lohnregelungen drohen dem Verleiher Bußgelder bis zu einer Höhe von
500 000 Euro. Zusätzlich können Verstöße für den Verleiher auch
erlaubnisrechtliche Konsequenzen haben. Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Prüfung
ist die Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus können die zuständigen Gerichte
insbesondere auch von betroffenen Leiharbeitskräften angerufen werden.
Die erforderliche Form des Nachweises der Umsetzung der neuen Regelungen
und Öffnungsklauseln zu „Equal Pay“ und zur Überlassungshöchstdauer ist von
den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Nach Einschätzung der Bundesregierung überwiegt der durch die Umsetzung des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
und anderer Gesetze zu erwartende sozial- und ordnungspolitische Nutzen den
bürokratischen Aufwand.
8. Warum werden arbeitsrechtliche Regelungen auf Grundlage des kirchlichen
Arbeitsrechts bei der Arbeitnehmerüberlassung privilegiert, und wie wird
dies sachlich begründet, obwohl diese Regelungen nicht dieselbe
Rechtsqualität wie Tarifverträge besitzen und unter besonderen Bedingungen,
beispielsweise ohne Streikmächtigkeit, zustande kommen?
a) Kann es demzufolge zukünftig besondere arbeitsrechtliche Regelungen
zur Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des kirchlichen
Arbeitsrechts geben, die von den Regelungen zu „Equal Pay“, zur
Höchstüberlassungsdauer bzw. zur Lohnuntergrenze zu Lasten der Beschäftigten
abweichen?
b) Wer kontrolliert die Einhaltung der Normen im kirchlichen Bereich, und
sind bei Streitfragen die Arbeitsgerichte zuständig?
Wenn nein, warum nicht, und wird das dem besonderen Schutzbedürfnis
von Leiharbeitskräften gerecht?
c) Ist die Arbeitnehmerüberlassung aus Sicht der Bundesregierung
grundsätzlich mit dem kirchlichen Arbeitsrecht und dem Prinzip der
Dienstgemeinschaft vereinbar?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Der Gleichstellungsgrundsatz ist tarifdispositiv; eine Regelung, die eine
Abweichung aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen erlaubt, beinhaltet die
Öffnungsklausel nicht. Für die Öffnungsklausel zur Überlassungshöchstdauer sieht der
Entwurf eine sog. Kirchenklausel vor. Die Kirchenklausel ermöglicht eine
flexible und passgenaue Handhabung der Überlassungshöchstdauer auch beim
Einsatz im kirchlichen Bereich. Dieser Einsatzbereich wird kollektiv in aller Regel
nicht durch die Tarifvertragsparteien, sondern durch paritätisch mit Vertretern der
Dienstnehmer- und Dienstgeberseite besetzte Kommissionen im Dritten Weg
geregelt. Dementsprechend ist für diesen Einsatzbereich nicht an Regelungen der
Tarifvertragsparteien, sondern an die einschlägigen kirchenrechtlichen
Regelungen anzuknüpfen. Mit der Kirchenklausel zur Überlassungshöchstdauer werden
die kirchlichen Einrichtungen, die den verfassungsrechtlich geschützten Dritten
Weg beschreiten, insoweit arbeitsrechtlich mit weltlichen Entleihern
gleichgestellt. Die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung ist zwingend von
allen Verleihern einzuhalten. Abweichungen sind nicht zulässig.
Inhaber einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden von
der Bundesagentur für Arbeit kontrolliert. Darüber hinaus sind die Behörden der
Zollverwaltung insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung der
Lohnuntergrenze zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der
Zollverwaltung arbeiten zusammen. Für Klagen von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern, die ihren Ursprung im Leiharbeitsverhältnis haben, sind die
Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt für Klagen gegen den Verleiher, aber auch für
Klagen gegen den Entleiher, sowie gleichermaßen für kirchliche wie für
nichtkirchliche Arbeitgeber.
