[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
31. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11068
18. Wahlperiode 02.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10725 –
Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung werde das CETA-Abkommen in seiner Gesamtheit nach
Übermittlung der übersetzten Texte an den Rat durch die Europäische
Kommission abschließend prüfen, teilte diese in der Antwort zu Frage 7 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9048 mit.
Konkrete Ergebnisse der Prüfung sind bisher jedoch nicht bekannt, obwohl der
konsolidierte Text seit dem 1. August 2014 und die endgültige Fassung seit dem
5. Juli 2016 vorliegen und insbesondere der deutschen Vertreter im Rat CETA
bereits seine Zustimmung erteilt hat.
Voraussichtlich im Februar nächsten Jahres wird das Europäische Parlament
über CETA abstimmen. Anschließend wird die vorläufige Anwendung des
Abkommens in Kraft treten. Es ist daher an der Zeit, dass die Bundesregierung
auch Fragen zu Einzelaspekten in CETA beantworten kann und beantwortet.
Dies ist die erste von drei kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zur
Ratifizierung, zu den CETA-Ausschüssen, zum Investitionsschutz und zu der
Regulierungszusammenarbeit.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada
wurde in Deutschland seit Jahren parallel zum Verhandlungsprozess intensiv
parlamentarisch begleitet, so wie es die Mitwirkungsrechte des Deutschen
Bundestages vorsehen. Sowohl verschiedene Ausschüsse als auch das Plenum des
Deutschen Bundestages wurden regelmäßig mit dem Abkommen befasst.
Die Bundesregierung leitet alle ihr von der EU übermittelten Dokumente zu den
Verhandlungen über Handelsabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten an
den Deutschen Bundestag weiter. Das umfasst alle Dokumente des
Handelspolitischen Ausschusses, also insbesondere Positionspapiere, Textvorschläge sowie
Stellungnahmen von der Europäischen Kommission und anderen EU-
Mitgliedstaaten sowie ihre eigenen, in den Verhandlungen im Rahmen des dafür
zuständigen Handelspolitischen Ausschusses abgegebenen schriftlichen
Stellungnahmen. Über alle Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses verfasst die
Bundesregierung detaillierte Drahtberichte, die ihre Position sowie die Position der
Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten wiedergeben und die
auch an den Deutschen Bundestag übermittelt werden. In derselben Weise
berichtet die Bundesregierung über Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter,
die Aspekte aus Verhandlungen über ein Handelsabkommen wie CETA zum
Gegenstand haben, sowie in Form von Vor- und Nachberichten sowie
Drahtberichten über Sitzungen des Handelsministerrats. Darüber hinaus fertigt die
Bundesregierung seit 2010 halbjährlich Berichte für den Deutschen Bundestag zu aktuellen
Fragen der Handelspolitik im Zeitraum der jeweiligen Ratspräsidentschaften. Die
Bundesregierung verfasst zudem regelmäßig Berichte für den Deutschen
Bundestag zum Stand der Verhandlungen und zu Einzelthemen.
Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Unterrichtungen weist die
Bundesregierung darauf hin, dass sie die Protokollerklärungen anderer EU-Mitgliedstaaten
nicht kommentiert oder auslegt. Ferner kommentiert sie nicht die Ausarbeitungen
der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, die dieser auf
Anforderung einzelner Abgeordneter verfasst und die der Bundesregierung nicht
übermittelt werden.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Reihe von Fragen
der vorliegenden Kleinen Anfrage erhebliche inhaltliche Überschneidungen mit
den derzeit laufenden Verfahren zu CETA vor dem Bundesverfassungsgericht
aufweist. Angesichts der Identität der Fragesteller mit Antragstellern vor dem
Bundesverfassungsgericht führt dies aus Sicht der Bundesregierung zu
besonderen verfahrenstechnischen Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die vorgelegten Fragen
wie folgt:
I. Ratifizierung
1. Wie lautet der derzeitige weitere Zeitplan zur Ratifizierung von CETA in
Deutschland, auf EU-Ebene und in Kanada?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen sieht die derzeitige
Planung im Europäischen Parlament eine Befassung des Plenums mit CETA für
die Sitzungswoche vom 13. bis 16. Februar 2017 vor. In der Folge wird dann eine
Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten erforderlich sein. In Deutschland kann die
Ratifikation durch den Bundespräsidenten erst nach Inkrafttreten des
erforderlichen Vertragsgesetzes erfolgen. Die zeitlichen Anforderungen des Parlaments für
diesen Zustimmungsprozess kann die Bundesregierung nicht vorhersagen.
