[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10814
18. Wahlperiode 11.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay,
Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10460 –
Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union in der
Bundesrepublik Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Anfang des Jahres 2013 werden die europäischen Gewässer nach einer
reformierten Fischereipolitik der Europäischen Union (Gemeinsame
Fischereipolitik - GFP) bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung der Fischbestände soll so
erfolgen, dass ein höchstmöglicher Dauerertrag (MSY – maximum sustainable
yield) für alle genutzten Arten erreicht wird. Zunächst wird der MSY-Ansatz
für die Bewirtschaftung einzelner Fischarten herangezogen. Ziel ist jedoch, ihn
in mehrjährigen und artübergreifenden Bewirtschaftungsplänen zu
implementieren, um auch Interaktionen zwischen den Arten im Ökosystem abbilden zu
können.
Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt unter Beachtung der Ziele der
GFP, insbesondere der Auswirkungen der Fischerei-Aktivitäten und
Fangmethoden auf die Bestände (fischereiliche Sterblichkeit). Die Fangquoten werden
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den Bestandsentwicklungen vom
Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) vorgeschlagen. Konkrete
Festlegungen zu den Fangquoten erfolgen auf dem Verhandlungsweg der zuständigen
Ministerinnen und Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Dabei geht es auch um die Berücksichtigung sozioökonomischer Folgen. Ein
weiterer wichtiger Schritt für eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung
ist die Umsetzung des im Rahmen der GFP beschlossenen Paradigmenwechsels.
Ursprünglich galt für die europäische Fischerei ein Rückwurfgebot für
unerwünschten Beifang. Seit dem Jahr 2012 soll nun durch veränderte
Fangmethoden der Beifang auf maximal 7 Prozent reduziert werden. Das Anlandegebot
wird schrittweise bis zum Jahr 2019 eingeführt. Zur Durchsetzung der
Festlegungen und Regeln der GFP sieht das EU-Recht umfassende Kontrollen vor. In
Hinblick auf die bundesdeutsche Umsetzung ergeben sich verschiedene Fragen.
1. Wie viele Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge haben deutsche
Behörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in der Nord- und Ostsee
durchgeführt, und wie viel Prozent der Gesamtmenge deutscher Fänge pro Jahr
wurden durch diese Kontrollen in den jeweiligen Seegebieten abgedeckt
(bitte nach Fischerei- und Fanggebieten einzeln auflisten)?
Die Anzahl der Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge ist in folgender
Tabelle dargestellt. Daneben wurde auch eine Vielzahl von Fischereifahrzeugen
anderer EU-Mitgliedstaaten auf See kontrolliert, die aufgrund der Regelungen der
Gemeinsamen Fischereipolitik Zugang zur deutschen Ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) haben.
2014 2015 2016
Ostsee 150 490 298
Nordsee 99 98 94
Bei den aufgeführten Seekontrollen werden jeweils die eingesetzten Fanggeräte
sowie die an Bord befindlichen Fangerlaubnisse und -lizenzen sowie die
getätigten Fänge inspiziert. Daten über die Gesamtmenge kontrollierter Fänge liegen im
Rahmen von Seekontrollen nicht vor, da bei den einzelnen Kontrollen lediglich
geprüft wird, ob die an Bord befindlichen Mengen rechtmäßig sind, sie aber nicht
quantitativ erfasst werden.
2. Wie viele Fangfahrten der Deutschen Fischerei wurden in den Jahren 2014,
2015 und 2016 in der Nordsee und Ostsee von deutschen
Fischereibeobachterinnen und -beobachtern begleitet und analysiert, und wie viel Prozent der
deutschen Fänge bzw. Anlandungen sind damit abgedeckt (bitte einzeln nach
Seegebieten und Fischereimetier auflisten)?
Fangfahrten deutscher Fischereifahrzeuge werden regelmäßig durch
wissenschaftliche Beobachter der Thünen-Institute für Seefischerei und Ostseefischerei
begleitet. Eine Übersicht über die Fangfahrten pro Jahr, Gebiet und Metier, die
im Rahmen des EU-Datenerhebungsprogramms durch die Thünen-Institute für
Ostseefischerei (OF) in der Ostsee und Seefischerei (SF) in der Nordsee beprobt
wurden, sind in den Tabellen 1a und 1b (Anlage) dargestellt.
In der Ostsee wurden im Mittel pro Jahr rund 140 Fangreisen aus den
unterschiedlichsten Metiers vom OF beprobt. Hier handelt es sich meist um kürzere Reisen.
In der Nordsee hingegen dauern die Fangfahrten in der Regel deutlich länger, so
dass dort weniger Reisen beprobt werden, dafür aber längere Zeiträume
abgedeckt sind. In der Ostsee liegt die Abdeckung bezogen auf die
Gesamtanlandungen meist unter 1 Prozent bei den Metiers, die auf Dorsch und Plattfische zielen.
Bei den Fischereien auf Hering liegt dieser Anteil in der Größenordnung von
2 Prozent und erreicht bei der Fischerei auf Sprotte etwa 10 Prozent.
Die unterschiedlichen Anteile bei den einzelnen Fischereien sind im
Wesentlichen bedingt durch die Größe und Anzahl der Fahrzeuge. Während in der
Fischerei auf Sprotte nur wenige große Fahrzeuge eingesetzt werden, erfolgt die
Fischerei auf Dorsch durch eine Vielzahl kleiner Boote.
