[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11027
18. Wahlperiode 27.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10812 –
Der Anschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 und der
Fall Anis Amri – Verantwortung und etwaige Fehler der Sicherheitsbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. Dezember 2016 starben elf Besucher des Weihnachtsmarktes auf dem
Berliner Breitscheidplatz durch einen terroristischen Anschlag. Ein Lastwagen
war durch die Menge gerast und riss viele Menschen mit sich. Mehr als 50
Menschen wurden teils schwer verletzt. Ermordet wurde auch der polnische
Lastwagenfahrer, der leblos im Führerhaus aufgefunden wurde und dessen Körper laut
Medienberichten einen Kopfschuss aufwies.
Haupttatverdächtiger ist der 24-jährige Tunesier Anis Amri, der zunächst
fliehen konnte, jedoch in der Nacht auf den 23. Dezember 2016 von der
italienischen Polizei bei einer Routinekontrolle erschossen wurde, nachdem er selbst
auf die Polizisten geschossen hatte.
In den Medien wurde seitdem vielschichtig über den Fall berichtet. Unter
anderem darüber, dass sich Anis Amri schon seit vielen Monaten auf dem Radar der
Sicherheitsbehörden befunden hätte und er mehrfach Thema im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) gewesen sei. Trotzdem konnte er den
furchtbaren Anschlag am 19. Dezember 2016 begehen.
Die Bundesregierung bleibt auch mehrere Wochen nach dem Anschlag trotz
wiederholter Zusicherungen eine vollständige Aufklärung und Information des
Parlaments und der Öffentlichkeit schuldig. Eine solche ist jedoch unabdingbar,
denn es folgen aus dem Anschlag erneut wichtige Fragen zur
Sicherheitsarchitektur in Deutschland und zur Verantwortung insbesondere auch von
Bundesbehörden für mögliche Fehler bei der Behandlung des Falles Anis Amri und
bezüglich der im Vorfeld der Tat zu Tage getretenen sicherheitspolitischen
Defizite.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vertreter der Bundesregierung haben den Anschlag mehrfach und unisono als
unmenschlichen Akt verurteilt und Opfern und Hinterbliebenen ihr Mitgefühl
ausgedrückt. Auf Bitten der Bundeskanzlerin haben der Bundesminister des Innern
und der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz das
Behördenhandeln in kürzester Zeit auf Basis der bislang vorliegenden Erkenntnisse möglichst
umfassend aufbereitet. Dies betraf das Handeln der Sicherheitsbehörden
gleichermaßen wie auch das Handeln der Ausländerbehörden. Die sich daraus
ergebende Chronologie wurde, zur Herstellung größtmöglicher Transparenz, an die
Mitglieder des Innen-, des Rechtsausschusses und des Parlamentarischen
Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages sowie der Öffentlichkeit über das
Internet zur Verfügung gestellt. Zuvor wurden die Obleute der Fraktionen und die
Abgeordneten der zuständigen Fachausschüsse unterrichtet. Am 18. Januar 2017
wurden die Ergebnisse durch den Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Innen- und Rechtsausschuss
vorgestellt. Einer weiteren Behandlung in den Ausschüssen des Deutschen
Bundestages hat sich die Bundesregierung zu keinem Zeitpunkt verschlossen, diese
im Gegenteil ausdrücklich angeboten.
Die Aufklärung konnte nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Landesbehörden gelingen, da die Zuständigkeiten für diesen Gefährdungssachverhalt wie
auch für die ausländerrechtlichen Fragestellungen zu jedem Zeitpunkt bei den
Ländern lagen.
Die Beantwortung der Fragen 1j und 6e kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste
des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags
aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solcher Erkenntnisse
würde zu einer erheblichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst
(BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung
führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur
Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schädlich sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als
„Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft und bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegt.*
1. Zu den Erkenntnissen zur Person Anis Amri:
a) In welchem Bundesland wurde nach Erkenntnissen der Bundesregierung
wann und durch welche Behörde erstmals die Einstufung Anis Amris als
sogenannter Gefährder vorgenommen?
Wurde nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Folgezeit diese
Einstufung wann von welcher Behörde aufgehoben, wann wieder
aufgenommen, und bis wann blieb sie bestehen?
Die Einstufung von AMRI als „Gefährder“ erfolgte erstmalig in Nordrhein-
Westfalen (NW) durch das Landeskriminalamt (LKA) NW am 17. Februar 2016.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Im weiteren Verlauf erfolgte die Ein- bzw. Ausstufung wie folgt:
10. März 2016
Wechsel des Lebensmittelpunktes von AMRI nach Berlin (BE) mit mehreren
Aufenthaltsorten, ohne dass es zu einer melderechtlichen Anmeldung des AMRI
in Berlin kam. Ausstufung von AMRI als Gefährder in NW durch das LKA NW
und Übergabe der Zuständigkeit zur Gefährderbearbeitung am 11. März 2016 an
BE. Durch das LKA BE erfolgte eine Einstufung des Anis AMRI als Gefährder
in BE aufgrund der Erkenntnisse aus NW.
6. Mai 2016
Das LKA BE stufte AMRI als Gefährder in BE wegen einer Wohnsitzanmeldung
in NW aus.
10. Mai 2016
Das LKA NW stufte AMRI aufgrund einer erneuten Anmeldung in NW am
10. Mai 2016 wieder als Gefährder ein. Die Einstufung als Gefährder blieb in NW
bis zum Tod von AMRI bestehen.
b) In welche Gefährderkategorie wurde Anis Amri eingeordnet?
Wurde diese Einordnung in Laufe der Führung Anis Amris als Gefährder
geändert, und wenn ja, wie?
Die Kategorie „Gefährder“ weist keine weitere Untergliederung auf. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
c) Welche anderen Sicherheitsbehörden einschließlich des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden wann davon jeweils
unterrichtet?
Über die jeweiligen Ein- und Ausstufungen von AMRI als Gefährder wurde durch
die zuständigen Behörden – das LKA NW und LKA BE – jeweils in der „AG
Tägliche Lagebesprechung“ im GTAZ, in der sämtliche GTAZ-Teilnehmer
vertreten sind, berichtet. Es wurden mithin alle maßgeblichen Behörden
einschließlich des BAMF unterrichtet.
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten Anis Amris
zum sogenannten Islamischen Staat?
Der Bundesregierung liegen folgende Erkenntnisse vor:
19. November 2015
Im Rahmen eines durch das LKA NW geführten Ermittlungsverfahrens der
Bundesanwaltschaft (Ermittlungskommission Ventum – EK Ventum) wurde
gegenüber einer in diesem Verfahren eingesetzten Vertrauensperson (VP) bekannt, dass
ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifizierter „Anis“ geäußert haben soll,
dass er „hier“ (gemeint war offenbar „Deutschland“) etwas „machen“ wolle. Die
EK Ventum führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat im Irak und
Großsyrien“ (IS/ISIG) und des Verdachts der Werbung um Mitglieder oder
Unterstützer für den sog. Islamischen Staat (IS) gemäß den §§ 129b, 129a des
Strafgesetzbuches (StGB). Dieses Verfahren richtete sich jedoch nicht gegen AMRI.
5. Februar 2016
Ein Ergebnis der Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) war unter anderem, dass das
Erfordernis einer INPOL-Fahndungsausschreibung zur Person AMRI erkannt und
mit folgendem Fahndungstext festgelegt wurde:
„Person ist dem islamistischen Spektrum zuzuordnen, mutmaßlich Bezug zum IS,
intensive Kontrolle der Person, mitgeführter Gegenstände und Begleiter,
Feststellung der Reiseroute.“
14. Oktober 2016
Das Bundeskriminalamt (BKA) steuerte an diesem Tag zusammengefasste
Erkenntnismitteilungen und Erkenntnisanfragen Marokkos zu AMRI an das LKA
NW, von dort wurde das LKA BE beteiligt:
Marokko teilt u. a. mit: AMRI sei Anhänger des sog. IS und hoffe, sich dem sog.
IS in Syrien/Irak oder Libyen anschließen zu können; er führe ein Projekt aus
(keine weiteren Informationen), will über die Details aber nicht sprechen. Er
bezeichne sein Gastland (Deutschland) als Land des Unglaubens, das Erpressungen
gegen die Brüder führt.
26. Oktober 2016
Das BKA steuerte eine ergänzende Mitteilung Marokkos zu AMRI an das LKA
NW, von dort wurde das LKA BE beteiligt:
AMRI soll auch eine Rufnummer nutzen und sich illegal in Berlin aufhalten. Er
soll in Deutschland in Kontakt mit weiteren IS-Sympathisanten stehen, darunter
ein russischer Staatsangehöriger (der von den deutschen Behörden nach Russland
zurückgeschoben worden sein soll) und ein marokkanischer Staatsangehöriger
(soll verheiratet sein, sein Pass soll sichergestellt worden sein und er soll das Land
nicht verlassen dürfen). AMRI soll in Berlin mit einem weiteren marokkanischen
Staatsangehörigen zusammen wohnen. Dessen Eltern sollen IS-Anhänger sein
und väterliche Cousins sollen IS-Mitglieder in Syrien/Irak und Libyen sein. Zu
seinen Kontaktpersonen wurden ebenfalls Lichtbilder übersandt.
e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten Anis Amris
zu extremistischen Kreisen in Deutschland?
Ein „Anis“ galt als Kontaktperson im Rahmen der beim LKA NW in anderer
Sache geführten EK Ventum. Im Rahmen der Befassung mit AMRI wurde deutlich,
dass dieser sich in islamistischen Kreisen bewegte und für radikale Ansichten und
Ansinnen empfänglich gewesen sein dürfte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1d verwiesen.
f) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Meldungen, Anis Amri
sei für das sogenannte Abu-Walaa-Netzwerk als Nachrichtenüberbringer
tätig gewesen und habe in deren Räumlichkeiten in Dortmund sogar eine
Zeit lang gewohnt (SZ, WDR, NDR 28. Dezember 2016)?
