[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Oktober 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9931
18. Wahlperiode 07.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9715 –
Internationale verdeckte Ermittlungen der Bundespolizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auch die Bundespolizei darf zukünftig verdeckte Ermittler führen
(Bundestagsdrucksache 18/8917). In der Diskussion um den Gesetzentwurf begründete der
Präsident des Bundespolizeipräsidiums, Dieter Romann, den Bedarf nach
gefahrenabwehrenden gesetzlichen Befugnissen zum Einsatz verdeckter Ermittler
mit dem Phänomen der „illegalen Migration“ (Stellungnahme Dieter Romann
vom 21. Juni 2016). Dem Bundespolizeipräsidenten zufolge hat seine Behörde
bereits in größerem Umfang von der Führung von Vertrauenspersonen
Gebrauch gemacht. Einsätze erfolgten demnach anläßlich „wiederholter
Schiffsschleusungen von der Türkei (Mersin) nach Italien“. Durch die verdeckt
gewonnenen Erkenntnisse wurden drei voll besetzte Schiffe aufgebracht und
beschlagnahmt, 1 100 Personen dadurch an der vergleichsweise sicheren Überfahrt in
die Europäische Union gehindert.
Auch der deutsche Auslandsgeheimdienst ist mit der Aufklärung von
internationaler „Schleusungskriminalität“ befasst. Der Präsident des
Bundesnachrichtendienstes (BND), Gerhard Schindler, warnte vor einem „internationalen
Schleppernetzwerk“, das demzufolge „über die Türkei bis nach Griechenland,
Italien und Frankreich reicht“ (ZEIT ONLINE vom 4. November 2015). Es ist
unklar, woher diese Informationen stammen. Möglich wäre die mittlerweile
umstrukturierte „Hauptstelle für Befragungswesen“ des BND, deren Mitarbeiter
Flüchtlinge und Asylbewerber befragten und ihre Zugehörigkeit zum
Geheimdienst dabei verschwiegen (Bundestagsdrucksache 12/3326).
Viele der grenzüberschreitenden Maßnahmen gegen „Schleusernetzwerke“
werden von der EU-Polizeiagentur Europol koordiniert. Zuletzt führten die
unter Leitung der italienischen Polizei, Europols und der Agentur der
Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
durchgeführte Razzien am 6. September 2016 zu 16 Verhafteten. Europol hilft auch bei
Ermittlungen gegen mutmaßliche „Schleuser“ im Ausland. Internationale
gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei
könnten auch über neue Einrichtungen auf Ebene der Europäischen Union
erfolgen (Bundestagsdrucksachen 18/8669, 18/6859). Die Bundespolizei arbeitet
mit dem bei Europol im Februar 2016 gestarteten „Europäischen Zentrum zur
Bekämpfung der Migrantenschleusung“ (EMSC) zusammen. Auch an dem eng
mit dem EMSC kooperierenden und ebenfalls zu Europol gehörenden „Joint
Operational Office against Human Smuggling Networks“ (JOO) in Wien ist die
Bundespolizei beteiligt. Ebenfalls zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von
„Schleusungskriminalität“ wurde das Deutsch-österreichische
„Polizeikooperationszentrum“ in Passau eingerichtet, zu dem die Bundespolizei und die
bayerische Polizei Verbindungsbeamte entsenden. Die Verbesserung der
grenzüberschreitenden verdeckten Observation wird auf Ebene der Europäischen Union
in der „Cross-Border Surveillance Working Group“
(Bundestagsdrucksache 17/5133), im Rahmen des „International Specialist Law Enforcement“ und
mit der „Europol Platform for Experts“ entwickelt (Bundestagsdrucksachen
18/7698, 18/7466). Bislang arbeitet dort aus Deutschland das
Bundeskriminalamt (BKA) am grenzüberschreitenden Einsatz von Peilsendern oder anderen
Überwachungsmaßnahmen mit. Die Bundespolizei könnte sich in diesen
Arbeitsgruppen ebenfalls zu technischen Fragen verdeckter Ermittlungen
austauschen.