Der Anteil der beprobten Fänge an den Gesamtanlandungen ist jedoch nicht als
Indikator für die Qualität der wissenschaftlichen Bewertung eines Bestandes zu
sehen. Eine vollständige Erfassung aller Fänge ist nicht das Ziel. Vielmehr soll
mit vertretbarem personellem und finanziellem Aufwand ein repräsentativer
Anteil der Fänge der jeweiligen Flottensegmente beprobt werden. Durch eine
zufallsbasierte Beprobung wird bei nominell geringer Abdeckung ein statistisch
valider Teil der Gesamtfangaktivitäten erfasst. Dieser Ansatz wird auch von den
anderen Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee verwendet und erlaubt die
Zusammenstellung homogener internationaler Datensätze für die Bestandsmodelle des
Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES). Daher gibt die letzte Spalte in
Tabelle 1a an, für welchen Anteil der Fänge die beobachteten Reisen als
repräsentativ angesehen werden. Für 2016 sind Daten bis Anfang November
aufgeführt.
Darüber hinaus liefert die Fischerei in erheblichem Umfang unsortierte Proben
(„letzter Hol“), die dann von der Wissenschaft ausgewertet werden und in der
Regel Daten von vergleichbarer Qualität liefern wie die aus den Mitfahrten
wissenschaftlicher Beobachter.
3. Welche Änderungen des Seefischereigesetzes wurden in den Jahren 2015
und 2016 umgesetzt bzw. sind für 2017/2018 vorgesehen, um zusätzliche
Instrumente zur Kontrolle des Anlandegebotes zu schaffen (bitte Art der
Instrumente ausführen)?
Die 3. Änderung des Seefischereigesetzes sieht grundsätzlich auch die
Einbindung des Zolls und der Bundespolizei in die Aufgaben der Fischereiaufsicht vor.
Um das Anlandegebot besser durchsetzen zu können, erlaubt die Neufassung des
Seefischereigesetzes darüber hinaus, die Fangerlaubnis mit der Auflage zu
versehen, dass die Eintragungen im Logbuch je Hol erfolgen müssen. Außerdem
können die für Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder
künftig Einsicht in die nationale Verstoßdatei nehmen. Dies spielt bei der
Vergabe von Fördermitteln aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds
(EMFF) eine besondere Rolle, um Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten, u. a.
gegen das Anlandegebot, berücksichtigen zu können.
In den regionalen Gremien für die Nord- und Ostsee (Scheveningen- und Baltfish-
Gruppe) werden derzeit zusätzliche Kontrollinstrumente zur Durchsetzung des
Anlandegebots diskutiert. Dazu zählt insbesondere die elektronische
Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mit Kameras und Sensoren.
4. Wie viele Fangfahrten der deutschen Fischerei wurden im Rahmen der
Kontrolle des Anlandegebotes in den Jahren 2015 (Ostsee) und 2016 (Nordsee
und Ostsee, bitte nach ICES-Kleinarealen und Fischereimetier
aufschlüsseln) durch die deutsche Fischereiaufsicht kontrolliert, und welche
Kontrollmaßnahmen wurden im Einzelnen durchgeführt (bitte erläutern)?
In Nord- und Ostsee wurden im fraglichen Zeitraum die in der folgenden Tabelle
dargestellten Kontrollen der deutschen Fischerei durchgeführt. Daneben wurde
auch eine Vielzahl von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten kontrolliert,
die Zugang zur deutschen AWZ haben. Bei diesen Kontrollen wurden regelmäßig
auch die Regelungen zur Einhaltung des Anlandegebots soweit möglich geprüft.
Eine Aufschlüsselung nach ICES- Kleinarealen ist nicht möglich. Es können
lediglich Aussagen getroffen werden, ob die Seekontrollen sich auf Fahrzeuge mit
aktiven oder passiven Fanggeräten (FG) beziehen (Fischereimetier).
Land See Land See
aktives FG passives FG aktives FG passives FG
Ostsee 1.195 76 414 993 80 218
Nordsee ./. ./. ./. 194 94 0
5. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der kontrollierten Fangfahrten im
Verhältnis zu der Gesamtanzahl der Fangfahrten der deutschen Fischerei in der
Nord- und Ostsee (Seegebiete bitte aufschlüsseln)?
Der prozentuale Anteil der kontrollierten Fangfahrten lag in der Nordsee im
laufenden Jahr 2016 bei 2,2 Prozent und in der Ostsee bei 6,5 Prozent.
Fangfahrten
gesamt
Kontrollen
gesamt
Anteil
in %
Fangfahrten
gesamt
Kontrollen
gesamt
Anteil in %
24.318 1.685 6,9 19.718 1.291 6,5
./. ./. ./. 13.243 288 2,2
6. Wie viele und welche Verstöße gegen das Anlandegebot haben deutsche
Kontrollbehörden bei Seekontrollen in den Jahren 2015 in der Ostsee und
2016 in der Nord- und Ostsee festgestellt, und wie wurden diese geahndet
(bitte nach Seegebieten einzeln auflisten und erläutern und den Anteil der
Ahndungen an der Gesamtzahl von Verstößen gegen fischereirechtliche
Regelungen in Prozent angeben)?
Informationen zu Verstößen können sich naturgemäß nur auf rechtskräftig
abgeschlossene Bußgeldverfahren beziehen, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Verstoß
vorliegt.
2015 und 2016 konnten von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) und den zuständigen Kontrollbehörden der Küstenbundesländer bisher
keine Verstöße gegen das Anlandegebot bei Seekontrollen festgestellt werden.
7. Welche Zielvorgaben bestehen generell hinsichtlich der Qualität und
Quantität der deutschen Kontrollen der Anlandeverpflichtung, und wodurch
wurden diese in den Jahren von 2014 bis 2016 erreicht (bitte nach Jahren
erläutern)?
