[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
11. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10329
18. Wahlperiode 15.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10162 –
Probleme bei Mittelstandsanleihen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 werden sogenannte Mittelstandanleihen
emittiert. Dadurch sollte es insbesondere für mittelständische Unternehmen leichter
werden, sich unabhängiger von der Bankwirtschaft zu refinanzieren. Mit dem
Slogan „Mittelstand“ hat man eine Säule der Marktwirtschaft dafür verwendet,
unter anderem von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern Kapital einzuwerben.
Doch der Ruf der Anleihen hat sich zunehmend verschlechtert. Angesichts
der Tatsache, dass jeder vierte Euro von Insolvenzen und
Zahlungsverzögerungen betroffen ist (siehe
www.welt.de/finanzen/geldanlage/article154000182/
Lassen-Sie-lieber-die-Finger-von-Mittelstandsanleihen.html) und bereits
Anleihen mit einem Volumen von rund 1 Mrd. Euro ausgefallen sind (siehe www.
fixed-income.org/fileadmin/pdf/Achtung_Anleihe_.pdf, S. 19), wird in der
Presse von „Etikettenschwindel“ (siehe
www.zeit.de/2015/23/mittelstands
anleihen-geldanlage),einem „Marketinggag“ (siehe
www.shz.de/tipps-trends/
mittelstandsanleihen-hochgelobt-und-tief-gefallen-id14219006.html) und einem
„Tummelplatz für Sanierungsfälle“ (siehe
www.welt.de/finanzen/geldanlage/
article154000182/Lassen-Sie-lieber-die-Finger-von-Mittelstandsanleihen.html)
gesprochen. Ausfälle oder Insolvenzen der Firmen KTG Agrar, Mifa, German
Pellets oder Windreich und Schwierigkeiten bei Beate Uhse, um nur einige
wenige zu nennen, sorgen für große Verunsicherung bei den
Kapitalgeberinnen und Kapitalgebern. Allein seit Ende Juli dieses Jahres stehen Anleihen
von mehr als einer halben Milliarde Euro zur Disposition (siehe
www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/mittelstandsanleihen/wieso-
derdamm-bei-mittelstandsanleihen-jetzt-bricht-14459542.html). Zudem dürfte
sich die Lage eher noch zuspitzen, da die meisten Papiere erst 2017 und 2018
fällig werden. So werden bis Ende 2018 rund 116 Mittelstandsanleihen mit
einem Volumen in Höhe von circa 4,3 Mrd. Euro zur Rückzahlung fällig
(siehe
www.wiwo.de/finanzen/geldanlage/mittelstandsanleihen-wo-anleger-
mitverlusten-rechnen-muessen/12947238.html).
Es zeichnet sich das Bild ab, dass einigen Unternehmen von Ratingunternehmen
ein zu positives Rating ausgestellt wurde und die Solidität der Unternehmen
nicht ausreichend geprüft wurde. Laut Kreditversicherungsgesellschaft Euler
Hermes geraten sogar Unternehmen öfters in Schwierigkeiten, die eine
Investment-Grade-Bewertung erhalten hatten, als Unternehmen mit einer schlechteren
Bewertung (siehe boerse.ard.de/anlageformen/anleihen/mittelstandsanleihen-
weitere-ausfaelle-programmiert100.html). In diesem Zusammenhang gibt es
auch die Forderung, dass eigentlich die Anleihen bewertet werden müssten und
nicht die Unternehmen (siehe
www.finance-magazin.de/geld-liquiditaet/
krediteund-anleihen/mangelnder-glaeubigerschutz-bei-mittelstandsanleihen-1258421/).
So haben auch Pensionskassen, die regelmäßig nur in „gut“ geratete Anlagen
investieren dürfen, zum Leidwesen ihrer Leistungsberechtigten in das Segment
„Mittelstandsanleihen“ investiert.
Durch diese negativen Entwicklungen kam der Markt für Mittelstandsanleihen
fast zum Erliegen und der eigentliche Zweck rückte dadurch zunehmend in
den Hintergrund (siehe
www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/anleihen/mittel
standsanleihen-weg-mit-dem-schrott/11135932.html). Gerade weil die Anleihen
als Produkte für Normalanleger vermarktet wurden (siehe
www.zeit.de/2015/
23/mittelstandsanleihen-geldanlage) und die angebotenen höheren Zinsen
angesichts des vorherrschenden niedrigen Zinsniveaus besonders lukrativ
erschienen, sind von den zunehmenden Zahlungsausfällen viele Kleinanlegerinnen und
Kleinanleger betroffen, die mitunter einen großen Anteil ihres Vermögens in
diese Produkte investiert hatten.
