[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
21. Februar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11299
18. Wahlperiode 22.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11094 –
Überflüge von Militärflugzeugen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10783)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Datum vom 27. Dezember 2016 antwortete die Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Überflüge von Militärflugzeugen“
auf Bundestagsdrucksache 18/10783. Teilweise antwortet die Bundesregierung
auf die Fragen allerdings widersprüchlich, unvollständig oder gar nicht.
So verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf die
umfassende Erfassung, Dokumentierung und Speicherung aller Flugbewegungen über
der Bundesrepublik Deutschland, ist aber andererseits nicht bereit, die Fragen 3,
4, 5, 6, 11, 14 und 20 zu beantworten.
Auch erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18, dass sie sich für
eine Begrenzung der Lärmbelastungen durch den militärischen Flugbetrieb
einsetzt, andererseits verweist sie auf die fehlenden Rechtsgrundlagen für
Messungen der Lärmbelastung.
Eine solche Informationspolitik grenzt nach Ansicht der Fragesteller an
Irreführung. Der Deutsche Bundestag und die Öffentlichkeit haben ein Recht, von der
Flugbetriebs- und Informationszentrale des Luftfahrtamts der Bundeswehr
Auskunft über Art und Anzahl der Tiefflüge zu erhalten, die von der Bundeswehr
oder anderen Militärorganisationen auf dem Territorium der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt werden. Schließlich ist die Bundesregierung durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichtet,
nicht nur alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt, sondern auch
solche, die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG,
Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist die in der Vorbemerkung der Fragesteller erhobenen
Vorwürfe entschieden zurück.
Umfangreiche Informationen und Regelungen des Flugbetriebs in Deutschland
sind im Luftfahrthandbuch Deutschland (Aeronautical Information
Publication/AIP Germany) sowie spezifische Aspekte des militärischen Flugbetriebs im
Militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland (Military Aeronautical
Information Publication/MIL AIP Germany) veröffentlicht. Seit mehreren Jahren hat die
Bundeswehr die MIL AIP Germany für jeden frei zugänglich und die AIP
Germany nach Registrierung zugänglich in das Internet eingestellt. Unter anderem
sind dort Position und Ausdehnung militärischer Übungs- und
Flugbeschränkungsgebiete detailliert beschrieben (
https://www.milais.org/publications.php).
Ergänzend zur Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
18/10783 wird nochmals darauf hingewiesen, dass Flugbeschränkungsgebiete
wie z. B. die in dieser und auch in der Antwort auf die vorherige Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 18/10573 referenzierten ED-R 401 (Temporary
Reserved Airspace/TRA) und ED-R 208 (TRA) eine Untergrenze in einer Höhe
von Flugfläche 100 besitzen, welches einer Höhe von ca. 3 000 m über dem
Meeresspiegel entspricht. Flüge oberhalb von 3 000 m über dem Meeresspiegel sind
aufgrund der Topographie Deutschlands keine Tiefflüge. Demzufolge sind diese
Flugbeschränkungsgebiete vollkommen unabhängig von militärischen Tiefflügen
zu betrachten.
Der Luftraum unterhalb eines mit dem Zusatz (TRA) bezeichneten
Flugbeschränkungsgebietes vom Boden bis zu einer Höhe von Flugfläche 100 ist – solange
nicht anderweitige Einschränkungen (z. B. Flugplatzkontrollzonen, andere
Flugbeschränkungsgebiete etc.) gelten – unkontrollierter Luftraum. In diesem
unkontrollierten Luftraum kann bis zur jeweiligen Tiefflugmindesthöhe nach dem
Prinzip der freien Streckenwahl militärischer Flugbetrieb durchgeführt werden.
1. Warum wird die Anzahl von Tiefflügen nicht statistisch erfasst, obgleich
militärische und zivile Radardaten offenkundig vorliegen (siehe Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/10783) und obwohl Militärflüge im
Land seit längerer Zeit ein Thema von großem öffentlichen Interesse ist, sie
die Lebensbedingungen in den Regionen erheblich belasten und auch
hinsichtlich der Akzeptanz der Tätigkeit der Bundeswehr in der Bevölkerung
eine nicht unbedeutende Rolle spielen?
