[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 24. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10171
18. Wahlperiode 26.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Dr. Valerie Wilms,
Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9899 –
Nicht berücksichtigte Schienenprojekte im Bundesverkehrswegeplan 2030
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. August 2016 wurde vom Bundeskabinett der Bundesverkehrswegeplan
(BVWP) 2030 beschlossen. Im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs des
BVWP 2030 musste das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) ein Beteiligungsverfahren im Zuge der Strategischen
Umweltprüfung (SUP) durchführen.
Bereits im Zuge der Aufstellung des neuen BVWP wurden im Schienenbereich
viele Projekte im Rahmen einer Erstbewertung ausgeschlossen („kein Bedarf“).
Als Begründung findet sich im Projektinformationssystem PRINS in vielen
Fällen nur die nicht weiter hinterlegte Aussage, dass es sich um Maßnahmen des
Schienenpersonennahverkehrs handelt und kein Nutzen für den
Schienenpersonenfernverkehr oder Schienengüterverkehr gegeben sei. Im Bereich Straße
befinden sich jedoch 725 Straßenprojekte mit einer Länge von rund 3 400 km im
Plan, die laut BVWP-Methodik (Verbindungsfunktionsstufe weder 0 noch 1)
nicht als großräumig bedeutsam gelten, also nur von regionaler Bedeutung sind
(Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9744).
Weitere Schienenvorhaben, darunter wichtige Knotenmaßnahmen, das 740-m-
Netz für Güterzüge und Maßnahmen zur Umsetzung des Deutschland-Taktes,
sind bisher nicht abschließend bewertet worden. Sowohl im neuen
Bundesverkehrswegeplan 2030 als auch im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (Bundestagsdrucksache 18/9524) sind
diese daher nur einem neuen „Potentiellen Bedarf“ zugeordnet. Wann mit einer
abschließenden Bewertung zu rechnen ist, ist genauso unklar, wie (und wann)
diese Projekte im Anschluss bei positiver Bewertung in die Ausbaugesetze
übernommen werden.
Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Matthias Gastel musste das
Verkehrsministerium einräumen, dass es das bereits zu Beginn des
Bewertungsverfahrens angemeldete Maßnahmenpaket zur Einführung eines 740-m-Netzes erst
im April 2016, also einige Wochen nach Vorstellung des BVWP-2030-Entwurfs
(März 2016) und während des bereits laufenden SUP-Beteiligungsverfahrens,
zur Bewertung an die Gutachter weitergeleitet hat.
V o r b e me r k u n g e n d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ziel eines BVWP ist es, eine realistische und finanzierbare Gesamtstrategie für
den Erhalt und den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur aufzustellen, die geeignet
ist, den im Prognosejahr erwarteten Fernverkehr aufzunehmen. Für die
Bestimmung des erforderlichen Infrastrukturausbaus im fernverkehrsrelevanten Netz
wird auch der in diesem Netz prognostizierte Nahverkehr berücksichtigt.
Maßnahmen, die ausschließlich einen Nutzen für den Nahverkehr haben, werden im
BVWP hingegen nicht berücksichtigt.
Wegen dieser Abhängigkeiten, der erforderlichen Berücksichtigung von
Umweltbelangen und der Notwendigkeit, auch bei bislang noch nicht begonnenen
Detailplanungen die erforderlichen Ausbaumaßnahmen zu bestimmen, um die
Investitionskosten abschätzen zu können, ist die Bewertung von Projekten ein sehr
komplexer Prozess, der nur von wenigen Gutachtern mit der erforderlichen Qualität
geleistet werden kann.
Daraus resultiert die Notwendigkeit, einerseits bestimmte Abfolgen von
Untersuchungen festzulegen und andererseits auch noch nach dem
Kabinettsbeschluss zum BVWP 2030 weitere Untersuchungen fortzuführen. Die genaue
Bestimmung der zur Einführung des 740m-Netzes erforderlichen Maßnahmen
gehört z. B. zu den Vorhaben, deren Umfang erst aufbauend auf anderen
Untersuchungsergebnissen, u. a. auf der Machbarkeitsstudie zum Deutschlandtakt,
erfolgen kann.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass ein BVWP weder ein konkreter Zeit- noch ein
Finanzierungsplan ist.
