[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
14. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10336
18. Wahlperiode 16.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
–Drucksache 18/10006 –
Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer
Flüchtlinge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sowohl die Europäische Union als auch die Bundesregierung haben Anfang
Oktober 2016 mit der afghanischen Regierung Vereinbarungen zur Abschiebung
afghanischer Staatsangehöriger getroffen, die sich „irregulär“ in Europa
aufhalten. Nach Kenntnis der Fragesteller sind die „Gemeinsame Erklärung zur
Migration zwischen Deutschland und Afghanistan“ (vgl. Homepage des
Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2016) und der „Gemeinsame Weg nach
vorn bei Migrationsfragen“ (
http://statewatch.org/news/2016/sep/eu-council-
afghanistan-12191-16.pdf) in den wesentlichen Aussagen deckungsgleich.
In der Vereinbarung zwischen Afghanistan und der Europäischen Union (EU)
wird festgehalten, man wolle „einen schnellen, effektiven und handhabbaren
Mechanismus für die reibungslose, menschenwürdige und ordnungsgemäße
Rückkehr“ ausreisepflichtiger Afghanen schaffen. Abgeschoben werden sollen
ausdrücklich auch alleinstehende Frauen, unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge und andere Menschen mit erhöhtem Schutzbedarf. Geprüft werden soll
auch, am Flughafen Kabul einen eigenen Terminal für die Einreise der
Abgeschobenen einzurichten. Die EU sagt im Gegenzug Programme zur
Unterstützung freiwilliger Rückkehrer zu, macht Mittel der Entwicklungshilfe aber von
der Bereitschaft der afghanischen Regierung abhängig, bei der Abwicklung von
Abschiebungen mitzuhelfen („migration sensitive“), die Unterzeichnung des
Abschiebeabkommens zählt dabei als ein Indikator.
Aus Sicht der Fragesteller ist das Vorhaben „reibungsloser“ Abschiebungen
angesichts der kriegerischen Realität in Afghanistan zynisch.
In einem Papier vom 3. März 2016 (
http://statewatch.org/news/2016/sep/eu-
council-afghanistan-readmission-6738-16.pdf) erörtert die Europäische
Kommission weitere Motive für die Vereinbarung mit der afghanischen Regierung.
Darin wird festgehalten, es gebe „ein hohes Risiko“ weiterer
„Migrationsströme“ nach Europa. Begründet wird Letzteres damit, dass insbesondere
Pakistan und Iran darauf drängten, die in ihren Ländern aufhältigen Flüchtlinge
nach Afghanistan abzuschieben.
Ausdrücklich wird in diesem Papier auf die „sich verschlechternde
Sicherheitslage mit einem Rekordniveau terroristischer Anschläge und ziviler Opfer“
eingegangen. Dennoch heißt es weiter, „ungeachtet“ dieser schlechten
Sicherheitslage „müssen möglicherweise über 80 000 Personen in der nahen Zukunft
zurückgebracht werden“. Die Mitgliedstaaten hätten die Kompetenz, bei der
Bearbeitung der Asylanträge festzulegen, „welche Gebiete sicher sind oder nicht“.
Die Fragesteller halten diese Absicht für Wunschdenken, das an der Realität
komplett vorbeigeht. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit auf Fragen
der Fraktion DIE LINKE., wo genau sie in Afghanistan „sichere“ Gebiete sieht,
keine präzisen Angaben gemacht. Einerseits hielt sie fest, „in den meisten
urbanen Zentren“, darunter der „Mehrzahl“ der Provinzhauptstädte, sei die
Sicherheitslage „ausreichend kontrollierbar“, andererseits übermittelte sie keine
Übersicht, welche Städte damit genau gemeint seien und welche nicht. Eine solche
Liste wäre aus Sicht der Fragesteller auch völlig unrealistisch. Befremdlich ist
aus deren Sicht zudem, dass Abschiebungen nach Afghanistan ausgerechnet mit
Hinweisen auf Aussagen der Taliban gerechtfertigt werden sollen. So schrieb
die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/8141: „Für die zivile
Bevölkerung in den Gebieten unter militantem Einfluss ist die Bedrohung dagegen
geringer, da die Talibanführung ihre Kämpfer wiederholt glaubhaft und
eindeutig angewiesen hat, zivile Opfer zu vermeiden und zivile Infrastruktur zu
schonen.“ Tatsächlich ist den Fragestellern zwar bewusst, dass nicht die Taliban,
sondern das US-Militär im vergangenen Jahr das Krankenhaus von Ärzte ohne
Grenzen bombardiert hat. Den Taliban besondere Rücksichtnahme gegenüber
der Zivilbevölkerung zu bescheinigen, halten sie dennoch für übertrieben.
Das erneute Vordringen der Taliban in die Provinzhauptstadt Kunduz Anfang
Oktober 2016 zeigt aus Sicht der Fragesteller deutlich, dass Abschiebungen
nach Afghanistan schon aus humanitären Gründen nicht vertretbar sind. Es gibt
in Afghanistan keine sicheren Orte.
1. Trifft es zu, dass die Aussagen im „Gemeinsamen Weg nach vorn“ und in
der bilateralen deutsch-afghanischen Vereinbarung im Wesentlichen ähnlich
sind, und wenn nicht, worin liegen die grundlegenden Unterschiede?
Es ist zutreffend, dass die Aussagen im „Gemeinsamen Weg nach vorne bei
Migrationsfragen“ und in der bilateralen deutsch-afghanischen „Gemeinsamen
Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich Migration“ im Wesentlichen ähnlich sind.
2. Welchen konkreten Nutzen erhofft sich die Bundesregierung von den beiden
Vereinbarungen, die nach Kenntnis der Fragesteller keine rechtlich
verbindlichen Dokumente sind?
Mit der Unterzeichnung der Absprache „Gemeinsamer Weg nach vorne bei
Migrationsfragen“ hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan ihre
Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, mit der Europäischen Union (EU) bei
Migrationsfragen, zu denen auch der Bereich der Rücknahme der eigenen
Staatsangehörigen gehört, eng zusammenarbeiten zu wollen. Insoweit unterstützt diese auf
EU-Ebene geschlossene Absprache die parallel und zeitgleich zwischen den
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik
Afghanistan unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich
der Migration und Rückkehr“. Damit bestehen nunmehr klare politische
Grundlagen für die künftige Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Afghanistan
insbesondere in den Bereichen freiwillige Rückkehr und Rückführung der
jeweiligen Staatsangehörigen in ihr Heimatland.
3. Von wem ging die ursprüngliche Initiative für die bilaterale Vereinbarung
aus, und wie wurde der Vorstoß begründet?
Die bilaterale Gemeinsame Erklärung ging aus einer deutsch-afghanischen
Initiative hervor, deren Ursprung gemeinsam geführte Gespräche während des
Deutschland-Besuches des afghanischen Staatspräsidenten Ghani Ende 2015
bildeten.
4. Von wem ging nach Kenntnis der Bundesregierung die ursprüngliche
Initiative für die Vereinbarung der EU mit der afghanischen Regierung aus, und
wie wurde der Vorstoß begründet?
Entsprechend dem Einleitungstext zur Absprache zwischen der EU und
Afghanistan „Gemeinsamer Weg nach vorn bei Migrationsfragen“ beruht diese
Initiative auf der gemeinsam eingegangenen Verpflichtung der EU und Afghanistan
im Rahmen ihrer übergreifenden Partnerschaft, die nötigen Schritte zur
Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration und ihrer
Verhinderung sowie im Bereich Rückführung einzuleiten. Zu diesem Zweck haben
beide Seiten einen hochrangigen Dialog zu Fragen der Migration eingerichtet.
Zudem hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zum EU-Aktionsplan
für die Rückkehr vom 9. September 2015 vorgeschlagen, Afghanistan in die Liste
der prioritären Herkunftsländer für politische Dialoge auf hoher EU-Ebene über
Rückübernahmefragen aufzunehmen.