Zielvorgaben für die Anzahl durchzuführender See- und Anlandekontrollen
werden von der BLE im Rahmen der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel
46 der Fischereikontrollverordnung festgelegt. Diese Kontrollprogramme
beruhen auf einem risikoorientierten Ansatz und verfolgen allgemein das Ziel, die
Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik
sicherzustellen. Das Anlandegebot ist entsprechend seiner Bedeutung integraler Bestandteil
dieser Programme. Hauptschwerpunkte der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das
Anlandegebot sind dabei insbesondere die Gewinnung von aussagekräftigen
Vergleichsdaten. Hierzu dient insbesondere das Instrument des letzten Hols, d. h. die
Feststellung der Fangzusammensetzung durch Einholen des Netzes in Gegenwart
eines Kontrolleurs auf See im Vergleich zu den im Logbuch eingetragenen Daten
vorheriger Fänge.
8. Wurde das deutsche System zur Kontrolle der Seefischerei seit der
Einführung des Anlandegebotes verändert?
Wenn ja, welche Änderungen wurden nach welchen Kriterien
vorgenommen?
Wenn nein, warum nicht?
Seit der Einführung des Anlandegebotes wurden neue Punkte in das
Kontrollverfahren aufgenommen. Im Einzelnen sind das:
Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols,
Kontrolle des Logbuches, ob alle an Bord genommenen und
zurückgeworfenen Fänge eingetragen wurden,
Vergleich dieser Daten mit den angelandeten Mengen während der
Anlandekontrolle,
Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um das Anlandegebot
grenzüberschreitend zu kontrollieren,
Aufnahme des Anlandegebots in die Risikobewertung,
Aufnahme eines Verstoßes gegen das Anlandegebot in die
Seefischereibußgeldverordnung.
9. Wie ist die Personalausstattung der für die Kontrolle der Fischerei
zuständigen deutschen Behörden auf Bundesebene und in den Bundesländern?
Kann aus Sicht der Bundesregierung eine flächendeckende Kontrolle und
Umsetzung des Anlandegebotes in Einklang mit Artikel 15 (13) der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sichergestellt werden (bitte ausführlich erläutern,
auch im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten)?
Die BLE sichert als zuständige Behörde des Bundes die Überwachung der
Fischereitätigkeiten der deutschen Fangflotte sowie der Fangtätigkeiten anderer
Staaten in der deutschen AWZ jenseits der 12-Seemeilengrenze sowie die
Koordinierung der Fischereiüberwachung zwischen den Ländern und dem Bund. Sie
ist als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft zuständig für die Bewirtschaftung der nationalen Fangquoten und des
Fischereiaufwandes, die Erteilung von Zugangsberechtigungen zu Gewässern
von Drittländern und die Umsetzung der Gemeinsamen Fischmarktordnung. Bei
der Bundesanstalt laufen insbesondere die für die Überwachung wichtigen Daten
zu den Fängen zusammen. Die Kontrollen auf See wie an Land dienen der
Einhaltung der zulässigen Fangmengen und der technischen Erhaltungsmaßnahmen
wie etwa zulässige Maschenweiten, zulässiges Fanggerät oder
Mindestfischgrößen. Zudem nimmt die Überwachung des Fangaufwands eine immer stärkere
Rolle ein. Technische Maßnahmen zur Überwachung der Fischerei, u. a. durch
das Satellitenüberwachungssystem, das elektronische Logbuch und elektronische
Verkaufsabrechnungen, sind Teil der Aufgabe der BLE. Durch diese Maßnahmen
soll die Einhaltung technischer Vorschriften sowie die Umsetzung der mit der
Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik von 2013 eingeführten
Anlandeverpflichtung sichergestellt werden.
Damit die geltenden Vorschriften auf EU-Ebene möglichst einheitlich
angewendet werden, wurde eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur eingerichtet.
Diese hat ihren Sitz in Vigo (Spanien) und soll zu einer höheren Effizienz und
einer weiteren Harmonisierung der Fischereikontrollen der Mitgliedstaaten
beitragen.
Der Bund unterhält für die Fischereiüberwachung auf See drei hochseetaugliche
Fischereischutzboote, die neben dem Dienst in der Nord- und Ostsee zeitweilig
im Rahmen internationaler Überwachungsprogramme auch Dienst im
Nordatlantik tun.
Im Bereich der Überwachung der Nordsee werden von der BLE sechs
Fischereiinspektoren im Bereich der Seekontrollen eingesetzt. Im Bereich der Länder
werden hier in Schleswig-Holstein zehn Beamte der Wasserschutzpolizei sowie in
Niedersachsen drei Fischmeister des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven
eingesetzt.
Im Bereich der Ostsee werden von der BLE sechs Inspektoren auf See, von
Mecklenburg-Vorpommern 15 Inspektoren für die Kontrolle auf See und an Land und
in Schleswig-Holstein insgesamt 41 Beamte eingesetzt, davon 13 an Land und 28
auf See.
Für die Kontrollen von Anlandungen von Fahrzeugen größer 500 BRZ stehen der
BLE noch Inspektoren aus einem Pool von etwa 20 Außenprüfern zu, die
allerdings auch noch mit anderen Kontrollaufgaben betraut sind. Hinzu kommen noch
weitere vier Mitarbeiter aus dem Innendienst der BLE, die ausschließlich mit
Kontrollfragen betraut sind. Weitere Beamte der BLE kontrollieren Logbücher,
Verkaufsabrechnungen und Quotenbelange.
Grundsätzlich reicht diese Personalausstattung für eine flächendeckende
Überwachung und Umsetzung des Anlandegebots aus. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
10. Hält die Bundesregierung eine Aufstockung der personellen Ressourcen für
die Kontrolle des Anlandegebotes für notwendig?
