[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
9. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10318
18. Wahlperiode 11.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10153 –
Mögliche „Krankfärberei der Versicherten“ durch gesetzliche Krankenkassen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. September 2016 stellte das Bundesversicherungsamt (BVA) seinen
Tätigkeitsbericht 2015 vor (
www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/
Presse/epaper/index.html#88). Darin werden verschiedene Strategien von
gesetzlichen Krankenkassen beschrieben, ihre Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds künstlich in die Höhe zu treiben. Demzufolge sollen Krankenkassen
nachträglich zusätzliche Diagnosedaten erfasst haben, so dass vermehrt
Diagnosen aufgenommen werden, „denen Einfluss auf die Höhe der Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds zukommt“ (S. 88). Das sah das BVA offenbar als
rechtswidrig an und hat dem Bericht zufolge aufsichtsrechtliche Verfahren
eingeleitet und die angeschriebenen Krankenkassen hätten „schriftlich versichert,
keine auf eine Nacherfassung hin ausgerichteten Diagnoseprüfungen mehr
vorzunehmen“ (ebenda). In einem Fall sei aber ein Verpflichtungsbescheid erlassen
worden.
Das BVA hat sich auch mit sogenannten Kodierberatungen befasst, bei denen
Ärztinnen und Ärzte durch Krankenkassen oder deren Dienstleister mit dem
Ziel beraten werden, vermehrt die für die Kassen profitablen Diagnosen bei
ihren Versicherten festzustellen (S. 89). Laut der „Welt am Sonntag“ vom
18. September 2016 werden den Hausärzten im Auftrag der Krankenkassen
Listen mit Patientinnen und Patienten vorgelegt und sie gebeten, „bei dem einen
oder anderen eine Krankheit zu diagnostizieren, die für den großen Geldtopf
[der Gesundheitsfonds, Anm.] relevant ist“.
Eine weitere Strategie bieten Dienstleistungsunternehmen wie die Firma A. an.
Sie machen laut der „Welt am Sonntag“ „den Kassenmanagern ein Angebot, das
äußerst attraktiv klingt: Sie wollen gegen Provision dafür sorgen, dass die Kasse
viel Geld aus dem Finanzausgleich bekommt – zum Beispiel mithilfe von
Callcentern, die Versicherte anrufen“ (ebenda). So sollen zum Beispiel Versicherte
nach einem „milden Herzinfarkt mit nur geringer Beeinträchtigung“ kontaktiert
werden, um „ihnen Angst zu machen“ und sie trotz Beschwerdefreiheit zum
Arztbesuch zu bewegen. „Das lohne sich, denn pro Patient gibt es für die
Diagnose ,behandlungsbedürftige Folge nach Herzinfarkt‘ 998 Euro“ (ebenda). Die
Firma A. sichere für die Diagnose Arthrose neben einen „Return on Investment“
von 4,4 Prozent auch eine „Geld-zurück-Garantie“ zu (ebenda).
Richtig profitabel wird es für die Krankenkassen, wenn die Ärztinnen und Ärzte
direkt mit ins Boot geholt werden. In sogenannten Betreuungsstrukturverträgen
„belohnen Krankenkassen Ärzte finanziell dafür, dass sie ganz bestimmte
Krankheitsdiagnosen ihrer Patienten an die Krankenkassen melden“ (Berliner
Morgenpost, 26. September 2016,
www.morgenpost.de/politik/article208297
205/Dubiose-Aerztevertraege-Kassen-verschwenden-eine-Milliarde.html). Die
Krankenkassen geben Ärztinnen und Ärzte damit einen finanziellen Anreiz, die
Versicherten bei finanziell interessanten Krankheiten eher als krank zu
diagnostizieren, als sie es sonst getan hätten. Diese „Krankfärberei der Versicherten“
(Welt am Sonntag vom 25. September 2016) sei unter Krankenkassen ein
bekanntes Phänomen, wie sich aus Reaktionen auf den zitierten Artikel der „Welt
am Sonntag“ vom 18. September 2016 ergab. Eine Versicherte hätte demnach
berichtet, ohne ihr Wissen als Diabetespatientin diagnostiziert worden zu sein
(ebenda).
Durch diese Strategie, Zuweisungen künstlich in die Höhe zu treiben, zeichnen
sich weitreichende negative Folgen für Versicherte ab. Wolfgang Schnaase vom
Vorstand der Betriebskrankenkasse (BKK) Mobil Oil erläuterte: „Das schlägt
sich in höheren Ausgaben für Ärztehonorare nieder und damit letztlich in
höheren Beiträgen“ (ebenda), also in steigenden Zusatzbeiträgen für die
Versicherten. Die Techniker Krankenkasse schätzt die Provisionszahlungen von Kassen
an Ärztinnen und Ärzte auf 900 Mio. Euro pro Jahr. Insgesamt würden etwa
1 Mrd. Euro „sinnlos verschwendet“ (
www.morgenpost.de/politik/article208
297205/Dubiose-Aerztevertraege-Kassen-verschwenden-eine-Milliarde.html).
Als positiv sehen die Fragesteller, dass aufklärende Hinweise zu den
Betreuungsstrukturverträgen aus den Reihen der Krankenkassen selbst, namentlich
von der BKK Mobil Oil und der Techniker Krankenkasse kamen. Es ist
allerdings wenig verwunderlich, dass beide Kassen unter der Aufsicht des
Bundesversicherungsamts (BVA) stehen, dem oftmals eine rigidere Prüfungspraxis
nachgesagt wird als der Aufsicht durch die Landesbehörden (vgl. etwa Dienst
für Gesellschaftspolitik, 27. August 2015, S. 7f).
Das BVA nimmt diese Entwicklungen offenbar zur Kenntnis: „Insgesamt ist
eine Tendenz zu erkennen, der zufolge korrigierende ,Interventionen‘ im
Hinblick auf bereits übermittelte Leistungsdaten eher zurückgehen, wohingegen
,Beratungskonzepte‘ oder auch selektivvertragliche
Abrechnungsbestimmungen in Anknüpfung an die Diagnosedokumentation in den Vordergrund zu
rücken scheinen“ (BVA Tätigkeitsbericht 2015, S. 89). Inwieweit das BVA als
Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Krankenkassen weiter aktiv wird
und insbesondere das gesetzlich geforderte Wirtschaftlichkeitsgebot für
derartige Verträge zwischen Krankenkassen und Kassenärzteschaft überprüft, geht
aus seinem Tätigkeitsbericht nicht hervor.
Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der Techniker Krankenkasse, bekannte in
der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ vom 9. Oktober 2016: „Wir
Krankenkassen schummeln ständig“. Dr. Jens Baas weiter: „Es ist ein
Wettbewerb zwischen den Kassen darüber entstanden, wer es schafft, die Ärzte dazu
zu bringen, für die Patienten möglichst viele Diagnosen aufzuschreiben.“
Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbands, warf Dr. Jens
Baas daraufhin am 10. Oktober 2016 Schummelei vor und bezeichnete den
Vorstoß als „vorgezogene Halloween-Aktion“. Dr. Jens Baas klar erkennbares Ziel
sei es, zum Vorteil seiner Kasse auf einen Rückbau des Risikostrukturausgleich
(RSA) hinzuwirken. Laut Martin Litsch hätten sich die Ersatzkassen die erhoffte
„Beute“ aus diesem Rückbau von 500 Mio. Euro bereits aufgeteilt (
http://aok-
bv.de/presse/pressemitteilungen/2016/index_17264.html).
Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen wurde seit über 20 Jahren
sukzessive verschärft, insbesondere durch das Gesundheitsstrukturgesetz (Union,
SPD, FDP), das GKV-Modernisierungsgesetz (SPD, Grüne, Union) sowie für
Selektivverträge, insbesondere das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (Union,
SPD). Franz Knieps, zur Zeit des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-
WSG) Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit und heute
Vorstand des BKK Dachverbands e. V., beschrieb die Erwartungen damals so: „Das
GKV-WSG öffnet Türen für eine neue Ausgestaltung des Wettbewerbs im
Gesundheitswesen. Dahinter liegen neue Welten. Wie diese Welten aussehen
werden, bestimmen in erster Linie die Akteure des Gesundheitswesens selbst durch
ihr konkretes Handeln. Von diesem Handeln wird es abhängen, ob sich der
Wettbewerb von einem auf Risikoselektion ausgerichteten Preiswettbewerb hin
zu einem Wettbewerb um die bessere Versorgungsqualität und um ein optimales
Preis-Leistungs-Verhältnis fortentwickelt. […]Wettbewerb unter den
Bedingungen des GKV-WSG steht ungeachtet aller interessengeleiteter Kritik allein
auf dem Prüfstand des Praxistests, inwieweit die gesundheitspolitischen Ziele
wie Qualität, Effizienz und Solidarität erreicht werden. Andere Kriterien,
insbesondere die institutionellen und monetären Interessen der Akteure, sind
und bleiben demgegenüber zweitrangig. Wettbewerb ist demnach für den
Verfasser kein Selbstzweck, keine Ideologie, kein eigenständiges
ordnungspolitisches Merkmal, sondern stets ein Instrument zur funktionalen Steuerung eines
wertegebundenen solidarischen Gesundheitssystems“ (
www.barmer-gek.de/
barmer/web/Portale/Versicherte/Komponenten/gemeinsame__PDF__Dokumente/
Publikationen/Knieps__08,property=Data.pdf).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Grundlage für den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA)
sind umfängliche Datenmeldungen der Krankenkassen an das
Bundesversicherungsamt (BVA). Die Datenmeldungen sind von den Krankenkassen
ausschließlich aus den elektronisch übermittelten Abrechnungen der Leistungserbringer zu
entnehmen (§ 30 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV).
Im Rahmen seiner Tätigkeit als RSA-Durchführungsbehörde überprüft das BVA
im Rahmen des § 273 SGB V (Sicherung der Datengrundlagen für den RSA) die
Datenmeldungen, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Meldung
von Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen, um die Verwendung
manipulierter Daten im RSA zu verhindern. Die Vorwürfe, Krankenkassen versuchten,
auf die Diagnosekodierung von Ärzten Einfluss zu nehmen, um höhere
Zuweisungen zu erhalten, begleiten den Morbi-RSA von Anbeginn. In seinem
Evaluationsbericht von 2011 hat das BVA keine Hinweise auf systematische Aktivitäten
eines Up-Coding feststellen können. Das BVA geht aber jedem bekannt
gewordenen Einzelfall nach und prüft die Diagnosekodierung im Rahmen der
Prüfungen nach § 273 SGB V. Darüber hinaus prüfen die Prüfdienste des BVA und der
Länder die Meldungen im Morbi-RSA nach § 42 RSAV. Grundsätzlich sollte bei
Erhebung entsprechender Vorwürfe eine Weiterleitung von konkreten
Informationen an das BVA bzw. die entsprechenden Landesaufsichten erfolgen.
Im Rahmen der Prüfungen unterzieht das BVA die Diagnosedaten der
vertragsärztlichen Versorgung einer sog. Auffälligkeitsprüfung nach § 273 Absatz 2
SGB V als einer datenbasierten, kassenübergreifenden Vergleichsanalyse.
Werden in diesem Rahmen Auffälligkeiten festgestellt, unterzieht das BVA die
betroffenen Krankenkassen – insbesondere wegen der Zulässigkeit der Meldung
von Diagnosedaten – einer Einzelfallprüfung nach § 273 Absatz 3 SGB V. Diese
kann auch eingeleitet werden, wenn sich anlassbezogen, beispielsweise durch
Hinweise der Presse, anderer Krankenkassen oder von Ärzten, der Verdacht
ergibt, dass die Datenmeldung einer Krankenkasse nicht zulässig sein könnte. Das
BVA kann dann eine Vor-Ort-Prüfung durchführen. Wurden die Vorgaben zur
Datenmeldung nicht oder nur teilweise eingehalten, ermittelt das BVA einen
Korrekturbetrag, um den die Zuweisungen für diese Krankenkasse zu kürzen sind.
Ein weiterer Schwerpunkt der Prüftätigkeit des BVA im Jahr 2015 lag auf
selektivvertraglichen Vergütungsregelungen, die gezielt „Kodieranreize“ bei
Leistungserbringern setzten und so indirekt auf die Dokumentation von Diagnosen
Einfluss nehmen. Um Manipulationen der Datenmeldungen durch die
Ausgestaltung der Selektivverträge zu verhindern, prüft das BVA diese auch unter
aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten und setzt sich für eine einheitliche Bewertung
entsprechender Verträge durch die Aufsichtsbehörden ein. Die Krankenkassen
unterliegen der staatlichen Aufsicht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihres
Handelns auch beim Abschluss von Selektivverträgen (§§ 87 ff. SGB IV). Mit
Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) am 23. Juli 2015
ist die Vorlagepflicht für die Selektivverträge nach den §§ 73c und 140a SGB V
gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde entfallen, so dass keine
automatische Anzeige dieser Verträge mehr erfolgt.
Gemäß Beschluss der 88. Aufsichtsbehördentagung der Aufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder hat die Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Länder, die unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit am
27. Oktober 2016 getagt hat, zunächst einen Überblick der bestehenden
Betreuungsstrukturverträge erstellt und eine einheitliche Vorgehensweise der
Aufsichtsbehörden im Umgang mit diesen Verträgen abgestimmt. Die Beratungsergebnisse
der Arbeitsgruppe dienen zur Vorbereitung und endgültigen Beschlussfassung
durch die 89. Aufsichtsbehördentagung am 23. bis 24. November 2016 in
München.
1. Wie hat sich die Zahl der für den morbiditätsorientierten
Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) relevanten diagnostizierten Erkrankungsfälle seit
Bestehen den Morbi-RSA entwickelt (bitte insbesondere für die großen
Volkskrankheiten Bluthochdruck, Diabetes mellitus, psychische Erkrankungen,
insbesondere Depressionen auflisten und die verschiedenen Schweregrade
bei hierarchisierten Morbiditätsgruppen – HMG berücksichtigen)?