5. Inwiefern war die Bereitschaft der afghanischen Regierung, Flüchtlinge
„zurück“ zu nehmen, in der Vergangenheit aus Sicht der Bundesregierung
defizitär, und wie hat die afghanische Regierung auf allfällige entsprechende
Vorhaltungen seitens der Bundesregierung reagiert (bitte möglichst konkret
darlegen)?
Die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger gestaltete sich in der
Vergangenheit u. a. mangels einer Verfahrensregelung für die Ausstellung von
Reisedokumenten schwierig. Die bilaterale Gemeinsame Erklärung spiegelt sowohl die
Bereitschaft der Bundesregierung als auch der afghanischen Regierung wider,
durch detaillierte Verfahrensbestimmungen die Zusammenarbeit bei der
Rückkehr ausreisepflichtiger Personen zu erleichtern.
6. Wie viele in Deutschland aufhältige afghanische Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger sind derzeit ausreisepflichtig?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 30. September
2016 insgesamt 12 539 afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig.
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Zahl insgesamt in der EU
aufhältiger, ausreisepflichtiger afghanischer Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger?
Inwiefern hält die Bundesregierung die Zahl von mehr als 80 000 Personen,
die in näherer Zukunft aus der EU nach Afghanistan abgeschoben werden
könnten (siehe Vorbemerkung), für realistisch, und welche Auswirkungen
wird eine solch große Zahl von Abschiebungen für Afghanistan nach
Einschätzung der Bundesregierung haben?
Über die Zahl der insgesamt in der EU aufhältigen, ausreisepflichtigen
afghanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat die Bundesregierung keine
Kenntnis. Dementsprechend vermag die Bundesregierung auch nicht einzuschätzen, ob
die von der Europäischen Kommission genannte Zahl von in naher Zukunft
europaweit möglicherweise zurückzuführenden afghanischen Staatsangehörigen
realistisch ist bzw. welche Auswirkungen sich hieraus für Afghanistan ergeben
könnten.
8. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung vertretbar, Abschiebungen
(sei es nach Afghanistan oder woandershin) ungeachtet einer sich
verschlechternden Sicherheitssituation durchzuführen, bzw. inwiefern muss bei
Abschiebungen bzw. bei ihrer Aussetzung sehr wohl auf eine aktuelle
Verschlechterung der Sicherheitslage geachtet werden?
Vor einer Abschiebung wird in jedem Einzelfall geprüft, ob die betroffene Person
im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, Europarecht und dem nationalen
Recht in den jeweiligen Herkunftsstaat oder einen anderen Staat zurückgeführt
werden kann.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Sicherheitslage in
Afghanistan seit dem Jahr 2015?
Inwiefern teilt sie die Auffassung, dass diese sich verschlechtert habe (bitte
begründen)?
Die Sicherheitslage bleibt auch über 2015 hinaus insgesamt volatil und weist
regionale Unterschiede auf. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage im
gesamten Land kann daher nicht bestätigt werden. Die Bedrohungslage für afghanische
Zivilisten hat sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum – für ganz Afghanistan
betrachtet – nicht verändert.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8141 und auf
die laufende Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der
Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP)
verwiesen.
10. Wie hat sich der bewaffnete Konflikt in Afghanistan seit dem Jahr 2015
entwickelt (bitte jeweils Angaben zur Zahl von Kampfhandlungen, Anschlägen,
Todesopfern unter Aufständischen, Angehörigen der Polizei, Angehörigen
der Armee, Angehörigen weiterer afghanischer Sicherheitskräfte,
Angehörigen ausländischer Militärs, Angehörigen privater Sicherheitsdienstleister –
PMSC – und der Zivilbevölkerung machen und nach Quartalen seit Beginn
des Jahres 2015 aufgliedern)?
Eine detaillierte Auflistung der Kampfhandlungen, Anschläge und Todesopfer in
der gewünschten Form liegt der Bundesregierung nicht vor. Es kann hierzu
lediglich auf den Bericht der UN Mission in AFG (UNAMA) „2015 Annual Protection
of Civilians in Armed Conflict Report“ verwiesen werden. Demnach lag die Zahl
der getöteten (3.545 (3.699)) und der verletzten (7.457 (6.849)) Zivilisten 2015
(2014) auf ähnlichem Niveau. Dies setzte sich im ersten Halbjahr 2016 fort. Seit
2009 sollen UNAMA zufolge insgesamt 21.323 Zivilisten ums Leben gekommen
und 37 413 verletzt worden sein.
Im Übrigen wird auf die laufende Berichterstattung zur Bedrohungs- und
Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der
Bundeswehr (UdP) verwiesen.
11. Kann die Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen die Auffassung des
dänischen Außenministeriums bestätigen, wonach die afghanischen
Behörden im Allgemeinen nicht in der Lage sind, die Bevölkerung gegen Gewalt
zu schützen, außer „möglicherweise“ in Kabul, aber auch dort nur „in
gewissem Umfang“ (vgl. European Asylum Support Office – EASO – ,
Länderbericht Afghanistan vom Januar 2016)?
Wenn nicht, inwieweit hat sie Grund, an dieser Einschätzung des dänischen
Außenministeriums zu zweifeln (bitte ggf. begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
12. Kann die Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen die Auffassung des
US-Außenministeriums bestätigen, der zufolge Rechtsverstöße afghanischer
Beamter weit verbreitet sind, aber nicht effektiv verfolgt werden (EASO-
Bericht), und wenn nicht, hat sie Grund, an dieser Einschätzung des US-
Außenministeriums zu zweifeln (bitte ggf. begründen)?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zur Verbreitung von
Rechtsverstößen afghanischer Beamter und der Effektivität der Verfolgung dieser
Verstöße. Zum Umfang von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie den
Verurteilungen afghanischer Beamter führen die afghanischen Behörden keine
belastbaren Statistiken. In Afghanistan erschweren aber insbesondere ein schwaches
Justizsystem und die mangelnde Kenntnis der geltenden Rechtslage die
Durchsetzung des nationalen Rechts. Die Bundesregierung hat daher keinen Grund, an
der im EASO-Bericht zitierten Einschätzung des US-Außenministeriums im
„Country Report on Human Rights Practices for 2014 Afghanistan“ zu zweifeln.
13. Kann die Bundesregierung aus eigenen Erkenntnissen die Auffassung von
United Nation Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigen, es
gebe innerhalb des afghanischen Geheimdienstes eine „allgemeine
Stimmung der Straflosigkeit in Hinsicht auf Menschenrechtsverletzungen“
(„general spirit of impunity“), und wenn nicht, hat sie Grund, an dieser
Einschätzung zu zweifeln (bitte ggf. begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Frage vor.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass das EASO keine „sicheren“ Zonen in Afghanistan definiert, sondern
lediglich ausführt, dass „urbane Zentren im Allgemeinen sicherer als
ländliche Gegenden eingeschätzt werden“, aber auch dort „oftmals hohe
Opferzahlen“ durch Anschläge verursacht werden?
Afghanischen Angaben zufolge gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften,
die meisten urbanen Zentren – darunter fällt die Mehrzahl der Provinzhauptstädte,
in denen etwa zwei Drittel der afghanischen Gesamtbevölkerung wohnen –
zumindest ausreichend zu kontrollieren.
Die internationale Gemeinschaft ist weiter aufgerufen, zur Stabilisierung
Afghanistans beizutragen. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/8141 verwiesen.
15. Von welchen Menschenrechtsorganisationen hat die Bundesregierung in den
Jahren 2015 und 2016 Erkenntnisse zur asyl- und menschenrechtlichen Lage
in Afghanistan eingeholt bzw. wurden von ihr bei der Lagebeurteilung
berücksichtigt, und welche diesbezüglichen Einschätzungen vertreten diese
Organisationen jeweils (bitte detailliert angeben)?
