[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. März 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11475
18. Wahlperiode 10.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus,
Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11304 –
Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Kontrolle von Mindestlöhnen 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gewinnt seit ihrer Gründung im Jahr
2004 zunehmend an Bedeutung. Mittlerweile kontrolliert die FKS neben
den sensiblen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(SchwarzArbG) immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit
und auch den gesetzlichen Mindestlohn.
Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen nur, wenn sie effektiv und
umfassend kontrolliert werden. Notwendig ist dafür eine ausreichende
Kontrolldichte und dies erfordert eine gute personelle und finanzielle Ausstattung der
FKS. Nur wenn Mindestlöhne effektiv kontrolliert werden, entsteht ein fairer
Wettbewerb. Durch effektive Kontrollen erhalten die Beschäftigten den
rechtmäßigen Lohn und die Kontrollen stärken auch die verantwortungsvollen
Betriebe, die sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen halten.
1. Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hatte die FKS im Jahr 2016 nach
Kenntnis der Bundesregierung insgesamt Kontrollkompetenzen?
Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin
oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz. Auf Basis von Angaben der
Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es zum Stichtag 30. Juni
2016 insgesamt rund 2 160 000 Betriebe und rund 31 370 000
sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.
a) Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach
§ 7 bzw. § 7a AEntG hatte die FKS im Jahr 2016 Kontroll- und
Durchsetzungskompetenzen, und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten
jeweils diese Branchenmindestlöhne;
Branchenmindestlöhne nach § 7 oder § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
bestanden im Verlauf des Jahres 2016 in den folgenden Branchen:
Abfallwirtschaft,
Bauhauptgewerbe,
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch,
Dachdeckerhandwerk,
Fleischwirtschaft,
Gebäudereinigung,
Gerüstbauerhandwerk,
Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau,
Maler- und Lackiererhandwerk,
Pflegebranche (Rechtsverordnung nach § 11 AEntG),
Geld- und Wertdienste,
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
Textil- und Bekleidungsindustrie und
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.
Die Zahlen der von den zum Stichtag 31. Dezember 2016 geltenden
Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender
Tabelle entnehmen:
Branche mit Mindestlöhnen nach dem AEntG Zahl der Beschäftigten 20161
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst rd. 182.000
Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch rd. 20.000
Baugewerbe rd. 527.000
Dachdeckerhandwerk rd. 63.000
Elektrohandwerk2 rd. 415.000
Fleischwirtschaft rd. 58.000
Gebäudereinigung rd. 983.000
Geld- und Wertdienste rd. 11.000
Gerüstbauerhandwerk rd. 21.000
Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau zwischen 300.000 und 400.0003
Maler- und Lackiererhandwerk rd. 138.000
Pflege rd. 870.000
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk rd. 11.000
Textil- und Bekleidungsindustrie rd. 95.000
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft rd. 40.000
1 Die Daten geben den jeweiligen Stand zum Erlass der Rechtsverordnung wieder. Ausnahme Pflegebranche: Stand 15. Dezember 2015.
2 Allgemeinverbindlicherklärung mit den Wirkungen gemäß §§ 3 ff. AEntG.
3 Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit; wegen unterjähriger Schwankung Daten zum 31. Dezember 2013 bzw.
30. Juni 2013.
Die Angaben basieren zum Teil auf amtlichen Statistiken (zum Beispiel der
Bundesagentur für Arbeit und des Statistischen Bundesamtes). Da diese nicht in
jedem Fall mit dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages übereinstimmen,
wird zum Teil auch auf Angaben der Tarifvertragsparteien zurückgegriffen. Da
die Zahl der Betriebe nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der
Verordnungsverfahren nach dem AEntG ist, liegen hierfür keine belastbaren Daten vor.
Für die Veränderungen zum Vergleichsjahr 2015 wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4403 vom 23. März 2015 verwiesen.
Die dort ausgewiesenen Zahlen lagen oder liegen den jeweiligen
Mindestlohnverordnungen bis zu ihrem Außerkrafttreten zugrunde.
b) für welche Branchen (ohne Branchenmindestlöhne) hatte die FKS im Jahr
2016 Kontrollkompetenzen entsprechend § 2a SchwarzArbG, und wie
viele Betriebe bzw. Beschäftigte waren in den jeweiligen Branchen davon
betroffen;
§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) umfasst die
Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen beteiligen und Fleischwirtschaft.
