[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10324
18. Wahlperiode 14.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9968 –
Verkäufe von Staatsbürgerschaften durch EU-Staaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehrere EU-Staaten verkaufen ihre Staatsbürgerschaften gegen hohe
Geldbeträge und Investitionen an Nicht-EU-Ausländer oder vergeben an Investoren
und Immobilienkäufer „goldene Visa“ für langandauernde
Aufenthaltsrechte. Um ihre Staatshaushalte aufzubessern, verkaufen EU-Länder wie Malta
und Ungarn Staatsbürgerschaften an reiche Nicht-EU-Bürger –
vorzugsweise aus China, Russland und den arabischen Staaten. Die Käufer werden
gegen Bezahlung zu EU-Bürgern mit den damit verbundenen Rechten. Sie dürfen
sich frei innerhalb der Union bewegen, Unternehmen gründen, an Wahlen
teilnehmen, wohnen und arbeiten, wo sie wollen und ihre Kinder auf Universitäten
innerhalb der EU schicken (
www.welt.de/politik/ausland/article131468167/
Tausende-Reiche-werden-gegen-Geld-EU-Buerger.html).
Die Regierung von Malta beschloss Ende des Jahres 2013 ein entsprechendes
Verkaufsprogramm von vorerst 1 800 maltesischen Staatsbürgerschaften. Um
als Nicht-EU-Ausländer eine maltesische Staatsbürgerschaft zu erhalten,
müssen 650 000 Euro in einen Staatsfonds eingezahlt werden sowie zusätzlich
350 000 Euro in Immobilien und weitere 150 000 Euro in Staatsanleihen
angelegt werden. Laut dem für die Durchführung des Passprogramms
zuständigen Unternehmen Henley & Partners mit Sitz auf der britischen Kanalinsel
Jersey gibt es bereits mehr als 200 Bewerber aus rund 30 Nicht-EU-Ländern
(
www.welt.de/politik/ausland/article131468167/Tausende-Reiche-werden-gegen-
Geld-EU-Buerger.html).
Um die Staatsbürgerschaft der Republik Zypern zu erhalten, müssen
Interessenten laut der Firma Residency Bond Program Ltd. neben einer Gebühr von
50 000 Euro 2 500 000 Euro in Immobilien anlegen und nach einem möglichen
Verkauf nach drei Jahren noch Immobilienbesitz im Wert von einer halben
Million Euro auf der Insel behalten (
www.residency-bond.eu/cyprus-citizenship.
html).
Einen bulgarischen Pass soll es bei einer Investition von einer halben Million
Euro auch ohne Sprachkenntnisse geben. Großbritannien vergibt bei einer
Investition von einer Million Pfund zunächst ein Visum, nach fünf Jahren
unbegrenztes Aufenthaltsrecht und nach sechs Jahren den Pass. Auch Österreich
verkauft EU-Pässe gegen Millionen-Investitionen (
www.welt.de/politik/ausland/
article131468167/Tausende-Reiche-werden-gegen-Geld-EU-Buerger.html).
Einige Länder bieten statt Staatsbürgerschaften mehrjährige oder sogar
lebenslange Aufenthaltsrechte an. In Ungarn müssen EU-Ausländer 360 000 Euro
einzahlen (von denen sie 300 000 Euro nach fünf Jahren zurückerhalten), um für
Ehepartner, abhängige Kinder und Eltern eine lebenslange
Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (
www.residency-bond.eu/residency-bond-program.html).
Auch Portugal, Lettland, Griechenland, Ungarn, Irland und Spanien
verkaufen Aufenthaltsrechte gegen Investitionen und Gebühren (
www.welt.de/
politik/ausland/article131468167/Tausende-Reiche-werden-gegen-Geld-EU-
Buerger.html).
Eine Mehrheit der Fraktionen im EU-Parlament kritisiert die Praxis des Handels
mit Staatsbürgerschaften. So wird die Gefahr gesehen, dass Kriminelle durch
den Kauf von Staatsbürgerschaften leicht Zugang nach Europa erhalten. „Es
darf nicht länger so sein, dass reiche Menschen aus Nicht-EU-Ländern sich
Staatsbürgerschaften in der Europäischen Union kaufen können, während die
armen Menschen, die wegen Hunger und Gewalt aus ihrer Heimat fliehen, im
Mittelmeer ertrinken“, kritisiert die Vorsitzende des
Haushaltskontrollausschusses im EU-Parlament Dr. Inge Grässle (CDU) im Interview mit der
Tageszeitung „Die Welt“. In einem Entschließungsantrag forderte das EU-Parlament die
Kommission auf, gemeinsame Regeln für die Vergabe der Staatsangehörigkeit
aufzustellen und zu prüfen, ob das Gesetz der maltesischen Regierung gegen
EU-Verträge verstoße.