Im Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 wird den
Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubigern das Recht eingeräumt, eine gemeinsame
Vertretung zu wählen. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) von 2009
kann der Emittent entscheiden, ob das Gesetz anzuwenden ist oder nicht; hierzu
bedarf es einer konstitutiven Erklärung in den Anleihebedingungen. Fehlt in den
Anleihebedingungen eine entsprechende Erklärung, können die
Anleihegläubiger keinen gemeinsamen Vertreter wählen.
Insbesondere im Fall der Insolvenz soll die gemeinsame Vertretung dazu
beitragen, dass Interessen der jeweiligen Gläubiger effizient vertreten werden.
Dabei ist grundsätzlich eine Vertretung zu begrüßen, da die Anlegerinnen und
Anleger ihre Interessen dadurch zumindest deutlich machen können, was sonst
insbesondere Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern oftmals nur schwer möglich
ist. In einigen Fällen wurde diese Regelung jedoch genau zum Leidwesen dieser
ausgenutzt.
Bislang gingen sowohl Anlegerinnen, Anleger als auch gemeinsame Vertreter
davon aus, dass die mit der gemeinsamen Vertretung anfallenden Kosten vom
Schuldner zu zahlen sind, § 7 Absatz 6 SchVG (2009). Seitdem der
Bundesgerichtshof BHG (BGH, Beschl. v. 14. Juli 2016, Az. IX ZA 9/16) entschieden
hat, dass der gemeinsame Vertreter keine Partei kraft Amtes ist, sehen sich
Kleinanleger – auch jene, die den gemeinsamen Vertreter nicht gewählt haben
– Kosten ausgesetzt, wenn der gemeinsame Vertreter beispielsweise Prozesse
(Tabellenfeststellungsklagen) oder Ähnliches führt.
Großkanzleien mit Eigeninteressen, Investmentfonds mit Sitz im Ausland und
Offshore-Banken, die sich bei drohender Insolvenz in die gefährdeten
Unternehmen einkaufen, eine Machtposition sichern und zum Nachteil anderer
Akteure (kleine Anleger, Angestellte, Eigentümer) bereichern, profitieren von den
aktuellen Regelungen. Zu wesentlich reduzierten Kursen steigen sie in die
Unternehmen als Gläubiger ein und sichern sich so überproportional viele
Stimmrechte. Zusätzliche Stimmrechte mobilisieren sie zum Beispiel über das
Einsammeln von Stimmrechten von (Offshore-)Gesellschaften etc. Mit dieser
Stimmrechtsmacht üben die spezialisierten Anleger bereits in
Sanierungsverfahren Druck aus und können sich bereichern. Kommt es zum
Insolvenzverfahren, können sie durch ihre Machtstellung oftmals ihren Favoriten als
gemeinsamen Vertreter durchsetzen und sich zusätzlich einen Sitz im Gläubigerausschuss
sichern und das Insolvenzverfahren dominieren. Da die Anleihegläubiger oft die
größte Gläubigergruppe darstellen, werden sie in der Regel auch darüber
entscheiden, ob der bisherige (vorläufige) Insolvenzverwalter bestätigt wird oder
nicht. Statt dann die Belange aller Gläubigerinnen und Gläubiger zu vertreten,
nutzen sie ihre Stellung, um über verschiedene Mechanismen zu profitieren. Bei
Geschäften des insolventen Unternehmens, zum Beispiel Verkauf von
Unternehmensassets oder Überbrückungskrediten, verwenden sie ihre Position, um
vorteilhafte Geschäfte für sich selbst zu machen. Fehlende Regelungen zur
Vergütung des gemeinsamen Vertreters erlauben es zudem, über extrem hohe
Vergütungszahlungen die Insolvenzmasse zum Leidwesen der restlichen
Stakeholder zu schmälern (siehe
www.fixed-income.org/fileadmin/pdf/Achtung_
Anleihe_.pdf, S. 32).