Die Anzahl der Tiefflüge mit strahlgetriebenen Kampflugzeugen wird durch
Meldungen an das Luftwaffentruppenkommando und das Luftfahrtamt der
Bundeswehr erfasst. Diese Erfassung erfolgt für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als Ganzes. Eine Differenzierung nach Bundesländern, Regionen und
Sektoren erfolgt nicht. Eine statistische Analyse von Radardaten kann keine Aussage
über die Anzahl von Tiefflügen in einer Region liefern, da es sich bei diesen
Daten lediglich um Positionserfassungen von Luftfahrzeugen handelt. Aus diesen
Positionserfassungen kann keine Aussage über die Anzahl von Tiefflügen
abgeleitet werden, da bei einem einzigen Tiefflugeinsatz ein geographischer Ort
mehrfach überflogen werden kann. Entsprechend wird alternativ die Analyse der
Flugdichte (Häufigkeit der Erfassung von militärischen Luftfahrzeugen oberhalb einer
Fläche von 1 km²) herangezogen.
2. Wie gewährleistet die Bundesregierung und die Bundeswehr die Umsetzung
der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 1.
August 2014, mit der für Tiefflüge strahlgetriebener Kampfflugzeuge im
deutschen Luftraum unterhalb von 1 000 Fuß (330 Meter) über Grund 1 600
Flugstunden als jährliche Obergrenze festgelegt wurde?
Wie wird das dokumentiert, und wo ist das öffentlich zugänglich?
Die Überwachung von Tiefflugzeiten strahlgetriebener Kampfflugzeuge
unterhalb von 1 000 Fuß über Grund wird wie folgt sichergestellt:
Dokumentation des Flugauftrages und der Flugdurchführung im Verband,
Anmeldung nationaler Tiefflugvorhaben unter 1 000 Fuß beim Luftfahrtamt
der Bundeswehr,
zentrale Flugüberwachung angemeldeter Tiefflugvorhaben am Radarbildschirm
durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr,
monatliche Meldung national geflogener Stunden an das
Luftwaffentruppenkommando sowie
jährliche Meldung an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg).
Informationen hierzu können beim BMVg erfragt werden.
3. Wie viele solcher Flugstunden unterhalb von 1 000 Fuß gab es im deutschen
Luftraum in den Jahren 2012 bis 2016 (bitte nach Jahren für den gesamten
Luftraum sowie für die einzelnen Bundesländer und Sonderflugzonen bzw.
Flugbeschränkungsgebiete aufschlüsseln)?
Hinsichtlich einer regionalen Differenzierung bzw. einer Differenzierung nach
Flugbeschränkungsgebieten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
sowie auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Für Tiefflüge von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen unterhalb von 1 000 Fuß
wird die Gesamtdauer der Flüge pro Jahr (max. 1 600 Stunden/Jahr) erfasst. Diese
sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Jahr 2012 2013 2014 2015 2016
Dauer (Std) 352 99 149 118 149
Wie viele dieser Flugstunden gab es in einer Flughöhe zwischen 2 000 und
1 000 Fuß (bitte ebenso aufschlüsseln)?
Tiefflüge strahlgetriebener Kampfflugzeuge werden nur unterhalb von 1 500 Fuß
über Grund gesondert erfasst. Eine Erfassung im Höhenband zwischen 1 500 Fuß
und 2 000 Fuß erfolgt daher nicht. Flüge im Höhenband zwischen 1 000 Fuß und
1 500 Fuß unterliegen keiner Flugstundenkontingentierung. Die Anzahl der Flüge
im Höhenband zwischen 1 000 Fuß und 1 500 Fuß ist der nachfolgenden
Übersicht zu entnehmen.
Jahr 2012 2013 2014 2015 2016
Anzahl 2043 759 900 1291 826
1 Wegen Umstellung des Meldewesens nur Teilmeldungen verfügbar.
4. Wie viele militärische Flüge anderer Nationen gab es im deutschen Luftraum
in den Jahren 2012 bis 2016 (bitte nach Jahren, Nationen, Anzahl der Flüge
sowie der Flugstunden im Tiefflug aufschlüsseln)?