2. Inwiefern kann die Bundesregierung erkennen, dass sich die Zahlen für
Morbi-RSA relevante Diagnosen und für höhere Schweregrade innerhalb der
hierarchisierten Morbiditätsgruppen (HMG) anders entwickelt haben als
solche, die für die Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds weniger
relevant sind?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres thematischen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der erste RSA-Jahresausgleich mit direkter Morbiditätsorientierung betrifft das
Ausgleichsjahr 2009. Hierfür waren Diagnosedaten des Jahres 2008
verteilungsrelevant. Pauschale Aussagen zur Entwicklung von Fallzahlen von RSA-
relevanten Diagnosen seit 2008 bis heute sind unter methodischen Gesichtspunkten mit
Vorsicht zu interpretieren. Einerseits ändert sich das RSA-relevante
Diagnosespektrum durch die jährliche Veränderung in der Abgrenzung bzw. der Auswahl
der berücksichtigungsfähigen Krankheiten. Andererseits lassen sich aufgrund der
kontinuierlichen Weiterentwicklung des Versichertenklassifikationsmodells im
Zeitverlauf keine vergleichbaren Aussagen zur Entwicklung der Fallzahlen auf
Ebene der Hierarchisierten Morbiditätsgruppen (HMGs) treffen.
Generell ist erkennbar, dass das Volumen der an das BVA übermittelten
Diagnosen kontinuierlich leicht zunimmt. Betroffen hiervon sind sowohl RSA-
Diagnosen als auch solche, die für die Krankenkassen nicht verteilungsrelevant sind. Bei
differenzierter Betrachtung lassen sich – abhängig von den jeweils gewählten
Bezugsgrößen und -perioden – unterschiedliche Erkenntnisse ableiten.
Zwischen den Jahren 2013 und 2015 etwa nahm die Zahl der je Versicherten als
„gesichert“ qualifizierten vertragsärztlichen Diagnosen jährlich um etwa 3,4
Prozent zu. Unter Bezugnahme auf die RSA-Krankheiten des Jahres 2015 stieg die
Anzahl der zuweisungsrelevanten Diagnosen um jährlich 4,6 Prozent an,
während die Zunahme der nicht-ausgleichsrelevanten Diagnosen bei 3 Prozent p. a.
lag. Ähnliche Erkenntnisse lieferte bereits der „Evaluationsbericht zum
Jahresausgleich 2009 im Risikostrukturausgleich“ (S. 177), demzufolge die jährliche
Zuwachsrate der vertragsärztlichen Diagnosen im Zeitraum von 2006 bis 2008
mit etwa 5 Prozent noch deutlich höher lag als zuletzt beobachtet.
Ein anderes Bild ergibt sich unter Betrachtung der in den Ausgleichsjahren 2008
bis 2015 für das Ausgleichsverfahren relevanten Krankheitsentitäten. So wurden
im Jahr 2008 je Versichertem durchschnittlich 3,74 Krankheiten (in mindestens
zwei Quartalen als gesicherte Diagnose) dokumentiert, wogegen der
entsprechende Wert im Jahr 2015 bei 4,47 lag (jährliche Steigerungsrate: 2,5 Prozent).
Die Anzahl der durchschnittlich je Versicherten diagnostizierten RSA-
Krankheiten stieg dabei von 1,10 auf 1,21 an (+ 1,3 Prozent p. a.). Die Anzahl der
diagnostizierten Erkrankungen, die für den RSA nicht relevant waren, stieg in diesem
Zeitraum je Versicherten dagegen von 2,64 auf 3,27 an, womit diese mit 3,1
Prozent p. a. eine insgesamt höhere Steigerungsrate aufweisen.
Die Fallzahlentwicklung ausgewählter großer Volkskrankheiten im Zeitraum von
2008 bis 2015 lässt sich nicht pauschal zusammenfassen. Bei einem Vergleich
der Berechnungsergebnisse zur Krankheitsauswahl des Ausgleichsjahres 2011
(Diagnosedaten 2008) mit denen der Auswahl für das Ausgleichsjahr 2017
(Berechnungen aktualisiert anhand der Diagnosen des Jahres 2015) zeigen sich
folgende Ergebnisse:
Die Prävalenz (relative Krankheitshäufigkeit) des – in mindestens zwei Quartalen
„gesichert“ durch einen Vertragsarzt diagnostizierten – Bluthochdrucks nahm
innerhalb dieser sieben Jahre von 23,39 Prozent auf 26,35 Prozent zu
(Steigerungsrate: + 1,7 Prozent p. a.).
Die Prävalenz des Diabetes mellitus nahm von 8,66 Prozent auf 9,71 Prozent zu
(+1,7 Prozent p. a.).
Die Prävalenz der Depressionen nahm von 7,00 Prozent auf 10,05 Prozent zu
(+ 5,3 Prozent p. a.).
Die Prävalenz der koronaren Herzkrankheit nahm von 6,22 Prozent auf
6,26 Prozent zu (+ 0,1 Prozent p. a.).
Die Prävalenz der Osteoporose nahm von 3,41 Prozent auf 3,18 Prozent ab
(-1,0 Prozent p. a.).
Diese Zahlen zeigen, dass die Entwicklung in diesem Bereich sehr differenziert
zu betrachten ist.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Art und Umfang von
nachträglichen Diagnoseänderungen zugunsten Morbi-RSA-relevanter
Diagnosen?
Das BVA greift alle ihm zur Kenntnis gelangten Fälle auf und geht diesen im
Rahmen seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde oder Durchführungsbehörde
nach. Einflussnahme auf das ärztliche Kodierverhalten war Gegenstand von
Korrekturbescheiden gegenüber fünf Krankenkassen. Schlussfolgerungen über den
Gesamtumfang lassen sich aus diesen Fällen nicht ziehen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
4. Inwiefern hält die Bundesregierung solche nachträglichen
Diagnoseänderungen für rechtswidrig bzw. hält die Bundesregierung eine rechtliche
Klarstellung für angezeigt, um solche nachträglichen Diagnoseänderungen zu
unterbinden?
Eine nachträgliche Korrektur von Diagnosen unter Berufung auf Abrechnungs-
und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist unzulässig. Unzulässig ist auch, so
korrigierte Diagnosedaten im RSA zu melden. Das BVA prüft solche Fälle auch als
RSA-Durchführungsbehörde. Gegen entsprechende Zuweisungskorrekturen des
BVA, die es in diesem Zusammenhang gegen Krankenkassen beschieden hat,
sind verschiedene Klagen anhängig, u.a. vor dem LSG Essen, wo am 10.
November 2016 ein Urteil zu erwarten ist. Das BVA berichtet in seinem Tätigkeitsbericht
für 2015 über seine Prüftätigkeit und das Ergebnis, dass derart „korrigierende“
Interventionen zwischenzeitlich zurückgegangen seien.
5. Welche rechtlichen Schritte stehen anderen Kassen offen, die durch
nachträgliche Diagnoseänderungen mittelbar geschädigt werden?
