[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. März 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11369
18. Wahlperiode 03.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Martina Renner,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11064 –
Gefährder in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Angaben der Bundesregierung ist die Zahl von Personen, die als
islamistische Gefährder eingestuft werden, in den letzten Jahren erheblich gestiegen
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7151 sowie
auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/10923 der
Abgeordneten Martina Renner vom 4. Januar 2017). Mit Stand vom 4. Januar 2017
wurden 547 Gefährder im Bereich des islamistischen Terrorismus genannt. Etwa
die Hälfte davon soll sich in Deutschland aufhalten, davon 80 in Haft. Dazu
kommen 366 sogenannte „relevante Personen“ im islamistischen
Phänomenbereich.
Die Einstufung einer Person als Gefährder ist umstritten, da es sich nicht um
einen Rechtsbegriff handelt. Die Einstufung beruht lediglich auf Annahmen der
Sicherheitsbehörden. Gleichwohl kann sie Anlass zu intensivierten
polizeilichen oder auch geheimdienstlichen Maßnahmen sein.
Eine Definition der Begriffe „Gefährder“ und „relevante Person“ hat die
Bundesregierung unter anderem in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Sogenannte islamistische Gefährder“ vorgenommen
(Bundestagsdrucksache 18/7151): Als Gefährder gilt eine Person, „bei der bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten
von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der StPO
begehen wird“. Als „relevant“ gelte eine Person, „wenn sie innerhalb des
extremistisch-terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines
Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise
vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von
erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert,
unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine
Kontaktoder Begleitperson […] handelt.“
Im Bereich des Verfassungsschutzes werden außerdem Jihadisten dem
„islamistisch-terroristischen Spektrum“ zugerechnet, mit Stand vom 7. Dezember 2015
waren dies ca. 1 100 Personen (Bundestagsdrucksache 18/7151), wobei hier nur
Jihadisten mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt waren. Bei ihnen
handelt es sich per Definition um Personen, „die terroristische Gewalt als das
primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele propagieren und praktizieren“.
Nach den Angaben der Bundesregierung zu schließen, ist nur ein geringer Teil
von diesen auch als Gefährder bzw. relevante Person eingestuft.
Sofern für nachfolgende Fragen die originäre Zuständigkeit bei den Ländern
liegt, beziehen sich die Fragen auf den Kenntnisstand der Bundesregierung. Es
wird generell darum gebeten, Antworten auf Fragen zu Gefährdern und
relevanten Personen stets nach den unterschiedlichen Phänomenbereichen
aufzugliedern.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Begriffe Gefährder und Relevante Personen entstammen der
polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch motivierten
Kriminalität. Im Verfassungsschutzverbund hingegen werden sie nicht verwandt.
Personen, die im besonderen Fokus der Verfassungsschutzbehörden stehen
werden vielmehr nach einem eigenständigen Kategorisierungssystem eingestuft.
Für die Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Personen liegen folgende
bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen vor:
„Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO (Strafprozessordnung), begehen wird.“
„Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des
extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle
a) einer Führungsperson,
b) eines Unterstützers/Logistikers,
c) eines Akteurs
einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie
politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche
im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt,
oder
d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines
Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.“
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als
Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen
diesen beiden Kategorien bestehen nicht. Die Einstufungen im Rahmen des
Gefährderprogramms werden in der Regel durch die örtlich zuständigen
Polizeibehörden der Länder vorgenommen. Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich
der Gefährder/die Relevante Person seine/ihre Wohnung hat. Im sogenannten
polizeifachlichen Gefährderprogramm sind bundeseinheitlich Maßnahmen
abgestimmt, die bei Gefährdern (bzw. Relevanten Personen) durchgeführt werden
oder durchgeführt werden können. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen aus
dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihre Rechtsgrundlage in den jeweiligen
Polizeigesetzen der Länder und des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) haben
und deren rechtliche Voraussetzungen im Einzelfall jeweils erfüllt sein müssen.
Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden
Einschränkungen:
1. Die Gefährdersachbearbeitung liegt regelmäßig im
Zuständigkeitsbereich der Länder. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden
lediglich die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt
werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass den
Bundesbehörden nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden
Einzelaspekte abschließend vorliegen. Eine Antwort muss in diesen Fällen
mit Verweis auf genauere und abschließende Angaben in den Ländern,
welche die Ausschreibung in der entsprechenden Kategorie veranlasst
haben, offenbleiben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Auswahl,
Art, Umfang und Durchführung von Maßnahmen gegen Personen, die
im Rahmen des Gefährderprogramms eingestuft wurden, vom jeweiligen
konkreten Einzelfall abhängen und grundsätzlich in die Zuständigkeit
der Länder fallen. Gleiches gilt für die entsprechenden Personenkreise
im Verfassungsschutzverbund. Sie unterliegen keiner Meldepflicht
gegenüber der Bundesregierung. Dabei zu beachten ist, dass Informationen
hierüber das taktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern
und Relevanten Personen, interne Arbeitsläufe und sonstige
Systematiken sowie eine strategische Ausrichtung der Arbeit der Bundesbehörden
aber auch der Polizeien und Verfassungsschutzämter der Länder
gefährden können. Aus Gründen des Staatswohls kann daher keine Antwort im
Hinblick auf Einzelaspekte in den Fragen 1c und 1d, 6, 11, 12, 17a, 17b
und 19 erfolgen.
2. Darüber hinaus scheint es aufgrund der Zuständigkeit der Länder sowie
mangels Kenntnis der jeweiligen Informationen des Einzelfalles nicht
möglich, seitens der Bundesregierung Bewertungen oder
Einschätzungen über die statistischen Zusammenhänge oder Vorgehensweisen zu
treffen. Daher kann zu den Fragen 4, 14 und 17c keine Antwort ergehen.
3. Die Beantwortung der Fragen 1a, 1b, 2, 8 und 18 kann nicht offen
erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich
auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.
Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als
Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist
aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.
Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen
nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland stark gefährden. Aus ihrem
Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch
würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt,
was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen werden daher als
Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Die nachfolgenden statistischen Zahlengaben beruhen auf den Erhebungen durch
die Bundesbehörden mit Stand vom 2. Februar 2017 und unterliegen
grundsätzlich tagesaktuellen Schwankungen.
Um den Sachzusammenhang zu wahren, werden die jeweils gestellten
Unterfragen zu den Fragen 1a, 1b, 11 und 12 sowie 17a, 17c zusammenhängend
beantwortet.
1. Wie viele Personen werden im polizeilichen bzw.
Verfassungsschutzverbund gegenwärtig als
a) Gefährder,
b) relevante Personen,
Nach Kenntnis der Bundesregierung verteilen sich die Zahlen auf die jeweiligen
Phänomenbereiche wie folgt:
Politisch motivierte Kriminalität-links
a) Gefährder 4
b) Relevante Personen 124
Gefährder Relevante Personen
Frauen /Männer Alle männlich 112 männlich
12 weiblich
Aufenthalt in
Deutschland
4 in Deutschland 123 in Deutschland
Politisch motivierte Kriminalität-rechts
a) Gefährder 22
b) Relevante Personen 104
Gefährder Relevante Personen
Frauen /Männer 22 männlich 104 männlich
Aufenthalt in
Deutschland
22 in Deutschland 103 in Deutschland
Politisch motivierte Kriminalität-ausländische Ideologie
a) Gefährder 6
b) Relevante Personen 59
Gefährder Relevante Personen
Frauen /Männer 5 männlich
1 weiblich
52 männlich
7 weiblich
Politisch motivierte Kriminalität-religiöse Ideologie
a) Gefährder 586
b) Relevante Personen 374
Gefährder Relevante Personen
Frauen /Männer 559 männlich
27 weiblich
322 männlich
52 weiblich
Aufenthalt in
Deutschland
319 in Deutschland 304 in Deutschland
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Nummer 1
verwiesen. Weitere Teile dieser Antwort ergehen – wie unter Nummer 3 der
Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt – eingestuft*.
c) dem islamistisch-terroristischen Spektrum und
Dem islamistisch-terroristischen Personenpotenzial in Deutschland bzw. mit
deutscher Staatsangehörigkeit lassen sich aktuell ca. 1 600 Personen zuordnen.
