[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11375
18. Wahlperiode 02.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11060 –
Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch die Türkei und
die Folgen für Rechtshilfeersuchen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Rechtshilfe im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG) ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer
strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Dazu zählt beispielsweise die
Zustellung von Urkunden oder die Vernehmung von Zeugen (
www.bundesjustizamt.
de/DE/Themen/Gerichte_Behoerden/IRS/Rechtshilfe_node.html). Der türkische
Staat hat im Fall von Ali C. aus Elmshorn ein Rechtshilfeersuchen an die
Bundesrepublik Deutschland gerichtet, woraufhin das Landeskriminalamt (LKA)
Schleswig-Holstein, Sachgebiet 322. aktiv wurde. Grund für das
Ermittlungsverfahren: Propagandabetreibung der Terrororganisation/Artikel 7/2-2 Satz des
Antiterrorgesetzes (
www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-
Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-Dilemma.html). Dass das
Landeskriminalamt in Schleswig-Holstein nun Amtshilfe für die türkischen Behörden
betreibt, verwundert deshalb, weil es um das umstrittene türkische Anti-Terror-
Gesetz geht, dessen Änderung die Europäische Union (EU) von Ankara im
Gegenzug für die Visafreiheit für türkische Staatsangehörige fordert (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/8581). Inzwischen gibt es ein neues, ein zweites
Strafverfahren. Strafanzeige hat der türkische Staatspräsident gestellt. Das Verfahren
läuft nicht in Deutschland, sondern in der Türkei (
www.ln-online.de/Nachrichten/
Norddeutschland/Der-lange-Arm-von-Erdogan).
Auch ein Prozess vor dem Oberlandesgericht München, bei dem sich zehn
Männer und Frauen seit Sommer 2016 in München wegen Mitgliedschaft und
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verantworten müssen, steht seit
Beginn in der Kritik, eine Art Auftragsverfahren zur Befriedung des türkischen
Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan zu sein. Unter den Betroffenen befinden
sich auch eine Nürnberger Ärztin und ein Mann, der in türkischer Haft schwer
gefoltert worden war und deshalb seinen Anhängern als Held wider die
Unterdrückung gilt. Sie alle leben seit vielen Jahren in Deutschland, Österreich,
Frankreich und der Schweiz (Süddeutsche Zeitung vom 24. Januar 2017, S. 5).
Die vermeintlichen Beweise gegen die zehn Angeklagten sind unter Verletzung
deutscher Strafvorschriften, also auf ungesetzlichem Weg, gesammelt worden.
Laut dem Verteidiger der Nürnberger Ärztin, Peer Stolle, bestätigt sich der lang
gehegte Verdacht, dass es den deutschen Strafverfolgungsbehörden egal sei,
unter welchen Bedingungen die Informationen in der Türkei erlangt wurden,
wobei selbst vor der Verwertung von Informationen aus geheimdienstlicher
Spionagetätigkeit in Deutschland nicht zurückgeschreckt wird (Süddeutsche Zeitung
vom 24. Januar 2017, S. 5).
Obwohl die Gefahr besteht, dass Recep Tayyip Erdoğan und die AKP-
Regierung hiesige Ermittler als Handlager im Kampf gegen Oppositionelle und
Kritiker einspannen könnten, wird in einem Erlass aus dem Bundesministerium des
Innern an das Bundeskriminalamt (BKA) vom 5. August 2016 bezüglich „einer
ressortübergreifenden Besprechung zur polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit mit TUR (Türkei)“ nach dem gescheiterten Putschversuch lediglich
„eine erhöhte Sensibilität und Prüfung von Ersuchen und Anfragen, nicht jedoch
eine (vorweggreifende) substanzielle Beschränkung der Zusammenarbeit auf
Arbeitsebene“ gefordert (
www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-
Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-Dilemma.html).
