[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 2. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11376
18. Wahlperiode 06.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11074 –
Atomvorhaben in Europa
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Trotz der verheerenden Katastrophe von Fukushima und der Tatsache, dass
Atomkraftwerke ein ökonomisches Desaster sind, streben Länder wie Ungarn
oder Großbritannien einen Ausbau ihrer Atomkraft an. In mehreren Ländern
beginnt jetzt auch die Planung für die Suche nach einem Endlager für
hochradioaktive Abfälle.
Da Deutschland von einem atomaren Unfall sowohl in einem Atomkraftwerk
als auch in einem Endlager in Europa betroffen wäre, ist aus Sicht der
Fragesteller klar, dass sich die Bundesregierung zu Vorhaben im Atombereich
ausdrücklich positionieren und sich an grenzüberschreitenden Verfahren wie
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Strategischen Umweltprüfungen
(SUP) beteiligen muss. Nur so wird den deutschen Bürgern und Bürgerinnen
eine angemessene Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Fragen zu diesem Thema wurden bereits im Februar 2014 in sehr ähnlicher Weise
als Kleine Anfrage gestellt und von der Bundesregierung beantwortet (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/677). Es werden daher lediglich die Neuerungen seit der
damaligen Antwort dargestellt. Bei Fragen mit Teilfragen a) und b) werden diese
zusammen beantwortet. Für die jeweiligen Fragen zu dem Stand in den jeweiligen
Ländern wird im Übrigen auf die Berichte zur 7. Überprüfungstagung der
Convention on Nuclear Safety (CNS) verwiesen, soweit diese veröffentlicht sind
unter www-ns.iaea.org/conventions/nuclear-safety.asp?s=6&l=41#1 (zuletzt
abgerufen am 24. Februar 2017) bzw. auf die Länderberichte zur 5.
Überprüfungskonferenz der Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the
Safety of Radioactive Waste Management (Joint Convention, siehe www-ns.iaea.
org/conventions/results-meetings.asp?s=6&l=40 (zuletzt abgerufen am 20.
Februar 2017).
Für den Kontext zu grenzüberschreitender UVP sowie grenzüberschreitender
SUP werden nachstehend die Rahmenbedingungen nochmals erläutert.
Die grenzüberschreitende UVP sowie die grenzüberschreitende SUP sind
Instrumente der Umweltvorsorge. Sie sollen sicherstellen, dass sich auch die
Öffentlichkeit sowie die Behörden eines betroffenen Staates, der nicht Ursprungsstaat
des Vorhabens ist, angemessen und nach Maßgabe des Völker- und Europarechts
beteiligen können. Zudem leisten die grenzüberschreitenden Verfahren einen
wichtigen Beitrag zum kooperativen Miteinander der Staaten. Dies gilt
insbesondere für Nachbarstaaten, die in der Regel am stärksten von den
grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens, Plans oder Programms betroffen sein
können. Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden
UVP sind das United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)-
Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen (sogenannte Espoo-Konvention) sowie die Richtlinie 2011/92/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend UVP-Richtlinie).
Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden SUP sind das UN-
ECE-Protokoll über die strategische Umweltprüfung sowie die Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über
die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(nachfolgend SUP-Richtlinie; von den Fragestellern vermutlich versehentlich als „EG-
Richtlinie“ bezeichnet). Die genannten Übereinkommen und Richtlinien regeln
allein das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltprüfung. Sie enthalten
jedoch keine Prüfkriterien oder Bewertungsmaßstäbe für die Frage, ob ein
Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates
haben und daher Gegenstand einer grenzüberschreitenden Umweltprüfung sein
kann.
Die genannten völker- und europarechtlichen Vorgaben sind in Deutschland im
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt. Die
Notifizierung über ein den oben genannten Vorschriften unterfallendes Vorhaben geht
üblicherweise bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (nachfolgend Bundesumweltministerium) als der nach der Espoo-
Konvention gemeldeten zuständigen Stelle ein (sogenannte Espoo-
Kontaktstelle). Für die Beteiligung Deutschlands an der grenzüberschreitenden UVP für
ein ausländisches Vorhaben gilt § 9b UVPG, für die Beteiligung Deutschlands an
der grenzüberschreitenden SUP für ausländische Pläne oder Programme § 14j
i. V. m. § 9b UVPG. Danach ist auf deutscher Seite die Behörde zuständig, die
für ein gleichartiges Vorhaben oder einen gleichartigen Plan in Deutschland
zuständig wäre. Für den Neu- und Ausbau von ausländischen Atomkraftwerken sind
dies nach § 9b UVPG i. V. m. § 24 des Gesetzes über die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG) die durch die
Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden. Für Verfahren zu
ausländischen Endlagern oder Zwischenlagern ist das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit (BfE) zuständig. Für ausländische Nuklearprogramme,
Energiekonzepte und ähnliche Pläne überregionaler Bedeutung, die Festlegungen
zum Neu- und Ausbau von Atomkraftwerken enthalten, ist nach § 9b i. V. m.
§ 14j UVPG jeweils die Bundesbehörde zuständig, der die Aufstellung
entsprechender Programme, Konzepte oder Pläne in Deutschland obläge. Der „Espoo-
Kontaktstelle“ im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit obliegt es insbesondere, die eingegangene Notifizierung an die
zuständigen Behörden in Deutschland weiter zu leiten. Für die Durchführung der
grenzüberschreitenden UVP beziehungsweise SUP ist sie nicht zuständig.
Bei der grenzüberschreitenden UVP entscheidet die jeweils zuständige Behörde
des Ursprungsstaats, ob eine Beteiligung Deutschlands an dem
Zulassungsverfahren erforderlich ist (§ 9b Absatz 1 Satz 2 UVPG). Seitens der zuständigen
deutschen Behörde wird beim Ursprungsstaat um Notifizierung ersucht, wenn aus
ihrer Sicht erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen möglich
sind. Entsprechendes gilt nach § 14j Absatz 3 i. V. m. § 9b Absatz 1 Satz 2
UVPG bei der grenzüberschreitenden SUP für die Entscheidung über die
Beteiligung Deutschlands an dem betreffenden Planungsverfahren des
Ursprungsstaates. Die Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach Art und Ausmaß der potentiellen Betroffenheit Deutschlands. Bei der
Einschätzung der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des
Vorhabens oder Plans werden vor allem die Angaben des Ursprungsstaats bei der
Notifizierung des Vorhabens sowie gegebenenfalls sonstige der Behörde vorliegende
Erkenntnisse (z. B. Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
Bewertungen anderer kompetenter Stellen) berücksichtigt.