Zur allgemeinen Beurteilung von Mittelstandsanleihen und zur Finanzierung des
Mittelstands mit Anleihen:
1. Wie hat sich der Markt für Mittelstandsanleihen aus Sicht der
Bundesregierung entwickelt?
Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurden im Jahr
2011 insgesamt 55 Prospektbilligungsverfahren zu Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussscheine und Wandelanleihen) von mittelständischen
Unternehmen bearbeitet, im Jahr 2015 waren es noch 28.
Jahr
Anzahl der Verfahren zur Billigung von
Wertpapierprospekten von Mittelstandsanleihen
2011 55
2012 47
2013 46
2014 25
2015 28
1. Halbjahr 2016 8
2. Welche Erklärung hat die Bundesregierung für die vielen Ausfälle bei den
emittierten Mittelstandsanleihen sowie für den Rückgang des
Emissionsvolumens in den letzten zwei Jahren?
Die Bundesregierung führt keine Untersuchungen zu den Ursachen der Ausfälle
von Mittelstandsanleihen und zur Entwicklung von Emissionsvolumina durch.
3. Welche Instrumente sieht die Bundesregierung als geeignet an, um die
Unsicherheit im Anleihemarkt zu entschärfen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hält den bestehenden gesetzlichen Rahmen für ausreichend.
Es liegt im Verantwortungsbereich der Anleger, insbesondere
Wertpapierprospekte und andere Informationsquellen, wie Jahresabschlüsse, heranzuziehen und
auszuwerten sowie sich ggf. beraten zu lassen, um fundierte
Anlageentscheidungen zu treffen und insoweit bestehende Unsicherheiten über Risiken und
Ertragsaussichten bei der Anlage in Anleihen zu verringern. Sofern
Mittelstandsanleihen in den Freiverkehrssegmenten von Börsen gehandelt werden, liegt es im
Verantwortungsbereich der Börsen, die Zulassungsbedingungen zu diesen Märkten
so auszugestalten, dass sie der Risikoneigung der Anleger entsprechen. Zugleich
gilt es dabei auch, den Finanzierungsbedürfnissen der kapitalsuchenden
Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen.
4. Sind aus Sicht der Bundesregierung die Standards für Emittenten auch
angesichts der hohen Ausfallquoten ausreichend (bitte begründen)?
Die Anforderungen an den Prospektinhalt sind europaweit vereinheitlicht und
vergleichbar mit international geltenden Standards. Nach Auffassung der
Bundesregierung sind daher die nachfolgend erläuterten Standards für Emittenten
ausreichend.
Mittelständische Unternehmen, die Anleihen öffentlich anbieten, sind
verpflichtet, einen Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen, der
dort geprüft und, sofern er den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gebilligt
wird. Die Prospektvorschriften mit ihren detaillierten Anforderungen zum Inhalt
stellen Transparenz für den Anleger her, so dass dieser sich ein umfassendes Bild
über den Emittenten, das Wertpapier und die Risiken machen kann.
Die BaFin entscheidet über die Billigung des Prospekts nach Abschluss einer
Vollständigkeitsprüfung einschließlich einer Prüfung der Stimmigkeit und
Verständlichkeit der vorgelegten Informationen. Der Prospekt muss eine Emittenten-
und Wertpapierbeschreibung enthalten. Zudem ist Bestandteil des Prospekts ein
klar abgegrenzter Risikoteil, in dem das Unternehmen die mit der Investition in
die Wertpapiere verbundenen emittenten- und wertpapierbezogenen Risiken
beschreibt, insbesondere etwa das Ausfallrisiko oder das Risiko der Illiquidität des
Wertpapiers, wenn das Papier wegen einer fehlenden Börsenzulassung nicht
handelbar ist. Des Weiteren müssen in einer Zusammenfassung die wesentlichen
Punkte der Emittenten- und Wertpapierbeschreibung sowie eine kurze
Beschreibung der Risiken enthalten sein. Die Zusammenfassung ist eine wichtige
Informationsquelle für den Anleger.
Mittelständische Unternehmen, die Anleihen zum öffentlichen Angebot
emittieren, müssen grundsätzlich die gleichen Anforderungen an den Prospektinhalt
erfüllen wie jedes andere Unternehmen, das eine Schuldverschreibung emittiert.
Allerdings bestehen für kleine und mittlere Unternehmen (sogenannte KMU)
prospektrechtliche Erleichterungen, um ihnen den Zugang zum Kapitalmarkt zu
erleichtern.
