[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 1. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11368
18. Wahlperiode 03.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katja Kipping,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11063 –
Tabaklobby und Tabakregulierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Unterzeichung der WHO-Tabakrahmenkonvention (WHO Framework
Convention on Tobacco) im Jahr 2003 (Inkrafttreten 2005) hat sich Deutschland
dazu verpflichtet, die tabakbedingten gesundheitlichen und gesellschaftlichen
Schäden einzugrenzen. Hierzu gehört laut Vertragstext, „ein umfassendes
Verbot aller Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und
Tabaksponsoring“ zu erlassen. Als Werbung wird „jede Form der kommerziellen
Kommunikation, Empfehlung oder Handlung mit dem Ziel, der Wirkung oder
der wahrscheinlichen Wirkung, ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch
unmittelbar oder mittelbar zu fördern“ verstanden. Laut Vertragstext hätte
dieses Verbot innerhalb von fünf Jahren umgesetzt werden sollen – also bis 2010.
Dennoch finden weiterhin verkaufsfördernde Aktivitäten von
Tabakerzeugnissen statt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11613 sowie aktuell DHS 2016:
Jahrbuch Sucht 2016, S. 63-67). Die WHO-Tabakrahmenkonvention ist der einzige
völkerrechtlich verbindliche internationale Vertrag im Gesundheitsbereich.
Im Jahr 2012 begründete die Bundesregierung das Ausbleiben eines Verbots
etwa der Außen- und Kinowerbung damit, dass neun Jahre nach Unterzeichnung
des WHO-Vertrags „die Diskussion innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11613). Dies empört aus
Sicht der Fragesteller umso mehr, als auch der Deutsche Bundestag schon im
Jahr 2004 mit der Verabschiedung des Gesetzes zum
Tabakrahmenübereinkommen der Bundesregierung einen eindeutigen Handlungsauftrag gegeben hat, den
Vertragstext umzusetzen und damit alle Formen des Tabakmarketings zu
unterbinden.
Am 25. Juni 2015 legte dann das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vor, das ein
Komplettverbot von Außen- und Kinowerbung für Tabakerzeugnisse beinhaltete.
Innerhalb der Bundesregierung konnte sich dieses Anliegen jedoch nicht durchsetzen.
So beinhaltete ein neuer Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung
des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. November 2015 kein Komplettverbot von
Kinowerbung. Außenwerbung sollte erst ab dem Jahr 2018 verboten werden.
Der am 28. Juni 2016 eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/8962) sah nun ein Verbot für
Außenwerbung sogar erst ab dem Jahr 2020 vor. Ohne Komplettverbot von
Tabakwerbung ist jedoch zu erwarten, dass sich die Tabakwerbung in die
nichtregulierten Bereiche – wie etwa die Kinowerbung, Promotion und Sponsoring von
Veranstaltungen mit regionaler und lokaler Bedeutung – verlagern wird.
Aus Sicht der Fragesteller hat die Bekämpfung von sozialen und
gesundheitlichen Folgeproblemen durch den Tabakkonsum eine hohe Priorität. Gesundheit
ist ein Menschenrecht und es ist die Pflicht des Staates, die Gesundheit der
Menschen zu schützen. Das muss wichtiger sein als Überlegungen zur
Wirtschaftsförderung oder zum Steueraufkommen. Allerdings gibt die Tabaklobby offen
zu, „über Jahrzehnte einen guten Draht zur Politik aufgebaut“ zu haben. In
Deutschland sei es wie in keinem anderen Land so einfach, mit der Politik ins
Gespräch zu kommen (vgl.
www.fr-online.de/wirtschaft/tabakindustrie-
imdunstkreis-der-tabak-lobby,1472780,20775826.html).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde eine Ressortabfrage durchgeführt.
Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen.
Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen bzw.
Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsekretärinnen bzw. Staatssekretäre der
Bundesministerien pflegen aufgabenbedingt in jeder Wahlperiode Kontakte mit
einer Vielzahl von Akteuren. Auch unterhalb der Leitungsebene gab es
aufgabenbedingt über die bisherige Dauer der Wahlperiode dienstliche Kontakte von
Vertretern/Vertreterinnen der Ressorts zu Unternehmen der Tabakwirtschaft. Nach
der Gemeinamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO, § 47 Absatz 3
auch in Verbindung mit § 62 Absatz 2) sind zum Beispiel Zentral- und
Gesamtverbände sowie Fachkreise, die auf Bundesebene bestehen, bei der Erstellung von
Gesetz- und Verordnungsentwürfen zu beteiligen. Zu den so hinzuzuziehenden
Verbänden und Fachkreisen zählen im Tabakbereich Vertreter aus dem
Gesundheitsbereich, von Verbraucherverbänden, von Forschungsinstitutionen und der
Wirtschaft.
Die Bundesregierung steht daher grundsätzlich auch mit Vertretern der
Tabakwirtschaft und ihren Verbänden im Austausch. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es am Rande von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu
persönlichen Gesprächen gekommen ist. Inwieweit dies tatsächlich der Fall war, kann
aus den o. g. Gründen nicht nachvollzogen werden.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher fachlicher Kontakte und Gespräche
nebst Teilnehmern besteht nicht. Das parlamentarischen Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages beinhaltet eine politische Kontrolle der
Bundesregierung (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [140]). Eine Auskunft über Termine
unterhalb der Leitungsebene der Bundesministerien erfolgt daher nicht.
1. Wie hoch lagen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für
Werbung, Promotion und Sponsoring für Tabakerzeugnisse seit 2013 bis
einschließlich 2016 (bitte nach direkter Werbung, Außenwerbung, Werbung im
Kino, sonstige Werbung und keine Zuordnung, Promotion und Sponsoring
sowie nach Jahren auflisten)?
Die Ausgaben für Werbung, Promotion und Sponsoring werden auf der Basis
einer notariell beurkundeten Mitteilung des Deutschen Zigarettenverbandes an die
Drogenbeauftragte der Bundesregierung übermittelt und regelmäßig im Drogen-
und Suchtbericht der Bundesregierung veröffentlicht. Die Daten für die Jahre
2013, 2014 und 2015 können der nachfolgenden Zusammenstellung entnommen
werden; für das Jahr 2016 liegen noch keine Angaben vor.
Jährliche Tabakwerbeausgaben (in 1 000 Euro)
2013 2014 2015
Direkte Werbung (gesamt) 70186 73957 93813
Werbung in Printmedien 300 156 220
Außenwerbung 69807 72718 91206
Werbung im Kino 78 1080 2383
Werbung im Internet 1 4 3
sonstige Werbung 0 0 1
keine Zuordnung 0 0 0
Promotion 128944 116557 133091
Sponsorship 6509 5610 5086
Gesamte Werbeausgaben 205639 196124 231990
2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen finanziellen Schäden
für Kranken-, Pflege und Rentenversicherungen durch Tabakkonsum seit
2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine jährlich differenzierten Statistiken vor.
Im Jahr 2015 wurden in einer Studie* folgende Kosten (in Euro) ermittelt:
Krankheitskosten durch Rauchen 22,76 Mrd.
Krankheitskosten durch Passivrauchen (Ehegatten,
Lebenspartner)
1,01 Mrd.
Pflegekosten 544,12 Mio.
Rehabilitationsmaßnahmen 498,90 Mio.
Unfälle 246,35 Mio.
Krankheitskosten durch Passivrauchen (Kinder) 219,39 Mio.
Berufliche Rehabilitation (pauschal) 139,10 Mio.
*Quelle: Effertz in dkfz-Tabakatlas Deutschland 2015
3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Todesfälle durch
aktives und passives Rauchen seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich
auflisten)?
Zu dieser Frage liegen keine jährlichen Schätzungen vor. Im Jahr 2009 wurde die
Zahl der Todesfälle durch das Rauchen vom Deutschen Krebsforschungszentrum
(dkfz) mit 107 000 angegeben, für das Jahr 2013 liegt die Schätzung bei 121 000
Personen. Die höhere Zahl ist darauf zurückzuführen, dass 2013 erstmals auch
Todesfälle aufgrund von Darm- und Leberkrebs, Typ-2-Diabetis und
Tuberkulose berücksichtigt wurden (Quelle: dkfz - Tabakatlas Deutschland).