Über den kanadischen Zeitplan liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor.
2. Richtet sich die Ratifizierung von CETA nach Auffassung der
Bundesregierung nach Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) oder nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 GG i. V. m. dem Lindauer Abkommen (bitte begründen), und wie und
wann hat die Bundesregierung die Länder entsprechend beteiligt (vgl.
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 3 –
3000 – 240/16)?
Die Ratifikation richtet sich nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG. Das Lindauer
Abkommen ist nicht einschlägig. Die Beteiligung der Länder richtet sich nach
dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten
der Europäischen Union (EUZBLG). Im Übrigen verweist die Bundesregierung
auf ihre Vorbemerkung.
3. Wie ist der Stand der Prüfung durch die Bundesregierung, ob der Bundesrat
über CETA mittels eines Zustimmungs- oder eines Einspruchsgesetzes
abstimmt?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Wissenschaftlichen
Dienstes (vgl. Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 244/16), dass dazu in einem ersten
Schritt festzustellen ist, welche Regelungsgegenstände in die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten fallen, wofür das Gutachten des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) zum Freihandelsabkommen zwischen EU und Singapur von
großer Bedeutung ist, und dass in einem zweiten Schritt für jede einzelne in
die nationale Zuständigkeit fallende Regelung zu prüfen wäre, ob sie ein
Zustimmungserfordernis auslöst?
Oder auf welcher Grundlage genau läuft diese Prüfung ab?
Die Prüfung der Bundesregierung bzgl. der Frage, ob das Vertragsgesetz ein
Zustimmungs- oder ein Einspruchsgesetz sein wird, ist noch nicht abgeschlossen.
Sie erfolgt auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Verbindung
mit den Regelungsinhalten des Abkommens. Im Übrigen verweist die
Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Entwurf für ein Ratifikationsgesetz
erst nach dem EuGH-Gutachten und einer gründlichen Prüfung der
Zustimmungsbedürftigkeit der einzelnen CETA-Regelungen vorzulegen (bitte
begründen)?
Das Vertragsgesetz wird nicht vor einer Zustimmung des Europäischen
Parlaments zu CETA vorgelegt werden. Ferner werden anhängige Gerichtsverfahren
sowie die Verfahrensabläufe im deutschen Parlament in die Entscheidung über
den weiteren Zeitplan mit einzubeziehen sein.
5. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung bzw. die Europäische
Union, nach der Beschlussfassung über die Unterzeichnung und vorläufige
Anwendung im Rat, Klarstellungen bzgl. der Unabhängigkeit der Richter,
unbestimmter Rechtsbegriffe, der Einführung von Sanktionsmöglichkeiten
zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, der Schutzvorbehalte für die
öffentliche Daseinsvorsorge etc. – ggf. gegen den Willen Kanadas – durchzusetzen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass CETA hinreichend klar ist. Zudem
bewirkt das Gemeinsame Auslegungsinstrument eine hinreichende Klarstellung
des Abkommens. Die Bundesregierung verweist im Übrigen auf die im
Abkommen angelegten Möglichkeiten für die Festlegung von Auslegungen mit
bindender Wirkung.
6. Zu welchem Zeitpunkt hatten nationale oder regionale Parlamente und
Regierungen nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit,
inhaltliche Verbesserungen zu CETA einzubringen – dies mit Blick auf die von Paul
Magnette, Ministerpräsident der Wallonie, kritisierte mangelnde
Einbeziehung und die Tatsache, dass Konkretisierungen nicht im CETA-Vertrag
stattfinden konnten, sondern auf ein sogenanntes gemeinsames
Auslegungsinstrument sowie Protokollerklärungen zurückgegriffen werden musste?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den innerstaatlichen
Beteiligungsmechanismen der Parlamente in anderen Mitgliedstaaten. In Deutschland richtet sich
der Umfang der in Artikel 23 GG verfassungsrechtlich verankerten Beteiligung
des Bundestags in Angelegenheiten der Europäischen Union nach dem Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in
Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) sowie dem
Integrationsverantwortungsgesetz. Danach hat der Deutsche Bundestag die Möglichkeit, eine
Stellungnahme abzugeben, die die Bundesregierung ihren Verhandlungen
zugrunde zu legen hat (§ 8 Absatz 1 und 2 EUZBBG). Auf dieser Grundlage hat die
Bundesregierung den Deutschen Bundestag fortlaufend informiert und stand und
steht sie in regelmäßigem Austausch mit ihm. Auch hat der Deutsche Bundestag
am 22. September 2016 eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, die die
Bundesregierung ihren Verhandlungen zugrunde gelegt hat.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die europarechtliche
Kompetenzabgrenzung im Bereich der Handelspolitik sowie die entsprechende Befassung
des Europäischen Parlaments.
7. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um zukünftig zu verhindern, dass
wesentliche Teile eines Freihandelsabkommens in der Phase des
Genehmigungsverfahrens in Frage gestellt werden?
Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin an die vorgesehenen Vorgaben
und Verfahren zur Verabschiedung von ausgehandelten Freihandelsabkommen
halten.
8. Wie ist der Stand der Prüfung durch die Bundesregierung, ob für die
Beschlüsse im Rat zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA
ein rechtliches Einstimmigkeitserfordernis vorlag (s. Antwort auf die
Schriftliche Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/9295 des Abgeordneten
Klaus Ernst)?
Die Bundesregierung war im Vorfeld davon ausgegangen, dass der Rat die
Beschlüsse zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA einstimmig
fassen würde (s. Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli 2016 auf die
Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/9295).
Diese Beschlüsse sind in der Folge auch einstimmig gefasst worden. Insofern
erübrigt sich die weitere Frage, ob in diesem Fall auch ein rechtliches
Einstimmigkeitserfordernis vorlag.
9. Wie genau wurde der im Bericht der Bundesregierung an den
Wirtschaftsausschuss zum CETA-Sachstand vom 8. Oktober 2015 festgestellte
Verbesserungsbedarf zur Stärkung des Schutzes der kulturellen Vielfalt in CETA
umgesetzt?
Die kulturelle Vielfalt ist in CETA bereits geschützt, vgl. u. a. die umfassende
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/5043. Die Bundesregierung hatte sich im Rahmen
der Rechtsförmlichkeitsprüfung von CETA dafür eingesetzt, diesen Schutz zu
bekräftigen. Diesem Anliegen wurde durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument
Rechnung getragen.
II. CETA-Ausschüsse
10. Was konkret sind die „internen Anforderungen und […] Verfahren“
(Artikel 26.3 Absatz 2 CETA)?
Die etwaigen internen Anforderungen bzw. internen Verfahren gemäß
Artikel 26.3 Absatz 2 CETA ergeben sich aus der jeweiligen Beschlussmaterie und
dem jeweiligen Vertragspartner.
11. Wie verhält sich das zur Protokollerklärung Nummer 24 von Österreich?
Wie wird die Mitwirkung des Deutschen Bundestages und des Europäischen
Parlaments gewährleistet?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung und auf die Antwort zu
Frage 10.
Im Übrigen verweist sie auf die Regelungen der Artikel 23 und 59 Absatz 2 GG
und die Regelungen des EUZBBG sowie auf Artikel 218 Absatz 10 AEUV.
12. Warum sieht die Protokollerklärung Nummer 19 das Erfordernis eines
einvernehmlichen Standpunkts nur für Ausschuss-Beschlüsse vor, die in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, obwohl das Bundesverfassungsgericht
dies auch für die Reichweite des Integrationsprogramms berührende
Beschlüsse vorschreibt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13. Oktober
2016 – 2 BvR 1368/16 u. a., Rn. 65)?
Soweit der Wortlaut der Erklärung Nummer 19 sich nicht auf sämtliche
möglichen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bezieht, sondern auf solche, die
in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, entspricht dies der Konzeption der
vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016
(2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16)
als Blaupause empfohlenen Regelung zum Luftverkehrsabkommen mit den USA.
13. Wann werden die mit CETA etablierten Ausschüsse das erste Mal
zusammentreten?
14. Wie werden die Vertreter der EU im Ausschuss bestimmt (Artikel 26.1
Absatz 1 CETA), und gehören dazu auch Vertreter der Mitgliedstaaten?
15. Haben die Ausschüsse ihre Verfahren festgelegt (vgl. Artikel 21.6 Absatz 4
Buchstabe a CETA etc.)?
Was versteht die Bundesregierung darunter, dass das Forum für die
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gem. Artikel 21.6 Absatz 4 Buchstabe a
CETA sein Mandat festlegt?
Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung ist kein Zeitplan für die Ausschüsse bekannt. Die genaue
Besetzung der Ausschüsse wurde noch nicht festgelegt. Das Forum für die
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen wird gemäß der ausdrücklichen Regelung
in der zitierten Vorschrift Artikel 21.6 Absatz 4a CETA sein Verfahren erst auf
seiner ersten Sitzung festlegen. Soweit es um die Festlegung des Mandats gemäß
Artikel 21.6 Absatz 4 a CETA gehen wird, geht die Bundesregierung davon aus,
dass es sich dabei um die Festlegung einer Arbeitsgrundlage im Rahmen der
Vorgaben des Artikels 21.6 Absatz 1 bis 4 CETA handeln wird.
III. Investitionsschutz
16. Ist die Definition bzw. sind die Bestandteile des Begriffes FET – fair and
equitable treatment (gerechte und billige Behandlung) in Artikel 8.10
Absatz 2 CETA nach Auffassung der Bundesregierung abschließend (bitte
begründen)?
Artikel 8.10 Absatz 2 CETA lautet: „Eine Vertragspartei verstößt gegen die
Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn
eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt“. Damit ist nach
Auffassung der Bundesregierung festgelegt, dass ein Verstoß gegen den FET-
Grundsatz nur in den in Absatz 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Fallgruppen
vorliegt. Diese sind: (i) Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder
verwaltungsrechtlichen Verfahren, (ii) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens,
einschließlich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz, in
Gerichts- und Verwaltungsverfahren, (iii) offenkundige Willkür, (iv) gezielte
Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht,
Rasse oder religiöser Überzeugung. Weitere Fälle können nur als Verstoß
angesehen werden, wenn die Vertragsparteien sich darüber einigen, Artikel 8.10
Absatz 2 Buchstabe f CETA.
17. Was ist unter grundlegender Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze und
offensichtlicher Willkür (Artikel 8.10 Absatz 2 Buchstaben b und c CETA) zu
verstehen?
Es handelt sich um eine Auslegungsfrage, die gemäß Artikel 8.31 CETA zu
beantworten ist. Wie alle völkerrechtlichen Verträge, nationalen Verfassungen und
sonstigen Rechtsvorschriften enthält auch CETA auslegungsfähige
Rechtsbegriffe, um komplexe Lebenssachverhalte abschließend beurteilen zu können.
Nach Artikel 8.31 Absatz 3 CETA können die Vertragsparteien die genaue
Auslegung der von CETA verwendeten Begriffe auch noch im Nachhinein
verbindlich vorgeben, also auch die der Begriffe „grundlegende Verletzung
rechtsstaatlicher Grundsätze“ und „offensichtliche Willkür“. Sofern die Vertragsparteien im
Einzelfall keine Auslegung vorgeben, darf das Investitionsgericht diese Begriffe
unter Beachtung der strengen Regeln des Artikels 8.31 Absatz 1 CETA und des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) vom 23. Mai 1969
auslegen. Nach Artikel 31 Absatz1 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag „nach
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines
Zieles und Zweckes auszulegen“. Neben dem Vertragswortlaut und der Präambel
sind dabei nach Artikel 31 Absatz 2 WVK auch alle zwischen den Parteien
anlässlich der Vertragsunterzeichnung ausgetauschten Übereinkünfte und
Urkunden (z. B. das Gemeinsame Auslegungsinstrument zu CETA) zu berücksichtigen.
Bei der Auslegung von CETA ist also immer auch das right to regulate zur
berücksichtigen, da es sowohl in der Präambel als auch in Artikel 8.9 CETA steht.
Zusätzlich können bei der Auslegung andere zwischen den Vertragsparteien
geltenden völkerrechtlichen Abkommen (z. B. der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte), eine zwischen den Vertragsparteien bestehende Übung
und nach den Artikeln 32 und 33 alle offiziellen Sprachversionen herangezogen
werden.
Die Begriffe der Willkür und der Rechtsstaatlichkeit werden seit Jahrzehnten
nicht nur in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, sondern auch im
Völkerrecht verwendet. Der Begriff der Willkür wird beispielsweise in den Artikeln 9,
12 15 und 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948
verwendet; der Begriff der Rechtsstaatlichkeit z. B. in der Präambel der Europäischen
Menschenrechtskonvention.