Wenn ja, in welchem Umfang, mit welchem Zeithorizont, und welcher
konkreten Aufgabenstellung?
Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der anstehenden umfänglichen Organisationsuntersuchung in der
BLE, die eine Aufgabenkritik mit Geschäftsprozessanalyse sowie anschließender
Personalbedarfsermittlung beinhalten wird, wird auch die
Aufgabenwahrnehmung im Bereich Kontrolle des Anlandegebots geprüft werden.
Seitens der Küstenländer ist keine Erhöhung des Stellenbestandes geplant.
11. Wie evaluiert die Bundesregierung die derzeitigen Kontrollmaßnahmen in
Dichte und Qualität, um eine flächendeckende Kontrolle nach Artikel 15
(13) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des schrittweise eingeführten
Anlandegebotes zu gewährleisten?
Die bevorstehende Einführung elektronischer Inspektionsberichte (EIB) und die
Einrichtung einer umfassenden Fischereidatenbank (FIT) ermöglichen
automatisierte Datenabgleiche und stellen Kontrollinformationen zeitnah allen relevanten
Kontrolleinheiten zur Verfügung. Hierdurch werden zusätzliche Möglichkeiten
zur Überwachung des Anlandegebots eröffnet.
Auf europäischer Ebene werden die Daten aus den Kontrollen der letzten Hols
ausgewertet und Strategien zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung entwickelt.
2016 wurde erstmals die Kombination von Seekontrollen mit Informationen zum
letzten Hol in Verbindung mit Kontrollen an Land in der Praxis getestet. Dieses
Kontrollinstrument soll ab 2017 in spezifischen Aktionszeiträumen verstärkt
eingesetzt werden. Hauptschwerpunkt der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das
Anlandegebot ist dabei die Gewinnung von aussagekräftigen Vergleichsdaten.
12. Wie viele Fangfahrten und Hols der deutschen Seefischerei wurden in den
Jahren 2014, 2015 und 2016 mit Hilfe elektronischer
Kontrollverfahren/CCTV überprüft, und welchen Anteil in Prozent hat diese Form der
Kontrolle an der Gesamtzahl der Kontrollen deutscher Fangfahrten bzw. Hols?
Der Begriff „elektronische Kontrollverfahren“ in der kommerziellen Fischerei
umfasst verschiedene Instrumente. In der Europäischen Union ist die
Überwachung mittels eines satellitengestützten Überwachungssystems (Vessel
Monitoringsystem – VMS) grundsätzlich für alle Fahrzeuge über 12 Metern Länge
vorgeschrieben, in dem Meldungen über Position, Geschwindigkeit und
Fahrtrichtung an die Kontrollbehörden übermittelt werden.
Zu den auch mit „CCTV“ (closed circuit television – Kameraüberwachung)
bezeichneten elektronischen Monitoringsystemen gehören dagegen nur solche, die
bildgebende Verfahren zur Überwachung einsetzen. Solche Anlagen sind bislang
in keiner europäischen Fischerei rechtlich vorgeschrieben. Ihr Einsatz ist
allerdings zu Versuchszwecken möglich. Im Rahmen eines solchen europäischen
„Catch Quota Management“-Pilotprojekts begleitet das Thünen- Institut für
Ostseefischerei in enger Abstimmung mit der BLE seit 2012 zwei deutsche
Fischereifahrzeuge, die in der Nordsee und im Skagerrak Kabeljau fischen. Das
Pilotprojekt dient dazu, die Möglichkeiten und Grenzen des elektronischen
Monitorings auf Fischereifahrzeugen aufzuzeigen. Die Abdeckung der Fangaktivitäten
dieser beiden Fahrzeuge durch das CCTV-System beträgt annähernd 100 Prozent.
Im Zeitraum 2012 bis 2014 wurden 5 250 Hols während knapp 440
Fischereiausfahrten dieser beiden Fahrzeuge erfasst (Tabelle 2), wobei bisher 652 Hols (etwa
12,4 Prozent) der aufgezeichneten Hols zufallsbasiert ausgewählt und auf
Kabeljaubeifänge analysiert wurden. Die Erkenntnisse werden jährlich der
Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Derzeit werden die Daten aus den
Jahren 2015 (etwa 150 Ausfahrten mit ca. 2 000 Hols) und 2016 (bisher etwa
150 Ausfahrten) noch ausgewertet.
Die Überwachung durch CCTV lässt sich nicht mit sonstigen Kontrollen
vergleichen, da eine CCTV-basierte Erfassung von Hols ohne Aussage über eine
Wahrscheinlichkeit von Verstößen erfolgt. Kontrollen auf See und in sonstiger Form
fußen hingegen auf einer Risikoanalyse und sind deshalb zielgerichteter. Auch
wird im normalen Kontrollverfahren eine Vielzahl von administrativen
Überprüfungen (z. B. Datenabgleich bei Unstimmigkeiten) durchgeführt, die im
Einzelnen nicht erfasst werden, bei einer vergleichenden Beurteilung jedoch mit
einbezogen werden müssten. Die Angaben zu Kontrollen herkömmlicher Art ergeben
sich aus den Antworten zu den Fragen 1 und 4.
Tabelle 2: „Catch Quota Management“-Pilotstudie mit Einsatz von
elektronischen Monitoringsystemen/CCTV, Thünen-Institut für Ostseefischerei/BLE.
Anzahl an Hols von zwei Fischereifahrzeugen im Zeitraum 2012 bis 2014 nach
Gebiet und Fanggerät laut Angaben aus den elektronischen Logbüchern.
