[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10585
18. Wahlperiode 07.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10185 –
Übermittlung von über Ausländerinnen und Ausländer erfassten Daten an Polizei
und Geheimdienste
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Festnahme des syrischen Terrorverdächtigen Dschaber al-Bakr wurde im
parlamentarischen Raum die Forderung erhoben, insbesondere den
Nachrichtendiensten einen weitergehenden Zugriff auf Daten von Ausländerinnen und
Ausländern in Deutschland zu ermöglichen. Eine Rechtsgrundlage hierfür bildet
unter anderem das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG), auf
dessen Grundlage personenbezogene Daten zu Ausländerinnen und Ausländern im
Inland gespeichert werden. In weiteren Fachgesetzen finden sich zahlreiche
Befugnisse für die Übermittlung oder Erhebung der Daten von Asylsuchenden und
Ausländerinnen und Ausländern.
Insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des
Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Datenaustauschverbesserungsgesetz) sah die Bundesregierung als dringende Notwendigkeit, auch um
„Informationen allen Stellen im Rahmen der erforderlichen Aufgabenerfüllung
medienbruchfrei übermitteln zu können“ (Bundestagsdrucksache 18/7203).
Neben der Einführung von bundeseinheitlichen Ankunftsnachweisen für
Asylsuchende, einer schnelleren Registrierung in einem zentralen Kerndatensystem,
stehen die hier bereits genannte medienbruchfreie Übermittlung sowie ein
Sicherheitsabgleich der Daten Asylsuchender mit Dateien der Polizeien und
Nachrichtendienste des Bundes im Vordergrund.
Wie den Fragestellern bekannt wurde, wird derzeit über eine Ausweitung der
Zusammenarbeit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit
dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und dem
Bundesnachrichtendienst (BND) diskutiert. Laut einem Vermerk zur Vorbereitung eines Gesprächs
zwischen dem Bundesministerium des Innern und Vertretern der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erstellen beide Nachrichtendienste
Kriterienkataloge, anhand derer das BAMF entscheiden soll, zu welchen
Asylsuchenden zusätzliche Informationen aus den Asylanhörungen an die Dienste
weitergegeben werden. Der BND nehme demnach wieder Befragungen von
Asylsuchenden auch im Inland vor, das BfV nehme sogar direkt an Asylanhörungen
des BAMF teil. Damit werden nach Ansicht der Fragesteller Asylsuchende noch
im Asylverfahren Gegenstand geheimdienstlicher Ausspähung und
Abschöpfung, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
1. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auf Basis
von § 15 AZRG Daten an
Für das Bundeskriminalamt (BKA) kann die Frage nicht für den gesamten
erfragten Zeitraum beantwortet werden. Einzelanfragen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4
oder 5 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) werden
ausschließlich über den automatisierten Datenabruf gestellt. Die Daten hierzu
werden im BKA über 12 Monate vorgehalten. In diesem Zeitraum wurden insgesamt
184 768 Auskunftsübermittlungen an das BKA registriert. Darin sind auch
mehrfache Anfragen zur selben Person zur Strafverfolgung- bzw. Strafvollstreckung
enthalten.
Bei der Bundespolizei (BPol) liegen statistische Informationen im Sinne der
Fragestellung nicht vor.
Auch dem Bundesverwaltungsamt (BVA) als Registerführer liegen
Aufzeichnungen zur Übermittlung von Daten nach § 15 AZRG nicht für den gesamten
erfragten Zeitraum vor, da sie sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen sind,
wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Zum Stichtag 6. November 2016 wurden durch das BVA für die vorangehenden
sechs Monate folgende Übermittlungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR)
protokolliert:
a) die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben (§ 15
Absatz 1 Nummer 2 AZRG),
BPol zur Erfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben: 916 179.
BPol und BKA zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung: 87 178.
b) die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zur Strafverfolgung und
Strafvollstreckung (§ 15 Absatz 1 Nummer 5 AZRG)
übermittelt, und in welchem Umfang wurde die Übermittlung nach § 10
Absatz 1 Satz 3 AZRG versagt?