Das BKA und das Zollkriminalamt sind außerdem Mitglied einer weltweiten
sowie einer europäischen Arbeitsgruppe zu verdeckten Ermittlungen (siehe
„International im Verborgenen agierende Polizeinetzwerke“ in der Zeitschrift
Bürgerrechte & Polizei/Cilip 101-102). Treffen der International Working Group
on Police Undercover Activities (IWG) und European Cooperation Group on
Undercover Activities (ECG) befassen sich unter anderem mit der
„regelmäßige[n] Darstellung der aktuellen nationalen Situation“ sowie der „Erörterung
von Aspekten der internationalen Zusammenarbeit anhand von Fallbeispielen“.
Denkbar ist, dass auch die Bundespolizei zukünftig an den Arbeitsgruppen
teilnimmt oder sich dort durch das BKA und das Zollkriminalamt vertreten lässt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Schleusungskriminalität ist eine Form der Organisierten Kriminalität.
Schleuserorganisationen nutzen bewusst die Notlage von Personen in ihren
Heimatländern aus reinem Profitstreben und zur Gewinnmaximierung aus und führen
Schleusungshandlungen unter menschenverachtenden Bedingungen durch. Im
Gegensatz zu den Darstellungen der Antragsteller handelt es sich bei den
Schiffsschleusungen von der Türkei nach Italien nicht um eine vergleichsweise „sichere
Überfahrt“ in die Europäische Union. Vielmehr wurde durch das Aufbringen und
die Beschlagnahme von drei Frachtschiffen die Einschleusung von Ausländern
unter lebens- und gesundheitsgefährdenden Umständen verhindert.
Ausgangspunkt dieser Ermittlungen waren die Feststellungen von drei zur Schleusung
zweckentfremdeten Frachtschiffen.
Die ursprünglich zur Verschrottung vorgesehenen Schiffe waren Ende 2014 mit
insgesamt 1 766 Migranten an Bord von ihren Besatzungen zum Teil mittels
Autopilot auf Kurs Italien gesetzt und anschließend im Stich gelassen worden. In
einem besonders perfiden Fall war der Autopilot des Schiffes auf das italienische
Festland programmiert worden und die Besatzung anschließend von der Brücke
gegangen. Die Erkenntnisse aus den Ermittlungen zeigen deutlich, dass Schleuser
keinerlei Rücksicht auf Gesundheit und Leben der Geschleusten nehmen.
1. In welchen Fällen ist das Bundeskriminalamt (BKA) für
„Schleusungsverfahren“ in Deutschland zuständig, und wie wird diese Zuständigkeit von der
Bundespolizei abgegrenzt?
Die originäre Ermittlungszuständigkeit bei der Bekämpfung der
Schleusungskriminalität liegt bei der Bundespolizei. Das Bundeskriminalamt (BKA) besitzt hier
grundsätzlich keine Zuständigkeit. Lediglich im Rahmen der sogenannten
Auftragszuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt
und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen
Angelegenheiten (BKAG) kann es Ermittlungen führen.
2. Welche Abteilungen der Bundespolizei sind für Schleusungsverfahren
zuständig, und wie viele dieser Verfahren werden in den einzelnen Abteilungen
jeweils geführt?
Die Bundespolizei führt Schleusungsverfahren in der Abteilung
Kriminalitätsbekämpfung des Bundespolizeipräsidiums sowie innerhalb der örtlich zuständigen
Bundespolizeidirektionen durch. Eine statistische Erhebung der tatsächlich
geführten Schleusungsverfahren ist nicht möglich. Dies insbesondere deshalb, weil
strafprozessuale Ermittlungen in vielen Schleusungssachverhalten auch auf
Grund anderer Feststellungen eingeleitet werden müssen, ohne das hierbei
Schleuser festgenommen werden. Unbeschadet dessen wurden im Jahr 2015
bundesweit 3 370 Schleuser und im ersten Halbjahr 2016 bundesweit 542 Schleuser
festgestellt. In allen Fällen wurden strafprozessuale Ermittlungen eingeleitet und
geführt.
3. Ab wann will die Bundespolizei über die Möglichkeit zum Einsatz
verdeckter Ermittler verfügen, bzw. inwieweit wird dies bis zum Aufbau eigener
Kapazitäten in Amtshilfe durch andere Behörden übernommen?
