[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 21. Oktober 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10111
18. Wahlperiode 24.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Nicole Maisch,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9928 –
Transparenz über nanomaterialhaltige Produkte auf dem deutschen Markt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nanomaterialien werden in Deutschland in zahlreichen Produkten eingesetzt,
ohne dass die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden einen Überblick
über die Anwendungsbereiche hätten. Ohne genau zu wissen, welche Arten von
Nanomaterialien worin in welchen Mengen eingesetzt werden, können die
Behörden die von den Stoffen potenziell ausgehenden Risiken für Umwelt und
Gesundheit nur eingeschränkt bewerten. Verbraucherinnen und Verbrauchern
fehlt die Wahlfreiheit, sich bewusst für oder gegen nanomaterialhaltige
Produkte zu entscheiden.
Umwelt- und Verbraucherschutzverbände sprechen sich deshalb seit Jahren für
ein Nanoproduktregister aus (siehe Bericht „Abschlusskonferenz der
Nanokommission“, März 2011, S. 12:
www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/
Download_PDF/Nanotechnologie/nanodialog_2_abschlusskonferenz_bf.pdf).
Bereits 2009 hat das Europäische Parlament die Europäische Kommission mit
fast einstimmiger Mehrheit aufgefordert, eine umfassende, öffentlich
zugängliche Bestandsaufnahme über die auf dem Markt vorhandenen Nanomaterialien
bzw. nanomaterialhaltigen Produkte zu schaffen. Auch der Sachverständigenrat
für Umweltfragen hat 2011 in seinem Sondergutachten zu Nanotechnologie die
Einrichtung eines Nanoregisters empfohlen. Der Bundesrat forderte die
Bundesregierung 2013 auf, sich auf EU-Ebene nachdrücklich für ein europaweites
Nanoproduktregister einzusetzen (
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2013/03
44-13.pdf).
Die Europäische Kommission kündigte Ende 2012 an, eine Folgenabschätzung
der Kosten und Nutzen eines europaweiten Registers durchzuführen. Die
Ergebnisse der Folgeabschätzung liegen immer noch nicht vor. Dessen ungeachtet
hat die EU-Kommission im März dieses Jahres den Forderungen nach einem
Nanoregister eine Absage erteilt und stattdessen die Errichtung eines „Nano
Observatory“ angekündigt, das bestehende Informationen zusammentragen soll.
Neue Daten über das Vorkommen von nanomaterialhaltigen Produkten auf dem
europäischen Markt sollen nicht erhoben werden (
https://chemicalwatch.com/
45776/commission-rejects-idea-of-eu-nano-register?q=observatory).
Nach Ansicht des Umweltbundesamtes ist das vorgeschlagene „Nano
Observatory“ nicht geeignet, das Ziel der Transparenz über Art, Menge und
Anwendungen von Nanomaterialien auf dem europäischen Markt zu
erreichen (
www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/
nanomaterialien_in_der_umwelt.pdf).
Zahlreiche EU-Mitgliedstaaten sind aufgrund der Untätigkeit der Europäischen
Kommission bereits auf nationaler Ebene aktiv geworden. In Frankreich müssen
Hersteller, Importeure und Händler seit 2013 den Handel mit Nanomaterialien
in Mengen über 100 Gramm melden. Dänemark, Belgien und Norwegen haben
ebenfalls Nanoregister eingeführt. Weitere Länder, wie Schweden und Italien,
wollen nachziehen (
www.chemsafetypro.com/Topics/EU/Regulations_on_
Nanomaterials_in_EU_and_Nano_Register.html).
Im kürzlich von der Bundesregierung beschlossenen „Aktionsplan
Nanotechnologie 2020“ ist dagegen von einem Nanoregister keine Rede.
Auf EU-Ebene gibt es darüber hinaus weitere Anforderungen für mehr
Transparenz: Laut Kosmetikverordnung hätte die Europäische Kommission bis
Januar 2014 eine Bestandsaufnahme über alle in Kosmetika verwendeten
Nanomaterialien auf dem europäischen Markt veröffentlichen sollen, ein solcher
Katalog wurde bisher nicht vorgelegt.
Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt seit Dezember 2014 vor,
dass Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten,
gekennzeichnet werden müssen. Im Frühjahr 2016 hat die französische
Umweltschutzorganisation Agir pour L’Environment vier Lebensmittel getestet, die alle
Nanomaterialien enthielten, jedoch nicht entsprechend gekennzeichnet waren
(
www.agirpourlenvironnement.org/sites/default/files/communiques_presses/
Rapport%20LNE_P156452.DMSI_.001-VC.pdf).
Neben den Versäumnissen, Transparenz über die auf dem Markt befindlichen
nanomaterialhaltigen Produkte herzustellen, verschleppt die Europäische
Kommission nach Ansicht der Fragesteller auch die Anpassung der europäischen
Chemikalienverordnung REACH an die Besonderheiten von Nanomaterialien.
Anfang 2013 einigten sich Europäische Kommission und Mitgliedstaaten
darauf, die Anhänge der REACH-Verordnung anzupassen, damit die
Anforderungen an Nanomaterialien vor dem Ablauf der letzten Stoff-Registrierungsfrist im
Mai 2018 in Kraft treten. Seitdem blieb die Europäische Kommission
weitgehend untätig. Mit dem Resultat, dass sie im März 2016 eingestehen musste, dass
den Registranten auch für die dritte Registrierungsphase keine nanobezogenen
Vorschriften an die Hand gegeben werden können. Das Umweltbundesamt geht
davon aus, dass viele der marktrelevanten Nanomaterialien in diese
Registrierungsperiode fallen (
http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/
378/publikationen/nanomaterialien_in_der_umwelt.pdf). Nanomaterialien
fallen also auch weiterhin durch die Lücken der Gesetzgebung.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung der Europäischen
Kommission, statt eines Nanoregisters ein „Nano Observatory“ einzurichten,
das nach Auffassung der Fragesteller zu keinen neuen Transparenzpflichten
führt, sondern lediglich bereits bekannte Informationen zusammenträgt?
Die Ansiedlung des EU-weiten „Nano Observatory“ bei der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) wird grundsätzlich begrüßt. Bei der ECHA laufen
bereits jetzt die Daten aus den REACH-, CLP- und Biozid-Verfahren zusammen, so
dass hier Synergieeffekte genutzt werden können. Mit dem Nano Observatory
kann die Reichweite bestehender Informationsangebote der Bundesregierung,
insbesondere der Wissensplattform Da-Na2.0 des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF) (
www.nanopartikel.info) deutlich erhöht werden.
Es kann auch genutzt werden, um Forschungseinrichtungen und Startups für eine
frühe Auseinandersetzung mit möglichen Risiken von Materialinnovationen für
Mensch und Umwelt zu motivieren und mit den Möglichkeiten einer
anwendungssicheren und umweltverträglichen Material- und Produktgestaltung vertraut
zu machen. Es ist jedoch notwendig, dass die Anpassung der einschlägigen
Regelungen, insbesondere der REACH-Verordnung, an Nanomaterialien zügig
vorangetrieben wird, um spezifische Informationen zu Nanomaterialien und zum
sicheren Umgang mit ihnen zu erhalten. Ein Nano Observatory ohne sachgerechte
Anpassung der einschlägigen Regelungen ist nicht zielführend.
2. Teilt die Bundesregierung die oben genannte Kritik des Umweltbundesamtes
am „Nano Observatory“ hinsichtlich der Verfehlung des Transparenzziels
bei der Nutzung von Nanomaterialien?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht bislang davon aus, dass es der Europäischen
Kommission gelingen wird, die angesprochenen Notwendigkeiten abzudecken. Deshalb
bleibt die Erarbeitung des „Nano Observatory“ durch die ECHA abzuwarten.
