[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11041
18. Wahlperiode 30.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Jan van Aken,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10824 –
Einsätze von sogenannten „Stillen SMS“, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern,
Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im zweiten Halbjahr 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim
Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim
Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden
(Bundestagsdrucksachen 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366).
Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die
das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der Telekommunikation
untergraben. Aus den Antworten der früheren Kleinen Anfragen geht hervor, dass
dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“,
sogenannter „WLAN-Catcher“ und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben
für Analysesoftware steigen ebenfalls. Aus Sicht der Fragesteller sind diese
Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller
SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation
von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst
erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zum Bundeskriminalamt
und zur Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll eingestuft.
Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in offener Form
ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der
Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die
Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen
Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem
Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und
Methoden gezogen werden.
Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im
Einzelnen ganz oder teilweise die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 7.
Eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 4 und 6 kann für den
Bundesnachrichtendienst (BND) nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang
mit der Arbeitsweise und Methodik des BND und insbesondere seinen
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der
technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND im Bereich der Fernmeldeaufklärung
stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wichtigen Grundsatz
dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher
Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem
Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche
Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies
würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben.
Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.
Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache
gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft.
Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Fragen 6, 7, 8 und 9 für den
Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Militärische Nachrichtenwesen nicht in
offener Form erfolgen. Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts
der Fragesteller mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
bzw. dem Staatswohl führt zu einer höheren Gewichtung der
Sicherheitsinteressen bzw. des Staatswohls. Detaillierte Angaben zu den technischen Fähigkeiten
und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens sind
lediglich für den parlamentarischen Bereich, nicht jedoch für die Kenntnisnahme einer
breiten Öffentlichkeit bestimmt. Eine solche Bekanntgabe würde der
Öffentlichkeit und damit möglicherweise fremden Nachrichtendiensten und Streitkräften
Informationen über Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen
Nachrichtenwesens offenlegen. Das würde dem staatlichen
Geheimhaltungsinteresse in diesen Bereichen evident widersprechen.
Die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen
als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“
eingestuft.
1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2016 von
„WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht?
Die Bundespolizei und die Strafverfolgungsbehörden der Zollverwaltung haben
im zweiten Halbjahr 2016 keinen WLAN-Catcher eingesetzt. Das
Bundeskriminalamt hat im fragegegenständlichen Zeitraum in einem Ermittlungsverfahren
„WLAN-Catcher“ eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“1 sowie „VS –
Geheim“2 eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Der Generalbundesanwalt setzt selbst keine „WLAN-Catcher“ ein. Die
technische Umsetzung der angeordneten Maßnahme erfolgt durch die mit den
Ermittlungen betrauten Polizeidienststellen. Im zweiten Halbjahr 2016 wurden in einem
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „WLAN-Catcher“ durch das
Bundeskriminalamt eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs wurde im zweiten Halbjahr 2016 ein „WLAN-Catcher“ in einem
Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingesetzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
Der Betroffene ist bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt es sich um ein
laufendes Ermittlungsverfahren, in dem die Gefährdung des Ermittlungszwecks
einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
d) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt und welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben
(Bundestagsdrucksachen 17/14714, 18/2257, 18/4130, 18/7285)?
Bezogen auf den BND kann eine Beantwortung der Frage 1d in diesem
Zusammenhang nicht erfolgen, da ihr Bekanntwerden das Wohl des Bundes gefährden
kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße
das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen
Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundes-
1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
regierung wird durch gleichwohl Verfassungsrang genießende schutzwürdige
Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung
dieser Fragen würden Einzelheiten zur Methodik des BND benannt, die die weitere
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der
technischen Aufklärung gefährden würde. Eine Auflistung der konkreten Arbeitsweise
für den Empfang von Daten aus der TKÜ (Telekommunikationsüberwachung)
würde weitgehende Rückschlüsse auf technische Ausstattungen und
Möglichkeiten und somit mittelbar auch auf das Aufklärungsprofil des BND zulassen, so dass
unmittelbare, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berührt wären. Dadurch
könnte die Fähigkeit des BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der
technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst
werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder
wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im
Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Zur Erstellung möglichst vollständiger Lagebilder und zur Vermeidung von
Informationsdefiziten ist der BND auf die aus der technischen Aufklärung zu
generierenden Informationen die angewiesen. Insofern birgt eine Offenlegung der
angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik
und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen
spezifischen technischen Fähigkeiten des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von
Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ l Absatz 2 BNDG – Gesetz
über den Bundesnachrichtendienst) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden
könnte.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die
Aufgabenerfüllung des BND nicht in Betracht, weil insoweit auch ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann
(vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Die angefragten Inhalte beschreiben die
technischen Fähigkeiten des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber
einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung
tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische
Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere
Instrumente möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse des BND zurückstehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 18/4130
verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine Änderungen im
Sinne der Fragestellung ergeben.