Die Bundesregierung holt für ihre regelmäßige Berichterstattung zur asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage in Herkunftsländern – inklusive Afghanistan – stets
auch Erkenntnisse der vor Ort aktiven Menschenrechtsgruppen und -
organisationen ein. Hinsichtlich der Einschätzungen dieser Organisationen zur asyl- und
menschenrechtlichen Lage in Afghanistan verweist die Bundesregierung auf die
öffentlich verfügbaren Berichte der jeweiligen Organisationen.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen Einschätzungen für die
Erteilung bzw. Versagung von Schutztiteln für afghanische Asylantragsteller
bzw. die Duldung abgelehnter Asylsuchender?
Bei der Prüfung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) werden stets unterschiedlichste Erkenntnisquellen genutzt.
Neben Informationen, die auf behördlichem Wege gewonnen werden, wertet das
BAMF auch alle anderen zugänglichen Quellen aus und stellt seinen Entscheidern
umfangreiche Informationen zur Verfügung. Diese bilden den Hintergrund für
die Beurteilung des Vorbringens der Antragsteller in der Anhörung, welches stets
im Mittelpunkt der Prüfung des Einzelfalls steht. In die Einschätzung des BAMF
fließen als externe Komponenten auch aus dem Herkunftsland vorliegende
Erkenntnisse ein. Dabei wird ein Gesamtbild der vorliegenden Informationen
herangezogen, mithin auch solche, die von Menschenrechtsorganisationen berichtet
werden. Darüber, ob einem Ausländer, dessen Asylantrag negativ entschieden
wurde, eine Duldung erteilt wird, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde;
dies liegt in der Kompetenz der Bundesländer.
17. Inwiefern hält es die Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Durchführung von Abschiebungen für realistisch, festlegen zu können, welche
Gebiete in Afghanistan sicher sind und welche nicht (bitte ggf. präzisieren,
welcher Begriff von „Sicherheit“ damit konkret gemeint ist)?
Eine pauschale Bewertung der Sicherheitslage der afghanischen
Zivilbevölkerung ist nicht möglich. Welche Risiken für Abzuschiebende die Schwelle zu einer
„erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ im Sinne des § 60
Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) überschreiten, wird in jedem
Einzelfall geprüft und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
18. Inwiefern gibt es zwischen den Mitgliedstaaten der EU derzeit eine
gemeinsame Definition von sicheren Gebieten in Afghanistan bzw. zur
Beschreibung der Sicherheitslage (bitte erläutern), bzw. inwiefern ist es aus Sicht der
Bundesregierung sinnvoll, eine solche Definition zu entwickeln (bitte
begründen und soweit möglich angeben, welche Bestandteile und Kriterien aus
Sicht der Bundesregierung dabei zu berücksichtigen sind)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es derzeit keine gemeinsame EU-weite
Definition von sicheren Gebieten in Afghanistan bzw. zur Beschreibung der
Sicherheitslage. Die Bundesregierung hat auch keine Kenntnis darüber, dass eine
solche gemeinsame Definition geplant ist.
19. Inwiefern ist eine allfällige Festlegung auf sichere Gebiete mit der Aussage
der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8141, Antwort zu Frage 9)
vereinbar, es seien generell „nur Wahrscheinlichkeitsaussagen zur künftigen
Sicherheitslage möglich“, bzw. inwiefern hält es die Bundesregierung für
humanitär vertretbar, Schutzsuchende aufgrund bloßer Annahmen in ein
Bürgerkriegsland abzuschieben?
Die Fragesteller geben die Ausführungen der Bundesregierung in der Antwort zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/8141 unvollständig wieder.
Die Bundesregierung hat dort ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeitsaussagen
zur künftigen Sicherheitslage unter Berücksichtigung der Kategorien Bedrohung,
Schutz und Perzeption der Sicherheitslage sowie mehrerer nachgeordneter
Einflussfaktoren wie zum Beispiel politischen Institutionen, Sozioökonomie oder
externe Einflüsse erfolgen. Es handelt sich daher weder um eine „allfällige
Festlegung“ noch um eine „bloße Annahme“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
20. Ist aus der Aussage der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8141,
Antwort zu Frage 8), „in den meisten urbanen Zentren“ Afghanistans,
darunter der „Mehrzahl der Provinzhauptstädte“ , sei die Sicherheitslage
„ausreichend kontrollierbar“, zu schließen, dass sie eine Übersicht darüber hat, in
welchen Städten dies gegenwärtig tatsächlich der Fall ist, und in welchen
nicht?
Wenn ja, wie lautet diese Auflistung?
Falls die Bundesregierung keine solche Aufschlüsselung vorliegt, wie
begründet sie dann ihre Aussage?
Das Bundesministerium der Verteidigung beurteilt im Rahmen seiner
Zuständigkeit lediglich die Sicherheits- und Bedrohungslage in Nordafghanistan im
Wesentlichen auf Basis des Meldeaufkommens afghanischer Sicherheitskräfte. Zur
Übersicht der Sicherheits- und Bedrohungslage in und um die Provinzhauptstädte
wird auf die laufende Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in
der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr
(UdP) und auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
21. Galt die Sicherheitslage in Kunduz in den Tagen kurz vor dem Einmarsch
der Taliban Anfang Oktober 2016 ebenfalls als „ausreichend kontrollierbar“,
und wenn ja, inwiefern sind diese Einschätzungen aus Sicht der
Bundesregierung verlässlich genug, um Abschiebungen legitimieren zu können?
Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz wird regelmäßig in der
Berichterstattung der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der
Bundeswehr (UdP) dargestellt.
Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz war vor dem Angriff im Oktober 2016
in den urbanen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen bei einem
hohen Kräfteansatz der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) als
ausreichend kontrollierbar, zeitweise jedoch überwiegend nicht kontrollierbar, in
ländlichen Bereichen der Provinz mit Masse als überwiegend nicht kontrollierbar
bewertet worden.
Die Bewertung der Sicherheitslage ist eine grundsätzliche Bewertung und basiert
nicht auf einzelnen sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. Für Kunduz war im
Oktober 2016 eine mögliche zeitweise Verschlechterung der Sicherheitslage
bewertet worden. Das rasche und entschlossene Handeln der afghanischen
Sicherheitskräfte führte jedoch binnen acht Tagen zu einer schnellen Stabilisierung der
Sicherheitslage und somit auf ein – wie auch vor dem Angriff – als ausreichend
kontrollierbar bewertetes Niveau.
22. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Taliban wären
bemüht, zivile Opfer zu vermeiden (vgl. Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 18/8141)?
Wenn ja, wie genau begründet die Bundesregierung dann das offiziell gegen
die Taliban gerichtete militärische Engagement in Afghanistan?
Hält sie Gebiete „unter militantem Einfluss“ für sichere Gebiete in dem
Sinne, dass Abgeschobenen zugemutet werden kann, sich dorthin zu
begeben?
Zur Begründung des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Resolute Support
Mission wird auf die Begründung zum Bundestagsmandat vom 17. Dezember
2015 verwiesen.
Gute Regierungsführung, Sicherheit sowie wirtschaftliche und soziale
Entwicklungsperspektiven sind Schlüssel zu einer besseren Zukunft für alle Afghanen und
zugleich der beste Weg, um Flucht- und Migrationsursachen in Afghanistan
effektiv zu begegnen. Der Einsatz „Resolute Support“ ist Teil der umfassenden
Unterstützung der Bundesregierung für Afghanistan. Resolute Support unterstützt
dabei die afghanische Regierung und insbesondere die afghanischen
Sicherheitskräfte in ihren Anstrengungen, eine Sicherheitslage zu erhalten, die hinreichende
Bedingungen auch für das zivile und polizeiliche Engagement Deutschlands
schafft.
Gleichzeitig setzt er ein wirksames Zeichen gegen Hoffnungen der
regierungsfeindlichen Kräfte auf militärischen Erfolg und verbessert damit die
Ausgangsbedingungen für einen politischen Friedensprozess.
23. Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen,
inwiefern afghanische Flüchtlinge in Pakistan und im Iran einem verstärkten
Druck zur Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sind, und wie viele
Flüchtlinge sind in den Jahren 2015 bzw. 2016 aus Pakistan, dem Iran oder anderen
Ländern bereits nach Afghanistan zurückgekehrt oder abgeschoben worden?
Inwiefern sind ihr Prognosen bekannt, in welchen Dimensionen in der nahen
Zukunft mit einer Rückkehr dieser Flüchtlinge nach Afghanistan bzw. als
Folge hiervon mit einer verstärkten Migration von Afghanistan in die EU zu
rechnen ist?
Wie viele intern vertriebene Personen gibt es innerhalb Afghanistans?
Die pakistanische Regierung forciert seit Sommer 2016 die Rückkehr der
afghanischen Flüchtlinge nach Afghanistan.
Der Bundesregierung liegen jedoch keine Informationen vor, die darauf
hinweisen, dass afghanische Flüchtlinge in Iran einem verstärkten Druck zur Rückkehr
nach Afghanistan ausgesetzt wären. Nach Angaben von UNHCR kehrten aus
Pakistan im Jahr 2015 insgesamt über 53 000 registrierte Flüchtlinge und im Jahr
2016 bislang insgesamt über 200 000 registrierte Flüchtlinge nach Afghanistan
zurück. Nach Angaben des UNHCR sind 2015 2 846 und zwischen Januar und
September 2016 2 013 in Iran als Flüchtlinge registrierte Afghanen nach
Afghanistan zurückgekehrt. Die Zahl nicht dokumentierter afghanischer
Staatsangehöriger, die aus Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind bzw.
abgeschoben wurden, lag laut IOM im Jahr 2015 bei insgesamt über 670 000 und liegt
für Januar bis Oktober 2016 bei über 580 000.
Der Bundesregierung sind keine Prognosen bekannt, wie viele der Flüchtlinge in
naher Zukunft nach Afghanistan zurückkehren bzw. anschließend von dort nach
Europa fliehen. Laut UNHCR befinden sich geschätzt über 400 000
Binnenvertriebene in Afghanistan (Stand: Oktober 2016).
24. Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob am Flughafen
Kabul ein eigener Terminal für die Einreise von Abgeschobenen eingerichtet
werden sollte?
Welche Kostenschätzungen dafür sind ihr bekannt?
Würden allfällige Mitfinanzierungen durch Deutschland als
Entwicklungshilfe gelten?
Diese Frage kann nur von den zuständigen afghanischen Behörden geprüft und
entschieden werden. Mitfinanzierungen zum Zwecke der Förderung von
Abschiebungen könnten nach den Kriterien der OECD nicht als Entwicklungshilfe
angerechnet werden.
25. Wie genau soll der besondere Schutzbedarf von alleinreisenden Frauen,
Kindern, Kranken, Behinderten, Senioren usw. bei Abschiebungen sichergestellt
werden?
Die Durchführung der Abschiebung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der
Länder. Die Ausländerbehörden berücksichtigen bei der Entscheidung über die
Abschiebung grundsätzlich ausreisepflichtiger Personen, ob der Abschiebung
spezielle Schutzbedürfnisse entgegenstehen.
26. Sollen Abschiebungen alleinreisender Frauen ausnahmslos nur dann
durchgeführt werden, wenn weibliches Begleitpersonal zur Verfügung steht, oder
soll es Abweichungen von dieser Regel geben?
Während der Rückführung auf dem Luftweg sollen weibliche Rückzuführende
grundsätzlich weiterhin durch Polizeivollzugsbeamtinnen begleitet werden, wenn
die Rückführung durch die Bundespolizei begleitet wird. Da Rückführungen nach
der Rechtslage auch durch die Länder geplant und durchgeführt werden können,
obliegt diese Entscheidung für eigene Maßnahmen den Ländern.
27. Inwiefern sollen Abschiebungen von Personen mit besonderem
Schutzbedarf davon abhängig gemacht werden, dass diese nicht nur während des
Abschiebevorgangs, sondern auch in Afghanistan eine – auch ökonomische –
Lebensperspektive haben?
Die Durchführung der Abschiebung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der
Länder. Die Ausländerbehörden berücksichtigen bei der Entscheidung über die
Abschiebung grundsätzlich ausreisepflichtiger Personen, ob der Abschiebung
spezielle Schutzbedürfnisse entgegenstehen. Ökonomische Lebensperspektiven
gehören grundsätzlich nicht dazu.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fluchtgründe afghanischer
Frauen, und wie hat sich die Lage von Frauen in Afghanistan in den letzten
fünf Jahren geändert?
Wie begründet sie, vor dem Hintergrund des UNHCR-Berichts vom 19.
April 2016 (HCR/EG/AFG/16/02) das Abschiebevorhaben „besonders
Schutzbedürftiger“, insbesondere von Frauen und Mädchen, nach Afghanistan?
Insgesamt hat sich die Lage der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft
wesentlich verbessert. Allerdings beschränkt die konservativ-islamische
afghanische Gesellschaft Frauen weiterhin in vielen Fällen in der vollen Ausübung ihrer
Rechte. Nach Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
(United Nations Development Programme/UNDP) im Bericht über menschliche
Entwicklung 2015 belegt Afghanistan im Index der geschlechtsspezifischen
Ungleichheit Rang 171 und ist damit seit 2011 um einen Rang gestiegen. Die
konkrete Situation von Frauen kann sich je nach regionalem und sozialem
Hintergrund stark unterscheiden. Der afghanische Staatspräsident Dr. Ashraf Ghani hat
das Thema Frauenrechte zur Priorität erklärt, letztmals bei seiner Rede zur
Eröffnung der Brüsseler Afghanistankonferenz am 5. Oktober 2016. Zusätzlich hat
Afghanistan 2015 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution
1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verabschiedet.
Der Zugang von Frauen zu Bildung und Berufstätigkeit hat sich trotz
fortbestehender Einschränkungen deutlich verbessert: Während Mädchen unter der
Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind
heute 36 Prozent der rund 8,7 Millionen Schulkinder weiblich. 15,8 Prozent
der Frauen im erwerbsfähigen Alter (ab 15 Jahren) sind nach Angaben von
UNDP im Bericht über menschliche Entwicklung 2015 am Arbeitsmarkt
beteiligt, entweder durch Ausübung einer Arbeit oder als arbeitsuchend. Gewalt gegen
Frauen, insbesondere häusliche Gewalt, ist weit verbreitet. Die United Nations
Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) veröffentlicht regelmäßig Berichte
zur Lage der Frauen und insbesondere zu Gewalt gegen Frauen in Afghanistan,
unter anderem im April 2015 den Bericht „Justice through the Eyes of Afghan
Women: Cases of Violence against Women Addressed through Mediation and
Court Adjudication“ (
https://unama.unmissions.org/women%27s-rights-reports).
Die afghanische Regierung ist sich der weiterhin bestehenden Probleme bewusst
und begegnet ihnen im Rahmen der Nationalen Genderstrategie sowie dem
Nationalen Aktionsplan zur wirtschaftlichen Befähigung von Frauen. Fortschritte und
Rückstände werden auch durch afghanische Organisationen der Zivilgesellschaft
bewertet, etwa im Rahmen des Berichts „Afghanistan Gender Equality Report
Card“ von Februar 2015 (
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/
GERC-English.pdf).
Auf die Antwort zu Frage 29 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4168,
insbesondere zu den Fragen 62 ff, wird ergänzend verwiesen.
Als Fluchtgrund von Frauen und Mädchen wird dem BAMF häufig die Gefahr
der Zwangsverheiratung vorgetragen, daneben aber auch häusliche Gewalt,
Ehrenmorde, Sexualdelikte sowie Verstöße gegen Bekleidungs- und
Verhaltensvorschriften.