Im Jahr 2016 hat das Bundesumweltministerium wegen einer Notifizierung
seitens des Ursprungsstaates für mehrere, kombinierte Vorhaben, welche in die
Zuständigkeit von Bundes- und Landesbehörden fielen, ausnahmsweise eine
koordinierende Rolle übernommen und ist insofern weiterhin Ansprechpartner für den
Ursprungsstaat. Diese Fälle werden aber die Ausnahme bleiben.
Die Zusammenstellung der ausländischen UVP- und SUP-Verfahren für
kerntechnische Einrichtungen mit deutscher Öffentlichkeitsbeteiligung findet sich
unter
www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/
internationales/uvpsup/, siehe auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der
Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/677). Das
Bundesumweltministerium verknüpft die Einträge auf seiner Internetseite zu den UVP- und SUP-
Verfahren auf mit den ihm von den Ländern etwaig zur Verfügung gestellten
Internetseiten.
Das Bundesumweltministerium setzt sich auf EU-Ebene und in den Gremien der
Espoo-Konvention für eine Klarstellung und Verbesserung der Rechtslage ein,
stößt dabei jedoch nur auf geringe Unterstützung. Nach ständiger Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs sind reine Laufzeitverlängerungen ohne bauliche
Änderungen keine Vorhaben, die einer UVP bedürfen. Für den Bereich der
Espoo-Konvention wurde auf der letzten Vertragsstaatenkonferenz im Fall der
Atomkraftwerke Rivne-1 und -2 zwar im Ergebnis ein Vertragsverstoß der
Ukraine festgestellt, weil keine grenzüberschreitende UVP durchgeführt worden war.
Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass Laufzeitverlängerungen generell
oder unter bestimmten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Konvention
die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP erfordern, hat die
Vertragsstaatenkonferenz dagegen nicht getroffen. An dieser offenen Position halten die
meisten Vertragsparteien fest; an einer weitergehenden Klärung besteht dort kein
Interesse.
1. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Belarus laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Die Inbetriebnahme der Blöcke 1 und 2 des Atomkraftwerks Ostrovets soll
voraussichtlich 2019 beziehungsweise 2020 erfolgen. Es ist vorgesehen, ab dem
Jahr 2028 ein oberflächennahes Endlager für schwach- und mittelradioaktive
Abfälle zu errichten. Bestrahlte Brennelemente sollen in Russland wiederaufbereitet
werden.
2. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention
(Convention on Environmental Impact Assessment in a transboundary context done
at Espoo (Finland) on 25 February 1991, online abrufbar unter www.
unece.org/fileadmin/DAM/env/eia/documents/legaltexts/conventiontextenglish.
pdf) durch den Ursprungsstaat (der Einfachheit halber wird im weiteren
Verlauf nur in der jeweils ersten Frage der Name des Landes genannt, danach
wird dieser durch den Begriff „Ursprungsstaat“ ersetzt) in diesem
Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der Espoo-Konvention an
einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit
Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an
dem Verfahren beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte
mit Begründung)?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren in Belarus, die einer Notifizierung Deutschlands
nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen.
3. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Belgien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Belgien hat, wie Deutschland, den Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der
Kernenergie zur Stromerzeugung beschlossen. Im belgischen Recht sind,
vergleichbar der Regelung in § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes, anlagenspezifisch
Daten für das Ende der Berechtigung zum Leistungsbetrieb festgelegt. Danach
müssen die Anlagen zwischen Oktober 2022 und Ende des Jahres 2025 ihren
Leistungsbetrieb einstellen.
Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde das Ende der Berechtigung
zum Leistungsbetrieb für die Atomkraftwerk Doel-1 und -2 bis ins Jahr 2025
verlängert. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Tihange-1 war bereits im
Jahre 2013 bis zum Jahr 2025 verlängert worden.
Bestrahlte Brennelemente werden in den jeweiligen Zwischenlagern an den
Standorten aufbewahrt. Die Planungen sehen vor, dass kurzlebige schwach- und
mittelradioaktive Abfälle am Standort Dessel oberflächennah endgelagert werden
sollen. Langlebige mittel- und hochradioaktive Abfälle sollen zukünftig in einem
geologischen Tiefenlager endgelagert werden.
Darüber hinaus verfolgt Belgien den Bau des Forschungsreaktors Myrrha in Mol,
mit dem die Transmutation von langlebigen Radionukliden in hochradioaktiven
Abfällen bzw. bestrahlen Brennelementen erforscht werden soll.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug
genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
4. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat Belgien in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, online abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:026:
0001:0021:DE:PDF) bzw. der EG-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, online
abrufbar unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=
OJ:L:2001:197:0030:0037:DE:PDF) an einem UVP- bzw. SUP-
Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt,
bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema
Laufzeitverlängerung Bezug genommen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die
Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in
Belgien, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den
einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen.
5. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Bulgarien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Die aktuellen Betriebsgenehmigungen der beiden Atomkraftwerke Kosloduj-5
und Kosloduj-6 gelten bis zum den Jahren 2017 bzw. 2019. Eine
Laufzeitverlängerung auf jeweils insgesamt 60 Jahre bis zu den Jahren 2047 bzw. 2049 wird
beabsichtigt. Der Bau von Kosloduj-7 ist laut der aktuellen Energiestrategie
Bulgariens fest vorgesehen.
Im Jahr 2005 wurde der Bau eines nationalen Endlagers für die Entsorgung von
schwach- und mittelradioaktiven Abfällen beschlossen. Das
Standortauswahlverfahren wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Es soll ein oberflächennahes, modular
aufgebautes Endlager in der Nähe des Atomkraftwerks Kosloduj errichtet
werden. Die Inbetriebnahme ist für das Jahr 2021 vorgesehen. Die Endlagerung von
schwach- und mittelaktiven radioaktiven Abfällen aus Industrie, Medizin und
Forschung erfolgt bereits am Standort Novi Han.
Bestrahlte Brennelemente werden zunächst im Standortzwischenlager des
Atomkraftwerks Kosloduj zwischengelagert, bevor die Brennelemente zur
Wiederaufarbeitung nach Russland verbracht werden. In der nationalen
Entsorgungsstrategie werden verschiedene Möglichkeiten für die Endlagerung von bestrahlten
Brennelementen und hochradioaktiver Abfälle offen gelassen (Rücksendung
nach Russland ohne und mit Rücknahme des aus der Wiederaufarbeitung
resultierenden radioaktiven Abfalls, internationale Lösungen für ein Endlager).
Unabhängig davon wurden als Vorzugsvariante fünf vorläufige Standorte für ein
nationales Endlager für hochradioaktive Abfälle auf bulgarischem Gebiet ermittelt,
welche weiter untersucht werden sollen.
6. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend.
7. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Finnland laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Der Betreiber Fennovoima plant die Errichtung des Atomkraftwerks Hanhikivi in
der Gemeinde Pyhäjoki, siehe bereits Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 18/677. Obwohl der Antrag auf einen Grundsatzentscheid („Decison in
Principle“) für Olkiluoto 4 von der finnischen Regierung im Mai 2010 genehmigt
wurde, hat der Antragssteller Teollisuuden Voima Oy (TVO) das Projekt im Juni
2015 gestoppt, nachdem die Regierung das Gesuch zur Verlängerung des nur fünf
Jahre gültigen Grundsatzentscheids abgelehnt hat. Der Bau des geplanten fünften
finnischen Atomkraftwerks Olkiluoto 3 verzögert sich aufgrund von
Umstrukturierungen beim französischen Konsortiumspartner Areva und zu klärender
Haftungsfragen bis mindestens 2018.
Die zwei Atomkraftwerke am Standort Loviisa erhielten Laufzeitverlängerungen
von 20 Jahren und werden voraussichtlich in den Jahren 2027 bzw. 2030 nach
einer Betriebszeit von 50 Jahren abgeschaltet. Die Anlagen Olkiluoto 1 und 2
verfügen nach einer Laufzeitverlängerung nun über eine Genehmigung für eine 60-
jährige Betriebszeit.
Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle werden in Finnland zwei ähnlich
aufgebaute Endlager betrieben, die sich an den Standorten der Atomkraftwerke in
Olkiluoto und Loviisa in Granitgestein in Tiefen von 60 bis 120 m Tiefe befinden.
Für die Endlagerung der bestrahlten Brennelemente aus den Atomkraftwerken an
den Standorten Loviisa und Olkiluoto wird derzeit das Endlager ONKALO auf
der Halbinsel Olkiluoto errichtet, nachdem der Bau im November 2015
genehmigt wurde. Der Antrag auf Betriebsgenehmigung soll im Jahr 2020 im Hinblick
auf einen Betriebsbeginn im Jahr 2023 eingereicht werden. Das Endlager soll
nach den aktuellen Planungen bis zum Jahr 2112 betrieben und bis zum Jahr 2120
langzeitsicher verschlossen werden.
Im Juni 2016 ging die Notifizierung Finnlands im Rahmen des sogenannten
Scopings, bei dem der Untersuchungsrahmen des eigentlichen UVP-Verfahren
festgelegt wird, für ein weiteres geplantes Endlager mit Konditionierungsanlage beim
Bundesumweltministerium ein. Nach den derzeitigen Planungen wäre mit dem
Beginn eines Einlagerungsbetriebes frühestens in den neunziger Jahren des
21. Jahrhunderts zu rechnen.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug
genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
8. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem
Verfahren beteiligt.
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 Bezug genommen. Das
Bundesumweltministerium leitete die Notifizierung für das geplante Endlager mit
Konditionierungsanlage an die zuständigen Behörden weiter. Neben dem Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) haben auch die Länder Mecklenburg-
Vorpommern und Nordrhein-Westfalen eine Stellungnahme abgegeben. Weitere
Länder verfolgen das Verfahren.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Finnland, die nach
der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien bedürfen.
9. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frankreich laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Durch das im Jahre 2015 verabschiedete „Loi de Transition Énergétique“
(Energiewendegesetz) wurde die Gesamtkapazität aller französischen Atomkraftwerke
auf den damaligen Stand begrenzt und das Ziel einer Reduktion des Anteils der
Kernenergie an der Stromproduktion in Frankreich von 75 auf 50 Prozent bis zum
Jahr 2025 beschlossen.
Eine verlängerte Betriebszeit für Bugey-5 und Dampierre-1 wurde im Jahr 2014
von der französischen Aufsichtsbehörde ASN genehmigt. Im Jahr 2015 folgte die
Genehmigung zum verlängerten Betrieb von Tricastin-2 und Tricastin-3. 2016
genehmigte die französische Behörde für nukleare Sicherheit (ASN) zehn weitere
Betriebsjahre für Gravelines-1. Derzeit werden auch Untersuchungen hinsichtlich
einer möglichen Verlängerung von Laufzeiten über die ursprüngliche
Auslegungsbetriebsdauer von 40 Jahren hinaus durchgeführt.
Der Betrieb des Endlagers für hochradioaktive und langlebige mittelradioaktive
Abfälle in Bure soll ab dem Jahr 2025 im Rahmen einer Pilotphase beginnen. Das
oberflächennahe Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in La
Manche ist geschlossen. Sehr schwachradioaktiver Abfall wird oberflächennah in
Tonformationen bei Morvilliers endgelagert. Kurzlebiger schwach- und
mittelradioaktiver Abfall wird im oberflächennahen Endlager Soulaines (Centre de
l’Aube) endgelagert. Die Entsorgung von langlebigen schwachradioaktiven
Abfällen in Frankreich ist Gegenstand aktueller Untersuchungen.
Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-
Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
10. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema
Laufzeitverlängerung Bezug genommen. Hinsichtlich der vorgesehenen
Laufzeitverlängerungen französischer Atomkraftwerke hat die Bundesumweltministerin Dr. Barbara
Hendricks an die französische Umweltministerin appelliert, diese Haltung zu
überdenken. Dabei hat sie zum Ausdruck gebracht, dass eine Prüfung der
Umweltverträglichkeit nicht nur dann Pflicht sein sollte, wenn es um den Neubau von
Anlagen geht; sie solle auch dann verpflichtend sein, wenn ein fortgesetzter
Betrieb, der über die ursprünglich genehmigte Laufzeit eines Reaktors hinausgeht,
vorgesehen ist.
Im Rahmen der Deutsch-Französischen Kommission für Fragen der Sicherheit
kerntechnischer Einrichtungen wurde und wird neben den insbesondere
grenznahen Atomkraftwerken auch das geplante Endlager bei Bure thematisiert. Bei den
Beratungen hierzu wurde der französischen Seite der Beteiligungswunsch der
angrenzenden Länder und des Bundes mitgeteilt.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Frankreich, die nach
der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien bedürfen.
11. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Großbritannien laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw.
Atommüll betreffen?
Das Vereinigte Königreich plant die Errichtung von 13 neuen Atomkraftwerken.
Darunter zwei am bereits bestehenden Standort Hinkley Point (Hinkley Point C),
zwei am bereits bestehenden Standort Sizewell (Sizewell C), zwei am neuen
Standort Wylfa Newydd, zwei am bestehenden Standort Oldbury, drei am neuen
Standort Moorside und zwei am neuen Standort Bradwell. Die Planungen sind
jeweils unterschiedlich weit fortgeschritten.