3. Welche Vorteile bietet aus Sicht der Bundesregierung ein
Nanoproduktregister für deutsche Behörden bei der Genehmigungs- und
Überwachungspraxis, etwa im Bereich Arbeitsschutz, sowie im Falle von Rückrufen und
anderen Risikomanagementmaßnahmen, die bei neuen Erkenntnissen zu
Gesundheitsgefährdungen nötig sein können?
Die Europäische Kommission plant die Einführung eines Nano Observatory zur
Erhöhung der Transparenz über nanomaterialhaltige Produkte auf dem
Europäischen Markt. Die Bundesregierung bevorzugt ein „Nano Observatory“ gegenüber
einem Nanoproduktregister. Nanomaterialien sind nicht per se gefährlich für die
Gesundheit.
4. Wie und wann hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für ein
europaweites Nanoregister eingesetzt (bitte Aktivitäten konkret spezifizieren)?
Der Bundesumweltminister a. D. Peter Altmaier hatte mit Schreiben vom 2.
Oktober 2012 das vom Umweltbundesamt (UBA) erstellte Konzept „Concept for a
European Register of Products Containing Nanomaterials“ als
Diskussionsgrundlage für ein mögliches europäisches Nanoproduktregister an die Europäische
Kommission gesendet. Das UBA wurde gebeten, dieses Konzept sowie die
zugrunde liegende Folgenabschätzung in die Diskussion und Kommentierungen im
Rahmen der CASG Nano (Competent Authorities Sub-Group on Nanomaterials)
einzubringen sowie an der Öffentlichen Konsultation der Europäischen
Kommission und dem Stakeholder Workshop on transparency measures for nanomaterials
am 30. Juni 2014 in Brüssel teilzunehmen.
5. Plant die Bundesregierung die Errichtung eines nationalen Nanoregisters,
nachdem die Europäische Kommission einem europaweiten Register eine
Absage erteilt hat?
Wenn ja, wie sieht der Zeitplan aus?
Wenn nein, warum nicht?
6. Falls die Bundesregierung ein nationales Nanoproduktregister ablehnt, durch
welche Maßnahmen will sie dann die nötige Transparenz und Wahlfreiheit
für Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf Produkte mit
Nanomaterialien herstellen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit keine Errichtung eines nationalen
Nanoproduktregisters. Die Bundesregierung wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, mit
dem von der Europäischen Kommission geplanten „Nano Observatory“ das Ziel
der Transparenz über Art, Menge und Anwendungen von Nanomaterialien auf
dem europäischen Markt zu erreichen.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die Art und
Anzahl der Produkte auf dem deutschen Markt, die Nanomaterialien enthalten?
8. Welche Nanomaterialien werden nach Kenntnis der Bundesregierung in
diesen Produkten eingesetzt, in welchen Produkten kommen Nanomaterialien
vor allem zum Einsatz?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 gemeinsam
beantwortet.
Die Nanotechnologie ist eine Querschnittstechnologie und dementsprechend breit
einsetzbar. Nanotechnologiebasierte Produktinnovationen spielen in vielen
Lebensbereichen wie der Gesundheit und Ernährung, der Arbeit, dem Wohnen, der
Mobilität und der Energieerzeugung eine zunehmend wichtige Rolle. Der
Bundesregierung liegen keine übergreifenden, sondern lediglich einzelne Kenntnisse
über Art und Anzahl der Produkte vor, in denen Nanomaterialien eingesetzt
werden, bzw. in welchen Produkten diese vorkommen.
Zu den Produktkategorien kosmetische Mittel und Lebensmittel wird auf die
Antwort zu den Fragen 9 bis 11 bzw. Fragen 15 bis 16 hingewiesen.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die Art und
Anzahl der Kosmetikprodukte auf dem deutschen Markt, auf denen angegeben
werden muss, dass sie Nanomaterialien enthalten?