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Der Einsatz von „WLAN-Catchern“ erfolgt im Bereich der Strafverfolgung zur
Erforschung von Sachverhalten, die grundsätzlich als wesentlich für die
Aufklärung von Straftaten anzusehen sind, bspw. zur Ermittlung der
Kommunikationsmittel der Täter oder Teilnehmer einer Straftat.
Zum Einsatz des WLAN-Catchers im fragegegenständlichen Zeitraum können
noch keine Aussagen getroffen werden, da es sich um ein laufendes
Ermittlungsverfahren handelt.
2. Welche Bundesbehörden haben im zweiten Halbjahr 2016 wie oft „IMSI-
Catcher“ eingesetzt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum haben das Bundeskriminalamt in 16 Fällen
und die Bundespolizei in 19 Fällen (davon 11 Fälle für die Generalzolldirektion)
„IMSI-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“3 sowie „VS – Geheim“4 eingestuften Antwortteile gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Der Generalbundesanwalt setzt selbst keine „IMSI-Catcher“ ein. Die technische
Umsetzung der angeordneten Maßnahmen erfolgt durch die mit den Ermittlungen
betrauten Polizeidienststellen. Im zweiten Halbjahr 2016 wurden in den
Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „IMSI-Catcher“ durch das
Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter Bayern, Baden-Württemberg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, das Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen sowie das Polizeipräsidium Köln
eingesetzt.
Im Hinblick auf die Zollverwaltung wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich
hierzu keine Änderungen ergeben.
b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt
betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden „IMSI-Catcher“
in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs in 11 Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen
13 betroffene Personen,
durch das Bundeskriminalamt in 16 strafprozessualen Ermittlungsverfahren
mit 31 betroffenen Personen eingesetzt.
3 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
4 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Darüber hinaus wurde durch das Bundeskriminalamt in drei weiteren Fällen ein
„IMSI-Catcher“ zur Suche von Vermissten eingesetzt. Hierbei waren drei
Personen betroffen.
Im zweiten Halbjahr 2016 wurde der „IMSI-Catcher“ der Bundespolizei in 25
Ermittlungsverfahren eingesetzt. Dabei wurde in 10 Ermittlungsverfahren das
Zollkriminalamt im Rahmen der Amtshilfe unterstützt. Zum Zwecke der
Strafverfolgung wurde der „IMSI-Catcher“ in 15 Ermittlungsverfahren der Bundespolizei
eingesetzt. Differenzen zu Antwort zu Frage 2 ergeben sich aus
Mehrfacheinsätzen in einzelnen Verfahren. Die Anzahl der betroffenen Personen wird statistisch
nicht erfasst.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen
Informationen vor.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“5 eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
In den in der Antwort zu Frage 2b genannten Fällen, in denen in Umsetzung
entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI-
Catcher“ in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eingesetzt wurden,
sind die Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden. In all diesen Fällen
handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des
Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen
Informationen vor. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.6
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im
fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben.
e) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte
wurden seitens der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2016
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche
Bestimmungsländer erteilt?
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden seitens der Bundesregierung keine
Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ erteilt.