Bezüge zu dem Personenkreis um Abu-Walaa waren den
Bundessicherheitsbehörden bekannt, sie waren auch mitausschlaggebend für seine Einstufung als
Gefährder. Details können mit Rücksicht auf das gegen die Beteiligten laufende
Ermittlungsverfahren nicht mitgeteilt werden.
g) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Meldungen, dass Anis
Amri bereits 2015 mehrfach gegenüber einer Vertrauensperson des
Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen davon gesprochen haben soll,
dass er Anschläge begehen wolle (SZ, WDR, NDR 28. Dezember 2016)?
Die Äußerungen des AMRI gegenüber der Vertrauensperson waren dem BKA
bekannt und wurden in eingestufter Form (VS-Vertraulich) durch das LKA NW
berichtet. Sie waren Gegenstand einer Besprechung mit dem
Generalbundesanwalt (GBA) und flossen überdies fortwährend in die Gefährdungsbewertung des
von der VP mitgeteilten Gefährdungssachverhaltes ein.
h) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Meldungen, dass sich
Anis Amri einer Vielzahl von Identitäten bediente, sich „über das normale
Maß hinaus“ konspirativ verhielt und regelmäßig den Schlafplatz
wechselte (SZ, WDR, NDR 28. Dezember 2016)?
Im Rahmen der polizeilichen Befassung mit AMRI wurde deutlich, dass dieser
sich in islamistischen Kreisen bewegte und für radikale Ansichten und Ansinnen
empfänglich gewesen sein dürfte. Es bestanden jedoch auch Erkenntnisse über
allgemeinkriminelle Handlungen des AMRI.
i) Wann wurde Anis Amri durch welche Behörden in Deutschland wie
observiert (bitte nach Zeitraum, Behörde und Art der
Überwachungsmaßnahme aufschlüsseln)?
Was war der Anlass für die Observation, und wurden noch weitere
Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, wie z. B. eine
Telekommunikationsüberwachung?
Wann wurde Anis Amri letztmalig in Deutschland observiert?
Der Bundesregierung liegen keine Detailerkenntnisse im Sinne der Anfrage vor,
da diese in die Zuständigkeit der Länder fallen. Der Bundesregierung ist bekannt,
dass AMRI im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen durch das LKA BE im
Zeitraum 4. April bis 21. September 2016 anlassbezogen observiert wurde.
Gleichzeitig fand eine Telekommunikationsüberwachung statt. Darüber hinaus
wurde u. a. ein Einsatz mittels „IMSI-Catchers“ durchgeführt, um bis dato
unbekannte Kommunikationsmittel zu erkennen.
j) Wurde Anis Amri nach der Beendigung der im Rahmen von Ermittlungen
der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin erfolgten
Überwachungsmaßnahmen im September 2016 (Pressemitteilung GStA Berlin 23.
Dezember 2016) nach Erkenntnissen der Bundesregierung in der Folgezeit
weiter durch welche Behörde überwacht oder beobachtet?
Wurde er nach Ende der strafverfahrensrechtlichen Überwachung
weiterhin als Gefährder eingestuft bzw. geführt, und bestand nach
Erkenntnissen der Bundesregierung nach September 2016 Anlass für eine
Überwachung im Rahmen präventiv-polizeirechtlicher Gefahrenabwehr, und
wenn nein, warum nicht?
Zu weiteren polizeilichen Überwachungsmaßnahmen des AMRI nach
Beendigung der genannten Maßnahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor. AMRI war bis zu seinem Tod als Gefährder eingestuft. Die Beurteilung, ob
Anlass zu weiterer Überwachung bestanden hätte, lag in der Zuständigkeit des
jeweiligen Landes. Hinsichtlich Maßnahmen des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV) wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Hinsichtlich
Maßnahmen des BND wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, diese
Antwort ergeht eingestuft.*
k) Wo war Anis Amri wann und aus welchem Grund in Deutschland in Haft?
Der Bundesregierung liegen hierzu folgende Erkenntnisse vor:
Aufgrund eines Fahndungshinweises des LKA NW zu einer möglichen Ausreise
des AMRI von Berlin über München nach Zürich stellten Beamte des
Bundespolizeireviers Friedrichshafen AMRI am 30. Juli 2016 in einem „Flixbus“ fest.
AMRI führte kein gültiges Reisedokument, jedoch zwei verfälschte ITA-ID-
Karten mit sich. Die Feststellung führte zu einer Gewahrsamnahme und der
Untersagung der Ausreise. Der Sachverhalt wurde an die zuständige
Landespolizeibehörde abgegeben.
Über die Staatsanwaltschaft (StA) Ravensburg wurde eine richterliche
Anordnung zur Freiheitsentziehung eingeholt (Haftantrag zur Vorbereitung der
Abschiebung). Der Beschluss war bis zum Folgetag (1. August 2016, 18 Uhr)
befristet. Eine Abschiebung war aufgrund der Beschaffung notwendiger Unterlagen
nicht möglich. Nach Kenntnis der Bundesregierung soll eine Abschiebung durch
die zuständige Ausländerbehörde Kleve aufgrund der Beschaffung notwendiger
Unterlagen (u. a. Reisedokumente) nicht möglich gewesen sein.
AMRI wurde am 1. August 2016 aus der Haft entlassen mit der Maßgabe, sich in
Kleve anzumelden.
l) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen
(z. B. SPIEGEL ONLINE 24. Dezember 2016), dass Anis Amri am
30. Juli 2016 in einem Fernbus auf dem Weg ins Ausland von einer
Kontrolle aufgegriffen wurde, dabei festgestellt wurde, dass er
ausreisepflichtig war, darauf kurzeitig in Haft kam (bitte Haftgrund angeben, soweit
bekannt) und sodann auf wessen Veranlassung warum entlassen wurde,
obwohl Anis Amri als Gefährder observiert wurde und ein Verfahren
gegen ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin anhängig war?
Auf die Antwort zu Frage 1k wird verwiesen.
m) Welche Sicherheitsbehörde hat nach Erkenntnissen der Bundesregierung
laut Pressemeldungen im August 2016 die Ausländerbehörde veranlasst,
eine Duldungsbescheinigung für Anis Amri auszustellen, um die
Überwachung nicht zu stören und Anis Amri in Sicherheit zu wiegen (Bild
30. Dezember 2017, SPIEGEL ONLINE 30. Dezember 2016)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Duldungsbescheinigung nicht auf
Betreiben einer Sicherheitsbehörde erfolgt. Es handelte sich um einen
ausländerrechtlichen Vorgang. Eine Duldung wird einem ausreisepflichtigen Ausländer
erteilt, wenn der Abschiebung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Dies war zum Zeitpunkt der Ausstellung der Duldung nach jetzigem
Kenntnisstand wegen fehlender Reisedokumente der Fall gewesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
n) Wann haben welche deutschen Sicherheitsbehörden wie Kenntnis davon
erhalten, dass Anis Amri bereits in Tunesien zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden war u. a. wegen Diebstahls eines LKW?
Den Bundessicherheitsbehörden lagen bis zum Tattag keine Erkenntnisse darüber
vor, dass AMRI bereits in Tunesien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
o) Wann haben welche deutschen Sicherheitsbehörden wie erfahren, dass
Anis Amri in Italien zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen
Gewaltdelikten wie Brandstiftung, Körperverletzung u. a. verurteilt worden war,
die Strafe verbüßt hat und während des Verbüßens und dann erneut nach
Haftentlassung wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten war und
nach Tunesien abgeschoben werden sollte, was aber an der
Aufnahmebereitschaft des Landes scheiterte?
Die italienischen Behörden berichteten im April und Mai 2016 zu AMRI, dass
dieser im Januar 2013 zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Sachbeschädigung
mit Brand, Körperverletzung, Gewaltanwendung und Diebstahl verurteilt wurde,
in der Haft als gewalttätig (u. a. gegen christliche Mithäftlinge und
Vollzugsbeschäftigte) aufgefallen ist, im Mai 2015 aus der Haft entlassen wurde, im Juni
2015 als Beschuldigter wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung aufgetreten
sei.
p) Wie viele Fälle von Nutzung eines Aliasnamens/von Identitäten (bisher
bekannt 14, SPIEGEL ONLINE 5. Januar 2017) und wie viele
Verdachtsfälle von Sozialbetrug durch Anis Amri waren welchen deutschen
Sicherheitsbehörden wann bekannt, und welche strafrechtlichen
Verfolgungsmaßnahmen wurden daraufhin wann von deutschen Behörden mit
welchem Ergebnis veranlasst?
Der Person AMRI können in den polizeilichen und ausländerrechtlichen
Datenbanken verschiedene Personalien zugeordnet werden. In den polizeilichen
Informationssystemen wurde AMRI unter acht Aliaspersonalien erfasst. Dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Rahmen einer
Sicherheitsabfrage, die im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Behandlung automatisch
gestellt werden, am 29. April 2016 (Tag nach der Asylantragstellung)
Aliaspersonalien übermittelt. Der Datenbestand des BAMF weist ebenfalls acht
Aliaspersonalien, insgesamt neun Personalien, aus. Der Datenbestand ist allerdings nicht
deckungsgleich. Die Unterschiede sind unter anderem durch unterschiedliche
Transkriptionen bei der Übersetzung aus dem Arabischen zu erklären.