BPol zur Erfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben: 7 478.
BPol und BKA zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung: 2 981.
Die hier mitgeteilten Versagungen enthalten auch Abweisungen aus technischen
Gründen (z. B. fehlerhafte Datumsschreibweise, fehlerhafte AZR-Nummer). Die
summarische Auswertung der Protokolldaten kann mehrfache Übermittlungen zu
identischen Abfragen enthalten (z. B. wenn für eine Person mit Personaldaten und
mit AZR-Nummer abgefragt wurde).
2. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an die
Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das BfV und den
BND Gruppenauskünfte (§ 12 AZRG) erteilt, und in wie vielen Fällen wurde
eine Übermittlung versagt?
An das Zollkriminalamt (ZKA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und
den Bundesnachrichtendienst (BND) wurden im erfragten Zeitraum keine
Gruppenauskünfte erteilt. An das BKA wurde eine Gruppenauskunft erteilt.
Versagungen lagen nicht vor. Bei der BPol liegen keine statistischen Informationen im
Sinne der Fragestellung vor.
3. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
Konventionelle Ersuchen werden aufgrund der Zulassung des BfV zum
automatisierten Verfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a AZRG nicht genutzt.
b) die Landesbehörden für Verfassungsschutz,
Aufgrund der gesetzlichen Löschfristen liegen der Bundesregierung nur Daten für
die zurückliegenden sechs Monate vor. Den Landesbehörden für
Verfassungsschutz (LfV) wurden in den sechs Monaten vor dem Stichtag (9. November 2016)
insgesamt 5 625 Datensätze auf Grundlage von § 20 AZRG übermittelt.
c) den Militärischen Abschirmdienst (MAD),
An den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wurden im Jahr 2015 aufgrund von
793 Anfragen und im Jahr 2016 bis zum Stichtag 18. November 2016 aufgrund
von 787 Anfragen Daten aus dem AZR übermittelt. Für das Jahr 2014 sind
aufgrund der Umsetzung der Löschvorgaben des § 20 Absatz 2 Satz 4 AZRG nur
noch 299 Fallzahlen in diesem Kontext belegbar.
d) den Bundesnachrichtendienst
auf Anfrage Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) auf Grundlage
von § 20 AZRG übermittelt?
Es findet keine Datenübermittlung an den BND auf Grundlage von § 20 AZRG
statt.
4. Welche Behörden des Bundes mit polizeilichen oder nachrichtendienstlichen
Zuständigkeiten sind derzeit zum automatisierten Abruf von Daten aus dem
AZR nach § 22 AZRG zugelassen?
Zum automatisierten Verfahren nach § 22 AZRG sind derzeit folgende Behörden
des Bundes mit polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zuständigkeiten
zugelassen:
BKA
BPol
ZKA (Direktion VIII der Generalzolldirektion)
Polizei- und Sicherungsdienst beim Deutschen Bundestag
BfV
BND.
Im Rahmen der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben (§ 2 BPolG) sind
auch einzelne Zolldienststellen zum Abruf im automatisierten Verfahren
zugelassen.
Der MAD kann nach § 22 Absatz 1 Nummer 9b AZRG für seine in § 10 Absatz 3
des MADG bezeichneten Aufgaben grundsätzlich zum Abruf von Daten im
automatisierten Verfahren zugelassen werden, hat bislang jedoch keinen Antrag auf
Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens gestellt.
a) In welchem Umfang haben diese Behörden in den Jahren 2014, 2015,
2016 Daten im automatisierten Verfahren abgerufen (bitte nach Behörden
und getrennt nach Grunddaten nach § 14 Absatz 1 AZRG und anderen
Daten auflisten)?
Eine zentrale statistische Erfassung aller, durch Behörden des Bundes mit
polizeilichen oder nachrichtendienstlichen getätigten Ersuchen im automatisierten
Verfahren findet durch die abrufenden Behörden nicht statt.
Der MAD nimmt derzeit nicht am automatisierten Verfahren teil und hat auch in
den Jahren 2014, 2015 und 2016 keine Daten im automatisierten Verfahren
abgerufen.