Sind diese Möglichkeiten bislang bereits genutzt worden, und wenn ja, in
welchen Fällen?
Krankenkassen, die davon ausgehen, dass sie wegen nachträglicher
Diagnoseänderungen durch andere Krankenkassen zu geringe Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds erhalten, könnten gegen ihre RSA-Bescheide klagen, die für die Höhe
der Zuweisungen relevant sind. Bisher eingereichte Klagen wurden
verschiedentlich auch mit einer vermeintlich schlechten Datenqualität begründet, als
alleiniger Klagegrund wurde die nachträgliche Diagnoseänderung bisher nicht
genannt. So hat eine Krankenkasse (vergeblich) versucht, den Morbi-RSA als
solchen insbesondere im Hinblick auf seine Einführung und die in diesem
Zusammenhang geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beklagen. Das
Bestehen von Manipulationsmöglichkeiten bei der Meldung ambulanter Diagnosen
war dabei eines der behaupteten strukturellen Defizite, die die klagende
Krankenkasse als Beleg für die Rechtswidrigkeit des Morbi-RSA insgesamt angeführt hat.
Die Gerichte sind dieser Argumentation unter Hinweis auf § 268 Absatz 3
i. V. m. § 273 SGB V nicht gefolgt.
6. Wie war der im Tätigkeitsbericht des BVA genannte Fall gelagert, in dem
das BVA das Verfahren an die für die Kassenärztliche Vereinigung als
zuständige Aufsichtsbehörde abgegeben hat?
Das BVA hat eine Aktion einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur
Überprüfung von Diagnosedaten für Versicherte einer Ersatzkasse aufgegriffen. Die
Krankenkasse hatte vorgetragen, sie habe die KV nicht zur nachträglichen
Diagnosekorrektur aufgefordert. Das BVA hat die zuständige Landesaufsicht gebeten,
in eigener Zuständigkeit gegenüber der KV aufsichtsrechtlich tätig zu werden.
Gleichzeitig steht das BVA mit der Krankenkasse auf Vorstandsebene im Dialog,
um jede Einflussnahme der Kasse auf die Kodierung der Ärzte zu unterbinden.
7. Welcher Art war der Verpflichtungsbescheid, den das BVA laut seines
Tätigkeitsberichts 2015 an eine Krankenkasse wegen nachträglicher
Diagnoseänderungen erlassen hat, und inwiefern wurde die Einhaltung dieses
Verpflichtungsbescheids durch die Krankenkasse von der Aufsicht überprüft?
Das BVA hat einer Ersatzkasse untersagt, das Angebot einer KV zur Überprüfung
von ärztlichen Diagnosestellungen für ihre Versicherten mit dem Ziel einer
nachträglichen Korrektur dieser Diagnosen anzunehmen. Der Verpflichtungsbescheid
wurde beklagt. Eine gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Ausmaß solcher
Einflussnahme der Krankenkassen bzw. der von ihnen beauftragten
Dienstleistungsunternehmen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Inwiefern sind mittelbar gesundheitliche Nachteile für die Versicherten
durch solche Einflussnahmen denkbar, und welche Rückschlüsse zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass die Behandlung der
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durch Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigt und die erbrachten
Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
10. Welche Dienstleistungsunternehmen mit einem solchen Angebot außer der
in den Medien genannten Firma A. sind der Bundesregierung bekannt?
Das in den Eingangsbemerkungen beschriebene Angebot der Firma Anycare ist
dem BVA nicht unmittelbar bekannt. Dem BVA ist das Angebot der Firma
ViaMed GmbH bekannt. Es beinhaltet eine Vor-Ort-Beratung in den Arztpraxen
durch den Dienstleister. Dieses Angebot ist modularer Bestandteil eines
Rahmenvertrages, der von einem Landesverband der Krankenkassen seinen
Mitgliedskassen angeboten wird. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
11. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz solcher
spezialisierter Dienstleister, und wie hoch schätzt sie die Mittel des
Gesundheitsfonds, deren Verteilung an die Kassen durch diese Dienstleister beeinflusst
wird?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Höhe der Umsätze solcher
spezialisierter Dienstleister. Die Höhe der Mittel, deren Verteilung dadurch
beeinflusst wird, ist der Bundesregierung nicht bekannt und kann aufgrund der
vorliegenden Daten nicht geschätzt werden.
12. Welche Krankenkassen sind der Bundesregierung bekannt, die ein solches
Angebot angenommen haben?
Dem BVA ist, wie in Frage 10 ausgeführt, das Angebot der Firma Anycare nicht
unmittelbar bekannt. Insofern kann auch keine Aussage getroffen werden, welche
Krankenkassen dieses Angebot angenommen haben.
Hinsichtlich der ViaMed GmbH war dem BVA eine Krankenkasse bekannt, die
direkt einen Vertrag mit der Firma abgeschlossen hatte. Nach Anforderung des
Vertrages durch das BVA wurde der Vertrag jedoch gekündigt.
Hinsichtlich des modularen Angebots des o. g. Rahmenvertrages mit dem
Landesverband ist dem BVA nicht bekannt, welche Krankenkassen dieses Modul des
Rahmenvertrages im Rahmen eines Beitrittes zu diesem Vertrag in Anspruch
nehmen. Im Übrigen ist an der Stelle darauf hinzuweisen, dass der vertragschließende
Landesverband nicht der Aufsicht des BVA unterliegt.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Ausmaß von
Kodierberatungen von Ärztinnen und Ärzten durch Krankenkassen oder von
ihnen beauftragte Unternehmen, die mit dem Ziel, die Mittelzuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen, durchgeführt werden?
Dem BVA ist in Einzelfällen die Tätigkeit von sog. Kodierberatern bekannt. So
ist ein Fall bekannt, in dem Arztpraxen von Mitarbeitern der Krankenkasse
aufgesucht werden, um die sog. Kodierberatungen durchzuführen.
In einem weiteren Fall ist die Kodierberatung der Firma ViaMed GmbH
modularer Bestandteil eines Rahmenvertrages, den ein Landesverband abgeschlossen
hat. Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 12 wird verwiesen.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mittel des Gesundheitsfonds,
deren Verteilung an die Kassen durch diese Kodierberatungen beeinflusst
wird?
Eine seriöse Schätzung ist auf Basis der der Bundesregierung vorliegenden Daten
und Erkenntnisse nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34c
verwiesen.
15. Kennt die Bundesregierung Namen von Dienstleistungsunternehmen mit
einem solchen Angebot oder von Kassen, die derartige Praktiken durchführen
(lassen), und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Ausmaß von
Betreuungsstrukturverträgen zwischen Ärztinnen und Ärzten oder deren
Verbänden und Krankenkassen oder von ihnen beauftragte Unternehmen, die
bestimmte Diagnosestellungen honorieren und dabei das Ziel verfolgen, die
Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen?
Die „Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur
Abstimmung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Prüfung von Verträgen
nach §§ 73b und § 140a SGB V gemäß § 71 Absatz 5 und 6 SGB V“ hat sich am
27. Oktober 2016 einen Überblick über die bestehenden sog.
Betreuungsstrukturverträge verschafft, deren Hauptzweck nach Ansicht von Kritikern darin besteht,
RSA-Diagnosen zu optimieren. Bestehende Betreuungsstrukturverträge haben
überwiegend ihre Grundlage in § 73a SGB V i. d. F. bis zum 22. Juli 2015.