Potentieller Bedarf
1. Welche Schienenverkehrsprojekte sind bisher aus dem Potentiellen Bedarf
in den Vordringlichen Bedarf aufgestiegen (bitte Projekte mit Datum der
Entscheidung, das Bewertungsergebnis und die prognostizierten Kosten der
jeweiligen Maßnahme angeben), und bei wie vielen und welchen Projekten
des Potentiellen Bedarfs erwartet die Bundesregierung nach derzeitigem
Bewertungsstand noch eine Hochstufung?
2. Welche ehemaligen Schienenverkehrsprojekte des Potentiellen Bedarfs sind
bisher aus dem Plan ausgeschieden – Einstufung in „kein Bedarf“ (bitte
Projekte mit Datum der Entscheidung, das Bewertungsergebnis und die
prognostizierten Kosten der jeweiligen Maßnahme angeben), und bei wie vielen
und welchen Projekten des Potentiellen Bedarfs erwartet die
Bundesregierung nach derzeitigem Bewertungsstand noch eine Abstufung?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den BVWP 2030 erfolgt keine Fortschreibung hinsichtlich der
Kategorisierung der Projekte, des Projektumfangs oder anderer die Projekte näher
beschreibenden Kriterien.
Die Bewertung der im Potentiellen Bedarf enthaltenen Schienenprojekte erfolgt
derzeit sukzessive. Für ein Projekt soll die Bewertung noch vor dem
Bundestagsbeschluss über das Schienenwegeausbaugesetz im Dezember 2016 vorliegen. Der
Deutsche Bundestag kann dieses Projekt bei einer positiven
gesamtwirtschaftlichen Bewertung (Nutzen-Kosten-Verhältnis > 1) dann in den Vordringlichen
Bedarf des Bedarfsplans aufnehmen.
Aussagen zur möglichen Anzahl der Projekte des Potentiellen Bedarfs, die im
Rahmen der Bewertung ein Nutzen-Kosten-Verhältnis > 1 erzielen können bzw.
diesen Wert verfehlen, wären ohne Vorliegen der Bewertungsergebnisse rein
spekulativ.
3. Von der Realisierung wie vieler Projekte im Potentiellen Bedarf bis 2030
geht die Bundesregierung aus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
4. Von welchen Gesamtkosten für Projekte im Potentiellen Bedarf bis 2030
geht die Bundesregierung gemäß aktuellen Schätzungen aus?
5. Zu welchen Projekten im Potentiellen Bedarf liegen der Bundesregierung
bereits Schätzungen zu den Gesamtkosten vor, und wie hoch fallen diese
Kosten jeweils aus?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Projektdefinition für eine Reihe von Projekten des Potentiellen Bedarfs
noch nicht abgeschlossen ist können derzeit noch keine belastbaren Kosten für
einzelne Projekte und Gesamtkosten angegeben werden.
6. Zu welchem Zeitpunkt erfolgte der Auftrag zur Projektdefinition und -
bewertung der derzeit im sogenannten „Potentiellen Bedarf“ eingestuften und
somit noch nicht final bewerteten Schienenprojekte, und bis wann soll das
jeweilige Bewertungsergebnis nach Kenntnis der Bundesregierung vorliegen
(bitte nach Projekten jeweils mit Angabe Monat bzw. Jahr angeben)?
Im Frühjahr 2015 wurde der Auftrag für die umfassende makroskopische
Bewertung aller Projekte, die nach der Erstbewertung Aussicht auf Aufnahme in den
BVWP 2030 hatten, erteilt. Für diejenigen Projekte, für die mikroskopische
Untersuchungen erforderlich sind, konnte der Auftrag erst nach Vorliegen der
Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zum Projekt „Deutschlandtakt“ im Frühjahr
2016 erteilt werden, weil hier inhaltliche Abhängigkeiten bestehen.
Mikroskopische Untersuchungen sind i. d. R. bei der Bewertung von
Eisenbahnknoten erforderlich. Die Aufträge umfassen jeweils auch die Projekte des
Potentiellen Bedarfs. Die Bewertung der Projekte des Potentiellen Bedarfs wird erst
später abgeschlossen werden können.
7. Welche der derzeit im Potentiellen Bedarf eingestuften Projekte sollen nach
Planung bzw. Kenntnis der Bundesregierung noch vor der Abstimmung bzw.
Beratung der Ausbaugesetze in den Gremien des Deutschen Bundestages
abschließend bewertet werden?
