Übermittlung von über Ausländerinnen und Ausländer erfassten Daten an Polizei und Geheimdienste
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, Dr. André Hahn, Kerstin Kassner, Jan Korte, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach Festnahme des syrischen Terrorverdächtigen Dschaber al-Bakr wurde im parlamentarischen Raum die Forderung erhoben, insbesondere den Nachrichtendiensten einen weitergehenden Zugriff auf Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland zu ermöglichen. Eine Rechtsgrundlage hierfür bildet unter anderem das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG), auf dessen Grundlage personenbezogene Daten zu Ausländerinnen und Ausländern im Inland gespeichert werden. In weiteren Fachgesetzen finden sich zahlreiche Befugnisse für die Übermittlung oder Erhebung der Daten von Asylsuchenden und Ausländerinnen und Ausländern.
Insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) sah die Bundesregierung als dringende Notwendigkeit, auch um „Informationen allen Stellen im Rahmen der erforderlichen Aufgabenerfüllung medienbruchfrei übermitteln zu können“ (Bundestagsdrucksache 18/7203). Neben der Einführung von bundeseinheitlichen Ankunftsnachweisen für Asylsuchende, einer schnelleren Registrierung in einem zentralen Kerndatensystem, stehen die hier bereits genannte medienbruchfreie Übermittlung sowie ein Sicherheitsabgleich der Daten Asylsuchender mit Dateien der Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes im Vordergrund.
Wie den Fragestellern bekannt wurde, wird derzeit über eine Ausweitung der Zusammenarbeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und dem Bundesnachrichtendienst (BND) diskutiert. Laut einem Vermerk zur Vorbereitung eines Gesprächs zwischen dem Bundesministerium des Innern und Vertretern der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erstellen beide Nachrichtendienste Kriterienkataloge, anhand derer das BAMF entscheiden soll, zu welchen Asylsuchenden zusätzliche Informationen aus den Asylanhörungen an die Dienste weitergegeben werden. Der BND nehme demnach wieder Befragungen von Asylsuchenden auch im Inland vor, das BfV nehme sogar direkt an Asylanhörungen des BAMF teil.
Damit werden nach Ansicht der Fragesteller Asylsuchende noch im Asylverfahren Gegenstand geheimdienstlicher Ausspähung und Abschöpfung, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auf Basis von § 15 AZRG Daten an a) die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AZRG), b) die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 5 AZRG) übermittelt, und in welchem Umfang wurde die Übermittlung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 AZRG versagt?
In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das BfV und den BND Gruppenauskünfte (§ 12 AZRG) erteilt, und in wie vielen Fällen wurde eine Übermittlung versagt?
In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an a) das Bundesamt für Verfassungsschutz, b) die Landesbehörden für Verfassungsschutz, c) den Militärischen Abschirmdienst (MAD), d) den Bundesnachrichtendienst auf Anfrage Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) auf Grundlage von § 20 AZRG übermittelt?
Welche Behörden des Bundes mit polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zuständigkeiten sind derzeit zum automatisierten Abruf von Daten aus dem AZR nach § 22 AZRG zugelassen?
a) In welchem Umfang haben diese Behörden in den Jahren 2014, 2015, 2016 Daten im automatisierten Verfahren abgerufen (bitte nach Behörden und getrennt nach Grunddaten nach § 14 Absatz 1 AZRG und anderen Daten auflisten)?
b) Für welche dieser Behörden bestehen entsprechende Rechtsgrundlagen, aber nicht die technischen Voraussetzungen, und bis wann sollen diese hergestellt werden?
c) Wer prüft das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren und trifft die entsprechenden Feststellungen?
d) Wer prüft, ob die beteiligten Behörden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung im automatisierten Abrufverfahren durchführen, was sind hierfür die konkreten Kriterien, und wie oft wird eine solche Überprüfung vorgenommen?
e) Wie ist das Stichprobenverfahren nach § 22 Absatz 3 AZRG, mit dem die Zulässigkeit der Abrufe geprüft werden soll, im Einzelnen ausgestaltet (Anteil der Stichprobe am Gesamtvorkommen, Verfahrensschritte, beteiligte Stellen, etc.)?
f) Wie soll dieses Verfahren in Bezug auf die Nachrichtendienste des Bundes zukünftig ausgestaltet werden, auch im Hinblick darauf, dass schon der Name, zu dem die Dienste eine Abfrage stellen, der Vertraulichkeit unterliegt und Rückschlüsse auf ihre Arbeit zulassen könnte?
g) Handelt es sich bei der Angabe von Verwendungszwecken, die im automatisierten Verfahren anzugeben sind (§ 22 Absatz Satz 1 AZRG), um ein Freitextfeld, und wenn nein, welche Liste von Verwendungszwecken steht dort zur Auswahl?
Welche Befugnisse bestehen für Polizeibehörden und Nachrichtendienste des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder, um Daten über Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge bei den Ausländerbehörden zu erheben?
In welchem Verfahren (bitte die einzelnen Schritte beschreiben) werden derzeit aus dem BAMF die Daten von Asylsuchenden an a) die Bundespolizei, b) das Bundeskriminalamt, c) das Zollkriminalamt, d) das BfV, e) den MAD, f) den BND zum Zweck des Sicherheitsabgleichs übermittelt, und was ist für jede einzelne Behörde die Rechtsgrundlage für den Empfang dieser Daten?