Die Bundespolizei schafft derzeit die organisatorischen und personellen
Voraussetzungen für den Einsatz von verdeckten Ermittlern. Der Zeitpunkt, ab dem die
Bundespolizei verdeckte Ermittler einsetzt, ist noch nicht konkret absehbar. Bis
zum Vorhandensein eigener Fähigkeiten der Bundespolizei erfolgt der Einsatz im
Wege der Amtshilfe durch das BKA.
a) Inwiefern soll der Einsatz verdeckter Ermittler auf das Phänomen der
„illegalen Migration“ beschränkt sein, bzw. gegen welche weitere
Kriminalitätsbereiche könnte dieser erfolgen?
Dieses Instrument ist nicht nur auf das Phänomen der „illegalen Migration“
beschränkt. Es kann und wird auch in anderen Deliktsbereichen der
sonderpolizeilichen Aufgaben der Bundespolizei und der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesondere der Deliktsschwere, zum Einsatz gelangen.
b) Was ist damit gemeint, wenn der Bundespolizeipräsident
„Initiativermittlungen“ ankündigt, und inwiefern erfolgen diese bereits im Bereich der
„illegalen Migration“?
Initiativermittlungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen zur Begründung
eines Anfangsverdachts und Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens. Sie finden ihre Grundlage in den Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren, Anlage E, Ziffer 6. Initiativermittlungen sind insbesondere bei der
Bekämpfung der Schleusungskriminalität erforderlich. Im Übrigen hat der Präsident
des Bundespolizeipräsidiums keine Initiativermittlungen angekündigt, sondern
lediglich ein entsprechendes Erfordernis dargestellt.
4. Mittels welcher herausragenden Beispiele kann die Bundesregierung die
Aussage des Bundespolizeipräsidenten belegen, durch „Schleuser“ würden
Zeugen und Opfer regelmäßig „mit Gewalt eingeschüchtert oder zu
Falschaussagen genötigt“?
In mehreren Ermittlungsverfahren der Bundespolizei wurden Geschleuste bzw.
deren Angehörige Opfer von psychischer bzw. physischer Gewalt. Beispielhaft
werden drei Ermittlungserkenntnisse aus dem Jahr 2015 wie folgt dargestellt:
Ein in der Türkei ansässiger Schleuserring ging arbeitsteilig, konspirativ und
unter Androhung und Ausführung von Gewalt vor. Die Gewalt äußerte sich in
Form von psychischen Einflüssen bis hin zur körperlichen Gewalt/Folter, wie
beispielsweise Schläge, Tritte oder Entstellungen durch Verbrennungen, um so
hinterlegte Schleusergelder bei den Verwandten der Geschleusten
freizupressen. Mehreren Geschleusten in Frankreich und Griechenland wurde durch die
Schleuserorganisation gedroht, wenn sie Angaben gegenüber der Polizei
machen würden, hätten die noch in Syrien lebenden Verwandten Repressalien zu
befürchten.
Die handelnden Schleusungsfahrer waren in Teilen mit Messer und
Schusswaffen bewaffnet. Die Geschleusten wurden massiv bedroht, bei einer
Festnahme den Schleuser nicht zu belasten. Die weiblichen Geschleusten wurden
während ihrer Aufenthalte in den Safe Houses vergewaltigt, wenn die
Schleusergelder nicht gezahlt wurden.
Ein Schleuserorganisator drohte den Geschleusten, der Schleuserfahrer habe
eine Waffe und werde sie erschießen, sollten sie nicht sofort, noch während
der Schleusungsfahrt, den ausstehenden Schleuserlohn bezahlen. Der
Schleuserorganisator handelte im Ausland, die bedrohten Geschleusten befanden sich
in Deutschland.
5. Welche Ermittlungskommissionen hat die Bundespolizei bereits im Bereich
der „illegalen Migration“ eingerichtet, und welche weiteren Behörden
gehören diesen jeweils an?
Die Bundespolizei hat behördenintern im Januar 2015 die
Ermittlungskommission (EK) „WAVE“ und im Februar 2016 die EK „AEGEAN SEA“ eingerichtet.
