[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
19. Dezember 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10741
18. Wahlperiode 21.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10572 –
Warnungen vor islamistisch motivierten Terroranschlägen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe von Warnungen vor islamistisch
motivierten Terroranschlägen in der Bundesrepublik Deutschland, die zu
umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen sowie in mehreren Fällen zu
Veranstaltungsabsagen oder -verboten führten. Zudem wurden mehrfach Personen
festgenommen, die Anschläge geplant haben sollen.
Nach Ansicht der Fragesteller blieb es bei vielen dieser Fälle jedoch unklar,
woher die Behörden ihre Kenntnisse über angeblich drohende Anschläge
bezogen haben und als wie zuverlässig diese Quellen und Informationen einzustufen
sind und ob sich die Gefahrenlage im Nachhinein bestätigen ließ.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung führt im Folgenden zu den vorliegenden Erkenntnissen und
Informationen aus, welche im Rahmen der abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren oder Bearbeitung von Gefährdungssachverhalten in den Bundesbehörden
bekannt geworden sind.
Aus Gründen des Staatswohls kann keine Antwort im Hinblick auf
Fragestellungen erfolgen, die Belange der sogenannten Third-Party-Rule betreffen und damit
zwangsläufig Erkenntnisse eines ausländischen Nachrichtendienstes enthalten
würden. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von
Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe
der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten
weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Information würde in den zugrunde
liegenden Sachverhalten bei den Fragen 6, 7, 9 und 14 das Staatswohl
beeinträchtigen, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden
einschließlich der Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten erschwert
würde.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die
Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des
Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die
so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-
Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe an
dem internationalen Erkenntnisaustausch zur Folge. Die notwendige Abwägung
zwischen dem Staatswohl, das hier ein Geheimhaltungsinteresse beinhaltet,
einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht
andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Information an
die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt.
Schließlich muss im Zusammenhang noch laufendender Hauptverhandlungen
eine Beantwortung konkreter Fragen nach nachrichtendienstlichen Bezügen
unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter die berechtigten Interessen bei der Durchführung einer
strafrechtlichen Hauptverhandlung zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung würde den störungsfreien
Fortgang der Beweisaufnahme und der abschließenden Beweiswürdigung erschweren
oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das
betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324
343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Entsprechendes gilt für
noch laufende Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof, wenn die Erteilung von Auskünften den Erfolg der weiteren
Ermittlungen gefährden könnte.
Um den Sachzusammenhang zu wahren, werden zu den Fragen 1 bis 16 die
jeweils gestellten Unterfragen a bis d zusammenhängend beantwortet.
1. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich eines
Anschlages, den eine im Dezember 2000 in der Bundesrepublik Deutschland
festgenommene Gruppe von algerischen Islamisten auf den Straßburger
Weihnachtsmarkt geplant haben soll (
www.tagesspiegel.de/politik/
vereitelteterror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-
einechronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 1 bis 1d werden gemeinsam beantwortet.
Der Hinweis auf einen bevorstehenden Anschlag auf den Straßburger
Weihnachtsmarkt im Jahr 2000, der zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens und zur
Festnahme von vier Personen in Deutschland führte, ging auf einen inländischen
Nachrichtendienst zurück. Durch weitere strafprozessuale Maßnahmen konnte
der Tatverdacht erhärtet werden. Der aufgrund nahezu abgeschlossener
Vorbereitungen unmittelbar bevorstehende Sprengstoffanschlag konnte verhindert
werden. Zudem erbrachten die Ermittlungen umfassende Erkenntnisse über
terroristische Ausbildungslager in Afghanistan, Schleusungen zu diesen und über die
Strukturen der „Al Qaida“ sowie das Netzwerk arabischer Mujaheddin.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Festgenommenen am
10. März 2003 wegen der Verabredung, Mord zu begehen und eine
Sprengstoffexplosion herbeizuführen, der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens
und weiterer Straftaten. Gegen die Angeklagten Salim B., Fouhad S., Lamine M.
und Djilali B. verhängte das Gericht Freiheitsstrafen von zwölf Jahren, elf Jahren
sechs Monaten, elf Jahren und zehn Jahren.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über
Anschlagsplanungen von Mitgliedern der Gruppe Al Tawhid, die im April 2002 verhaftet
wurden, weil sie Anschläge mit Schusswaffen auf das Jüdische
Museum Berlin und jüdische Lokale in Düsseldorf geplant haben sollen
(
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-in-
deutschlandduesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 2 bis 2d werden gemeinsam beantwortet.