5, 6 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
3. Wie hat sich die Zahl der vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik oder anderer zuständiger Bundesbehörden (auch in deren
Auftrag) aufgespürten IMSI-Catcher bzw. ähnlichen Abhöranlagen für den
Mobilfunkverkehr im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer
Bundesbehörden seit 2010 entwickelt, und in welchen Fällen konnten die
Betreiber der Anlagen durch Bundesbehörden ausfindig gemacht werden (bitte
diese Verantwortlichen jeweils benennen)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“7 eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Bundesbehörden sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an
Mobiltelefone sogenannte „Stille SMS“ zum Ausforschen des Standortes
ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen
zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen
Halbjahr ergeben?
Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil8 gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu
keine Änderungen ergeben.
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“
eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen
bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im
fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben.
b) Wie viele „Stille SMS“ haben diese Behörden in den letzten fünf Jahren
durch andere Behörden versenden lassen (bitte nach Halbjahren
darstellen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 4b auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im
fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben.
c) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im zweiten
Halbjahr 2016 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen
insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach
den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)?
Zeitraum BfV BKA BPOL
2. Halbjahr 2016 143.809 16.693 47.899
Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“7 sowie „VS –
Geheim“9 eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
8, 9 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
d) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen
(bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“10 eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und
Ermittlungsverfahren mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht
werden.
e) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“10 eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4e auf
Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum
haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. Weitere Angaben können mangels
entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden.
f) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen
haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben
(Bundestagsdrucksache 18/7285)?
Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“10 eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4f auf
Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum
haben sich hierzu keine Änderungen ergeben.
g) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 verwiesen, deren
Aussagen hier sinngemäß gelten.
5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche
Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2016 vorgenommen (bitte wie in der Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)?
Vorbemerkung:
Zu Maßnahmen der Funkzellenauswertung werden innerhalb der Zollverwaltung
statistische Erhebungen ausschließlich in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung
des Zollfahndungsdienstes geführt.
Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden durch das Bundeskriminalamt eine,
durch die Bundespolizei 31 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes
68 Funkzellenauswertungen durchgeführt. Der BND hat im zweiten Halbjahr
2016 keine Funkzellenauswertung vorgenommen. Im Übrigen wird auf die als
10 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Vertraulich“ eingestuften
Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.11
a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der
Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer
Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden
benennen)?
Der Generalbundesanwalt führt selbst keine Funkzellenabfragen durch. Die
technische Umsetzung der angeordneten Abfragen erfolgt durch die mit den
Ermittlungen betrauten Polizeidienststellen. Im fragegegenständlichen Zeitraum wurde
in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eine
Funkzellenauswertung durch das Bundeskriminalamt in Kooperation mit dem Bayerischen
Landeskriminalamt durchgeführt. Der BND, die Bundespolizei sowie der
Zollfahndungsdienst haben im zweiten Halbjahr 2016 keine anderen Behörden um
Amtshilfe bei der Funkzellenauswertung gebeten.
b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils
insgesamt betroffen?
In Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
wurden im fragegegenständlichen Zeitraum in 3 Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts gegen 4 Personen Funkzellenabfragen durchgeführt.
Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.
c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden
(bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung differenzieren)?
Die in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (Antwort zu Frage 5a
Betroffenen sind bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich jeweils um
laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks
einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Weitere Angaben können
mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden.
d) Welche Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang
mit welchen Ermittlungen fanden diese statt?
Auf die Antworten zu den Fragen 5a und 5b wird verwiesen.
Die Ermittlungen betreffen jeweils den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland und damit zusammenhängende Straftaten
und in einem Fall den Verdacht des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord.
11 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 verwiesen, deren
Aussagen hier sinngemäß gelten.
6. Inwiefern sind Bundesbehörden des Innern, der Verteidigung, der Finanzen
oder des Bundeskanzleramts mittlerweile in der Lage, Mikrofone von
Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu
nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder
Hardware wird hierfür genutzt bzw. welche Änderungen haben sich
gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben?
Es wird auf die als „VS – Vertraulich“ und „VS – Geheim“ eingestuften
Antwortteile12 gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus
haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die in diesem
Zusammenhang verwiesen wird.
7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu
Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im zweiten
Halbjahr 2016 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren
funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist anvisiert,
welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären
darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese
im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung bzw. welche Änderungen haben
sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben?