FAO code Gebiet Fanggerät
Anzahl der Hols
2012 2013 2014
27.3.a.n Skagerrak
Grundschleppnetz (OTB) 76 106 80
Zweischiffgrundschleppnetz (PTB) 7 6 0
Wadennetze (SSC) 25 21 27
PTB ohne gelistete Fische 5 5 0
27.4.a Nördl. Nordsee
Grundschleppnetz (OTB) 15 205 240
Zweischiffgrundschleppnetz (PTB) 0 4 0
Wadennetze (SSC) 659 821 968
PTB ohne gelistete Fische 0 6 0
27.4.b Zentrale Nordsee
Grundschleppnetz (OTB) 299 315 524
Zweischiffgrundschleppnetz (PTB) 86 117 0
Wadennetze (SSC) 109 33 174
PTB ohne gelistete Fische 55 81 0
Reinigungshols (mit geöffnetem Steert) 32 45 104
Hols ohne Information 2
Gesamt / Jahr 1368 1767 2117
Gesamt 5252
13. Inwieweit unterscheiden sich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Art, Anzahl
und Umfang der Verstöße gegen das Anlandegebot auf Schiffen mit
elektronischen Kontrollverfahren/CCTV von den Verstößen im selben Zeitraum auf
Schiffen ohne elektronische Kontrollverfahren?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
14. Gab es in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auffällige Unterschiede bei der
Menge des gemeldeten Beifangs und Rückwurfs (Prozent des Gesamtfangs)
im elektronischen Logbuch bei Schiffen mit elektronischen
Kontrollverfahren/CCTV im Vergleich zu Schiffen aus dem gleichen Fischereimetier und
-gebiet ohne elektronische Kontrollverfahren?
Wenn ja, wie groß waren diese Unterschiede?
Spezifische Vergleichsdaten für die deutsche Flotte und die Jahre 2014 bis 2016
liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Analyse der Unterschiede in der
Menge des unerwünschten Beifangs bzw. der Rückwürfe bei Fahrzeugen mit und
ohne CCTV wurde allerdings schon 2009 von dänischen Wissenschaftlern
analysiert. Danach unterschied sich im Rahmen dieser Untersuchung die
Fangzusammensetzung von Fischereifahrzeugen mit und ohne CCTV deutlich. Diese
Untersuchung erfolgte allerdings vor der Einführung der Anlandepflicht. Daher kann
daraus nicht geschlossen werden, dass dieser Unterschied in den
Fangzusammensetzungen nach Einführung der Anlandepflicht auch weiterhin fortbesteht.
15. Welche juristischen Einwände hat die Bundesregierung bezüglich des
Einsatzes von elektronischen Kontrollverfahren/CCTV auf deutschen
Fangschiffen bei der Kontrolle des Anlandegebotes, wenn gewährleistet ist, dass
die Kameras via Sensortechnik nur während der Hievens und Sortierens des
Fangs angeschaltet, Angestellte nicht erkennbar sind und die von den
Kameras erfassten Bereiche auf dem Fangdeck kenntlich gemacht und gegrenzt
sind?
Der Einsatz von elektronischen Kontrollverfahren/CCTV muss unter dem
Gesichtspunkt des Datenschutzes genau untersucht werden, da nach derzeitigem
Kenntnisstand technisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelpersonen
auf den Aufnahmen erkennbar sind. Weitere rechtliche Fragen betreffen die
Verhältnismäßigkeit eines solchen Überwachungsinstrumentes und Fragen im
Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht für dessen Einsatz.
16. Liegt der Bundesregierung eine Kostenanalyse zur Einführung von
elektronischen Kontrollverfahren/CCTV für die deutsche Grundfischereiflotte vor?
Wenn ja, wie hoch werden die Kosten der Einführung und des Betriebes im
Vergleich zu den Kosten eingeschätzt, die durch die derzeit umgesetzten
Kontrollmaßnahmen auf See entstehen, und welcher Prozentsatz der Kosten
könnte durch Förderung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds
EMFF abgedeckt werden (bitte nach Anschaffungs- und Betriebskosten
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegt keine gesonderte Kostenanalyse der Einführung von
elektronischen Monitoringverfahren (EM) für die deutsche Grundfischereiflotte
vor.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich für ein EM die Kosten je nach
Ausstattung (v.a. Anzahl der Kameras und Sensoren) auf 3 000 Euro bis
20 000 Euro pro Fahrzeug (inkl. Montage) für die Erstausstattung belaufen. Es
wird damit gerechnet, dass diese Kosten sich bei weiterer Verbreitung des
Kontrollansatzes verringern. Die Betriebskosten, vor allem Wartung und
Datenübermittlung, liegen unter 1 000 Euro pro Fahrzeug und Jahr.
Die Kosten für die Auswertung hängen stark von der Kontrollintensität und der
Dauer der Speicherung der Daten ab. Bei einem risikobasierten
Auswertungsansatz mit weitgehend automatisierter Auswertung der Daten und tatsächlicher
Kontrolle von unter 10 Prozent der als kritisch identifizierten aufgezeichneten
Zeitspanne dürften die Kosten des Betriebes deutlich unter den Kosten für die
bisherige Seekontrollen im Hinblick auf die mit CCTV ausgerüsteten Schiffen
liegen. Da jedoch Seekontrollen auch bei Einsatz von CCTV weiterhin
erforderlich bleiben, ließe sich insgesamt durch CCTV keine kostengünstigere
Fischereiüberwachung sicherstellen.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 504/2014 zum Europäischen Meeres- und
Fischereifonds (EMFF-Verordnung) sind der Erwerb, die Installation und die
Entwicklung von Videoüberwachungssystemen (CCTV-Systeme), die die Sammlung,
Verwaltung, Validierung und Auswertung, das Risikomanagement, die
Aufbereitung (im Wege von überwachungsrelevanten Websites) und den Austausch von
Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten
und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen
ermöglichen, mit einem Höchstfördersatz von bis zu 90 Prozent förderfähig (Artikel 76
Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e der
EMFF-Verordnung). Laufende Kosten für den Betrieb solcher Anlagen sowie
durch die Auswertung der Aufnahmen bedingte Kosten sind nicht
erstattungsfähig.