Der Bundesregierung ist es verfassungsrechtlich verwehrt, über den Inhalt des
Leitbilds der Dienstgemeinschaft, insbesondere über dessen Vereinbarkeit mit
dem Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in kirchlichen
Einrichtungen zu befinden. Kern des durch Artikel 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung
gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist es, dass die Kirchen in eigener
Verantwortung bestimmen, was Inhalt ihres kirchlichen Verkündungsauftrags ist.
9. Wie begründet die Bundesregierung, dass juristische Personen des
öffentlichen Rechts beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – über die Gestellung
hinaus – privilegiert werden sollen?
a) Warum werden juristische Personen des öffentlichen Rechts, also
beispielsweise auch Universitäten, Industrie- und Handelskammern,
Rundfunkanstalten, beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz privilegiert, aber
Verbände nicht, die beispielsweise öffentliche soziale Aufgaben
übernehmen und auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
bezahlen?
b) Welche verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen
die Ungleichbehandlung von Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst sind
der Bundesregierung bekannt, und wie werden diese ausgeräumt?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Ausnahme vom
Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für Überlassungen
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor, sofern sie Tarifverträge
des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften anwenden. Hierbei muss es sich nicht um ein einheitliches
Tarifwerk handeln, welches auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung zur
Anwendung kommt. Die Regelung erfasst Überlassungen innerhalb des
öffentlichrechtlichen Bereichs und damit Überlassungen im Rahmen der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben. Prägend für diese Ausnahme ist, dass auf beiden Seiten der
Arbeitnehmerüberlassung juristische Personen des öffentlichen Rechts stehen, die
verfassungsrechtlich in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden sind
und denen eine besondere verfassungsrechtliche Stellung zukommt. Die
Ausnahmeregelung ähnelt in ihrer Funktion dem für die Privatwirtschaft zugänglichen
Konzernprivileg des § 1 Absatz 3 Nummer 2 AÜG. Die Ausnahme erfasst nur
Überlassungen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern, bei
denen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bzw. Regelungen des kirchlichen
Arbeitsrechts und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten.
10. Warum wurde die Formulierung zum Einsatzverbot von Leiharbeitskräften
in bestreikten Betrieben im Vergleich zum ersten Referentenentwurf
entschärft?
a) Können die Regelungen dazu führen, dass häufig gerichtlich geklärt
werden muss, ob der Einsatz von Leiharbeitskräften in einem bestreikten
Betrieb rechtmäßig ist?
Wenn nein, warum nicht?
b) Können die Regelungen dazu führen, dass das gesetzliche Einsatzverbot
zum Vorteil der Entleihbetriebe ins Leere läuft, weil die gerichtlichen
Klärungen länger andauern als der Streik?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat einen angemessenen Ausgleich
zwischen den betroffenen Belangen, insbesondere der Arbeitskampfparteien, der
Stammbelegschaften sowie der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
zum Ziel. Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als
Streikbrecher stellt eine missbräuchliche Einwirkung auf den Arbeitskampf dar.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher
wird daher im Gesetzentwurf bußgeldbewehrt untersagt. Für den Fall, dass der
Entleiher sicherstellt, dass die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
nicht als Streikbrecher eingesetzt werden, besteht die Gefahr der
missbräuchlichen Einwirkung auf den Arbeitskampf hingegen nicht. Insoweit belässt es der
Gesetzentwurf der Bundesregierung deshalb bei einem
Leistungsverweigerungsrecht der Leiharbeitnehmerin bzw. des Leiharbeitnehmers. Im Übrigen siehe die
Vorbemerkung der Bundesregierung.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Entwurf für die Unterbindung von
Streikbruchtätigkeiten eine transparente und rechtssichere Regelung vorsieht.
Das gesetzliche Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern als Streikbrecher kann schon deshalb nicht ins Leere laufen, weil es als
Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist. Ein wegen Einsatzes einer
Leiharbeitnehmerin bzw. eines Leiharbeitnehmers eingeleitetes
Ordnungswidrigkeitsverfahren erübrigt sich nicht mit Beendigung des Streiks.
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ISSN 0722-8333]