18. Nach welchem Verfahren können die Vertragsparteien weitere Bestandteile
des FET-Grundsatzes festlegen?
a) Welche internen Anforderungen und Verfahren i. S. d. Artikels 26.3
Absatz 2 CETA gelten hier?
b) Findet nach Auffassung der Bundesregierung hierauf die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts zur demokratischen Rückkopplung von
Ausschussbeschlüssen (Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16,
Rn. 71) Anwendung?
c) Ist die Protokollerklärung Nummer 19 (Ratsdokument 13463/1/16/REV 1)
einschlägig?
Die Fragen 18 bis 18c werden gemeinsam beantwortet.
Der Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung von CETA nimmt
Artikel 8.10, der den FET-Grundsatz enthält, von der vorläufigen Anwendung aus.
Die Europäische Kommission hat zudem vor der Unterzeichnung von CETA zum
Ratsprotokoll erklärt, dass sie nicht beabsichtigt, während der vorläufigen
Anwendung dem Rat einen Vorschlag zur bindenden Auslegungen von CETA zu
unterbreiten. Die Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass während der
vorläufigen Anwendung von CETA der FET-Grundsatz nicht Gegenstand einer
bindenden Auslegung der Vertragsparteien sein wird. Das Bundesverfassungsgericht
hat in dem genannten Eilverfahren keine abschließende Prüfung der Rechtslage
vorgenommen. Die Maßgabe, die es in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 zum
Ausschusswesen formuliert hat, betrifft die Zeit der vorläufigen Anwendung und
ist durch die Bundesregierung vor Unterzeichnung von CETA umgesetzt worden,
s. Beschluss des BVerfG vom 7. Dezember 2016, veröffentlicht am 12. Januar
2017.
19. Was ist unter einer spezifischen Erklärung, die ein berechtigtes Vertrauen
begründet und auf die sich ein Investor verlassen hat i. S. d. Artikels 8.10
Absatz 4 CETA, zu verstehen?
Gibt es hier unterschiedliche Interpretationen?
Die Bundesregierung verweist auf die ersten beiden Absätze der Antwort zu
Frage 17. Nach dem Duden ist „spezifisch“ ein Synonym für „unverkennbar“ und
„unverwechselbar“. Das englische Wort „specific“ des englischen CETA-
Vertragstextes, bedeutet „konkret“ bzw. „bestimmt“. Entsprechend beschreibt der
zitierte Passus nach Auffassung der Bundesregierung eine eindeutige Erklärung im
Sinne eines konkreten Versprechens, auf dessen Einhaltung der Investor zu Recht
vertrauen durfte und auf die sich der Investor verlassen hat. Andere
Interpretationen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
20. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung ausgeschlossen, dass
eine gesetzliche Verbesserung von Arbeitnehmerrechten (bspw. die
Erhöhung des Mindestlohns oder die Erweiterung der betrieblichen
Mitbestimmung) gegen den FET-Grundsatz in Artikel 8.10 CETA verstößt (bitte die
genaue Ausnahmeregelung angeben und darunter subsummieren)?
Nach Artikel 8.10 Absatz 2 CETA stellen staatliche Maßnahmen einen Verstoß
gegen FET dar, wenn sie in eine der dort genannten Fallgruppen grob
rechtsstaatswidrigen Verhaltens fallen. Diese sind: (i) Rechtsverweigerung in straf-,
ziviloder verwaltungsrechtlichen Verfahren, (ii) eine grundlegende Verletzung
rechtsstaatlichen Verfahrens, einschließlich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht
zur Transparenz, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, (iii) offenkundige
Willkür, (iv) gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen
wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung. Es ist für die
Bundesregierung nicht ersichtlich, dass eine verfassungsgemäß zustande gekommene
Erhöhung des Mindestlohnes oder eine Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung
in eine dieser Fallgruppen fallen könnte.
21. Wie kann die Bundesregierung konkret ausschließen, dass eine Regelung der
Unternehmensmitbestimmung, wodurch den Eigentümern das Recht
genommen wird, sämtliche Vorstandmitglieder nach eigenen Vorstellungen
auszusuchen, unter die Definition einer indirekten Enteignung nach Artikel 8.12
Absatz 1 i. V. m. Anhang 8A Absatz 1 Buchstabe b fällt?
Zählt die Mitbestimmung zu den berechtigten Gemeinwohlzielen nach
Anhang 8A Absatz 3?