Auch die Europäische Kommission sieht die Entwicklung mit Sorgen.
Allerdings haben EU-Mitgliedstaaten bislang die volle Souveränität bei der
Entscheidung, wem sie zu welchen Konditionen ihre Staatsbürgerschaft zugestehen
(
www.welt.de/politik/ausland/article131468167/Tausende-Reiche-werden-
gegen-Geld-EU-Buerger.html;
www.n-tv.de/politik/EU-ist-machtlos-gegen-
Pass-Verkauf-article12086236.html).
Im Folgenden werden alle Praktiken, in denen EU-Mitgliedstaaten die Vergabe
eines Aufenthaltstitels oder der Staatsbürgerschaft allein oder im Wesentlichen
an den Kauf von Staatsanleihen, Anteilen an Staatsfonds oder Immobilien in
festgelegten Größenordnungen koppeln, als „Verkauf“ bezeichnet. Die
Fragesteller bitten die Bundesregierung, die Fragen in diesem Sinne zu beantworten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung macht sich die von den Fragestellern verwendete
Formulierung „Verkauf von Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltsgenehmigungen“ durch
die vorliegende Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht zu Eigen.
Die untenstehenden Antworten beruhen vor allem auf Abfragen der deutschen
Auslandsvertretungen in den Gastländern. Die Aussagen erheben dabei keinen
Anspruch auf abschließende Vollständigkeit.
1. Welche EU-Staaten verkaufen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre
Staatsbürgerschaften zu welchen Kosten und Bedingungen an Nicht-EU-
Ausländer?
a) Seit wann gelten jeweils die diesbezüglichen Regeln in den einzelnen
Ländern?
b) Wie viele Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger aus welchen
Herkunftsstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren in welchen EU-Staaten von der Möglichkeit des Kaufs einer
Staatsbürgerschaft Gebrauch gemacht?
Die Fragen 1, 1a und 1b werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EU-Mitgliedstaaten Malta, Zypern,
Bulgarien und Rumänien entlang der im Folgenden dargestellten Praxis bei der
Vergabe von Staatsbürgerschaften vorgehen:
Das in Rede stehende Verfahren in Malta setzt nach Informationen der
Bundesregierung voraus, dass der Antragsteller eine Immobilie in Malta kauft oder
anmietet. Zusätzlich muss er oder sie in beiden Fällen einen Beitrag zum Nationalen
Entwicklungs- und Sozialfonds leisten sowie Investitionen in von der staatlichen
Behörde „Identity Malta“ festgelegte Aktien, Anleihen oder Zweckgesellschaften
tätigen. Dabei gelten spezifische Mindestwerte. Die Gebühren für den
Hauptantragsteller betragen laut Informationen der Bundesregierung 650 000 Euro –
weitere Gebühren fallen gegebenenfalls für Ehepartner sowie unterhaltsberechtigte
Kinder oder abhängige Elternteile an, falls diese ebenfalls die maltesische
Staatsangehörigkeit erhalten wollen. Weitere Gebühren, unter anderem für die
Überprüfung der Antragsteller, fallen an. Für Hauptantragsteller gilt eine Obergrenze
von insgesamt 1 800 Personen. Sie müssen unter anderem einen mindestens
zwölfmonatigen Aufenthalt in Malta vor Ausstellung der Einbürgerungsurkunde,
eine Gesundheitsversicherung sowie gute Gesundheit nachweisen.
Laut Informationen der Bundesregierung kann die zyprische Staatsangehörigkeit
unter anderem durch Investitionen in die zyprische Wirtschaft in Höhe von
mindestens 5 Mio. Euro oder dem Kauf eines Anteils im Wert von mindestens
2,5 Mio. Euro an einer juristischen Person, die mindestens 12,5 Mio. Euro in
Zypern investiert hat, erworben werden. Zusätzlich muss der Antragsteller immer
auch eine Immobilie in Höhe von mindestens 500 000 Euro erworben haben.