Unter den zur Festnahme führenden Informationen befanden sich auch
Erkenntnisse von inländischen Nachrichtendiensten. Insbesondere Erkenntnisse aus einer
Überwachungsmaßnahme nach dem G10-Gesetz waren Grundlage für die
Einleitung des konkreten Ermittlungsverfahrens. Als die weiteren Ermittlungen
ergaben, dass der Erwerb der für die geplanten Anschläge benötigten Waffen und
Sprengstoffe unmittelbar bevorstand, erfolgte die Festnahme der Mitglieder der
sogenannten Al-Thawid-Gruppe.
In einem ersten Strafverfahren wurde der Angeklagte Shadi A. durch das
Oberlandesgerichts Düsseldorf am 26. November 2003 wegen Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der
Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Oberlandesgericht
Düsseldorf die Angeklagten Mohamed A. D., Aschraf A. D. und Ismail S. am 26.
Oktober 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in
Tateinheit mit anderen Delikten zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Jahren. Der
Angeklagte Djamel M. wurde wegen Unterstützung dieser terroristischen
Vereinigung in Tateinheit mit anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu geplanten
Anschlägen auf amerikanische und jüdische Einrichtungen, die der im März
2003 in Berlin festgenommene Tunesier Ihsan G. als Reaktion auf den
US-Einmarsch in den Irak geplant haben soll (
www.tagesspiegel.de/politik/
vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-
erstefall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen den
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Den Informationen, die zur Festnahme des Ihsan G. führten, lagen Hinweise eines
Landeskriminalamts sowie die anschließenden Ermittlungen des
Bundeskriminalamts zugrunde. Diese Informationen waren nicht auf Nachrichtendienste
zurückzuführen. Die aus einer G10-Maßnahme stammenden Informationen, die das
Bundesamt für Verfassungsschutz nach der Festnahme des Ihsan G. erlangt hatte,
bestätigten dessen Anschlagsplanungen. Das Kammergericht verurteilte Ihsan G.
am 6. April 2005 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und unerlaubten
Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten. Von dem Vorwurf der versuchten Gründung
einer terroristischen Vereinigung vermochte es sich nicht mit der für eine
Verurteilung notwendigen Sicherheit zu überzeugen. Der Strafsenat stellte jedoch fest,
dass es keinem Zweifel unterliege, dass Ihsan G. in Deutschland einen
islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag geplant hatte. Nach damaliger Rechtslage
waren Anschlagsvorbereitungen eines Einzeltäters jedoch noch nicht
strafbewehrt. § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) wurde erst durch das Gesetz zur
Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom
30. Juli 2009 ins Strafgesetzbuch eingeführt.
4. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum geplanten
Mordanschlag von mehreren im Jahr 2004 in Berlin verhafteten
Islamisten auf den irakischen Ministerpräsidenten Ijad Allawi während dessen
Staatsbesuch in Deutschland (
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-
terroranschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/
11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Die zur Festnahme von drei Mitgliedern der ausländischen terroristischen
Vereinigung „Ansar al Islam/Jaish Ansar al Sunna“ führenden Erkenntnisse stammten
aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen der
Strafverfolgungsbehörden. Auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse waren diese
Informationen nicht zurückzuführen. Nach Beginn der polizeilichen Ermittlungen
und nach der Festnahme der drei Beschuldigten übermittelte ein Landesamt für
Verfassungsschutz weitere Informationen, die sich in der Folge als zuverlässig
erwiesen und die Anschlagsplanungen der drei Beschuldigten bestätigten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Angeklagten Ata A., Rafik M. und
Mazem S. am 15. Juli 2008 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen
terroristischen Vereinigung und versuchter Beteiligung an einem Mord zu Freiheitstrafen
in Höhe von zehn Jahren, acht Jahren und sieben Jahren sechs Monaten.
5. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den im Juli
2006 von zwei Libanesen in zwei Regionalzügen deponierten Trolleys
mit Sprengsätzen und defekten Zündungen (
www.tagesspiegel.de/politik/
vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-
erstefall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zum Auffinden der Sprengsätze und zur
Identifizierung der Täter führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf
in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben)
zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Feststellung der Sprengsätze genannte Bedrohungslage bestätigen oder
widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
identifizieren Täter und ihre Hintermänner?
Die Fragen 5 bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Die Ermittlungen begannen mit Auffinden der Sprengsätze. Ihnen gingen im
Vorfeld keinerlei Hinweise oder Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auf die
Tatplanungen voraus. Die ersten Hinweise zur Identifizierung des in Deutschland
aufhältigen Tatbeteiligten stammten von libanesischen Sicherheitsbehörden, die
sich an die deutschen Polizeibehörden gewandt hatten. Aufgrund dieser Hinweise
konnte der Täter in Deutschland festgenommen werden. Die Informationen
erwiesen sich als zuverlässig. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die
hergestellten Sprengsätze aufgrund handwerklicher Fehler untauglich waren.
Am 9. Dezember 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den
Angeklagten Youssef Mohamad E. H. D. wegen versuchten Mordes an einer
unbestimmten Anzahl von Menschen in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sein Mittäter Jihad
H. wurde im Libanon zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die im
September 2007 festgenommenen vier Mitglieder der sogenannten
Sauerland-Gruppe vor, die Bomben mit einem Selbstlaborat, u. a. aus
Wasserstoffperoxid, bauen wollten (
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-
terroranschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/
11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Die Übermittlung der Erkenntnisse der inländischen Nachrichtendienste waren
mitentscheidend für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder
der sogenannten Sauerlandgruppe im Jahr 2007. Durch sie konnten
islamistischjihadistische Strukturen maßgeblich aufgedeckt werden. Zahlreiche weitere
strafprozessuale Maßnahmen bestätigten die nachrichtendienstlichen Hinweise und
führten zur Festnahme von insgesamt vier Personen, die bereits mit den
Anschlagsvorbereitungen befasst waren.
Am 4. März 2010 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf drei Angeklagte
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
Verabredung zu Mord und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Vorbereitung eines
Explosionsverbrechens und weiterer Straftaten. Gegen die Angeklagten Daniel S.
und Fritz G. verhängte das Gericht Freiheitstrafen von jeweils zwölf Jahren und
gegen den Angeklagten Adem Y. eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Der
Angeklagte Attila S. wurde wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung im
Ausland und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der
Anschlagsplanungen von drei am 29. April 2011 in Düsseldorf und Bochum
festgenommenen mutmaßlichen Al-Qaida-Mitgliedern (sog.
Düsseldorfer Zelle) vor (
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-
indeutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Der zur Festnahme führende Tatverdacht beruhte unter anderem auf
Erkenntnissen aus verdeckten Maßnahmen des Bundeskriminalamtes in einem
Gefahrenabwehrvorgang sowie auf einem Behördenzeugnis des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und weiteren polizeilichen Ermittlungen. Die Informationen in dem
Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz erwiesen sich als
zuverlässig und waren in der Gesamtschau mit weiteren Beweismitteln für das
Strafverfahren von Bedeutung. Die weiteren umfangreichen Ermittlungen bestätigten
den zum Zeitpunkt der Festnahme bestehenden Tatverdacht.