Das Bundesamt geht davon aus, dass Frauen oder Mädchen ausreichende
staatliche Schutzmöglichkeiten i. S. v. § 3d des Asylgesetzes – AsylG (etwa Polizei
oder Justiz) vor Übergriffen und den zuvor beschriebenen Maßnahmen im
Regelfall nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für internen Schutz. Es erfolgt
jeweils eine Einzelfallprüfung.
29. Mit welchen anderen typischen Herkunftsländern von Flüchtlingen gibt es
Vereinbarungen dergestalt – auf EU-Ebene bzw. binational –, dass das
Herkunftsland sich ohne quantitative Beschränkung (von der Begrenzung auf
50 Personen pro Flug im ersten Halbjahr abgesehen) zur Rücknahme eigener
Staatsangehöriger bereit erklärt hat, und zwar auch ohne, dass es
ausdrücklich der Rückübernahme im Einzelfall zugestimmt haben muss (Zustimmung
durch Fristablauf) und auf der Grundlage von EU-Standard-Reisepapieren,
wenn keine nationalen Ausweisdokumente vorliegen (bitte auflisten), und
wie erklärt sich die Bundesregierung die Zustimmung der afghanischen
Regierung zu dieser weitgehenden Rückübernahmeerklärung(bitte ausführen)?
Die Pflicht zur grundsätzlichen Rücknahme eigener Staatsangehöriger ohne
quantitative Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Völkerrecht. Als Beispiel
einer Konkretisierung dieser Verpflichtung sind in diesem Zusammenhang die
Staaten des Westbalkans zu nennen.
30. Ist eine Kontrolle der Mittel, welche der afghanischen Regierung infolge der
Brüsseler Konferenz vom 4. bis 5. Oktober 2016 zur Verfügung gestellt
werden sollen, vorgesehen?
Falls nein, bitte begründen.
Falls ja, in welchen Bereichen sollen wie viele Mittel eingesetzt (z. B.
Infrastruktur, Militär, Sicherheit, zivile Projekte etc., Rückkehrhilfe) werden
(bitte prozentual und nach Betrag aufschlüsseln)?
Eine Kontrolle der auf der Brüsseler Afghanistan-Konferenz seitens der
Bundesregierung angekündigten Mittel für den zivilen Wiederaufbau und die
Stabilisierung Afghanistans ist – wie auch in den vergangenen Jahren – vorgesehen. Sie ist
insofern gewährleistet, als die Mittel über erfahrene Mittler (bis auf wenige
Ausnahmen sind das VN-Organisationen, GIZ oder KfW) umgesetzt oder in
internationale Fonds eingezahlt werden und dort den erforderlichen
Kontrollmechanismen unterliegen.
Die Bereitstellung eines Teils der Mittel ist an Reformfortschritte der
afghanischen Regierung geknüpft. Die inhaltlichen Schwerpunkte der deutsch-
afghanischen Zusammenarbeit und damit der genaue Mitteleinsatz werden gemeinsam
mit dem Partnerland abgestimmt und sind Gegenstand jährlicher
Regierungsverhandlungen.
31. Inwieweit sollen Abschiebungen alleinreisender Kinder davon abhängig
gemacht werden, dass zuvor erfolgreich Familienangehörige identifiziert oder
eine „adäquate“ Aufnahme und Versorgung der Kinder vorbereitet wird?
Was genau wird unter einer „adäquaten“ Aufnahme und Versorgung
verstanden, wenn es nicht um eine Aufnahme bei Familienangehörigen geht?
Welche Mechanismen sollen dabei sicherstellen, dass die
Familienangehörigen bzw. alternative Aufnahmeeinrichtungen nicht nur identifiziert, sondern
auch bereit und unter Berücksichtigung von Wohn- und
Einkommenssituation auch in der Lage sind, sich langfristig dem Kindeswohl angemessen um
die Kinder zu kümmern?
Welche Mechanismen, dies vorab bzw. nach gewissem zeitlichem Abstand
zu prüfen, sind vorgesehen bzw. sollen eingerichtet werden?
Nach § 58 Absatz 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines
unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im
Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zu Personensorge berechtigten
Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Dies beinhaltet
die Vergewisserung über die Bereitschaft und Geeignetheit der Person bzw.
Einrichtung und geschieht über die Auslandsvertretung oder die zuständige
Heimatbehörde.
Das Kindeswohl muss bei der Rückführung besonders berücksichtigt werden.
Häufig sind Kinder und Jugendliche von den Kriegserlebnissen traumatisiert. Um
Re-Traumatisierung zu vermeiden, ist es wichtig, dass sie in ein auf
Traumafolgen sensibilisiertes pädagogisches Umfeld kommen und ggf. therapeutisch
betreut werden. Zudem brauchen Kinder und Jugendliche so früh wie möglich einen
Zugang zu Bildungsangeboten.
32. Wie ist die Vereinbarung zu verstehen, dass Personen, von denen nach
erfolgter Abschiebung bekannt wird, dass sie gar nicht afghanische Bürger
sind, wieder vom entsendenden EU-Mitgliedstaat zurückzunehmen sind?
Wie oft kam derlei in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung
vor, wie viel Zeit mussten die betreffenden Personen in Afghanistan
verbringen, und was waren die Ursachen für die Verwechslung?
Zur Rücknahme im Irrtumsfalle liegen der Bundesregierung keine Statistiken vor.
Zu Rücknahmen aus Afghanistan nach vorheriger Abschiebung dorthin sind
keine Fälle bekannt.
33. Welche konkreten Überlegungen gibt es hinsichtlich der von der
afghanischen Regierung angekündigten Aufklärungs- bzw.
Abschreckungskampagnen, mit denen afghanische Bürger von einer „irregulären“ Migration nach
Europa abgehalten werden sollen, sowie zur Beteiligung an den Kosten für
diese seitens der EU bzw. der Bundesregierung?
Welche legalen Wege der Migration in die EU gibt es für afghanische
Flüchtlinge bzw. für afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen, und in welcher
Zahl gab es eine legale Migration in die EU bzw. nach Deutschland in den
Jahren 2015 bzw. 2016, wie viele Visa für die Zwecke Asylsuche,
Erwerbstätigkeit, Ausbildung usw. wurden in Afghanistan in den Jahren 2015 bzw.
2016 erteilt (bitte so ausführlich wie möglich antworten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen keine konkreten Überlegungen
hinsichtlich etwaiger Kampagnen seitens der afghanischen Regierung.
Kostenbeteiligungen seitens der Bundesregierung bzw. der EU sind in diesem
Zusammenhang daher nicht vorgesehen.
Für afghanische Staatsangehörige gelten die gleichen Bestimmungen zur legalen
Zuwanderung wie für alle anderen Drittstaatsangehörigen. Danach ist die legale
Zuwanderung im Rahmen der Arbeitsmigration insbesondere für qualifizierte
Fachkräfte oder Selbständige nach §§ 18 bis 21 AufenthG möglich.
Auch ergeben sich aus dem Aufenthaltsrecht für afghanische Staatsangehörige
die gleichen Einreisemöglichkeiten zur Ausbildung, insbesondere zum Studium
und zur Berufsausbildung, wie sie anderen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung
stehen.
Im aktuellen Jahr wurden von der Botschaft Kabul bislang insgesamt 1 423 Visa
zum längerfristigen Aufenthalt erteilt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
• sonstige Aufenthaltszwecke: 588 – diese Visa beinhalten insbesondere auch
Visa gem. § 22 AufenthG („Humanitäre Gründe“), davon viele an ehemalige
Ortskräfte
• Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu dt. Ehepartner: 199
• Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu ausländischem
Ehepartner: 240
• Familienzusammenführung Kind unter 18 zu deutschem Elternteil: 25
• Familienzusammenführung Kind unter 18 zu ausländischem Elternteil: 228
• Familienzusammenführung Nachzug zum deutschen Kind: 1
• Familienzusammenführung Nachzug zu sonst. Familienangehörigen: 26
• Studium: 100
• Sprachkurs: 2
• Praktikum + Aus- und Fortbildung: 2
• Blaue Karte EU: 1
• Führungskräfte: 1
• Freiwilligendienst: 1
• Au Pair: 1
• Selbständige, Freiberufler: 3
• sonstige Arbeitsaufnahmen: 4.