Im Bundeskriminalamt wurde im zweiten Halbjahr 2016 die Software
„Examiner“ beschafft. Die Software ermöglicht automatisierte Lichtbildvergleiche
(jedoch nicht von Bewegtbildern) sowohl im zentralen und verbundfähigen
Lichtbildbestand von INPOL-Zentral als auch im davon logisch getrennten und
nichtverbundfähigen Lichtbildbestand der Abteilung Staatsschutz. Die Software dient
im Bereich der religiös motivierten Kriminalität der Gewinnung von
Ermittlungsansätzen im Rahmen der Auswertung von Bild und Videomaterial
islamistischterroristischer Gruppierungen und Organisationen.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Vertraulich“13 eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen haben
sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu
Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die insofern verwiesen
wird.
a) Welche Kosten sind für Tests oder Beschaffung entsprechender Software
entstanden?
Für die Beschaffung der in der Antwort zu Frage 7 genannten Lizenzen für das
Bundeskriminalamt sind im fragegegenständlichen Zeitraum Kosten i. H. v. ca.
12, 13 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
33 000 Euro entstanden. Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ und „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteile gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.14
b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software
zugreifen, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils
genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber
zugriffsberechtigt?
Auf die Antwort zu Frage 7 sowie den als „VS – Vertraulich“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.15
c) Inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob die Anwendung von
Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen
im Vergleich zum vorigen Halbjahr zu- oder abnimmt?
Die bundesweite Erhebung der entsprechenden Daten für das Jahr 2016 ist noch
nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7c auf
Bundestagsdrucksache 18/5645 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten.
d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen bzw. inwiefern lässt sich dies überhaupt rekonstruieren?
Hierzu liegen keine statistischen Zahlen vor. Festzustellen ist jedoch, dass nur
aufgrund des Bildabgleiches frühzeitig erkennbar wird, ob der in Form des
kinderpornografischen Bildmaterials dokumentierte sexuelle Missbrauch eines
Kindes bereits strafrechtlich verfolgt bzw. aufgeklärt, respektive Täter und Opfer
identifiziert wurden.
Sofern der Bildabgleich mit negativem Ergebnis erfolgt, muss insbesondere unter
dem Gesichtspunkt des Opferschutzes von einem aktuell andauernden sexuellen
Missbrauch eines Kindes ausgegangen werden. Konsequenz hieraus ist die zügige
Einleitung weiterer gezielter Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen. Bezüglich
der Software „Examiner“ liegen hierzu noch keine Ergebnisse vor, da der
Probewirkbetrieb noch nicht begonnen hat.
8. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur
kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung
(bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische Fallbearbeitung
aufschlüsseln), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen
Halbjahr ergeben?
Zur kriminalistischen Fallbearbeitung werden im Bundeskriminalamt die
Fallbearbeitungssysteme b-case (Hersteller: rola Security Solutions) und Inpol-Fall
(Eigenentwicklung) eingesetzt. Zur Vorgangsbearbeitung wird im
Bundeskriminalamt das Vorgangsbearbeitungssystem VBS (Eigenentwicklung) eingesetzt.
14, 15 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Im Bereich der Kriminaltechnik wird im Bundeskriminalamt zur
Vorgangsverwaltung, zur Dokumentation der kriminaltechnischen Fallbearbeitung und zur
Asservatenverwaltung das Kriminaltechnische Informationssystem (KISS)
eingesetzt, das über eine Schnittstelle an das VBS angebunden ist. An KISS sind
folgende Zusatzmodule angekoppelt, die, auf den Asservatendaten aufbauend,
fachspezifische Detaildaten verarbeiten/verwalten:
Schusswaffenerkennungsdienst
Analytikmodul
Bilddatenbank Zünder- und Sprengvorrichtungen
FASER
Datenbankgestütztes System zur Behandlung von serologischen Proben
Heroinanalyseprogramm
Weiterhin steht im Bundeskriminalamt KISS in Verbindung zu den IT-Verfahren
„Forensisches Informationssystem Handschriften“ (FISH) und dem
„Kriminaltechnischen Informationssystem Texte“ (KISTE). KISS übernimmt für diese
beiden Verfahren die Vorgangs-, Auftrags- und Asservatenverwaltung. KISS (inkl.
aller Module), FISH und KISTE wurden/werden von der Gesellschaft zur
Förderung angewandter Informatik e. V. (GFaI) entwickelt bzw. weiterentwickelt.