Gegenstand der Ermittlungen in der EK „WAVE“ sind Schleusungen mit
Frachtschiffen von der Türkei nach Italien und bei der EK „AEGEAN SEA“ handelt es
ich um Schleusungen mit Todesfolge von der Türkei nach Griechenland.
Behördenübergreifend arbeitet die Bundespolizei mit verschiedenen Polizeien
der Länder und mit der Bundeszollverwaltung derzeit in acht Gemeinsamen
Ermittlungsgruppen (GEG) wie folgt zusammen:
Gemeinsame Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) – Berlin: Dauerhaft
eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Berlin und
dem Landeskriminalamt Berlin.
GES – Sachsen-Anhalt: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen
der Bundespolizeidirektion Pirna und dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
GEG „BOHEMIA“: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der
Bundespolizeidirektion Pirna und der Polizeidirektion Leipzig sowie der
Stadtverwaltung Leipzig.
GES – Niedersachsen: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen
der Bundespolizeidirektion Hannover und dem Landeskriminalamt
Niedersachsen.
GEG „Meter III“: Temporär eingerichtete Ermittlungsgruppe zwischen der
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin und dem Zollfahndungsamt Essen.
GES – Mecklenburg-Vorpommern: Dauerhaft eingerichtete
Ermittlungsgruppe zwischen der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt, dem
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern und dem Hauptzollamt Stralsund.
Auswertestelle Schleusungskriminalität, Menschenhandel, illegale
Beschäftigung – Schleswig-Holstein: Dauerhaft eingerichtete Auswertestelle zwischen
der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt und dem Landeskriminalamt
Schleswig-Holstein.
GES – Baden-Württemberg: Dauerhaft eingerichtete Ermittlungsgruppe
zwischen der Bundespolizeidirektion Stuttgart und dem Landeskriminalamt
Baden-Württemberg.
6. Seit wann und in welchem zahlenmäßigen Umfang hat die Bundespolizei
von der Führung von Vertrauenspersonen Gebrauch gemacht?
Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Diese Informationen werden deshalb als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen mit dem VS-Grad
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.1
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (BVerfGE 124, 161 bis
193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im
Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das
Informationsinteresse des Parlamentes unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen.
Die Antwort enthält zum Teil Einzelheiten, deren uneingeschränkte
Veröffentlichung Rückschlüsse auf Vorgehensweise, Einsatzintensität und -taktik der
Bundespolizei zulassen und für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein könnten. Die Veröffentlichung der Informationen würde zu einer
Offenlegung von Informationen in einem äußerst sensiblen Bereich führen und die
staatlichen Aufgaben beeinträchtigen.
Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein
Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
ermöglicht, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Dem parlamentarischen
Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.
7. Inwiefern werden Vertrauenspersonen der Bundespolizei auch
grenzüberschreitend eingesetzt, und welche rechtlichen Bestimmungen sind dafür
maßgeblich?
Vertrauenspersonen der Bundespolizei wurden bisher grenzüberschreitend nicht
eingesetzt.
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
8. Welche der vom Bundespolizeipräsidenten geschilderten Einsätze von
Vertrauenspersonen erfolgten unter Führung der Bundespolizei, und welche
wurden von ausländischen Behörden verantwortet?
Der Präsident des Bundespolizeipräsidiums hat lediglich den Einsatz von
Vertrauenspersonen im Rahmen der EK „WAVE“ geschildert. Dieser Einsatz
erfolgte unter Führung der Bundespolizei.
a) In welchem Umfang setzen Bundesbehörden im Rahmen der
Zusammenarbeit mit türkischen Behörden Vertrauenspersonen ein, und in welchen
dieser Einsätze operierten türkische Vertrauenspersonen in Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
b) Über welche Meldewege werden Einsätze von Vertrauenspersonen
türkischer Behörden in Deutschland angekündigt?
Der Einsatz von Vertrauenspersonen ausländischer Dienststellen zu
strafprozessualen Zwecken in Deutschland richtet sich nach den Bestimmungen der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und den dort vorgesehenen
Geschäftswegen.