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Gewinne der
Tabakindustrie seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten)?
Schätzungen über die Gewinnsituation der Tabakindustrie werden seitens der
Bundesregierung nicht durchgeführt.
5. In welchem Monat begann die Arbeit am Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse im Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der am
25. Juni 2015 fertig gestellt wurde?
Nach dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Handbuch zur
Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 2. Auflage 2012, lassen
sich die – nicht immer in einer bestimmten Reihenfolge durchführbaren –
Arbeiten zur Erstellung eines Gesetzentwurfs unterteilen in solche, die im Vorfeld der
konkreten Erstellung eines Regelungsentwurfs erfolgen, und am Regelungstext
selbst ansetzende Arbeiten (Rn. 76 ff.). In diesem Sinne wurde die nationale
Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU bereits während der Beratungen
der Richtlinie in Brüssel ständig mit im Auge behalten, die Arbeiten an
konkreteren Regelungstexten begannen mit Vorliegen konsolidierter Fassungen bzw.
Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU im April 2014.
6. Wie viele Treffen fanden zwischen Vertreterinnen und Vertretern der
Tabakindustrie und der Bundesregierung seit Beginn der 18. Legislaturperiode statt
(bitte nach Datum, Verband, Ministerien und Ebene auflisten)?
a) In welcher Form fand die Vorbereitung zu den einzelnen Treffen statt
(z. B. Erstellung von Vermerken)?
b) Bei welchen Treffen wurde ein Gesprächsprotokoll geführt, bei welchen
Gesprächen wurde kein Gesprächsprotokoll geführt?
c) Bei welchen Treffen wurde ein Ergebnisprotokoll geführt, bei welchen
Treffen wurde kein Ergebnisprotokoll geführt (bitte nach Monat, Verband
und Ministerien auflisten)?
d) Bei welchen dieser Treffen wurde über das Tabakwerbeverbot
gesprochen?
Die Fragen 6 bis 6d werden im Zusammenhang beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Eine Auskunft über
Termine unterhalb der Leitungsebene der Bundesministerien erfolgt nicht.
Die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen und die Verwaltung von Schriftgut in
den Bundesministerien richtet sich nach § 12 Absatz 2 GGO i. V. m. der
Registraturrichtlinie (RegR). Dabei müssen insbesondere die Grundsätze von
Nachvollziehbarkeit, sachgerechter Bearbeitung, Transparenz und Wirtschaftlichkeit
des Verwaltungshandelns und der Effizienz der Aufgabenerledigung beachtet
werden. Die Entscheidung über die Aktenrelevanz eines Vorgangs obliegt
dem/der zuständigen Bearbeiter/-in. Dies gilt auch für die Vorbereitung und
Protokollierung von Gesprächen. Für die hier in Frage stehenden Gespräche liegen
keine zwischen allen Gesprächsteilnehmern einvernehmlich abgestimmten
Protokolle vor.