Daten zu Abrufen liegen dem BVA aufgrund der Löschfristen nur für die
zurückliegenden sechs Monate vor. In den sechs Monaten vor dem Stichtag (9.
November 2016) wurden Daten wie folgt übermittelt:
a) BKA: 81 604 (davon 10 nur Grunddaten)
b) BPol: 921 753 (davon 39 nur Grunddaten)
c) Zolldienststellen: 3 444 (davon 2 nur Grunddaten)
d) Polizei- und Sicherungsdienst beim Deutschen Bundestag: 45 (jeweils
vollständig).
Die summarische Auswertung der Protokolldaten kann mehrfache
Übermittlungen zu identischen Abfragen enthalten.
b) Für welche dieser Behörden bestehen entsprechende Rechtsgrundlagen,
aber nicht die technischen Voraussetzungen, und bis wann sollen diese
hergestellt werden?
Für das BfV, den BND, das ZKA, die Polizeien des Bundes und die mit der
Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgabe beauftragten Behörden bestehen
sowohl die entsprechenden Rechtsgrundlagen, als auch die technischen
Voraussetzungen.
Der MAD kann grundsätzlich zum Abruf von Daten des Betroffenen im
automatisierten Verfahren nach § 22 Absatz 1 Nummer 9b AZRG zugelassen werden,
hat aber bislang noch keinen Antrag auf Zulassung gestellt.
c) Wer prüft das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren und trifft die
entsprechenden Feststellungen?
Nach § 1 Absatz 1 AZRG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) Registerbehörde für das AZR. Die Prüfung und Feststellung des
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten
Abrufverfahren erfolgt durch das BVA aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung
mit dem BAMF.
d) Wer prüft, ob die beteiligten Behörden die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung im automatisierten
Abrufverfahren durchführen, was sind hierfür die konkreten Kriterien, und wie oft
wird eine solche Überprüfung vorgenommen?
Ob die beteiligten Behörden die technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Datensicherung im automatisierten Abrufverfahren durchführen, wird im
Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 AZRG, § 10 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV)
mittels einer „Checkliste“ geprüft, die mit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt ist. Die beteiligten Stellen haben
die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in eigener Verantwortung zu treffen.
e) Wie ist das Stichprobenverfahren nach § 22 Absatz 3 AZRG, mit dem die
Zulässigkeit der Abrufe geprüft werden soll, im Einzelnen ausgestaltet
(Anteil der Stichprobe am Gesamtvorkommen, Verfahrensschritte,
beteiligte Stellen, etc.)?
§ 22 Absatz 3 Satz 2 AZRG sieht das Stichprobenverfahren u. a. wegen der
Vielzahl öffentlicher Stellen vor, die aufgrund des
Datenaustauschverbesserungsgesetzes erstmals am automatisierten Abruf teilnehmen können. Bisher liegen
Anträge und Zulassungen zum automatisierten Abruf nur für einen vergleichsweise
geringen Teil antragsberechtigter Stellen vor. Deshalb und wegen des bereits nach
strengen datenschutzrechtlichen Kriterien konzipierten Zulassungsverfahrens ist
das Stichprobenverfahren noch nicht abschließend und im Einvernehmen mit der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
beschrieben. Die Rechtmäßigkeit des Abrufs ist jedoch durch die vorliegenden
Protokolldaten und die Datenübermittlung an die abrufenden Stellen nur zum angegebenen
und für die jeweilige Stelle vorbelegten Zweck gemäß AZRG-DV sichergestellt
und soll durch das Stichprobenverfahren zusätzlich abgesichert werden.
f) Wie soll dieses Verfahren in Bezug auf die Nachrichtendienste des
Bundes zukünftig ausgestaltet werden, auch im Hinblick darauf, dass schon
der Name, zu dem die Dienste eine Abfrage stellen, der Vertraulichkeit
unterliegt und Rückschlüsse auf ihre Arbeit zulassen könnte?