Mit Massenverhaftungen und Entlassungen wird in der Türkei seit dem
gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 gegen Oppositionelle vorgegangen: Mehr
als 40 000 Menschen wurden festgenommen, rund 20 000 offiziell inhaftiert,
mehr als 130 Soldaten befinden sich in Haft, davon neun Generäle und
Admirale. Circa 100 Journalisten sitzen im Gefängnis. Hinzu kommen etwa 80 000
Menschen, die als mutmaßliche Mitverschwörer ihre Jobs verloren haben –
darunter auch Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Gegen mehr als 100 Akademiker
gibt es Haftbefehle (
www.welt.de/politik/deutschland/article157885373/Wegen-
Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-Dilemma.html).
1. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche),
dass in der Türkei in den vergangenen sechs Monaten 1 656 Menschen
wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien in Untersuchungshaft genommen
worden sind (
www.faz.net/aktuell/politik/ausland/verhaftungswelle-in-
tuerkeitausende-verfahren-gegen-nutzer-sozialer-medien-14592235.html), und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
2. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstlich),
dass in der Türkei insgesamt gegen 3 710 Verdächtige Verfahren wegen
Terrorpropaganda oder anderer Straftaten in sozialen Medien eingeleitet
worden sind (
www.faz.net/aktuell/politik/ausland/verhaftungswelle-in-
tuerkeitausende-verfahren-gegen-nutzer-sozialer-medien-14592235.html), und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung sind entsprechende Berichte bekannt, sie kann die
genannten Zahlen jedoch nicht bestätigen. Die Bundesregierung verfolgt die aktuellen
Entwicklungen in der Türkei – insbesondere im Bereich der Presse- und
Meinungsfreiheit – mit großer Sorge. Sie steht mit verschiedenen lokalen und
internationalen Organisationen in Kontakt, um sich fortlaufend über die Lage zu
informieren. Das Thema der Pressefreiheit ist zudem regelmäßiger Gegenstand
diplomatischer und politischer Gespräch mit türkischen Vertretern. Zur polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
3. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Republik
Türkei, ein Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), durch
offizielle Meldung an den Europarat von der Möglichkeit des Artikels 15 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Gebrauch gemacht und
auf diese Weise die in der Konvention kodifizierten Rechte eines
Beschuldigten weitgehend außer Kraft gesetzt hat (
www.rechtslupe.de/strafrecht/
auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-3118679)?
Die Türkei hat dem Generalsekretär des Europarates am 21. Juli 2016 offiziell
mitgeteilt, dass sie von der Möglichkeit des Artikels 15 der Europäischen
Menschenrechtskonvention Gebrauch machen wird, im Notstandsfall von den in der
Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen. Sie hat den
Generalsekretär des Europarates seitdem mehrfach gemäß Artikel 15 Absatz 3 EMRK
über die nach dieser Erklärung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
4. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nach dem
Inhalt des innerstaatlich in der Republik Türkei zugrunde liegenden
„Ministerratsbeschlusses Nr. 667“ u. a.
a) die Möglichkeiten effektiver Verteidigung eines Beschuldigten drastisch
eingeschränkt worden sind,
Die Bestimmungen des Dekretes Nr. 667 (Ministerratsbeschluss vom 22. Juli
2016, in Kraft mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzblatt vom 23. Juli 2016)
wurden am 18. Oktober 2016 mit Gesetz Nr. 6749 umgesetzt und gelten für die
Dauer des Notstandes. Sie finden bei folgenden Straftaten Anwendung:
Straftaten gegen die Sicherheit des Landes (Artikel 302-308 des türkischen
Strafgesetzbuchs – tStGB), Straftaten gegen die Verfassungsordnung und ihr
Funktionieren (Artikel 309-316 tStGB), Straftaten gegen die nationale
Verteidigung (Artikel 317-325 tStGB), Straftaten gegen Staatsgeheimnisse und
Spionage (Artikel 326-339 tStGB),
alle Straftaten, die vom Antiterrorgesetz erfasst werden,
gemeinschaftlich begangene Straftaten (Definition in Artikel 2 Absatz 1 k der
türkischen Strafprozessordnung – tStPO).