Datum Teilnehmer Thema:
Tabakwerbeverbot Bundesregierung Wirtschaft
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
09.04.2014 PSt’n Dr. Flachsbarth Verband der deutschen
Rauchtabakindustrie (VdR)
nein
14.10.2014 BM Schmidt Deutscher Zigarettenverband (DZV) nein
27.10.2014 St Dr. Kloos Philip Morris GmbH (PMI) nein
04.12.2014 PSt’n Dr. Flachsbarth Veranstaltung von DZV und VdR in der
Parlamentarischen Gesellschaft
nein
28.01.2015 PSt’n Dr. Flachsbarth DZV nein
30.10.2015 BM Schmidt British American Tobacco (BAT) nein
10.06.2016 BM Schmidt JT International Germany GmbH (JTI),
Heintz van Landewyck GmbH
ja
Bundeskanzleramt
27.07.16 BM Altmaier Zigarettenverband; Verband der
deutschen Rauchtabakindustrie, BAT,
Reemtsma
ja
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
05.03.2014 PSt’in Kramme BAT ja
12.08.2014 PSt’in Kramme BAT ja
12.12.2015 PSt’in Kramme BAT ja
14.06.2016 PSt’in Kramme BAT nein
15.07.2016 PSt’in Kramme BAT nein
27.09.2016 PSt’in Kramme BAT ja
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
21.07.14 BM Gabriel
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-
Gaststätten (NGG), DZV, PMI;
Markenverband
ja
21.10.14 St Machnig DZV ja
17.07.15 St Machnig DZV ja
26.08.15 St Machnig Reemtsma Cigarettenfabrik GmbH ja
08.09.15 PSt’n Zypries Dr. Borer Consulting,
Büro für Politik und Kommunikation (für
Oettinger/Davidoff AG)
ja
27.09.16 St Machnig BAT ja
Datum Teilnehmer Thema:
Tabakwerbeverbot Bundesregierung Wirtschaft
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
30.07.14 PSt Kelber VdR nein
Bundesministerium der Finanzen
23.05.2014 St Gatzer DZV nein
04.06.2014 St Gatzer VdR nein
03.11.2014 PSt Meister,
St Gatzer
DZV
nein
31.07.2015 St Gatzer DZV, VdR nein
08.06.2016 St Gatzer DZV, VdR nein
26.01.2017 St Gatzer PMI nein
Bundesministerium für Gesundheit
24.11.14 Drogenbeauftragte
der Bundesregierung
PMI nein
15.12.14 Drogenbeauftragte
der Bundesregierung
Bundesverband der deutschen und
fränkischen Tabakpflanzer
nein
23.04.15 Drogenbeauftragte
der Bundesregierung
Fontem Ventures (Imperial Tobacco
Group PLC)
nein
18.06.15 Drogenbeauftragte
der Bundesregierung
DZV nein
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
28.07.2015
PSt Silberhorn Pöschl Tobacco Group, Verband der
deutschen Rauchtabakindustrie e. V
nein
7. Inwiefern kommen die Ministerien einheitlichen und gleichen
Transparenzstandards nach, wenn das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft und das Bundesministerium für Gesundheit alle Gesprächstermine auf
ihrer Internetseite veröffentlichen, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie jedoch nur Gesprächstermine auf der Leitungsebene erfasst (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 18/7008)?
8. Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Handhabung zur
Erfassung von Gesprächsterminen mit der Tabaklobby in den einzelnen
Ressorts (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 18/7008)?
Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach den Leitlinien zu Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens der
Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (engl. World Health
Organisation Framework Convention on Tobacco Control (WHO FCTC)), die
ausweislich ihrer Nummer 12 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 5.3
des Übereinkommens mit empfehlendem Charakter enthalten, soll bei sog.
Interaktionen mit der Tabakindustrie der Eindruck einer tatsächlichen oder möglichen
Partnerschaft oder Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien als Ergebnis oder
auf Grund einer solchen Interaktion vermieden werden. Es ist nach den Leitlinien
grundsätzlich anzustreben, dass erforderliche Interaktionen transparent und
möglichst öffentlich erfolgen, z. B. durch öffentliche Anhörungen, öffentliche
Bekanntmachung der Interaktionen und Offenlegung von Unterlagen (Nummer 20
Empfehlung 2.2 der Leitlinien). Mit Blick auf diese Standards erfolgt für die
Leitungsebene der Bundesministerien die Angabe der Gesprächstermine mit
Vertreterinnen und Vertretern der Tabakindustrie. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird im Übrigen verwiesen.
9. Inwiefern plant die Bundesregierung, etwa durch die Richtlinienkompetenz
der Bundeskanzlerin, für einheitliche und gleiche Transparenzstandards zur
Erfassung von Gesprächsterminen mit der Tabaklobby in den
unterschiedlichen Ressorts zu sorgen?
Die Arbeit der Bundesregierung und insbesondere die organisatorischen Abläufe
innerhalb der Bundesministerien werden durch das Ressortprinzip nach
Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes geprägt. Das bedeutet, dass die
Bundesministerinnen und Bundesminister ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener
Verantwortung leiten und organisieren.