Am 13. November 2014 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die
Angeklagten Abdeladim El-K., Jamil S. und Amid C. jeweils wegen Mitgliedschaft in
der ausländischen terroristischen Vereinigung „Al Qaida“ zu Freiheitsstrafen von
neun, sieben und fünf Jahren sechs Monaten. Der Angeklagte Halil S. wurde unter
anderem wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der im
Dezember 2012 durch den Konvertiten Marco G. auf dem Bonner
Hauptbahnhof abgelegten Sporttasche mit einem nicht explodierten Sprengsatz
sowie der von Marco G. und drei weiteren Salafisten angeblich geplanten
Ermordung des Vorsitzenden der islamfeindlichen Partei PRO-NRW vor
(
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-in-
deutschlandduesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zum Auffinden des Sprengsatzes, der Feststellung
der Anschlagsplanungen gegen den PRO-NRW-Vorsitzenden sowie der
Festnahme von Tatverdächtigen führenden Informationen?
Inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahmen genannte Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit findet vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf auf Anklage des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 12. März 2014 die
Hauptverhandlung gegen vier Angeklagte wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem
Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und des vereitelten Attentats auf
den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im März 2013 statt. Dem Angeklagten
Marco G. wird vorgeworfen, den versuchten Sprengstoffanschlag auf dem
Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 verübt zu haben. Er ist deshalb wegen
versuchten Mordes und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
angeklagt. Marco G. wird zudem gemeinsam mit den Angeklagten Enea B., Koray
D. und Tayfun S. die Bildung einer terroristischen Vereinigung, eine
Verabredung zum Mord und ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Ihnen
wird zur Last gelegt, eine radikal-islamistische Gruppierung mit dem Ziel
gegründet zu haben, Schusswaffen- und Sprengstoffattentate auf führende Mitglieder der
Partei Pro NRW zu verüben. Für den 13. März 2013 sollen sie einen
Mordanschlag auf deren Vorsitzenden geplant und sich zwei Pistolen und Schalldämpfer
beschafft haben. Kurz vor der Tat konnten sie festgenommen werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der gegen
eine Demonstration der fremden- und islamfeindlichen PEGIDA in Dresden
geäußerten Drohungen von Salafisten, die am 19. Januar 2015 zum Verbot
des Aufzuges führten?
a) Woher stammten die zum Verbot der PEGIDA-Demonstration führenden
Informationen über einen möglichen islamistischen Anschlag, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt des
Verbots der PEGIDA-Demonstration genannte Bedrohungslage
bestätigten oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es bezüglich der Drohungen
gegen die PEGIDA-Demonstrationen einen Strafprozess gegen
Tatverdächtige, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Im Zusammenhang mit einer Twitter Meldung vom 13. Januar 2015 wurde einer
der Organisatoren von PEGIDA als „Feindin des Islams“[sic] bezeichnet sowie
ein Bild der Person veröffentlicht. Im weiteren Verlauf verdichteten
korrespondierende nachrichtendienstliche Erkenntnisse den Sachverhalt. Die Bearbeitung
erfolgte im Rahmen der Zuständigkeit des Freistaates Sachsen. Hierzu liegen der
Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich eines
am 28. Februar 2015 in Bremen ausgerufenen Terroralarms vor, anlässlich
dessen die Polizei mit Maschinenpistolen in der Innenstadt von Bremen
patrouillierte und das Islamische Kulturzentrum Bremen e. V.
durchsucht wurde (
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-
indeutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.
html)?
a) Woher stammten die zur Auslösung des Terroralarms führenden
Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische
Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt des
Terroralarms angenommene Bedrohungslage bestätigten oder
widerlegen?
d) Gab es im Zusammenhang mit dem Terroralarm in Bremen
Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Es handelt sich um einen Sachverhalt, der im Rahmen der Zuständigkeit des
Landes Bremen bearbeitet wurde.
Der Polizeieinsatz war Gegenstand eines Untersuchungsausschusses der
Bremischen Bürgerschaft. Der Ausschuss stellte am 26. Oktober 2016 seinen
Abschlussbericht vor. Aus diesem geht hervor, dass sich die Ausrufung des
Terroralarms auf Aussagen von Hinweisgebern gegenüber des LfV Bremen, der Polizei
Bremen und des Zolls stützte. Erkenntnisse in- oder ausländischer
Nachrichtendienste lagen nicht vor. Die Bundesbehörden waren nicht an der ursächlichen
Informationserhebung beteiligt, daher liegen der Bundesregierung hierzu keine
weiteren Erkenntnisse vor.
Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft
Bremen gegen zwei Personen wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 22a
Absatz 1 Nummer 2 KrWaffG geführt und mangels hinreichenden Tatverdachts
am 21. Dezember 2015 eingestellt.
11. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich einer
Terrorwarnung, die am 15. Februar 2015 zur Absage des Braunschweiger
Karnevalsumzuges durch die Polizei führte (
www.tagesspiegel.de/politik/
vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-
erstefall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Terrorwarnung und Absage des
Karnevalsumzuges führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder
ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Terrorwarnung angenommene Bedrohungslage bestätigten oder
widerlegen?
d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren gegen
Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 11 bis 11d werden gemeinsam beantwortet.
Es handelt sich um einen Sachverhalt, der im Rahmen der Zuständigkeit des
Landes Niedersachsen bearbeitet wurde. Die Bundesbehörden waren nicht an der
ursächlichen Informationserhebung beteiligt, daher liegen der Bundesregierung
hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor.
Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft
Hannover gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat geführt und mangels hinreichenden Tatverdachts
am 18. Mai 2015 eingestellt.
12. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich
möglicher Anschlagspläne, die am 1. Mai 2015 nach Waffen- und
Sprengstofffunden bei einem Deutschtürken und seiner Frau in Frankfurt am Main zur
Absage eines Fahrradrennens geführt hatten (
www.tagesspiegel.de/politik/
vereitelte-terror-anschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-
erstefall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zu den Waffenfunden, zur Terrorwarnung und
Absage des Fahrradrennens führenden Informationen, und inwieweit waren
diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben)
zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Terrorwarnung und Absage des Radrennens angenommene
Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen?
d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren u. a.
gegen den Deutschtürken und seine Frau, bei denen Waffen gefunden
wurden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 12 bis 12d werden gemeinsam beantwortet.
Durch eine Hinweisgeberin (Baumarktmitarbeiterin) wurde der Polizei des
Landes Hessen mitgeteilt, dass eine zunächst unbekannte Person eine größere Menge
Wasserstoffperoxid im Baumarkt erworben habe. Weitere Ermittlungen der
Behörden des Landes Hessen führten zur Identifizierung der Person.
Der Sachverhalt wurde im Rahmen der Zuständigkeit des Landes Hessen
bearbeitet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat geführt. Das Verfahren gegen die beschuldigte Frau wurde mangels
hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der beschuldigte Ehemann wurde auf
Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch die Staatsschutzkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main am 4. Juli 2016 wegen Urkundenfälschung
sowie wegen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Anklagevorwurf der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist nicht zur
Aburteilung gekommen, da sich die Kammer nicht davon überzeugen konnte, dass der
Angeklagte den bei ihm vorgefundenen Sprengstoff zu einem Bombenanschlag
nutzen wollte.
13. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich
möglicher Anschlagsplanungen vor, die am 17. November 2015 – vier Tage nach
den Anschlägen von Paris – zur Absage eines Fußballländerspiels in
Hannover geführt hatten (
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-
anschlaegein-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.
html)?
a) Woher stammten die zur Terrorwarnung und Absage des
Fußballländerspiels führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder
ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Terrorwarnung und Absage des Fußballländerspiels angenommene
Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen?
d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren gegen
Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 13 bis 13d werden gemeinsam beantwortet.
Der in der Frage beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand eines beim
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahrens. Weitere
Auskünfte aus dem laufenden Verfahren können derzeit nicht erteilt werden.
Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer
Terrorwarnung vor, die am 31. Dezember 2015 zur Sperrung des Münchner
Hauptbahnhofs geführt hatte (
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-
terroranschlaege-in-deutschland-duesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/
11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Terrorwarnung und Sperrung des Bahnhofs
führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder
ausländische Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Terrorwarnung und Sperrung des Bahnhofs angenommene
Bedrohungslage bestätigten oder widerlegen?
d) Gab es im Zusammenhang mit der Terrorwarnung Strafverfahren gegen
Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 14 bis 14d werden gemeinsam beantwortet.