9. Inwiefern wurden die von der Bundespolizei angeworbenen
Vertrauenspersonen unter Geflüchteten rekrutiert, und inwiefern waren andere
Bundesbehörden dabei behilflich?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
10. Wie viele „bevorstehende Schiffsschleusungen“ wurden durch den Einsatz
der Vertrauenspersonen verhindert?
Im Zuge der Ermittlungen der EK „WAVE“ konnten drei Großschleusungen mit
Frachtschiffen verhindert werden. Hierbei waren die Informationen von
Vertrauenspersonen ausschlaggebend. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
a) Welche türkischen Sicherheitsbehörden haben hierfür die verdeckt durch
Vertrauenspersonen der Bundespolizei erlangten Informationen über
welchen Kanal der internationalen Rechtshilfe erhalten?
Die türkischen Behörden haben keine unmittelbaren Informationen erhalten, die
durch Vertrauenspersonen der Bundespolizei erlangt wurden.
b) In welchen Fällen haben ausländische Vertrauenspersonen oder verdeckte
Ermittler nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit in
Deutschland Straftaten begangen, und welche dieser Fälle wurden vor
Gericht gebracht?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.
11. Welche größeren Durchsuchungen oder Verhaftungen hat die Bundespolizei
im Rahmen gemeinsamer grenzüberschreitender Ermittlungen mit Behörden
anderer EU-Mitgliedstaaten oder der Türkei durchgeführt, und an welchen
dieser Maßnahmen war die Polizeiagentur Europol beteiligt?
Im Jahr 2016 kam es im Rahmen gemeinsamer grenzüberschreitender
Ermittlungen der Bundespolizei mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder der Türkei
zu Einsatzmaßnahmen gegen international agierende Schleuserorganisationen
wie folgt:
Am 20. Januar 2016 wurden im Rahmen der EK „WAVE“ des
Bundespolizeipräsidiums strafprozessuale Maßnahmen in Deutschland und der Türkei
durchgeführt. Europol war in diesem Verfahren nicht beteiligt.
Am 27. April 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren der
Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung München in Deutschland und am 6.
September 2016 in einem Parallelverfahren der italienischen Polizei in Italien
strafprozessuale Maßnahmen durchgeführt. In diesem Verfahren war Europol
koordinierend tätig.
Am 8. Juni 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren der
Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Bexbach strafprozessuale Maßnahmen in
Deutschland und in der Türkei durchgeführt. In diesem Verfahren ist Europol
koordinierend tätig.
Am 5. Juli 2016 wurden in einem europaweit geführten Ermittlungsverfahren
der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Köln strafprozessuale
Maßnahmen in Deutschland durchgeführt. In diesem Verfahren ist Europol
koordinierend tätig.
Am 30. August 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren der
Bundespolizeiinspektion Passau strafprozessuale Maßnahmen in Ungarn durchgeführt. In
diesem Verfahren hat Europol im Bereich von Analysen unterstützt.
12. Auf welche Weise ist der BND mit der Aufklärung von
„Schleusungskriminalität“ befasst?
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat die Aufgabe, illegale
Migrationsbewegungen mit Ziel Richtung Schengenraum und insbesondere Deutschland
aufzuklären. Dies umfasst auch die Aktivitäten, Strukturen und Modi Operandi der
illegalen Schleusernetzwerke. Dafür nutzt der BND die ihm gesetzlich
zugewiesenen Mittel. Über die Ergebnisse unterrichtet der BND die Bundesregierung.
13. Inwiefern bedient sich der BND bei den verwendeten Informationen aus der
mittlerweile umstrukturierten „Hauptstelle für Befragungswesen“ (HBW)
des BND bzw. der Organisationseinheiten innerhalb des
Beschaffungswesens, die die Aufgaben der HBW übernommen haben?
14. Inwieweit werden im Beschaffungswesen des BND weiterhin die Methoden
der aufgelösten HBW, wie sie in Kleinen Anfragen
(Bundestagsdrucksache 12/3326) und in Befragungen des 1. Untersuchungsausschusses der
18. Wahlperiode (NSA-Untersuchungsausschuss, 64. Sitzung) offenbar
wurden, angewandt (Befragung unter Legende, Beisein der Vertreter öffentlicher
Stellen von Drittstaaten etc.)?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Befragung von Flüchtlingen dient ausnahmslos und stets der Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Die Befragung hält sich damit
im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) und unterliegt keiner örtlichen Beschränkung.