Auf die Antwort zu Frage 4e wird zum Verfahrensstand verwiesen. Spezifische
Anforderungen der Nachrichtendienste des Bundes sind derzeit nicht definiert.
g) Handelt es sich bei der Angabe von Verwendungszwecken, die im
automatisierten Verfahren anzugeben sind (§ 22 Absatz Satz 1 AZRG), um
ein Freitextfeld, und wenn nein, welche Liste von Verwendungszwecken
steht dort zur Auswahl?
Der Verwendungszweck besteht gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 AZRG-DV aus der
Aufgabenbezeichnung und einem ggf. vorhandenen Geschäftszeichen. Die
Aufgabenbezeichnung ist nicht als Freitextfeld sondern als fester Katalog
entsprechend der Vorgaben des § 8 Absatz 3 Satz 3 AZRG-DV im System hinterlegt.
Eine Angabe der Aufgabenbezeichnung ist bei einem Auskunftsersuchen
obligatorisch, ansonsten erfolgt keine Datenübermittlung aus dem AZR. Das
Geschäftszeichen kann in ein optionales Freitextfeld eingetragen werden.
5. Welche Befugnisse bestehen für Polizeibehörden und Nachrichtendienste
des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder, um Daten
über Asylsuchende oder anerkannte Flüchtlinge bei den Ausländerbehörden
zu erheben?
Durch die BPol können personenbezogene Daten grundsätzlich nach § 21 BPolG
erhoben werden. Die Datenerhebung zur Erfüllung von Aufgaben der BPol nach
dem Aufenthaltsgesetz (§ 71 Absatz 3 und 4 – AufenthG) richtet sich nach § 86
AufenthG. Soweit Datenerhebungen im Zusammengang mit Aufgaben der BPol
im Asylverfahren stehen, ist § 7 des Asylgesetzes (AsylG) einschlägig.
Für das BKA ist die Erhebungsbefugnis § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) als Zentralstelle sowie die §§ 161, 163
der Strafprozessordnung (StPO) als Generalklauseln in Ermittlungsverfahren. Für
die übrigen Aufgaben des BKA § 20b für § 4a BKAG-Lagen, § 22 für die
Aufgaben nach § 5 oder § 6 BKAG.
Für die Übermittlung von Daten aus dem AZR an das ZKA nach §§ 17 Absatz 1,
22 AZRG besteht die Erhebungsbefugnis für das ZKA nach § 7 Absatz 1 des
Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG), soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist, bzw. nach § 15
ZFdG zur Erfüllung eigener Aufgaben. Für Zwecke der Strafverfolgung besteht
eine entsprechende Erhebungsbefugnis gemäß § 163 Absatz 1 StPO.
Die Nachrichtendienste des Bundes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede
Behörde um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. Rechtsgrundlage für
ein Ersuchen des BfV ist § 18 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG), der für den BND und den MAD über § 8 Absatz 1des Gesetzes
über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) bzw. § 10 Absatz 2 des Gesetzes
über den militärischen Abschirmdienst (MADG) gleichfalls anwendbar ist.
Sofern die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die
Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) erfüllt
sind, können durch die Nachrichtendienste des Bundes ferner im Rahmen einer
Sicherheitsüberprüfung zum Betroffenen oder zu der einzubeziehenden Person
auch Auskünfte bei Ausländerbehörden eingeholt werden.
Zur Erhebungsbefugnis der Länder liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
6. In welchem Verfahren (bitte die einzelnen Schritte beschreiben) werden
derzeit aus dem BAMF die Daten von Asylsuchenden an
a) die Bundespolizei,
b) das Bundeskriminalamt,
c) das Zollkriminalamt,
d) das BfV,
e) den MAD,
f) den BND
zum Zweck des Sicherheitsabgleichs übermittelt, und was ist für jede
einzelne Behörde die Rechtsgrundlage für den Empfang dieser Daten?