Die Ersthinweise stammten von einer Person, die im Dezember 2015 mehrmals
bei der Polizei des Landes Baden-Württemberg vorsprach und angab, über
Kenntnisse zu Anschlagsplänen in Deutschland zu verfügen. Im weiteren Verlauf
verdichteten korrespondierende nachrichtendienstliche Erkenntnisse den
Sachverhalt. Der Vorgang wurde im Rahmen der Zuständigkeit durch die Behörden des
Freistaates Bayern bearbeitet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Aus den Ermittlungen resultierten insgesamt sechs Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft München I, die inzwischen alle mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt wurden.
15. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer
im Juni 2016 ausgehobenen mutmaßlichen Schläferzelle der
Terrororganisation Islamischer Staat vor, die Anschläge in Düsseldorf geplant haben sollen
(
www.tagesspiegel.de/politik/vereitelte-terror-anschlaege-in-
deutschlandduesseldorf-ist-nicht-der-erste-fall-eine-chronik/11717558.html)?
a) Woher stammten die zur Festnahme führenden Informationen, und
inwieweit waren diese auf in- oder ausländische Nachrichtendienste (bitte
angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt der
Festnahme genannte Bedrohungslage bestätigen oder widerlegen?
d) Inwieweit und mit welchem Ergebnis gab es einen Strafprozess gegen die
Festgenommenen und gegebenenfalls weiteren im Zusammenhang mit
der Anschlagsplanung angeklagten Personen?
Die Fragen 15 bis 15d werden gemeinsam beantwortet.
Der in der Frage beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand eines beim
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahrens (vgl.
hierzu Pressemitteilung Nr. 27/2016 des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof vom 2. Juni 2016, abrufbar unter
www.generalbundesanwalt.de).
Weitere Auskünfte aus dem laufenden Verfahren können derzeit nicht erteilt werden.
Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Welche weiteren, in den vorangegangenen Fragen nicht genannten
Terrorwarnungen und mit Terrorwarnungen verbundenen Veranstaltungsabsagen
oder Gebäudeschließungen sowie Festnahmen von Terrorverdächtigen, die
Anschläge in Deutschland geplant haben sollen, sind der Bundesregierung
im Zeitraum von 2000 bis heute bekannt?
a) Woher stammten die jeweils zur Terrorwarnung oder Festnahme
führenden Informationen, und inwieweit waren diese auf in- oder ausländische
Nachrichtendienste (bitte angeben) zurückzuführen?
b) Als wie zuverlässig erwiesen sich insbesondere die möglichen
Informationen der Geheimdienste, und inwiefern waren diese für den Beginn der
polizeilichen Ermittlungen bzw. einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz ausschlaggebend?
c) Inwieweit konnten neuere Ermittlungsergebnisse die zum Zeitpunkt
dieser Terrorwarnungen angenommene Bedrohungslage bestätigten oder
widerlegen?
d) Gab es im Zusammenhang mit diesen Terrorwarnungen und Festnahmen
Strafverfahren gegen Tatverdächtige, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Die Fragen 16 bis 16d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung kann hierzu keine abschließende Aussage treffen, da weder
ein entsprechender kriminalpolizeilicher noch nachrichtendienstlicher
Meldedienst existiert und somit keine zusammenfassenden Zahlen/Statistiken im Sinne
der Fragestellung vorliegen.
17. Wie viele Anschläge mit islamistischem Hintergrund wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung wann und wo seit dem Jahr 2000 in Deutschland
begangen, wie viele Opfer gab es, wie viele Tatverdächtige konnten jeweils
ermittelt werden, wie viele Strafverfahren gegen wie viele Tatverdächtige
mit welchem Ergebnis gab es, und inwieweit führten Informationen in- oder
ausländischer Nachrichtendienste zur Ermittlung der Tatverdächtigen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren seit dem Jahr 2000 insgesamt fünf
Anschläge mit islamistisch motiviertem Hintergrund zu verzeichnen, bei denen
insgesamt zwei Opfer getötet und 27 verletzt wurden. Es konnten hierzu sieben
Tatverdächtige ermittelt werden. Die einzelnen Sachverhalte sind nachfolgend
aufgeführt.