Nach derzeitigem Arbeitsstand soll die abschließende Bewertung für das Projekt
Nr. 2-040-V01, ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH (Gäubahn) noch vor der
Abstimmung bzw. Beratung der Ausbaugesetze in den Gremien des Deutschen
Bundestages fertiggestellt werden.
8. Welche Mechanismen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
Projekte, die derzeit noch nicht abschließend bewertet worden sind, nach
Abschluss der Bewertung in den Vordringlichen Bedarf und dann in die
entsprechenden Ausbaugesetze aufgenommen werden, welche Zeitspanne plant
die Bundesregierung dafür (vom Ende der Bewertung bis zur Aufnahme in
Ausbaugesetze) ein, und wie ist nach Planung der Bundesregierung der
Deutsche Bundestag als gesetzgebendes Organ in die Entscheidung zur
(nachträglichen) Aufnahme in die Ausbaugesetze eingebunden?
Der Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes enthält auch Projekte in der Kategorie Potentieller Bedarf. Daran
wird deutlich, dass die Bundesregierung nicht davon ausgeht, dass bis zur
Verabschiedung des Gesetzes alle Projekte in dieser Kategorie bereits abschließend
bewertet sind. Der Gesetzentwurf enthält deshalb eine Regelung zur Aufnahme
dieser Projekte in den Vordringlichen Bedarf nach erfolgtem Nachweis der
gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit.
Die Bewertung der Projekte des Potentiellen Bedarfs wird bis in das Jahr 2017
andauern. Der Deutsche Bundestag wird über die Ergebnisse unterrichtet. Im
Rahmen der Haushaltsgesetzgebung entscheidet der Deutsche Bundestag letztlich
abschließend über die Finanzierung und damit Realisierung der Projekte.
9. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung plant, die Kategorie des
„Weiteren Bedarfs“ beim Verkehrsträger Schiene auch nach Abschluss der
Bewertungen aller Projekte des Potentiellen Bedarfs leer bleibt, und ist somit
geplant, alle wirtschaftlichen Projekte in den Vordringlichen Bedarf zu
übernehmen?
Änderungen am BVWP 2030 sind nach dem Kabinettsbeschluss vom 3. August
2016 nicht vorgesehen.
10. Reichen die als Platzhalter im Vordringlichen Bedarf eingeplanten Mittel
nach Einschätzung der Bundesregierung aus, um alle derzeitigen Projekte
des Potentiellen Bedarfs innerhalb der Gültigkeit des BVWP 2030, also bis
zum Jahr 2030, umsetzen zu können?
Alle im BVWP 2030 enthaltenen laufenden und fest disponierten Projekte sowie
Projekte des Vordringlichen Bedarfs sollen bis 2030 fertig gestellt, im Bau oder
begonnen sein. Das heißt, nicht alle Projekte werden bis 2030 im Sinne von
Fertigstellung „umgesetzt“ sein. Der BVWP 2030 weist deshalb einen Teil des
geplanten Investitionsvolumens als „Schleppe“ aus.
Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass nicht alle Projekte des Potentiellen
Bedarfs die gesamtwirtschaftliche Vorteilhaftigkeit nachgewiesen werden kann.
11. Bei welchen Projekten des Potentiellen Bedarfs sieht die Bundesregierung
eine Konkurrenzsituation zu Projekten, die bereits im Vordringlichen Bedarf
enthalten sind?
Projekte, durch deren Aufnahme in den Vordringlichen Bedarf andere, bereits im
Vordringlichen Bedarf enthaltene, Projekte unwirtschaftlich werden könnten,
sind im Potentiellen Bedarf nicht enthalten.
12. a) Inwieweit und an welchen Strecken wird bei den Schienenprojekten des
BVWP 2030 der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28. Januar
2016 (Bundestagsdrucksache 18/7365) zum Lärmschutz an
Schienenstrecken des Transeuropäischen Kernnetzes berücksichtigt bzw. umgesetzt,
und wenn der Beschluss nicht vollständig umgesetzt wird, warum nicht?
b) Inwieweit gilt der Beschluss aus Frage 12a nach Auffassung der
Bundesregierung auch für die Planung der Projekte des Potentiellen Bedarfs?