Im Jahr 2015 wurden von der Botschaft Kabul insgesamt 2 204 Visa zum
längerfristigen Aufenthalt erteilt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
• sonstige Aufnahmezwecke: 1 254 (Erklärung: siehe oben)
• Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu deutschem
Ehepartner: 282
• Familienzusammenführung ausländischer Ehepartner zu ausländischem
Ehepartner: 295
• Familienzusammenführung Kind unter 18 zu deutschem Elternteil: 28
• Familienzusammenführung Kind unter 18 zu ausländischem Elternteil: 197
• Familienzusammenführung Nachzug zum deutschen Kind: 6
• Familienzusammenführung Nachzug zu sonst. Familienangehörigen: 72
• Studium: 60
• Studienbewerbung: 1
• Sprachkurs: 2
• Praktikum + Aus- und Fortbildung: 3
• Arbeitsplatzsuche: 0
• sonstige Arbeitsaufnahme: 4.
34. Welche konkreten Überlegungen gibt es zur Einrichtung neuer bzw. zur
Neukonzeptionierung bestehender Rückkehrförderungen bzw. zur
Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan (bitte nach Möglichkeit
Angaben zu allen solchen Programmen machen, an denen die Bundesregierung,
auch im EU-Rahmen, beteiligt ist)?
a) Inwiefern unterscheiden sich diese von bereits bestehenden Programmen?
b) Welchen finanziellen Rahmen haben die bislang bestehenden Programme,
und inwiefern sollen die bereitgestellten Finanzmittel effektiv erhöht
werden (bitte angeben, um wie viel) bzw. lediglich umgeschichtet werden?
c) Wie schätzt die Bundesregierung Erfolge und Verbesserungsbedarf der
bestehenden Programme ein (bitte begründen)?
Bund und Länder finanzieren seit Jahren jeweils hälftig das
Rückkehrförderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-
Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme), das neben
der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro/Person ab
12 Jahren und für Afghanistan zusätzlich ein Startgeld 500 Euro/Person ab
12 Jahren gewährt. Es wird im Auftrag von Bund und Ländern durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) durchgeführt.
ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames
Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten. Die
Reintegrationshilfen für Afghanistan umfassen z. B.
• Service bei der Ankunft
• Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen
Einrichtungen
• Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche
• Unterstützung bei einer Geschäftsgründung.
Die Unterstützung wird über den Service Provider als Sachleistung gewährt
(keine Direktzahlungen). Reintegrationshilfen stehen freiwilligen Rückkehrern
und rückgeführten Personen zu. Freiwillige Rückkehrer: bis zu 1 300 Euro; bei
Gründung eines eigenen Geschäftes bis zu 2 000 Euro. Rückgeführte Personen:
bis zu 700 Euro. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Alle Programme der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan
stehen Rückkehrern offen. Schwerpunkte sind die Verbesserung wirtschaftlicher
Perspektiven sowie die Schaffung von Ausbildungs- und
Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein Ausbau sowie eine Erweiterung von Rückkehrerprogrammen
werden fortlaufend durch die Bundesregierung geprüft.
35. Welche Position hat die Bundesregierung bzw. haben nach ihrer Kenntnis
andere Mitgliedsstaaten der EU zur Frage vertreten, inwiefern die
Gewährung von Entwicklungshilfe oder von anderer Unterstützung von der
Bereitschaft der afghanischen Regierung abhängig gemacht wird, die genannten
Abkommen zu unterzeichnen und bei Abschiebungen verstärkt zu
kooperieren?
Die Bundesregierung hat auf der Brüsseler Afghanistan-Konferenz am 5. Oktober
2016 ihre Bereitschaft erklärt, Afghanistan auch nach 2016 finanziell beim
zivilen Wiederaufbau und Stabilisierung zu unterstützen, und ihre Unterstützung vom
Bestehen einer inklusiven Regierung, Fortschritten bei der Umsetzung der
Reformagenda und Kooperation in Flucht- und Migrationsfragen abhängig gemacht.
Im Kommuniqué der Brüsseler Afghanistan-Konferenz haben sich die EU, ihre
Mitgliedstaaten und die afghanische Regierung gemeinsam zu Kooperation und
Zusammenarbeit in Flucht- und Migrationsfragen und zur Bedeutung von
multilateralen, regionalen und bilateralen Verfahren und politischen Vereinbarungen,
einschließlich des „Gemeinsamen Wegs nach vorn in Migrationsfragen“,
bekannt.
Die Bundesregierung nimmt gegenüber Afghanistan die Haltung ein, dass
bestehende Rücknahmeverpflichtungen eingehalten werden müssen. Für jedes
Politikfeld gilt es dabei zu prüfen, welche Maßnahmen zielführend und verhältnismäßig
sind, um eine bessere Kooperation bei der Rückführung zu erreichen.
36. Inwiefern trifft es zu, dass auf der Geberkonferenz in Brüssel am 4./5.
Oktober 2016 der afghanischen Regierung damit gedroht wurde,
Entwicklungshilfe partiell oder gar vollständig einzustellen (vgl. SPIEGEL ONLINE vom
4. Oktober 2016)?
Inwiefern hält es die Bundesregierung für legitim, Bedenken der
afghanischen Regierung, die Sicherheit Abzuschiebender sei in Afghanistan nicht
gewährleistet, gewissermaßen durch Geldvergabe aus dem Weg zu räumen?
Die zitierte Darstellung ist nicht zutreffend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 35 verwiesen.
37. Welche Zusagen (soweit über die genannten Abkommen hinausgehend oder
diese präzisierend) zur Aufnahme ausreisepflichtiger Staatsbürger hat die
afghanische Regierung in Zusammenhang mit der Unterzeichnung der
Abkommen oder der Konferenz in Brüssel gegeben?
Der Bundesregierung sind keine über die genannte Absprache bzw.
Absichtserklärung hinausgehenden Zusagen der afghanischen Regierung bekannt.
38. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung in der nahen Zukunft treffen,
um die beiden Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung umzusetzen
(sowohl auf nationaler Ebene, im bilateralen und im EU-Rahmen)?
Sowohl in der Absprache zwischen der EU und Afghanistan „Gemeinsamer Weg
nach vorne bei Migrationsfragen“ als auch in der Gemeinsamen Erklärung
zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich Migration
sind die Einsetzung jeweils eines gemeinsamen Umsetzungsausschusses bzw.
einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Absprache und der
Gemeinsamen Erklärung vorgesehen. Diese Ausschüsse haben u. a. die Aufgabe,
Umsetzungsvorkehrungen zur einheitlichen Durchführung der Erklärung und zur
geordneten Steuerung von Rückführungen zu beschließen.
39. Inwiefern strebt die Bundesregierung weitere Vereinbarungen mit der
afghanischen Regierung in Migrationsangelegenheiten an (bitte ggf. Angaben zum
angestrebten Inhalt machen)?
Die Bundesregierung hat keine „Vereinbarung“ mit der afghanischen Regierung
in Migrationsangelegenheiten getroffen, sondern eine Gemeinsame Erklärung
unterzeichnet. Die Bundesregierung strebt derzeit weder eine Vereinbarung noch
eine weitere Gemeinsame Erklärung im Bereich Migration an.
40. Wie groß ist die Zahl der in Deutschland lebenden afghanischen
Staatsangehörigen, und über welchen Aufenthaltsstatus verfügen sie (bitte
differenzierte Angaben zu den Bundesländern und zum Alter der Betroffenen
machen, bitte auch genauer nach den Duldungsgründen differenzieren und die
Zahl der vollziehbar Ausreisepflichtigen angeben, nach Bundesländern
verteilt), wie groß ist die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge aus
Afghanistan bzw. der inzwischen volljährigen Personen, die als solche
eingereist sind (bitte nach Bundesländern aufgliedern)?