Dem BKA gelang es im Rahmen eines geführten Ermittlungsverfahrens gegen
andere Beschuldigte im Januar 2016 zu belegen, dass zwischen einem dort
bekannt gewordenen „Anis“ und dem Täter des Breitscheidplatzes
Personenidentität besteht. In der Folge wurde diese Erkenntnis den Landeskriminalämtern
Nordrhein-Westfalen und Berlin mitgeteilt. Im Nachgang wurde im polizeilichen
Informationssystem begonnen, die verschiedenen Aliaspersonalien der nunmehr
bekannten Führungspersonalie des AMRI zuzuordnen.
Den Bundesbehörden lag am 25. Oktober 2016 erstmals eine amtliche
Bestätigung der Personalien durch tunesische Behörden von AMRI vor. Hierbei handelte
es sich um die Mitteilung der tunesischen Behörden, welche im Rahmen des
Informationsaustausches am 24. Oktober 2016 eingeholt werden konnte.
Der Bundesregierung liegen keine Detailkenntnisse vor, wann welche (Landes-)
Behörde genau Kenntnis von der Identität des AMRI erhalten hat.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Staatsanwaltschaft Duisburg ab dem
4. August 2015 verschiedene Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen
AMRI geführt, da er unter verschiedenen Personalien Leistungen in den Städten
Rüthen, Dinslaken, Emmerich und Oberhausen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen und sich dadurch eine nicht nur vorübergehende
Einnahmequelle verschafft hat, die der Finanzierung seines Lebensunterhaltes diente. Die
Verfahren wurden gemäß § 154b StPO vorläufig eingestellt.
Die allgemeinkriminellen Straftaten des AMRI liegen in der Zuständigkeit der
Landesbehörden, die Bundesregierung kann hierzu keine abschließende Aussage
treffen.
q) Wann wurden welche deutschen Sicherheitsbehörden vom
marokkanischen Geheimdienst im September bzw. Oktober 2016 wie häufig darüber
informiert, dass Anis Amri u. a. Anschläge plane, was wurde daraufhin
wann mit welchem Ergebnis veranlasst, einerseits, um bei den
marokkanischen Partnern Näheres über die behaupteten Pläne Anis Amris in
Erfahrung zu bringen, und andererseits nunmehr unverzüglich in
Deutschland die dringend gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen?
Durch die marokkanischen Behörden wurden dem BKA insgesamt vier Schreiben
(19. September 2016, 11. Oktober 2016, 13. Oktober 2016, 17. Oktober 2016)
übermittelt.
Die zu AMRI wesentlichen Inhalte der Schreiben wurden durch das BKA am
14. Oktober 2016 und am 26. Oktober 2016 an das LKA NW weitergeleitet.
Das BfV selbst wurde vom marokkanischen Nachrichtendienst nicht informiert.
Dem BfV wurde ein Schreiben des marokkanischen Dienstes durch das LKA NW
am 26. Oktober 2016 zugeleitet.
Die Informationen wurden durch die zuständigen Polizeibehörden geprüft und
dahingehend bewertet, dass „keine über den bisherigen Erkenntnisstand
hinausgehenden Informationen enthalten“ seien.
Hier ist festzustellen, dass es sich bei den Meldungen des marokkanischen
Nachrichtendienstes um Erkenntnisanfragen und nicht, wie vielfach verbreitet, um
Warnungen handelte. Hinweise auf ein konkretes Vorhaben des AMRI fanden
sich in diesen Übermittlungen nicht. Im Rahmen einer Sitzung der AG
„Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 2. November 2016 wurde u. a.
festgehalten, dass „das BfV beim marokkanischen Nachrichtendienst die übermittelten
Erkenntnisse auf deren Aktualität prüft und das Ergebnis den Teilnehmern
mitteilt“. Nach Abwägung des Informationsinteresses im GTAZ wurde zur
Validierung der Information zunächst eine Erkenntnisanfrage an einen anderen
Nachrichtendienst gestellt. Dies geschah nicht zuletzt, weil die Mitteilungen nach einer
gemeinsamen Bewertung der Sicherheitsbehörden für eine weitergehende
Gefährdungsbewertung nicht geeignet waren.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die laut Presseberichten
dem Anschlag vorausgehenden anderweitigen Anschlagspläne Anis Amris
(Süddeutsche Zeitung 3. Januar 2017):
a) als Selbstmordattentäter einen Anschlag zu verüben,
b) mittels Rohrbomben einen Anschlag zu verüben,
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass AMRI konkret
geäußert habe, dass er als Selbstmordattentäter oder mittels Rohrbomben einen
Anschlag verüben wollte.
Der Bunderegierung liegen lediglich folgende Erkenntnisse vor:
19. November 2015
Im Rahmen eines durch das LKA NW geführten Ermittlungsverfahrens der
Bundesanwaltschaft (EK Ventum) wurde gegenüber einer in diesem Verfahren
eingesetzten VP bekannt, dass ein noch nicht identifizierter „Anis“ äußerte, dass er
„hier“ (gemeint war offenbar „Deutschland“) etwas „machen“ wolle.
25. November 2015/3. Dezember 2015
Im Rahmen des durch das LKA NW geführten Ermittlungsverfahrens (EK
Ventum) wurde am 24. November 2015 bekannt, dass „Anis“ gegenüber der VP
behauptet habe, er könne „problemlos eine Kalaschnikow in Napoli besorgen“.
„Anis“ mache den Eindruck, dass er „unbedingt für seinen Glauben kämpfen“
wolle. Am 3. Dezember 2015 erklärte die VP, dass „Anis“ in Paris
Kalaschnikows kaufen wolle, um damit Anschläge in Deutschland zu begehen.
18. Dezember 2015
Eine Auswertung des im Zuge der Nachrichtenmittler-TKÜ gegen den bislang
nicht identifizierten „Anis“ in der EK Ventum erhobenen Internetverkehrs führte
zu der Feststellung, dass dieser sich am 14. Dezember 2015 für chemische
Formeln interessierte, die zur Herstellung von Sprengmitteln genutzt werden können.
29. Dezember 2015
Erkenntnisse aus TKÜ-Auswertung zur noch nicht sicher identifizierten Person
„Anis“: Hinweis auf Durchführung eines geplanten Eigentumsdeliktes. Nach
Bewertung des LKA NW könnte die Beute zur Finanzierung von terroristischen
Aktivitäten genutzt werden.
26. Januar 2016
Eingang eines Behördenzeugnisses des BfV (Hinweis auf mögliches
Eigentumsdelikt in Berlin zur Erlangung von Geldmitteln zur Vorbereitung eines
Anschlages mit Schnellfeuergewehren durch AMRI).
26. Februar 2016
Durch eine in der EK Ventum eingesetzte VP wird bekannt, dass AMRI
„Tötungen von Ungläubigen“ ausdrücklich gutheißt.
14. Oktober 2016
Steuerung von zusammengefassten Mitteilungen Marokkos an das BKA vom
19. September, 11. Oktober und 13. Oktober 2016 zu AMRI an das LKA NW:
Marokko teilt u. a. mit: AMRI sei Anhänger des sog. IS und hoffe sich dem sog.
IS in Syrien/Irak oder Libyen anschließen zu können; er führe ein Projekt aus
(keine weiteren Informationen), will über die Details aber nicht sprechen. Er
bezeichne sein Gastland (Deutschland) als Land des Unglaubens, das Erpressungen
gegen die Brüder führt.
c) mittels Waffen, z. B. aus französischen Islamistenkreisen, einen Anschlag
zu verüben?
Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.
3. Zu den Erkenntnissen zu der von Anis Amri benutzten Waffe:
a) Was ist der Bundesregierung über die von Anis Amri in Berlin gegen den
Lastwagenfahrer wie auch anschließend in Italien gegen die Polizisten
benutzte Waffe bekannt?
b) Um welches Modell handelt es sich?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beschaffung der
Waffe durch Anis Amri?
Die Fragen 3a bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Nach den bisherigen Erkenntnissen ist die Waffe, mit der der polnische LKW-
Fahrer in BE kurz vor dem Attentat erschossen wurde, identisch mit derjenigen,
die von den italienischen Polizeibehörden am 23. Dezember 2016 in Mailand bei
AMRI sichergestellt wurde. Bei dieser Waffe handelt es sich um eine Pistole der
Firma Erma, Kal. .22lr. Die Frage, wie AMRI in den Besitz der Waffe gekommen
ist, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen.
Weitere Auskünfte müssen im Hinblick auf die noch laufenden Ermittlungen
unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine
Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem
Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und
Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 343 f.) hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
4. Zur Behandlung des Falles Anis Amri im GTAZ:
a) Wann war Anis Amri erstmals und mit welchem Ergebnis Gegenstand des
GTAZ?
Was war der Anlass für die Befassung im GTAZ, und wer (welche
Behörde, welches Land) brachte Anis Amri auf die Tagesordnung des
GTAZ?
Erstmalig wurde die Person AMRI am 4. Februar 2016 im Rahmen einer Sitzung
der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ thematisiert. Als Einlader
fungierte das BKA. Die Teilnehmer waren neben dem BKA, der
Bundesnachrichtendienst (BND), das BfV, der Generalbundesanwalt (GBA), die BPOL, die
Landeskriminalämter (LKÄ) NW und BE sowie die Landesämter für
Verfassungsschutz (LfV) NW und BE.
Anlass war ein durch das LKA NW mitgeteilter Gefährdungsvorgang zur Person
AMRI.
Im Ergebnis wurde festgehalten:
Nach aktueller Erkenntnislage wird der Eintritt eines schädigenden Ereignisses
in der Zukunft mit 7/8 bewertet (Anm.: „gefährdendes Ereignis ist eher
auszuschließen“).
Das LKA NW und LKA BE führen die bisherigen Maßnahmen in eigener
Zuständigkeit fort.