14 von 15 in Betrieb befindliche Atomkraftwerke haben bereits eine
Laufzeitverlängerung über 40 Jahre hinaus genehmigt bekommen.
Am Standort Sellafield wird mittel- und hochradioaktiver Abfall
zwischengelagert; die Entsorgung der schwach radioaktiven Abfälle erfolgt oberflächennah im
Endlager Drigg. Derzeit verfolgt das für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
zuständige Department Pläne zur Suche eines Standortes für ein geologisches
Tiefenlager.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug
genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
12. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Februar 2017 eine Notifizierung für ein geplantes
Atomkraftwerk am Standort Wylfa erhalten. Darüber hinaus hatte die
Bundesregierung im Juli 2016 Informationen über ein geplantes neues Atomkraftwerk am
Standort Moorside seitens der Betreiberin erhalten. Bei letzterem handelte es sich
allerdings noch nicht um eine Notifizierung im Sinne der Espoo-Konvention,
sondern um eine Information in einem Vorstadium zum UVP-Verfahren. Zum
aktuellen Stand bezüglich des Verfahrens um das geplante Atomkraftwerk Hinkley
Point C wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 10 auf Bundestagsdrucksache
18/677 verwiesen.
Das Bundesumweltministerium übersandte die oben genannte Notifizierung an
die zuständigen Behörden. Analog verfuhr es mit dem Informationsschreiben
zum geplanten Atomkraftwerk am Standort Moorside.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Großbritannien, die
nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien bedürfen.
13. Inwiefern wird sich die Bundesregierung darum bemühen, dass die
Empfehlungen des Espoo Implementation Committee zum Fall EIA/IC/CI/5 (vgl.
Report der 35. Sitzung vom 15. bis 17. März 2016) bei der nächsten
Konferenz der Mitgliedstaaten in Minsk vom 13. bis 16. Juni 2017 nicht
abgeschwächt werden (bitte erläutern)?
Die Bundesregierung wird sich für die Annahme der Empfehlung durch die
Espoo-Vertragsstaatenkonferenz im Juni 2017 einsetzen.
14. Hat Großbritannien bereits die Bundesregierung kontaktiert, wie vom Espoo
Implementation Committee unter „V Recommendations, 67 (b)“ empfohlen?
a) Wenn ja, mit welchem konkreten Inhalt?
b) Wenn nein, wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang mit
Großbritannien Kontakt aufnehmen?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat die Regierung des Vereinigten
Königreichs die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des Espoo
Implementation Committees (EIA/IC/CI/5) um Mitteilung gebeten, ob eine Beteiligung
zum jetzigen Zeitpunkt noch für zweckdienlich gehalten werde, und im Falle
einer positiven Antwort um Begründung gebeten. Eine Antwort wird zurzeit in
Abstimmung mit den Ländern vorbereitet.
15. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Italien laufenden Programme,
Strategien sowie Neubauvorhaben, die Atommüll betreffen?
Nach dem Referendum des Jahres 1987 zum Ausstieg aus der Nutzung der
Kernenergie zur Stromerzeugung (Abschaltung aller vier Atomkraftwerke bis 1990)
hatte die Regierung von Silvio Berlusconi seit dem Jahr 2008 einen
Wiedereinstieg in die Kernenergienutzung geplant. Bei einem Referendum im Juni 2011
lehnten 95 Prozent der Wähler den Wiedereinstieg in die Kernenergie ab.
Ein Teil der bestrahlten Brennelemente aus den stillgelegten Atomkraftwerken
wurde bereits zur Wiederaufbereitung nach Frankreich transportiert. Der
verbleibende Teil wird derzeit in den Standortzwischenlagern der Atomkraftwerke Trino
und Avogadro, sowie im Lager der Wiederaufbereitungsanlage von Itrec gelagert.
Planungen sehen vor, ein oberflächennahes Endlager für schwachradioaktiven
Abfall sowie ein Zwischenlager für die aus der Wiederaufarbeitung
resultierenden Abfälle zu errichten.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten CNS-Länderbericht Bezug genommen
(siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
16. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die deutsche Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat
notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend.
17. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Niederlanden laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw.
Atommüll betreffen?
Das ursprünglich geplante Vorhaben zur Errichtung eines zweiten
Atomkraftwerks in den Niederlanden am bestehenden Standort Borssele wird derzeit nicht
weiterverfolgt. Die Betriebsgenehmigung des bestehenden Atomkraftwerks am
Standort Borssele wurde auf 60 Jahre verlängert und ist bis zum 31. Dezember
2033 gültig.
Im Juni 2015 erhielt das Bundesumweltministerium aus den Niederlanden eine
als Absichtsnotifizierung bezeichnete Mitteilung für die Einleitung einer UVP
zum Neubau des Pallas Forschungsreaktors. Der neue Forschungsreaktor soll der
Produktion medizinischer Radioisotopen sowie der technologischen und
wissenschaftlichen Forschung dienen. Der Neubau dient als Ersatz des in Betrieb
befindlichen Forschungsreaktors Petten.
Bestrahlte Brennelemente werden von den Niederlanden zur Wiederaufbereitung
in das europäische Ausland verbracht. Der aus der Wiederaufbereitung
resultierende radioaktive Abfall wird auf dem Betriebsgelände des zuständigen
Unternehmens COVRA, nahe dem Atomkraftwerk Borssele, zwischengelagert. Die
radioaktiven Abfälle sollen für mindestens 100 Jahre zwischengelagert werden.
Spätestens nach 300 Jahren ist eine Endlagerung in einem geologischen
Tiefenlager vorgesehen.
18. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die deutsche Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat
notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 17 wird Bezug genommen. Das
Bundesumweltministerium hat die vorgenannte Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter
geleitet. Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben sich an dem
Verfahren beteiligt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über
die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in
den Niederlanden, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach
den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen.
19. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Österreich laufenden Programme,
Strategien sowie Neubauvorhaben, die Atommüll betreffen?
Bestrahlte Brennelemente aus dem einzigen betriebenen Forschungsreaktor in
Österreich werden an das Ursprungsland USA zurückgegeben. Ein Endlager für
insbesondere hochradioaktive Abfälle ist derzeitig nicht erforderlich.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug
genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
20. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend.
21. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Rumänien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Seit dem Jahr 2014 wurden mehrere Absichtserklärungen zur Fertigstellung der
Reaktoren Cernavoda 3 und 4, die kanadischer Bauart sind, und der Gründung
eines Joint-Venture durch die rumänische Betreibergesellschaft SNN und dem
chinesischen Konzern China General Nuclear Power Group (CGN)
unterzeichnet.
Bestrahlte Brennelemente werden in das Zwischenlager am Standort Cernavoda
gebracht. Für die übrigen schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die nicht in
das bestehende Endlager für schwach- und mittelradioaktive institutionelle
Abfälle eingelagert werden können, soll bis 2020 ein oberflächennahes Endlager
errichtet werden. Zur Endlagerung der bestrahlten Brennelemente plant Rumänien
die Suche nach einem Standort für ein geologisches Tiefenlager.
Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-
Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
22. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend.
23. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Russland laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Gegenwärtig befinden sich in Russland sieben Atomkraftwerke in Bau: Rostow,
Block 4; Leningrad-II, Blöcke 1 und 2; Nowo-Woronesh, Block 7, Kursk-II,
Blöcke 1 und 2 sowie das schwimmende Atomkraftwerk „Akademik Lomonossov“.
Darüber hinaus gibt es Planungen bis 2030 elf weitere Atomkraftwerke als Ersatz
für stillzulegende Atomkraftwerke zu errichten.
Bisher wurde die Laufzeit von 25 Atomkraftwerken verlängert. Derzeit laufen
Arbeiten zu Laufzeitverlängerungen für die sieben Atomkraftwerke, die das Ende
ihrer aktuell genehmigten Betriebszeit zwischen den Jahren 2017 und 2023
erreichen werden. Die Laufzeitverlängerungen variieren dabei zwischen zehn bis
30 Jahren.
Im Rahmen des „Föderalen Zielprogrammes für nukleare Sicherheit und
Strahlenschutz für den Zeitraum 2008 bis 2015“ wurden folgende Anlagen in Betrieb
genommen:
ein zentrales Trockenlager für RBMK-Brennelemente im Jahre 2011,
eine Pilot- und Demonstrationsanlage für die Wiederaufarbeitung von
Brennelementen im Bergbau- und Chemiekombinat „GKhC“ (Region Krasnojarsk)
im Jahre 2015 sowie
ein oberflächennahes Endlager für kurzlebige schwach- und mittelradioaktive
Abfälle im Jahre 2013 in Novouralsk (Region Swerdlowsk).
Im aktuellen „Föderalen Zielprogramm für nukleare Sicherheit und
Strahlenschutz für den Zeitraum 2016 bis 2020 mit Ausblick bis 2030“ ist die Errichtung
der folgenden Ein-richtungen bis zum Jahr 2030 vorgesehen:
Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in den Regionen
Tscheljabinsk, Tomsk und Swerdlowsk,
ein geologisches Tiefenlager für hochradioaktive Abfälle im Nishnje-Kansker
Gebirgsmassiv der Region Krasnojarsk,
regionale Abfallbehandlungseinrichtungen.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug
genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
24. Ist die Bundesregierung vom Ursprungsstaat im Rahmen bilateraler
Gespräche darüber in Kenntnis gesetzt worden?
Nein.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen vollumfänglichen
Beitritt Russlands zur Espoo-Konvention?
Russland hat die Espoo-Konvention am 6. Juni 1991 unterzeichnet, allerdings
bislang noch nicht ratifiziert. Im Jahr 2011 kündigte Staatspräsident Putin an, die
Konvention zu ratifizieren, und das russische Ministerium für Naturressourcen
und Umwelt bereitete einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Im Jahre 2013
entschied die russische Regierung dann jedoch, dass vor der Ratifizierung
zunächst eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit den Bestimmungen
der Espoo-Konvention vorzunehmen sei. Hierzu soll ein Gesetzentwurf auf den
Weg gebracht werden, welcher die betroffenen Gesetze an die Anforderungen der
Espoo-Konvention anpassen soll. Das russische Umweltministerium befindet
sich hierzu momentan in einem Prozess der Abstimmung mit anderen
Ministerien. Dem Vernehmen nach wird angestrebt, den Gesetzentwurf noch in diesem
Jahr in das Parlament einzubringen; ein genauer Zeitplan ist jedoch nicht bekannt.
Erst nachdem dieses Gesetz verabschiedet worden ist, kann als nächster Schritt
die Ratifizierung der Konvention eingeleitet werden.
26. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der russischen Exklave
Kaliningrad laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben,
die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen?
Auf dem Gebiet der Exklave Kaliningrad wurde mit dem Bau eines
Atomkraftwerkes begonnen. Im Jahre 2013 erfolgte ein Baustopp mit anschließender
Konservierung der beiden Anlagen. Pläne über eine mögliche Lagerung von
radioaktiven Abfällen sind nicht bekannt.
27. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Schweden laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
In Schweden werden derzeit neun Blöcke an drei Standorten betrieben. Für sechs
ab Beginn der 1980er ans Netz gebrachte Atomkraftwerke ist eine Laufzeit von
50 bis 60 Jahren vorgesehen. Die drei übrigen Atomkraftwerke, die in den 1970er
Jahren in Betrieb genommen worden sind, sollen zwischen den Jahren 2017 und
2020 stillgelegt werden. Die schwedischen Regierungsparteien haben im Juni
2016 mit drei Oppositionsparteien vereinbart, dass bis zu zehn neue
Atomkraftwerke als Ersatz für alte Anlagen gebaut werden können.
Bestrahlte Brennelemente werden derzeitig im zentralen Zwischenlager Clab
nahe dem Standort Oskarshamn zwischengelagert. Kurzlebige schwach- und
mittelradioaktive Abfälle werden im Endlager am Standort Forsmark endgelagert.
Im Februar 2016 ging die Notifizierung Schwedens über ein UVP-Verfahren für
ein Endlager für bestrahlte Brennelemente sowie eine Konditionierungsanlage
und zu dem Zwischenlager Clab, dessen Lagerkapazität erweitert wird, ein.
Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-
Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
28. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die deutsche Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat
notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der
Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 27 wird Bezug genommen. Das
Bundesumweltministerium leitete die vorgenannte Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter.
Neben dem Bund haben auch die Länder Mecklenburg-Vorpommern und
Schleswig-Holstein eine Stellungnahme abgegeben. Weitere Länder verfolgen das
Verfahren.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Schweden, die nach
der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien bedürfen.
29. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Schweiz laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw.
Atommüll betreffen?