10. Nach welchen Kriterien entscheiden die Bundesregierung bzw. die
zuständigen Ministerien, ein Gesprächs- oder Ergebnisprotokoll bei Treffen mit
Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby zu führen?
11. Wie können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Ministerien zur
internen Bearbeitung von zukünftigen Vorgängen nachvollziehen, was bei
den Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby besprochen
oder entschieden wurde, wenn keine Protokolle vorliegen?
Die Fragen 10 und 11 werden im Zusammenhang beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6, zweiter Absatz wird verwiesen. Anhand der in der
Antwort zu Frage 6, zweiter Absatz genannten Grundsätze ist in jedem Einzelfall
zu entscheiden, ob Gesprächsinhalte der in Frage 11 erwähnten Treffen
Aktenrelevanz besitzen bzw. in welcher Art und in welchem Umfang deren Ergebnisse
aktenkundig festgehalten werden.
12. Wie kommt die Bundesregierung den Vorgaben des
Informationsfreiheitsgesetzes nach, insbesondere der Möglichkeit der Akteneinsicht für Dritte,
wenn keine Protokolle bei Gesprächen zwischen Bundesregierung bzw. den
Ministerien und Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby stattfinden?
Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht
auf Akteneinsicht beschränkt. Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft
erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur
Verfügung stellen. Auskünfte können nach § 7 Absatz 3 IFG mündlich, schriftlich
oder elektronisch erteilt werden. Bei der Auswahl der Art des
Informationszugangs ist der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
13. Wie kommt die Bundesregierung den Leitlinien für die Umsetzung von
Artikel 5.3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des
Tabakgebrauchs nach, insbesondere Leitlinie 2, wonach Vertragsparteien
sicherstellen sollen, „dass jede Interaktion mit der Tabakindustrie zu Belangen der
Eindämmung des Tabakgebrauchs oder der öffentlichen Gesundheit
rechenschaftspflichtig und transparent ist“?
14. Wie stellt die Bundesregierung zukünftig sicher, dass Gesprächs- und/oder
Ergebnisprotokolle bei Treffen zwischen der Bundesregierung bzw. den
Ministerien und Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby geführt werden?
Die Fragen 13 und 14 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
15. Wie viele Anfragen auf Informationszugang erhielten die Bundesministerien
über Treffen mit Vertretern der Tabaklobby seit 2013 (bitte nach Ministerien
auflisten)?
Ministerium Anzahl der Anfragen auf Informationszugang
BMEL 3
BMJV 1
BMI 1
BMF 2
BMWi 2
BMFSFJ 1
BMG 3
Drogenbeauftragte 1
BMAS -
BMUB 1
BKM -
BMVg -
BMVI -
BMBF 1
BMZ 1
AA -
16. Wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. Juni 2015 an externe juristische
Personen (Firmen, Vereine, Verbände) mit Bitte um Stellungnahme
verschickt?
a) Durch welche Ministerien erfolgte die Verschickung?
b) An welchem Datum erfolgte die Verschickung?
c) An welche juristischen Personen erfolgte eine Bitte um Stellungnahme?
Die Fragen 16 bis 16c werden im Zusammenhang beantwortet.
Entsprechend der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) erfolgt eine Beteiligung von Ländern, Fachkreisen und Verbänden
grundsätzlich erst im Anschluss an eine erste regierungsinterne Abstimmung.
Seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
erfolgte daher keine Versendung des zitierten Entwurfs an externe juristische
Personen.
Nachdem der Entwurf bereits im Internet durch Dritte außerhalb des
Ressortkreises zugänglich gemacht worden war, erfolgte seitens des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWi) am 29. Juni 2015 eine Versendung mit der Bitte
um Stellungnahme an die folgenden Fachverbände: Bund für Lebensmittelrecht
und Lebensmittelkunde e. V., Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V.,
Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e. V., Bundesverband deutscher
Tabakpflanzer e. V., Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und
Automatenaufsteller e. V., Deutscher Verband der Aromenindustrie e. V., Deutscher
Zigarettenverband, European Carton Makers Association, FFI Fachverband
Faltschachtel-Industrie e. V., Markenverband e. V., Philip Morris GmbH, Verband
der deutschen Rauchtabakindustrie, Verband des eZigarettenhandels e. V.,
Wirtschaftsverbände Papierverarbeitung (WPV) e. V., Zentralverband der deutschen
Werbewirtschaft ZAW e. V., Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,
Markenverband, Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.
17. Wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. Juni 2015 in Fachgesprächen
oder Anhörungen zusammen mit externen juristischen Personen erörtert?
a) Welche juristischen Personen erhielten eine Einladung zu einem
Fachgespräch oder einer Anhörung?
b) Welche Ministerien haben zu Fachgesprächen oder Anhörungen
eingeladen?
c) Wann erfolgte die Einladung zu Fachgesprächen oder Anhörungen (bitte
nach Ministerien aufschlüsseln)?
d) Wie viele Fachgespräche oder Anhörungen fanden zum
Referentenentwurf statt (bitte nach Datum und Ministerien aufschlüsseln)?
e) Welche juristischen Personen nahmen an den Fachgesprächen oder
Anhörungen teil (bitte nach einzelnen Fachgesprächen und zuständigen
Ministerien aufteilen)?
Die Fragen 17 bis 17e werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Referentenentwurf vom 25. Juni 2015 wurde seitens des BMWi am 9. Juli
2015 mit den Fachverbänden erörtert. Die Einladung zu dem Gespräch wurde am
29. Juni 2015 versandt. Eine Einladung erhielten die in Antwort zu Frage 16
aufgeführten Fachverbände. Eine Teilnehmerliste liegt nicht vor. Abgesehen davon
wurde dieser Entwurf seitens der Bundesregierung nicht in Fachgesprächen oder
Anhörungen mit externen juristischen Personen erörtert.
18. Wurde der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft vom 4. November 2015 an externe juristische Personen mit der Bitte
um Stellungnahme verschickt?
a) Durch welche Ministerien erfolgte die Verschickung?
b) An welchem Datum erfolgte die Verschickung?
c) An welche juristischen Personen erfolgte eine Bitte um Stellungnahme?
Der Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
wurde durch das BMEL mit E-Mail vom 11. November 2015 an die Fachkreise
(Gesundheits- und Verbraucherverbände, Forschungsinstitutionen, Verbände der
Wirtschaft) mit der Bitte um Stellungnahme versandt. Die Versendung mit Bitte
um Stellungnahme erfolgte an den folgenden Verteiler:
Aktionsbündnis Nichtrauchen, Aktionszentrum Forum Rauchfrei, Ärztlicher
Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit, Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e. V., Bundesärztekammer, Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V.,
Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e. V., Bundesverband deutscher
Tabakpflanzer e. V., Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und
Automatenaufsteller e. V., Bundesvereinigung Prävention und
Gesundheitsförderung e. V., Bündnis für Tabakfreien Genuss e. V., Deutsche Akkreditierungsstelle
GmbH (DAkkS), Deutsche Gesellschaft für Kardiologie, Deutsche Gesellschaft
für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V., Deutsche Hauptstelle für
Suchtfragen e. V., Deutsche Herzstiftung, Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche
Krebshilfe e. V., Deutsche Lungenstiftung, Deutsche Shisha-Vereinigung e. V.,
Deutscher Bauernverband, Deutscher Verband der Aromenindustrie e. V.,
Deutscher Zigarettenverband, Deutsches Krebsforschungszentrum, European Carton
Makers Association, Fachvereinigung Hartpapierwaren und Rundgefäße e. V.
(FHR), FACT – Frauen Aktiv Contra Tabak e. V., FFI Fachverband
Faltschachtel-Industrie e. V., Handelsverband Deutschland – HDE e. V., Institut für
Therapieforschung Kiel, Markenverband e. V., Nichtraucher-Initiative Deutschland
e. V., Philip Morris GmbH, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie,
Verband der Zigarettenpapier verarbeitenden Industrie, Verband des e
Zigarettenhandels e. V., Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Wirtschaftsverbände
Papierverarbeitung (WPV) e. V., Wissenschaftlicher Aktionskreis
Tabakentwöhnung WAT, Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V.
