[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
20. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10958
18. Wahlperiode 24.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katja Kipping,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10771 –
Rechtliche Vorgaben zur Verschreibung und Anwendung von Naloxon
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Naloxon wirkt Opioiden wie Heroin oder starken Schmerzmedikamenten
entgegen (kompetitiver Antagonist) und wird eingesetzt, um eine akute
Opioidvergiftung etwa bei der Überdosierung zu behandeln. Wird es rechtzeitig
angewendet, können Folgeschäden und Todesfälle durch Atemstillstand verhindert
werden (vgl. Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation
http://apps.who.int/iris/
bitstream/10665/137462/1/9789241548816_eng.pdf?ua=1&ua=1).
Für opioidkonsumierende Menschen ist es aktuell in Deutschland kaum
möglich, Naloxon als Notfallmedikament zum Einsatz im Rahmen der Laienhilfe zu
erhalten. Weder Schmerzpatientinnen und -patienten, die ärztlich verschriebene
Opioide einnehmen, noch ärztlich substituierte Drogengebraucherinnen und -
gebraucher erhalten problemlos oder gar standardmäßig Naloxon als
Notfallmedikament. Für Drogenkonsumentinnen, und -konsumenten die ihre Opioide
illegal erwerben, besteht keine Möglichkeit, ein entsprechendes Rezept zu
bekommen. Für diese Personengruppe (einschließlich der ärztlich substituierten
Drogengebraucherinnen und -gebraucher besteht deshalb lediglich im Rahmen
von Schulungsprogrammen die Möglichkeit, Naloxon als Notfallmedikament
zu erhalten. Allerdings sind die Angebote weit davon entfernt, den tatsächlichen
regionalen Bedarf decken zu können. Schließlich hat nicht jede/r injizierende
Opioidkonsumentin und -konsument und jede/r ärztlich Substituierte die
Möglichkeit, an einer Schulung teilzunehmen, um Naloxon zu erhalten. An
Schmerzpatientinnen und -patienten, die langfristig mit Opioiden behandelt werden, sind
diese Schulungsprogramme bisher gar nicht adressiert. Ein wesentlicher Grund
für diese defizitäre Versorgung sind nach wie vor immer noch bestehende
rechtliche Bedenken. (
http://news.doccheck.com/de/72341/opiatueberdosis-erste-hilfe-
wird-antidotensicher/).
Um opioidkonsumierenden Menschen sowie nicht konsumierenden potentiellen
Ersthelferinnen und -helfer (z. B. Angehörige) einen einfachen und sicheren
Zugang zu Naloxon gewährleisten zu können, sind rechtlich klare
Abgabemodalitäten deshalb dringend notwendig – insbesondere vor dem Hintergrund aktuell
steigender Drogentotenzahlen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Verhinderung von Drogentodesfällen wird schon seit längerem auch auf
internationaler Ebene über den Einsatz von Naloxon auch durch Laien diskutiert.
So hat die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht 2015
eine systematische Übersicht des Forschungsstandes (EMCDDA 2015:
Preventing fatal overdoses: a systematic review of the effectiveness of take-home
naloxone) sowie 2016 eine Übersicht zur Prävention von Todesfällen durch Opioid-
Überdosierungen durch Naloxon (EMCDDA 2016: Preventing opioid overdose
deaths with take-home naloxone) veröffentlicht.
Der Einsatz von Naloxon auch im Drogennotfall ist grundsätzlich bereits heute
möglich. Die Anwendung erfolgt sowohl im Rahmen der ärztlich verantworteten
Notfallrettung als auch im Suchthilfesystem in verschiedenen Kommunen,
insbesondere durch Ärztinnen und Ärzte selbst oder unter deren Verantwortung in den
Drogenkonsumräumen. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung
aufmerksam und ist dazu mit den Bundesländern im Dialog. Parallel unterstützt die
Bundesregierung die Länder dabei, mögliche rechtliche und praktische
Herausforderungen zu bewältigen.