10. Wie viele Unternehmen gibt es in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung, die Kosmetika mit Nanomaterialien in ihrem Sortiment führen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 9 und 10 gemeinsam
beantwortet.
Kosmetische Mittel sind auf EU-Ebene in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
geregelt. Kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, sind sechs Monate
vor dem Inverkehrbringen bei der Europäischen Kommission zu notifizieren
(Artikel 16). Dabei sind von der sogenannten verantwortlichen Person (meist
Hersteller oder Importeur) eine Reihe von sicherheitsrelevanten Informationen, wie
z. B. Informationen zum toxikologischen Profil und zu Expositionsbedingungen,
zu übermitteln.
Neben der Notifizierung nach Artikel 16 muss für jedes kosmetische Mittel vor
dem Inverkehrbringen eine Meldung an das Notifizierungsportal der
Europäischen Kommission (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP) erfolgen
(Artikel 13). Dabei ist auch die Anwesenheit von Stoffen in Form von
Nanomaterialien anzugeben. Die Kommission stellt die Meldungen nach Artikel 13 den
Mitgliedstaaten zu Zwecken der Marktüberwachung zur Verfügung. Die
Marktüberwachung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die
Verständlichkeit der Kennzeichnung „(nano)“ auf Kosmetikprodukten für
Verbraucherinnen und Verbraucher?
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel müssen
Bestandteile kosmetischer Mittel in der Form von Nanomaterialien eindeutig in der
Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Den Namen dieser Bestandteile muss
das Wort „Nano“ in Klammern folgen. Mit dieser Kennzeichnung wird
Transparenz im Hinblick auf die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen
Mitteln gewährleistet. Weitere Angaben oder Informationen können durch Hersteller
und Importeure zur Verfügung gestellt werden. Für interessierte
Verbraucherinnen und Verbraucher stellt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) auf
seiner Internetseite (
www.bfr.bund.de) eine Reihe von weitergehenden
Informationen zu Nanomaterialien zu Verfügung.
12. Welche Erkenntnisse/Daten liegen der Bundesregierung vor über die Höhe
des Eintrags von Nanomaterialien in die Umwelt aus umweltoffenen
Anwendungsbereichen?
Generell gibt es bisher noch unzureichend qualitative und quantitative Daten zur
Freisetzung von Nanomaterialien in die Umwelt, die eine Aussage über den
gesamten Lebenszyklus erlauben (Herstellung, Gebrauch, Transport, Recycling,
Abfallbeseitigung). Dies liegt zum einen an dem vielfältigen und nicht
bezifferbaren Einsatz von Nanomaterialien. Zum anderen ist dies der methodischen
Herausforderung und dem Fehlen von standardisierten Methoden geschuldet. Es
liegen allerdings einige Studien vor, die mit Hilfe von Modellen sowie verfügbarer
Information zu Produktionsmengen und Anwendungsmuster die Freisetzung
ausgewählter nanoskaliger Stoffe in die Umwelt für Europa und die Schweiz
abschätzen (z. B. Sun et al. 2016 Environ Sci Technol 50: 4701-4711).
Auch wurde bereits die Freisetzung von Nanomaterialien exemplarisch z. B. für
die Verwitterung, mechanische Beanspruchung von verschiedenen
Beschichtungen und das Waschen von Textilien untersucht.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Eintragsmengen und
ökologische Wirkungen von Nanomaterialien in Gewässern vor?
Untersuchungen an Modellkläranlagen zeigen, dass die bisher betrachteten
Nanomaterialien zu rund 90 Prozent am Klärschlamm gebunden werden und nur ein
geringer Anteil (< 10 Prozent) in das Oberflächengewässer gelangt. Zu weiteren
Fragen zu Eintragsmengen siehe auch Antwort zu Frage 12.