Das Dekret enthält folgende Regelungen, die eine effektive Verteidigung
beeinträchtigen können:
Möglichkeit der Einschränkung/Untersagung der Kommunikation mit dem
Anwalt (siehe Antwort zu Frage 4d);
Möglichkeit des Ausschlusses des Verteidigers (siehe Antwort zu Frage 4c);
es dürfen höchstens drei Anwälte pro Verdächtigtem/Angeklagtem anwesend
sein;
zusammengefasstes Vortragen der Anklageschrift ausreichend, die
Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Vorfeld jedoch zur Kenntnis gegeben;
Einwände, Anträge auf Überprüfung der U-Haft und Haftentlassungen können
nach Aktenlage ohne Anhörung des Beschuldigten entschieden werden;
keine Verpflichtung der Anwesenheit des Beschuldigten oder Angeklagten bei
der Verhandlung, Teilnahme per Videokonferenz ausreichend.
b) ein Beschuldigter von der Polizei ohne richterliche Entscheidung bis zu
30 Tagen in Haft gehalten werden kann,
Die zulässige Dauer des Polizeigewahrsams ohne richterliche Entscheidung wurde
mit dem Dekret Nr. 667 auf 30 Tage verlängert und jüngst mit einem weiteren
Dekret (Nr. 684 vom 2. Januar 2017 in Kraft durch Veröffentlichung im Amtsblatt
vom 23. Januar 2017) auf sieben Tage herabgesetzt. Die Frist kann um weitere
sieben Tage auf insgesamt 14 Tage verlängert werden. Allerdings gilt die neue
Frist nicht in allen Fällen, so beispielsweise nicht für Altfälle; das heißt,
Verdächtige, die vor Inkrafttreten der Neuregelung (23. Januar 2017) in
Polizeigewahrsam genommen wurden, sind von der Neuregelung ausgenommen.
c) die Staatsanwaltschaft befugt ist, ohne Zustimmung eines Beschuldigten
den von ihm gewählten Verteidiger auszuwechseln und
Sind gegen Pflichtverteidiger und Prozessbevollmächtige selbst Ermittlungen
oder ein Strafverfahren wegen einer der oben genannten Straftaten eingeleitet,
kann der Anwalt auf Antrag des Staatsanwaltes durch richterliche Entscheidung
von der Verteidigung ausgeschlossen werden. Der Verdächtige sowie die
Anwaltskammer werden darüber unverzüglich unterrichtet, damit ein neuer
Pflichtverteidiger bestellt werden kann.
d) die Staatsanwaltschaft sogar die Kommunikation zwischen Verteidiger
und Mandant vollständig untersagen kann
Für die in der Antwort zu Frage 4a genannten Taten besteht die Möglichkeit der
Einschränkung oder vollständigen Untersagung der Kommunikation zwischen
Verteidiger und Untersuchungshäftling bei Verdacht der Übermittlung von
Nachrichten, Aufträgen oder Weisungen Dritter. Auf Anordnung des Staatsanwaltes
können die Gespräche mit technischen Geräten aufgezeichnet werden oder
müssen im Beisein einer Aufsichtsperson geführt werden. Die Überprüfung von
Unterlagen, Akten und Gesprächsnotizen des Verteidigers ist erlaubt. Die
Besuchszeiten des Verteidigers können eingeschränkt werden.
und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus,
dass in der Türkei mit der Meldung nach Artikel 15 EMRK an den
Europarat die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 6 EMRK
(Verhandlung über eine Anklage innerhalb angemessener Frist, Unterrichtung über
Art und Grund der erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten, Recht
auf Verteidigung durch einen Verteidiger eigener Wahl) offiziell außer
Kraft gesetzt sind (
www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-
strafverfolgung-strafvollstreckung-3118679)?
Zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
5. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in der Türkei
die anzutreffenden Haftbedingungen gegen die Grundrechte eines
Beschuldigten aus Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung) unter den zumindest derzeit herrschenden Umständen nicht
eingehalten werden und dass es sich hierbei um eine Vorschrift handelt, die
selbst in Anwendung des Artikels 15 EMRK nicht abgewichen werden darf
(
www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-
3118679) und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei
daraus?