Zur Verwaltung der Asservatenbestände/Asservatenlager des
Bundeskriminalamtes setzt die Zentrale Asservatenstelle des Bundeskriminalamtes die
Datenbankanwendung ZAS_DB ein. Es handelt sich hierbei um eine
Eigenentwicklung.
Darüber hinaus wird auf den „VS – Vertraulich“16 eingestuften Antwortteil
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben
sich hierzu keine Änderungen ergeben.
a) Welche Kosten sind Bundesbehörden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung,
Anpassung, den Service und Pflege der Software im zweiten Halbjahr 2016
entstanden?
Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im Bundeskriminalamt für das
Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten i. H. v. 1 452 037,27 Euro (davon 351 505,28 Euro
für die Pflege), für die Gemeinsame Ermittlungs-Datei-(GED)-Zwischenlösung
Pflegekosten i. H. v. 85 000 Euro, für die Beschaffung, Anpassungen, Service,
Pflege, Weiterentwicklung und Fehlerbeseitigung des Fallbearbeitungssystems
INPOL-Fall Aufwand in Höhe von ca. 554 Personentagen (unter der Annahme
einer Aufwandsverteilung auf interne und externe Mitarbeiter werden Kosten für
externe Mitarbeiter in Höhe von 1 000 Euro pro Personentag veranschlagt) sowie
für externe IT-Dienstleistungen für das VBS im Leistungszeitraum Juli bis
November 2016 Kosten i. H. v. 583 667,99 Euro angefallen (Dezember-Rechnung
noch nicht vorliegend).
Für KISS sind im ersten Halbjahr 2016 für Weiterentwicklungsmaßnahmen
sowie die Evaluierung der o. g. KISS-Module Kosten in Höhe von 107 500 Euro
16 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
angefallen. Diese Maßnahmen wurden bei der GFaI im Laufe des zweiten
Halbjahres beauftragt und umgesetzt. Für die Evaluierung der Maßnahmen und
Administrationsaufgaben im laufenden Betrieb der Datenbankanwendungen können
für das zweite Halbjahr 2016 ca. 5 000 Euro für Arbeitszeit veranschlagt werden.
Für die ZAS-DB sind 2016 keine Kosten angefallen.
In der Zollverwaltung sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und
Pflege des IT-Systems „INZOLL“ im zweiten Halbjahr 2016 Kosten in Höhe von
1 983 491,72 Euro angefallen, für das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ Kosten in
Höhe von 84 000 Euro.
Zu den Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern werden in der Zollverwaltung
keine statistischen Erhebungen geführt. Dementsprechend können hierzu keine
Aussagen getroffen werden.
Für das Fallbearbeitungssystem (FBS) der Bundespolizei sind, gegenüber der
Antwort auf Bundestagdrucksache 18/9258, für Pflege und Wartung weitere
111 397,48 Euro an Kosten angefallen (Anmerkung: die Quartale 1 bis 3 wurden
bereits in der letzten Anfrage aufgeführt). Kosten für Arbeitszeiten werden nicht
gesondert erhoben. Im zweiten Halbjahr 2016 entstanden der Bundespolizei
zudem für Service, Wartung, Pflege und Anpassungen des VBS @rtus-Bund Kosten
in Höhe von 322 300 Euro.
b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch
„Zusatzmodule“) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke
beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen
Halbjahr ergeben?
Bei der Bundespolizei wurde im zweiten Halbjahr das FBS an die PIAV-Stufe 2
angepasst. Des Weiteren wurde eine Anpassung der VBS-FBS-Schnittstelle an
das IMP (Informationsmodell Polizei) vorgenommen.
Beim Bundeskriminalamt wurden für das Fallbearbeitungssystem „b-case“
PIAV-relevante Zusatzmodule (Datenaustausch und Suche) und betriebliche
Zusatzmodule („Mappingtool für FTS-Schnittstelle“, „Mappingtool für IMP-
Schnittstelle“) beschafft.