Nach Anhang 8-A Absatz 3 CETA stellen alle legitimen Maßnahmen im
öffentlichen Interesse keine indirekte Enteignung dar, es sei denn, sie sind offenkundig
überzogen. Ausländische Investoren können daher aus Sicht der Bundesregierung
verfassungskonforme Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung nicht
erfolgreich in Frage stellen.
22. Was könnten zum Beispiel „vernünftige Erwartungen“ eines Investors
i. S. d. Anhangs 8A Absatz 2 Buchstabe c konkret sein und was nicht?
Die Bundesregierung verweist auf die ersten beiden Absätze der Antwort zu
Frage 17.
Zum Beispiel kann ein Investor vernünftigerweise erwarten, dass der Staat einen
mit ihm geschlossen Vertrag, der mit deutschem und europäischem Recht
vereinbar ist, einhält und dieser Vertrag wenn, dann nur im Einklang mit den
vertraglichen Bestimmungen und geltendem Recht beendet wird. Ein Investor kann
dagegen nicht generell erwarten, dass gesetzliche Regelungen auf Dauer unverändert
bleiben, s. a. Artikel 8.9 Absatz 2 CETA.
23. Welche konkrete Maßnahme könnte zum Beispiel „offenkundig überzogen“
i. S. d. Anhangs 8A Absatz 3 sein, und welche nicht?
Die Bundesregierung verweist auf die ersten beiden Absätze der Antwort zu
Frage 17.
Offenkundig überzogen wäre es z. B., wenn ein Staat einem Investor unter
vorsätzlichem Verstoß gegen geltendes Recht und ohne Vorwarnung die
Betriebsgenehmigung wegen einer einmalig versehentlich nicht gezahlten Abgabe in Höhe
von 10 Euro entzöge und dadurch eine Betriebsschließung mit Millionenverlusten
herbeiführte. Nicht offenkundig überzogen und zulässig wäre in einem solchen
Fall z. B. die Vollstreckung der 10 Euro nebst Zinsen und evtl. fälliger Strafen
vom Konto des Investors im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und Verfahren.
24. Wie nimmt die Ratchet-Klausel ein Verbot von Rekommunalisierung aus
(bitte konkret am CETA-Vertrag begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/9193 wird verwiesen.
25. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass das momentane Niveau der
Privatisierung und Liberalisierung der Postdienste in der EU mit CETA
unumkehrbar festgeschrieben wird (bitte konkret am CETA-Vertrag
begründen)?
Ja. CETA enthält keine Regelung, die das momentane Niveau der Privatisierung
und Liberalisierung der Postdienste in der EU unumkehrbar festschreibt.
Insbesondere stellt CETA nicht die Möglichkeit in Frage, in der EU im Wege der
Regulierung die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen zu verfolgen und entsprechende
Regulierungen weiterzuentwickeln.
26. Wie kann die Bundesregierung konkret ausschließen, dass kanadische
Investoren erfolgreich gegen die Subventionierung ihrer im öffentlichen Auftrag
tätigen Konkurrenten (bspw. Ausgleichszahlungen an Träger der freien
Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser oder gemeinnütziger
Wohnungsgesellschaften) vor dem Investitionsgericht wegen indirekter Enteignung klagen
(vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages WD 7 – 3000 – 228/15, S. 13 f.)?
Nach Artikel 8.9 Absatz 3 CETA stellt der Beschluss einer Vertragspartei, eine
Subvention nicht zu gewähren, keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des
Investitionsschutzes dar, sofern keine spezifische gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtung zur Gewährung der Subvention besteht. Artikel 8.15 Absatz 5
Buchstabe b CETA stellt zusätzlich klar, dass ausländische Investoren bei
Subventionen schlechter behandelt werden dürfen als inländische. Außerdem handelt es
sich bei der Förderung von Krankenhäusern, der freien Wohlfahrtspflege und
bezahlbaren Wohnraums um legitime Maßnahmen im öffentlichen Interesse nach
Annex 8-A Nummer 3 CETA, um im gesamten Bundesgebiet eine gute
medizinische Versorgung, ausreichend Wohnraum sowie andere Sozialdienstleistungen
in guter Qualität anzubieten. (vgl. auch Antwort zu Frage 21).
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.
27. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Kanada auf Investorengerichte
in CETA verzichten würde, aber die EU-Seite nicht bereit ist (vgl. http://
norberthaering.de/de/27-german/news/699-magnette; bitte begründen)?