Bei Vorliegen neuer relevanter Erkenntnisse wird insbesondere das LKA NW
diese an die beteiligten Behörden übermitteln.
Das BfV übermittelt das Behördenzeugnis zur Kenntnis an den GBA.
b) Was wurde wann und mit welchem Ergebnis zu seiner Person im GTAZ
besprochen, bei dem Anis Amri laut Presseberichten insgesamt siebenmal
Gegenstand von Beratungen des GTAZ (z. B. SZ, WDR, NDR 28.
Dezember 2016) war (bitte nach Datum aufschlüsseln)?
Was war jeweils der Anlass für die Befassung im GTAZ, und wer (welche
Behörde, welches Land) brachte Anis Amri jeweils auf die Tagesordnung
des GTAZ?
Die Person AMRI wurde seit Februar 2016 in verschiedenen Zusammenhängen
thematisiert. Die oben genannte Anzahl von „sieben“ dürfte sich auf die Anzahl
der Sitzungen in der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ beziehen.
Hierzu ist vorab festzustellen, dass der Grund für die Befassung des AMRI im
Rahmen der AG „Operativer Informationsaustausch“ der unter Antwort zu
Frage 4a thematisierte Gefährdungsvorgang war.
1. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 4. Februar
2016
Einlader: BKA, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, GBA, BPOL, LKA/LfV BE, NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Nach aktueller Erkenntnislage wird der Eintritt eines schädigenden Ereignisses
in der Zukunft mit 7/8 bewertet (Anm.: „gefährdendes Ereignis ist eher
auszuschließen“).
Das LKA NW und LKA BE führen die bisherigen Maßnahmen in eigener
Zuständigkeit fort.
Bei Vorliegen neuer relevanter Erkenntnisse wird insbesondere das LKA NW
diese an die beteiligten Behörden übermitteln.
Das BfV übermittelt das Behördenzeugnis zur Kenntnis an den GBA.
2. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 17. Februar
2016
Einlader: LKA NW, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, GBA, BPOL, LKA/LfV BE,
NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Der Sachverhalt ist ernst zu nehmen und bedarf weiterer Abklärung.
Die Zuständigkeit verbleibt bis auf weiteres beim LKA NW.
BKA fertigt auf Grundlage der nun vorliegenden Erkenntnisse eine
Gefährdungsbewertung und leitet sie den beteiligten Behörden zu.
LKA NW setzt die bisherigen Maßnahmen fort und fertigt zu den neu
vorliegenden Erkenntnissen eine Schriftlage für die beteiligten Behörden.
LKA NW prüft die Zusammenführung der vorliegenden Erkenntnisse zu den
verschiedenen ausländerrechtlichen Anmeldungen der Person, auch vor dem
Hintergrund einer strafrechtlichen Relevanz zur Geldbeschaffung mit dem Ziel
aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ermöglichen.
LKA BE prüft nach Vorliegen der Erkenntnisse des LKA NW und einer
örtlichen Verlagerung des Aufenthaltsortes der Person die Aufnahme von
Maßnahmen in Abstimmung mit LKA NW.
BKA nimmt zur Erkenntnisverdichtung Kontakt mit den italienischen und
tunesischen Behörden auf.
Sofern dem BND Erkenntnisse zu den genannten Rufnummern bzw.
Chatpartnern vorliegen, werden diese an die beteiligten Behörden übermittelt.
3. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 19. Februar
2016
Einlader: BKA, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, GBA, BPOL, BAMF, GBA,
LKA/LfV BE, NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Die Teilnehmer halten an der bisherigen Bewertung des Sachverhaltes fest.
Die Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr liegt aktuell bei LKA BE. LKA NW
wird zur Erkenntnisverdichtung, Lokalisierung des AMRI und Aufklärung des
Sachverhaltes LKA BE mit den vorliegenden Erkenntnissen unterstützen.
LKA BE und LKA NW halten bilateral Rücksprache und koordinieren die
weitere Vorgehensweise und die angesprochenen Maßnahmen.
BKA wird in Amtshilfe eine Sicherung der Inhalte des sichergestellten
Mobilfunkgerätes vornehmen und diese zur Auswertung an LKA BE und LKA NW
übermitteln.
LKA BE übermittelt die vorliegenden Lichtbilder aus der ED-Behandlung an
BKA, BfV und LfV BE. BKA wird mit den Lichtbildern GES-Abgleich
vornehmen.
BND erhebt, ob zu den beiden libyschen Rufnummern Erkenntnisse vorliegen
und prüft weitere Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.
4. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 26. Februar
2016
Einlader: BKA, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, BPOL, BAMF, GBA, LKA/LfV
BE, NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Die Teilnehmer halten an der bisherigen gemeinsamen Bewertung des
Sachverhaltes fest.
Durch die seit dem Aufenthalt in Berlin gewonnenen Erkenntnisse haben sich
bislang keine gefährdungserhöhenden Aspekte ergeben. Gleichwohl teilen die
Teilnehmer die Ansicht, dass der Sachverhalt weiterhin dringender Aufklärung
bedarf.
LKA BE setzt die aufgenommenen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit fort.
LKA NW wird mit eigenen Maßnahmen LKA BE unterstützen.
GBA prüft die zeitnahe Übermittlung vorliegender Erkenntnisse zur Person an
LKA BE und die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, um die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens ggf. zu ermöglichen.
BKA hat die Sicherung der Daten auf dem Mobiltelefon in Amtshilfe
vorgenommen und bereits eine Kopie an LKA BE übermittelt. Eine Steuerung an
LKA NW wurde bereits veranlasst. Bezüglich der zeitnahen Auswertung
dieser Daten halten LKA BE und LKA NW bilateral Rücksprache.
BAMF und LKA NW halten bilateral Rücksprache hinsichtlich der weiteren
ausländerrechtlichen Abklärungen zur Person AMRI.
5. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 13. April
2016
Einlader: LKA BE, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, GBA, BPOL, BAMF,
LKA/LfV BE, NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Die Teilnehmer halten an der bisherigen gemeinsamen Bewertung des
Sachverhaltes fest. Eine unmittelbare Gefährdung wird zum aktuellen Zeitpunkt
nicht gesehen, gleichwohl ist eine enge Begleitung des Sachverhaltes auch
weiterhin dringend angezeigt.
LKA BE setzt die Maßnahmen im genannten Strafverfahren in Absprache mit
der Generalstaatsanwaltschaft fort.
LKA BE, LKA NW und BAMF halten bezüglich der weiteren unmittelbaren
Vorgehensweise bilateral Rücksprache.
LKA NW und LKA BE prüfen die Zusammenführung und Ergänzung/
Aktualisierung der verschiedenen Datenbestände zur Person.
LKA NW prüft in Abstimmung mit dem LKA BE bzw. der GenStA Berlin die
zeitnahe Vorlage der verdichteten Erkenntnisse zu den verschiedenen
ausländerrechtlichen Aufenthalten und Anmeldungen des AMRI bei einer
zuständigen Staatsanwaltschaft. Ziel soll in diesem Zusammenhang die Prüfung der
Einleitung eines Strafverfahrens wegen gewerbsmäßigem Betruges und
fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung sein, um in diesem Verfahren ggf.
eigenständige prozessuale Maßnahmen ergreifen zu können.
Sobald Erkenntnisse von den genannten Partnerdiensten beim BKA eingehen,
werden diese zeitnah an die Teilnehmer der Sitzung übermittelt.
6. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 15. Juni
2016
Einlader: LKA BE, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, GBA, BPOL, BAMF,
LKA/LfV BE, NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen kommen die Teilnehmer überein, dass
derzeit keine konkrete Gefährdungskomponente erkennbar ist. Weiterhin wird
von den Teilnehmern festgehalten, dass die Zielrichtung der weiteren
ausländerrechtlichen Bearbeitung die Sicherung der zukünftigen Abschiebung sein
sollte.
BAMF setzt die genannten ausländerrechtlichen Schritte in eigener
Zuständigkeit fort.
LKA BE setzt die bisherigen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit fort, kann
aber Operativmaßnahmen im bisherigen Umfang nicht mehr gewährleisten.
LKA BE hält Rücksprache mit der Generalstaatsanwaltschaft und steuert
vorliegende Erkenntnisse an LKA NW. LKA NW hält Rücksprache mit der
Ausländerbehörde Kleve, um einen möglichen Abschiebeprozess in die Wege zu
leiten.
Sofern BKA Erkenntnisse bezüglich der Staatsangehörigkeit des AMRI
generieren kann, werden die Teilnehmer hierüber informiert.
7. Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 2.
November 2016
Einlader: LKA NW, Teilnehmer: BKA, BND, BfV, GBA, BPOL, LKA/LfV BE,
NW
Als Ergebnis wurde festgehalten:
Zwischen den Teilnehmern besteht Einigkeit, dass auf Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse kein konkreter Gefährdungssachverhalt erkennbar ist.
Die teilnehmenden Behörden führen Maßnahmen im Rahmen der jeweils
eigenen Zuständigkeit fort.
BfV überprüft beim marokkanischen Partnerdienst die übermittelten
Erkenntnisse auf deren Aktualität und teilt das Ergebnis den Teilnehmern mit.
LKA NW veranlasst in Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde
die Beschaffung der erforderlichen Ausweisdokumente, um den
Abschiebeprozess weiter zu forcieren.
LKA BE prüft bei Vorlage der entsprechenden Abschiebeverfügung
Maßnahmen zur Umsetzung in eigener Zuständigkeit.
Die teilnehmenden Behörden werden gebeten, soweit möglich, aktuell
vorliegende Erkenntnisse an die Teilnehmer der Sitzung zu steuern, um eine
einheitliche Erkenntnislage zu gewährleisten und mögliche Ermittlungsansätze zu
generieren.