Die Fragen 12a und 12b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Januar 2016 den Beschluss „Menschen- und
umweltgerechte Realisierung europäischer Schienennetze“ gefasst
(Bundestagsdrucksache 17/7365 vom 26. Januar 2016), wobei er beschloss, „auch künftig die
konstruktive Zusammenarbeit der Akteure vor Ort zu unterstützen und deren
Vorschläge bei der Erarbeitung konkreter Empfehlungen besonders zu
berücksichtigen“ sowie „aus den jeweils dort (vor Ort) gewonnenen Empfehlungen im
Einzelfall konkrete Beschlüsse an die Bundesregierung zu formulieren, um im
Einzelfall im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen besonderen – über das
gesetzliche Maß hinausgehenden – Schutz von Anwohnern und Umwelt
erreichen zu können.“ Mit diesem Beschluss hat der Deutsche Bundestag keine
generelle Handhabung für einen die gesetzlichen Maßgaben übersteigenden
Lärmschutz an TEN-Kernnetz-Korridoren beschlossen. Der Deutsche Bundestag
behält sich jedoch vor, bei Vorliegen besonderer regionaler Betroffenheit im
Einzelfall unter Berücksichtigung der in der Zusammenarbeit vor Ort entwickelten
Lösungsvorschläge und Empfehlungen konkrete Beschlüsse an die
Bundesregierung zu formulieren, um im Einzelfall im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel einen besonderen – über das gesetzliche Maß hinausgehenden – Schutz von
Anwohnern und Umwelt erreichen zu können.
Der Deutsche Bundestag hat zudem beschlossen, bei der Realisierung von
Schienengütertrassen im Rahmen der Verkehrskorridore des TEN-Verkehr-Kernnetzes
die rechtliche Gleichstellung von Ausbaustrecken an Neubaustrecken
sicherzustellen. Hinsichtlich des Lärmschutzes kann dies zur Folge haben, dass nach
einem entsprechenden Beschluss im Einzelfall Lärmschutz auch bei einem
Streckenausbau wie bei einem Neubau gewährt werden kann.
13. Auf welcher Entscheidungsgrundlage und basierend auf welchen Kriterien
wurde die im BVWP 2030 getroffene Aufteilung der Kosten für die
Zeiträume bis 2030 bzw. ab 2031 („Schleppe“) vorgenommen (vgl. Tabelle 3,
BVWP)?
Entscheidungen über Investitionen in Aus- und Neubauvorhaben haben
regelmäßig eine über mehrere Jahre laufende Finanzierung dieser Projekte zur Folge. In
jedem Haushaltsjahr werden Ausgaben für in diesem Jahr fertig zu stellende,
fortzuführende laufende und neu zu beginnende Investitionen veranschlagt. Die
Investitionstätigkeit beginnt demzufolge nicht mit Inkrafttreten eines BVWP und
endet nicht am Ende seiner Laufzeit.
Bei der Bestimmung des bis 2030 umsetzbaren Investitionsvolumens wurden bei
allen Verkehrsträgern die voraussichtlichen technischen Obergrenzen für
Investitionen berücksichtigt. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass mit
Erhaltungs- bzw. Ersatzinvestitionen sowie Aus- und Neubaumaßnahmen verkehrliche
Kapazitätseinschränkungen im bestehenden Netz verbunden sind.
Um die innerhalb eines BVWP-Zeitraums begonnenen, aber zum Ende seiner
Laufzeit noch nicht fertig gestellten Aus- und Neubauvorhaben zu Ende zu
führen, müssen auch nach Ende der Laufzeit eines BVWP entsprechende Mittel im
Bundeshaushalt veranschlagt werden. Dieser Mittelbedarf wird mit der
„Schleppe“ abgebildet.
Die Bemessung dieser Schleppe basiert auf langjährigen Erfahrungen in der
Umsetzung von Schienenprojekten. Eine genaue Berechnung des ab 2031
erforderlichen Mittelbedarfes würde voraussetzen, dass die Reihenfolge der Umsetzung der
Projekte und deren Bauablauf genau bekannt sind. Dies ist aber nicht der Fall
(siehe Antwort zu Frage 14).
14. Wie ist nach derzeitiger Kenntnis der Zeitplan zur Umsetzung der Projekte
im Rahmen des Planungszeitraums bis 2030, und welche Projekte sind
(teilweise) für die Schleppe vorgesehen (bitte Projekte mit dem jeweiligen
Kostenanteil in der sogenannten Schleppe aufschlüsseln)?