Die Branchen im Katalog des § 2a SchwarzArbG lassen sich mit der
Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) der amtlichen Statistik der Bundesagentur
für Arbeit nicht exakt abbilden. Da sonst keine gesonderten Erhebungen zu der
Anzahl der Betriebe und Beschäftigten in den in § 2a SchwarzArbG genannten
Branchen vorliegen, wurden Annäherungswerte aus der WZ 2008 abgeleitet. In
der folgenden Tabelle wird jeweils die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten für
die gesamte Branche ausgewiesen. Das gilt auch für die Branchen Baugewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe und
Fleischwirtschaft in § 2a SchwarzArbG, die teilweise von Branchenmindestlöhnen nach dem
AEntG erfasst sind und aufgrund fehlender belastbarer Daten nicht differenziert
dargestellt werden können (vgl. Antwort zu Frage 1a).
Branchen § 2a SchwarzArbG ausgewählte Wirtschaftszweige
der WZ 2008
Zahl der
Betriebe 2016
Zahl der
Beschäftigten 2016
Baugewerbe Baugewerbe 230.247 1.746.716
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe
Gastgewerbe 154.018 1.026.371
Personenbeförderungsgewerbe Verkehr und Lagerei 82.574 1.655.240
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe Selbstständige Artistinnen und
Artisten, Zirkusgruppen sowie
Erbringung von Dienstleistungen der
Unterhaltung und der Erholung a. n. g.
1.507 8.875
Unternehmen der Forstwirtschaft Forstwirtschaft 1.492 7.390
Gebäudereinigungsgewerbe Reinigung von Gebäuden, Straßen
und Verkehrsmitteln
29.677 518.491
Unternehmen, die sich am Auf-
und Abbau von Messen und
Ausstellungen beteiligen
Messe-, Ausstellungs- und
Kongressveranstalter
2.763 29.576
Fleischwirtschaft Schlachten und Fleischverarbeitung 8.665 158.508
c) für wie viele Betriebe und Beschäftigte galt die von der FKS zu prüfende
Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche
(wenn Zahlen nicht exakt vorliegen, reichen Schätzwerte und bitte jeweils
mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Bezüglich des Geltungsbereichs der Zweiten Verordnung über eine
Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21. März 2014
(Lohnuntergrenzenverordnung), die am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten ist, sowie
hinsichtlich der Veränderungen zum Vergleichsjahr 2015, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016 verwiesen.
Die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer lag im Juni 2016 bei
1 006 000. Darüber, in wie vielen Fällen die Lohnuntergrenzenverordnung im
Ergebnis gemäß § 8 Absatz 3 AEntG durch einen für die Leiharbeitnehmerin oder
den Leiharbeitnehmer günstigeren Branchenmindestlohn nach dem AEntG
verdrängt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
von der FKS im Jahr 2016 durchgeführt, und wie viele davon
Im Jahr 2016 wurden insgesamt 40 374 (2015: 43 637) Arbeitgeber von der FKS
geprüft. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz
(MiLoG) oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG ist bei der
statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen der FKS umfassen bei
jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Statistisch erfasst
wird lediglich, in welcher Branche geprüft wurde. Da die Lohnuntergrenze nach
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur bei Verleihern nach dem AÜG
geprüft werden kann, ist insofern nur bei der Branche
„Arbeitnehmerüberlassung“ eine derartige Prüfung möglich; allerdings können hier auch Prüfungen
nach dem AEntG oder dem MiLoG in Betracht kommen. Dargestellt werden
nachfolgend daher die Arbeitgeberprüfungen ohne Differenzierung des Inhalts
der Prüfungen. Differenziert ausgewiesen werden können auch nur die in § 2a
SchwarzArbG genannten Branchen und teilweise die im AEntG genannten
Branchen, soweit für die jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen
Mindestlöhnen statistische Erhebungen vorliegen.