Eine derartige Position Kanadas ist der Bundesregierung nicht bekannt.
IV. Regulierungszusammenarbeit
28. Was bedeutet die Verpflichtung in Artikel 21.2 Absatz 4 CETA, die
Regulierungszusammenarbeit weiterzuentwickeln, um unnötige Handels- und
Investitionshemmnisse zu vermeiden, um das Wettbewerbs- und
Innovationsklima zu verbessern, auch durch Hinarbeit auf kompatible Regulierung, auf
Anerkennung der Gleichwertigkeit und auf Konvergenz, und um
transparente, effiziente und effektive Regelungsprozesse zu fördern, die den
Gemeinwohlzielen und dem Auftrag der Regelungsinstanzen gerecht werden,
konkret?
Der Artikel 21.2 Absatz 4 CETA verankert die generelle Zielsetzung, die
Regulierungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und
die konkreten, bei der Regulierungszusammenarbeit zu verfolgenden
Zielsetzungen.
29. Wie verhält sich diese Verpflichtung zum Grundsatz der Freiwilligkeit der
Regulierungszusammenarbeit in Artikel 21.2 Absatz 6 CETA?
Wie verhält sich der Grundsatz der Freiwilligkeit zur Arbeit des Forums für
die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen – vor dem Hintergrund, dass
zumindest die Einsetzung des Forums nicht freiwillig sein dürfte (vgl.
Artikel 21.6 Absatz 1 CETA), ebenso wie die Prüfungstätigkeit des Forums bzgl.
laufender oder zu erwartender Regelungsvorhaben, welche die
Durchführung des Kapitels 21 fördern soll, nicht unter dem Vorbehalt der
Zustimmung aller Vertragsparteien steht?
Die Regulierungszusammenarbeit fußt auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit.
Wesentlich für das Prinzip der Freiwilligkeit der Regulierungszusammenarbeit ist es,
dass die Vertragsparteien sich darüber einigen müssen, in welchem Bereich ein
gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit besteht. Liegt die
Regulierungszusammenarbeit im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien, sollen im Fall
einer Zusammenarbeit die in Artikel 21.2 Absatz 4 CETA aufgeführten Ziele
verfolgt werden.
Die Einrichtung des Regulierungsforums – der alle Vertragsparteien mit dem
Abschluss des Abkommens freiwillig zustimmen – sowie dessen Prüfung laufender
oder zu erwartender Regelungsvorhaben daraufhin, ob sie sich für eine
Regulierungszusammenarbeit eignen, ändert nichts am Grundsatz der Freiwilligkeit der
Kooperation.
30. Hält es die Bundesregierung für verfassungsrechtlich problematisch, dass
Artikel 21.6 Absatz 3 CETA nicht sicherstellt, dass in dem Forum auch
Vertreter der Mitgliedstaaten vertreten sind (bitte begründen)?
Artikel 21.6 Absatz 3 CETA sieht vor, dass sich das Forum aus maßgeblichen
Beamten beider Vertragsparteien zusammensetzt. Zu den Vertragsparteien zählen
auch die Mitgliedstaaten der EU, so dass auch Vertreter der EU-Mitgliedstaaten
vertreten sein können.
31. Wie verhält sich Artikel 21.3 Buchstabe a CETA (Schutz des Lebens, der
Gesundheit und der Sicherheit des Menschen, Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Schutz der Umwelt) zu den
Zielvorgaben in Artikel 21.2 Absatz 4?
Artikel 21.2 Absatz 4 CETA beschreibt die Grundsätze der
Regulierungszusammenarbeit und die dabei angestrebten Ziele, während Artikel 21.3 Buchstabe a CETA
als eines der inhaltlichen Ziele der Regulierungszusammenarbeit die Förderung
des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Menschen sowie
die Förderung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Tieren und
Pflanzen und des Schutzes der Umwelt festschreibt.
32. Was ist unter einer Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.4
Buchstaben g, h, o, r und 21.6 Absatz 2 Buchstaben c und d CETA zu verstehen,
und welche Konsequenzen hat die Regulierungszusammenarbeit hier
jeweils?
Die Bundesregierung kann hierzu keine Antwort geben, da das Abkommen noch
nicht in Kraft getreten ist und noch keine Regulierungszusammenarbeit auf
Grundlage des Abkommens stattfindet.
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