Vertragspartner sind nicht einzelne Ärztinnen und Ärzte oder kassenseitig beauftragte
Unternehmen, sondern jeweils bilateral fast alle KVen und die meisten AOKen,
mittlerweile aber auch große Ersatzkassen, wie die TK, sowie BKK-
Landesverbände. Nach einer aktuellen Recherche sind auf den Internetseiten der beteiligten
KVen bundesweit insgesamt 55 Betreuungsstrukturverträge veröffentlicht.
17. Inwiefern widersprechen solche Betreuungsstrukturverträge nach Ansicht
der Bundesregierung dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das für Selektivverträge
nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgeschrieben
ist?
18. Inwiefern beinhaltet das für Selektivverträge nach § 140a SGB V geltende
Wirtschaftlichkeitsgebot, dass diese nicht nur für die einzelne Krankenkasse,
sondern für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt wirtschaftlich
sein müssen?
Besteht hier nach Ansicht der Bundesregierung gesetzgeberischer
Änderungsbedarf?
19. Inwiefern geht nach Ansicht der Bundesregierung mit solchen
Betreuungsstrukturverträgen eine Verbesserung oder Verschlechterung der
Versorgungsqualität einher?
Die Fragen 17 bis 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 140a Absatz 1 SGB V können die Krankenkassen Verträge über eine
besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Diese Verträge ermöglichen
eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär
fachübergreifende Versorgung sowie besondere ambulante ärztliche
Versorgungsaufträge. Die Honorierung eines Leistungserbringers allein für ein
bestimmtes Abrechnungs- oder Kodierverhalten ohne die Vereinbarung konkreter
Versorgungsleistungen zu Gunsten des Versicherten stellt keine besondere
Versorgung in diesem Sinn dar. Derartige Verträge erfüllen bereits die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht, ohne dass es auf die Frage ihrer Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit weiter ankäme. Wenn Versorgungsverträge auf der
Rechtsgrundlage des § 140a SGB V geschlossen werden, gelten dafür die dort
normierten Anforderungen. Dazu zählt auch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, bei
dem es auf die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
konkret vereinbarten Versorgungsleistung (nicht auf mittelbare Einnahmewirkungen
bei den Vertragspartnern) ankommt (vgl. § 12 SGB V). Besonderen
Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen eines Prüfvorbehaltes der Aufsichtsbehörden vor
Vertragsschluss unterliegen die Verträge nicht. Mit dem GKV-VSG wurden den
Krankenkassen längerfristige Wirtschaftlichkeitsperspektiven eröffnet, damit für
innovative Versorgungskonzepte erforderliche Investitionen getätigt werden
können. Der konkrete Nachweis der Wirtschaftlichkeit muss daher erst nach vier
Jahren und nur im Einzelfall nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde erbracht
werden (§ 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V). Dabei ist der Charakter der besonderen
Versorgung zu berücksichtigen, der zum einen Abweichungen von der
Regelversorgung nach den in § 140a Absatz 2 SGB V genannten Vorschriften erlaubt und
zum anderen einen Vertragswettbewerb unter den Krankenkassen zur
Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der
Versicherten ermöglicht. Für den Vertragswettbewerb gelten neben dem SGB V
ergänzend die Regelungen des allgemeinen Vertrags- und Wettbewerbsrechts
entsprechend (§ 69 SGB V). Gesetzgeberischer Änderungsbedarf hinsichtlich der
Anforderungen an den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung
nach § 140a SGB V besteht nach Ansicht der Bundesregierung nicht.
20. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen dem
Aufkommen solcher Betreuungsstrukturverträge und dem Anstieg bestimmter
Morbi-RSA-relevanter Diagnosen?
Auf Basis der dem BVA vorliegenden Daten ist kein Zusammenhang
nachweisbar.
21. Wie viele dieser Betreuungsstrukturverträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang abgeschlossen, wie viele Ärztinnen und Ärzte sind
involviert, und wie viele Versicherte sind in Krankenkassen versichert, die
diese Betreuungsstrukturverträge abgeschlossen haben?
Eine valide Gesamtzahl der bislang abgeschlossenen Betreuungsstrukturverträge
liegt der Bundesregierung nicht vor. Laut einer aktuellen Internetrecherche haben
KVen bundesweit insgesamt 55 geschlossene Betreuungsstrukturverträge
veröffentlicht. Zur Zahl der daran beteiligten Ärztinnen und Ärzte bzw. Versicherten
kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da gemäß § 73a SGB V i. d. F.
bis 22. Juli 2015 die Teilnahme von Versicherten und Vertragsärzten freiwillig
ist.
22. Inwiefern hält die Bundesregierung das geschätzte Volumen von 900 Mio.
Euro für Betreuungsstrukturverträge und für ca. 1 Mrd. Euro p. a. für alle
genannten Strategien von Krankenkassen, die Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds zu erhöhen, für realistisch?
Da die den genannten Zahlen zugrunde liegenden Schätzgrundlagen der
Bundesregierung nicht bekannt sind, können diese Schätzungen nicht im Hinblick auf
ihren Realitätsgrad bewertet werden.
23. Können diese Praktiken Auswirkungen auf die Berechnung der
hierarchisierten Morbiditätsgruppen (HMG) haben, da bei unrichtig oder zu schwer
gestellten Diagnosen das Bundesversicherungsamt relativ zur gestellten
Diagnose zu geringe Folgekosten feststellt?
Kann dies also zur Folge haben, dass Kassen, die diese Tricks nicht
anwenden, objektiv zu geringe Zuweisungen erhalten?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Ob die Kodierung zusätzlicher bzw. schwerwiegenderer Diagnosen überhaupt zu
einer höheren Zuweisung an eine Krankenkasse führt, hängt maßgeblich von der
Ausgestaltung des Versichertenklassifikationsmodells ab. In vielen Fällen reicht
die bloße Kodierung einer Erkrankung bzw. ihres Schweregrades hierzu nicht
aus: Für rund 30 Prozent aller für den RSA relevanten Diagnosekodes (bspw. alle
Schweregrade des Typ-1-Diabetes, alle Komplikationen des Typ-2-Diabetes,
Bluthochdruck oder Depression) ist nach der Klassifikationslogik das
gleichzeitige Vorliegen spezifischer Arzneimittelverordnungen erforderlich. Bei weiteren
10 Prozent der Diagnosen (etwa Herzinfarkte oder Schlaganfälle) werden nur
stationäre Fälle bei der Ermittlung der Risikostrukturen der Krankenkassen
berücksichtigt.
Auf der Grundlage der Daten, die dem BVA zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen,
lassen sich keine Anhaltspunkte für ein flächendeckendes Up-Coding erkennen.