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
In den Jahren 2015 und 2016 wurden Arbeitgeber in Branchen mit
branchenspezifischen Mindestlöhnen wie folgt geprüft:
Branchen AEntG Jahr
2015 2016
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 290 298
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
28 30
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 16.681 13.473
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 2 5
Fleischwirtschaft 445 278
Gebäudereinigung 1.370 1.082
Landwirtschaft 365 370
Pflegebranche 491 407
Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 530 572
Unternehmen der Forstwirtschaft 69 61
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 101 69
b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die unter § 2a
SchwarzArbG fallen;
In den Jahren 2015 und 2016 wurden Arbeitgeber in Branchen (ohne
Branchenmindestlöhne), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wie folgt geprüft:
Branchen § 2a SchwarzArbG
(ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen)
Jahr
2015 2016
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 7.287 6.030
Personenbeförderungsgewerbe 1.259 1.356
Schaustellergewerbe 208 210
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 3.400 4.635
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen
105 171
c) in der Leiharbeitsbranche und
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen, und
Die Fragen 2c und 2d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Jahren 2015 und 2016 wurden Arbeitgeber in der Zeitarbeitsbranche und
in den restlichen anderen Branchen wie folgt geprüft:
Arbeitnehmerüberlassung und sonstige Branchen Jahr
2015 2016
Arbeitnehmerüberlassung 867 816
Sonstige Branchen 10.139 10.511
e) in welchen Branchen gab es Schwerpunktprüfungen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Im Jahr 2016 wurden bundesweite Schwerpunktprüfungen in den Branchen
Bauhauptgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
Einzelhandel, Friseurgewerbe und regionale Schwerpunktprüfungen in den
Branchen Fleischwirtschaft, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Tourismusgewerbe, Landwirtschaft und
Stahlindustrie durchgeführt. Im Jahr 2015 erfolgten bundesweite
Schwerpunktprüfungen in den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gaststätten und
Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes
Logistikgewerbe, Taxigewerbe sowie regionale Schwerpunktprüfungen im
Friseurgewerbe und Schaustellergewerbe.
3. Welche prozentuale Kontrolldichte wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2016 insgesamt erreicht, und wie hoch war die Kontrolldichte
a) in Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG;
b) in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG
aufgeführt sind;
c) in der Leiharbeitsbranche
(wenn Zahlen nicht exakt vorliegen, reichen Schätzwerte und bitte mit
Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten statistischen Erfassung, die
lediglich eine Schätzung von Betrieben und Beschäftigten möglich macht, sowie
des ganzheitlichen Prüfungsansatzes der FKS (vgl. Antwort zu Frage 2) ist eine
prozentuale Kontrolldichte nicht bestimmbar. Eine belastbare Schätzung auf
dieser Grundlage ist ebenfalls nicht möglich.
4. Wie viele Verstöße hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt im Jahr 2016 aufgedeckt, und wie viele davon waren
a) Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG);
b) Verstöße gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG;
d) Verstöße gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und
Die Fragen 4a, 4b und 4d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die FKS hat im Jahr 2016 insgesamt 126 315 (2015: 128 432)
Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 1 651 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns nach dem MiLoG (2015: 705), 1 782 wegen Nichtgewährung
branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2015: 2 061) und 113 wegen
Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2015: 81).
c) Verstöße in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a Schwarz-
ArbG aufgeführt sind;
Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die in
§ 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt 22 691 Ermittlungsverfahren
eingeleitet (2015: 20 311).
e) andere Verstöße (bitte die 5 häufigsten Verstöße benennen;
bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und
Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG – insgesamt 122 769
Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 125 585). Am häufigsten wurden
Ermittlungsverfahren wegen Leistungsmissbrauchs, Vorenthaltens und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt, unerlaubter Ausländerbeschäftigung, Aufzeichnungs- und
Meldepflichtverstößen nach dem AEntG und nach dem MiLoG eingeleitet. Dies
entspricht auch den Ergebnissen des Jahres 2015.
5. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Jahr 2016 insgesamt, und wie viele davon wurden wegen
Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG
und AÜG eingeleitet, und wie viele davon
Zur Zahl der insgesamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die Antwort
zu den Fragen 4a, 4b und 4d verwiesen.
Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem
MiLoG, AEntG und AÜG wurden davon im Jahr 2016 insgesamt 3 546
Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 2 847).