Eine weitere Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der
Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund sowie mit Blick auf Nummer 1 der
Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich.
d) salafistischen Bestrebungen zugehörig
eingestuft (erbetene Aufgliederungsmerkmale: Phänomenbereiche,
Staatsangehörigkeit Frauen/Männer, Erwachsene/Jugendliche; bitte bei jeder
Unterfrage angeben, wie viele Personen sich jeweils in Deutschland aufhalten,
wie viele in Haft sind und nach wie vielen gefahndet wird und nach
Möglichkeit Mehrfachnennungen angeben)?
Das bundesweite salafistische Personenpotential beläuft sich aktuell auf rund
9 700 Personen. Eine weitere Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit
der Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund sowie mit Blick auf
Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich.
2. Wie gliedert sich der Aufenthaltsort der in Deutschland (nicht in Haft)
aufhältigen Gefährder sowie von relevanten Personen nach Bundesländern auf
(bitte getrennt darstellen)?
Wie viele Einstufungen als Gefährder sowie relevante Person haben die
Polizeibehörden der einzelnen Länder jeweils vorgenommen?
Die Antwort ergeht – wie unter Nummer 3 der Vorbemerkung der
Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.*
3. Wie viele der derzeit gelisteten relevanten Personen gelten als
Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie Kontakt- oder
Begleitpersonen (bitte Mehrfachnennungen kenntlich machen)?
Es gilt bei den nachfolgenden Angaben zu beachten, dass Mehrfachnennungen
grundsätzlich möglich erscheinen sowie die Informationen zu den
Unterkategorien der Funktionstypen den Bundesbehörden nicht in jedem Fall bekannt
gegeben werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung verteilen sich die Zahlen auf
die jeweiligen Phänomenbereiche wie folgt:
Politisch motivierte Kriminalität-links
Führungsperson 19
Unterstützer/Logistiker 9
Akteur 84
Kontakt- / Begleitperson 16
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Politisch motivierte Kriminalität-rechts
Führungsperson 37
Unterstützer/Logistiker 23
Akteur 53
Kontakt- / Begleitperson 18
Politisch motivierte Kriminalität-ausländische Ideologie
Führungsperson 17
Unterstützer/Logistiker 11
Akteur 39
Kontakt- / Begleitperson 3
Politisch motivierte Kriminalität-religiöse Ideologie
Führungsperson 54
Unterstützer/Logistiker 131
Akteur 118
Kontakt- / Begleitperson 168.
4. Inwiefern gibt es Erfahrungswerte, dass die Polizei in bestimmten
Bundesländern eher zu einer solchen Einschätzung kommt als die Polizei in anderen
Ländern?
Welche Möglichkeiten hat das Bundeskriminalamt (BKA), Personen als
Gefährder bzw. relevante Personen einzustufen?
Im Hinblick auf die Fragestellung wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen und erklärend ausgeführt, dass die Einstufung durch
die örtlich zuständigen Polizeibehörden sich einer Bewertung durch die
Bundesbehörden entzieht. Insofern liegen keine Erfahrungswerte im Sinne der
Fragestellung vor. Im Rahmen der eigenen Zuständigkeit nach § 4a BKAG kann das
Bundeskriminalamt grundsätzlich auch eigene Gefährder und Relevante Personen
führen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Inwiefern können in die Einstufung als Gefährder oder relevante Personen
auch Informationen von Geheimdiensten (in- und ausländischen) einfließen?
Wie bedeutsam sind von Geheimdiensten zugetragene Informationen in
dieser Hinsicht?
Für eine vollumfängliche Einschätzung einer Person können sowohl polizeilich
erlangte Informationen als auch Erkenntnisse von in- oder ausländischen
Nachrichtendiensten, unter Beachtung rechtlicher Vorgaben, von Bedeutung sein und
in diese einfließen. Zu diesem Zweck findet unter anderem ein institutioneller
Austausch im Rahmen der GETZ (Gemeinsames Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum) sowie GTAZ (Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum) statt.
Die Bedeutsamkeit hängt im Einzelfall vom Informationsgehalt ab und kann nicht
generell bewertet werden.