Bei einer Notfallanwendung von Naloxon durch medizinische Laien sind
besondere Anforderungen zu berücksichtigen. Die Anwendung von Naloxon im
Drogennotfall ist nicht vergleichbar mit der von den Fragestellern angeführten
Anwendung von Adrenalin, die durch Autoinjektoren erfolgt und damit eine
einfache und sichere Anwendung, etwa bei einem allergologischen Notfall, auch durch
medizinische Laien ermöglicht. Diese Anwendungsform lässt es zu, Patientinnen
und Patienten oder deren Begleitpersonen die Anwendung von Adrenalin in der
Regel mit geringem Aufwand zu vermitteln. Wegen seiner Darreichungsform als
Autoinjektor kommt deshalb Adrenalin – im Unterschied zu den derzeit in
Deutschland verfügbaren Darreichungsformen von Naloxon zur Antagonisierung
von opioidbedingten Notfallsituationen – für die ärztliche Verschreibung einer
präventiven Therapiemaßnahme im Wege der Notfallanwendung durch
medizinische Laien in Betracht. Für Naloxon gibt es demgegenüber weder in
Deutschland noch innerhalb der Europäischen Union eine für eine solche Anwendung
erforderliche, vergleichbare arzneimittelrechtliche Zulassung.
Bei einer Laienanwendung von Naloxon in den Notfällen einer Überdosierung
mit illegalen Opioiden ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die bloße
Verabreichung des Arzneimittels zur Überlebenshilfe nicht ausreicht. Wichtig sind
immer auch weitere für ein Überleben der überdosierten Person erforderliche
Maßnahmen, die besondere Kenntnisse erfordern sowie die Bereitschaft der
Beteiligten voraussetzen, im Anschluss an die Notfallbehandlung unverzüglich
professionelle ärztliche Expertise hinzuzuziehen. Erforderlich ist deshalb neben
aufwändigen Schulungsmaßnahmen zur Vorbereitung der medizinischen Laien auf
das richtige Verhalten in einem akuten Notfall insbesondere ihre Sensibilisierung,
dass als weiterer überlebensentscheidender Schritt unverzüglich eine
Notfallambulanz aufzusuchen oder eine Notärztin oder einen Notarzt hinzuzurufen ist.
1. Wie viele Menschen sind infolge einer Überdosierung durch Opioide
verstorben (bitte seit dem Jahr 2009 und nach Opioiden auflisten)?
Es wird auf die vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Bundeslagebilder
Rauschgiftkriminalität 2009 bis 2015 verwiesen (
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/
StatistikenLagebilder/Lagebilder/Rauschgiftkriminalitaet/rauschgiftkriminalitaet_
node.html).
2. Inwiefern kann Naloxon Todesfälle durch Überdosierungen mit
Betäubungsmitteln verhindern?
Welche Applikationsform ist hierfür vorgesehen?
Naloxonhaltige Injektionslösungen sind in Deutschland zugelassen für:
„- Vollständige oder teilweise Aufhebung von Atemdepression und
zentralnervösen Dämpfungs-zuständen verursacht durch natürliche und synthetische Opioide
- Aufhebung von Koma und Atemdepression bei vermuteter oder bekannter
Opioidüberdosierung oder -intoxikation“.
Naloxon wird bevorzugt intravenös angewendet, kann aber auch intramuskulär
oder subkutan sowie als Zusatz zu Infusionslösungen verabreicht werden.
3. Inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung die Anwendung von
Naloxon dann eine alternative oder ergänzende Maßnahme zur Ersten Hilfe
bei Opioidüberdosierung sein?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
4. Inwiefern ist die intramuskuläre und die intranasale Applikation durch
geschulte Laien nach Ansicht der Bundesregierung sicher?
Grundsätzlich erfordert die Anwendung von Naloxon immer eine sorgfältige
Indikationsstellung. Es ist fraglich, ob medizinische Laien eine Überdosierung mit
Opioiden sicher erkennen können. Auch ist zu beachten, dass Naloxon aufgrund
seines schnellen Wirkeintrittes Entzugssymptome auslösen kann. Es muss auch
beachtet werden, dass die Wirkungsdauer von Opioiden länger sein kann als die
von Naloxon, wodurch ein Wiederauftreten der Atemdepression möglich ist. Aus
diesem Grund ist die Abgabe von Naloxon an medizinische Laien und eine
Anwendung durch diese nur vertretbar, wenn sie bezüglich der Indikationsstellung
und der Anwendung geschult sind. Die intramuskuläre Anwendung birgt die
Gefahr einer Nadelstichverletzung sowie einer Infektion der Injektionsstelle. Bei
einer nasalen Anwendung ist kein venöser Zugang erforderlich, die Nase ist in den
meisten Situationen gut zu erreichen, es besteht keine Gefahr durch
Nadelstichverletzung sowie eine geringe Infektionsgefährdung.