17. Wie hoch ist jeweils die Menge der gemeldeten maßigen und untermaßigen
Beifänge von Dorsch in der Ostsee auf Basis des Selbstreportings der
deutschen Fischerei mittels der Logbücher in den Jahren 2014, 2015 und 2016,
und wie erklärt die Bundesregierung den etwaigen Unterschied in den pro
Jahr gemeldeten Beifängen?
Die im Logbuch eingetragenen Beifänge an maßigem und untermaßigem Dorsch
in der Ostsee in Fischereien auf andere Arten als auf Dorsch ergeben sich aus der
folgenden Tabelle (Angaben in Tonnen):
2014 2015 2016*
Maßige Beifänge Dorsch 56,9 55,8 44,5
Untermaßige Beifänge Dorsch 10,2 1,5
* Stand 30. November 2016
Die Anlandepflicht für Dorsch besteht seit dem Jahr 2015, so dass diesbezügliche
Angaben für das Jahr 2014 nicht vorliegen.
Die unterschiedliche Höhe der gemeldeten Beifänge von untermaßigen Dorschen
in den Jahren 2015 und 2016 ist darauf zurückzuführen, dass die
Zusammensetzung der Fänge von vielfältigen Faktoren abhängt. Ob und wie viele untermaßige
Fische in den Netzen landen, ist von der Zusammensetzung des Bestandes (z. B.
wie hoch der Anteil an jungen Dorschen in einem Jahr ist), wird von den
aufgesuchten Fanggebieten und weiteren biologischen und klimatischen Parametern
beeinflusst. Es hat sich zudem gezeigt, dass beim Dorsch in der westlichen Ostsee
im Hinblick auf den Anteil untermaßiger Dorsche auf den einzelnen Fangreisen
teilweise erhebliche Unterschiede bestehen. Eine wichtige Informationsquelle für
die tatsächliche jeweilige Fangzusammensetzung ergeben die Feststellungen auf
der Grundlage des letzten Hols, bei welchen anlässlich einer Inspektion eine
Sortierung des letzten Fangs vorgenommen wird.
18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Zahlen zur Höhe der
Beifänge und illegalen Rückwürfe von Dorsch in der Ostsee auf Basis
wissenschaftlicher Schätzung in den Jahren 2014, 2015 und 2016?
Im Jahr 2014 galt noch kein Anlandegebot in der Ostsee, so dass Dorsche unter
einer Gesamtlänge von 38 Zentimeter (cm) nicht angelandet werden durften.
Im ersten Jahr der Anlandepflicht für Dorsch legt ein Vergleich der Menge der
Anlandungen an untermaßigen Dorschen laut Logbüchern mit den Schätzungen
aus wissenschaftlichen Beprobungsprogrammen (s. Tabelle 3) den Schluss nahe,
dass die Logbucheintragungen nur einen Teil der tatsächlichen untermaßigen
Fänge widerspiegeln.
Tabelle 3. Summe der offiziellen internationalen Anlandungen von untermaßigen
Dorschen (Tiere kleiner 35 cm Gesamtlänge) nach ICES Sub-Division in 2015
aus Logbüchern (offiziell angelandete unerwünschte Beifänge) und Schätzwerte
der untermaßigen Fänge basierend auf Beproberreisen und Selbstbeprobungen
durch Fischer.
ICES-Untergebiet untermaßige Fänge
aus Logbüchern
von ICES geschätzte
untermaßige Fänge
22 (Beltsee) 0,4 t 51,6 t
23 (Öresund) 0,3 t 9,6 t
24 (Arkonasee) 55,9 t 912,0 t
25-32 (östl. Ostsee) 608,0 t 6328,0 t
Für 2016 können noch keine Angaben gemacht werden, da die
Bestandsberechnung des ICES erst im April 2017 mit dem internationalen Datensatz aus 2016
durchgeführt wird.
19. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verlässlichkeit
wissenschaftlicher Bestandsschätzung durch unvollständige Rückwurfdaten auf
Basis der Logbücher der Fischerei eingeschränkt?
Welche Folgen ergeben sich daraus aus Sicht der Bundesregierung?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Rückwürfe variieren zeitlich und räumlich stark in und zwischen den
verschiedenen Fischereien. Die Unsicherheit der Bestandsschätzungen aufgrund von
unvollständigen bzw. fehlerhaften Rückwurfdaten ist bestands-, fischerei- und
zeitspezifisch und deshalb nicht präzise zu benennen. Sie kann bis zu 30 Prozent
betragen.
Die von der Wissenschaft zugrunde gelegten Rückwürfe werden derzeit anhand
von wissenschaftlichen Probennahmen an Bord von Fangfahrzeugen erhoben und
auf die Gesamtfänge hochgerechnet. Die Beprobung zur Abschätzung von
fischereispezifischen Rückwurfdaten ist international koordiniert und liefert die zurzeit
beste wissenschaftliche Basis, um die Rückwürfe in den analytischen Bestands-
und Produktionsberechnungen zu berücksichtigen.
Zur Verbesserung der Erfassung von untermaßigen Fängen wird die Gewinnung
von aussagekräftigen Vergleichsdaten ein Schwerpunkt der Fernüberwachung
sein. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Mitnahme wissenschaftlicher
Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen auch in der Zukunft in angemessenem
Umfang erfolgt, um weiterhin verlässliche Vergleichswerte zu Rückwurfdaten
der Fischerei zu erhalten.