6. Welche Kenntnisse oder Erfahrungswerte gibt es zur Frage der
Zuverlässigkeit der mit der Einstufung als Gefährder und relevante Person verbundenen
Straftatenprognose?
a) Wie viele Personen sind in den Jahren 2015 und 2016 rechtskräftig wegen
einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung,
insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO)
verurteilt worden, und wie viele davon waren zuvor als Gefährder bzw.
relevante Person eingestuft worden?
b) Wie viele Personen, die in der Vergangenheit als Gefährder bzw.
relevante Person eingestuft worden waren, haben danach tatsächlich eine
diesbezügliche Straftat begangen?
c) Wie viele Personen, die in der Vergangenheit als Gefährder bzw.
relevante Person eingestuft worden waren, wurden durch rechtzeitiges
Eingreifen der Sicherheitsbehörden vom Begehen einer bereits konkret
geplanten oder vorbereiteten Tat abgehalten?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Daten zu den Fragen 6a bis 6c
vor. Soweit die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das
Jahr 2015 herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3;
www.destatis.de) insbesondere die in § 100a Absatz 2 der StPO bezeichneten
Straftaten entsprechend dem ausführlichen Straftatenverzeichnis der
Strafverfolgungsstatistik (vgl. dazu zuletzt Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3,
2015, S. 512 ff.) ausweist, ist eine Aufschlüsselung der vorhandenen Daten nach
dem Merkmal „politisch motivierte Straftat“ nicht möglich. Das betreffende
Attribut wird ebenso wie das des „Gefährders“ für die Strafrechtspflegestatistiken
nicht erhoben. Im Übrigen wird auf Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Mechanismen gibt es zur Überprüfung der Validität einer einmal
getroffenen Einstufung als Gefährder oder relevante Person?
Die Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person unterliegt einer
fortlaufenden Überprüfung durch die zuständigen Polizeibehörden. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Erfahrungswerte gibt es dabei, und wie häufig und aus welchen
Gründen wurden solche Einstufungen im vergangenen Jahr
zurückgenommen?
Sofern die Überprüfung der Polizeibehörden im Ergebnis die Voraussetzungen
für eine Einstufung als Gefährder oder Relevante Person als nicht mehr erfüllt
ansieht, erfolgt eine Ausstufung (bzw. Umstufung) der jeweiligen Person.
Eine statistische Erhebung, wie viele Personen im vergangenen Jahr ausgestuft
wurden und aus welchen Gründen, liegt nicht vor.
b) Wer ist zur Revidierung einer solchen Einstufung berechtigt?
Die Ausstufung einer Person liegt – ebenso wie deren Einstufung – in der Hoheit
des Bundeslandes, in dem die betroffene Person ihre Hauptwohnung führt.
c) Wie lange kann eine Person nach Einschätzung der Bundesregierung als
Gefährder oder relevante Person eingestuft werden, ohne dass die
Straftatenprognose sich bestätigt?
Grundsätzlich gibt es keine Fristen oder Begrenzungen für die Dauer der
Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person.
8. Welchen praktischen Nutzen hat die Einstufung als Gefährder oder relevante
Person für die polizeiliche oder nachrichtendienstliche Arbeit?
Die Einstufungen geben einen Gesamtüberblick über das polizeilich bekannte
extremistische/terroristische Gefährdungspotenzial in den Phänomenbereichen
der Politisch motivierten Kriminalität in Deutschland oder mit Bezug nach
Deutschland und dienen der Aufhellung von Strukturen. Die Einstufung von
Personen ermöglicht den Polizeibehörden eine Fokussierung auf einen
Personenkreis, zu dem bundesweit einheitliche Maßnahmen abgestimmt sind.
Weitere Teile dieser Antwort ergehen – wie unter Nummer 3 der Vorbemerkung
der Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.*
9. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
insgesamt in Richtung Syrien/Irak gereist, um dort auf Seiten islamistischer
Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen bzw. sie anderweitig zu
unterstützen?
Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 910 deutschen Islamisten bzw.
Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf
Seiten des Islamischen Staates und anderer terroristischer Gruppierungen an
Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen.
Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor, dass sich diese Personen tatsächlich
in Syrien/Irak aufhalten oder aufgehalten haben. Teilweise werden die Ausreisen
erst mit zeitlicher Verzögerung bekannt, daher ist eine genaue Aufschlüsselung
nach Jahren nicht möglich. Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet
sich momentan wieder in Deutschland. Insgesamt zeichnet sich inzwischen eine
verringerte Ausreisedynamik ab.
a) Wie hat sich die diesbezügliche Reisedynamik in den letzten Jahren seit
Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges entwickelt (bitte pro Jahr
aufgliedern)?
Nach Ausbruch des Syrien-/Irak-Konfliktes im Jahr 2011 wurden zahlreiche
Ausreisen von deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland in Richtung
Syrien/Irak festgestellt. Es liegen folgende Informationen zu deutschen Islamisten
bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak ausgereist sind
(kumulative Auflistung):
– Ende 2013 zu mehr als 240,
– Ende 2014 zu mehr als 550,
– Ende 2015 zu mehr als 780,
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
– Ende 2016 zu mehr als 890 und
– im Januar 2017 zu mehr als 910.
b) Wie viele Personen haben tatsächlich Unterstützungsleistungen für
terroristische Gruppierungen geleistet (bitte nach Möglichkeit angeben, für
jeweils welche Gruppierung), und welche Erkenntnisse hat die
Bundesregierung zur Art der Unterstützungsleistung?
Aufgrund der unübersichtlichen Lage vor Ort sowie der sehr eingeschränkten
Informationsgewinnung zu den Umständen in Krisen- und Kriegsgebieten lassen
sich präzise zahlenmäßige Aussagen, wie viele der ausgereisten Personen
tatsächlich Unterstützung für terroristische Gruppen geleistet haben, nicht treffen. So
liegen bei etwa einem Drittel Erkenntnisse vor, dass sie an Kämpfen in Syrien
oder im Irak beteiligt waren oder hierfür eine Ausbildung absolviert haben.
Im Übrigen kommen Unterstützungsleistungen durch Wahrnehmung von
Sicherheits-, Verwaltungs-, Rekrutierungs- oder Medientätigkeiten in Betracht. Die
überwiegende Mehrheit der tatsächlich nach Syrien/Irak ausgereisten Islamisten
hat sich dem so genannten Islamischen Staat angeschlossen, die Minderheit der
Gruppe Jabhat al-Nusra (jetzt Jabhat Fatah al-Sham) oder anderen Gruppen.
c) Wie viele haben sich an Kampfhandlungen beteiligt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9b verwiesen.
d) Wie viele dieser Reisenden sind als Gefährder bzw. relevante Person
gelistet, und wie viele Gefährder haben eine Ausbildung an Schusswaffen
bzw. in der Handhabung von Sprengstoff erhalten?
Bei etwa zwei Dritteln der gereisten Gefährder liegen Erkenntnisse vor, dass sie
sich aktiv an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt oder hierfür eine
Ausbildung absolviert haben. 35 Prozent der gereisten Personen sind als Gefährder
eingestuft. 11 Prozent der gereisten Personen sind als Relevante Person eingestuft.
10. Welche unterschiedliche Bedeutung haben, vor dem Hintergrund, dass
sowohl die Definition von Gefährdern als auch die von relevanten Personen
davon ausgehen, die betreffenden Personen könnten künftig Straftaten von
erheblicher Bedeutung begehen, die Begriffe „bestimmte Tatsachen“ und
„Annahme“ (bei Gefährdern) sowie „objektive Hinweise“ und „Prognose“
(bei relevanten Personen)?
Inwiefern sind diese Begriffe bundeseinheitlich definiert?
Zu den Begriffen Gefährder und Relevante Person liegen bundeseinheitliche
polizeifachliche Definitionen vor (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
Aufgrund von Erkenntnissen, die nicht lediglich auf allgemeiner polizeilicher
Erfahrung beruhen (bestimmte Tatsachen), muss nachvollziehbar sein (die
Annahme gerechtfertigt sein), dass eine als „Gefährder“ eingestufte Person politisch
motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
Im Vergleich dazu ist eine Person als relevant anzusehen, wenn sachliche
Hinweise (objektive Hinweise) eine Aussage zu einer künftigen Entwicklung
(Prognose) zulassen.
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als
Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen
diesen beiden Kategorien bestehen nicht.