Mit dem Prospekt verfügt der Anleger über umfassende Informationen, um sich
ein Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu machen. Auf dieser Basis
kann der Anleger eine Anlageentscheidung treffen. Insbesondere kann er anhand
der Darstellung der emittenten- und wertpapierbezogenen Risiken sowie an der
Höhe des Zinssatzes erkennen, ob es sich bei der jeweiligen Mittelstandsanleihe
um ein risikoreiches Wertpapier handelt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der standardisierte Aufbau der Prospekte es
dem Anleger ermöglicht, zwischen den Angeboten zu vergleichen und zu
entscheiden, ob die betreffende Anleihe seinem persönlichen Risikoprofil und seiner
Anlagestrategie entspricht.
Soweit Mittelstandsanleihen im Freiverkehr der Börsen gehandelt werden, wird
auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche wirtschaftliche Bedeutung haben Anleihen bei der
Unternehmensfinanzierung im Mittelstand?
Aus allgemein zugänglichen Informationen ist zu schließen, dass sich die
Ertragslage und die Eigenkapitalquote der KMU in den letzten Jahren aufgrund der
robusten Konjunktur stetig verbessert haben. KMU können sich deshalb stärker
über Gewinnthesaurierung finanzieren und sind weniger auf Bankkredite und
Fremdkapitalfinanzierungen über Anleihen angewiesen. Bankkredit und
Eigenmittel sind grundsätzlich die mit Abstand wichtigsten Finanzierungsquellen für
den deutschen Mittelstand. Seit dem Jahr 2010 haben Anleger rund 6 Mrd. Euro
in Mittelstandsanleihen investiert. Damit ist dieses Marktsegment relativ
unbedeutend, betrugen doch die Nettoinvestitionen der KMU der Jahre 2010 bis 2015
zusammen mehr als 220 Mrd. Euro und die Kreditnachfrage im Durchschnitt der
Jahre 2005 bis 2015 rund 77 Mrd. Euro p. a. (Quelle: KfW Mittelstandspanel
2016).
6. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
Investitionsschwäche im Mittelstand und der Unsicherheit im entsprechenden
Anleihemarkt?
Das Investitionsvolumen der KMU ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.
Die Bundesregierung sieht aufgrund der relativ geringen Bedeutung der
Finanzierung von Investitionen von KMU durch die Emission von
Mittelstandsanleihen keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Investitionen von KMU und
der Schwäche im Markt von Mittelstandsanleihen.
7. Sieht die Bundesregierung Kleinanlegerinnen und Kleinanleger durch die
bestehenden Regelungen bei Mittelstandsanleihen als ausreichend geschützt
(bitte begründen)?
Erwerber von Mittelstandsanleihen aus dem Kleinanlegersegment sind im
Hinblick auf die Beratung durch Institute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
durch das Wertpapierprospektgesetz und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
hinreichend geschützt.
Der Wertpapierprospekt enthält alle notwendigen Informationen, die Anleger für
eine informierte Anlageentscheidung benötigen, insbesondere bietet die
Zusammenfassung einen Kurzüberblick mit allen relevanten Informationen und
erleichtert somit die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote.
Nach den Regelungen des WpHG ist der Schutz von Anlegerinnen und Anlegern
beim Vertrieb von Finanzinstrumenten entsprechend dem jeweiligen
Vertriebskanal in der Anlageberatung oder im beratungsfreien Bereich unterschiedlich
ausgestaltet.
In der Anlageberatung dürfen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren
Kunden Mittelstandsanleihen nur empfehlen, die nach den eingeholten Informationen
für den Kunden geeignet sind (§ 31 Absatz 4a WpHG). Bestandteil der
Geeignetheitsprüfung ist die Frage, ob die aus der Anlage erwachsenden Risiken für
den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und ob der
Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden
Anlagerisiken verstehen kann (§ 31 Absatz 4 WpHG). Die Grundsätze und Verfahren
der beratenden Unternehmen in der Geeignetheitsprüfung müssen gewährleisten,
dass bei der Anlageberatung ein angemessenes Maß an Risikodiversifizierung
berücksichtigt wird und dass der Kunde alle etwaigen Verluste aus der Anlage
tragen kann. Auf das Emittentenrisiko wird der Kunde in einem
Produktinformationsblatt hingewiesen, das ihm bei einer Anlageberatung rechtzeitig vor Abschluss
des Geschäfts auszuhändigen ist (§ 31 Absatz 3a Satz 1 WpHG). Dabei muss das
Informationsblatt die bedeutenderen Risiken zuerst darstellen, wodurch das
Emittentenrisiko in der Mehrzahl der Fälle an erster Stelle anzuführen ist.