Bulgarien vergibt die bulgarische Staatsbürgerschaft an Nicht-EU-
Staatsangehörige, wenn die betreffende Person seit mindestens einem Jahr eine
Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien besitzt und eine Investition in Höhe von einer Million Lew
(512 820 Euro) für ein vom bulgarischen Staat als prioritär eingestuftes Projekt
getätigt hat. Besitzt der Antragssteller schon seit mindestens fünf Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis, kann die Investition auch im Immobilien- oder Finanzbereich
liegen.
In Rumänien müssen Antragsteller zum Erwerb der rumänischen
Staatsangehörigkeit mehrere Bedingungen erfüllen. Dazu zählt ein Aufenthalt in Rumänien
von mindestens acht Jahren, beziehungsweise von fünf Jahren für Personen, die
mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sind. Für Personen, die in
Rumänien mehr als eine Million Euro investieren, kann die vorgesehene
Mindestaufenthaltsdauer zur Hälfte gekürzt werden.
Zu weiteren Fällen beziehungsweise zu weiteren Details der genannten Verfahren
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Welche EU-Staaten bieten nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
welche Zahlungen oder Investitionen und zu welchen Bedingungen
Aufenthaltsgenehmigungen für welche Dauer an?
a) Seit wann gelten jeweils die diesbezüglichen Regeln in den einzelnen
Ländern?
b) Wie viele Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger aus welchen
Herkunftsstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren in welchen EU-Staaten von der Möglichkeit des Kaufs einer solchen
Aufenthaltsgenehmigung Gebrauch gemacht?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EU-Mitgliedstaaten Irland, das
Vereinigte Königreich, Frankreich, Estland, Lettland, die Tschechische Republik,
Kroatien, Ungarn, Polen, Portugal, Spanien, Malta, Rumänien, Bulgarien und
Griechenland entlang der im Folgenden dargestellten Praxis bei der Vergabe von
Aufenthaltsgenehmigungen vorgehen:
In Irland ermöglicht das in der jetzigen Form seit 2013 bestehende „Immigrant
Investor Programme“ Investoren aus Staaten, die nicht Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraums sind, ein Aufenthaltsrecht für sich und ihre Familie zu erhalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Programm sind entweder
Investitionen in irische Unternehmen, die Gründung einer Stiftung für ein öffentliches
Projekt, Investitionen in Immobilien oder Fonds. Die legale Herkunft des Geldes
muss belegt werden. Wer sich auf dieser Basis erfolgreich bewirbt, erhält zwei
Jahre Aufenthaltsrecht für sich und seine Kernfamilie. Der Aufenthalt kann
anschließend um weitere drei Jahre verlängert werden.
Nach Informationen der Bundesregierung bietet das Vereinigte Königreich seit
2011 ein „Investor Immigration Program“ für wohlhabende Privatpersonen an,
die eine hohe Geldsumme für die Wirtschaft und Entwicklung des Vereinigten
Königreiches zur Verfügung stellen wollen. Bei einer Investitionssumme von
zwei Millionen Britischen Pfund erhält der Investor ein so genanntes „Tier 1
(Investor) visum“, das ihm oder ihr einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich für
drei Jahre und vier Monate gewährt. Dieses Visum kann um weitere zwei Jahre
verlängert werden. Der Antragsteller muss über 18 Jahre alt sein und unter
anderem nachweisen, dass die Investitionssumme entweder ihm selbst, seinem
beziehungsweise ihrem Ehe- oder Lebenspartner gehört, und er oder sie ein Konto bei
einer britischen Bank besitzt. Unter Umständen kann der Investor nach zwei bis
fünf Jahren das Recht erhalten, sich unbegrenzt im Vereinigten Königreich
aufzuhalten.
Nach Informationen der Bundesregierung existiert seit 2016 im französischen
Aufenthaltsgesetz die Visumskategorie „Passeport Talent“. Dieser mehrjährige
Aufenthaltstitel (bis zu vier Jahre Gültigkeit) kann unter anderem in folgenden
Fällen erteilt werden: Firmengründung, Verwirklichung eines innovativen
Geschäftsprojekts, Investition und damit verbundene Schaffung von Arbeitsplätzen
während der Aufenthaltsdauer.