Die Fragen 6a bis 6f werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Derzeit erfolgt ein Sicherheitsabgleich bei Asylsuchenden und
Asylantragstellern, die Angehörige bestimmter Staaten bzw. bestimmter Personengruppen sind,
durch das BAMF. Es stellt Ersuchen an das BKA, das BfV, das ZKA, den MAD
und den BND. Die Sicherheitsinformationen sind für das BAMF für die Prüfung
von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 AsylG sowie § 60
Absatz 8 AufenthG erforderlich.
7. Auf welche Dateien greifen die Polizeien und Nachrichtendienste des
Bundes im Rahmen des Sicherheitsabgleichs derzeit zurück (bitte für alle
Behörden einzeln angeben)?
Im zweiten Teil der Schriftlichen Frage 23 des Abgeordneten Andrej Hunko vom
13. Oktober 2016 wurde nach den Datenbanken der Sicherheitsbehörden gefragt,
die im zukünftigen Verfahren nach § 73 Absatz 1a und 3a AufenthG abgeglichen
werden. Im aktuellen Sicherheitsabgleich werden dieselben Datenbanken
abgeglichen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 18/10163 wird daher verwiesen. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass die BPol keine Sicherheitsabgleiche gemäß § 73 AufenthG
durchführt.
8. Nach welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten bzw. Verfahren
führen Behörden des Bundes eine Abfrage auch bei ausländischen Stellen
durch, mit denen (derzeit noch) keine gemeinsamen Dateien bestehen?
Der BND und der MAD führen keine zum nationalen AZR vergleichbaren
Datenabfragen bei ausländischen Stellen durch. Abfragen durch das BfV bei
ausländischen Stellen zu personenbezogenen Daten erfolgen unter Wahrung
überwiegender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen anlassbezogen im schriftlichen
Austausch. Das BKA führt keine Abfragen im Sinne der Fragestellung durch. Für
die BPol wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Wird durch das BKA im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung auch eine
Abfrage oder ein Abgleich mit den Daten aus dem Visa-Konsultationsverfahren
durchgeführt, und in welchem Umfang fallen dabei Treffer an?
Ein Abgleich mit den Daten aus dem Visa-Konsultationsverfahren wird nicht
durchgeführt.
10. Wie viele Stellen und Planstellen sind derzeit im BfV und im BND für die
Durchführung des Sicherheitsabgleichs vorgesehen, wie viele davon sind
besetzt, und ist hier ein Stellenaufwuchs für das kommende und in der
Personalplanung auch für die folgenden Jahre vorgesehen, und wenn ja, in
welchem Umfang?
Im BND sind die mit dem Sicherheitsabgleich verbundenen Aufgaben nicht
spezifischen Dienstposten zur ausschließlichen Bearbeitung zugewiesen, sondern
werden in einer Organisationseinheit neben anderen Anfragearten bearbeitet. Ein
Stellenaufwuchs ist aufgrund der vorgesehenen Automatisierung und des derzeit
absehbaren Anfrageaufkommens nicht geplant.
Für das BfV kann die erbetenen Auskünfte über Planstellen und Stellen im BfV
nicht in offener Form erfolgen, weil damit Einzelheiten des Ressourceneinsatzes
und damit der Gewichtung einer Aufgabe offengelegt würden.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161
[194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV
gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig
sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den
Fragestellern daher die Antwort in einer gesonderten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage übermittelt.*
11. Welche Behörden werden in welcher Form über das Bestehen von
Sicherheitsbedenken hinsichtlich bestimmter Asylsuchender durch
a) die Polizeien,
Die Polizeien geben aufgrund des Sicherheitsabgleiches eine Rückmeldung an
das BAMF. Dieses prüft mit den übermittelten Sicherheitsinformationen, ob
Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und § 60 Absatz 8
AufenthG vorliegen. Darüber hinaus können die Sicherheitsbehörden
einzelfallbezogen, nach Maßgabe, der für sie geltenden Rechtsgrundlagen, weitere
betroffene Behörden informieren.
b) die Nachrichtendienste
des Bundes unterrichtet, und was folgt aus dem Bestehen von
Sicherheitsbedenken?