Eine gesamtstatistische Erfassung von militärischen Flügen im Luftraum der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt nur über die DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH.
Hier erfolgt keine Unterscheidung nach Nationen, Flugdauer und Höhenband. Es
wird zwischen taktischen Flugbewegungen (Operational Air Traffic/OAT) und
allgemeinen militärischen Flugbewegungen (General Air Traffic/GAT)
unterschieden. Die Angaben sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Militärische Flüge im deutschen Luftraum
Jahr GAT OAT
2012 20.686 27.979
2013 18.242 26.641
2014 18.978 28.527
2015 18.586 27.087
2016 17.992 25.986
Seit dem Jahr 2016 wird eine jährliche Meldung von militärischen Tiefflügen
über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch andere Nationen
verbindlich verlangt. Die entsprechenden Daten werden durch die unterschiedlichen
Nationen im ersten Quartal eines Jahres an das BMVg gemeldet.
5. Warum sieht sich die Bundesregierung nicht in der Lage, unter
Zuhilfenahme der „Zentralen Datenbank militärischer Flugbetrieb – ZDmF“ (siehe
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/10783), die Fragen 3, 4,
5, 6, 11, 14 und 20 auf Bundestagsdrucksache 18/10573 sachgerecht zu
beantworten bzw. wie lauten diese Antworten nach Nutzung dieser Quelle?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/10783
wird verwiesen.
Es erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung von Tiefflügen für einzelne
Regionen oder Bereiche über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine
dezidierte Auswertung von Daten der Zentralen Datenbank für den militärischen
Flugbetrieb (ZDmF) zu Einzelflügen wird aufgrund des hohen personellen und
zeitlichen Aufwands nur nach einem konkreten Anlass (z. B. einer
Lärmbeschwerde oder einem mutmaßlichen Verstoß gegen Flugbetriebsbestimmungen)
durchgeführt.
6. Was hat die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode getan, um die
Lärmbelastungen durch den militärischen Flugbetrieb zu begrenzen, und welche
Ergebnisse wurden dabei erreicht (bitte die einzelnen Aktivitäten mit den
jeweilig zuständigen Bundesbehörden nennen)?
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sind für die vom Gesetz
erfassten größeren militärischen Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt, in denen
abgestufte Baubeschränkungen und Bauverbote sowie Anforderungen an den
baulichen Schallschutz von Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen gelten.
Nach § 11 FluLärmG hat die Bundeswehr als Flugplatzhalter für Militärflugplätze die
Datenerfassungssysteme für die Flugplätze Ansbach-Katterbach (Erstfestsetzung)
sowie Hohn, Lechfeld und Spangdahlem (Neufestsetzung) an die Landesregierungen
für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche herausgegeben.
7. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll bzw. notwendig,
rechtliche Grundlagen für Lärmmessungen sowie die Bewertung der
Fluglärmbelastung bei der Einrichtung von Flugbeschränkungsgebieten zu schaffen, und
welche diesbezüglichen Aktivitäten gab es von ihr bisher dazu?
Die Bundesregierung sieht hierfür keine Notwendigkeit.
8. Welche Lärmmessungen im Zusammenhang mit dem militärischen
Flugbetrieb gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 bis 2016
in der Bundesrepublik Deutschland, und welche Ergebnisse gab es bei diesen
Messungen (bitte einzeln nennen)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Darüber hinaus besteht nach § 19a
des Luftverkehrsgesetzes an Militärflugplätzen keine gesetzliche Pflicht der
Geräuschmessung.
9. Wie viele der Beschwerden im Fluggebiet ED-R 401 (siehe Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/10783) waren im Ergebnis der
Prüfung berechtigt, und welche Konsequenzen zogen diese berechtigten
Beschwerden nach sich?
Wer hat über die Berechtigung bzw. über die Konsequenzen entschieden?