Die Nanoskaligkeit eines Stoffes allein weist nicht automatisch auf ein
Gefährdungspotenzial hin. Daneben bestimmen auch seine chemische
Zusammensetzung, Morphologie und Oberflächeneigenschaften sowie die Eigenschaften des
umgebenden Mediums seine Mobilität, Bioverfügbarkeit und toxische Wirkung
in der aquatischen Umwelt. Viele der untersuchten Nanomaterialien zeigen nach
Kurzzeitbelastung keine bzw. nur eine moderate bis geringe Toxizität auf
aquatische Umweltorganismen. Eine hohe akute Toxizität auf aquatische Organismen
kann für solche Nanomaterialien beobachtet werden, die aquatoxisch wirkende
Ionen abgeben (z. B. Silber (Ag), Zinkoxid (ZnO)). Dabei können zusätzliche
Effekte durch die Partikel nicht ausgeschlossen werden. Auch bestimmte,
fotokatalytisch aktive Nanomaterialien (z. B. TiO2) zeigen in Labortests eine erhöhte
aquatische Toxizität unter Einfluss von simuliertem Sonnenlicht. Neben der
direkten toxischen Wirkung sind für eine Reihe von Nanomaterialien auch indirekte
schädigende Effekte auf aquatische Umweltorganismen bei entsprechend hohen
Konzentrationen beschrieben (z. B. das Blockieren von Atmungsorganen und
Fressapparaten).
Bei Fischen konnten darüber hinaus für einige Nanomaterialien subletale Effekte,
wie Veränderungen in Geweben und Organen, Schädigungen der Kiemen und
Entwicklungsstörungen in verlängerten Tests beobachtet werden. Zusätzlich
wurde festgestellt, dass in Abhängigkeit des untersuchten Nanomaterials
aquatische Organismen nach kurzzeitiger Belastung ein verändertes Verhalten zeigen,
wie eine veränderte Futteraufnahme oder ein verstärktes Fluchtverhalten, oder
deren Energiehaushalt beeinflusst wird.
Umfassende und ausreichende Studien zur chronischen Wirkung auf Wirbeltiere
wie Fische, die über das Larvenstadium hinausgehen, liegen noch nicht vor. Bei
Langzeitbelastung von Flohkrebsen durch verschiedene Nanomaterialien wird
ein negativer Einfluss auf Fortpflanzung und Nachkommenschaft beobachtet.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, mit welchen
Nanomaterialien Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland in
Berührung kommen?
Übergreifende Erkenntnisse darüber liegen der Bundesregierung nicht vor. Für
die verschiedenen Produktkategorien bestehen teilweise Zulassungs- und
Kennzeichnungspflichten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu bestimmten
Produktkategorien und auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die Anzahl der
Lebensmittel auf dem deutschen Markt, die technisch hergestellte
Nanomaterialien enthalten (bitte eine Übersicht mit Produktnamen und enthaltenem
Nanomaterial erstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der Lebensmittel
auf dem deutschen Markt vor, die technisch hergestellte Nanomaterialien
enthalten.
Nach Information des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.
(BLL), dem Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft, haben
nanomaterialhaltige Produkte im Lebensmittelbereich gegenwärtig noch keine
Marktbedeutung.
Im Übrigen sieht das EU-Recht für entsprechende Lebensmittel
Zulassungspflichten vor und es sind zusätzliche Kennzeichnungspflichten zur
Verbraucherinformation zu beachten.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die im Rahmen der
behördlichen Lebensmittelüberwachung stattfindenden Kontrollen hinsichtlich
nanomaterialhaltiger Lebensmittel?
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder
kontrollieren die auf dem Markt befindlichen Lebensmittel risikoorientiert und
stichprobenhaft. Kenntnisse über Kontrollen hinsichtlich nanomaterialhaltiger
Lebensmittel liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Wie geht die Bundesregierung mit der Absage der Europäischen
Kommission um, die Lücken in der gesetzlichen Regulierung von Nanomaterialien
zu schließen?