Eine weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht in offener
Form erfolgen. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise und Methoden der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Die
unbefugte Kenntnisnahme von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND
erhebliche Nachteile zur Folge haben. Eine Veröffentlichung kann daher für die
Interessen der Bundesregierung Deutschland schädlich sein. Diese Informationen
werden deshalb als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.2
15. An welchen Gemeinsamen Ermittlungsgruppen (JIT) auf Ebene der
Europäischen Union waren das BKA und die Bundespolizei in den Jahren 2014,
2015 und 2016 beteiligt (
http://statewatch.org/news/2016/jul/europol-policy-
cycle-illegal-immigration-report-09931-16.pdf)?
Die Bundespolizei war im genannten Zeitraum an vier Joint Operation Teams
(JIT) wie folgt beteiligt:
Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle: Vertragspartner
waren die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, der Crown Prosecution Service
(Großbritannien), die Staatsanwaltschaft Gent (Belgien) und die
Staatsanwaltschaft Prag (Tschechische Republik). Gegenstand der Ermittlungen war die
gewerbs- und bandenmäßige Einschleusung von Ausländern.
Bundespolizeiinspektion Rosenheim: Vertragspartner waren die
Staatsanwaltschaft Traunstein, die Staatsanwaltschaft Viborg (Dänemark) und die
Staatsanwaltschaft Stockholm (Schweden). Gegenstand der Ermittlungen war die
gewerbs- und bandenmäßige Einschleusung von Ausländern.
Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Hamburg: Vertragspartner
waren die Staatsanwaltschaft Kiel und die Generalstaatsanwaltschaft Litauen.
Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht des schweren
Bandendiebstahls.
Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle: Vertragspartner
waren die Generalstaatsanwaltschaft Dresden und die Staatsanwaltschaft Prag
(Tschechische Republik). Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht der
Urkundenfälschung sowie die gewerbs- und bandenmäßige Einschleusung von
Ausländern.
Das BKA hat im Bereich der Schleusungskriminalität im benannten Zeitraum
kein JIT geführt. In von anderen Behörden geführten JIT nahm das BKA lediglich
die Zentralstellenfunktion wahr.
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
a) Inwiefern könnten gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter
Ermittler der Bundespolizei auch über das bei Europol im Februar 2016
gestartete „Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Migrantenschleusung“ (EMSC) erfolgen bzw. dort koordiniert werden?
b) Inwiefern könnten gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter
Ermittler der Bundespolizei auch über das mit dem EMSC kooperierenden
und ebenfalls zu Europol gehörende Internationale Ermittlungsbüro
gegen Schlepperei (JOO) in Wien erfolgen bzw. dort koordiniert werden?
c) Inwiefern könnten gemeinsame Ermittlungen unter Einsatz verdeckter
Ermittler der Bundespolizei auch über das deutsch-österreichische
„Polizeikooperationszentrum“ in Passau erfolgen bzw. dort koordiniert werden?
Die Fragen 15a bis 15c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im „Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung“, im
„Joint Operational Office against Human Smuggling Networks“ sowie im
deutsch-österreichischen Polizeikooperationszentrum könnten keine
gemeinsamen Ermittlungen unter Einsatz verdeckter Ermittler der Bundespolizei erfolgen
bzw. koordiniert werden. In den genannten Einrichtungen werden nur bi- oder
multilaterale Einsatzmaßnahmen koordiniert. Gemeinsame Ermittlungen in den
genannten Einrichtungen finden nicht statt.
16. Inwiefern plant die Bundespolizei die Verbesserung ihrer Fähigkeiten zur
grenzüberschreitenden verdeckten Observation, und inwiefern ist hierfür die
Mitarbeit in der „Cross-Border Surveillance Working Group“, der Gruppe
„International Specialist Law Enforcement“ oder mit der „Europol Platform
for Experts“ geplant?
