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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches

Erteilung von Ermächtigungen für die Verfolgung terroristischer Organisationen aus einem Nicht-EU-Staat, betroffene Personen und Vereinigungen, Verfahren, Informationsquellen und beteiligte Behörden, Prüfvorgänge insb. gegen kommunistische und rechtsextreme Gruppierungen aus der Türkei<br /> (insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

27.09.2016

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/961008.09.2016

Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Harald Petzold (Havelland), Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuches (StGB) über kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB stellt die Verfolgung von Taten i. S. d. §§ 129, 129a StGB bezüglich außerhalb der EU ansässiger Vereinigungen unter den Vorbehalt einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu erteilenden Verfolgungsermächtigung. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen.

Kritikerinnen und Kritiker einschließlich der Fragestellerinnen und Fragesteller haben schon bei Verfahren wegen des ausschließlichen Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer inländischen terroristischen Vereinigung nach §129a StGB den Einwand erhoben, dass es sich dabei um politisches Gesinnungsstrafrecht handelt. Dieser Vorwurf der politischen Einflussnahme trifft ihrer Ansicht nach bei Verfahren nach §129b StGB aufgrund der von Seiten der Exekutive gegenüber der Judikative erteilten Verfolgungsermächtigung, bei der außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sind, im besonderen Maße zu (vgl. http://anwalthoffmann.de/445-2/).

Bei der Entscheidung über die Ermächtigung hat das BMJV laut Gesetzestext in Betracht zu ziehen, „ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen“ (§ 129b Absatz 1 Satz 5 StGB). Eben diese Voraussetzung für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung ist nach Ansicht der Verteidigung im Prozess gegen zehn nach § 129b StGB in München angeklagte mutmaßliche Mitglieder der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) im Fall der Türkei angesichts willkürlicher Massenverhaftungen von Oppositionellen, des Krieges gegen die Kurden und der Kooperation der AKP-Regierung (AKP – Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) mit dschihadistischen Vereinigungen nicht mehr gegeben. Nach Ansicht der Verteidigung ist der türkische Staat kein schützenswertes Subjekt mehr (www.tkpml-prozess-129b.de/de/aus-dem-putsch-nach-dem-putsch-muessen-die-deutschen-behoerden-jetztkonsequenzen-ziehen/).

Prinzipiell besteht die Möglichkeit, dass der Bundesjustizminister eine einmal erteilte Verfolgungsermächtigung ohne Angabe von Gründen widerruft. Medienberichten zufolge ist dies bereits in seltenen Fällen geschehen. Diskutiert wurde ein solcher Widerruf offenbar zu Jahresbeginn bezüglich der syrischen Gruppierung Ahrar al-Sham, die zwar dem Umfeld der Al Qaida zugerechnet, aber zu den Genfer Syrien-Friedensgesprächen geladen wurde (www.tagesschau.de/inland/syrien-stuttgart-101.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Für welche Vereinigungen bzw. Mitglieder welcher Vereinigungen wurde seit Inkrafttreten des § 129b StGB von Seiten der Generalbundesanwaltschaft wann und in welchem Rahmen bzw. Umfang eine Verfolgungsermächtigung beim BMJV beantragt?

a) Zu welchem Zeitpunkt wurden diese Ermächtigungen jeweils für die Verfolgung welcher möglichen Taten welches möglichen Täterkreises in welchem zeitlichen und räumlichen Wirkungskreis erteilt?

b) Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wurden diese Ermächtigungen jeweils verändert, neu gefasst, teilweise oder ganz zurückgenommen bzw. widerrufen?

c) In welchen Fällen und aus welchen Gründen bezüglich welcher Vereinigungen wurden Verfolgungsermächtigungen nicht oder nicht im von der Generalbundesanwaltschaft beantragten Rahmen erteilt?

d) Inwieweit gab es Überlegungen, die Verfolgungsermächtigung im Fall der syrischen Gruppe Ahrar al-Sham zu widerrufen, und mit welchem Ergebnis (www.tagesschau.de/inland/syrien-stuttgart-101.html)?

e) Welche Auswirkungen hat die allfällige Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung auf ein bereits begonnenes Gerichtsverfahren? Muss dieses eingestellt oder kann es fortgeführt werden (bitte sowohl diesbezügliche Rechtsauffassung der Bundesregierung als auch etwaige bisherige Erfahrungswerte angeben)?