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer eigenständigen
Rahmengesetzgebung für Nanomaterialien, die in der Vergangenheit von
Umweltverbänden und EU-Mitgliedsländern wie Schweden ins Spiel gebracht
wurde?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragesteller aktuell
bestehenden Lücken in der Regulierung von Nanomaterialien im Hinblick
auf das Prinzip der Chemikalienverordnung REACH „Keine Daten, kein
Markt“ und das Vorsorgeprinzip?
Die Fragen 17 bis 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die REACH VO grundsätzlich
einen geeigneten Rechtsrahmen für eine Gefahreneinstufung und Bewertung von
Stoffen in ihren Nanoformen darstellt. Deshalb setzt sie sich dafür ein, dass die
Verordnung angepasst wird. Die Bundesregierung geht nach derzeitigem
Kenntnisstand davon aus, dass die Europäische Kommission spätestens im ersten
Quartal 2017 einen offiziellen Vorschlag für die Anpassung der Anhänge der REACH-
Verordnung an die Belange von Nanomaterialien vorlegen wird. Ein darüber
hinaus geregeltes Zulassungsverfahren wird deshalb nicht für notwendig erachtet.
Für den Arbeitsschutz enthält die Gefahrstoffverordnung konkrete Vorgaben
zu partikelförmigen Gefahrstoffen und zum Umgang mit Datenlücken im
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Diese sind auch für
Nanomaterialien einschlägig und in einer Bekanntmachung des Ausschusses für
Gefahrstoffe konkretisiert (
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/
Bekanntmachung-527.html).
Hinsichtlich der spezifischen Vorschriften für Nanomaterialien in anderen
Rechtsbereichen wird auf die Ausführungen im Aktionsplan Nanotechnologie
2020 der Bundesregierung verwiesen (
www.bundesregierung.de/Content/DE/
Artikel/2016/09/2016-09-14-aktionsplan-nanotechnologie-2020.html).
20. Erwägt die Bundesregierung eine Klage gegen die Europäische Kommission
vor dem Europäischen Gerichtshof, da die Europäische Kommission es nach
Information der Fragesteller entgegen der Vorgaben in der
Kosmetikverordnung versäumt hat, bis Januar 2014 eine Bestandsaufnahme über alle in
Kosmetika verwendeten Nanomaterialien auf dem europäischen Markt
vorzulegen und bis heute keine solche Aufstellung vorgelegt wurde?
Wenn nein, warum nicht?
Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten bei den Sitzungen des
Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel regelmäßig über die Fortschritte und
die weitere Vorgehensweise bei der Erstellung des Katalogs aller
Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln, die in Verkehr gebracht wurden, informiert. Nach
Aussage der Kommission befindet sich ein Berichtsentwurf derzeit in der internen
Abstimmung. Die Bundesregierung sieht daher derzeit keine Veranlassung für
weitere Maßnahmen.
21. Inwieweit sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf bei der
Risikobewertung von Nanomaterialien?
Die Bundesregierung hat sich mit dem Aktionsplan Nanotechnologie 2020 u. a.
zum Ziel gesetzt, durch begleitende Risikoforschung die verantwortungsvolle
Gestaltung der Nanotechnologie als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu
gewährleisten.
In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob und wie die Instrumente der
Risikobewertung angepasst werden müssen.
Bei der Bewertung potenzieller Risiken von Nanomaterialien werden im Rahmen
der Nanorisikoforschung die Analyse von Langzeiteffekten für Mensch und
Umwelt durch Herstellung und Verwendung von Nanomaterialien, mögliche
Umweltauswirkungen beim Recycling und der Entsorgung nanomaterialhaltiger
Abfälle und die Entwicklung von alternativen Prüfmethoden zur Vermeidung von
Tierversuchen stärker in den Fokus der Förderung gerückt . Die Projektergebnisse
aus der Nanorisikoforschung können für eine nachfolgende Risikobewertung
herangezogen werden.
22. Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für Zulassungsverfahren für
Nanomaterialien analog zu Pestizidwirkstoffen und gentechnisch
veränderten Organismen ein, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 wird verwiesen.