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
In den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze
nach dem MiLoG, AEntG und AÜG Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet:
Branchen AEntG Jahr
2015 2016
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 40 30
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
4 0
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1.484 1.332
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 1 0
Fleischwirtschaft 25 25
Gebäudereinigung 251 231
Landwirtschaft 9 34
Pflegebranche 52 55
Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 46 53
Unternehmen der Forstwirtschaft 0 2
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 7 12
b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind;
In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a
SchwarzArbG fallen, wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und
Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG Ermittlungsverfahren wie
folgt eingeleitet:
Branchen § 2a SchwarzArbG
(ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen)
Jahr
2015 2016
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 341 611
Personenbeförderungsgewerbe 23 118
Schaustellergewerbe 1 6
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 54 210
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen beteiligen
1 0
c) in der Leiharbeitsbranche und
In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen Nichtgewährung von
Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG im
Jahr 2016 102 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 109).
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2015)?
In den restlichen anderen Branchen wurden wegen Nichtgewährung von
Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG im Jahr 2016
insgesamt 725 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 399).
6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die infolge von
Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2016 insgesamt, und wie hoch
waren die Bußgelder wegen
a) Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG;
b) Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG;
d) Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) und
Die Fragen 6a, 6b und 6d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Festgesetzt wurden im Jahr 2016 Geldbußen in Höhe von insgesamt 48,7 Mio.
Euro (2015: 43,4 Mio. Euro), davon 1,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung des
gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2015: 0,2 Mio. Euro), 16,5 Mio.
Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem
AEntG (2015: 14,8 Mio. Euro) und 1,5 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die
Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2015: 1,1 Mio. Euro).
c) Verstößen in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgezählt sind;
Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die in
§ 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt Geldbußen in Höhe von 7,2 Mio.
Euro festgesetzt (2015: 5,8 Mio. Euro).
e) anderen Verstößen (bitte auch die 5 Verstöße mit den höchsten
Bußgeldern benennen;
bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und
Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG – insgesamt Geldbußen in
Höhe von 29,2 Mio. Euro festgesetzt (2015: 27,3 Mio. Euro). Die höchsten
Geldbußen wurden wegen Leistungsmissbrauchs, illegaler Arbeitnehmerüberlassung,
illegaler Ausländerbeschäftigung, Aufzeichnungs- und Meldepflichtverstößen
nach dem AEntG und nach dem MiLoG festgesetzt. Dies entspricht auch den
Ergebnissen des Jahres 2015.
7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen der
Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2016 wegen
Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach MiLoG, AEntG und
AÜG insgesamt, und wie hoch waren die Bußgelder
Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem
MiLoG, AEntG und AÜG wurden im Jahr 2016 insgesamt Geldbußen in Höhe
von 19,5 Mio. Euro (2015: 16,1 Mio. Euro) festgesetzt.
a) in den jeweiligen Branchen mit spezifischen Mindestlöhnen nach dem
AEntG;
In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG
wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt:
Branchen AEntG Jahr
2015 2016
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 270.058,71 398.124,00
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch
4.450,00 12.990,00
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 18.394.588,71 20.493.167,92
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 5.200,00
Fleischwirtschaft 190.129,50 161.300,00
Gebäudereinigung 3.931.066,51 3.028.614,49
Landwirtschaft 108.462,00 191.177,00
Pflegebranche 586.184,92 553.214,00
Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 1.517.571,86 816.679,88
Unternehmen der Forstwirtschaft 159.305,00 8.150,00
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 49.960,00 113.630,00
b) in den Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG
aufgeführt sind;
In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a
SchwarzArbG fallen, wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt:
Branchen § 2a SchwarzArbG
(ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen)
Jahr
2015 2016
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 4.249.672,04 5.132.407,19
Personenbeförderungsgewerbe 332.435,50 247.831,50
Schaustellergewerbe 159.123,00 52.936,00
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.069.655,54 1.758.063,79
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen
und Ausstellungen beteiligen
9.315,00 14.315,00
c) in der Leiharbeitsbranche und
In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden im Jahr 2016 Geldbußen in
Höhe von 6 177 003,04 Euro festgesetzt (2015: 6 053 584,00 Euro).
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
In den restlichen anderen Branchen wurden im Jahr 2016 insgesamt Geldbußen
in Höhe von 9 505 939,70 Euro festgesetzt (2015: 6 287 136,14 Euro).
8. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
im Jahr 2016 aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung
von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) insgesamt,
und wie viele davon
Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt
nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2016 insgesamt
14 123 (2015: 14 040) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden nur die Fälle erfasst, die der Polizei
im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb können auf
Basis der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen Deliktsbereich
keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2015 wurden in der
Polizeilichen Kriminalstatistik 8 904 (2014: 9 376) Arbeitsdelikte registriert.
Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich (99 Prozent) um Fälle des Vorenthaltens
und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Die Zahlen des Jahres 2016 liegen noch
nicht vor.
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG
wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von
Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen:
Branchen AEntG Jahr
2015 2016
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 89 58
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch
10 8
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 4.731 4.492
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 1
Fleischwirtschaft 92 94
Gebäudereinigung 680 713
Landwirtschaft 102 114
Pflegebranche 228 316
Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 387 331
Unternehmen der Forstwirtschaft 29 11
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 14 17
b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind;
In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a
SchwarzArbG fallen, wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und
Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Ermittlungsverfahren wie folgt
abgeschlossen:
Branchen § 2a SchwarzArbG
(ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen)
Jahr
2015 2016
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 2.392 2.277
Personenbeförderungsgewerbe 321 534
Schaustellergewerbe 44 33
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.079 1.181
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und
Ausstellungen beteiligen
11 25
c) in der Leiharbeitsbranche und
In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen des Verdachts auf
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2016
176 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2015: 173).
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
In den restlichen anderen Branchen wurden wegen des Verdachts auf
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2016
insgesamt 3 752 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2015: 3 658).
9. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016
Geld- sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von
Arbeitsentgelt nach § 266a StGB insgesamt verhängt, und wie hoch war der
Anteil
Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden im Jahr 2016
Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 8,8 Mio. Euro (2015: 7,9 Mio. Euro)
und Freiheitsstrafen von insgesamt 805 Jahren (2015: 812 Jahre) verhängt.
In der von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen
Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3;
www.destatis.de) werden die wegen einer
Straftat nach § 266a StGB Abgeurteilten und Verurteilten, aufgeschlüsselt nach
den Absätzen 1 bis 4, ausgewiesen. Da die betreffende Statistik zuletzt am 9.
Februar 2017 für das Jahr 2015 erschienen ist, sind Angaben zu dem erfragten
Bezugsjahr 2016 nicht möglich. Die für das Vergleichsjahr 2015 verfügbaren Daten
ergeben sich aus der in der Anlage aufgeführten Tabelle. Weitere Angaben im
Sinne der Fragestellung sind nicht möglich, da für die Statistik Attribute wie
bestimmte Branchen grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. Statistisches
Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3, 2015, Tab. 2.1 [Abgeurteilte und Verurteilte nach
Art der Straftat und Altersgruppen], S. 38 bis 39; Tab. 3.1 [Verurteilte nach Dauer
der Freiheitsstrafe], S.172 bis 173; Tab. 3.3 [Verurteilte nach Zahl und Höhe der
Tagessätze der Geldstrafe], S. 220 bis 223).