2

Bezüglich welcher Vereinigungen bzw. von einzelnen, auch unbekannten Mitgliedern oder Unterstützern dieser Vereinigungen wurde wann seit Inkrafttreten des § 129b StGB seitens der Generalbundesanwaltschaft ein Prüfvorgang zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB eingeleitet, ohne dass später ein entsprechendes förmliches Ermittlungsverfahren folgte (bitte Gründe angeben, als z. B. keine Ermächtigung durch das BMJV, Anfangsverdacht nicht bestätigt etc.)?

3

Gegen welche Vereinigungen bzw. einzelne, auch unbekannte Mitglieder oder Unterstützter dieser Vereinigungen läuft derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung ein Prüfverfahren von Seiten der Generalbundesanwaltschaft zur Prüfung eines Anfangsverdachts aufgrund von § 129b StGB?

a) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksache 18/5777 und 18/7372 genannter Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen unbekannte Mitglieder oder Unterstützter der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) aus der Türkei gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Sollte das Prüfverfahren beendet sein, aus welchem Grund, und mit welchem Ergebnis?

b) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksachen 18/7372 genannter Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen die Maoistische Kommunistische Partei (MKP) aus der Türkei gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Sollte das Prüfverfahren beendet sein, aus welchem Grund, und mit welchem Ergebnis?

c) Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein auf Bundestagsdrucksache 18/7372 genannter Prüfvorgang bezüglich eines Anfangsverdachts gegen die rechtsextreme Ülkücü-Bewegung aus der Türkei gemäß § 129b StGB fortgeschritten? Gegen welche Vereinigungen oder Strömungen oder deren Mitglieder oder Unterstützer des eine Mehrzahl von Gruppierungen sowie Unorganisierte umfassenden Ülkücü-Spektrums (Graue Wölfe) genau richtet sich dieser Prüfvorgang, und was genau war der Auslöser für das Prüfverfahren? Sollte das Prüfverfahren beendet sein, aus welchem Grund, und mit welchem Ergebnis?

4

Aus welchen Quellen im Einzelnen stammt jeweils das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB notwendige Wissen des BMJV bezüglich der zu verfolgenden Vereinigungen, und inwieweit greift das BMJV dabei auf Informationen von ausländischen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zurück?

5

Inwieweit und in welchen Abständen und unter welcher Maßgabe überprüft die Bundesregierung nach einer einmal gegebenen Verfolgungsermächtigung, ob im Fall der jeweiligen Länder, in denen die nach § 129b StGB zu verfolgenden Vereinigungen tätig sind, eine die „Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung“ sowie ein „friedliches Zusammenleben der Völker“ weiterhin gegeben ist?

6

Wie verläuft der genaue Verfahrensweg zur Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 StGB?

a) Welche Abteilung im BMJV ist primär für die Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b Absatz 1 StGB zuständig?

b) Welche weiteren Abteilungen im BMJV sowie welche Abteilungen welcher anderen Bundesministerien, des Bundeskanzleramtes sowie gegebenenfalls welcher Sicherheitsbehörden sind in den Prozess zur Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung eingebunden?

c) In welches Verfahren und mit welchen Funktionen werden die genannten Abteilungen und Behörden bei der Erteilung, Nichterteilung oder Rücknahme einer Verfolgungsermächtigung eingebunden?

7

Inwieweit und mit welcher Begründung kann die Bundesregierung angesichts von Meldungen über willkürliche Massenverhaftungen, Folterungen, der Tötung hunderter Zivilistinnen und Zivilisten während monatelanger Ausgangssperren sowie der Zerstörung ganzer Stadtviertel in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Landesteilen durch Armee und Polizeispezialeinheiten und der Kooperation der AKP-Regierung mit dschihadistischen Terrororganisationen wie der Al-Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgerin in der Türkei noch eine die „Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung“ sowie ein „friedliches Zusammenleben der Völker“ (§ 129b Absatz 1 Satz 5 StGB) erkennen (www.heise.de/tp/artikel/46/46702/1.html; www.fr-online.de/tuerkei/extremismus-in-tuerkei-islamistengeniessen-ankaras-schutz,23356680,34640472.html; www.fr-online.de/tuerkei/cizre-kurden-sprechen-von--massaker-,23356680,33746294.html; www.stern.de/politik/ausland/tuerkei--erdogans-blutiger-krieg-gegen-die-kurden-6753320.html; www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/mehr-als-40-000-festnahmen-in-tuerkei-nach-putsch-versuch-14393700.html)?

Berlin, den 8. September 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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