Gemäß estnischem „Alien Act“ kann ein Antragsteller zu Geschäftszwecken und
für Investitionen ab einer Summe von 16 000 Euro für Privatpersonen oder
65 000 Euro für Firmen einen befristeten Aufenthaltstitel erlangen.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung beinhaltet das lettische
Einwanderungsgesetz seit 2010 Regelungen für die Vergabe von
Aufenthaltsgenehmigungen auch im Zusammenhang mit Investitionen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes
kann ein Antragsteller befristete Aufenthaltstitel (bis zu fünf Jahre) unter anderem
bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen beantragen: Investition in
eine lettische Kapitalgesellschaft und Einzahlung in den Staatshaushalt; Erwerb
einer Immobilie; Vorhandensein nachrangiger Verbindlichkeiten einer
Kreditanstalt der Republik Lettland sowie Einzahlung in den Staatshaushalt; Kauf
nationaler Wertpapiere und Einzahlung in den Staatshaushalt. Genaueres regelt das
lettische Einwanderungsgesetz.
In der Tschechischen Republik ist die Gewährung von Aufenthaltstiteln bei
Gründung einer Firma und entsprechenden Investitionen möglich. Diese sind nach
Informationen der Bundesregierung als Einzelfälle zu werten.
Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Kroatien liegt der
Bundesregierung die Information vor, dass solche Personen einen Aufenthaltstitel
erhalten können, die eine Firma in Kroatien gegründet haben, sofern sie mindestens
51 Prozent der Firmenanteile halten.
In Ungarn werden nach Informationen der Bundesregierung Aufenthaltstitel in
Fällen vergeben, in denen Antragsteller Staatsanleihen im Wert von 300 000 Euro
mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren erwerben. Laut neuesten Angaben des
Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes BÁH gab es seit dem Start des
Programmes 2013 bis zum 31. August 2016 2 727 Personen, die aufgrund von
Obligationskauf eine Niederlassungsberechtigung erwarben (2 358 Chinesen,
175 Russen, 20 Iraner, 19 Pakistaner, 16 Ukrainer, 15 Syrer, 14 Iraker, 13
Libanesen, 12 Türken, 85 Sonstige).
In Polen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung keine unmittelbare
Gesetzesgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Gegenzug für
Investitionen. Es kann jedoch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
„selbständigen Tätigkeit“ angestrebt werden. Bei Gründung eines Unternehmens in Polen
kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch ein Aufenthaltstitel gewährt
werden.
Investoren, die in Rumänien mehr als eine Million Euro investieren oder mehr als
100 Vollzeit-Arbeitsplätze gründen, erhalten eine langfristige
Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeitsdauer von Geschäftsvisa orientiert sich auch an der Höhe der
in Rumänien getätigten Investition.
In Bulgarien kann ein Antragsteller, der über ein Visum verfügt, in folgenden
Fällen eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen: Wenn der Bewerber Vertreter
einer ausländischen Gesellschaft ist, die Mitglied der Bulgarischen Industrie- und
Handelskammer ist, wenn er mindestens 600 000 Lew (307 692 Euro) in
Immobilien in Bulgarien investiert oder wenn er mindestens 50 Prozent einer
bulgarischen Gesellschaft hält, die mindestens 250 000 Lew (128 205 Euro) in
wirtschaftlich unterentwickelte Regionen investiert und dadurch mindestens fünf
Arbeitsplätze schafft.
In Spanien haben Investoren von außerhalb der EU, die in die spanische
Wirtschaft investieren, unter anderem bei Erfüllung folgender Kriterien die
Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen: Investition in Höhe von zwei
Millionen Euro oder mehr in spanische Staatsanleihen mit mindestens
fünfjährigem Besitz, Investition in Höhe von einer Million Euro in Aktien spanischer
Firmen, Kauf von Immobilien mit Wert von 500 000 Euro oder bei Investition in
Höhe von einer Million Euro in Investmentfonds oder Risikokapitalfonds. Bei
Investitionen der ersten und zweiten Kategorie dürfen die investierten Beträge im
Moment der Anfrage für eine solche Aufenthaltsgenehmigung nicht älter als
60 Tage sein. Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt und kann nach
Ablauf um die Dauer von fünf Jahren verlängert werden.
In Portugal können befristete Aufenthaltstitel unter anderem erworben werden,
wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Kapitaltransfer im Wert von
mindestens 1 Mio. Euro; Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen;
Immobilien-Erwerb; Kapitaltransfer zu Forschungszwecken oder zur Förderung
kultureller Projekte, zur Sanierung oder Instandhaltung von nationalem Kulturerbe,
oder zur Unterstützung öffentlicher Einrichtungen, die Kulturförderung betreiben;
Investition in Risikokapital oder Investmentfonds. Die befristete
Aufenthaltsgenehmigung gilt zunächst für ein Jahr und kann anschließend im
Zweijahresrhythmus verlängert werden. Nach fünf Jahren kann eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung und nach sechs Jahren die portugiesische Staatsangehörigkeit erlangt
werden.