5. Inwiefern stimmt die Bundesregierung den Fragestellenden zu, dass eine
Vergabe von Naloxon an Opioidgebrauchende mittels Take-Home-
Programmen (z. B. Drogennotfallschulungen mit Naloxonvergabe) zu einer höheren
Überlebensrate bei Überdosierungen beitragen kann (vgl. Alternativer
Drogen- und Suchtbericht 2015, S. 46)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 4 angesprochen, erscheint es fraglich, ob
medizinische Laien eine Überdosierung mit Opioiden sicher erkennen und
gegenüber Mischintoxikationen mit anderen Betäubungs- oder Suchtmitteln abgrenzen
können. Aus diesem Grund ist die Anwendung durch Laien oder die Abgabe von
Naloxon an Laien aus medizinischer Sicht nur vertretbar, wenn diese Laien
bezüglich der Indikationsstellung und der Anwendung des jeweiligen
Naloxonpräparates spezifisch geschult werden und eine Nachbeobachtung der Betroffenen
gewährleisten können, die grundsätzlich unter Einbeziehung und möglichst
Anwesenheit ärztlicher Expertise erfolgen sollte.
6. Wie unterstützt die Bundesregierung die Aufklärung über die Wirkung und
Anwendung von Naloxon zielgruppenspezifisch bei denjenigen
Personengruppen, denen Naloxon bei einer Überdosierung helfen könnte?
Die Bundesregierung sieht hierbei vor allem die Einrichtungen und Angebote des
Suchthilfesystems vor Ort in der Verantwortung, über die Wirkung und
Anwendung von Naloxon, einschließlich der erforderlichen Begleitmaßnahmen,
aufzuklären. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf
die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
7. Welche gesetzlichen oder ordnungsrechtlichen Regelungen sind
a) bei der Verschreibung,
b) Abgabe und
c) Anwendung von Naloxon relevant?
Die relevanten Gesetze und Verordnungen sind das Arzneimittelgesetz (AMG),
die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und die
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Im Hinblick auf die Verschreibung und die Abgabe von Naloxon sind die
Vorschriften der AMVV zu beachten. Gemäß den §§ 43 Absatz 1 Satz 1 und 48
Absatz 1 Arzneimittelgesetz darf Naloxon für den Endverbrauch nur in Apotheken
in den Verkehr gebracht und nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden. Die Verschreibung erfolgt durch den Arzt
entsprechend der berufsrechtlichen Vorschriften. Eine Abgabe entgegen § 48
Absatz 1 Satz 1 AMG ist gemäß § 96 Nummer 13 AMG mit Strafe bedroht.
Nach § 17 Absatz 5 Satz 1 ApBetrO muss das abgegebene Arzneimittel der
Verschreibung entsprechen und gemäß § 20 ApBetrO müssen die Patientinnen und
Patienten arzneimittelbezogen informiert und beraten werden. Die Beratung muss
beispielsweise die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung
des Arzneimittels und, soweit erforderlich, auch eventuelle Neben- oder
Wechselwirkungen umfassen.
8. Wie häufig wird in Deutschland Naloxon nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich angewendet, wie häufig davon durch Laien, und wie häufig
wurde es durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Jahr 2015 etwa 6,2 Millionen
Verordnungen von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Naloxon zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. In den ersten drei Quartalen des
Jahres 2016 wurden etwa 4,8 Millionen Verordnungen entsprechender
Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet.
Naloxon als Monopräparat wurde im Jahr 2015 3 782 mal und im Jahr 2016 bis
zum dritten Quartal 5 776 mal verordnet und zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgerechnet. Daten zur Laienanwendung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Inwiefern ist es nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich, dass
Angehörige von Menschen mit Allergien Notfallarzneimittel zur Adrenalin-
Injektion bei den Betroffenen anwenden, für den Fall, dass diese bei einem
anaphylaktischen Schock dazu nicht mehr selbst in der Lage sind?