Generell und zu jeder Zeit sieht die Bundespolizei die Verbesserung ihrer
Fähigkeiten und Möglichkeiten vor, insofern auch im Bereich von Observationen. Eine
Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Gremien ist hiervon nicht berührt.
17. Inwiefern tauscht sich die Bundespolizei schon jetzt mit dem BKA oder dem
Zollkriminalamt über die Arbeit und die Ergebnisse der genannten EU-
Arbeitsgruppen aus, bzw. welche Planungen existieren hierzu?
Weder die Bundespolizei und das BKA noch das Zollkriminalamt (ZKA) sind an
den Arbeitsgruppen „Corss-Border Surveillance Working Group“, „International
Specialist Law Enforcement“ im Bereich Schleusungskriminalität beteiligt.
Insofern erfolgt hierzu auch kein Austausch. Eine Teilnahme ist seitens der o. a.
Behörden derzeitig nicht geplant.
Bei der „Europol Platform for Experts“ handelt es sich um geschlossene
Nutzergruppen für den Austausch strategischer Informationen zwischen Mitarbeitern
der europäischen Polizeibehörden in unterschiedlichen Themengebieten. Ein
Behördenaustausch zu den Inhalten dieser geschlossenen Gruppe wird nicht
durchgeführt und ist auch nicht vorgesehen.
18. Inwiefern plant die Bundespolizei eine Mitarbeit in der IWG oder der ECG?
Eine Teilnahme der Bundespolizei ist nicht geplant.
a) Inwiefern tauscht sich die Bundespolizei schon jetzt mit dem BKA oder
dem Zollkriminalamt über die Arbeit und die Ergebnisse der IWG und
ECG aus, bzw. welche Planungen existieren hierzu
(Bundestagsdrucksachen 17/9844, 17/5736)?
Das ZKA und das BKA sind Mitglieder der genannten internationalen Gremien
und unterrichten die Bundespolizei regelmäßig und anlassbezogen über
behördenübergreifende relevante Ergebnisse dieser Gremien.
b) Inwiefern wurden die Erfahrungen aus den Fällen aufgeflogener
verdeckter Ermittlerinnen des Hamburger Landeskriminalamtes (Tarnnamen „Iris
Schneider“, „Maria Block“, „Astrid Schütt“) nach Kenntnis der
Bundesregierung in der ECG oder der IWG thematisiert, bzw. inwiefern ist dies
beabsichtigt (vgl. taz.de vom 18. Mai 2016)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die IWG oder die
ECG technische Infrastruktur der Polizeiagentur Europol nutzen?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse.
20. Inwiefern ist nach der Änderung des „Gesetzes zum besseren
Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ auch
geplant, dass die Bundespolizei die Führung verdeckt eingesetzter
ausländischer Polizeibeamter in Deutschland beaufsichtigt bzw. als Kontaktstelle für
die Anmeldung solcher Einsätze fungiert?
Es ist geplant, dass auch durch die Bundespolizei die in der Handlungsanweisung
zur „Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter“ aufgeführten
Standards erfüllt werden. Als Zentral- und Kontaktstelle fungiert das BKA.
a) Inwiefern wurde die Handlungsanleitung zur „Führung verdeckt
eingesetzter ausländischer Polizeibeamter“ nunmehr auch der Bundespolizei
zugänglich gemacht (Bundestagsdrucksache 18/3754)?
Die Handlungsanleitung liegt der Bundespolizei vor.
b) Im Rahmen welcher Zusammenarbeitsformen tauscht sich die
Bundespolizei über taktische oder rechtliche Fragen des grenzüberschreitenden
Einsatzes verdeckter Ermittler mit Behörden der Türkei aus?
Die Bundespolizei tauscht sich mit der Türkei über taktische und rechtliche
Fragen des grenzüberschreitenden Einsatzes verdeckter Ermittler nicht aus.
21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wie viele Internetauftritte von
„Schleusern“ durch die „Meldestelle für Internetinhalte“ bei Europol
festgestellt und bei den Providern zur Entfernung gemeldet wurden?
a) Wo werden die zur Entfernung gemeldeten Inhalte oder Accounts bei
Europol gespeichert?
b) Von welcher Stelle wurden die Nutzerdaten ermittelt, und inwiefern
haben Bundesbehörden hieran mitgearbeitet?