a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen
nach dem AEntG;
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen mit
branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wegen Vorenthaltung und Veruntreuung
von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt
verhängt:
Branchen AEntG Jahr
2015 2016
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Abfallwirtschaft einschließlich
Straßenreinigung und Winterdienst
77.500 1,9 14.500 8,8
Aus- und Weiterbildungsleistungen nach
dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch
0 0 6.000 0
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 3.058.190 397,2 2.463.075 345
Bergbauspezialarbeiten auf
Steinkohlebergwerken
0 0 0 0
Fleischwirtschaft 22.625 3,7 81.550 4,3
Gebäudereinigung 235.875 42,8 312.705 51,2
Landwirtschaft 99.900 6,4 74.000 8,7
Pflegebranche 38.500 4,8 103.305 7,1
Sicherheitsdienstleistungen(einschl. Geld-
und Wertdienste)
182.700 19,4 212.745 26,1
Unternehmen der Forstwirtschaft 1.200 1,2 24.000 0,7
Wäschereidienstleistungen im
Objektkundengeschäft
38.200 1 0 0
b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a
SchwarzArbG aufgeführt sind;
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen (ohne Branchen mit
Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wegen
Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und
Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Branchen § 2a SchwarzArbG
(ohne Branchen mit
Branchenmindestlöhnen)
Jahr
2015 2016
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 996.195 64,5 1.754.965 67
Personenbeförderungsgewerbe 268.785 21,1 228.360 37,8
Schaustellergewerbe 32.280 0 42.100 0
Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe
842.550 76,7 967.800 96,9
Unternehmen, die sich am Auf- und
Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen
2.900 0 96.000 0
c) in der Leiharbeitsbranche und
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in der Branche
Arbeitnehmerüberlassung wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a
StGB im Jahr 2016 Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Arbeitnehmerüberlassung Jahr
2015 2016
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
19.000 4,5 40.650 6,8
d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen
(bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den restlichen anderen Branchen
wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im
Jahr 2016 Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:
Sonstige Branchen Jahr
2015 2016
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
Geldstrafen
(in Euro)
Freiheitsstrafen
(in Jahren)
1.708.235 150,7 2.349.560 145,3
10. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge im Jahr 2016 nachgefordert, und
wie hoch waren die jeweils tatsächlich vereinnahmten Summen (bitte mit
Vergleichsangaben aus dem Jahr 2015)?
Die Rentenversicherungsträger haben Sozialversicherungsbeiträge sowie
Säumniszuschläge in folgender Höhe nachgefordert:
Jahr Verdachtsfälle Fälle Beanstandungen Nachforderungen in Euro Säumniszuschläge in Euro
2012 166.545 210.072 257.576.402,46 117.898.300,74
2013 220.683 293.201 306.603.383,51 143.756.022,15
2014 176.439 272.717 269.273.082,21 122.179.087,43
2015 189.845 237.072 307.807.348,49 158.358.121,73
20164 121.852 152.620 312.165.443,54 162.751.409,79
Für das Jahr 2014 sind die in der obigen Tabelle ausgewiesenen Summen
deckungsgleich mit den Zahlen in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016); für das Jahr 2015 lagen zum
Zeitpunkt der damaligen Kleinen Anfrage nur vorläufige Zahlen vor.
Eine Differenzierung nach tatsächlich vereinnahmten Summen ist nicht möglich.
11. Wie hoch war im Jahr 2016 die Schadenssumme in der Jahresstatistik des
Zolls nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt,
a) aus welchen Bestandteilen und in welcher Höhe jeweils, setzt sie sich
konkret zusammen;
Die in der Jahresstatistik für 2016 ausgewiesene Schadenssumme im Rahmen der
straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen von insgesamt 812,7 Mio. Euro
(2015: 818,5 Mio. Euro) setzt sich zusammen aus nicht gezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen, nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (dies sind
insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu
Unrecht erhaltene Sozialleistungen).
Im Jahr 2016 betrug die Schadenssumme aufgrund eigener Ermittlungen für nicht
gezahlte Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 590,7 Mio. Euro (2015: 587 Mio.
Euro), für nicht gezahlte Steuern insgesamt 26,3 Mio. Euro (2015: 25,6 Mio.
Euro) und für sonstige Schäden insgesamt 195,7 Mio. Euro (2015: 206 Mio.
Euro).
b) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der
Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns;
Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung des gesetzlichen
Mindestlohns nach dem MiLoG betrug die Schadenssumme insgesamt 1,5 Mio. Euro
(2015: 0,2 Mio. Euro).
4 2016: vorläufige Werte, Stand 1. Februar 2017
c) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der
Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG;
Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung von
branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG betrug die Schadenssumme insgesamt
32,7 Mio. Euro (2015: 32,9 Mio. Euro).
d) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in Branchen (ohne
Branchenmindestlöhnen), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind;
Die Schadenssumme in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen),
die unter § 2a SchwarzArbG fallen, betrug im Jahr 2016 insgesamt 111,0 Mio.
Euro (2015: 91,3 Mio. Euro).
e) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der
Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche und
Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG
betrug die Schadenssumme insgesamt 0,5 Mio. Euro (2015: 0,6 Mio. Euro).
f) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in den restlichen anderen
Branchen
(bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)?