Im beratungsfreien Geschäft – ohne den Bereich der reinen
Ausführungsgeschäfte – erfolgt eine Angemessenheitsprüfung durch die vertreibenden
Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 31 Absatz 5 WpHG). Die Angemessenheit
beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der
Finanzinstrumente angemessen beurteilen zu können. Ist dies nicht der Fall, so muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden darauf hinweisen.
Zu Ratings
8. Sieht die Bundesregierung bei der Vergabe der Ratings für
Mittelstandsanleihen Reformbedarf?
Wäre aus Sicht der Bundesregierung bei der Ratingvergabe ein Fokus auf
die Anleihe statt auf das Unternehmen vorteilhaft (bitte jeweils begründen)?
Der Schwerpunkt der Bonitätsbeurteilungen liegt bei den Mittelstandsanleihen
auf dem Rating der Emittenten, weniger auf dem der emittierten Anleihe. Die drei
großen Ratingagenturen spielen hierbei nur eine untergeordnete Rolle. Mehrere
kleinere Ratingagenturen sind in diesem Marktsegment die Marktführer. Die
Bundesregierung sieht im Hinblick auf die Vergabe von Ratings für
Mittelstandsanleihen derzeit keinen Reformbedarf. Grundsätzlich können Ratings nur von in
der Europäischen Union (EU) registrierten Ratingagenturen abgegeben werden,
die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Mai 2013 (nachfolgend: EU-Ratingverordnung) erfüllen.
In der EU registrierte Ratingagenturen unterliegen der laufenden Aufsicht durch
die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Bei der
Ausübung der Aufsicht überprüft die ESMA regelmäßig, ob Ratingmethoden
angewendet werden, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung
unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere auf
Rückvergleichen beruht. In diesem Rahmen beschreibt die Ratingvergabe gegenüber dem
emittierenden Unternehmen auch das Ausfallrisiko der Anleihe, da das
Unternehmen für das Risiko der Rückzahlung allein verantwortlich ist. Eine andere
Bewertung, bei der der Fokus auf der Anleihe liegt, ist nur dann sinnvoll, wenn eine
ausreichende Datenbasis für das Marktsegment Mittelstandsanleihe besteht. Hier
kommt es insoweit insbesondere auf die Ratingagenturen selbst an. Sie müssen
sich eine ausreichend breite Datenbasis verschaffen, um mittels einer
fortlaufenden Verbesserung ihrer Ratingmodelle die Adressenausfallrisiken von
Mittelstandsanleihen und ihrer Emittenten besser einschätzen zu können.
9. Wie erklärt es sich die Bundesregierung, dass vor allem Mittelstandsanleihen
mit Investment Grade häufig ausfallen?
Der Bundesregierung liegen keine verallgemeinerbaren Erkenntnisse über
mögliche Ursachen des Ausfalls von Mittelstandsanleihen mit Investment-Grade vor.
Zu spezialisierten Fonds und zur gemeinsamen Vertretung
10. Welche Strategien sind der Bundesregierung von Fonds und größeren
Unternehmen bekannt, die bei Mittelstandsanleihen zu Ungunsten der kleineren
Anlegerinnen und Anleger angewandt werden?
Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, und was unternimmt sie
dagegen?
Strategien von Fonds und größeren Unternehmen, die bei Mittelstandsanleihen zu
Ungunsten der kleineren Anlegerinnen und Anleger angewandt werden, sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Sofern es um Beschlüsse in Gläubigerversammlungen geht, wird durch die
Regelung in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) bereits
verhindert, dass z. B. Fonds und größere Unternehmen, die einen größeren
Bestand an Teilschuldverschreibungen und damit entsprechend mehr Stimmrechte
halten, aufgrund ihrer Stimmenmehrheit Beschlüsse durchsetzen können, durch
die sie selbst besser behandelt werden als die kleineren Anlegerinnen und
Anleger: Mehrheitsbeschlüsse, die nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger
vorsehen, sind danach unwirksam.
