Gründung einer Infrastrukturgesellschaft Verkehr
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Tabea Rößner, Markus Tressel, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bund und Länder haben sich auf die Gründung einer „unter staatlicher Regelung stehenden privatrechtlich organisierten Infrastrukturgesellschaft Verkehr“ geeinigt (Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin). Dazu soll das Grundgesetz geändert werden. Weiterhin muss sich über die genaue Ausgestaltung mit einem Zeitplan, Regelungen in der Übergangsphase, Übergang von Personal-, Pensions- und Sachmitteln unter Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort geeinigt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Aus welchen Gründen enthält der Referentenentwurf für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74, 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) im Änderungsvorschlag für Artikel 90 Absatz 2 den Passus „Formulierung wird nachgereicht“?
Inwiefern gibt es eine Einigung, ob sich private Kapitalgeber an der neu zu schaffenden Infrastrukturgesellschaft Verkehr beteiligen können?
Wie steht die Bundesregierung zur Möglichkeit, die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Privater an der Infrastrukturgesellschaft Verkehr grundgesetzlich auszuschließen?
Welche Rechtsformen hat die Bundesregierung für eine Infrastrukturgesellschaft Verkehr geprüft, und zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung hierbei gekommen?
Inwiefern wird eine bestimmte Rechtsform bevorzugt, und aus welchen Gründen soll diese Rechtsform gewählt werden?
Welche Gesetzesänderungen bzw. welche neuen Gesetze sind notwendig, um eine Infrastrukturgesellschaft Verkehr zu gründen und ihre Aufgaben festzulegen?
Wie interpretiert die Bundesregierung die Formulierung „Reform der Bundesauftragsverwaltung mit Fokus auf Bundesautobahnen und Übernahme in die Bundesverwaltung (übrige Bundesfernstraßen opt out)“ im Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016, und welcher Auftrag erschließt sich daraus für die Gründung der Infrastrukturgesellschaft Verkehr?
Inwiefern ist es zutreffend, dass Autobahnen und autobahnähnliche Bundesstraßen zukünftig durch die Infrastrukturgesellschaft Verkehr gebaut, erhalten und verwaltet werden sollen?
Welche sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs sollen in der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder verbleiben, und wann und wie soll festgelegt werden, um welche Bundesfernstraßen es sich hierbei handelt?
Welche Verwaltungsform ist ggf. für Fernstraßen vorgesehen, die nicht durch die Infrastrukturgesellschaft Verkehr verwaltet werden sollen?
Inwiefern ist vorgesehen, den Ländern Anteile an den erhobenen Mautmitteln auf Fernstraßen zufließen zu lassen, die nicht in Bundesverwaltung verbleiben sollen?
Inwiefern sind ggf. Kompensationen für die Länder vorgesehen, falls sie bestimmte Bundesstraßen in ihre Hoheit übernehmen, und inwiefern können Angaben zur Höhe möglicher Kompensationen gemacht werden?
Welchen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen können Anteilseigner in einer Minderheitsbeteiligung nehmen?
Welche Mechanismen sind für die Infrastrukturgesellschaft Verkehr vorgesehen, um die Erfüllung ihrer Aufgaben zu kontrollieren?
Welche Instrumente sind vorgesehen, damit der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung auch zukünftig Planung, Bau und Erhalt der im öffentlichen Besitz befindlichen Bundesfernstraßen kontrollieren und Einfluss auf die Verwendung der Finanzierungsmittel nehmen?
Inwiefern gibt es schon Festlegungen bezüglich des möglichen Übergangs von Personal-, Pensions- und Sachmitteln, bzw. wann und wie sollen diese Details festgelegt werden?
Wie hoch werden die Kosten für den Übergang von Personal-, Pensions- und Sachmitteln geschätzt?
Wie hoch werden die Gesamtkosten bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Infrastrukturgesellschaft Verkehr derzeit angenommen?
Inwiefern ist die Aufstellung einer Vermögensbilanz für die Infrastrukturgesellschaft Verkehr vorgesehen?