Am 2. März 2011 verübte ein Einzeltäter auf dem Gelände des Frankfurter
Flughafens einen Schusswaffenanschlag auf amerikanische Soldaten. Dieser Angriff
forderte zwei Todesopfer und zwei Schwerverletzte. Der Täter wurde am Tatort
überwältigt. Am 10. Februar 2012 verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main den Täter Arid U. wegen zweifachen Mordes und mehrfachen
Mordversuchs zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen
Schuldschwere.
Die Ermittlung des Tatverdächtigen ist nicht auf Informationen von
Nachrichtendiensten zurückzuführen.
Am 26. Februar 2016 stach die Jugendliche Safia S. bei einer Personenkontrolle
im Hauptbahnhof Hannover einem Beamten der Bundespolizei in Tötungsabsicht
ein Messer in den Hals. Dabei erlitt der Beamte eine lebensbedrohliche
Verletzung. Die Täterin hatte sich das radikal-jihadistische Gedankengut der
ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ zu eigen gemacht und
wollte zu deren Unterstützung eine „Märtyrertat“ durchführen. Derzeit findet vor
dem Oberlandesgericht Celle auf Anklage des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof die Hauptverhandlung gegen Safia S. und den Mitangeklagten
Mohamad K., dem vorgeworfen wird, die geplante Straftat nicht angezeigt zu
haben, statt. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Bei einem Sprengstoffanschlag auf ein Sikh-Gebetshaus in Essen am 16. Mai
2016 wurden drei Personen verletzt, eine davon schwer. Im Laufe der
anschließenden Öffentlichkeitsfahndung konnten zwei Tatverdächtige ermittelt werden,
gegen die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die Ermittlungen sind nicht auf
Informationen von Nachrichtendiensten zurückzuführen.
Am 7. Dezember 2016 begann die Hauptverhandlung gegen die zwei
Hauptverdächtigen vor dem Landgericht Essen (vgl. hierzu Pressemitteilung des
Landgerichtes Essen vom 20.Oktober 2016, abrufbar unter
www.lg-essen.nrw.de).
Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Das Amtsgericht Münster verurteilte den weiteren Tatbeteiligten Hilmi T. am
29. Juli 2016 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von einem Jahr
und acht Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung
ausgesetzt.
Am 18. Juli 2016 griff ein 17-jähriger Jugendlicher gegen 21.10 Uhr vier
Mitreisende in einem Regionalzug der Deutschen Bahn AG bei Würzburg mit einer Axt
und einem Messer an und verletzte sie zum Teil schwer. Des Weiteren verletzte
er bei seiner anschließenden Flucht eine Passantin. Als er schließlich zwei
Polizisten aus nächster Nähe mit der Axt angriff, wurde er tödlich verletzt. Im
Nachgang bekannte sich die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ zu der Tat.
Dieser Anschlag ist Gegenstand eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (vgl. hierzu Pressemitteilung
Nr. 39/2016 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. Juli
2016, abrufbar unter
www.generalbundesanwalt.de).
Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Am 24. Juli 2016 zündete ein 27-jähriger syrischer Staatsangehöriger gegen
22.10 Uhr im Zugangsbereich zum Gelände des Musikfestivals „Ansbach-Open
2016“ einen in seinem Rucksack mitgeführten Sprengsatz. Durch die Explosion
wurden 16 Personen verletzt. Der Attentäter selbst kam bei der Detonation ums
Leben. Auch in diesem Fall bekannte sich die ausländische terroristische
Vereinigung „Islamischer Staat“ zu dem Attentat. Dieser Anschlag ist Gegenstand
eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 40/2016 des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. Juli 2016, abrufbar unter www.
generalbundesanwalt.de). Insofern wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
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