Die Meldung von Erkenntnissen, die gemäß den o. g. Vorschriften
Sicherheitsbedenken begründen, erfolgt durch den BND schriftlich an das BAMF sowie an die
örtlich zuständige Ausländerbehörde. Letztere berücksichtigt die übermittelten
Informationen in eigener Zuständigkeit bei der Entscheidung über die Erteilung
oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
An das BAMF erfolgt eine Übermittlung durch das BfV bzw. den MAD nach
§ 19 Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG (für den MAD: in Verbindung mit § 11 Absatz 1
MADG), soweit sie über personenbezogene Informationen verfügen, die für das
Vorliegen der Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und
§ 60 Absatz 8 AufenthG erheblich sind.
Sofern zwingende Versagungsgründe nach dem AufenthG oder AsylG bestehen,
sind im Einzelfall Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz
durch das BAMF zu versagen.
Das BfV bzw. der MAD übermitteln nach § 19 Absatz 1 BVerfSchG bzw. nach
§ 11 Absatz 1 MADG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 BVerfSchG
personenbezogene Daten, insbesondere an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden,
soweit dies aus den in § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 BVerfSchG genannten
Gründen oder nach § 20 Absatz 1 BVerfSchG erforderlich ist.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
12. Treffen die Angaben im Artikel der „DIE ZEIT“ „Hilfsspion Flüchtling“
vom 14. Januar 2016 zu, dass das BfV in den Jahren 2013/2014 vom BAMF
Informationen zu 200 interessanten Asylbewerbern, der BND 435 solcher
Informationen erhalten hatten, wie sind ggf. die korrekten Zahlen für beide
Jahre, und wie sind die Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 (die Fragesteller
gehen davon aus, dass die relativ geringe Fallzahl ohne weiteres eine
händische Auswertung zulässt, sollten hierzu keine statistischen Daten gesammelt
werden)?
Die erbetenen Auskünfte können nicht in offener Form erfolgen. Die erfragten
Auskünfte würden Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und
Erkenntnisständen des BND und des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes
besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die
Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BND und des BfV gefährden und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Um dem
Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern die Antwort
daher in einer gesonderten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Anlage übermittelt.*
13. Inwieweit genügen die Rechtsgrundlagen für initiative Datenübermittlungen
aus dem BAMF an die Nachrichtendienste den rechtlichen Anforderungen
des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „Doppeltürmodells“, nach
dem einer Übermittlungsermächtigung immer eine entsprechende
Erhebungsermächtigung gegenüberstehen muss?
14. Wird die Bundesregierung ggf. Initiativen ergreifen, um die für das BAMF
in Anwendung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung fehlenden
Rechtsgrundlagen zu schaffen?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Entscheidung im Asylverfahren und für ausländerrechtliche
Annexentscheidungen ist die Erhebung von Daten, die die Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland betreffen, erforderlich. Das BAMF ist verpflichtet,
Gefährdungssachverhalte im Hinblick auf Ausschlusstatbestände zu prüfen (vgl.
§ 30 Absatz 4 AsylG i. V. m. § 60 Absatz 8 AufenthG) die Erhebung dieser
Daten ist daher erforderlich und deren Weiterleitung gesetzlich geregelt: Dem
BAMF stehen in §§ 18 Absatz 1a BVerfSchG, 8 Absatz 1 BNDG und 10
Absatz 1 MADG ausreichende Rechtsgrundlagen für eine initiative
Datenübermittlung an die Nachrichtendienste zur Verfügung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der
Nachrichtendienste erforderlich ist.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
15. Geht die Bundesregierung sogar von einer Übermittlungspflicht des BAMF
an die Dienste bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine
„Erforderlichkeit“ der Datenübermittlung aus, und für welche anderen Behörden
geht die Bundesregierung für eine allein aus den Erhebungsbefugnissen der
Dienste abgeleitete Pflicht zur eigeninitiativen Übermittlung von
personenbezogenen Informationen aus?
Die Übermittlung von Erkenntnissen des BAMF an den BND richtet sich nach
§ 8 Absatz 1 BNDG. Hiernach ist die Übermittlung von Erkenntnissen an den
BND in das Ermessen der übermittelnden Behörde gestellt. Insofern besteht keine
Übermittlungspflicht des BAMF gegenüber dem BND.
