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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Grenzübergreifender Geltungsanspruch US-amerikanischen Rechts (G-SIG: 16012048)

Haltung der Bundesregierung zur extraterritorialen Anwendung von US-Recht, Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht, Verletzung deutschen Rechts durch die extraterritoriale Anwendung von US-Recht, Zusammenarbeit von Regierung und Wirtschaft, Vertretung deutscher Interessen, Schutz von Unternehmen und Privaten vor unverhältnismäßigen Schadenersatzansprüchen, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und Schutz vor Rechtsmissbrauch <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

11.05.2007

Antwortdauer

16 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/515525. 04. 2007

Grenzübergreifender Geltungsanspruch US-amerikanischen Rechts

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In vielen Fällen zeigen US-Gesetze Wirkung über Landesgrenzen hinweg, z. B. im Wettbewerbs- und Kartellrecht, im Umweltrecht, bei Exportkontrollen, im Luftverkehr, bei der Finanzmarktaufsicht oder bei der Embargo-Gesetzgebung.

Durch die zunehmende Globalisierung und Verflechtung der Märkte übt das amerikanische Wirtschaftsrecht immer mehr Einfluss auf alle Unternehmen aus, die direkt oder indirekt am Wirtschaftsgeschehen in den USA teilnehmen.

Das amerikanische Recht weist dabei einige Besonderheiten auf. Beispielhaft erwähnt seien die weit ausgedehnten amerikanischen Gerichtsstände, die Besonderheiten der amerikanischen Beweisaufnahme, die Möglichkeit des Strafschadensersatzes und seine Geltendmachung in Sammelklageverfahren, die oft kostspieligen Prozessvergleiche und das eigenunternehmerische Tätigwerden amerikanischer Rechtsanwälte mit Beteiligung im Erfolgsfall.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die extraterritoriale Anwendung von US-Recht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht?

2

Wie ist die Erfassung von Auslandssachverhalten in völkerrechtlicher Hinsicht zu beurteilen?

3

Welche völkerrechtlichen Prinzipien gibt es, die einen extraterritorialen Bezug rechtfertigen können?

4

Wie rechtfertigen die USA Gesetze mit Auslandsbezug?

5

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Durchsetzung amerikanischen Rechts zu einer Verletzung des nationalen Rechts der Bundesrepublik Deutschland führen kann, wenn ja, in welchen Fällen, wenn nein, warum nicht?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklungstendenz der amerikanischen Gesetzgebung im Hinblick auf extraterritoriale Auswirkungen?

7

Betreibt die Bundesregierung eine Früherkennung und Analyse von ausländischen Gesetzen mit potenziell extraterritorialen Auswirkungen?

8

Wie und wann bringt die Bundesregierung dabei deutsche Interessen in die rechtspolitische Debatte ein?

9

Sucht sie hierbei die Zusammenarbeit mit der potenziell betroffenen deutschen Wirtschaft, wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht?

10

Betreibt die Bundesregierung darüber hinaus eine Früherkennung und Analyse der Rechtsanwendung seitens der amerikanischen Judikative und Exekutive, wenn ja, in welcher Form?

11

Welche US-Gesetze sind aus Sicht der Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt der Extraterritorialität in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht von besonderem Interesse, und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?

12

Welche weiteren möglichen Konfliktfelder extraterritorialer Gesetzgebung sieht die Bundesregierung?

13

Hat die Bundesregierung die extraterritoriale Anwendung von US-Recht gegenüber der US-Regierung angesprochen, wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?

14

Beabsichtigt die Bundesregierung, das Thema im Rahmen z. B. der „Transatlantischen Initiative“ anzusprechen?

15

Bei welchen sonstigen Gelegenheiten wird die Bundesregierung das Thema gegenüber US-amerikanischen Stellen ansprechen?

16

Beabsichtigt die Bundesregierung, sich im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft dafür einzusetzen, dass sich die USA und die EU verstärkt etwa bei Industriestandards und Kartellrechtsregeln absprechen sollten, und wie begründet sie ihren diesbezüglichen Standpunkt?

17

Welche Möglichkeiten haben deutsche Staatsangehörige und deutsche Unternehmen, sich in Ausnahmefällen, etwa bei einem evidenten Missverhältnis zwischen behaupteter Verletzung und geltend gemachtem Schadenersatzanspruch, gegen die Zustellung amerikanischer Klageschriften bzw. gegen die Vollstreckung aus amerikanischen Urteilen zu schützen?

18

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese Möglichkeiten auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1133/04) ausreichend sind, um Rechtsmissbrauch zu verhindern?

Berlin, den 25. April 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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