Nimmt man den Fall an, dass es flächendeckend zu einem ungerechtfertigten
Anstieg der von den Vertragsärzten dokumentierten Morbidität (so genanntes Up-
Coding) kommen könnte, dem kein Anstieg der erbrachten Leistungen
gegenüberstünde, so würde dies zu einer Abwertung der morbiditätsorientierten
Risikozuschläge führen. Krankenkassen, deren Versicherte einen – unter diesen
Vorzeichen ungerechtfertigt – niedrigen Morbiditätsanstieg aufwiesen würden,
erhielten in der Folge niedrigere Zuweisungen.
24. Wie hoch sind jeweils die Zusatzhonorare, die Ärztinnen und Ärzte im
Rahmen von Betreuungsstrukturverträgen erhalten, und welche erwünschte oder
unerwünschte Handlungsanreize werden dadurch nach Ansicht der
Bundesregierung gesetzt?
Teilnehmende Ärztinnen und Ärzte können für die Leistungen im Rahmen von
Betreuungsstrukturverträgen in der Regel eine zusätzliche pauschale Vergütung
erhalten. Diese wird in den im Internet veröffentlichten
Betreuungsstrukturverträgen i. d. R. ähnlich definiert („Kontaktabhängige quartalsweise
Betreuungsoder Vergütungspauschale für den zusätzlichen Betreuungsaufwand bzw. erhöhte
Beratungsintensität“). Die Höhe der Pauschalen ist jeweils gestaffelt (3, 6, 9 bis
zu 12 Euro) und ergibt sich in Abhängigkeit von der Anzahl bzw. der Art der
durch die Ärztin bzw. den Arzt für die Patientin bzw. den Patienten
dokumentierten Diagnosen. Für die Vergütung wird in der Regel keine konkret zu erbringende
Leistung benannt. Teilweise sehen die Verträge zudem ausdrücklich vor, dass die
Ärztin bzw. der Arzt das Zusatzkennzeichen „G“ für eine gesicherte Diagnose
auch dann zu verwenden hat, „wenn eine Verdachtsdiagnose nicht endgültig und
nicht sachgerecht gesichert werden kann...“. Falls besondere
Versorgungsleistungen von der Ärztin bzw. dem Arzt aufgrund dieser Verträge den Versicherten
konkret angeboten und im Einzelfall erbracht werden, kann dies grundsätzlich der
gesetzlichen Zielsetzung der Verbesserung der Versorgung entsprechen. Für den
Fall, dass die besondere Versorgungsleistung lediglich abstrakt formuliert ist und
gleichwohl die Zusatzpauschale abgerechnet werden kann, können dadurch
ökonomische Fehlanreize bestehen.
25. Um wie viele Prozentpunkte könnte der durchschnittliche Beitragssatz
sinken, wenn die Krankenkassen 1 Mrd. Euro p. a. weniger Ausgaben hätten?
Rein rechnerisch entsprechen Ausgaben von 1 Mrd. Euro ungefähr einer
Größenordnung von 0,08 Beitragssatzpunkten. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 22 verwiesen.
26. Inwiefern verstoßen Ärztinnen und Ärzte nach Ansicht der Bundesregierung
gegen Berufs- oder Sozialrecht, wenn sie aufgrund solcher
Betreuungsstrukturverträge Diagnosen anders stellen, als sie es sonst getan hätten?
27. Inwiefern verstoßen Ärztinnen und Ärzten nach Ansicht der
Bundesregierung gegen Berufs- oder Sozialrecht, wenn sie wie in der „Welt am Sonntag“
vom 25. September 2016 beschrieben ohne das Wissen der Versicherten
Diagnosen ausstellen?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass die genannten
Betreuungsstrukturverträge aufgrund ihrer immanenten Anreize solche
Reaktionen offenbar hervorrufen für einen möglichen Gesetzgebungsbedarf?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gehört zu den allgemeinen ärztlichen Berufspflichten, dass Ärztinnen und
Ärzte ihren Beruf gewissenhaft ausüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung
entgegengebrachten Vertrauen entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches
Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen
sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten
stellen. Das dargestellte ärztliche Verhalten kann daher ein berufsrechtlich relevantes
Fehlverhalten darstellen. Die Aufsicht über die Berufsausübung der Ärztinnen
und Ärzte liegt bei den Landesärztekammern. Diese unterstehen der
Rechtsaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörden.
Vertragsärztinnen und -ärzte sind sozialrechtlich gemäß § 57 Absatz 1 des
Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) und den §§ 294, 295 Absatz 1 SGB V unter
anderem verpflichtet, die Befunde, Behandlungsmaßnahmen und Diagnosen
aufzuzeichnen bzw. in geeigneter Weise zu dokumentieren und gemäß §§ 295 ff.
SGB V zu übermitteln. Im Hinblick auf ihre in § 16 BMV-Ä verankerte Bindung
an die Regeln der ärztlichen Kunst und den allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse müssen die Diagnosen in der Art und Weise
aufgezeichnet und übermittelt werden, wie sie sich aus den Untersuchungsergebnissen und
Befunden ergeben. Stellen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte andere
Diagnosen auf und übermitteln diese an die KV oder Krankenkassen, verstoßen sie gegen
ihre vertragsärztlichen Pflichten.
Soweit Vertragsärztinnen und -ärzte ohne Wissen der Versicherten medizinisch
begründete Diagnosedaten zum Zweck der Abrechnung an die KV oder an die
Krankenkassen übermitteln, begründet dies für sich keinen Gesetzesverstoß. Die
im SGB V vorgesehenen Datenübermittlungen erfolgen überwiegend auf
gesetzlicher Grundlage ohne Einwilligung. Entscheidend ist, ob sich die
Datenübermittlung auf eine gesetzliche Befugnisnorm (z. B. §§ 295 ff. SGB V) stützen lässt,
wenn keine Einwilligung vorliegt. Ist ein sogenannter Betreuungsstrukturvertrag
als Vertrag über eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V ausgestaltet,
setzt dieser voraus, dass der Versicherte eine Teilnahmeerklärung und – nach
vorheriger Information über die erforderlichen Datenverwendungen – auch eine
datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt.
Nach geltendem Recht sind Verträge, die die Aufzeichnung und Übermittlung
von medizinisch nicht begründeten Diagnosen zum Gegenstand haben, auch jetzt
schon rechtswidrig und damit unzulässig. Die in dem in der Frage 27 zitierten
Artikel aus der Welt am Sonntag vom 25. September 2016 geschilderten
Probleme werden daher nicht durch unzureichende Rechtsvorschriften hervorgerufen,
sondern durch ein ggf. rechtswidriges Handeln der Beteiligten. Hier ist es
Aufgabe der Aufsichtsbehörden, für die Einhaltung des Rechts Sorge zu tragen.
28. Auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung
solche Betreuungsstrukturverträge abgeschlossen, und welche Kriterien,
insbesondere bezüglich (Behandlungs-)Qualität, Wirtschaftlichkeit und
Transparenz, haben diese Verträge zu erfüllen?