Soweit durch die von einem Dritten durchgeführte Injektion eine gefährliche
Körperverletzung verwirklicht wird, kommt eine Rechtfertigung aufgrund
ausdrücklicher bzw. mutmaßlicher Einwilligung sowie eine Rechtfertigung gemäß § 34
des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht. Gemäß § 34 StGB verstößt die
Verwirklichung eines Straftatbestandes dann nicht gegen die Rechtsordnung, wenn sie zur
Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr erfolgt, bei
der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies richtet
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
a) Inwiefern tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese
Notfallmedikation?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arzneimittel insoweit
erstattungsfähig, als sie im Einklang mit den Regelungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten verordnet werden.
b) Inwiefern ist eine vorgehende Schulung rechtliche Voraussetzung, um im
Notfall ein Adrenalin bei den Betroffenen injizieren zu dürfen?
Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB setzt keine vorhergehende Schulung voraus.
c) Wie häufig werden diese Notfallarzneimittel in Deutschland verordnet
bzw. erstattet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Jahr 2015 etwa 160 000
Verordnungen von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Epinephrin (Adrenalin) als
Autoinjektoren zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. In den
ersten drei Quartalen des Jahres 2016 wurden etwa 130 000 Verordnungen
entsprechender Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Kranken-versicherung
abgerechnet.
d) Inwiefern erachtet die Bundesregierung dies für rechtlich vergleichbar mit
der Naloxon-Anwendung bei Opioid-Überdosierung?
Im Unterschied zu Notfallarzneimitteln mit dem Wirkstoff Adrenalin, die
ausdrücklich zur Eigenanwendung durch betroffene Patientinnen und Patienten oder
geeignete Begleitpersonen zugelassen sind, sind derzeit in Deutschland keine
vergleichbaren, behördlich geprüften und zugelassenen Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Naloxon verfügbar. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11
und 12 verwiesen.
10. Unter welchen Voraussetzungen ist es Ärztinnen und Ärzten nach Ansicht
der Bundesregierung erlaubt, Menschen mit einer Heroin- oder sonstigen
Opioidabhängigkeit Naloxon zur Anwendung im Notfall zu verschreiben?
Für die Verschreibung von Naloxon, das nicht dem Betäubungsmittelrecht
unterliegt, gelten die Vorschriften der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie
die allgemeinen ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Arzneimitteltherapie im
Sinne einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung für die einzelne Patientin
oder den einzelnen Patienten. Ob eine solche Verschreibung berufsrechtlich
zulässig ist, ist von der zuständigen Ärztekammer im jeweiligen Einzelfall zu
beurteilen.
11. Inwiefern ist es Angehörigen oder anderen Menschen im sozialen Umfeld
erlaubt, Naloxon zu applizieren?
Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede in die körperliche Unversehrtheit
eingreifende Behandlungsmaßnahme den objektiven Tatbestand der
Körperverletzung gemäß § 223 StGB (vgl. Fischer, StGB, § 223, Rn. 17.). Der indizierte
Heileingriff kann aber durch ausdrückliche Einwilligung oder mutmaßliche
Einwilligung gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, NStZ 11,
343). Das Verabreichen eines Arzneimittels kann im Einzelfall den Tatbestand
einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB
erfüllen, wenn es zu einer Gesundheitsschädigung dadurch kommt, dass das
Arzneimittel nicht de lege artis angewendet wurde, z. B. wenn es zu hoch dosiert oder
kontraindiziert ist (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 224 Rn. 17). In Betracht
kommt beim Einsatz im Notfall auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34
StGB.
12. Inwiefern ist es Menschen erlaubt, Naloxon bei einem anderen Menschen als
dem, für den es verordnet wurde, zu applizieren, wenn dadurch eine Gefahr
für Leib und Leben abgewendet werden kann?
Grundsätzlich kann die Anwendung von Naloxon zur Vermeidung von
Todesfällen nach Maßgabe des § 34 StGB gerechtfertigt sein (Körner/Patzak/Volkmer,
a. a. O.).
13. Inwiefern kommt eine Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung nach
§ 323c des Strafgesetzbuches (StGB) in Frage, wenn Naloxon verfügbar und
die Anwendung bekannt ist und keine Hilfe geleistet wird?
§ 323c StGB setzt unter anderem zunächst als spezifische Gefahrenlage einen
Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not voraus. Abhängig von den
Umständen des Einzelfalles kann eine Bewusstlosigkeit durch vorangegangenen
Rauschmittelkonsum, die ohne Herbeirufung ärztlicher Hilfe den Tod herbeiführt, einen
zur Hilfeleistung verpflichtenden Unglücksfall darstellen (vgl. LG Kiel,
Beschluss vom 2. Juni 2003 - VIII Ks 2/03; vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/
Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2016, § 30
Randnummer 119). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
14. Inwiefern sprechen Risiken des Arzneimittels nach Ansicht der
Bundesregierung gegen die Naloxon-Anwendung als Notfallmedikament durch
Laien?