Die nach dem Unfall in Fukushima ausgesetzten Rahmenbewilligungsverfahren
für insgesamt drei neue Atomkraftwerke in der Schweiz wurden im Herbst 2016
endgültig eingestellt. Die Bundesversammlung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hat zudem im Zuge der Verabschiedung des Energiegesetzes die
Änderung des Kernenergiegesetzes beschlossen. Mit der Änderung des
Kernenergiegesetzes würden ein Verbot der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente
und ein Neubauverbot für Atomkraftwerke gesetzlich verankert werden. Gegen
das Energiegesetz wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Die
Volksabstimmung findet am 21. Mai 2017 statt.
Bestrahlte Brennelemente werden in den vorhandenen Standortzwischenlagern
der jeweiligen Atomkraftwerke beziehungsweise im Zentralen Zwischenlager in
Würenlingen (ZZL) zwischengelagert. Radioaktive Abfälle aus Medizin,
Industrie und Forschung werden in dem vom Forschungsinstitut Paul-Scherrer-Institut
betriebenen eidgenössischen Bundeszwischenlager gelagert. Aus
Kapazitätsgründen ist eine Erweiterung durch Neubau eines weiteren Zwischenlagers (OSPA)
geplant. Hierüber hat das Schweizer Bundesamt für Energie die Bundesregierung
im Januar 2016 in Kenntnis gesetzt.
Die Schweiz sieht für alle Arten von radioaktiven Abfällen die Endlagerung in
geologischen Formationen vor. Derzeit wird ein Standortauswahlverfahren, das
sog. Sachplanverfahren, durchgeführt, das nach derzeitigen Planungen 2029
abgeschlossen werden soll. Dabei wird neben einem Endlager für schwach- und
mittelradioaktive Abfälle sowie für hochradioaktive Abfälle auch ein alle
Abfallarten umfassendes Kombilager betrachtet. Mit Inbetriebnahme der Endlager ist
nicht vor dem Jahre 2050 zu rechnen. Die für eine vertiefte Untersuchung in
Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens vorgeschlagenen Standortgebiete liegen
in der Grenzregion zu Deutschland.
Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-
Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
30. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der Espoo-Konvention an
einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit
Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an
dem Verfahren beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte
mit Begründung)?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Für die Erweiterung durch Neubau des Zwischenlagers (OSPA) wurde keine
grenzüberschreitende UVP durchgeführt. Die Bundesregierung teilt die
Auffassung, dass eine solche nicht erforderlich war.
Zur Durchführung eines SUP-Verfahrens für das Standortauswahlverfahren ist
die Schweiz nicht verpflichtet, da sie das SEA-Protokoll zur Espoo-Konvention
nicht ratifiziert hat. Eine Beteiligung der Nachbarstaaten im UVP-Verfahren nach
Espoo-Konvention ist vorgesehen.
31. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Slowakischen Republik
laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die
Atomkraft bzw. Atommüll betreffen?
In der Slowakischen Republik befinden sich derzeit mit Mochovce-3 und
Mochovce-4 zwei Atomkraftwerke im Bau. Im Dezember 2016 hat die
slowakische atomrechtliche Aufsichtsbehörde das Bundesumweltministerium über die
Inbetriebnahmegenehmigung für die Atomkraftwerke Mochovce 3 und 4
informiert. Ein neues Datum für die geplante Inbetriebnahme ist darin nicht genannt.
Im Juli 2014 hat die Slowakischen Republik das Bundesumweltministerium über
ein „neues Atomkraftwerk am Standort Jaslovské Bohunice“ notifiziert. Das als
„abschließende Stellungnahme“ bezeichnete Dokument ist auf der Seite des
zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
www.stmuv.bayern.de/themen/reaktorsicherheit/bohunice/index.htm veröffentlicht.
Für die Atomkraftwerke Bohunice 3 und 4 sind derzeit Laufzeiten bis zu den
Jahren 2024 und 2025 genehmigt worden. In der Planung ist ein Programm zur
weiteren Laufzeitverlängerung der beiden Blöcke bis zu den Jahren 2044 bzw. 2045.
Bestrahlte Brennelemente werden am Standortzwischenlager in Bohunice
zwischengelagert. Am Standort Mochovce ist eine Errichtung eines
Standortzwischenlagers vorgesehen.
Ein oberflächennahes Endlager für feste und verfestigte kurzlebige schwach- und
mittelradioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung der
Atomkraftwerke, sowie aus Forschung, Industrie und Medizin befindet sich nordwestlich
des Standorts Mochovce.
Im Hinblick auf die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in tiefen geologischen
Formationen laufen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Langfristiges Ziel ist
es, ein Endlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die nicht
in das oberflächennahe Endlager eingelagert werden dürfen, in tiefen
geologischen Formationen zu errichten. Parallel werden auch Aktivitäten unterstützt, die
zu einem gemeinsam genutzten internationalen Endlager führen könnten.
32. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Auf Wunsch des Landes Bayern hat sich das Bundesumweltministerium im April
2014 an die zuständige Behörde in der Slowakischen Republik gewandt und um
Notifizierung für das Neubauvorhaben am Standort Jaslovské Bohunice gebeten.
Dem ist die Slowakische Republik im Juli 2014 nachgekommen, siehe auch
Antwort zu Frage 31. Das Bundesumweltministerium hat diese Notifizierung an die
zuständigen Behörden weiter geleitet. Bayern hat sich an dem Verfahren beteiligt.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in der Slowakischen
Republik, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den
einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen.
33. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Slowenien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Die Laufzeit des Atomkraftwerks Krsko in Slowenien wurde im Jahr 2015 um
20 Jahren verlängert.
Für radioaktive Abfälle steht in Slowenien ein Zwischenlager zur Verfügung,
welches alle Arten radioaktiver Abfälle aufnimmt. Ein Endlager für radioaktive
Abfälle existiert nicht.
Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb des Atomkraftwerks Krsko werden am
Standort gelagert. Bestrahlte Brennelemente werden derzeitig im Nasslager des
Kraftwerkes gelagert, sollen aber ab 2020 in ein noch zu errichtendes
Trockenlager am Standort überführt werden. Geplant ist derzeitig eine Lagerung von
ca. 45 Jahren. Als Konzept für die Entsorgung sieht Slowenien entweder die
Endlagerung in einem geologischen Tiefenlager oder den Export der bestrahlten
Brennelemente vor. Welche der beiden Optionen zur Anwendung kommen wird,
ist derzeitig noch offen.
34. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 34 bis 34b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Slowenien, die nach der
derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und
Richtlinien bedürfen.
35. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Spanien laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Das Atomkraftwerk Santa Maria de Garoña wurde im Jahr 2013 aufgrund der
abgelaufenen Betriebsgenehmigung außer Betrieb genommen. Ein Antrag zur
Erneuerung der Betriebsgenehmigung wurde 2014 eingereicht. Im Februar 2017
gab die spanische atomrechtliche Aufsichtsbehörde CSN ihre Zustimmung zur
Verlängerung der Laufzeit. Die Entscheidung des spanischen Energieministers
hierüber steht noch aus.
Im November 2014 hatte das Ministerium die Betriebsgenehmigung für das
Atomkraftwerk Trillo um zehn Jahre auf 40 Jahre verlängert.
Der Großteil der bestrahlten Brennelemente wird in den Standortzwischenlagern
gelagert. Die bestrahlten Brennelemente des Atomkraftwerks Vandellos werden
zur Wiederaufbereitung nach Frankreich transportiert. Geplant ist der Bau eines
Zwischenlagers am Standort Almaraz. Demnach sollen anstelle des zunächst
angedachten zentralen Zwischenlagers bei Villar de Cañas hochradioaktive Abfälle
bei Almaraz zwischengelagert werden. Als Endlagerkonzept sieht Spanien den
Bau eines geologischen Tiefenlagers vor. Für schwach und mittelaktive Abfälle
existiert das bereits seit dem Jahre 1961 in Betrieb befindliche Endlager in El
Cabril nahe Cordoba.
Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint-Convention-Länderbericht Bezug
genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
36. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 36 bis 36b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter
Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Spanien, die nach der derzeitigen
Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und
Richtlinien bedürfen.
37. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Tschechischen Republik
laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die
Atomkraft bzw. Atommüll betreffen?
Das tschechische Energiekonzept wurde im Mai 2015 durch die tschechische
Regierung verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, die Kernenergie weiter
auszubauen. Dies wurde im Nationalen Aktionsplan (National Action Plan for the
Development of the Nuclear Energy Sector in the Czech Republic, NAP), den die
tschechische Regierung im Juni 2016 verabschiedet hat, konkretisiert. Gemäß
NAP soll im Jahre 2040 der Anteil der Atomenergie an der gesamten
Stromerzeugung ca. 50 Prozent betragen.
Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Laufzeiten der am
Standort Dukovany gegenwärtig betriebenen vier Atomkraftwerke auf 50 Jahre
verlängert werden. Zudem ist am Standort Dukovany der Bau von bis zu zwei
neuen Atomkraftwerken geplant. Diese sollen die bestehenden Atomkraftwerke
am Standort Dukovany langfristig ersetzen. Im August 2016 notifizierte das
Umweltministerium der Tschechischen Republik dem Bundesumweltministerium
das Vorhaben „Neuer Kernreaktor am Standort Dukovany“ im Rahmen des
sogenannten Scoping, bei dem der Untersuchungsrahmen der späteren
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) festgelegt wird.
Gemäß Energiekonzept werden gegenwärtig auch vorbereitende Arbeiten für die
eventuelle Errichtung von bis zu zwei Atomkraftwerken am Standort Temelin zu
einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Im April 2016 wurde für das Atomkraftwerk Dukovany 1 eine zeitlich
unbestimmte Genehmigung erteilt.
An den beiden Kraftwerksstandorten werden die bestrahlten Brennelemente
zwischengelagert. Darüber hinaus verfügt das Institut für Kernforschung in Řež über
verschiedene Zwischenlagerkapazitäten für radioaktive Abfälle aus dem Betrieb
der Forschungsreaktoren.
Am Standort Dukovany wird seit dem Jahre 1995 ein oberflächennahes Endlager
für kurzlebige schwach- und mittelradioaktive Abfälle aus den beiden
Atomkraftwerken betrieben. Die Betriebszeit ist bis zum Jahr 2050 vorgesehen.
Für die Entsorgung sonstiger radioaktiver Abfälle aus Industrie, Medizin und
Forschung stehen zwei kleinere Endlager an den Standorten Bratrství (Jáchymov)
und Richard (Litoměřice) zur Verfügung.
Gegenwärtig laufen Arbeiten zur Suche eines Endlagers vorrangig für bestrahlte
Brennelemente, in dem auch radioaktive Abfälle mit langlebigen Radionukliden
sowie für hochradioaktive Abfälle in einer tiefen geologischen Formation
endgelagert werden können. Derzeit werden sieben potentielle Standorte bewertet. Bis
2020 sollen zwei Standorten ausgewählt und in die detailliertere Betrachtung
genommen werden und bis 2025 soll ein Standort für die Errichtung des Endlagers
ausgewählt werden. Die Inbetriebnahme ist für 2065 vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint-Convention-
Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
38. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 38 bis 38b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesumweltministerium hat die in Antwort zu Frage 37 genannte
Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter geleitet. Der Bundesregierung ist
bekannt, dass Bayern und Schleswig-Holstein Stellungnahmen abgegeben haben.
Ferner wurde das Bundesumweltministerium im Jahr 2015 im Rahmen des
sogenannten Scopings über die anstehende SUP zum Entsorgungskonzept notifiziert
und hat eine Beteiligung am weiteren SUP-Verfahren angezeigt.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema
Laufzeitverlängerung Bezug genommen. Mit Blick auf die Entscheidung der sechsten
Vertragsstaatenkonferenz der Espoo-Konvention im Falle der Verlängerung der Laufzeit
der ukrainischen Reaktoren Rivne-1 und -2 hatte Bundesumweltministerin
Dr. Barbara Hendricks sich im Februar 2015 an den tschechischen
Umweltminister gewandt und ihn gebeten, für die geplante Laufzeitverlängerung des
Atomkraftwerks am Standort Dukovany aus Gründen der Umweltvorsorge – ggf. auch
auf freiwilliger Basis – eine grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfung in Betracht zu ziehen und der deutschen Öffentlichkeit hierdurch die
Möglichkeit einzuräumen, sich an diesem Prüfverfahren zu beteiligen. Hierauf erging
eine ablehnende Antwort.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in der Tschechischen
Republik, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den
einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen.
39. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Ukraine laufenden
Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw.
Atommüll betreffen?
Im Jahre 2010 wurden Laufzeitverlängerungen von 20 Jahren für die
Atomkraftwerke Rivne 1 und 2 genehmigt. Den Empfehlungen des Implementation
Committees der Espoo-Konvention die Rechtssetzung für weitere vergleichbare Fälle
zu verbessern, eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und eine
(nachträgliche) UVP aller eventuell betroffenen Staaten durchzuführen, ist die
Ukraine bisher nicht nachgekommen. Das Implementation Committee der Espoo-
Konvention befasst sich deshalb derzeit erneut mit dem Vorgang.