Jede Beschwerde eines Bürgers über militärischen Fluglärm wird grundsätzlich
als berechtigt betrachtet und entsprechend untersucht.
Sollte die Auswertung eines Fluges einen mutmaßlichen Verstoß ergeben, werden
alle bis dahin gesammelten Unterlagen zur weiteren Überprüfung und ggf.
letztendlichen Ahndung an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. bei
ausländischen Luftfahrzeugen an das BMVg abgegeben.
Die Auswertung der erfragten Beschwerden (vgl. Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 18/10783) hinsichtlich daraus hervorgegangener
mutmaßlicher Verstöße ergab keinen Vorfall innerhalb der ED-R 401 (TRA), der zur
weiteren Untersuchung abgegeben wurde. Im Sinne der Fragestellung war somit
keine Beschwerde berechtigt.
10. Wie viele Beschwerden gegen Fluglärm sind insgesamt in den Jahren 2014
bis 2016 bei der Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ) des
Luftfahrtamtes der Bundeswehr eingegangen, und wie viele waren im Ergebnis
der Prüfung berechtigt (bitte nach Jahren, Bundesländern und
Sonderflugzonen bzw. Flugbeschränkungsgebiete aufschlüsseln)?
Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus diesen berechtigten
Beschwerden?
Wer hat über die Berechtigung bzw. über die Konsequenzen entschieden?
Bei der nachfolgend tabellarisch dargestellten Beschwerdelage nach
Flugbeschränkungsgebieten ist zu beachten, dass sich die statistische Erfassung der
Beschwerden auf den Wohnort eines Beschwerdeführers bezieht. Liegen im
Luftraum oberhalb des Wohnortes mehrere Flugbeschränkungsgebiete (z. B.
höhengestaffelt), so ergibt sich hieraus eine Zuordnung der Beschwerde zu mehreren
Flugbeschränkungsgebieten. Sofern sich Lufträume geographisch überlappen
(z. B. ED-R 205/305 [TRA] und ED-R 116) oder dicht nebeneinander liegen
(z. B. ED-R 302 [TRA] und ED-R 10), wurde für jeden Luftraum eine eigene
Auswertung vorgenommen. Dies kann Mehrfacherfassungen einzelner
Beschwerden zur Folge haben.
Ebenso ist zu beachten, dass – mit Bezug auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung – auch militärische Flüge unterhalb der mit dem Zusatz (TRA)
bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete in der Tabelle dem jeweiligen
Flugbeschränkungsgebiet zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass z. B. Beschwerden, die
sich auf Flüge innerhalb der ED-R 401 (TRA) beziehen, gemeinsam mit
Beschwerden, die sich auf Flüge unterhalb der ED-R 401 (TRA) beziehen,
zusammen als Beschwerden im Bereich der ED-R 401 (TRA) dargestellt werden.
Die Anzahl der Beschwerden beinhaltet auch Mehrfacheingaben durch einzelne
Beschwerdeführer.
Die erfragten Angaben können den nachfolgenden Übersichten entnommen
werden.