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen,
dass Vertreter aus Nordrhein-Westfalen im GTAZ noch im November
2016 darauf gedrungen haben sollen, Anis Amri weiter im Auge zu
behalten (DER SPIEGEL 1/2017)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor.
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen,
dass im GTAZ am 2. November 2016 der Schluss gezogen worden sei,
dass der Verdacht, Anis Amri plane einen Anschlag, sich nicht verdichtet
habe und seine Aktivitäten „keinen konkreten Gefährdungssachverhalt“
erkennen ließen (FAS 25. Dezember 2016), und welche Behörde(n)
hatte(n) im GTAZ Zweifel an der Gerichtsverwertbarkeit von
Erkenntnissen zu Anis Amri?
Die Frage der Gerichtsverwertbarkeit hat keinerlei Bedeutung bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Erkenntnisse, sie ist lediglich Ausfluss des Ursprungs der
Erkenntnisse.
Die Frage bezieht sich auf die Sitzung der AG „Operativer
Informationsaustausch“ im GTAZ vom 2. November 2016. Die Bewertung: „Zwischen den
Teilnehmern besteht Einigkeit, dass auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse
kein konkreter Gefährdungssachverhalt erkennbar ist.“ wurde anhand der
vorliegenden Erkenntnisse von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
einvernehmlich getroffen.
e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Pressemeldungen,
dass das Personenprofil von Anis Amri letztmalig am 14. Dezember 2016
aktualisiert worden sein soll, wobei auch zwei Berliner Adressen als
Aufenthalt von Anis Amri angegeben worden sein sollen (DER SPIEGEL
1/2017)?
Die Aktualisierung des Personagramms von AMRI am 14. Dezember 2016 ist der
Bundesregierung bekannt. Gegenstand der Aktualisierung war, dass AMRI aus
Emmerich amtlich abgemeldet wurde.
f) Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus diesen
Informationen?
Aus der Aktualisierung des Personagramms resultierte kein Handlungsbedarf.
g) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
Pressemeldungen (z. B. SPIEGEL ONLINE 24. Dezember 2016), dass Anis Amri
am 30. Juli 2016 versucht haben soll, ins Ausland auszureisen?
Ende Juli 2016 versuchte AMRI, Deutschland in Richtung Italien und
möglicherweise weiter nach Tunesien zu verlassen. Der Grund hierfür war nach damaliger
Bewertung eine körperliche Auseinandersetzung mit einer konkurrierenden
Gruppe aus dem Drogenmilieu. Aufgrund eines Hinweises der deutschen
Sicherheitsbehörden wurde AMRI durch die Bundespolizei in Grenznähe festgestellt
und die Ausreise untersagt. Im Übrigen wird auch die Antwort zu Frage 1k
verwiesen.
h) Wurden in die Einordnung Anis Amris als Gefährder Meldungen
ausländischer Dienste einbezogen?
Die Einstufung von AMRI als Gefährder erfolgte am 17. Februar 2016 auf
Grundlage der Informationen, die von deutschen Sicherheitsbehörden gewonnen
werden konnten.
i) Wann wurde das GTAZ mit laut Pressemeldungen bei deutschen
Sicherheitsbehörden eingegangenen Informationen des marokkanischen
Geheimdienstes zur Gefährlichkeit Anis Amris befasst mit welchen
Ergebnissen zur Fahndung nach Anis Amri und zur Wiederaufnahme der
Observation Anis Amris bzw. zu dessen Festsetzung?
Die Informationen aus Marokko waren Gegenstand der Sitzung der AG
„Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 2. November 2016. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
j) Wurden über die sogenannten Info-Boards zur Person Anis Amri im
GTAZ Protokolle der Besprechungen geführt?
In derartigen Besprechungen findet eine Protokollierung nur in Bezug auf die
Ergebnisse (Bewertung und vereinbarte Maßnahmen) statt. Diese sind in der
Antwort zu Frage 4b wiedergegeben.
k) Wer ist für die Fixierung der Ergebnisse von Besprechungen im GTAZ
oder seinen Untergremien zuständig und politisch verantwortlich?
Die Geschäftsführung der einzelnen Arbeitsgruppen des GTAZ ist zwischen den
teilnehmenden (Bundes-)Behörden aufgeteilt. Für die AG „Operativer
Informationsaustausch“ im GTAZ liegt diese beim BKA, das zu den Sitzungen
Ergebnisprotokolle wie in der Antwort zu Frage 4b wiedergegeben erstellt.
Es handelt es sich beim GTAZ um eine Plattform für die Behördenkooperation
für Zwecke des Informationsaustauschs und der Abstimmung behördlicher
Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtslage. Die Errichtung des GTZA hat die
bestehenden Befugnisse, Weisungsstränge und Verantwortlichkeiten in keiner
Weise verändert.
Die Verantwortung für die eingebrachten Informationen/Beiträge und die auf
dieser Grundlage getroffenen Bewertungen/Entscheidungen liegen in der Hand
jeweils eigenständig handelnden Behörden/Behördenvertreter.
5. Zu den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV):
a) Welche Erkenntnisse hatte das BfV wann zu Anis Amri?
Dem BfV wurde AMRI am 20. Januar 2016 durch einen ersten
Gefährdungshinweis des LKA NW über das LfV NW bekannt. Aus diesem Hinweis ergaben sich
Rückschlüsse auf Herkunft, Namen, Aliaspersonalien, nicht näher spezifizierte
Kontakte im In- und Ausland sowie auf ein mögliches Eigentumsdelikt in Berlin
zur Erlangung von Geldmitteln zur Vorbereitung eines Anschlags mit
Schnellfeuergewehren durch AMRI.
Februar 2016
Die BPOL unterrichtete das BfV über eine Fahndungsausschreibung zur
Kontrolle des AMRI.
17. Februar 2016
Dem BfV wurde die Einstufung des AMRI zum Gefährder durch das LKA NW
bekannt.
18. Februar 2016
Dem BfV wurde bekannt, dass AMRI sich laut Erkenntnissen aus einer TKÜ der
Polizeibehörden für chemische Formeln interessiere, die zur Herstellung von
Sprengmitteln genutzt werden können.
19. Februar 2016
In einer Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ wurde
das BfV darüber unterrichtet, dass ein Mobilfunktelefon des AMRI in Berlin
sichergestellt wurde.
22. Februar 2016
Das BfV erhielt Lichtbildmaterial zu AMRI von den zuständigen
Polizeibehörden.
26. Februar 2016
In einer Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ wurde
das BfV über die seit dem Aufenthalt des AMRI in Berlin gewonnenen
Erkenntnisse informiert.
29. Februar 2016
Das BKA teilte dem BfV mit, dass AMRI am 18. Februar 2016 durch Kräfte der
Polizei in Berlin nach Ankunft mit einem Reisebus in Berlin kontrolliert und einer
erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt wurde. Außerdem wurde
mitgeteilt, dass ein Mobiltelefon sichergestellt wurde.
14. März 2016
In der Sitzung AG „Tägliche Lagebesprechung“ im GTAZ wurde mitgeteilt, dass
AMRI in NW als Gefährder ausgestuft und in Berlin als Gefährder eingestuft
wird.
23. März 2016
Das BKA übermittelte dem BfV erste Erkenntnisse, die im Rahmen der
Asservatenauswertung des o. g. Mobiltelefons durch LKA NW bekannt geworden waren.
April 2016
Das BfV wurde durch Mitteilung der Polizeibehörden bekannt, dass sich AMRI
seit Ende März 2016 zumindest zeitweise wieder in NW aufhielt. Im selben
Monat übermittelte das LfV NI eine Quelleninformation des LKA NW, wonach
AMRI (in der Vergangenheit) mindestens einmal den „Deutschsprachigen
Islamkreis Hildesheim e. V.“ (DIK) besucht haben soll.
10. Mai 2016
In der Sitzung AG „Tägliche Lagebesprechung“ im GTAZ wurde mitgeteilt, dass
AMRI in NW als Gefährder eingestuft wird.
13. Juni 2016
Durch Übermittlung eines Observationsberichts des LKA BE wurden weitere
Kontaktpersonen des AMRI in Berlin bekannt.
29. Juni 2016
Das LKA NW teilte dem BfV mit, dass AMRI im Besitz einer von der Stadt
Oberhausen ausgestellten, bis zum 28. Juli 2016 befristeten,
Aufenthaltsgestattung ist. Zudem wurde ein weiterer Alias des AMRI bekannt, unter dem er im
April 2016 einen Asylantrag stellte, der am 30. Mai 2016 abgelehnt wurde. AMRI
halte sich zudem seit Mai 2016 in Berlin auf. Eine aktuelle Meldeadresse wurde
nicht bekannt.
Anfang Juli 2016
Dem BfV wurde aus Aufkommen des LKA BE bekannt, dass AMRI als Besucher
der „Fussilet-Moschee“ in Berlin festgestellt werden konnte.
20. Juli 2016
Das BAMF übermittelte dem BfV die Asylakte des AMRI. Darin enthalten waren
u. a. Informationen über seine früheren Aliaspersonalien.
1. August 2016
Die Bundespolizei übermittelte den auch an weitere Sicherheitsbehörden
gesteuerten Fahndungstreffer auf eine Ausschreibung der Bundespolizei im
Grenzfahndungsbestand, wonach AMRI durch das Bundespolizeirevier Friedrichshafen in
einem Reisebus festgestellt worden war. Im Rahmen einer Ausreiseuntersagung
wurde er in Gewahrsam genommen. Dabei wurden bei ihm gefälschte italienische
Ausweise festgestellt. Am 3. August 2016 teilte das LKA NW dem BfV mit, dass
AMRI am 1. August 2016 wieder aus dem Gewahrsam entlassen wurde.