20. Wie plant die Bundesregierung die Einhaltung des Anlandegebotes in der
Ostsee in Zukunft zu gewährleisten?
Die Bundesregierung hatte sich bei der Reform der Gemeinsamen
Fischereipolitik zur Förderung der Eigenverantwortung der Fischer für einfache und klare
Regeln in Form von vorgeschriebenen großen Maschenweiten und der Aufhebung
der Mindestreferenzgrößen eingesetzt, um das Problem des Fangs untermaßiger
Fische auszuräumen. Die Bundesregierung wird an dieser Haltung in den
weiteren Beratungen zur Fischerei festhalten.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung die in der Antwort zu Frage 8
dargelegten Kontrollmaßnahmen in Verbindung mit der Einführung der
elektronischen Inspektionsberichte und der neuen umfassenden Fischereidatenbank (FIT)
weiter optimieren (s. Antwort zu Frage 11). Parallel dazu wird sie sich in der
BALTFISH-Gruppe für ein harmonisiertes Vorgehen bezüglich der Verstärkung
von Kontrollen zur besseren Durchsetzung des Anlandegebots einsetzen und
dafür eintreten, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) ihre
gemeinsamen Einsatzpläne stärker an den Kontrollerfordernissen in diesem Bereich
orientiert.
21. Wie will die Bundesregierung den Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung
ab dem Jahr 2017 nach der Omnibus-Verordnung (EU) 2015/812 vom
20. Mai 2015 umsetzen, und welche Maßnahmen sind geplant, um die
Einhaltung des Anlandegebotes in Zukunft zu gewährleisten?
Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung können bereits heute durch die
geltende Seefischereibußgeld-Verordnung geahndet werden. Außerdem ist gemäß
Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der durch die Omnibus-Verordnung geänderten
Fischereikontrollverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1224/2009) eine
Nichtbeachtung der Anlandepflicht ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich als schwerer
Verstoß zu behandeln, auf den das Punktesystem für schwere Verstöße Anwendung
findet.
Anlage
Tabelle 1a und 1b
Tabelle 1a. Anzahl durch das Institut für Ostseefischerei beprobter Fangfahrten der deutschen kommerziellen
Fischereien in der Ostsee in den Jahren 2014 bis 2016 (bis Okt. 2016).
Kategorie Fischereityp Metier Fanggerätetyp Zielart(en) Jahr
ICES Sub-Division in der
Ostsee
A
bd
ec
ku
ng
(%
A
nl
an
du
ng
en
)
A
nl
an
du
ng
(t
)
B
ep
ro
bu
ng
r
ep
rä
se
nt
at
iv
fü
r
%
A
nl
an
du
ng
22 24 25 26 27 28 29 Summe
eprober an
Bord eines
kommerziellen
Fischereifahrzeugs
Passiv FPO_CAT Pfahlkummreuse
Schwimmreuse
Aal, Dorsch 2014 11 11 <1% 11 21
2015 3 3 <1% 8 15
2016 2 1 3 <1% 6 58
GNS_DEF Stellnetz Dorsch,
Plattfische 2014 14 6 20 <1% 1717 100
2015 17 2 19 <1% 1669 98
2016 25 7 32 <1% 889 100
LLS_CAT Langleine Aal, Dorsch 2015 1 1 <1% 27 62
Aktiv OTB_DEF Grundschleppnetz Dorsch,
Plattfische
2014 6 1 1 8 <1% 4651 94
2015 7 1 8 <1% 5494 90
2016 4 2 1 7 <1% 3533 98
PTB_DEF
Zweischiffgrundschleppnetz
Dorsch,
Plattfische
2014 1 1 <1% 666 63
2015 1 1 <1% 832 91
2016 1 1 <1% 177 85
Selbstbeprobung
durch
Fischer 1)
Passiv GNS_DEF Stellnetz Dorsch,
Plattfische
2014 9 6 15 <1% 1717 100
2015 6 5 11 <1% 1669 98
2016 6 6 12 <1% 889 100
LLS_CAT Langleine Aal, Dorsch 2014 1 1 <1% 34 63
2015 1 1 <1% 27 62
2016 2 2 <1% 24 67
FPN_SPF Heringsreusen Hering 2014 1 1 <2% 466 32
2015 2 2 4 <2% 183 100
2016 3 4 7 <2% 566 100
GNS_SPF Stellnetz Hering 2014 3 13 16 <2% 3611 100
2015 1 16 17 <2% 4287 98
2016 3 15 18 <2% 4248 100
Aktiv OTB_DEF Grundschleppnetz Dorsch,
Plattfische
2014 11 7 5 23 <1% 4651 94
2015 8 5 8 1 22 <1% 5494 90
2016 10 3 11 24 <1% 3533 98
PTB_DEF
Zweischiffgrundschleppnetz
Dorsch,
Plattfische
2014 2 2 <1% 666 63
2015 4 1 5 <1% 832 91
2016 2 2 <1% 177 85
PTM_SPF
Zweischiffgrundschleppnetz
Hering 2014 1 6 7 <2% 7493 88
2015 10 – 10 <2% 9953 87
2016 8 8 <2% 8088 92
OTM_SPF Pelagische
Scherbrettnetze
Sprotte
2014 4 3 4 5 16 ca.10% 11263 87
2015 8 1 1 10 1 21 ca.10% 13973 70
2016 2 4 1 7 2 16 ca.10% 15487 84
Kategorie Fischereityp Metier Fanggerätetyp Zielart(en) Jahr
ICES Sub-Division in der
Ostsee
A
bd
ec
ku
ng
(%
A
nl
an
du
ng
en
)
A
nl
an
du
ng
(t
)
B
ep
ro
bu
ng
r
ep
rä
se
nt
at
iv
fü
r
%
A
nl
an
du
ng
22 24 25 26 27 28 29 Summe
PTM_SPF Pelagische
Zweischiffschleppnetze
Sprotte
2014 1 1 2 ca.10% 7493 88
2016 1 1 ca.10% 8088 92
Beifangbeprobung im
EURO-
Baltic-Werk
Neu-
Mukran
Aktiv PTM_SPF Pelagische
Zweischiffschleppnetze
Hering
2014 2 2 <2% 7493 60
2015 19 19 <2% 9953 87
2016 19 19 <2% 8088 92
BMS-
Beprobung in
Häfen 2)
Aktiv OTB_DEF Grundschleppnetz Dorsch,
Plattfische
2015 3 1 4 <1% 5494 54
2016 3533 0
Summe 163 178 42 9 2 21 8 423
1) Selbstbeprobung durch Fischer: Zielart Dorsch und Plattfische: 200-400 kg unsortierte Probe eines Hols; Zielart Hering: 50 kg
unsortierte Fangprobe; Zielart Sprotte: 5 kg unsortierte Fangprobe.