Die Schadenssumme in den restlichen anderen Branchen – ohne Branchen mit
Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG und
ohne Branchen, die in § 2a SchwarzArbG genannt sind – betrug im Jahr 2016
insgesamt 188,6 Mio. Euro (2015: 146,9 Mio. Euro).
12. Wie viele Planstellen standen der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung
bewilligt am 1. Januar 2016 und am 1. Januar 2017 zur Verfügung,
Der FKS standen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 rund 6 865 Planstellen/
Stellen zur Verfügung. Im Jahr 2017 stehen der FKS 7 211 Planstellen/Stellen zur
Verfügung.
a) wie viele Planstellen waren am 1. Januar 2016 und am 1. Januar 2017
tatsächlich besetzt, und wie viele konnten nicht besetzt werden;
Der Besetzungsstand in der FKS stellt sich wie folgt dar:
im Jahr 2014: rund 5 945 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2014),
im Jahr 2015: rund 5 955 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2015),
im Jahr 2016: rund 6 067 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2016),
im Jahr 2017: rund 6 268 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2017).
b) wie viele Stellen waren Überhangpersonal aus anderen Bundesbehörden,
das in den letzten Jahren zwar für die FKS bewilligt wurde, aber bis heute
nicht besetzt werden konnte, und sind diese Planstellen in der Antwort zu
Frage 12a enthalten;
Im Haushalt 2016 war letztmals ein Haushaltsvermerk ausgebracht, der eine
Umsetzung von Planstellen und Ausgaben zur Zollverwaltung für bis zu 156
Beschäftigte aus Personalüberhängen in Bundesbehörden aufgrund zusätzlicher
Prüfaufgaben nach dem AÜG zuließ. Dies konnte in zehn Fällen realisiert werden. Die
umgesetzten Planstellen sind in den Zahlen der Antwort zu Frage 12a enthalten.
Mit dem Haushalt 2017 wurden für den verbleibenden Bedarf 146 Planstellen im
Kapitel der Zollverwaltung ausgebracht. Diese sind bei der Antwort zu Frage 12
bezogen auf das Jahr 2017 enthalten.
c) wie viel Personal wurde im Jahr 2016 an welche Behörden, für welchen
Zeitraum, abgeordnet;
Im gesamten Jahr 2015 wurden insgesamt 271 Beschäftigte für drei bis zwölf
Monate an andere Behörden außerhalb der Zollverwaltung abgeordnet. Die Zahl
der jeweils abgeordneten Beschäftigten pro Monat lag dabei niedriger, so waren
z. B. im Oktober 2015 187 Beschäftigte wie folgt abgeordnet:
93 Abordnungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
94 an die Bundespolizei.
Im Jahr 2016 wurden insgesamt 362 Beschäftigte der FKS für drei bis zwölf
Monate an andere Behörden abgeordnet. Die Zahl der jeweils abgeordneten
Beschäftigten pro Monat lag dabei niedriger, so waren z. B. im Juli 2016 163
Beschäftigte wie folgt abgeordnet:
89 Abordnungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
68 an die Bundespolizei,
vier an das Bundesministerium der Finanzen,
einer an das Bundeszentralamt für Steuern und
einer an das ITZ Bund.
Für das Jahr 2014 liegen keine Angaben vor.
d) wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2016 tatsächlich in den
Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben;
Durchschnittlich scheiden jährlich rund drei Prozent der Beschäftigten aus dem
aktiven Dienst der Zollverwaltung aus.
Im Jahr 2016 gingen 69 Beschäftigte der FKS in den Ruhestand bzw. 76
Beschäftigte sind aus anderen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden. Im Jahr 2015
waren dies 60 Beschäftigte, die in den Ruhestand gingen und 102 Beschäftigte, die
aus anderen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sind. Im Jahr 2014 war das
Verhältnis 68 zu 84.
e) wie viel Personal wurde der FKS im Jahr 2016 neu zugeleitet, und
Seit Übernahme der Aufgaben nach dem MiLoG im Jahr 2015 wurden der FKS
Nachwuchskräfte des mittleren Dienstes (2015: +222, 2016: +191) sowie des
gehobenen Dienstes (2015: +106, 2016: +138) zugeführt.
f) hatte die FKS am Jahresende 2016 den geplanten Personalstand
entsprechend der beschlossenen Aufstockung erreicht, die aufgrund der
notwendigen Kontrollen des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen war
(bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus den Jahren 2014 und 2015)?