19. Wurde der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Tabakerzeugnisgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft vom 4. November 2015 in Fachgesprächen oder Anhörungen
zusammen mit externen juristischen Personen erörtert?
a) Welche juristischen Personen erhielten eine Einladung zu einem
Fachgespräch oder einer Anhörung?
b) Welche Ministerien haben zu Fachgesprächen oder Anhörungen
eingeladen?
c) Wann erfolgte die Einladung zu Fachgesprächen oder Anhörungen (bitte
nach Ministerien aufschlüsseln)?
d) Wie viele Fachgespräche oder Anhörungen fanden zum
Referentenentwurf statt (bitte nach Datum und Ministerien aufschlüsseln)?
e) Welche juristischen Personen nahmen an den Fachgesprächen oder
Anhörungen teil (bitte nach einzelnen Fachgesprächen und zuständigen
Ministerien aufteilen)?
Die Fragen 19 bis 19e werden im Zusammenhang beantwortet.
Die betroffenen Fachkreise aus den Bereichen Gesundheit, Verbraucherschaft,
Forschungsinstitutionen und Wirtschaft wurden mit E-Mail vom 11. November
2015 vom BMEL zur Anhörung am 27. November 2015 eingeladen. Für den
Verteiler der Einladung wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Die Teilnehmer
sind auf der Internetseite des BMEL unter
www.bmel.de/DE/Ernaehrung/
Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/Novellierung_nat_Tabakrecht.html
veröffentlicht.
20. Welchen Regeln und Vorschriften unterliegt die Weitergabe von
Referentenentwürfen innerhalb der Ministerien zur Bewertung an Dritte?
Für Beteiligungen und Unterrichtungen im Gesetz- und
Verordnungsgebungsverfahren gilt Abschnitt 3 der GGO. Das ressortinterne Abstimmungsverfahren ist in
den §§ 45, 46 GGO geregelt.
Nach § 47 Absatz 1 GGO ist der Entwurf einer Gesetzesvorlage Ländern,
kommunalen Spitzenverbänden und den Vertretungen der Länder beim Bund
möglichst frühzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange berührt sind. Für eine rechtzeitige
Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, gelten die Absätze 1 und 2 nach § 47 Absatz 3 GGO
entsprechend. Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine
Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums
überlassen.
21. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der adressierten juristischen
Personen zur Bewertung des oben genannten Referentenentwurfs?
Entsprechend den Vorgaben von § 47 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 62
Absatz 2 GGO wurden die betroffenen Fachkreise beteiligt. Dies sind im
Tabakbereich Vertreter aus dem Gesundheitsbereich, von Verbraucherverbänden, von
Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft.
22. Inwiefern haben die Bundesregierung bzw. die zuständigen Ministerien oder
deren nachgeordnete Behörden im Jahr 2016 Spenden oder sonstige
finanzielle, personelle oder fachliche Unterstützung von der Tabakindustrie oder
verbundenen Stiftungen erhalten, und wie hoch war der Wert der jeweiligen
Unterstützung?
Die Bundesregierung bzw. Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden
haben keine Spenden oder sonstige finanzielle, personelle oder fachliche
Unterstützung von der Tabakindustrie oder verbundenen Stiftungen erhalten.
23. Wie hoch waren die Parteispenden aus der Tabakindustrie in den letzten fünf
Jahren (bitte nach Partei, Spender und Jahr aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
24. Wie begründet die Bundesregierung aus gesundheitspolitischer Sicht die
Herausnahme des ausnahmslosen Verbots von Tabakwerbung im Kino,
welches noch im Referentenentwurf vom 25. Juni 2015 vorgesehen war, im
Vergleich zum Referentenentwurf vom 4. November 2015 und des jetzigen
Entwurfs der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8962)?
25. Wie begründet die Bundesregierung aus gesundheitspolitischer Sicht die
Herausnahme des ausnahmslosen Verbots von Tabakaußenwerbung,
welches noch im Referentenentwurf vom 25. Juni 2015 vorgesehen war, im
Vergleich zum Referentenentwurf vom 4. November 2015?