Der Bundesregierung liegen Informationen verschiedener
Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen vor, denen zufolge es in zeitlicher
Nähe zum Putschversuch Fälle von Misshandlung in Polizeigewahrsam gegeben
haben könnte. So enthält der vorläufige Bericht des VN-Sonderberichterstatters
über Folter Anhaltspunkte dafür, dass es im Südosten bei als PKK-
Sympathisanten inhaftierten Personen vereinzelt zu Misshandlungen gekommen sein könnte.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von systematisch gegen das Verbot
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßenden Haftbedingungen.
Berichte über Einzelfälle unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von
Gefangenen können von der Bundesregierung nicht verifiziert werden.
Zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
6. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es in
Gerichtsverfahren in der Türkei derzeit ausreicht, einen Beschuldigten nur
summarisch über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren
(
www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-
3118679) und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei
daraus?
Die Anklageschrift wird gemäß Artikel 191 Absatz 3-b tStPO nicht mehr
verlesen, sie wird aber wie bisher dem Angeklagten zusammen mit der Vorladung vor
Gericht gemäß Artikel 176 tStPO zugestellt. Bei Inhaftierten muss zwischen dem
anberaumten Verhandlungstermin und der Zustellung mindestens eine Woche
liegen.
Zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
7. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in der Türkei
ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten, in der gegen ihn geführten
Verhandlung anwesend zu sein, nicht mehr besteht (
www.rechtslupe.de/
strafrecht/auslieferung-strafverfolgung-strafvollstreckung-3118679), und
sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die
polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Grundsätzlich hat ein Angeklagter gemäß der türkischen Strafprozessordnung
weiterhin das Recht auf und die Pflicht zu persönlicher Anwesenheit während der
gegen ihn geführten Verhandlung. Das Dekret Nr. 667 regelt abweichend für die
in der Antwort zu Frage 4a genannten Straftaten für die Dauer des Notstandes,
dass das Recht des Angeklagten auf persönliche Anwesenheit auf Teilnahme per
Videokonferenz beschränkt werden kann.
Zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
8. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass die Gerichte der Türkei seit dem Putsch auch solche Aussagen als
Beweis verwerten, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind,
und sofern dies zutrifft, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für
die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Türkei daraus?
Die Bundesregierung hat von einer gerichtlichen Verwertung von Aussagen, die
nachweislich durch Folter herbeigeführt wurden, keine Kenntnis.
Im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit werden alle
Ersuchen einer vertieften Einzelfallprüfung unterzogen.
Im Auslieferungsverkehr prüft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt und erforderlichenfalls unter Beteiligung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Bewilligungsfähigkeit eines
jeden Einzelfalls sorgfältig und unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Taten
sowie des Personenkreises, dem der Verfolgte angehört.
Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheiden die Oberlandesgerichte und
Generalstaatsanwaltschaften auf Grundlage des zwischen der Türkei und
Deutschland anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.
Dezember 1957 nebst dem 2. Zusatzprotokoll unter Berücksichtigung
menschenrechtlicher Verpflichtungen.
Rechtshilfeersuchen übermittelt die Türkei grundsätzlich unmittelbar an die
deutsche Justiz. Der Bundesregierung werden diese nur bei besonderer politischer,
tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung vorgelegt. Auch hier erfolgt eine
vertiefte Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in der
Türkei und menschenrechtlicher Verpflichtungen.
9. Inwieweit trifft es zu, dass Voraussetzung für die Rechtshilfe ist, dass ein
Delikt in beiden Ländern strafbar sein muss?
Nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens ist die Erledigung von Rechtshilfeersuchen betreffend
Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter der Bedingung der
beiderseitigen Strafbarkeit möglich. Bei allen anderen Rechtshilfemaßnahmen gilt
diese Bedingung nicht.
10. Inwieweit leistet Deutschland Rechtshilfe, auch dann, wenn Gegenstand des
Verfahrens eine Tat ist, die nach deutscher Auffassung vorwiegend
politischen Charakter hat?