Differenzierte Angaben zu der Zahl der in Deutschland lebenden afghanischen
Staatsangehörigen und deren Aufenthaltsstatus können den folgenden Tabellen
entnommen werden:
AZR zum Stichtag 30.09.2016 insgesamt darunter Alter von
nach Alter und Bundesländern unter 18 Jahren 18 Jahre und älter
aufhältige afghanische Staatsangehörige insgesamt 246.954 91.359 155.595
davon nach Bundesland:
Baden-Württemberg 23.623 9.217 14.406
Bayern 40.966 14.153 26.813
Berlin 11.334 4.217 7.117
Brandenburg 6.584 2.623 3.961
Bremen 2.839 1.091 1.748
Hamburg 20.403 5.554 14.849
Hessen 34.583 11.553 23.030
Mecklenburg-Vorpommern 2.617 1.091 1.526
Niedersachsen 19.134 8.227 10.907
Nordrhein-Westfalen 39.152 15.205 23.947
Rheinland-Pfalz 10.792 4.109 6.683
Saarland 1.268 421 847
Sachsen 9.106 3.876 5.230
Sachsen-Anhalt 5.579 2.487 3.092
Schleswig-Holstein 12.306 4.672 7.634
Thüringen 6.668 2.863 3.805
nach Aufenthaltsstatus und Bundesländern Gesamt davon anteilig in Prozent
aufhältige afghanische Staatsangehörige
unbefristete
Titel
befristete
Titel Gestattung sonstiges
Bundesland 246.954 6,6 22,9 48,1 22,5
darunter:
Baden-Württemberg 23.623 3,8 24,8 54,3 17,1
Bayern 40.966 7,2 19,7 49,4 23,6
Berlin 11.334 3,8 16,8 65,2 14,2
Brandenburg 6.584 1,0 16,7 67,0 15,2
Bremen 2.839 4,7 26,8 54,0 14,5
Hamburg 20.403 14,2 40,0 37,7 8,0
Hessen 34.583 11,3 23,3 37,1 28,3
Mecklenburg-Vorpommern 2.617 1,7 39,7 49,9 8,7
Niedersachsen 19.134 5,6 17,2 51,8 25,4
Nordrhein-Westfalen 39.152 6,8 20,7 40,2 32,3
Rheinland-Pfalz 10.792 3,3 34,2 36,3 26,2
Saarland 1.268 4,3 59,5 23,5 12,7
Sachsen 9.106 2,3 13,8 64,2 19,7
Sachsen-Anhalt 5.579 0,3 10,9 63,7 25,1
Schleswig-Holstein 12.306 3,5 21,6 53,2 21,7
Thüringen 6.668 0,8 20,1 68,8 10,3
nach Aufenthaltsstatus und Bundesländern Gesamt davon anteilig in Prozent
aufhältige afgh. Staatsangehörige unter 18 Jahre
unbefristete
Titel
befristete
Titel Gestattung sonstiges
Bundesland 91.359 1,3 20,6 48,4 29,7
darunter:
Baden-Württemberg 9.217 0,6 25,1 52,2 22,1
Bayern 14.153 0,9 19,1 48,6 31,4
Berlin 4.217 1,8 15,1 62,8 20,3
Brandenburg 2.623 0,2 16,5 59,8 23,4
Bremen 1.091 1,7 25,9 49,1 23,2
Hamburg 5.554 4,2 34,4 49,9 11,5
Hessen 11.553 2,1 20,1 41,1 36,7
Mecklenburg-Vorpommern 1.091 1,0 37,7 46,1 15,2
Niedersachsen 8.227 1,4 14,3 50,8 33,4
Nordrhein-Westfalen 15.205 1,3 19,0 40,0 39,8
Rheinland-Pfalz 4.109 1,2 31,9 33,7 33,3
Saarland 421 1,4 47,0 31,4 20,2
Sachsen 3.876 0,4 12,0 61,4 26,2
Sachsen-Anhalt 2.487 0,0 10,3 54,8 34,8
Schleswig-Holstein 4.672 0,7 19,3 51,5 28,5
Thüringen 2.863 0,6 19,9 65,6 14,0
nach Aufenthaltsstatus und Bundesländern Gesamt davon anteilig in Prozent
aufhältige afgh. Staatsangehörige
18 Jahre und älter
unbefristete
Titel
befristete
Titel Gestattung sonstiges
Bundesland 155.595 9,6 24,3 47,8 18,2
darunter:
Baden-Württemberg 14.406 5,9 24,6 55,6 13,9
Bayern 26.813 10,6 20,0 49,8 19,6
Berlin 7.117 4,9 17,8 66,7 10,6
Brandenburg 3.961 1,5 16,9 71,8 9,8
Bremen 1.748 6,5 27,3 57,0 9,2
Hamburg 14.849 18,0 42,1 33,2 6,7
Hessen 23.030 15,9 24,9 35,1 24,1
Mecklenburg-Vorpommern 1.526 2,2 41,1 52,7 4,0
Niedersachsen 10.907 8,7 19,4 52,6 19,3
Nordrhein-Westfalen 23.947 10,3 21,8 40,4 27,5
Rheinland-Pfalz 6.683 4,6 35,6 37,9 21,9
Saarland 847 5,7 65,8 19,6 9,0
Sachsen 5.230 3,7 15,1 66,3 15,0
Sachsen-Anhalt 3.092 0,5 11,4 70,9 17,3
Schleswig-Holstein 7.634 5,2 22,9 54,3 17,5
Thüringen 3.805 1,0 20,2 71,3 7,5
nach Bundesländern und
Ausreisepflicht; darunter
nach Duldung – Teil 1
Ausreisepflichtige
gesamt
davon mit
Duldung
Duldung
nach § 60a
Abs. 1
AufenthG
Duldung
nach § 60a
Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Duldung nach
§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG
(fam. Bindungen
zu Duldungsinh.
fehlende
Reisedokumente oder
medizinische
Gründe)
Duldung nach
§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG
aus medizinischen
Gründen
insgesamt 12.539 11.543 681 33 37 22
Baden-Württemberg 3.214 3.169 249
Bayern 1.349 1.131 39 10 1 3
Berlin 231 158 4
Brandenburg 298 263 6 1
Bremen 181 176 1 1
Hamburg 524 455 1 4 4
Hessen 904 831 13 2 5 2
Mecklenburg-Vorpommern 196 181 13 2 1
Niedersachsen 594 519 32 5 2 2
Nordrhein-Westfalen 1.365 1.272 97 2 8 3
Rheinland-Pfalz 1.982 1.950 109 6 5
Saarland 106 100 2 2
Sachsen 367 251 12 3 1
Sachsen-Anhalt 197 123 2 1
Schleswig-Holstein 794 742 98 2 9
Thüringen 237 222 7 1
nach Bundesländern und
Ausreisepflicht; darunter
nach Duldung – Teil 2
Duldung
nach § 60a
Abs. 2 Satz 1
AufenthG
aus sonstigen
Gründen
Duldung
nach § 60a
Abs. 2 Satz 1
AufenthG
wegen fehlender
Reisedokumente
Duldung
nach § 60a
Abs. 2 Satz 2
AufenthG
Duldung
nach § 60a
Abs. 2 Satz 3
AufenthG
Duldung
nach § 60a
Abs. 2b
AufenthG
Duldung
nach § 60a
AufenthG (alt)
insgesamt 8.725 1.713 27 222 11 72
Baden-Württemberg 2.733 156 1 25 5
Bayern 691 315 8 33 1 30
Berlin 62 80 6 1 5
Brandenburg 182 56 18
Bremen 147 8 19
Hamburg 380 63 3
Hessen 658 132 7 6 6
Mecklenburg-Vorpommern 123 39 3
Niedersachsen 370 84 5 13 6
Nordrhein-Westfalen 748 369 3 30 12
Rheinland-Pfalz 1.722 42 3 63
Saarland 81 14 1
Sachsen 124 110 1
Sachsen-Anhalt 81 36 1 1 1
Schleswig-Holstein 448 170 4 6 2 3
Thüringen 175 39
Der Bundesregierung liegen Angaben zum Zugang von unbegleiteten
minderjährigen afghanischen Asyl-Erstantragstellern vor. Im Jahr 2015 haben
dementsprechend 7 647 Personen einen Asylerstantrag gestellt, von Januar bis September
2016 waren es 13 019 Personen. Genaue Erkenntnisse zur Anzahl der in
Deutschland lebenden afghanischen unbegleiteten minderjährigen Ausländer bzw. der
inzwischen volljährigen Personen, die als solche eingereist sind, liegen der
Bundesregierung nicht vor , da der Herkunftsstaat für Entscheidungen und Maßnahmen
der Kinder- und Jugendhilfe kein statistisches Kriterium darstellt.
41. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in diesem Jahr (bitte nach
Monaten differenzieren)?
Januar 0
Februar 3
März 6
April 0
Mai 1
Juni 8
Juli 1
August 6
September 2
Gesamt 27
42. Wie viele Asylsuchende aus Afghanistan sind in den Jahren 2015 und 2016
nach Deutschland gekommen (bitte aufgrund der – möglichst bereinigten –
EASY-Zahlen nach Monaten differenziert angeben), und wie waren die
Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei
Asylsuchenden aus Afghanistan (bitte ebenfalls nach Monaten differenziert
angeben und jeweils in absoluten und relativen Zahlen den erteilten Status
bzw. Ablehnungen oder Einstellungen angeben)?
Die Anzahl der im EASY-System registrierten Zugänge im Jahr 2015 und von
Januar bis September 2016 (EASY-System: IT-Anwendung zur Erstverteilung
der Asylbegehrenden auf die Bundesländer), jeweils differenziert nach Monaten,
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei es „bereinigte
EASY-Zahlen“ nicht gibt:
Jahr 2015 Jahr 2016
Januar 1.782 18.099
Februar 1.305 12.121
März 1.400 2.067
April 1.760 2.063
Mai 2.726 2.289
Juni 4.833 2.355
Juli 7.928 1.942
August 11.522 2.137
September 18.387 1.371
Oktober 31.051
November 44.846
Dezember 26.506
Gesamt 154.046 44.444
Die Anzahl der Entscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan im
Jahr 2015 und von Januar bis September 2016, jeweils differenziert nach
Monaten, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei etwaige relative
Werte sich aus den genannten Zahlen eigenständig berechnen lassen:
ENTSCHEIDUNGEN
über Asylanträge
insgesamt
Anerkennungen
als
Asylberechtigte
(Art. 16a u.
Familienasyl)
Anerkennungen
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung
von subsidiärem
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Feststellung eines
Abschiebungsverbotes gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegründet / offens.
unbegründet)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Jan 15 447 0 110 6 66 72 193
Feb 15 483 9 89 14 56 69 246
Mrz 15 582 8 131 48 73 72 250
Apr 15 423 4 88 19 48 67 274
Mai 15 1.188 0 135 16 56 43 243
Jun 15 2.086 2 203 45 73 80 305
Jul 15 2.139 4 95 27 58 56 237
Aug 15 2.304 1 174 15 45 24 146
Sep 15 2.751 8 146 29 52 25 205
Okt 15 3.794 1 153 33 72 67 257
Nov 15 4.976 10 164 22 117 107 215
Dez 15 4.237 1 172 49 92 140 136
*Jan-
Dez 15 31.902 48 1.660 325 809 819 2.305
Jan 16 486 - 114 24 74 112 162
Feb 16 596 7 141 36 68 168 176
Mrz 16 510 1 147 32 46 175 109
Apr 16 650 3 114 58 58 242 175
Mai 16 1.009 4 227 91 65 433 189
Jun 16 2.124 14 453 207 122 1.116 212
Jul 16 3.234 15 656 274 327 1.620 342
Aug 16 5.713 10 1.122 481 903 2.679 518
Sep 16 7.704 2 1.331 487 2.225 3.094 565
*Jan-
Sep 16 25.588 67 5.358 2.154 4.438 10.929 2.642
*Hinweis: die Monatswerte enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur
in den kumulierten Gesamtwerten des Zeitraumes Januar bis Juli 2016 enthalten. Deshalb
weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Gesamtwerten ab.
43. Wie ist es zu erklären, dass im Jahr 2016 die Gesamtschutzquote bei
afghanischen Asylsuchenden zuletzt gesunken ist, auch gegenüber dem Vorjahr
(vgl. Bundestagsdrucksachen 18/9415 und 18/7625, jeweils Frage 1),
obwohl sich die Sicherheitslage in Afghanistan eher verschlechtert hat, und was
entgegnet die Bundesregierung dem von Pro Asyl geäußerten Vorwurf, die
seit dem 1. Halbjahr 2016 „ins Bodenlose fallenden Anerkennungsquoten
verweisen darauf, wie der Schutzstatus von Afghaninnen und Afghanen
systematisch manipuliert wird – bei den Ablehnungen von Afghaninnen und
Afghanen wird keiner rechtsstaatlichen Logik gefolgt, sondern der politische
Wille umgesetzt“ (
www.proasyl.de/news/eu-afghanistan-konferenz-
aufbauder-abschiebelogistik/)?
Eine Absenkung der Schutzquote für Afghanistan ist vom zweiten auf das dritte
Quartal 2016 nicht zu erkennen. Das BAMF entscheidet stets im Einzelfall.
Statistiken, die einen kurzen Zeitraum umfassen (Monate oder Quartale) sind daher
kein aussagekräftiges Instrument zur Erfassung der Schutzquote, da sie nur eine
Zusammenfassung der in diesem Zeitraum entschiedenen Einzelfälle darstellt.
44. Welche (auch internen) Maßnahmen (bitte mit Datum, Inhalt und
Veranlasser auflisten: (auch mündliche) Weisungen, Lagebesprechungen, geänderte
Ländereinschätzungen, geänderte Vorgaben zur Gewährung von
Flüchtlings-, subsidiärem oder Abschiebungsschutz in Bezug auf Afghanistan,
allgemeine Entscheidungsvorgaben, geänderte maßgebliche Textbausteine
usw.) wurden vom Bundesinnenministerium und/oder vom BAMF seit
November 2015 ergriffen, um die vom Bundesminister des Innern Dr. Thomas
de Maizière am 10. November 2015 öffentlich verkündete Ankündigung
umzusetzen: „Wir wollen, dass in Afghanistan das Signal ankommt: ‚Bleibt dort!
Wir führen euch aus Europa […] direkt nach Afghanistan zurück!‘“ (www.
bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/11/bundesinnenminister-
auf-dem-sonderrat-der-innenminister-in-bruessel.html), die er mit „in der
Regel niedrigen Chancen auf eine Anerkennung der Schutzbedürftigkeit“
(ebd.) begründete, was nach Ansicht der Fragesteller zumindest zum
damaligen Zeitpunkt falsch war (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Frage 1)?
Seit November 2015 hat es beim BAMF keine grundlegenden Änderungen an den
Arbeitshilfen in Bezug auf Afghanistan gegeben. Grundsätzlich folgt die
Einschätzung hinsichtlich der einzelnen Provinzen, ob ein innerstaatlicher
bewaffneter Konflikt mit oder ohne Gefahrverdichtung vorliegt, der Entwicklung der Lage
in Afghanistan. Diese wird u. a. durch das BAMF laufend beobachtet und
analysiert. Die Bewertung findet Eingang in die als VS NfD eingestuften
Herkunftsländerleitsätze. Eine Änderung der Entscheidungspraxis hat sich daraus nicht
ergeben.
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ISSN 0722-8333]