11. Wie viele der gelisteten Gefährder, relevanten Personen, Angehörigen des
islamistisch-terroristischen Spektrums werden in der Antiterrordatei
geführt?
Falls darin nicht alle geführt werden, warum nicht, und nach welchen
Kriterien wird eine Nennung in der Datei geregelt?
12. In welchen polizeilichen Datenbanken (Zentraldateien, Verbunddateien)
werden die Einstufungen als Gefährder, relevante Person, Zugehöriger des
islamistisch-terroristischen Spektrums erfasst, und für welche
Polizeibehörden sind sie abrufbar?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den eigenständigen Maßnahmen der Polizeien der Länder und des
Bundeskriminalamtes nach dem Gefährderprogramm gehören ebenfalls – bei Vorliegen der
entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen – die Einstellungen in polizeiliche
Informationssysteme, auf die alle Polizeibehörden des Bundes und der Länder
Zugriff und Abfragemöglichkeiten haben; hierzu zählen die Verbunddateien
INPOL (Informationssystem der deutschen Landespolizeien), ATD
(Antiterrordatei) und RED (Rechtsextremismus-Datei). Im Übrigen wird auf Nummer 1 der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Inwiefern führt die Bundesregierung den zahlenmäßigen Anstieg von
Gefährdern, relevanten Personen und ggf. auch den von Zugehörigen des
islamistisch-terroristischen Spektrums auf eine tatsächliche Zunahme solcher
gewaltbereiter Personen zurück bzw. inwieweit auf eine gestiegene
Sensibilität der Polizeibehörden?
Aus Sicht der Bundesregierung ist der zahlenmäßige Anstieg von Gefährdern und
Relevanten Personen neben einer gestiegenen Sensibilität im Hinblick auf die
dem Phänomen innewohnende besondere Gefährdungskomponenten u. a. auch
auf den Anstieg der Reisebewegungen von Personen aus Deutschland ins syrische
Kriegsgebiet zurückzuführen. Im Hinblick auf die Entwicklung der Gesamtzahl
der islamistischen Szene wird auf die Verfassungsschutzberichte verwiesen
(abrufbar unter:
www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/
verfassungsschutzberichte).
14. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass in den Phänomenbereichen links,
Ausländerkriminalität und rechts wesentlich mehr relevante Personen
gelistet sind als Gefährder, im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus aber
mit 547 Gefährdern signifikant mehr als (366) relevante Personen?
Im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -religiöse
Ideologieliegen nicht zuletzt auf Grund der Ausreisen von Personen ins Hoheitsgebiet des
sogenannten Islamischen Staates und einem damit oftmals einhergehenden
offensiven Auftreten in sozialen Medien in einem Großteil der Einstufungsprüfungen
bereits die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Gefährder vor.
Festzuhalten ist, dass die Einstufung als Gefährder oder Relevante Person vom
Einzelfall abhängt und insofern eine rein statistische Bewertung nicht zielführend
ist. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
15. Inwiefern werden Begriffe wie Gefährder und relevante Personen
(sinngemäß) auch von den Polizeibehörden im Ausland verwendet, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele solcher Personen es
gegenwärtig in Europa gibt (bitte nach den zehn wichtigsten
Aufenthaltsländern darstellen und dabei soweit möglich allfällig abweichende Definitionen
der Begriffe angeben)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung werden international sehr
unterschiedliche, an den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten orientierte
Definitionsmuster verwendet. Ein Äquivalent zum Begriff des Gefährders oder
der Relevanten Person in dieser Form ist nicht bekannt. Ein Vergleich auf
Grundlage unterschiedlicher Definitionsmodelle erscheint daher nicht zielführend.
16. Welche Daten über wie viele Gefährder sowie relevante Personen wurden
im vergangenen Jahr an welche ausländischen Polizeibehörden
weitergegeben?
Das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den internationalen polizeilichen
Informationsaustausch übermittelt regelmäßig halbjährlich,
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsland
Geschlecht
Nationalität
der Gefährder aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -
religiöse Ideologie- an die Staaten Österreich, Frankreich, Italien, Spanien,
Großbritannien, Niederlande, Belgien und Polen. Nach derzeitigem Stand sind dies 586.