Rechtshilfe kann nach Artikel 2 Buchstabe a des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf politische
Straftaten bezieht. Die Entscheidung wird stets anhand des Einzelfalls getroffen.
In Fällen der Strafverfolgung wegen politischer Taten wird weiterhin keine
Rechtshilfe geleistet.
11. Wie viele Rechtshilfeersuchen (Zustellung gerichtlicher Mitteilungen,
Befragung von Zeugen oder Beschaffung und Herausgabe von Beweismitteln)
wurden 2010 bis 2015 seitens der Türkei an Deutschland gestellt (bitte
entsprechend der Jahre die strafrechtlichen Angelegenheiten auflisten)?
12. Wie viele Rechtshilfeersuchen (Zustellung gerichtlicher Mitteilungen,
Befragung von Zeugen oder Beschaffung und Herausgabe von Beweismitteln)
wurden 2016 seitens der Türkei an Deutschland gestellt (bitte entsprechend
vor und nach dem gescheiterten Putschversuch die strafrechtlichen
Angelegenheiten auflisten)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) sind im Jahre 2010 288 türkische Ersuchen
eingegangen, im Jahre 2011 waren es 212, im Jahre 2012 179, im Jahre 2013 182,
im Jahre 2014 194, im Jahre 2015 142 und im Jahre 2016 125, davon 83 bis
zum 15. Juli 2016.
Hiervon sind Ersuchen um Zustellung, Vernehmung von Zeugen, Beschuldigten
und Sachverständigen nicht erfasst, da diese entsprechend dem
Verbalnotenaustausch vom 4./7. November 1974 zwischen den Regierungen der Türkei und
Deutschlands auf direktem Weg von den türkischen Generalkonsulaten an die
deutschen Justizbehörden übermittelt werden. Nach Erledigung erfolgt die
Rücksendung auf gleichem Wege. Die Landesregierungen setzen sich nur in Fällen
besonderer Bedeutung mit der Bundesregierung ins Benehmen. Die Gesamtzahl
der bei den zuständigen Behörden der Länder eingegangenen Ersuchen wird
daher beim BfJ statistisch nicht erfasst.
13. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verstöße gegen
die Europäische Menschenrechtskonvention durch die Türkei, die nach
innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2,
103, 104 des Grundgesetzes) sind, eine Auslieferung im Lichte des § 73 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) – der
jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen
Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf –
unzulässig macht (
www.rechtslupe.de/strafrecht/auslieferung-
strafverfolgungstrafvollstreckung-3118679)?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Entscheidungen der unabhängigen
Gerichte.
Im Rahmen ihrer eigenen Entscheidung über die Bewilligung des
Auslieferungsersuchens berücksichtigt die Bundesregierung rechtstaatliche Erwägungen in
dem in der Antwort zu Frage 8 dargestellten Verfahren. Ersuchen ausländischer
Staaten werden nach § 73 IRG zurückgewiesen, wenn sie wesentlichen
Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen. § 73 IRG bindet die
Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention ein. Damit ergeben sich aus
§ 73 IRG auch Gründe, die zur Zurückweisung von Auslieferungsersuchen
führen können.
14. Inwieweit trifft es zu, dass die Bundes- und Landesjustizministerien in einer
gemeinsamen Besprechung im Januar 2017 übereingekommen sind, dass
Deutschland der Türkei künftig keine Rechtshilfe leistet, wenn es um
politische Taten geht (
www.tagesspiegel.de/politik/keine-ermittlungen-
wegenpraesidentenbeleidigung-deutschland-stoppt-rechtshilfe-fuer-tuerkei/19299
090.html)?
Bei der genannten Besprechung wurde lediglich die bisherige Praxis bestätigt.
15. Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlichen) die Auffassung, dass infolge der Verfolgung politischer Gegner
es in der Türkei, bspw. für das BKA in der Türkei schon bald keine
verlässlichen oder kompetenten Ansprechpartner mehr gibt (
www.welt.de/
politik/deutschland/article159832376/BKA-fuerchtet-Folgen-von-Erdogans-
Saeuberungen.html)?