Naloxon ist ein spezifischer kompetitiver Opioidantagonist ohne klinisch
relevante intrinsische Aktivität. Es kann eine Atemdämpfung und Koma bei
Opioidüberdosierungen bzw. -intoxikationen aufheben. In Abwesenheit von Opioiden
zeigt Naloxon im Wesentlichen keine pharmakologische Eigenwirkung.
Die Verabreichung von Naloxon durch medizinische Laien – auch in Notfällen –
birgt Risiken. Bei Risikopatientinnen und-patienten, wie physisch
Opioidabhängigen, kann eine zu schnelle Verabreichung und damit einhergehende zu schnelle
Antagonisierung der Opioidwirkungen ein akutes Entzugssyndrom mit
schwerwiegenden, zum Teil lebensbedrohlichen Folgen provozieren.
Eine Anwendung von Naloxon durch Laien ist allenfalls vertretbar, wenn diese
bezüglich der Indikationsstellung und der Anwendung im Vorfeld ausreichend
geschult wurden.
15. Inwiefern geht die Bundesregierung von einem Missbrauchspotenzial bei
Naloxon aus?
Naloxon besitzt kein eigenes Missbrauchspotenzial.
16. Welche Personen und Personengruppen können in Deutschland legal
Naloxon als verschreibungsfähiges Medikament erhalten (z. B. substituierende
Opioidkonsumierende, illegalisierte Opioidkonsumierende, Menschen, die
Drogennotfallschulungen absolviert haben, Angehörige von
Opioidsuchterkrankten)?
Naloxon ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und darf nur auf ärztliche
Verschreibung abgegeben werden. Die individuelle Verschreibung richtet sich
nach der AMVV und liegt in der Therapieentscheidung des Arztes. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 7, 10 und 19 verwiesen.
17. Inwiefern ermöglichen oder verbieten die rechtlichen Bestimmungen die
Naloxon-Verschreibung bei der gleichzeitigen Verschreibung von Opioiden zur
Behandlung einer Sucht oder von Schmerzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
18. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass
Angehörige von Opioidsuchterkrankten eine herausragende Rolle spielen
können, um riskantes Konsumverhalten zu minimieren (z. B. durch soziale
Stabilisierung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis in Notfällen)?
In Notfällen spielen alle Personen, die sich in der Nähe der betroffenen Person
aufhalten, eine wichtige Rolle. Angehörige von Menschen mit
Suchterkrankungen sind allerdings häufig selbst besonderen Belastungen ausgesetzt. Hieraus
kann sich ein spezifischer Unterstützungsbedarf ergeben, auch um ihre Rolle als
Angehörige einer Person mit Suchterkrankungen in einem für diese positiven
Sinn erlernen und erfolgreich ausüben zu können.
19. Gibt es bei bestehender Verschreibungspflicht eine Möglichkeit, dass auch
potentielle Ersthelferinnen und -helfer (z. B. Angehörige) Naloxon erhalten
können?
Wie können geschulte medizinische Laien zum Zwecke der Verabreichung
im Drogennotfall Naloxon legal erhalten?
Die Verschreibung eines Arzneimittels hat nach den Anforderungen der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu erfolgen. Diese sieht in § 2
Absatz 1 Nummer 3 für Humanarzneimittel vor, dass die Verschreibung Name und
Geburtsdatum der Person enthalten muss, für die das Arzneimittel bestimmt ist.
Ausnahmen hiervon sind nach § 2 Absatz 2 AMVV möglich, sofern eine
Verschreibung für den Praxisbedarf einer verschreibenden Person, für ein
Krankenhaus, für Einrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des
Rettungsdienstes oder für Bordapotheken von Luftfahrzeugen bestimmt sind. In diesen Fällen
genügt an Stelle der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 AMVV ein
entsprechender Vermerk. Weitere Ausnahmen sind für Humanarzneimittel nicht
vorgesehen.