11. Warum ist es nicht gesetzlich bindend vorgeschrieben, dass es bei jeder
Anleihe eine gemeinsame Vertretung geben muss?
Es besteht nicht bei jeder Anleihe ein Bedürfnis dafür, einen gemeinsamen
Vertreter der Anleihegläubiger zu bestellen. Wenn zum Beispiel eine Anleihe eine so
große Stückelung hat, dass sie nur an wenige institutionelle Anleger verkauft
wird, könnten diese institutionellen Anleger ein Interesse daran haben, etwaige
Verhandlungen mit dem Emittenten selbst zu führen und nicht über einen
Vertreter. Auch bei Anleihen mit sehr kurzfristigen Laufzeiten könnte die Bestellung
eines gemeinsamen Vertreters eher wenig Sinn machen, würde aber gleichwohl
Kosten verursachen.
12. Warum besteht bei entsprechender Gestaltung der Vertragsbedingungen die
Möglichkeit, dass der Schuldner die gemeinsame Vertretung selbst
bestimmen kann (einen sogenannten Vertragsvertreter)?
Wie bereits in der Regierungsbegründung zu § 8 SchVG ausgeführt (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/12814, S. 20/21), kann die Bestellung eines gemeinsamen
Vertreters bereits in den Anleihebedingungen sinnvoll sein, damit der
gemeinsame Vertreter die Organisation und Einberufung der Gläubigerversammlung
übernehmen kann, was im Einzelfall eine Beschleunigung des Verfahrens im
Interesse der Gläubiger bewirken kann. Dem Schutz der Gläubiger, die ja keinen
Einfluss auf die Auswahl der Person haben, wird insbesondere dadurch Rechnung
getragen, dass bestimmte Personen, bei denen typischerweise ein
Interessenkonflikt anzunehmen ist, von der Bestellung ausgeschlossen sind und dass die
Aufgaben des in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreters
begrenzt sind: Auf Rechte der Gläubiger darf er nur aufgrund eines ausdrücklichen,
auf den Einzelfall bezogenen Beschlusses der Gläubigerversammlung verzichten.
Zudem können die Gläubiger den in den Anleihebedingungen bestellten
gemeinsamen Vertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Mehrheitsbeschluss
abberufen, so dass ein in den Anleihebedingungen bestellter gemeinsamer
Vertreter faktisch nur ein vorläufiger Vertreter ist.
13. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen die gemeinsame
Vertretung nicht im Sinne zumindest der meisten Anlegerinnen und Anleger
agierte?
Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Informationen oder Beschwerden über Fälle, bei denen die gemeinsame
Vertretung nicht im Sinne zumindest der meisten Anlegerinnen und Anleger agierte,
sind an die Bundesregierung nicht herangetragen worden. Durch die Regelung in
§ 7 Absatz 4 SchVG ist sichergestellt, dass die Gläubiger in solchen Fällen den
gemeinsamen Vertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen durch
Mehrheitsbeschluss abberufen können.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass über das Amt
der gemeinsamen Vertretung Druck auf die Insolvenzverwaltung ausgeübt
wurde, sodass sich diese gezwungen sah, Entscheidungen für
Partikularinteressen statt für die Gemeinschaft umzusetzen?
Derartige Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Sieht die Bundesregierung aktuell eine kollektive und effektive
Interessenvertretung der Anleihegläubigerinnen und Anleihegläubiger als gegeben an
(bitte begründen)?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten. Es ist vom Einzelfall abhängig,
ob ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt ist und welche Aufgaben und
Befugnisse diesem zugewiesen wurden. Statistiken darüber liegen nicht vor. Eine
Auswertung der im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse von
Gläubigerversammlungen ergab, dass immer häufiger ein gemeinsamer Vertreter der
Gläubiger bestellt wird. Inwieweit dieser tatsächlich zum Einsatz kommt und
letztlich effektiv ist, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse bezüglich der Spannweite der
Vergütungssätze vor?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese?
Statistiken über die Vergütungssätze für den gemeinsamen Vertreter der
Gläubiger sind nicht bekannt. Aufgrund dessen, was in Einzelfällen, z. B. aus
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen oder aus Medien, über die Vergütungshöhe
bekannt ist, scheint es eine größere Spannbreite zu geben. Eine große Spannbreite
ist aber auch nicht verwunderlich, da die Aufgaben und Befugnisse des
gemeinsamen Vertreters im jeweiligen Einzelfall stark variieren; sie können von bloß
organisatorischen Aufgaben bis hin zur Vorbereitung und Teilnahme an
komplexen Restrukturierungsverhandlungen reichen.
17. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, die Vergütung an einer
bestimmten Bezugsgröße festzumachen, zum Beispiel am Volumen der
Anleihe, sowie eine Obergrenze vorzugeben?
Da Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters vom Einzelfall
abhängen und stark variieren, enthält das Schuldverschreibungsgesetz keine Vorgabe
für die konkrete Höhe der Vergütung, sondern spricht nur von einer
„angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters“ (§ 7 Absatz 6 SchVG). In der Praxis
wird entweder ein Pauschalbetrag vereinbart oder eine Vergütung nach
Stundenaufwand, die sich häufig an der Vergütung eines Rechtsanwalts orientiert. Die
Vergütung an einer bestimmten Bezugsgröße, z. B. am Volumen der Anleihe,
festzumachen, erscheint nicht sinnvoll, da der konkrete Aufwand des
gemeinsamen Vertreters nicht immer mit dieser Bezugsgröße korreliert; so kann z. B. auch
bei einer sehr kleinvolumigen Anleihe ein sehr komplexer
Restrukturierungsbedarf entstehen, dagegen kann auch bei einer sehr großvolumigen Anleihe nur ein
geringer organisatorischer Aufwand entstehen. Vor dem Hintergrund dieser
großen Spannbreite erscheint es auch nicht sinnvoll, eine feste Obergrenze
vorzugeben, zumal die Gefahr besteht, dass eine solche Obergrenze dann auch möglichst
ausgereizt wird.
18. Warum wird aus Sicht der Bundesregierung nicht eine gleichzeitige
Amtsinhaberschaft als Gläubigerausschussmitglied und als gemeinsame Vertretung
untersagt angesichts der Tatsache, dass die Person im Gläubigerausschuss
über ihre eigene Vergütung entscheiden kann?
Der gemeinsame Vertreter kann weder kraft seiner Stellung als gemeinsamer
Vertreter noch in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses über
seine Vergütung entscheiden. Zwar ist der besondere Vertreter mit Blick auf
seinen Vergütungsanspruch auch als Gläubiger an dem Insolvenzverfahren beteiligt.
Darin unterscheidet er sich indessen nicht von anderen Ausschussmitgliedern, die
ebenfalls Gläubiger des Schuldners sein können. Sollte der Gläubigerausschuss
im Einzelfall mit der Vergütung des gemeinsamen Vertreters befasst werden,
kommen die allgemeinen Grundsätze zum Tragen, die in jedem Fall der
Selbstbetroffenheit von Ausschussmitgliedern anwendbar sind: Selbstbetroffene
Ausschussmitglieder unterliegen hiernach unter anderem einem Stimmverbot und
sind von Informationsrechten ausgeschlossen.
19. Warum gibt es aus Sicht der Bundesregierung keinerlei fachliche
Anforderungen, um das Amt der Vertreterin oder des Vertreters zu übernehmen?
Warum können aus Sicht der Bundesregierung selbst straffällig gewordene
Personen das Amt übernehmen?
Es liegt aus Sicht der Bundesregierung in der Eigenverantwortlichkeit der
Beteiligten, eine fachlich geeignete Person als gemeinsamen Vertreter auszuwählen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger in ihrem eigenen
Interesse keine fachlich ungeeignete Person zu ihrem gemeinsamen Vertreter
bestellen. Auch in den Fällen, in denen der gemeinsame Vertreter bereits in den
Anleihebedingungen bestellt wird, dürfte der Emittent keinerlei Interesse daran haben,
eine fachlich ungeeignete oder gar einschlägig vorbestrafte Person zu bestellen.
Denn er muss damit rechnen, dass eine fachlich ungeeignete Person sofort von
den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss abberufen wird – dies können sie
gemäß § 8 Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 4 SchVG jederzeit ohne Angabe von
Gründen tun; für den Emittenten würden dadurch nur unnötige Kosten entstehen.
Zudem könnte die Bestellung einer fachlich ungeeigneten oder gar einschlägig
vorbestraften Person auch Zweifel an der Seriosität des Emittenten wecken und
diesem die weitere Finanzierung am Kapitalmarkt erschweren.
20. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle Maßnahme, eine
Sperrfrist bezüglich der Stimmrechtsabgabe von zum Beispiel sechs
Monaten nach dem Kauf der Anleihen einzuführen?
Wäre dies, wenn nicht für alle Bereiche, zumindest für einige Fälle (wie zum
Beispiel für die Wahl der gemeinsamen Vertretung) eine Möglichkeit (bitte
begründen)?
Ein solcher Vorschlag ist bisher noch nicht vorgebracht worden und konnte in der
Kürze der Zeit noch nicht umfassend geprüft werden. Nach erster Prüfung
erscheint eine Sperrfrist bezüglich der Stimmrechtsabgabe von zum Beispiel sechs
Monaten nach dem Kauf der Anleihen nicht sinnvoll, weil dann in den ersten
sechs Monaten nach Begebung einer Anleihe überhaupt keine
Gläubigerabstimmung möglich wäre – gerade die Bestellung oder Abberufung eines gemeinsamen
Vertreters kann aber auch in den ersten Monaten der Laufzeit einer Anleihe ggf.
sinnvoll sein.
21. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Stellung und die Aufgabenbereiche
des Amtes als klar definiert an (bitte ausführen)?
Die Stellung und die Aufgabenbereiche des gemeinsamen Vertreters werden im
Einzelfall durch Beschluss der Gläubiger bzw. durch die Anleihebedingungen
festgelegt. Es liegt in der Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten, dies möglichst
klar zu definieren.
22. Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine Spannung zwischen dem
Schuldverschreibungsgesetz von 2009 und der Insolvenzordnung,
beispielweise hinsichtlich der Anfechtung der Bestellung eines gemeinsamen
Vertreters?
Wenn ja, besteht hier nach Auffassung der Bundesregierung
Handlungsbedarf?
Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf. Das Verhältnis des
Schuldverschreibungsrechts zum Insolvenzrecht ist in § 19 SchVG bereits
geregelt. Nach § 19 Absatz 1 SchVG unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger nach
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zwar
den – insoweit vorrangig anzuwendenden – Regelungen des Insolvenzrechts.
Dieser Grundsatz wird von § 19 Absatz 2 SchVG durchbrochen, der insoweit
den insolvenzrechtlichen Regelungen vorgeht (Bundestagdrucksache 16/12814,
S. 25). Danach ist es ohne insolvenzrechtliche Einschränkung möglich und nach
der Begründung des Regierungsentwurfs des SchVG in der Regel auch erwünscht
(Bundestagdrucksache 16/12814, S. 25), dass die Anleihegläubiger einen
gemeinsamen Vertreter bestellen.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Amt der gemeinsamen Vertreterin
beziehungsweise des gemeinsamen Vertreters keine Partei kraft Amtes ist,
sondern eine reine Interessenvertretung?
24. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Fälle, bei denen die gemeinsame
Vertretung als Partei kraft Amtes handelte?
25. Wie betrachtet die Bundesregierung die daraus resultierende Rechtslage,
dass dadurch vermutlich Gläubigerinnen und Gläubiger selbst und einzeln
klagen müssten und dadurch das Kostenrisiko tragen müssten?
Die Fragen 23 bis 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 (Az.: IX ZA 9/16)
bezieht sich auf das Prozesskostenhilferecht. Es ist insofern nicht zu beanstanden,
dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der vertretenen Gläubiger und nicht auf die des gemeinsamen
Vertreters abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, inwieweit ein
gemeinsamer Vertreter befugt ist, im Rahmen seines Aufgabenbereichs Prozesse
für die Gläubiger zu führen.
Da der gemeinsame Vertreter nach der genannten Entscheidung nicht als Partei
kraft Amtes anzusehen ist, kann es keine Erkenntnisse darüber geben, dass er als
eine solche gehandelt hat.
Es entspricht darüber hinaus zivilprozessualen Grundsätzen, dass individuelle
Rechte grundsätzlich individuell gerichtlich geltend zu machen sind. Gläubiger
können ihre Rechte aber auch durch eine gemeinschaftliche Klage verfolgen,
wenn die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 der
Zivilprozessordnung vorliegen. Schließlich kommt im Anwendungsbereich des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in Betracht, ein Kapitalanleger-
Musterverfahren anzustrengen.
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