Aus den Erhebungsbefugnissen des BND lässt sich keine Pflicht zur
eigeninitiativen Übermittlung von personenbezogenen Daten ableiten, da der Gesetzgeber
den § 8 BNDG mit Ausnahme von § 8 Absatz 2 BNDG, Erkenntnisse zur
Eigensicherung, bewusst als Ermessensvorschrift ausgestaltet hat.
Die Übermittlung von Erkenntnissen des BAMF an das BfV richtet sich nach § 18
Absatz 1a Satz 1 BVerfSchG. Hiernach ist das BAMF verpflichtet, bekannt
gewordene Informationen von sich aus dem BfV zu übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden erforderlich ist.
Die Übermittlungspflicht ist nicht allein aus den Erhebungsbefugnissen des BfV
abgeleitet, sondern spezialgesetzlich geregelt.
Liegen die entsprechenden Anhaltspunkte für eine „Erforderlichkeit“ der
Datenübermittlung an den MAD vor, ist diese nicht in das Ermessen des BAMF gestellt.
Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 1 MADG, der die Behörden des Bundes dazu
anhält, von sich aus Daten an den MAD zu übermitteln.
Von den Erhebungsbefugnissen des MAD geht keine Pflicht zur eigeninitiativen
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus.
16. Wie viele Planstellen welcher Eingruppierung sind derzeit der Stelle, die im
BAMF für die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden beauftragt ist
(„Sicherheitsreferat“), zugeordnet?
Befinden sich darunter auch abgeordnete Mitarbeiter anderer Behörden, und
wenn ja, welcher?
Das Sicherheitsreferat des BAMF umfasst 31 Beschäftigte. Davon gehören vier
Beschäftigte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, 19 der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes und 8 der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an.
Unter den 31 Beschäftigten befinden sich keine abgeordneten Mitarbeiter anderer
Behörden.
17. Wie viele Verbindungsbeamte von BfV und BND sind derzeit im BAMF
tätig?
Vom BND ist derzeit ein Verbindungsbeamter (geteilter Dienstposten besetzt mit
zwei Teilzeitkräften) tätig.
Die erbetenen Auskünfte zur Personalausstattung des BfV würden Einzelheiten
zu Arbeitsweisen, Strategien und Methoden des BfV offenlegen.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161
[194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch
Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV
gefährden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig
sein. Um dem Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den
Fragestellern die Antwort daher in einer gesonderten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage übermittelt.*
18. Gibt es darüber hinaus weitere Mitarbeiter von BfV und BND, die im BAMF
tätig sind, deren tatsächliche Zugehörigkeit zum BfV bzw. BND dort aber
nicht bzw. nur einem eingeschränkten Kreis von Kolleginnen und Kollegen
bekannt ist?
Die Frage wird in einer gesonderten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Anlage übermittelt.* Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 17
verwiesen.
19. Was sind die Kriterien, nach denen Befrager des BAMF potentiell
interessierende Fälle an das BAMF-interne „Sicherheitsreferat“ melden sollen?
Die Kriterien, nach denen Befrager des BAMF potentiell interessierende Fälle an
das interne Sicherheitsreferat im BAMF melden sollen, können nicht offengelegt
werden, da eine Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien und
Methoden der Nachrichtendienste deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
gefährden würde (vgl. BVerfGE 124, 161 [194]).
Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der
Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden
geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich die
Bundesregierung nicht, soweit dies die Wirksamkeit nachrichtendienstlicher
Tätigkeit gefährden kann.
20. Nach welchen Kriterien entscheidet das „Sicherheitsreferat“ über die
Übermittlung von Informationen an das BfV oder den BND (bitte getrennt
angeben)?