23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie in den USA bzw.
Kanada die Kennzeichnung und Registrierung von Nanomaterialien
momentan reguliert sind und inwieweit in beiden Staaten auf Regierungsebene die
Einführung eines Nanoproduktregisters erwogen wird?
Über eine Kennzeichnungspflicht oder Einführung eines Nanoproduktregisters in
den USA oder Kanada liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Nach Auskunft des Umweltbundesamtes gelten in Kanada und den USA folgende
Regelungen:
Nanomaterialien fallen als chemische Stoffe in Kanada unter den Canadian
Environmental Protection Act (CEPA) und werden entweder unter „existierende
Stoffe“ (im Falle sie sind auf der Domestic Substance List DSL aufgeführt) oder
„neue Stoffe“ (nicht auf DSL gelistet) erfasst. Im letzteren Fall muss der Stoff vor
seiner Vermarktung im Rahmen des Neustoffprogramms (New Substance
Program) gemeldet werden. Im Rahmen des Neustoffprogramms kann die Behörde
Informationen zur Partikelgröße und Partikelgrößenverteilung erheben, um zu
identifizieren, ob es sich bei dem registrierten Stoff um Nanomaterialien handelt.
Als Teil des Chemicals Management Plans hat Kanada im Jahr 2015 eine
verpflichtende Umfrage zu existierenden Stoffen für das Jahr 2014 durchgeführt. Im
Rahmen der Umfrage musste berichtet werden, wenn ein vermarkteter Stoff auf
einer Prioritätenliste von 206 Nanomaterialien gelistet ist und eine Größe im
Bereich 1-100 Nanometer aufwies sowie mehr als 100 Kilogramm pro Jahr
hergestellt oder importiert wurde (auch in Gemischen oder Erzeugnissen). Übermittelt
werden mussten Informationen zur Stoffidentität, Menge, Verwendung sowie
verfügbare Information zu physikalisch-chemischen Eigenschaften, Exposition
und Effekte.
Nanomaterialien fallen als chemische Stoffe in den USA unter den Toxic
Substance Control Act (TSCA) und gehören dort entweder unter „existierende
Stoffe“ (im Falle sie sind auf der TSCA Chemical Substance Inventory) oder
„neue Stoffe“ (nicht im Verzeichnis). In letzterem Fall muss eine
Risikobewertung vor der Vermarktung durch die verantwortliche Behörde erfolgen und
hierfür bestimmte Daten vom Registranten vorgelegt werden. Es gibt keine
besonderen Informationsanforderungen für nanoskalige Stoffe. Seit dem Jahr 2005
wurden mehr als 150 Stoffe als nanoskaliges Material gemeldet. Die amerikanische
Umweltbehörde (US EPA) hat im Jahre 2015 einen Regulierungsvorschlag
vorgelegt der nach derzeitiger Planung Anfang des Jahres 2017 von der US EPA
erlassen werden soll.
24. Inwieweit unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der Bereich
Nanomaterialien der Regulatorischen Kooperation im Rahmen der geplanten
Freihandelsabkommen TTIP und CETA?
Das im CETA-Abkommen vorgesehene Kapitel zu regulatorischer Kooperation
enthält keine Vorgaben zu möglichen Kooperationsthemen. Ein Austausch der
Regulierungsbehörden kann in allen Bereichen erfolgen, in denen ein
gemeinsames Interesse an einem solchen Austausch besteht. Ob dies im Bereich der
Nanomaterialien der Fall sein könnte, ist offen.
Im Rahmen der Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft (TTIP) hat die EU einen Textvorschlag für das Kapitel zu
regulatorischer Kooperation in die Verhandlungen sowie einen Vorschlag für einen
Sektorannex zu Chemikalien eingebracht. Bislang ist offen, welche konkrete
Ausgestaltung das Kapitel zu regulatorischer Kooperation erhalten wird, so dass eine
Beantwortung der Frage derzeit nicht möglich ist.
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