6. August 2016
Das LKA NW übermittelte u. a. an das BfV einen Hinweis des BAMF, wonach
sich ein tunesischer IS-Kämpfer in Berlin aufhalten soll. Dabei könnte es sich um
AMRI gehandelt haben.
24. August 2016
Das LKA Berlin teilte u. a. dem BfV mit dass sich AMRI zumindest am 12.
August 2016 in NW aufhielt.
26. Oktober 2016
Das LKA NW übersandte u. a. an das BfV eine Meldung der marokkanischen
Behörden.
b) Welche Maßnahmen wurden seitens des BfV wann und insgesamt wie
lange in Bezug auf Anis Amri veranlasst?
Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des BfV wurde die Person AMRI
seit Bekanntwerden Anfang 2016 durch das BfV bearbeitet, Erkenntnisse zu
AMRI be- und ausgewertet sowie im Rahmen des GTAZ erörtert.
c) Wurde Anis Amri vom BfV überwacht, und wenn ja, wann und mit
welchen Mitteln?
AMRI wurde nicht vom BfV mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht.
d) Wann wurden die Polizeien erstmals vom BfV über die Person Anis Amri
informiert?
Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen.
e) Befasste sich das BfV auch nach der im September 2016 erfolgten
Beendigung der von der GStA Berlin veranlassten Überwachungsmaßnahmen
mit dem Fall Anis Amri, und wenn ja, wie?
Das BfV stand auch nach Beendigung der Überwachungsmaßnahmen in einem
Austausch über den Fall AMRI mit den zuständigen Sicherheitsbehörden, so
beispielsweise in der Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ
am 2. November 2016.
f) Wurden im Umfeld Anis Amris in welchem Zeitraum V-Leute des BfV
eingesetzt?
Im Umfeld des AMRI wurden keine V-Leute des BfV eingesetzt.
g) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anis Amri je selbst als
V-Person oder sonstiger Informant des BfV geführt wurde?
Ja.
6. Zu den Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND):
a) Welche Erkenntnisse hatte der BND wann zu Anis Amri?
b) Erhielt der BND, wie Pressemeldungen zu entnehmen war, Hinweise von
ausländischen Nachrichtendiensten, z. B. aus Marokko, zur Person Anis
Amri (Süddeutsche Zeitung 4. Januar 2017)?
Wenn ja, welche Hinweise gingen wann beim BND ein?
Die Fragen 6a und 6b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch die marokkanischen Behörden wurden dem BND insgesamt vier Schreiben
(19. September 2016, 11. Oktober 2016, 13. Oktober 2016, 17. Oktober .2016)
übermittelt. Die Informationen enthielten Angaben darüber, dass AMRI
Anhänger des sogenannten IS sei und hoffe, sich diesem in Syrien/Irak oder Libyen
anschließen zu können. AMRI führte ein Projekt aus, hierzu wurden allerdings
keine weiteren Angaben gemacht. AMRI bezeichnete sein Gastland
(Deutschland) als Land des Unglaubens, das Erpressungen gegen die Brüder führe. AMRI
soll zudem eine Rufnummer nutzen und sich illegal in Berlin aufhalten. Er soll in
Deutschland in Kontakt mit weiteren IS-Sympathisanten stehen, darunter ein
russischer Staatsangehöriger, der von den deutschen Behörden nach Russland
zurückgeschoben worden sein soll und ein marokkanischer Staatsangehöriger, der
verheiratet, dessen Pass sichergestellt worden sein soll und das Land nicht
verlassen dürfe. AMRI soll in Berlin mit einem weiteren marokkanischen
Staatsangehörigen zusammen wohnen. Dessen Eltern sollen IS-Anhänger sein und
väterliche Cousins sollen IS-Mitglieder in Syrien/Irak und Libyen sein. Zu den
Kontaktpersonen wurden ebenfalls Lichtbilder übersandt.
c) Wie wurden diese Hinweise bewertet und wann an andere
Sicherheitsbehörden, insbesondere die Polizeien, weitergegeben?
Eine gesonderte Weitergabe der Hinweise an die Polizeibehörden durch den BND
war in diesem Fall nicht erforderlich, da die Hinweise durch den marokkanischen
Dienst parallel auch an das BKA übermittelt worden waren. Die Hinweise waren
Gegenstand einer Bewertung der deutschen Sicherheitsbehörden im GTAZ.
Nach einer gemeinsamen Bewertung waren die Schreiben der marokkanischen
Sicherheitsbehörden für eine weitergehende Gefährdungsbewertung über die
bereits bei den Sicherheitsbehörden vorliegenden Erkenntnisse hinaus nicht
geeignet.
d) Wann wurden die Polizeien erstmals vom BND über die Person Anis
Amri informiert?
Der BND wurde erstmals am 4. Februar 2016 mit Schreiben des BKA mit AMRI
befasst.
e) Befasste sich der BND auch nach der im September 2016 erfolgten
Beendigung der von der GStA Berlin veranlassten Überwachungsmaßnahmen
mit dem Fall Anis Amri, und wenn ja, wie?
Auf die Antwort zu Frage 1j wird verwiesen.
f) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anis Amri je selbst als
V-Person oder sonstiger Informant des BND geführt wurde?
Ja.
7. Zu den Erkenntnissen des BAMF:
a) Welche Erkenntnisse hatte das BAMF wann zu Anis Amri?
Die dem BAMF vorliegenden Erkenntnisse zu AMRI entsprechen im
Wesentlichen denen, die im GTAZ kommuniziert wurden sowie auf den automatisch
erfolgenden Datenabgleichen mit den Sicherheitsbehörden und auf Mitteilungen
der Ausländerbehörden. Daher wird in diesem Zusammenhang auf die Antwort
zu den Fragen 1c, 1p, 4b, 5a und 8a verwiesen.
b) Welche räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts, Wohnsitzauflagen
und Meldepflichten wurden Anis Amri nach Kenntnis des BAMF und
anderen zuständigen Behörden ggf. wann und auf welcher Rechtsgrundlage
auferlegt?
AMRI war im Vorfeld seiner Asylantragstellung bereits kommunal zugewiesen.
In diesem Zusammenhang wurde durch die zuständige Ausländerbehörde (ABH)
eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA), deren
Gültigkeitszeitraum sich bis zur Asylantragstellung belief, ausgestellt. Diese
verschiedenen BÜMA enthielten verschiedene Hinweise auf die zuständige
Aufnahmeeinrichtung und teils darauf, dass die Wohnsitznahme nur in Oberhausen erlaubt
sei. Mit der Asylantragstellung am 28. April 2016 wurde eine
Aufenthaltsgestattung ausgestellt, worin vermerkt war, dass die Wohnsitznahme nur in Oberhausen
gestattet und der Aufenthalt auf Nordrhein-Westfalen beschränkt sei.
Rechtsgrundlage von Aufenthaltsbeschränkungen während des laufenden
Asylverfahrens ist § 56 ff. des Asylgesetzes.
c) War der nach Pressemeldungen (z. B. Tagesschau 3. Januar 2017) durch
Italien erfolgte Eintrag in das Schengener Informationssystem SIS zu
Anis Amri und dessen Verurteilung sowie Haft in Italien dem BAMF und
anderen zuständigen Behörden in Deutschland bekannt?
Wenn ja, wann und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Wenn nein, warum nicht?
Ein Zugriff des BAMF auf den Datenbestand des Schengener Informations-
System (SIS) besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen.
Am 23. Dezember 2015 stellte das BKA an Italien zu Anis AMRI und SIS-
Ausschreibung der ITA-Behörden eine Anfrage, nachdem AMRI als eine von der
zuvor als „Anis“ genannten Person verwendete Personalie festgestellt wurde.
8. Zu den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes (BKA):
a) Welche Erkenntnisse hatte das BKA wann zu Anis Amri?
Im Folgenden werden nur solche Erkenntnisse chronologisch aufgeführt, welche
durch das BKA erhoben wurden. Darüber hinaus wurde das BKA an
Erkenntnissen der Bundesländer NW und BE beteiligt. Hierzu wird auf die vorangegangenen
Antworten verwiesen.
26. November 2015
Im Rahmen eines durch das BKA geführten Ermittlungsverfahrens (EV) Eisbär
wird eine Person „Anis“ als „Kontaktperson einer Kontaktperson“ mit Bezügen
nach NW und BE bekannt. Am 26. und 27. November 2015 werden
entsprechende Erkenntnismitteilungen und -anfragen an NW und BE gestellt.
3./10. Dezember 2015
Steuerung von freigegebenen Aktenteilen aus dem BKA-EV Eisbär mit u. a.
TKÜ-Protokollen über „Anis“ zur Verwendung in einem § 89a-
Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwalt (GenStA) BE an LKA BE. Hierbei handelt es sich
um ein Ermittlungsverfahren (EV) gegen BEN AMMAR, welches im November
2015 eingeleitet und am 26. Juni 2016 eingestellt wurde.
Steuerung eines weiteren TKÜ-Protokolls über „Anis“ an LKA BE zur
Verwendung in dem oben genannten § 89a-EV und LKA NW für präventivpolizeiliche
Zwecke.
16. Dezember 2015
Arbeitsbesprechung des LKA NW mit BKA in Berlin im Rahmen des durch das
BKA geführten EV Eisbär, in dem auch ein AMRI als „Kontaktperson einer
Kontaktperson“ eine Rolle spielte. In diesem Zusammenhang erfolgte die Übergabe
der Ergebnisse von Recherchen in Sozialen Medien und im Internet zu „Anis“ an
das BKA zur dortigen Nutzung bei der Erstellung eines Gesamtvermerks zur
Person „Anis“.