Auf welche Dateien greifen die Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes im Rahmen des Sicherheitsabgleichs derzeit zurück (bitte für alle Behörden einzeln angeben)?
Nach welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten bzw. Verfahren führen Behörden des Bundes eine Abfrage auch bei ausländischen Stellen durch, mit denen (derzeit noch) keine gemeinsamen Dateien bestehen?
Wird durch das BKA im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung auch eine Abfrage oder ein Abgleich mit den Daten aus dem Visa-Konsultationsverfahren durchgeführt, und in welchem Umfang fallen dabei Treffer an?
Wie viele Stellen und Planstellen sind derzeit im BfV und im BND für die Durchführung des Sicherheitsabgleichs vorgesehen, wie viele davon sind besetzt, und ist hier ein Stellenaufwuchs für das kommende und in der Personalplanung auch für die folgenden Jahre vorgesehen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Welche Behörden werden in welcher Form über das Bestehen von Sicherheitsbedenken hinsichtlich bestimmter Asylsuchender durch a) die Polizeien, b) die Nachrichtendienste des Bundes unterrichtet, und was folgt aus dem Bestehen von Sicherheitsbedenken?
Treffen die Angaben im Artikel der „DIE ZEIT“ „Hilfsspion Flüchtling“ vom 14. Januar 2016 zu, dass das BfV in den Jahren 2013/2014 vom BAMF Informationen zu 200 interessanten Asylbewerbern, der BND 435 solcher Informationen erhalten hatten, wie sind ggf. die korrekten Zahlen für beide Jahre, und wie sind die Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 (die Fragesteller gehen davon aus, dass die relativ geringe Fallzahl ohne weiteres eine händische Auswertung zulässt, sollten hierzu keine statistischen Daten gesammelt werden)?
Inwieweit genügen die Rechtsgrundlagen für initiative Datenübermittlungen aus dem BAMF an die Nachrichtendienste den rechtlichen Anforderungen des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „Doppeltürmodells“, nach dem einer Übermittlungsermächtigung immer eine entsprechende Erhebungsermächtigung gegenüberstehen muss?
Wird die Bundesregierung ggf. Initiativen ergreifen, um die für das BAMF in Anwendung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung fehlenden Rechtsgrundlagen zu schaffen?
Geht die Bundesregierung sogar von einer Übermittlungspflicht des BAMF an die Dienste bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine „Erforderlichkeit“ der Datenübermittlung aus, und für welche anderen Behörden geht die Bundesregierung für eine allein aus den Erhebungsbefugnissen der Dienste abgeleitete Pflicht zur eigeninitiativen Übermittlung von personenbezogenen Informationen aus?
Wie viele Planstellen welcher Eingruppierung sind derzeit der Stelle, die im BAMF für die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden beauftragt ist („Sicherheitsreferat“), zugeordnet? Befinden sich darunter auch abgeordnete Mitarbeiter anderer Behörden, und wenn ja, welcher?
Wie viele Verbindungsbeamte von BfV und BND sind derzeit im BAMF tätig?
Gibt es darüber hinaus weitere Mitarbeiter von BfV und BND, die im BAMF tätig sind, deren tatsächliche Zugehörigkeit zum BfV bzw. BND dort aber nicht bzw. nur einem eingeschränkten Kreis von Kolleginnen und Kollegen bekannt ist?
Was sind die Kriterien, nach denen Befrager des BAMF potentiell interessierende Fälle an das BAMF-interne „Sicherheitsreferat“ melden sollen?
Nach welchen Kriterien entscheidet das „Sicherheitsreferat“ über die Übermittlung von Informationen an das BfV oder den BND (bitte getrennt angeben)?
In welchem Umfang und seit wann hat der BND seine Befragungstätigkeit von Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen im Inland wieder aufgenommen, und welche Gründe gab es für die Wiederaufnahme dieser Praxis?
Besteht im Rahmen des Befragungswesens des BND die Praxis, dass der BND das BAMF auf das besondere Interesse an einer bestimmten Person auch von sich aus hinweist (etwa, weil durch die Befragung durch den BND Nachfluchtgründe geschaffen werden könnten)?
Nimmt das BfV aufgrund von Hinweisen aus dem Sicherheitsreferat des BAMF Kontakt zu Asylsuchenden oder Personen mit geklärtem Asylstatus auf, um sie offen oder verdeckt abzuschöpfen?
Trifft es zu, dass Mitarbeiter des BfV seit der Woche vom 10. Oktober 2016 an Asylanhörungen des BAMF teilnehmen, und
a) welche Organisationseinheit innerhalb des BfV ist darin involviert,
b) nach welchen Kriterien werden die Asylsuchenden ausgewählt, an deren Anhörung das BfV teilnimmt,
c) in welcher Form (offen/unter Legende, aktiv/passiv) nimmt das BfV an Asylanhörungen teil,
d) was ist das Ziel dieser Maßnahme,
e) sieht die Bundesregierung hier einen Konflikt zwischen der Asylanhörung, die nach deutschem und EU-Recht vertraulich und mit dem Ziel durchzuführen ist, Fluchtgründe zu erfahren und eine Entscheidungsgrundlage für eine Asylentscheidung zu erhalten, und dem vollkommen andersartigen Interesse des BfV an Strukturerkenntnissen über (vermeintliche) extremistische Bestrebungen?