In Malta können natürliche Personen, die nicht Bürger der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind, eine unbefristete
Genehmigung zum Aufenthalt in Malta erlangen. Voraussetzungen hierfür sind
unter anderem: Kauf einer Immobilie mit einem Mindestwert von 270 000 Euro bis
320 000 Euro (je nach Lage), die für mindestens fünf Jahre im Eigentum
verbleiben muss oder Anmietung einer Immobilie in Malta für mindestens fünf Jahre,
deren Miete mindestens 10 000 Euro beziehungsweise 12 000 Euro pro Jahr
betragen muss und eine einmalige Zahlung von 30 000 Euro sowie einer davon
absetzbaren Bearbeitungsgebühr von 5 500 Euro und Investition in einem von der
staatlichen Behörde „Identity Malta“ vorgegebenen Rahmen in Höhe von
mindestens 250 000 Euro für mindestens fünf Jahre und Einkommen von mindestens
100 000 Euro jährlich außerhalb von Malta oder ein Kapitalvermögen von
mindestens 500 000 Euro.
In Griechenland wurde 2014 das „Gesetz zu Migration, sozialer Integration
und sonstigen Vorschriften“ verabschiedet, das unter anderem die
Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis regelt und die Möglichkeit
für Angehörige aus Drittstaaten eröffnet, eine Aufenthaltserlaubnis für die
Dauer von fünf Jahren zu erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis wird unter
anderem an qualifiziertes Personal im Rahmen eines Investitionsvorhabens
erteilt. Sie wird für die Dauer des Investitionsvorhabens verlängert. Ein weiterer
Anspruchsgrund für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist gegeben
beim Vorliegen von Immobiliarvermögen in Griechenland mit einem Wert
von 250 000 Euro. In diesem Fall hat der Eigentümer einen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren. Diese
kann solange verlängert werden, bis das Eigentumsrecht erlischt oder
anderweitig übertragen wird. Die auf diese Weise erlangte Aufenthaltsdauer ist
ausdrücklich nicht anrechenbar auf die Aufenthaltszeiten, die für den Erwerb der
griechischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
3. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Verkauf von
Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltsgenehmigungen in den
entsprechenden Ländern eine Sicherheitsüberprüfung der Bewerber, um den Verkauf an
Kriminelle auszuschließen (bitte soweit möglich Ausführungen zu Art und
Umfang dieser Überprüfung machen)?
Nach den Richtlinien des irischen „Immigrant Investor Programme 2014“ muss
die antragstellende Person eine Beurteilung vorlegen, unter anderem auszustellen
von den Polizeibehörden der Länder, in denen sich der Antragsteller während der
letzten zehn Jahre mindestens sechs Monate aufgehalten hat. Sobald ein
Investitionsvorschlag genehmigt ist, muss ein Führungszeugnis eingereicht werden,
ausgestellt von einem in Irland zugelassenen Juristen und sowohl die charakterliche
Eignung bestätigen als auch die Abwesenheit von Vorstrafen. Entsprechendes gilt
für alle Familienangehörige über 16 Jahre. Bei jeder Bewerbung werden
individuell sowohl die Angaben zur Investition als auch die Angaben zur Person von
einem „Evaluierungskommittee“ geprüft. Dieses „Evaluierungskommittee“
besteht aus hohen Beamten der zuständigen irischen Behörden und tagt viermal im
Jahr.
Im Vereinigten Königreich muss der Antragsteller über einen gültigen
Personalausweis verfügen und einen Auszug aus dem Vorstrafenregister aus den Ländern
beibringen, in denen er in den letzten zehn Jahren mindestens zwölf Monate
gelebt hat.