22. Dezember 2015
Erstellung eines Gesamtvermerks im Rahmen des BKA-EV Eisbär zu einer
Person „Anis aus Dortmund und Kontaktpersonen in Berlin“, welcher an das LKA
NW und BE übermittelt wurde.
23. Dezember 2015
Anfrage an Italien zu Anis AMRI und SIS-Ausschreibung der ITA-Behörden,
nachdem AMRI als eine von der zuvor als „Anis“ genannten Person verwendete
Personalie festgestellt wurde.
29. Dezember 2015
Steuerung von Informationen zu Anis AMRI mit Hinweis auf italienische SIS-
Ausschreibung und Hinweis auf Personenidentität mit „Anis AMIR“, der durch
die StA Freiburg zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, an LKA NW.
11. Januar 2016
Ersuchen im Rahmen des EV Eisbär an GBA um Freigabe des Vermerks zur
Identifizierung des Anis AMRI für LKA NW und BE (Zustimmung des GBA
erfolgte am selben Tag, Ausgang der Erkenntnisse am 19. Februar 2016).
4. Februar 2016
Steuerung eines am 26. Januar durch das BfV bzw. am 3. Februar 2016 durch das
LKA NW mitgeteilten Gefährdungsvorgangs (VP-Informationen zu Beschaffung
von Schnellfeuergewehren durch AMRI) einschließlich Erkenntnisverdichtung
und Bewertung an BfV, BND, GBA, BPOL, LKA BE, LKA NW. Bezüglich des
von der VP genannten Anschlagsgeschehens bewertet das BKA die
Eintrittswahrscheinlichkeit mit 7/8 (gefährdendes Ereignis ist eher auszuschließen).
18. Februar 2016
Anfrage in Tunesien zu Person und Telekommunikationsmitteln des AMRI.
Zudem wurde eine Aktualisierung zum Schreiben vom 4. Februar 2016
einschließlich Erkenntnisverdichtung und Bewertung an BfV, BND, GBA, BPOL,
LKA BE, LKA NW gesteuert. Aufgrund der Erkenntnislage zur Person AMRI
wurde nunmehr der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als eher
unwahrscheinlich (5/8) bewertet.
19. Februar 2016
Zusammenstellung von Erkenntnissen zu AMRI und Steuerung an LKA BE im
Rahmen des BKA-EV Eisbär.
23. Februar 2016
Besprechung auf Einladung des GBA in anderer Sache zum Hintergrund der VP.
Nach Bewertung des BKA berichtet die VP zwar zutreffend zu relevanten
Personengeflechten, jedoch bestehen erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit der
Aussagen bezüglich eines von AMRI geplanten Attentates mittels
Schnellfeuergewehren.
29. Februar 2016
Steuerung einer erneuten Aktualisierung zum Schreiben vom 4. Februar 2016
einschließlich Erkenntnisverdichtung und Bewertung an BfV, BND, GBA, BPOL,
LKA BE, LKA NW. Nach wie vor wird der Eintritt eines schädigenden
Ereignisses im Sinne des Ursprungshinweises auf den Versuch der Beschaffung von
Schusswaffen durch AMRI als eher unwahrscheinlich (5/8) bewertet.
4. März 2016
Erneute Anfrage des BKA in Italien zur Person und Hintergrund des AMRI.
6. April 2016
Nach entsprechendem Eingang aus Italien erfolgt eine Übermittlung der
gewonnenen Erkenntnisse an LKA NW und LKA BE:
AMRI wurde aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) „Ucciardone“ in Palermo
entlassen, nachdem er vier Jahre eine durch das Gericht in Catania auferlegte
Haftstrafe wegen Sachbeschädigung mit Brand, Körperverletzung, Gewaltanwendung
und Diebstahl (Straftaten wurden in Belpasso-Catania am 23. Oktober 2011
begangen) abgebüßt hatte.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich AMRI während der Haft im Gefängnis in
Agrigent als gewalttätig zeigte. Im Jahr 2015 teilte die Gefängnisverwaltung mit,
dass er im Gefängnis Revolten und Proteste organisiert habe und aggressives
Verhalten und Drohgebärden gegenüber anderen Häftlingen christlicher Religion an
den Tag gelegt habe.
6. Mai 2016
Mitteilung an LKA BE und LKA NW zu den Bemühungen des BKA, in Tunesien
Erkenntnisse zu erheben, sowie zu weiteren Mitteilungen aus Italien:
Die Verdachtslage zur Person AMRI wurde im Rahmen einer Dienstreise des
BKA in Tunis besprochen; dabei wurde auch ed-Material zu AMRI übergeben.
Schnelle Kooperation wurde zugesagt.
Aus Italien: Am 17. Juni 2015 wurde AMRI aus dem Aufnahmelager entlassen,
da die Anerkennung seitens der tunesischen Behörden nicht fristgerecht innerhalb
von 30 Tagen nach Eintritt ins Aufnahmelager eingetroffen war.
19./20. Juli 2016
Der Fall wird aufgrund des laufenden Asylverfahrens in der 78. Sitzung der AG
„Status“ im GTAZ (Federführung BAMF) besprochen.
30. August 2016
Auf Anfrage Tunesiens wurde den dortigen Behörden (erneut) ed-Material zu
AMRI zur Verfügung gestellt. Das BKA hatte seit der Anfrage vom 18. Februar
2016 mehrfach eine Antwort angemahnt.
26. September 2016
Nach einem entsprechenden Informationseingang werden Erkenntnisse aus
Tunesien zu den Telekommunikationsmitteln des AMRI an das LKA NW
übermittelt. Durch das LKA NW wurden die durch das BKA übermittelten Erkenntnisse
dem LKA BE sowie der Kriminalinspektion Staatsschutz (KI ST) Krefeld
weitergeleitet. Zudem wurde mitgeteilt, dass man in Tunis derzeit noch die Person
anhand des übermittelten erkennungsdienstlichen Materials zuordnen müsse und
zeitnah mit einem Ergebnis zu rechnen sei.
14. Oktober 2016
Steuerung von zusammengefassten Mitteilungen Marokkos an das BKA vom
19. September, 11. Oktober und 13. Oktober 2016 zu AMRI an das LKA NW:
Marokko teilt u. a. mit: AMRI sei Anhänger des sog. IS und hoffe, sich dem sog.
IS in Syrien/Irak oder Libyen anschließen zu können; er führe ein Projekt aus
(keine weiteren Informationen), will über die Details aber nicht sprechen. Er
bezeichne sein Gastland (Deutschland) als Land des Unglaubens, das Erpressungen
gegen die Brüder führt.
24. Oktober 2016
Mitteilung an LKA NW, LKA NI und LKA BE zur Anerkennung des AMRI als
tunesischer Staatsbürger und Steuerung eines gerichtsverwertbaren Vermerks des
BKA:
Der Leiter IP Tunis erklärte gegenüber dem BKA-Verbindungsbeamten, dass das
übergebene ed-Material dem tunesischen Staatsbürger AMRI zuzuordnen ist und
teilte die Passdaten mit.
26. Oktober 2016
Steuerung einer ergänzenden Mitteilung Marokkos zu AMRI an das LKA NW:
AMRI soll auch eine Rufnummer nutzen und sich illegal in Berlin aufhalten. Er
soll in Deutschland in Kontakt mit weiteren IS-Sympathisanten stehen, darunter
ein russischer Staatsangehöriger (der von den deutschen Behörden nach Russland
zurückgeschoben worden sein soll) und ein marokkanischer Staatsangehöriger
(soll verheiratet sein, sein Pass soll sichergestellt worden sein und er soll das Land
nicht verlassen dürfen). AMRI soll in Berlin mit einem weiteren marokkanischen
Staatsangehörigen zusammen wohnen. Dessen Eltern sollen IS-Anhänger sein
und väterliche Cousins sollen IS-Mitglieder in Syrien/Irak und Libyen sein. Zu
seinen Kontaktpersonen wurden ebenfalls Lichtbilder übersandt.
b) Führt das BKA die Gefährderliste, wer hat darauf Zugriff, und welche
Behörden werden jeweils über Aufnahme von Personen in die Liste und
Veränderung der Einträge informiert?
Das BKA erfasst im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion die Gefährder
bundesweit in einer Zentraldatei.
Die Ein- und Ausstufung von Gefährdern obliegt den zuständigen
Landespolizeibehörden. Die entsprechenden Daten werden dem BKA durch die
Polizeibehörden der Länder übermittelt und durch das BKA in die Datei überführt.
Das BKA ist verantwortlich für die Pflege und Bereitstellung der Datei. Zugriff
haben Mitarbeiter der Zentralstellenreferate.
Ein Auszug aus der Zentraldatei wird einmal im Monat an die
Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt, die Bundespolizei zur Prüfung und ggf. Ergänzung,
sowie an den Generalbundesanwalt und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zur Kenntnisnahme übermittelt.
c) Wann wurde Anis Amri auf die Gefährderliste des BKA gesetzt und wann
dort ggf. wieder gestrichen?
AMRI wurde nach der Einstufung als Gefährder durch das LKA NW im Februar
2016 in der Zentraldatei gespeichert. Nach dessen Tod im Dezember 2016 wurde
sein Datensatz gelöscht.
d) Trifft es zu (vgl. Süddeutsche Zeitung 4. Januar 2017), dass ein
Verbindungsbeamter des BKA in Rabat vom marokkanischen Geheimdienst
Informationen zu Anis Amri erhielt, wann war das, wie hat das BKA diese
bewertet und was veranlasst?
Der Verbindungsbeamte des BKA in Rabat (BKA-VB Rabat) erhielt am 20.