16. Inwieweit trifft es zu, dass in einem internen Schreiben ein BKA-
Verbindungsbeamter bereits vor erheblichen Defiziten in der Zusammenarbeit
aufgrund der anhaltenden Massenentlassungen im türkischen
Sicherheitsapparat gewarnt hat (
www.welt.de/politik/deutschland/article159832376/BKA-
fuerchtet-Folgen-von-Erdogans-Saeuberungen.html)?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Infolge der Ereignisse vom 16. Juli 2016 ist eine erhebliche Anzahl von
Mitarbeitern der türkischen Polizei und Justiz entlassen worden, darunter auch
Ansprechpartner der deutschen Behörden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass
die Zusammenarbeit mit den neuen und den bisherigen Ansprechpartnern weiter
insgesamt professionell funktionieren wird.
17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sich die Polizeibehörde
Interpol nicht von der türkischen Regierung für die Verfolgung von
Oppositionellen missbrauchen lassen will und in einer internen Anordnung
angeordnet haben soll, dass bei türkischen Fahndungsersuchen, die seit dem
gescheiterten Putschversuch eingereicht wurden, keine weiteren Maßnahmen
erfolgen sollen – also die Haftbefehle faktisch ignoriert werden sollen – und
diese im System inzwischen gesperrt sind (
www.welt.de/politik/deutschland/
article157885373/Wegen-Erdogans-Jagdmodus-steckt-Deutschland-im-
Dilemma.html)?
Das Generalsekretariat von INTERPOL (IPSG) unterzieht internationale
Fahndungsersuchen, für deren Übermittlung der INTERPOL-Weg genutzt wird,
generell einer Prüfung auf etwaige Verstöße gegen die Regularien von INTERPOL.
Hierunter fällt insbesondere Artikel 3 der INTERPOL-Statuten. Diese Vorschrift
untersagt INTERPOL jegliche Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder
Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters.
Auf die Einhaltung der Regularien von INTERPOL überprüft das IPSG alle
internationalen Fahndungsersuchen der 190 Mitgliedstaaten von INTERPOL, also
auch türkische Fahndungen.
INTERPOL Ankara wurde vom IPSG ersucht, die Nutzung des INTERPOL-
Weges bezüglich der Ereignisse vom 15. Juli 2016 zu unterlassen. In diesem
Zusammenhang wurde insbesondere eine Reihe von Sachfahndungen nach türkischen
Reisedokumenten aus den INTERPOL-Systemen gelöscht. Eine Anordnung des
IPSG, türkische Personenfahndungen zu ignorieren oder zu sperren, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
18. In wie vielen Fällen haben türkische Geheimdienste im Rahmen offizieller
Kooperationen bei deutschen Geheimdiensten um Übermittlung
personenbezogener Daten von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland gebeten
(bitte auflisten nach Person, Art der Daten, auf welcher Grundlage und zu
welchem Zweck)?
19. In wie vielen Fällen haben türkische Geheimdienste im Rahmen inoffizieller
Kooperationen bei deutschen Geheimdiensten um Übermittlung
personenbezogener Daten von türkischen Staatsangehörigen in Deutschland gebeten
(bitte auflisten nach Person, Art der Daten, auf welcher Grundlage und zu
welchem Zweck)?
Die in den Fragen 18 und 19 erbetenen Auskünfte betreffen
geheimhaltungsbedürftige Informationen, die ein ausländischer Nachrichtendienst einem deutschen
Nachrichtendienst zur Verfügung gestellt hat.
Derartige Informationen berühren regelmäßig in besonders hohem Maße das
Staatswohl. Sie können im vorliegenden konkreten Fall – auch in VS-eingestufter
Form – nicht zur Verfügung gestellt werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird insoweit durch das gleichfalls Verfassungsrecht genießende
schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten
Aufgabenwahrnehmung begrenzt. Das Frage- und Informationsrecht des
Parlaments muss in diesem konkreten Fall nach Abwägung der widerstreitenden
Interessen zurückstehen.