Beschwerdezahlen nach Bundesländern
Bundesland 2014 2015 2016
Anonym 55 31 56
Baden-Württemberg (BW) 400 234 206
Bayern (BY) 1717 1591 1730
Berlin (BE) 13 14 11
Brandenburg (BB) 94 59 66
Bremen (HB) 16 20 26
Hamburg (HH) 4 5 5
Hessen (HE) 316 205 153
Mecklenburg-Vorpommern (MV) 262 189 195
Niedersachsen (NI) 678 345 365
Nordrhein-Westfalen (NW) 490 473 205
Rheinland-Pfalz (RP) 1594 1064 479
Saarland (SL) 2448 2310 1669
Sachsen (SN) 58 67 81
Sachsen-Anhalt (ST) 23 13 20
Schleswig-Holstein (SH) 156 103 103
Thüringen (TH) 24 14 17
Summe 8348 6737 5387
Beschwerdezahlen nach Flugbeschränkungsgebieten ED-R (TRA)
ED-R (TRA) Bundesländer 2014 2015 2016
ED-R 201/302 (TRA) HB, HH, NI, SH 845 453 464
ED-R 202 (TRA) NI 387 155 146
ED-R 203 (TRA) NW 53 69 43
ED-R 205/305 (TRA) RP, SL 3865 3179 2034
ED-R 207/307 (TRA) BW, BY 846 502 681
ED-R 208/308 (TRA) ST, SN, TH 37 42 49
ED-R 210/310 (TRA) BY 137 153 155
ED-R 401 (TRA) BB, MV, ST 340 207 248
Beschwerdezahlen nach weiteren Flugbeschränkungsgebieten
ED-R Bundesland 2014 2015 2016 Überlappung mit TRA
ED-R 10
Todendorf SH 11 20 11 ED-R 302 (TRA)
ED-R 31, 32, 33
Munster NI 42 28 23 nein
ED-R 34
Meppen NI 9 5 1 ED-R 202/302 (TRA)
ED-R 37
Nordhorn NI 257 86 62 ED-R 202/302 (TRA)
ED-R 74
Letzlinger Heide ST 4 1 0 nein
ED-R 116
Baumholder RP 116 152 72 ED-R 205/305 (TRA)
ED-R 132
Heuberg BW 0 1 0 nein
ED-R 136
Grafenwöhr BY 65 63 22 ED-R 210/310
ED-R 137
Hohenfels BY 1 10 4 ED-R 210/310 (TRA)
Im Rahmen der Untersuchungen zu Beschwerden wurden im Jahr 2016 18
Flugbewegungen erkannt, bei denen mutmaßlich flugbetriebliche Regelungen nicht
eingehalten wurden (Jahr 2015: 14, Jahr 2014: 51). Diese Vorgänge werden im
Luftfahrtamt der Bundeswehr als mutmaßliche Verstöße geführt, da weitere
rechtfertigende Umstände (z. B. tatsächliche Wetterbedingungen im Fluggebiet,
taktische Besonderheiten, Notlagen etc.) während dieser Untersuchung nicht
vorliegen. Eine Differenzierung nach Lufträumen erfolgt nicht.
Alle Vorgänge, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt wird, werden zur
weiteren Überprüfung und ggf. letztendlichen Ahndung an den zuständigen
Disziplinarvorgesetzten bzw. bei ausländischen Luftfahrzeugen an das BMVg
abgegeben.
Mutmaßliche Verstöße aufgrund Untersuchung nach Beschwerden
Bundesland 2014 2015 2016
Baden-Württemberg 6 2 3
Bayern 5 3 1
Berlin 0 0 0
Brandenburg 0 0 0
Bremen 0 0 0
Hamburg 1 1 1
Hessen 6 1 2
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 1
Niedersachsen 2 0 2
Nordrhein-Westfalen 9 3 2
Rheinland-Pfalz 6 2 4
Saarland 12 1 0
Sachsen 1 0 0
Sachsen-Anhalt 2 0 0
Schleswig-Holstein 1 1 2
Thüringen 0 0 0
Summe 51 14 18
11. Wie viele weitere Verstöße gab es in den Jahren 2014 bis 2016, die nicht
durch Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, sondern aufgrund der
eigenen Datenerfassung und Auswertung durch die FLIZ offenkundig wurden
(bitte nach Jahren, Bundesländern und Sonderflugzonen bzw.
Flugbeschränkungsgebiete aufschlüsseln)?
Für die Jahre von 2014 bis 2016 sind insgesamt 37 mutmaßliche Verstöße gegen
flugbetriebliche Bestimmungen zu verzeichnen, die nicht durch Dritte, sondern
durch die Zentrale Flugüberwachung (ZFÜ) der Flugbetriebs- und
Informationszentrale des Luftfahrtamtes der Bundeswehr festgestellt wurden.