Für die Zollverwaltung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache
18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine
Änderungen ergeben.
c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions
auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt,
bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr
ergeben?
Es wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil17 gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus haben sich im
fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8c auf
Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die insofern verwiesen wird.
17 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
9. Wie oft haben welche Bundesbehörden (auch des Bundeskanzleramtes) im
zweiten Halbjahr 2016 Trojaner-Programme bzw. ähnliche
Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen?
a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner
zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam dabei
jeweils zur Anwendung?
b) Inwiefern sind Bundesbehörden mittlerweile in der Lage, Trojaner auch
auf mobilen Geräten zu platzieren, und in welchem Umfang haben sie
davon im vergangenen Halbjahr Gebrauch gemacht?
c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen
der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung,
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)?
d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden?
e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw.
Gefahren beitrugen?
Die Fragen 9 bis 9e werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung in offener Form nicht erfolgen kann.
Bezogen auf den BND ist die erbetene Auskunft zur Anzahl der durch den BND
eingesetzten „Trojaner“ geheimhaltungsbedürftig. Die Antwort enthält
Informationen zur Arbeitsweise und zu der eingesetzten nachrichtendienstlichen
Methodik des BND. Hier sind insbesondere dessen Aufklärungsaktivitäten betroffen.
Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND stellt für
die erfolgreiche Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar
und dient der Aufrechterhaltung der Effektivität der Beschaffung von
nachrichtendienstlich relevanten Informationen. Der Schutz der Aufklärungsfähigkeit des
BND dient daher dem Staatswohl. Es steht zu befürchten, dass durch das
Bekanntwerden der angefragten Informationen ein Nachteil für die
Auftragserfüllung eintreten könnte. Bereits die Information, ob bzw. in welchem Umfang der
BND „Trojaner“ einsetzt, kann zu einer wesentlichen Schwächung der
Aufgabenerfüllung führen. Die Offenlegung dieser Informationen kann mithin die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen.
Aus diesem Grund sind die Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit
dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Es wird insofern auf den als „VS – Geheim“
eingestuften Antwortteil verwiesen.18
Die weitere Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in
besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form
nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen
wie das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung dieser
Fragen würden Einzelheiten zur Methodik des Bundesnachrichtendienstes benannt,
die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen
Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde.
18 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu nachrichtendienstlichen Verfahren zur
Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im
Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende
Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die
technische Ausstattung und das Aufklärungspotential des BND zulassen. Dadurch
könnte die Fähigkeit des BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der
technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst
werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder
wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im
Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige
Erkenntnisse dienen insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den
Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine
solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, das das
Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die
durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige
Informationsaufkommen des BND ist nicht ausreichend, um ein vollständiges
Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung
zu kompensieren.
Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten des BND
bekannt würden.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten des BND
gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung
und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die
Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte
beschreiben die technischen Fähigkeiten des BND so detailliert, dass eine
Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika
betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen
kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein
Ersatz durch andere Instrumente möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse
des BND zurückstehen.
Im Übrigen wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.19
19 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
10. Welche IT-Infrastruktur inklusive Speicherkapazitäten wurden für
„Serviceleistungen“ eingerichtet, die das BKA im Bereich der
Kommunikationsüberwachung den Polizeibehörden von Bund und Ländern anbietet
(Bundestagsdrucksache 18/9366), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem
vorigen Halbjahr ergeben?
Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine Änderungen zu der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den
Fragen 10a und 10b auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die insofern
verwiesen wird.
Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 wurde der Infrastruktur-Backup-Bereich
um 30 Terabyte auf insgesamt 60 Terabyte vergrößert, ansonsten wurden keine
weiteren Speicherkapazitäten für Serviceleistungen im Bereich der
Kommunikationsüberwachung eingerichtet.
11. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwiefern die
neuen „Serviceleistungen“ von den adressierten Polizeibehörden
mittlerweile nachgefragt werden?
Der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. zu Frage 10c auf Bundestagsdrucksache 18/9366 mitgeteilte Bedarf
besteht bei den Polizeien von Bund und Ländern weiter fort.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]