Zugunsten des Informationsinteresses des Parlaments war zu berücksichtigen,
dass die Fragen 18 und 19 der Aufhellung des bilateralen Verhältnisses zwischen
Behörden der Türkei und deutschen Nachrichtendiensten dienen.
Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass eine Offenlegung der
angefragten Informationen dazu führen würde, dass der Kenntnisstand, die
Leistungsfähigkeit, die Ausrichtung und gegebenenfalls auch technische Fähigkeiten eines
ausländischen Nachrichtendienstes offengelegt würden. Auch die Anzahl der
Fälle, in denen ein ausländischer Nachrichtendienst bei einem deutschen Dienst
angefragt hat, kann nicht offengelegt werden, da diese Zahl Rückschlüsse auf die
Intensität der gemeinsamen Kooperation zuließe. Die Kooperation mit
ausländischen Nachrichtendiensten erfolgt jedoch auf der Grundlage strikter gegenseitiger
Vertraulichkeit. Dies bedeutet, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen, die
ein ausländischer Nachrichtendienst an einen deutschen Nachrichtendienst
übermittelt, nicht ohne Freigabe durch den ausländischen Partner an Dritte
weitergegeben werden darf. Eine solche Freigabe liegt nicht vor.
Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass die internationale Zusammenarbeit im
nachrichtendienstlichen Bereich die Einhaltung strikter Vertraulichkeit
voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, Az. 2 BvE 2/15, Rz. 128).
Zudem ist anerkannt, dass der herausgebende Staat nach den Regeln der „Third
Party Rule“ die Herrschaft über die von ihm übermittelten Informationen behält
(a. a. O., Rn. 162 ff.). Eine Übermittlung erfolgt danach nur unter der Maßgabe
eines Weitergabeverbots mit Zustimmungsvorbehalt.
Der Austausch zwischen deutschen und internationalen Nachrichtendiensten zu
Personen, die im gemeinsamen Fokus nachrichtendienstlicher Beobachtung
stehen, ist im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen geprägt, da hierdurch
der jeweilige Kenntnisstand und die Ausrichtung der eigenen Arbeit, ggf. auch
die Leistungsfähigkeit und technische Fähigkeiten offengelegt werden. Würde
die Bundesregierung die angefragten Informationen entgegen der „Third Party
Rule“ zur Verfügung stellen, so wäre zu befürchten, dass der konkret betroffene
ausländische Dienst auch seinerseits die Vertraulichkeit übermittelter deutscher
Informationen nicht oder nur noch eingeschränkt wahren würde. Dies würde dem
deutschen Staatswohl zuwiderlaufen. Gleichfalls könnten Nachrichtendienste aus
Drittstaaten die deutschen Nachrichtendienste als weniger vertrauenswürdig
ansehen. In der Konsequenz würde es zum Entfall oder dem Rückgang der
Informationsübermittlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die deutschen
Nachrichtendienste kommen. Dies hätte signifikante Informationslücken und
negative Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in
der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher
Interessen im Ausland zur Folge.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erfragten Informationen in der
Geheimschutzstelle ist nicht möglich. Die „Third Party Rule“ betrifft nicht die Frage
der Einstufung von Informationen, sondern die Weitergabe an Dritte. Dies würde
auch dann der Fall sein, wenn die Information auf der Geheimschutzstelle
hinterlegt werden würde.
20. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstlich),
ob der ehemalige Direktor der Abteilung für Terrorbekämpfung, Ö. K., seit
zwei Jahren wegen des Vorwurfes der Dokumentenfälschung, der illegalen
Telefonüberwachung, Verletzung der Privatsphäre, Beweisfälschung und
der Preisgabe von Ermittlungsinformationen in Haft ist (Süddeutsche
Zeitung vom 24. Januar 2017, S. 5)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die Presseberichterstattung
hinausgehenden Informationen vor.
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