Zur Rechtsgrundlage von Betreuungsstrukturverträge wird auf die Antwort zu
Frage 16 verwiesen. Daneben können für solche Verträge insbesondere auch die
§§ 73b und 73c (i. d. F. bis zum 22. Juli 2015) sowie § 140a SGB V (i. d. F. ab
dem 23. Juli 2015) in Betracht kommen. Die Teilnahme an diesen
Versorgungsverträgen ist für Versicherte und Vertragsärzte freiwillig. Gegenüber der
vertragsschließenden Krankenkasse ist eine schriftliche Teilnahmeerklärung erforderlich.
Die inhaltlichen Anforderungen an die besonderen Versorgungsverträge, für
welche Zusatzleistungen eine Zusatzvergütung vereinbart werden kann, ergeben sich
aus den jeweiligen Rechtsvorschriften. So sind auf Grundlage des § 140a SGB V
etwa auch Managementleistungen zur Organisation der Versorgung zulässig
(§ 140a Absatz 2 letzter Satz SGB V). Für die Qualitätsanforderungen zur
Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die
im BMV-Ä für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung
beschlossenen Anforderungen als Mindestanforderungen entsprechend. Ergänzend
wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 verwiesen.
29. Inwiefern hält die Bundesregierung die Geheimhaltung, die Selektivverträge
nach § 140a SGB V in der Regel kennzeichnen, für einen Grund für
unerwünschte Formen solcher Verträge, und inwiefern erwägt sie, eine
Veröffentlichungspflicht von Selektivverträgen einzuführen, um den Versicherten
angesichts der Auswirkungen auf die Patientenversorgung eine informierte
Entscheidung bei der Kassenwahl zu ermöglichen?
Die Teilnahme an der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V ist für
Versicherte stets freiwillig. Nach § 140a Absatz 4 SGB V müssen die Versicherten ihre
Teilnahme schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse erklären. In der schriftlichen
Teilnahmeerklärung ist das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der
Versicherten an der besonderen Versorgung geregelt. Die Satzung der Krankenkasse
hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. Insoweit
kann der Versicherte stets eine informierte Entscheidung über seine Teilnahme
treffen. Im Übrigen informieren die Krankenkassen ihre Versicherten in
Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags und der allgemeinen Auskunfts- und
Beratungspflichten (vgl. § 305 Absatz 3 SGB V) sowie im Rahmen des
Mitgliederwettbewerbs auch öffentlich über ihre besonderen Versorgungsangebote.
Versorgungsaufträge nach § 140a SGB V werden zudem gegenüber den potentiellen
Vertragspartnern in der Regel öffentlich ausgeschrieben, im Anwendungsbereich
des § 69 SGB V in Verbindung mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auch vergaberechtlich zwingend. Darüber hinaus unterliegen die
Krankenkassen der staatlichen Aufsicht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihres
Handelns auch beim Abschluss von Verträgen über eine besondere Versorgung
nach § 140a SGB V mit entsprechenden Vorlagepflichten (vgl. §§ 87 ff. SGB IV,
§ 71 Absatz 6 SGB V).
30. Inwiefern erfolgt die Sondervergütung innerhalb der
Betreuungsstrukturverträge außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit
außerhalb der ausgehandelten Ausgaben der vertragsärztlichen Vergütung?
Nach Auffassung der Bundesregierung können sogenannte
Betreuungsstrukturverträge nicht auf der Grundlage der Gesamtverträge nach den §§ 83, 87a SGB V
geschlossen werden. Zulässig sind nach Auffassung der Bundesregierung
selektivvertragliche Vereinbarungen von Sondervergütungen außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für besondere, konkret formulierte und über die
Regelversorgung hinausgehende Versorgungsleistungen, soweit die übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. ein schriftliches
Teilnahmeverfahren für Ärzte und Versicherte.
31. Welche Folgen kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine fehlerhaft
gestellte oder fehlerhaft zu schwer gestellte Diagnose für Patientinnen und
Patienten haben, die nach der Diagnosestellung eine Versicherung abschließen
wollen, für die der Gesundheitszustand relevant ist, z. B. eine
Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung?
Versicherungen prüfen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages das zu
versichernde Risiko. Bei Versicherungen, für die der Gesundheitszustand relevant ist,
wird der Gesundheitszustand im Rahmen der Risikoprüfung berücksichtigt. Ein
Gesundheitszustand, der das Risiko hoch oder zu hoch erscheinen lässt, kann zu
entsprechenden Risikozuschlägen führen oder dazu, dass der Abschluss eines
Vertrages abgelehnt wird; das gilt auch dann, wenn Grundlage der Einschätzung
eine dem Versicherer vorgelegte fehlerhafte Diagnose ist (und dem Versicherer
der Fehler nicht bekannt ist).
Wird die Frage dahingehend verstanden, dass Angaben zum Gesundheitszustand
von einer behandelnden Ärztin/Arzt auf Anfrage einem Versicherer übermittelt
werden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben nur mit der Einwilligung
sowie einer Schweigepflichtsentbindungserklärung des/der Patienten/in
übermittelt werden und von diesem erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können.
Auch in diesen Fällen, dass ein Patient/in seine/ihre Einwilligung zur
Übermittlung von Diagnosen gibt, könnte ein Gesundheitszustand, der das Risiko hoch
oder zu hoch erscheinen lässt, zu entsprechenden Risikozuschlägen führen oder
dazu, dass der Abschluss eines Vertrages abgelehnt oder angepasst wird. Das
würde auch dann gelten, wenn Grundlage der Einschätzung eine dem Versicherer
vorgelegte fehlerhafte Diagnose ist (und dem Versicherer der Fehler nicht
bekannt ist).
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die behauptete
uneinheitliche Aufsichtspraxis in Bund und Ländern (vgl. unter anderem Dr. Jens
Baas in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 9. Oktober 2016
oder Dienst für Gesellschaftspolitik vom 27. August 2015), welche
Rückschlüsse zieht sie daraus, und beabsichtigt die Bundesregierung, auf eine
bundeseinheitliche Überwachung hinzuarbeiten?
Gemäß Beschluss der 88. Aufsichtsbehördentagung der Aufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder hat die Arbeitsgruppe der Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Länder, die unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit am
27. Oktober 2016 getagt hat, zunächst einen Überblick der bestehenden
Betreuungsstrukturverträge erstellt und eine einheitliche Vorgehensweise der
Aufsichtsbehörden im Umgang mit diesen Verträgen abgestimmt. Die Beratungsergebnisse
der Arbeitsgruppe dienen zur Vorbereitung und endgültigen Beschlussfassung
durch die 89. Aufsichtsbehördentagung am 23. bis 24. November 2016 in
München. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
33. Inwiefern handelt es sich bei
a) nachträglichen Diagnoseänderungen,
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
b) Beeinflussung von Versicherten mit dem Ziel, durch eine veränderte
Inanspruchnahme mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erlangen,
Hierzu ist grundsätzlich festzustellen, dass es im Rahmen der Regelversorgung
nicht zu den Aufgaben der Krankenkasse gehört, ihre Versicherten aufzufordern,
einen Arzt aufzusuchen. Dementsprechend unzulässig wäre auch die Erhebung
und Auswertung entsprechender Versichertendaten sowie ihre Weitergabe an
einen privaten Dienstleister, der die Patienten im Auftrag der Kasse zu dem
geschilderten Zweck anruft.
c) Kodierberatungen von Ärztinnen und Ärzten mit dem Ziel vermehrter
RSA-relevanter Diagnosen und
Bei der genannten Maßnahme handelt es sich nicht um eine gesetzlich
zugewiesene oder zugelassene Aufgabe der Krankenkassen im Rahmen von § 30 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und ist damit unzulässig.
d) Betreuungsstrukturverträgen mit dem Ziel, vermehrter RSA-relevanter
Diagnosen
nach Einschätzung der Bundesregierung jeweils um rechtswidrige Praktiken,
und inwiefern sieht die Bundesregierung jeweils gesetzgeberischen,
verordnungsgeberischen oder aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf?