Der BVWP 2030 legt den Bedarf an Infrastrukturmaßnahmen fest, die
erforderlich sind, um den künftigen Anforderungen gerecht zu werden. Der auf seiner
Basis vom Deutschen Bundestag im Rahmen der Novellierung des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes verabschiedete Bedarfsplan ist Auftrag und Grundlage
für die Planungen zur Umsetzung dieser Projekte. Ein Zeitplan für die Umsetzung
der Projekte ist damit nicht verbunden.
Die Umsetzung der Projekte hängt von der Erlangung des Baurechts und der
Höhe der vom Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
ab. Insbesondere die Planung der Vorhaben und damit die Erlangung des
Baurechts sind an viele Unwägbarkeiten geknüpft.
Die Abstimmungen zwischen Bund und DB Netz AG zur Umsetzung der Projekte
erfolgen deshalb in zeitlichem Zusammenhang mit der Finanzplanung des
Bundes jeweils für einen Mittelfristzeitraum.
Projekte des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)
15. Aus welchen Gründen sollen nach Auffassung der Bundesregierung die
Bundesländer die Aus-/und Neubauprojekte der bundeseigenen Schienenwege
für den SPNV finanzieren?
16. Welche rechtliche Grundlage sieht die Bundesregierung, die ihr nach
Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes zuteilwerdende Verantwortung „beim
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes“ an die
Länder abzugeben?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) ist die im Grundgesetz (GG)
festgeschriebene grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Bundes für
Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes konkretisiert.
In § 8 Absatz 2 BSWAG ist festgelegt, dass 20 Prozent der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des
Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) dienen, zu verwenden
sind. Tatsächlich stellt der Bund deutlich mehr als 20 Prozent der verfügbaren
Haushaltsmittel für Investitionen, die dem SPNV dienen, zur Verfügung.
Bei der Ermittlung des Anteils der SPNV-relevanten Investitionen sind eine
Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Besonders wichtig ist, dass bereits durch
die Realisierung der Bedarfsplanvorhaben Kapazitäten für den SPNV geschaffen
werden. Vielfach stellen dabei erst SPNV-Planungen der Länder den Auslöser für
die Notwendigkeit von Aus- und Neubaumaßnahmen dar, um neben den
zusätzlich durch den SPNV beanspruchten Kapazitäten auch weiterhin ausreichend
Trassen für den Fern- und Güterverkehr anbieten zu können.
Es kommt hinzu, dass Mittel für Bestandsnetzinvestition aus der Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II) zu erheblichen Anteilen dem SPNV
zugutekommen. Weiterhin erhalten die Länder gemäß § 8 (7) der LuFV II in
Fortschreibung der Gemeinsamen Erklärung des Bundes und der Bundesländer aus
dem Jahr 1995 zur Auslegung des § 8 BSWAG Investitionsmittel für
Verbesserungs- und Ausbaumaßnahmen an Eisenbahnstrecken zur freien Verwendung in
Abstimmung mit der DB Netz AG (1,1 Mrd. Euro im Zeitraum 2015 bis 2019).
Darüber hinaus stellt der Bund den Ländern zusätzliche Mittel im Rahmen von
Sonderprogrammen sowie Mittel gemäß Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG) und Regionalisierungsgesetz (RegG), die auch für investive Zwecke
genutzt werden können, zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass sie
der Verantwortung ihrer Mitfinanzierung „beim Ausbau und Erhalt des
Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes“ nicht gerecht wird.
17. Welche Schienenprojekte wurden im Rahmen der BVWP-2030-Aufstellung
seitens der Bundesregierung als „SPNV-Maßnahme“ und somit als nicht
BVWP-fähig bewertet (bitte einzelne Projekte mit jeweiliger Beschreibung
der Maßnahme, Kosten und Begründung der Ablehnung angeben)?
Alle angemeldeten Projekte, die nach der Erstbewertung keine Aussicht auf
Aufnahme in den BVWP 2030 hatten, sind im Projektinformationssystem (PRINS)
in der Rubrik „Sonstige Projekte, die nicht Bestandteil des BVWP 2030 sind“
unter Angabe der Projektbezeichnung und des Grundes für das Ausscheiden
enthalten (siehe
www.bvwp-projekte.de/kb_schiene.html).
18. Nach welchen Kriterien erfolgte die Einstufung als „SPNV-Maßnahme“,
und auf welcher Grundlage wurden diese Kriterien festgelegt?
19. Auf Grund welcher Kennzahlen wurde die jeweilige Entscheidung „SPNV-
Maßnahme“ für die einzelnen Projekte getroffen (bitte jeweils die konkreten
Werte der Reisezeit und Reiseentfernung der Mehrzahl der
Beförderungsfälle auflisten)?