20. Unter welchen Voraussetzungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen die
Kosten für Naloxon (bitte aufschlüsseln für Anwendung durch
medizinisches Personal, Applikation durch die Betroffenen, Applikation durch Dritte
und Applikation bei Menschen, denen es nicht verordnet wurde)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen. Einschränkungen nach der Person
desjenigen, der das Arzneimittel appliziert, bestehen nicht. Die Erstattung in der
gesetzlichen Krankenversicherung setzt jedoch eine vertragsärztliche
Verordnung voraus. Es obliegt der Entscheidung der behandelnden Ärztin oder des
behandelnden Arztes, ob eine Verordnung von Naloxon-Injektionslösungen im
Einzelfall zweckmäßig und notwendig ist. Arzneimittel, die Naloxon enthalten,
können auch im Rahmen des Sprechstundenbedarfs, d. h. ohne konkrete Nennung
eines oder einer Versicherten verordnet werden, um in einer Praxis für Notfälle
zur Verfügung zu stehen.
21. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Naloxon-Modellprojekte durchgeführt?
Konnten geschulte Laien und Angehörige im Rahmen dieser Modellprojekte
Naloxon legal erhalten?
22. Welche Bundesländer führen gegenwärtig nach Kenntnis der
Bundesregierung Modellprojekte zur Vergabe und Anwendung von Naloxon durch?
Können geschulte Laien und Angehörige im Rahmen dieser Modellprojekte
Naloxon legal erhalten?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in verschiedenen Bundesländern
Projekte abgeschlossen bzw. laufen noch. Da das Suchthilfesystem in den
Bundesländern in unterschiedlichem Ausmaß kommunalisiert ist, ist jedoch auch auf
Landesebene kein umfassender Überblick über alle abgeschlossenen und derzeit
laufenden Projekte und Angebote vorhanden.
23. Welche Naloxon-Modellprojekte wurden bisher durch die Bundesregierung
durchgeführt?
Konnten geschulte Laien und Angehörige im Rahmen dieser Modellprojekte
Naloxon legal erhalten?
Von 1998 bis 2000 wurde das Modellprojekt „Drogennot- und -
todesfallprophylaxe einschließlich der Vergabe von Naloxon an Drogenabhängige“ vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert. Im Rahmen des
Projektes wurde ein Drogennotfalltraining entwickelt, das auch die Vergabe von
Naloxon umfasste. Zielgruppe des Projektes waren sowohl Drogenkonsumierende
als auch professionelle Helferinnen und Helfer sowie Angehörige. Die beteiligten
Drogenkonsumierenden erhielten ein Notfallset mit zwei Naloxon-Ampullen.
Weitere Informationen sind auf der Webseite
www.fixpunkt-berlin.de abrufbar.
24. Plant die Bundesregierung weitere Naloxon-Modellprojekte?
Falls ja, können geschulte Laien und Angehörige im Rahmen dieser
Modellprojekte Naloxon legal erhalten?
Für die Anwendung von Naloxon sind nach Auffassung der Bundesregierung
keine Modellprojekte im Sinne einer wissenschaftlich begleiteten Erprobung von
Maßnahmen auf Bundesebene notwendig. Vor diesem Hintergrund sind auf
Bundesebene keine Modellprojekte geplant.
25. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist Naloxon nach Kenntnis der
Bundesregierung rezeptfrei erhältlich?
Nach der in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Publikation der
EMCDDA von 2016 ist nicht bekannt, dass naloxonhaltige Arzneimittel in den
EU-Mitgliedstaaten ohne Verschreibung erhältlich sind.
26. In welchen EU-Mitgliedstaaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
ein Produkt, das die Applikation von Naloxon durch Nasensprays
ermöglicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine standardisiert abrufbaren
Informationen über nationale Arzneimittelzulassungen in den EU-Mitgliedstaaten.
27. Gibt es in Deutschland ein Produkt, das die Applikation von Naloxon durch
Nasensprays ermöglicht?
Falls nein, befinden sich derartige Produkte in der Zulassungsphase, und falls
ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Es gibt in Deutschland kein
naloxonhaltiges zugelassenes Arzneimittel für die nasale Anwendung.
Im Hinblick auf Produkte, die sich in der Zulassung befinden, findet sich auf der
Internetseite
www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/document_
listing/document_listing_000349.jsp im Dokument Dezember 2016, Seite 4, ein
Hinweis auf einen Antrag im zentralen Verfahren zu Naloxon.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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