Das Sicherheitsreferat des BAMF prüft den Inhalt der Meldung anhand der
Kriterien des BfV und des BND und bewertet, ob die Meldung den gesetzlichen
Anforderungen genügt. Im Anschluss werden die Informationen aus dem
Asylverfahren gemäß § 18 Absatz 1 und 1a BVerfSchG und § 8 Absatz 3 BNDG an das
BfV und den BND übermittelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen.
21. In welchem Umfang und seit wann hat der BND seine Befragungstätigkeit
von Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen im Inland wieder
aufgenommen, und welche Gründe gab es für die Wiederaufnahme dieser Praxis?
Seit Ende Oktober 2015 befragt der BND vereinzelt Flüchtlinge im Inland. Diese
Befragungen werden jedoch ausschließlich unter Offenlegung des BND-
Hintergrunds, auf Basis der Freiwilligkeit, ohne Beteiligung ausländischer
Nachrichtendienste und nur nach Klärung des Asylstatus durchgeführt.
Die Befragung von Flüchtlingen dient ausnahmslos und stets der Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Die Befragung hält sich damit
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 BNDG und unterliegt
keiner örtlichen Beschränkung. Die erforderliche Befugnisnorm ist § 2 Absatz 1
Nummer 4 BNDG.
22. Besteht im Rahmen des Befragungswesens des BND die Praxis, dass der
BND das BAMF auf das besondere Interesse an einer bestimmten Person
auch von sich aus hinweist (etwa, weil durch die Befragung durch den BND
Nachfluchtgründe geschaffen werden könnten)?
Bei einer operativen Bearbeitung von Flüchtlingen durch Stellen des BND
können diese zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Asylantragstellers das
BAMF im Einzelfall über den Kontakt informieren, um die Prüfung eventueller
Nachfluchtgründe zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um Einzelfälle.
23. Nimmt das BfV aufgrund von Hinweisen aus dem Sicherheitsreferat des
BAMF Kontakt zu Asylsuchenden oder Personen mit geklärtem Asylstatus
auf, um sie offen oder verdeckt abzuschöpfen?
Die erbetenen Auskünfte würden zwangsläufig operative Einzelheiten zu
Arbeitsweisen, Strategien und Methoden des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes
besonders schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die
Arbeitsfähigkeit und künftige Auftragserfüllung des BfV gefährden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Um dem
Parlamentarischen Fragerecht zu entsprechen, wird den Fragestellern die Antwort daher in
einer gesonderten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage
übermittelt.*
24. Trifft es zu, dass Mitarbeiter des BfV seit der Woche vom 10. Oktober 2016
an Asylanhörungen des BAMF teilnehmen, und
a) welche Organisationseinheit innerhalb des BfV ist darin involviert,
b) nach welchen Kriterien werden die Asylsuchenden ausgewählt, an deren
Anhörung das BfV teilnimmt,
c) in welcher Form (offen/unter Legende, aktiv/passiv) nimmt das BfV an
Asylanhörungen teil,
d) was ist das Ziel dieser Maßnahme,
e) sieht die Bundesregierung hier einen Konflikt zwischen der
Asylanhörung, die nach deutschem und EU-Recht vertraulich und mit dem Ziel
durchzuführen ist, Fluchtgründe zu erfahren und eine
Entscheidungsgrundlage für eine Asylentscheidung zu erhalten, und dem vollkommen
andersartigen Interesse des BfV an Strukturerkenntnissen über
(vermeintliche) extremistische Bestrebungen?
Die Fragen 24a bis 24d können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht
in eingestufter Form – beantwortet werden. Die erbetenen Auskünfte würden
zwangsläufig operative Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und
Erkenntnisstand des BfV offenlegen. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 161 [194]) sind Einzelheiten zu Arbeitsmethoden
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes besonders
schutzbedürftig. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Arbeitsfähigkeit und
künftige Auftragserfüllung des BfV gefährden.
Die Bundesregierung sieht keinen Konflikt zwischen der Asylanhörung einerseits
und andererseits den Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Bevölkerung in
Deutschland. Der Bundesgesetzgeber hat Übermittlungen von Informationen des
BAMF an das BfV mit § 18 Absatz 1a BVerfSchG speziell geregelt.
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ISSN 0722-8333]