Bei den genannten Betreuungsstrukturverträgen mit dem Ziel vermehrter RSA-
relevanter Diagnosen bedarf es im Einzelfall einer differenzierten Bewertung.
Formal rechtmäßig sind Betreuungsstrukturverträge, wenn ihnen ein besonderes
Versorgungskonzept zugrunde liegt. Diesbezüglich sehen die gesetzlichen
Vorgaben jeweils schriftliche Teilnahmeerklärungen des Arztes und des Versicherten
vor. Vertragliche Regelungen, die eine gesonderte Vergütung allein für eine
vollständige und zutreffende Diagnose vorsehen, sind unzulässig. Der Aufwand des
Vertragsarztes bzw. der -ärztin für die Kodierung der Diagnosen ist mit der
Gesamtvergütung bereits abgegolten.
34. Welche Prüfungen, Beanstandungen oder Sanktionen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch das BVA oder andere Aufsichtsbehörden
aufgrund
a) nachträglicher Diagnoseänderungen,
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 6 und 7 verwiesen.
b) Beeinflussung von Versicherten mit dem Ziel, durch eine veränderte
Inanspruchnahme mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erlangen oder
Nach Auskunft des BVA sind keine Fälle bekannt, in denen in diesem
Zusammenhang Krankenkassen oder Dienstleistungsunternehmen versucht haben,
Einfluss auf Versicherte in der geschilderten Art und Weise zu nehmen.
c) Kodierberatungen von Ärztinnen und Ärzten mit dem Ziel vermehrter
RSA-relevanter Diagnosen
durchgeführt bzw. verhängt (bitte jeweils Art und Höhe der Sanktion sowie
die entsprechende Krankenkasse angeben)?
In Einzelfällen ist dem BVA bekannt geworden, dass sog. Kodierberatungen
durchgeführt worden sind. Dies ist seitens des BVA auch aufsichtsrechtlich
aufgegriffen worden, um sicherzustellen, dass keine nachträgliche Bearbeitung der
Datengrundlage erfolgt und keine versichertenbezogenen Daten übermittelt
werden.
35. Welche rechtlichen Schritte stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
anderen Krankenkassen oder Versicherten offen, die durch eine der
beschriebenen Praktiken geschädigt werden?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Im Übrigen kann sich jede Person in
Angelegenheiten, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder
zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben
der jeweiligen Krankenkasse oder der KV hindeuten, an die Stellen zur
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen wenden (§ 81a Absatz 2 und
§ 197a Absatz 2 SGB V). Möglich ist zudem ein Einschalten der jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder des Landes.
36. Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung von Verschwendung von
Beitragsgeldern gesprochen werden?
Sozialversicherungsträger dürfen ihre Mittel nur für die gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben und ihre Verwaltungskosten verwenden. Die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen. Eine
Mittelverwendung im Wettbewerb um die vermeintlich beste Diagnosekodierung
anstatt um die beste Versorgung würde diesen Grundsätzen nicht entsprechen.
37. Inwiefern hält die Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung für
angezeigt, um die genannten Praktiken jeweils zu unterbinden?
Die genannten Praktiken werden nicht durch unzureichende Rechtsvorschriften
hervorgerufen, sondern durch ein ggf. rechtswidriges Handeln der Beteiligten.
Hier ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörden, für die Einhaltung des Rechts Sorge
zu tragen.
38. Inwiefern wäre eine stärkere Orientierung an den Ist-Kosten der Kassen statt
an Pauschalen für Diagnosen hilfreich, den beschriebenen Wettbewerb um
Diagnosen zu reduzieren und den Kassen somit die Möglichkeit zu geben,
sich fokussierter um ihren eigentlichen Auftrag zu kümmern?
Der RSA gleicht bewusst standardisierte, nicht tatsächliche Ausgaben der
Krankenkassen aus, um die Wirtschaftlichkeitsanreize für die Krankenkassen zu
stärken. Somit liegt es in der Natur des Verfahrens, dass einzelne Krankenkassen
Über- oder Unterdeckungen aufweisen. Ein vollständiger Abbau aller bestehende
Über- und Unterdeckungen auf Kassenebene könnte nur bei einem, dann
allerdings wettbewerbsfeindlichen, 100-prozentigen Ist-Kosten-Ausgleich erreicht
werden, bei dem die Krankenkassen keinerlei Anreiz mehr zu wirtschaftlichem
Handeln hätten. Nur durch wirtschaftliches Handeln können die Krankenkassen
angesichts begrenzter Ressourcen langfristig eine gute Versorgung sicherstellen.
39. Bei welchen der angesprochenen Praktiken handelt es sich nach Ansicht der
Bundesregierung um Verträge zu Lasten Dritter?
Falls der Hauptzweck der angesprochenen Praktiken eine Optimierung von RSA-
Diagnosen ist und diese von allen Krankenkassen betrieben werden, käme es im
RSA-System aufgrund des gedeckelten Ausgabenvolumens zu einem Absinken
der Höhe der morbiditätsorientierten Zuschläge. Eine einzelne Krankenkasse
kann sich nur solange einen Vorteil verschaffen, wie der eigene Diagnosezuwachs
den der anderen Krankenkassen relativ übersteigt.
40. Haben Krankenkassen, die eine dieser Praktiken angewendet haben,
juristisch oder politisch induzierte Rückzahlungsforderungen zu befürchten?
Hat das BVA in einem solchen Fall bislang schon einmal
Rückzahlungsforderungen wegen zu Unrecht zu viel gezahlter Zuweisungen des
Gesundheitsfonds an einzelne Kassen durchgesetzt?
Gemäß § 273 SGB V besteht für Krankenkassen das Risiko, einen Teil der
erhaltenen Zuweisungen zurückzahlen zu müssen. Das BVA hat auf dieser
Rechtsgrundlage seit 2010 gegen insgesamt elf Krankenkassen Korrekturbeträge in
Höhe von etwa 30 Mio. Euro verhängt. Darin enthalten sind auch Fälle, in denen
z. B. Softwarefehler die Ursache fehlerhafter RSA-Datenmeldungen waren.
Wegen Einflussnahme auf das ärztliche Kodierverhalten wurden in fünf Fällen
Korrekturbeträge erhoben.
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ISSN 0722-8333]