Mutmaßliche Verstöße aufgrund Untersuchung
nach eigener Datenerfassung
Bundesland 2014 2015 2016
Baden-Württemberg 2 0 1
Bayern 2 0 1
Berlin 0 1 0
Brandenburg 0 0 0
Bremen 0 0 0
Hamburg 0 1 4
Hessen 0 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 2 9
Niedersachsen 3 0 0
Nordrhein-Westfalen 1 0 1
Rheinland-Pfalz 2 1 1
Saarland 0 0 0
Sachsen 1 0 0
Sachsen-Anhalt 3 0 0
Schleswig-Holstein 0 0 0
Thüringen 1 0 0
Summe 15 5 17
12. Wie genau sind die Flugbeschränkungsgebiete ED-R 208A und 208B sowie
ED-R 308 definiert?
Wo sind die Grenzen, und in welchem Maße darf von diesen ausgewichenen
Flächen abgewichen werden?
Wie begründet die Bundesregierung die militärischen Tiefflüge in der
Sächsischen Schweiz und im Elbtal, obwohl das sogenannte
Flugbeschränkungsgebiet rund 50 Kilometer westlich der Sächsischen Schweiz liegt (siehe
Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland aus dem Jahr 2014)?
Die Flugbeschränkungsgebiete sind in der AIP Germany sowie der MIL AIP
Germany detailliert veröffentlicht. Eine Abweichung bei der Nutzung von
Flugbeschränkungsgebieten ist nicht erlaubt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Flugbeschränkungsgebiete gibt es in der deutsch-tschechischen
Grenzregion (bitte die grenzüberschreitenden sowie die deutschen und
tschechischen Gebiete genau ausweisen)?
In der Nähe der tschechischen Grenze sind über deutschem Hoheitsgebiet die
folgenden Flugbeschränkungsgebiete festgelegt:
ED-R 77 (Marienberg)
ED-R 136 (Grafenwöhr)
ED-R 137 (Hohenfels)
ED-R 139 (Wettzell)
ED-R 144 (Franken)
ED-R 208/308 (TRA)
ED-R 210/310 (TRA)
Grenzüberschreitende Gebiete zwischen Deutschland und Tschechien sind nicht
eingerichtet.
Flugbeschränkungsgebiete über tschechischem Staatsgebiet sind im
Luftfahrthandbuch (AIP) Tschechien veröffentlicht.
14. Welche inhaltliche Begründung hat die Bundesregierung für die Zunahme
militärischer Flüge über die Sächsische Schweiz im Jahr 2016 gegenüber
2014 und 2015?
Nach der Auswertung der Flugdichte sind keine Zunahmen von militärischen
Flügen über der Sächsischen Schweiz im Jahr 2016 gegenüber den Jahren 2014 und
2015 feststellbar.
15. Welche konkreten Kontakte gibt es zwischen den Verantwortlichen für diese
militärischen Flüge und den Verantwortlichen in der Politik bzw. den
öffentlichen Verwaltungen der betroffenen Bundesländer, Landkreise und
Kommunen?
Wenn es solche nicht gibt, warum nicht?
Die für die Flugplätze der Bundeswehr zuständigen Kommodore und
Kommandeure berufen regelmäßige Fluglärmkommissionen ein. An diesen nehmen
Vertreter der zuständigen Kommandobehörden und des Luftfahrtamtes der
Bundeswehr teil. Die umliegenden Kommunen und Landkreise sowie die zuständigen
Landesministerien entsenden ihrerseits Vertreter zur Teilnahme.
Für den Bereich der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland wurde die
Arbeitsgruppe Fluglärm unter Vorsitz des Bundesministeriums der Verteidigung
eingerichtet. Teilnehmer sind Vertreter der Innenministerien von Rheinland-Pfalz
und des Saarlandes, der Luftwaffe, der US Air Forces in Europe und des
Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
Die Arbeitsgruppe Fluglärm und die Fluglärmkommissionen dienen dem direkten
Austausch von Informationen zu aktuellen Themen des militärischen
Flugbetriebs im Umfeld der Flugplätze und Übungslufträume.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr führt außerdem auf Anfrage von Landkreisen
und Kommunen Informationsveranstaltungen zum Themenbereich „militärischer
Flugbetrieb“ für Bürger und Mandatsträger durch.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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