26. Wie begründet die Bundesregierung aus gesundheitspolitischer Sicht die
Verschiebung des Außenwerbeverbots von 2018 auf 2020, wie im jetzigen
Entwurf der Bundesregierung vorgesehen (Bundestagsdrucksache 18/8962)
im Vergleich zum Referentenentwurf vom 4. November 2015?
Die Fragen 24 bis 26 werden zunächst im Zusammenhang beantwortet.
Der Schutz vor gesundheitlichen Schäden durch den Konsum von
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist eine zentrale Aufgabe des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Insbesondere jungen Menschen soll der Einstieg in
das Rauchen erschwert und ein Ausstieg aus dem Rauchverhalten erleichtert
werden.
In den von der Bundesregierung vor diesem Hintergrund beschlossenen
Gesetzentwurf wurden als Folge der gebotenen Abwägung verschiedener Interessen und
Rechtsgüter im Wege des Kompromisses an einzelnen Stellen Übergangsfristen
und Ausnahmeregelungen aufgenommen.
Im Einzelnen wird zu den Fragen 24 bis 26 wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 24
Die Beschränkung der Kinowerbung auf die Vorführung von Filmen, die ab
18 Jahren freigegeben sind, stellt einen Kompromiss aus einer Abwägung der im
Vorspann erwähnten gesundheits- und jugendpolitischen Ziele mit kultur-,
wirtschafts- und strukturpolitischen Erwägungen mit Rücksicht insbesondere auch
auf kleinere inhabergeführte Filmtheater im ländlichen Raum dar.
Zu Frage 25
Die Zulässigkeit von Außenwerbung an den Gebäudeaußenseiten von
Ladengeschäften des Fachhandels soll insbesondere den kleineren
Einzelhandelsunternehmen die Kundengewinnung im öffentlichen Raum in unmittelbarer Ladennähe
ermöglichen.
Zu Frage 26
Bei der Übergangsfrist zur Außenwerbung handelt es sich ebenfalls um einen
Kompromiss, der sowohl den Unternehmen der Tabakwirtschaft und der
Werbewirtschaft als auch den Kommunen die Umstellung auf die neuen Regelungen
erleichtern soll.
27. Inwiefern steht das geplante Außenwerbeverbot für 2020 sowie die
Ausnahmen für Kinowerbung im Widerspruch zum Gesetz zu dem
Tabakrahmenübereinkommen, das zu einem Verbot aller Formen der Tabakwerbung bis
2010 verpflichtet und direkte Gesetzeswirkung in Deutschland hat?
Deutschland ist dem WHO FCTC beigetreten; das Gesetz zum
Tabakrahmenübereinkommen ist in der Bundesrepublik am 16. März 2005 in Kraft getreten.
Im Rahmen der Ressortabstimmung sind die in der Frage angesprochenen
Regelungen u. a. auch Gegenstand einer rechtssystematischen und rechtsförmlichen
Prüfung nach § 46 GGO durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV), die sich auch auf die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht
erstreckt (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage 2008, Rn. 9), gewesen.
Im Ergebnis der Ressortabstimmung wurde der Entwurf des Gesetzes zur
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes am 20. April 2016 vom Bundeskabinett
beschlossen. Zur Begründung der – auch im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Abwägung gebotenen – Regelungen in der Frage 27 im Einzelnen wird auf die
Gesetzesbegründung selbst bzw. auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 26 verwiesen.
28. Bleibt die Bundesregierung bei der Ansicht, dass sie verfassungsrechtlich
nicht daran gehindert wird, dem „Gesundheitsschutz gegenüber den damit
beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der
Unternehmen und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen“
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/2036).
Ja. Geboten ist allerdings eine Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten.
Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 26 verwiesen.
29. Welche Programme fördert die Bundesregierung als wirtschaftlich
realisierbare Alternative für Tabakanbauerinnen und Tabakanbauer,
Tabakarbeiterinnen und Tabakarbeiter sowie Einzelverkäuferinnen und Einzelverkäufer?
Derzeit fördert die Bundesregierung keine solchen Programme.
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ISSN 0722-8333]