Die Fragen 21, 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 und 14 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9764 vom
26. September 2016 wird verwiesen.
22. Inwiefern war die „Meldestelle“ auch in operative Ermittlungen im Bereich
„illegaler Migration“ unter Koordination von Europol eingebunden, an
denen das BKA oder die Bundespolizei beteiligt war?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu der Frage 19 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9764 vom
26. September 2016 wird verwiesen.
23. In welchem Umfang hat die Bundespolizei bereits Mittel zur Quellen-
Telekommunikationsüberwachung („Staats-Trojaner“) eingesetzt?
Seit geraumer Zeit und aktuell hat die Bundespolizei keine Mittel zur Quellen-
Telekommunikationsüberwachung eingesetzt. In der Vergangenheit hat sie
lediglich in einem Fall im Jahr 2008 Quellen-Telekommunikationsüberwachung
durchgeführt. Das Verfahren wurde in Amtshilfe vom Landeskriminalamt Bayern
unterstützt.
24. Wie erklärt die Bundespolizei die Verdoppelung der Nutzung von Stillen
SMS bei der Bundespolizei im ersten Halbjahr 2016 (Bundestagsdrucksache
18/9366), und inwiefern steht dies im Zusammenhang mit der Verfolgung
internationaler „Schleusungskriminalität“?
Die Anzahl der gesendeten Stillen SMS ist abhängig von Art und Umfang der im
Erhebungszeitraum durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Zunahme der
Nutzung von Stillen SMS im ersten Halbjahr 2016 ist in einem Ermittlungsverfahren
wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls zum Nachteil der Deutschen
Bahn begründet. Die polizeilichen Ermittlungen dazu wurden im März 2016
abgeschlossen. Die Verdoppelung der Anzahl der versendeten Stillen SMS steht
nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der internationalen
Schleusungskriminalität.
25. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der
Europol-Datei „Checkpoint“ als Verdächtigte oder Kontaktpersonen
gespeichert?
Nach Angaben von Europol hat der Auswerteschwerpunkt „Checkpoint“ in der
ersten Jahreshälfte 2016 mehr als 6 000 Beiträge erhalten. Darüber hinaus liegen
der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor, wie viele Personen als
Verdächtige oder Kontaktpersonen in dem bei Europol geführten Auswerteschwerpunkt
gespeichert sind.
26. Was ist der Bundesregierung über Zeitpunkt und Teilnehmende (auch
Agenturen oder private Dienstleister) an diesjährigen polizeilichen
„Gemeinsamen Aktionstagen“ („Joint Action Days“, JAD, „Large Scale Joint Action
Days“, LSJAD) der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bekannt,
und welche Fluggesellschaften haben im Jahr 2016 bereits abgehaltenen oder
geplanten „Gemeinsamen Aktionstagen“ teilgenommen (bitte dazu die
jeweiligen JADs zuordnen)?
Der Bundesregierung sind im Sinne der Fragestellung folgende Aktivitäten
bekannt:
Joint Action Day (JAD) zur Bekämpfung der Ausnutzung der Arbeitskraft vom
28. Mai bis 5. Juni 2016. Es waren 21 Staaten beteiligt.
Global Airport Action Day am 15. und 16. Juni 2016 unter Beteiligung u. a.
von Strafverfolgungsbehörden aus 43 Staaten, Zahlungskartenausgebern sowie
dem Zusammenschluss verschiedener Fluggesellschaften zur
Betrugsprävention.
JAD „Sirocco II“ zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität auf der
sogenannten Balkanroute am 20. und 21. Juni 2016. Es beteiligten sich elf Staaten
sowie Europol und Interpol.
Weitere Maßnahmen, wie z. B. ein Large Scale Joint Action Day befinden sich
derzeit in der Planungsphase und sollen als deliktübergreifende Aktionstage mit
dem Fokus auf Schleusungs- und Menschenhandelsaktivitäten im
Zusammenhang mit Identitätsbetrug sowie in den Deliktsfeldern Drogen, Waffen und
Zahlungskartenkriminalität durchgeführt werden.
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ISSN 0722-8333]