Zudem erfolgt eine regelmäßige, mindestens jährliche Übermittlung von Daten
zu Gefährdern und Relevanten Personen an EUROPOL.
Anlassbezogen werden die entsprechenden Daten auch anderen internationalen
Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden
personenbezogene Informationen zu Gefährdern und Relevanten Personen bei
entsprechenden Bezügen ins Ausland einzelfallbezogen auch im Rahmen des
internationalen Schriftverkehrs übermittelt.
Die vorgenannte Übermittlung von Daten erfolgt jeweils unter Beachtung der
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen.
17. Gegen wie viele der in Deutschland aufhältigen, nicht in Haft befindlichen
ausländischen Gefährder sowie relevante Personen sind derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen nach jeweils welchen Bestimmungen
des Aufenthaltsgesetzes angeordnet (bitte nach Gefährdern und relevanten
Personen aufgliedern)?
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, inklusive der Anordnung von Maßnahmen
zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit,
ist nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes Sache der Länder. Die
Bundesregierung hat dementsprechend keine Kenntnis von den angeordneten
Maßnahmen.
a) Gegen wie viele sind Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz – G10
angeordnet?
b) Gegen wie viele sind polizeiliche Telekommunikationsüberwachungen
sowie Observationen angeordnet?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihren
diesbezüglichen Erkenntnissen?
Die Fragen 17a bis 17c werden gemeinsam beantwortet
Hinsichtlich der Antwort zu den Fragen 17a und 17b wird auf Nummer 1 und
bezüglich der Antwort zu Frage 17c auf Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
18. Ist die Definition des „islamistisch-terroristischen Spektrums“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/7151: Jihadisten, „die terroristische Gewalt als das
primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele propagieren und praktizieren“) so
zu verstehen, dass die entsprechenden Personen nachgewiesenermaßen
terroristische Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht nur
propagieren, sondern ebenso praktizieren (bitte ggf. korrigieren)?
Ist der Begriff „praktizieren“ so zu verstehen, dass die Personen nach
richterlicher Feststellung terroristische Straftaten begangen haben (bitte ggf.
korrigieren), bzw. auf welchen Informationen beruht der Vorwurf des
Propagierens und Praktizierens terroristischer Gewalt?
Dem „islamistisch-terroristischen Spektrum“ werden Jihadisten zugerechnet, die
terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele
propagieren und praktizieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7151: Jihadisten, „die
terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele
propagieren und praktizieren“).
Die Definition sowie der Anwendungsbereich erstrecken sich auf den
nachrichtendienstlichen Bereich und damit im Vorfeld der polizeilichen Zuständigkeit.
Den Kategorisierungen liegen demzufolge Hinweise und Informationen zu
Grunde, die für eine strafrechtliche und/ oder polizeiliche Verfolgung nicht
verwertbar sind. Weitere Teile dieser Antwort ergehen – wie unter Nummer 3 der
Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ��� eingestuft.*
19. Werden Jihadisten des „islamistisch-terroristischen Spektrums“ allesamt
auch als Gefährder geführt, und wenn nein, wie viele gelten als Gefährder
und warum werden nicht alle diese Personen, obwohl sie terroristische
Gewalt propagieren und praktizieren, nicht als Gefährder geführt, also als
Personen, die voraussichtlich terroristische Gewalt anwenden werden?
Worin liegt der Mehrwert der unterschiedlichen Definitionen bzw.
unterschiedlichen Kategorien?
Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten sind Ausfluss unterschiedlicher
Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen der Polizei und der Nachrichtendienste
(Trennungsgebot). Der Fokus der Polizeibehörden richtet sich auf
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, wohingegen die Nachrichtendienste bereits im Vorfeld
der polizeilichen Zuständigkeit Personen fokussieren und ggf. entsprechend
kategorisieren. Im Übrigen wird auf Nummer 1 der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neudefinition der Begriffe Gefährder
und relevante Person, und wenn ja, aus welchem Grund und inwiefern?
Nein.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen
Erfahrungen mit der Nutzung der Begriffe Gefährder und relevante Person?
Das für die deutsche Polizei etablierte Gefährderprogramm, basierend auf den
Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Person, hat sich aus Sicht der
Bundesregierung bewährt.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]