Soweit der Bundesregierung bekannt, müssen die Antragsteller zur Erlangung
eines ungarischen Aufenthaltstitels persönlich an einer ungarischen
Auslandsvertretung zur Identitätsprüfung vorsprechen. Zu den notwendigen Unterlagen
gehört unter anderem ein Führungszeugnis, ausgestellt durch eine Behörde des
Landes, in dem sie gemeldet sind. Die Antragsteller werden auf Einträge im
Schengener Informationssystem (SIS) überprüft. Nach dem Eingang der Unterlagen
haben Polizei, Sicherheitsdienst und die Anti-Terroreinheit (TEK) Ungarns
20 Tage Zeit, die Antragsteller zu überprüfen. Das ganze Verfahren soll seit dem
1. Juli 2016 nicht länger als 30 Tage dauern.
Zur Erlangung der maltesischen Staatsangehörigkeit muss eine
Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden. Antragssteller legen ein polizeiliches
Führungszeugnis oder in Ausnahmefällen eine eidesstattliche Erklärung vor, dass kein
Eintrag in einem Strafregister vorliegt. Weitere Bedingungen sind unter anderem:
Bewerber dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bei der INTERPOL
gelistet, vor einem internationalen Strafgerichtshof angeklagt oder zu irgendeiner
Zeit Teil eines Gerichtsverfahrens vor einem internationalen Strafgerichtshof
gewesen sein, unabhängig davon, ob ein Schuldspruch erfolgte oder nicht; sie
dürfen keine Bedrohung oder potenzielle Bedrohung für die nationale Sicherheit,
öffentliche Ordnung oder Gesundheit darstellen. Bei der Erteilung von
Aufenthaltsgenehmigungen durch Malta gelten diese Bedingungen analog.
Bewerber um die bulgarische Staatsbürgerschaft müssen ein Führungszeugnis
vorlegen sowie einen Nachweis, dass kein laufendes Ermittlungsverfahren gegen
sie anhängig ist.
Im spanischen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels dürfen die
Antragsteller keine Vorstrafen in Spanien und in den Ländern, in denen der
Bewerber in den letzten fünf Jahren, gewohnt hat, haben (maßgeblich ist das spanische
Recht).
Im Falle des portugiesischen Verfahrens werden die Antragsteller von der
portugiesischen Ausländer- und Grenzbehörde (SEF) im portugiesischen Strafregister
überprüft und müssen Führungszeugnisse aus ihrem Heimatland und aus den
Ländern vorlegen, in denen sie länger als ein Jahr gelebt haben. Zudem müssen sie
nachweisen, dass sie keine Schulden gegenüber dem portugiesischen Finanzamt
oder der portugiesischen Sozialversicherung haben.
Personen, die eine zyprische Staatsangehörigkeit durch Investitionen in Zypern
erwerben möchten, müssen dafür unter anderem einen Auszug aus dem
Strafregister ihres Herkunftslandes vorlegen. Die Bewerbungsunterlagen werden sowohl
im Finanzministerium als auch im Innenministerium geprüft. Über die
Verleihung der Staatsangehörigkeit entscheidet abschließend das zyprische Kabinett.
Vorbestrafte Antragsteller werden nicht berücksichtigt.
Im lettischen Verfahren finden Sicherheitsüberprüfungen bei der Beantragung
von Aufenthaltstiteln nach Maßgabe des lettischen Einwanderungsgesetzes statt.
Zu weiteren Details der genannten Verfahren beziehungsweise zur Situation in
den übrigen EU-Staaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern, die ihre
Staatsbürgerschaften verkaufen, möglich, diese wieder zu entziehen, wenn die
Käufer bestimmte Straftaten begehen oder sich nach erfolgtem Verkauf der
Staatsbürgerschaft herausstellt, dass beim Kauf bereits vorliegende
Straftaten verschwiegen wurden?
Inwiefern gilt die Möglichkeit des Entzugs analog für verkaufte
Aufenthaltsgenehmigungen?
In Malta und Zypern ist der Entzug der Staatsangehörigkeit möglich. Eine
aufgrund von Investitionen in Zypern erworbene Staatsangehörigkeit kann durch
Kabinettsbeschluss wieder entzogen werden, etwa wenn sich die Person nach
Erwerb der zyprischen Staatsangehörigkeit strafbar gemacht hat.
In Irland wird die Aufenthaltsgenehmigung unter anderem dann ungültig, wenn
das ausgestellte Zeugnis über den „guten Charakter“ und die Vorstrafenlosigkeit
(siehe Antwort zu Frage 3) falsch ausgestellt wurde.