20. Inwiefern wurde im Rahmen der Einstufungsabschätzung „SPNV-
Maßnahme“ (ja/nein?) auch die Wirkung auf andere (Fern- und/oder
Güterverkehrs-)Strecken untersucht, die durch eine Projektrealisierung entlastet
würden und es somit zu positiven Auswirkungen auf den
Schienenpersonenfernverkehr bzw. Schienengüterverkehr kommt, und welchen Einfluss hatte eine
solche Untersuchung auf das Ergebnis, ob eine Fernverkehrswirkung
vorliegt?
Die Fragen 18 bis 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Schienenvorhaben konnte jedermann zur Bewertung für den BVWP anmelden.
Insgesamt sind über 1 000 Anmeldungen eingegangen, von denen nach
Aussortierung der Dopplungen rd. 400 Projekte verblieben. Jedes dieser Projekte ist vom
BMVI einer Erstbewertung unterzogen worden. Dabei zeigte sich, dass rund
60 Projekte das Potential für eine Wirtschaftlichkeit gemäß der BVWP-Methode
aufwiesen. Diese Projekte wurden im Falle schon erfolgter positiver
Durchführung der Hauptbewertung in den Vordringlichen Bedarf eingestellt bzw. in
Hinblick auf eine noch durchzuführende Hauptbewertung zunächst in den
Potentiellen Bedarf aufgenommen.
Die anderen Vorhaben wurden nicht weiter verfolgt. Sie wurden aber nicht von
vornherein als Neben- oder reine Nahverkehrsstrecken ausgeklammert, sondern
weil die Erstbewertungen keine Wirtschaftlichkeit erwarten ließen bzw. für diese
Projekte kein ausreichender Nutzen für den Fern- oder Güterverkehr
nachzuweisen war und ihr Nutzen ausschließlich auf den SPNV beschränkt ist. Da die
Zuständigkeit für den SPNV gemäß Regionalisierungsgesetz bei den Ländern liegt,
wurde in diesen Fällen darauf verwiesen, dass die Länder in ihrer Zuständigkeit
in diese Strecken investieren können.
21. Aus welchen Gründen wurde die Ausbaustrecke Leipzig–Chemnitz
(Projekt-Nr.: M-002-V01) in den sog. Potentiellen Bedarf aufgenommen,
nachdem sie im Referentenentwurf vom März 2016 noch als SPNV-Maßnahme
nicht BVWP-fähig war, und welche Kennzahlen in Bezug auf diese
Entscheidung haben sich aus welchen Gründen geändert (bitte Werte des ersten
Referentenentwurfs und des endgültigen Plans angeben) ?
Im Fernverkehrskonzept der DB Fernverkehr AG ist kein Fernverkehr zwischen
Leipzig und Chemnitz vorgesehen. Da die Strecke auch keine Bedeutung für den
Güterverkehr hat, wäre das Projekt für den Bund unwirtschaftlich. Deshalb
erfolgte keine Aufnahme in den Entwurf des BVWP 2030.
Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Projekt „Deutschland-Takt“ zeichnete
sich für diese Strecke aber die Möglichkeit für die Einrichtung eines Fernverkehrs
ab, bei dem keine zusätzlichen Züge benötigt werden. Im Rahmen einer
fahrplanfeinen Untersuchung soll dies daher weiter untersucht werden. Die Strecke wurde
deshalb abweichend vom Entwurf in den Potentiellen Bedarf des BVWP 2030
aufgenommen.
Im Zuge der weiteren Bewertung muss jetzt nachgewiesen werden, dass
abweichend vom bisherigen Fernverkehrskonzept eigenwirtschaftlicher Fernverkehr
auf dieser Strecke möglich und die Elektrifizierung wirtschaftlich ist.
22. Inwiefern wurden bei der Ermittlung der überregionalen Verbindungen der
Verkehrsträger Straße und Schiene vergleichbare Kennwerte zur Einstufung
herangezogen, und wie begründet die Bundesregierung im Fall eines
unterschiedlichen Ansatzes die unterschiedliche Herangehensweise?
Die Entscheidung, ob ein Projekt grundsätzlich in den BVWP aufgenommen
werden kann, bemisst sich nicht anhand bestimmter Kennwerte. Maßgeblich sind die
in den Antworten zu den Fragen 15 und 16 sowie 25 beschriebenen
Zuständigkeiten.