September 2016 Kenntnis von einem Schreiben der DGST (Direction Générale de la
Surveillance du Territoire) vom 19. September 2016, welches er ebenso wie in
der Folge eingehende Schreiben der DGST vom 11. Oktober 2016, 13. Oktober
2016 und 17. Oktober 2016 übermittelte. Aufgrund der Schreiben wurde durch
das BKA wie folgt verfahren:
14. Oktober 2016
Steuerung von zusammengefassten Mitteilungen Marokkos an das BKA vom
19. September, 11. Oktober und 13. Oktober 2016 zu AMRI an das LKA NW:
Marokko teilt u. a. mit: AMRI sei Anhänger des sog. IS und hoffe sich dem sog.
IS in Syrien/Irak oder Libyen anschließen zu können; er führe ein Projekt aus
(keine weiteren Informationen), will über die Details aber nicht sprechen. Er
bezeichne sein Gastland (Deutschland) als Land des Unglaubens, das Erpressungen
gegen die Brüder führt.
26. Oktober 2016
Steuerung einer ergänzenden Mitteilung Marokkos zu AMRI an das LKA NW:
AMRI soll auch eine Rufnummer nutzen und sich illegal in Berlin aufhalten. Er
soll in Deutschland in Kontakt mit weiteren IS-Sympathisanten stehen, darunter
ein russischer Staatsangehöriger (der von den deutschen Behörden nach Russland
zurückgeschoben worden sein soll) und ein marokkanischer Staatsangehöriger
(soll verheiratet sein, sein Pass soll sichergestellt worden sein und er soll das Land
nicht verlassen dürfen). AMRI soll in Berlin mit einem weiteren marokkanischen
Staatsangehörigen zusammen wohnen. Dessen Eltern sollen IS-Anhänger sein
und väterliche Cousins sollen IS-Mitglieder in Syrien/Irak und Libyen sein. Zu
seinen Kontaktpersonen wurden ebenfalls Lichtbilder übersandt.
Darüber hinaus waren die besagten Informationen aus Marokko Gegenstand der
Sitzung der AG „Operativer Informationsaustausch“ im GTAZ am 2. November
2016. Auf die Antworten zu den Fragen 4b und 4i wird verwiesen.
e) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anis Amri je selbst als
V-Person oder sonstiger Informant des BKA geführt wurde?
Ja.
9. Zu den laufenden Ermittlungen des Generalbundesanwalts (GBA):
a) Seit wann war der GBA mit welchen Informationen mit dem Fall Anis
Amri befasst, und was hat er veranlasst, bevor er die Ermittlungen zum
Berliner Anschlag im Dezember 2016 übernahm?
b) Welche Erkenntnisse hat der GBA zu Netzwerken Anis Amris in
Deutschland und im Ausland?
Die Fragen 9a und 9b werden aufgrund des Sachzusammenhanges
zusammenhängend beantwortet.
AMRI war seit Februar 2016 im Hinblick auf mögliche Anschlagspläne
Gegenstand einer Anfangsverdachtsprüfung beim Generalbundesanwalt. Grundlage der
Prüfung waren im Wesentlichen Erkenntnisse, die auf Hinweisen des LKA NW
aus einem beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren gegen
andere Beschuldigte wegen Verdachts der Unterstützung der ausländischen
terroristischen Vereinigung „IS“ und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer
für diese Vereinigung beruhten. Die Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der
Erkenntnislage keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in die
Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftat des AMRI
bestanden. Entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen und im Grundgesetz
verankerten Aufgabenverteilung zwischen Bundes- und Landesjustiz hat der
Generalbundesanwalt die Erkenntnisse im März 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft
Berlin zur Prüfung der dortigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen
des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(§ 89a StGB) übermittelt.
In einem weiteren Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof gegen andere Beschuldigte wegen des Verdachts der Gründung
einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten fiel AMRI im Rahmen
von strafprozessualen Überwachungsmaßnahmen gegen eine Kontaktperson
eines der dort Beschuldigten als dessen Kontaktperson auf. In diesem
Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise auf mögliche Anschlagspläne des AMRI.
Die oben dargestellten Hinweise auf mögliche Anschlagspläne wie auch
mögliche Kontakte und Verbindungen AMRIs in Deutschland und im Ausland sind
Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Weitere Auskünfte müssen im Hinblick
auf die noch laufenden Ermittlungen unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im
Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte
Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem
Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen
erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass
das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324
343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
10. Zum sogenannten Gefährder-Begriff:
a) Wie definiert die Bundesregierung aktuell den Begriff des Gefährders?
Hat sich an dieser Definition seit dem Beschluss der IMK-AG Kripo vom
März 2014 etwas geändert, und wenn ja, was, und welche
Differenzierungen gibt es?
Der Begriff des „Gefährders“ ist seit März 2014 unverändert und wird wie folgt
definiert:
„Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird.“
Eine weitere Differenzierung gibt es nicht.
b) Sind die Gefährder-Definitionen von Polizei und Verfassungsschutz
deckungsgleich, und wenn nicht, wie unterscheiden sie sich?
Bei dem Begriff des „Gefährders“ handelt es sich um eine rein polizeiliche,
bundeseinheitliche Begrifflichkeit/Definition, eine Entsprechung im Bereich des
Verfassungsschutzes gibt es nicht.
c) Welche Gefährder-Kategorien im Bereich Islamismus werden aktuell auf
Bundesebene angewandt?
Aktuell wird ausschließlich die in der Antwort zu Frage 10a genannte
Gefährderdefinition angewandt. Es besteht keine weitere Untergliederung.
d) Anhand welcher Kriterien werden dabei einzelne Fälle in die jeweiligen
Kategorien eingeordnet?
Auf die Antwort zu Frage 10c wird verwiesen.
e) Wie viele in Deutschland befindliche und wie viele Gefährder insgesamt
im Bereich extremistischer Islamismus sind der Bundesregierung aktuell
bekannt (bitte mit Aufgliederung der Zahlen in die Gefährderkategorien)?
Wie viele davon werden jeweils als sogenannte Top-Gefährder von der
Bundesregierung geführt?
Wie bereits erläutert, gibt es keine weitere Differenzierung der
Gefährderdefinition. Insofern gibt es die Kategorie „Top-Gefährder“ nicht im Sprachgebrauch
der deutschen Polizeibehörden.
Aktuell führt das BKA in der oben beschriebenen Zentraldatei 552 Personen als
Gefährder. Davon befinden sich derzeit 277 in Deutschland. Diese Angaben
unterliegen täglichen Schwankungen.
f) Wie viel Prozent dieser aktuell bekannten Gefährder haben die deutsche
Staatsbürgerschaft?
Wie viel Prozent dieser aktuell bekannten Gefährder haben nicht die
deutsche Staatsbürgerschaft, und welchen Aufenthaltsstatus haben diese
Personen in Deutschland (bitte nach Status aufschlüsseln)?
Die Staatsangehörigkeiten der eingestuften Gefährder gliedern sich grob nach
Dritteln. Ein Drittel hat nur die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Drittel verfügt
auch über eine deutsche Staatsangehörigkeit und ein weiteres Drittel hat keine
deutsche Staatsangehörigkeit. Von den Gefährdern ohne deutsche
Staatsangehörigkeit oder Freizügigkeitsberechtigung sind die Asylanträge von etwas mehr als
60 Gefährdern abgelehnt. Weitergehende Analysen waren in der Kürze der Zeit
nicht möglich, zumal die konkrete ausländerrechtliche Bearbeitung
(Aufenthaltsstatus) in der Verantwortlichkeit lokaler Ausländerbehörden liegt.
g) Gibt es eine für alle zuständigen Stellen einsehbare Gefährder-Datei, z. B.
beim BKA im Rahmen seiner Zentralstellen- oder seiner
Terrorismusbekämpfungsfunktion?
Auf die Antwort zu Frage 8b wird verwiesen.
h) Wie wird die Überwachung von Gefährdern zwischen den Polizeien und
dem BfV koordiniert?
Die Maßnahmen im Rahmen des Gefährderprogramms erfolgen auf Grundlage
des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts und obliegen den zuständigen
Sicherheitsbehörden der Bundesländer. Sie sind an die jeweiligen Landespolizeigesetze
und die dementsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
gebunden.
Eingriffsmaßnahmen wie zum Beispiel Observationen bedürfen hierbei in aller
Regel konkreter Gefährdungssachverhalte und richterlicher Beschlüsse.
Soweit ein Gefährder Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist, entscheidet die
zuständige Staatsanwaltschaft und ggf. ein Gericht über Eingriffsmaßnahmen.
Soweit erforderlich, werden Maßnahmen zu Gefährdern im Bereich des
islamistischen Terrorismus von der zuständigen Polizeibehörde mit dem jeweiligen LfV,
und dem BfV im Rahmen der GTAZ-Kooperation besprochen und eine
federführende Koordination bzw. Verantwortlichkeit festgelegt.
i) Findet die Übergabe im GTAZ statt, oder gibt es ein anderweitiges
formalisiertes Übergabeverfahren?
Eine Übergabe von Informationen zwischen den Sicherheitsbehörden findet
grundsätzlich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Verfahren und Meldewege
in Schriftform statt.
Das GTAZ unterstützt den Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen
den betroffenen Behörden als Kommunikationsplattform.
j) Wie wird allgemein verhindert, dass eine Person bei der Koordination der
Gefährder-Überwachung aus dem Blick der Sicherheitsbehörden geraten
kann?
Die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Gefährderprogramms obliegt
den zuständigen Landespolizeibehörden auf Grundlage der rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten im Einzelfall.
Der polizeiliche Informationsaustausch erfolgt über die entsprechenden
Meldewege. Die für einen Gefährder federführend zuständige Polizeidienststelle
gewährleistet dabei den Informationsfluss zwischen den beteiligten Behörden, auch
bei Überwachungsmaßnahmen.
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ISSN 0722-8333]