Eine lettische Aufenthaltsgenehmigung kann nach nationalem Recht unter
bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Unter anderem sieht das lettische
Einwanderungsgesetz vor, dass die Aufenthaltsgenehmigung zu entziehen ist,
wenn eine Person durch ein in- oder ausländisches Gericht für eine Straftat, die
auch nach lettischem Recht strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verurteilt worden ist.
5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die verkaufte Staatsbürgerschaft
regelmäßig als zweite, zusätzliche Staatsbürgerschaft angeboten oder die
Aufgabe der ursprünglichen Staatsbürgerschaft verlangt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Malta von den Antragstellern nicht die
Aufgabe ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit verlangt.
6. Inwieweit und unter welchen Bedingungen ist es in der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger möglich,
die deutsche Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsgenehmigung gegen
Geld oder Investitionen zu erhalten, und in wie vielen und welchen Fällen
wurden solche Regelungen bislang angewandt?
Den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegen einen Geldbetrag oder
Investitionen sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht vor.
Das Ausländerrecht bietet Angehörigen von Drittstaaten im Rahmen des § 21
AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbstständigen Tätigkeit zu erhalten. Dafür muss ein wirtschaftliches Interesse oder
eine regionales Bedürfnis bestehen, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die
Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung der Umsetzung durch
Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein. Niederlassungsabkommen
sehen völkerrechtliche Vergünstigungen vor. Diese Regelung ist gewöhnlicher
Bestandteil des deutschen Ausländerrechtes und in einer Vielzahl von Fällen
angewandt worden.
7. Inwieweit und bei welchen EU-Staaten werden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Vermittlung von Staatsbürgerschaften oder
Aufenthaltsgenehmigungen gegen Geldzahlungen oder Investitionen von Privatfirmen
abgewickelt?
a) Welche Firmen sind das, und wo ist ihr Sitz?
b) Wer beauftragt diese Firmen jeweils?
c) Welche Vermittlungsgebühren nehmen diese Firmen für ihre Tätigkeiten?
d) Wo und in welcher Form werben diese Firmen Kundinnen und Kunden
für den Kauf von Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsgenehmigungen
an?
Die Fragen 7, 7a bis 7d werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen die nachstehenden Informationen vor:
Zur Erlangung eines irischen Aufenthaltstitels ist es möglich und üblich, dass sich
Investoren von einem Rechtsbeistand gegen entsprechende Bezahlung beraten
und vertreten lassen. Auch bei der Antragstellung für eine
Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich können sich Antragsteller von
Beratungsfirmen unterstützen lassen.
In Ungarn ist das Zentrum für die Verwaltung von Staatsschulden zuständig.
Dieses schließt Verträge mit wirtschaftlichen Gesellschaften, die sich ausschließlich
mit der Veräußerung der „Staatspapiere für Niederlassung“ befassen. Vor
Vertragsschluss muss der Wirtschaftsausschuss des Parlaments den einzelnen
Firmen, die mit dem Obligationsverkauf beauftragt werden sollen, eine
entsprechende Genehmigung erteilen. Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügen
derzeit fünf Firmen über eine solche Genehmigung zur Veräußerung der Anleihen.
Die spanische Praxis betreffend gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung meist
europaweit tätige Privatfirmen, die sich auf die Beratung beim Erwerb von
Aufenthaltstiteln spezialisiert haben (unter anderem Anwaltskanzleien und
Finanzberatungsfirmen). Ebenso werben Immobilienmakler mit dieser Möglichkeit. Die
Privatfirmen werden ausschließlich durch potenzielle Investoren
beziehungsweise Käufer spanischer Immobilien beauftragt.
In Malta sind nach Informationen der Bundesregierung Agenturen, Kanzleien und
Einzelpersonen tätig (eine Liste ist im Internet unter
http://iip.gov.mt/agents-list/
verfügbar). Die Agentur Identity Malta, der Konzessionsnehmer oder ein
zugelassener Vermittler dürfen Werbung für die in Rede stehenden Möglichkeiten
machen. Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen sind durch einen registrierten
Vertreter/Agenten zu stellen.
Bezüglich Portugal gibt es portugiesische und internationale Firmen, die bei
der Beantragung von genannten Aufenthaltstiteln beraten beziehungsweise
die Beantragung oder Verlängerung komplett übernehmen.
8. Inwieweit sieht die Bundesregierung Programme von EU-Staaten zum
Verkauf von Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltsgenehmigungen
grundsätzlich kritisch, und welche Risiken oder Gefahren kann sie darin erkennen?
9. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich beim Handel
mit Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltsgenehmigungen nicht nur um eine
nationale Angelegenheit der jeweiligen EU-Staaten handelt?
Die Fragen 8 und 9 werden wie folgt zusammengefasst beantwortet.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Staat nach seinem Ermessen die sachlichen
Voraussetzungen bestimmen kann, unter denen er seine Staatsangehörigkeit vergibt.
Indessen knüpft das Recht der Europäischen Union mit der in Artikel 20 AEUV
geregelten Unionsbürgerschaft an die „Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats“
an, die automatisch die Unionsbürgerschaft und damit eine Rechtsstellung
verschafft, einschließlich des Freizügigkeitsrechts innerhalb der gesamten
Europäischen Union. Die Vergabe der Staatsangehörigkeit durch einen Mitgliedstaat hat
damit rechtliche wie faktische Folgen für die gesamte Union und ihre
Mitgliedstaaten. Diese Folgen müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihres
Staatsangehörigkeitsrechts nach dem europarechtlichen Prinzip der loyalen
Zusammenarbeit zwischen EU und Mitgliedstaaten berücksichtigen und abwägen.
Zudem kann auch die Art und Weise, nach der die Mitgliedstaaten langfristige
Aufenthaltstitel vergeben, Auswirkungen auf die Unionspolitik im Bereich
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung haben.
10. Inwieweit, wann und mit welchem Ergebnis war der Handel einiger EU-
Staaten mit Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsgenehmigungen bereits
nach Kenntnis der Bundesregierung Thema innerhalb von welchen EU-
Gremien?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war die in Rede stehende Praxis einiger EU-
Mitgliedstaaten bisher kein zentrales Thema von Ratssitzungen oder in
vorbereitenden Gremien des Rates der EU.
11. Welche Kritik aus dem Europaparlament und der Europäischen Kommission
am Handel mit Staatsbürgerschaften oder Aufenthaltsgenehmigungen durch
einzelne EU-Staaten ist der Bundesregierung bekannt, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Das Europäische Parlament hat am 16. Januar 2014 eine Entschließung
angenommen, in der es den direkten oder indirekten Verkauf von Staatsbürgerschaften
durch EU-Mitgliedstaaten, insbesondere durch Malta, kritisiert. Das Europäische
Parlament fordert die Europäische Kommission darin zur Prüfung auf, ob diese
Praxis dem Unionsrecht und den Grundsätzen der Nicht-Diskriminierung
entspricht. Die Europäische Kommission hat am 26. Mai 2014 zu der Resolution
Stellung genommen und fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, dass sie bei der
Vergabe von Staatsbürgerschaften – unter Achtung ihrer völkerrechtlichen
Verpflichtungen und ihrer nationalen Regelungen – sicherstellen, dass eine echte
Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat oder seiner
Bevölkerung existiert. Dieser Bedingung sei laut Europäischer Kommission im Falle
Maltas durch die nachträglich ergänzte Pflicht eines zwölfmonatigen Aufenthalts
im Vorfeld der Einbürgerung Rechnung getragen worden. Die Europäische
Kommission hat in besagter Stellungnahme ebenfalls angekündigt, die Praxis der
Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen an Investoren
genauer zu prüfen. Die Bundesregierung hat die Entschließung des Europäischen
Parlaments und die erfolgte Stellungnahme der Europäischen Kommission zur
Kenntnis genommen.
12. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, um den Handel mit Staatsbürgerschaften und
Aufenthaltsgenehmigungen durch einige EU-Länder zu verhindern oder zu regulieren?
13. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich eine rechtliche Lücke im EU-
Recht, um den Handel mit Staatsbürgerschaften und
Aufenthaltsgenehmigungen zu verhindern, und wenn ja, welche, und was gedenkt sie zu
unternehmen, um diese Lücke zu schließen?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammengefasst beantwortet.
Für die Vergabe von Staatsangehörigkeit und die Regelung längerfristiger
Aufenthalte liegen die Zuständigkeiten bei den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU.
Die Mitgliedstaaten haben bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der
Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten. Über die Einhaltung wacht die
Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit (auf die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen). Im Rahmen der Entwicklung einer gemeinsamen
Einwanderungspolitik gibt es eine zwischen Union und Mitgliedstaaten geteilte Kompetenz der EU
zum Erlass von Maßnahmen zur Regelung von Aufenthaltstiteln für einen
langfristigen Aufenthalt (Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a AEUV).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
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