Ein Schwerpunkt der Priorisierung beim BVWP 2030 liegt darin, den Großteil
der für Aus- und Neubau verfügbaren Finanzmittel in großräumig bedeutsame
Projekte zu investieren. Dazu wurden beim Verkehrsträger Straße die Projekte
vorab auf ihre räumliche Verbindungsfunktion hin näher untersucht. Im Ergebnis
werden 75 Prozent der Investitionsmittel für großräumig bedeutsame Projekte
(Autobahnen und Bundesstraßen der Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1) und
25 Prozent für sonstige Bundesstraßen eingesetzt. Die Vorhaben bei den
Verkehrsträgern Schiene und Wasserstraße haben in der Regel ohnehin eine hohe
Güter- und Fernverkehrsrelevanz und somit eine hohe großräumige Bedeutung.
In der Gesamtschau über alle Verkehrsträger fließen somit 87 Prozent der Mittel
für Aus- und Neubau in großräumig bedeutsame Projekte.
23. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Anteil an PKW-/LKW-Fahrten mit Fahrweiten über 50 km auf Bundesstraßen
und Autobahnen?
Der Anteil der Pkw-Fahrten mit einer Fahrtweite über 50 km an allen Pkw-
Fahrten der Inländer beträgt nach der Erhebung „Mobilität in Deutschland (MiD)
2008“ rd. 5 Prozent. Erste Ergebnisse aus der aktuell stattfindenden MiD werden
ab Ende des Jahres 2017 vorliegen. Der Anteil der Lkw-Fahrten mit einer
Fahrtweite über 50 km an allen Lkw-Fahrten der Inländer beträgt nach der
Güterkraftverkehrsstatistik 2014 rd. 40 Prozent. Der prozentuale Anteil an der
Güterverkehrsleistung (in tkm) liegt darunter. Eine Differenzierung der Fahrtweiten nach
Straßenkategorien ist in beiden Fällen nicht möglich.
24. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Anteil an Bahnfahrten mit Fahrweiten über 50 km im Fern- und
Regionalverkehr?
Der Anteil der Bahnfahrten mit Fahrweiten über 50 km an allen Fahrten im
Regional- und Fernverkehr beträgt nach Ergebnissen der MiD rd. 15 Prozent. Eine
präzise Auswertung ist nicht möglich, weil die Entfernungen der anderen auf den
Wegen genutzten Verkehrsmittel nicht genau bestimmt werden können. Erste
Ergebnisse aus der aktuell stattfindenden MiD werden ab Ende des Jahres 2017
vorliegen.
25. Mit welcher Begründung sind beim Verkehrsträger Straße viele (kleine)
Ortsumfahrungen im Bedarfsplan enthalten, obwohl diese nur eine räumlich
begrenzte Wirkung aufweisen und im weit überwiegenden Maß nicht dem
überregionalen Verkehr mit Fahrweiten über 50 km dienen?
Gemäß § 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind „Bundesstraßen des
Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein
zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen
bestimmt sind.“ Der Begriff Bundesfernstraßen umfasst die Bundesautobahnen
und die Bundesstraßen.
Viele Ortsumfahrungen liegen im Zuge von Streckenabschnitten, die den
Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1 zugeordnet sind, und tragen somit zur
Verbesserung weiträumiger Verbindungsqualitäten bei. Gleiches trifft in vielen Fällen für
Hauptprojekte zu, deren Teilprojekte mehrere Ortsumfahrungen umfassen
können und damit nicht nur einen Beitrag zur Entlastung der jeweiligen
Ortsdurchfahrt leisten.
26. Aus welchem Grund sieht die Bundesregierung die Verantwortung für
Maßnahmen, die insbesondere dem Schienenpersonennahverkehr
zugutekommen, nicht beim Bund, obwohl im neuen BVWP 2030 hingegen im
Bereich Straße Bundesfernstraßenprojekte mit einer Gesamtlänge von rund
3 400 km enthalten sind, die nach BVWP-Methodik
(Verbindungsfunktionsstufe weder 0 noch 1) nicht großräumig bedeutsam sind?
Die Frage, ob Maßnahmen grundsätzlich in einen Bundesverkehrswegeplan
aufgenommen werden können, richtet sich nach den bestehenden rechtlichen
Zuständigkeitsverteilungen (siehe Antwort zu den Fragen 15 und 16 – Schiene – und
25 – Straße).
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