2) BMS-Beprobung in Häfen: Pilotstudie in 2015 mit Einführung des Anlandegebots zur Charakterisierung der Anlandungen an
untermaßigen Dorschen (below minimum landing size = BMS), wegen geringer Anlandemengen bis auf weiteres eingestellt. Angaben in den
letzten beiden Spalten beziehen sich auf die Summe der Proben aus Beprobermitfahrten und Selbstbeprobung der Fischerei.
Tabelle 1b. Anzahl der durch das Institut für Seefischerei beprobter Fangfahrten der deutschen kommerziellen
Fischereien in der Nordsee in den Jahren 2014 bis 2016.
Für das laufende Jahr gibt es noch keine Analyse, da die Fischereistatistik noch nicht vorliegt.
Der Beprobungsrahmen bewegt sich aber in gleichen Dimensionen wie in den Jahren 2014 und 2015
Beobachtungsjahr
Fishing
ground Fischereimetier Metier Code
Anzahl der
Fischerei-
reisen
Beobachtungsreisen
Abdeckung
(%)
2014 IIIa Heringsfischerei im Skagerrak PTM_SPF_32-69_0_0 0
*
-
2014 IIIa Kiemennetzfischerei im Skagerrak GNS_DEF_100-119_0_0 3 -
2014 IIIa Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_90-119_0_0 29 -
2014 IV, VIId Nordseegarnelenfischerei TBB_CRU_16-31 _0_0 13817 6 0,04
2014 IV, VIId Pelagische Fischerei (Hering, Makrele in der Nordsee) OTM_SPF_32-69 _0_0 29 3 10,34
2014 IV, VIId, IIIa Seelachsfischerei OTB_DEF_>= 120 _0_0 639 6 0,94
2014 IV, VIId Sandaalfischerei PTM_DEF_<16 _0_0 10 0,00
2014 IV, VIId Baumkurrenfischerei auf Plattfische TBB_DEF_70-99 _0_0 221 5 2,26
2014 IV, VIId Gemischte Demersale Fischerei OTB_DEF_70-99 _0_0 37 2 5,41
2014 IV, VIId Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_70-99 _0_0 105 * -
2015 IIIa Heringsfischerei im Skagerrak PTM_SPF_32-69_0_0 -
*
-
2015 IIIa Kiemennetzfischerei im Skagerrak GNS_DEF_100-119_0_0 3 -
2015 IIIa Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_90-119_0_0 2 -
2015 IV, VIId Nordseegarnelenfischerei TBB_CRU_16-31 _0_0 13154 7 0,05
2015 IV, VIId Pelagische Fischerei (Hering, Makrele in der Nordsee) OTM_SPF_32-69 _0_0 34 4 11,76
2015 IV, VIId, IIIa Seelachsfischerei OTB_DEF_>= 120 _0_0 290 6 2,07
2015 IV, VIId Sandaalfischerei PTM_DEF_<16 _0_0 - - -
2015 IV, VIId Baumkurrenfischerei auf Plattfische TBB_DEF_70-99 _0_0 366 4 1,09
2015 IV, VIId Gemischte Demersale Fischerei OTB_DEF_70-99 _0_0 86 2 2,33
2015 IV, VIId Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_70-99 _0_0 99 * -
2016 IIIa Heringsfischerei im Skagerrak PTM_SPF_32-69_0_0 -
*
-
2016 IIIa Kiemennetzfischerei im Skagerrak GNS_DEF_100-119_0_0 - -
2016 IIIa Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_90-119_0_0 - -
2016 IV, VIId Nordseegarnelenfischerei TBB_CRU_16-31 _0_0 - z.Zt. 7
2016 IV, VIId Pelagische Fischerei (Hering, Makrele in der Nordsee) OTM_SPF_32-69 _0_0 - z.Zt. 2
2016 IV, VIId, IIIa Seelachsfischerei OTB_DEF_>= 120 _0_0 - z.Zt. 5
2016 IV, VIId Sandaalfischerei PTM_DEF_<16 _0_0 - - -
2016 IV, VIId Baumkurrenfischerei auf Plattfische TBB_DEF_70-99 _0_0 - z.Zt. 3
2016 IV, VIId Gemischte Demersale Fischerei OTB_DEF_70-99 _0_0 - z.Zt. 2
2016 IV, VIId Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_70-99 _0_0 - * -
* Bilaterales Abkommen mit Dänemark, dass Beprobungen der betreffenden Metiers zusichert.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]