Die Laufzeit des Atomkraftwerks Südukraine 1 wurden bis zum Jahre 2023 und
für das Atomkraftwerk Südukraine 2 bis zum Jahre 2025 verlängert. Die ersten
beiden Atomkraftwerke am Standort Saporishshja haben Ende September/
Anfang Oktober 2016 die Genehmigung für einen Weiterbetrieb für jeweils zehn
Jahre (bis Dezember 2025 bzw. bis Februar 2026) erhalten.
Für die Langzeitzwischenlagerung der bestrahlten Brennelemente des
Atomkraftwerks Saporishshja wurden die erste und zweite Ausbaustufe eines Trockenlagers
in den Jahren 2001 bzw. 2011 in Betrieb genommen. Gegenwärtig wird in der 30-
km-Sperrzone des Atomkraftwerks Tschernobyl ein zentrales Trockenlager für
die bestrahlten Brennelemente der Atomkraftwerke Rivne, Chmelnyzky und
Südukraine errichtet. Die schrittweise Inbetriebnahme ist ab 2018 vorgesehen. Es ist
geplant, bis etwa 2050 ein geologisches Endlager zu schaffen. Mögliche
Standorte wurden in der Sperrzone von Tschernobyl identifiziert.
40. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 40 bis 40b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema „Laufzeitverlängerung“
wird Bezug genommen. Mit Blick auf die Entscheidung der sechsten
Vertragsstaatenkonferenz der Espoo-Konvention im Falle der Verlängerung der Laufzeit
der ukrainischen Reaktoren Rivne-1 und -2 hatte Bundesumweltministerin
Dr. Barbara Hendricks sich an den damaligen ukrainischen Umweltminister
gewandt und diesen sowohl für das Projekt am Standort Rivne wie auch für die
anderen geplanten Projekte zur Laufzeitverlängerung ukrainischer
Atomkraftwerke aus Gründen der Umweltvorsorge – ggf. auch auf freiwilliger Basis – um
die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen
gebeten. In seiner Antwort verwies der ukrainische Umweltminister auf den
Einzelfallcharakter der Entscheidung zu den Reaktoren Rivne-1 und -2 und lehnte
eine allgemeine Anwendbarkeit der Espoo-Konvention bei
Laufzeitverlängerungen ab. Im Folgenden wurde nach Kenntnisstand der Bundesregierung keine
grenzüberschreitende UVP für die Verlängerung der Laufzeit von Saporishshja-1
und -2 durchgeführt, Deutschland wurde jedenfalls nicht beteiligt.
Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung
konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in der Ukraine, die nach
der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen
Konventionen und Richtlinien bedürfen.
41. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich
nach Kenntnis der Bundesregierung die in Ungarn laufenden Programme,
Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll
betreffen?
Die Bauarbeiten für die geplanten neuen Atomkraftwerke am Standort Paks in
Ungarn sollen im Jahr 2018 beginnen, die Inbetriebnahme der Atomkraftwerke
Paks 5 und 6 ist für die Jahre 2025 und 2026 geplant.
Im Ergebnis der bisher abgeschlossenen Verfahren zur Laufzeitverlängerung hat
die ungarische Aufsichtsbehörde den Weiterbetrieb von drei Atomkraftwerken
bis zu den Jahren 2032, 2034 und 2036 in Paks genehmigt. Das Verfahren zur
Laufzeitverlängerung für das Atomkraftwerk Paks 4 läuft gegenwärtig noch.
Bestrahlte Brennelemente werden derzeit im Standortzwischenlager von Paks
zwischengelagert. In Püspökszilágy ist eine Anlage zur Behandlung und
Endlagerung von institutionellen radioaktiven Abfällen in Betrieb. Ende 2012 wurde
ein Endlager in geologischen Formationen für schwach- und mittelradioaktive
Abfällen in Bátaapáti in Betrieb genommen. Im Rahmen der Entwicklung einer
langfristigen Strategie beim Umgang mit hochradioaktiven Abfällen ist die
Errichtung eines unterirdischen Forschungslabors in den Tonsteinformationen der
westlichen Mecsek-Berge in Südwestungarn nahe der Stadt Pecs geplant.
Weitergehende Planungen sehen die Inbetriebnahme des Endlagers nach dem Jahre 2065
vor.
Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-
Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
42. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch
den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden?
a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie
(2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw.
SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits
bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren
beteiligt)?
b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert
wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-
Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein
Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)?
Die Fragen 42 bis 42b werden gemeinsam beantwortet.
Jenseits des bereits in der Antwort aus dem Jahr 2014 erwähnten Vorhabens
„Errichtung von neuen Atomkraftwerksblöcken am Standort Paks (Paks NPP II), und
unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema
„Laufzeitverlängerungen“, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die
Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in
Ungarn, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den
einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen.
43. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die ungarische Espoo-
Kontaktstelle die deutsche Espoo-Kontaktstelle von der Vorlage einer
Umweltbewilligung für das UVP-Vorhaben „KKW Paks II“ unterrichtet?
Das Verfahren läuft zwischen der zuständigen ungarischen Behörde und dem
nach § 9b Absatz 1 Satz 1 UVPG zuständigen Bayerischen Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz, siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.
44. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der Mitteilung
Ungarns an Deutschland auch eine Mitteilung darüber, welche Rechtsmittel
deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bzgl. der
Umweltbewilligung zustehen?
Falls ja, wie lautet die Rechtsmittelbelehrung?
Die Genehmigung, welche auf der Internetseite des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (
www.stmuv.bayern.de/themen/
reaktorsicherheit/paks/index.htm) veröffentlicht ist, enthält eine
Rechtsmittelbelehrung. Danach besteht nach bestimmten Vorschriften des ungarischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit, gegen die gesamte Entscheidung oder
gegen die Entscheidungen von einzelnen beteiligten Behörden vorzugehen.
45. Falls nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die laut der
Espoo- und laut der Aarhus-Konvention festgelegten
Rechtsmittelmöglichkeiten für am Verfahren beteiligte deutsche Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger ermöglicht werden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 43 und 44 verwiesen.
46. Sollte Ungarn den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern keine
Rechtsmittel gegen die jetzt veröffentlichte Umweltgenehmigung
zugestehen, beabsichtigt die Bundesregierung, die entsprechenden
Schlichtungsstellen der Espoo- bzw. der Aarhus-Konvention damit zu befassen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 43 und 44 verwiesen.
47. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu geplanten
Laufzeitverlängerungen kerntechnischer Anlagen in Europa?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 5, 7, 9, 11, 17, 23, 27, 31, 33, 35, 37,
39 und 41 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]