Wenn nein, warum nicht und wie wird die Differenz im Jahr 2017
ausgeglichen bzw. wie viel Personal soll der FKS jährlich bis zum Jahr 2021
zugeführt werden?
Die Aufstockung der FKS soll durch zusätzlich ausgebildete Nachwuchskräfte
bewirkt werden. Zusätzliche Nachwuchskräfte werden seit 2015 ausgebildet. Die
Ausbildungszeit beträgt im gehobenen Dienst drei Jahre, im mittleren Dienst zwei
Jahre. Die ersten zusätzlich ausgebildeten Nachwuchskräfte werden damit im
Herbst 2017 zur Verfügung stehen.
In 2015 und 2016 wurde eine zollverwaltungsinterne Priorisierung zugunsten der
FKS bei der Verteilung der fertig ausgebildeten Nachwuchskräfte vorgenommen.
Von den Nachwuchskräften, die ursprünglich für andere Arbeitsbereiche der
Zollverwaltung vorgesehen waren, sollten daher jeweils rund 320
Nachwuchskräfte in die FKS umgesteuert werden.
Wie aus den in der Antwort zu Frage 12e dargelegten Zahlen hervorgeht, wurde
diese Vorgabe umgesetzt.
Über die Ausbildung zusätzlicher Nachwuchskräfte hinaus ist eine Priorisierung
der Nachwuchskräfte für den Bereich der FKS auch für die Jahre 2017, 2018 und
2019 vorgesehen, so dass im Jahre 2019 die Aufstockung des Personals in der
FKS abgeschlossen werden soll.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Studie der Hans-Böckler-Stiftung,
nach der jede zweite Minijobberin und jeder zweite Minijobber auch nach
Einführung des Mindestlohns weniger als 8,50 Euro verdient (Hans-
Böckler-Stiftung, 30. Januar 2017), und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Studie?
Befragungen, wie die, auf der die in der Frage zitierte Studie beruht, sind immer
mit Unschärfen und Messungenauigkeiten verbunden. Beispielsweise kann nur
schwer berücksichtigt werden, dass bestimmte Entgeltbestandteile auf den
Mindestlohn angerechnet werden können. Auch sind die Monatslohn- und
Arbeitszeitangaben der Befragten, aus denen der Stundenlohn berechnet wird, nicht
immer präzise – vor allem bei unsteten Beschäftigungsverhältnissen. Daten des
Statistischen Bundesamtes aus einer größeren Datenquelle belegen die Aussagen der
Hans-Böckler-Stiftung in dieser Form nicht. Auch hat das Statistische Bundesamt
ermittelt, dass gerade die Stundenlöhne von geringfügig Beschäftigten 2015
überdurchschnittlich stark gestiegen sind.
Um Kontrollen für die FKS zu erleichtern, hat die Bundesregierung eine
Dokumentationspflicht für geringfügige Beschäftigung eingeführt.
14. Gab es im Jahr 2016 bei den Minijob-Kontrollen der FKS nach Kenntnis der
Bundesregierung besondere Auffälligkeiten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, wie ist das mit der besagten Studie der Hans-Böckler-Stiftung
vereinbar?
Die FKS prüft die Einhaltung der Mindestlohnpflichten in allen Branchen und
Branchenbereichen. Die FKS prüft risikoorientiert, d. h. es erfolgt eine
risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte, bei der einzelne oder mehrere
Risikokriterien, z. B. branchenspezifische Erkenntnisse, ausschlaggebend sein
können. Die Beschäftigtenstruktur der jeweiligen Branche, wie beispielsweise der
Anteil der geringfügig Beschäftigten oder die Lohnhöhen, sind ein Bestandteil
der Risikobewertung.
Die FKS prüft bei Arbeitgebern die Einhaltung der Mindestlohnregelungen,
unabhängig davon, ob es sich um geringfügig oder mehr als geringfügig
Beschäftigte handelt. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht eine entsprechende Erfassung von
geringfügig Beschäftigten nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen.
15. Welche Strategien hat die FKS im Jahr 2016 nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Kontrollen aufgedeckt, mit denen der gesetzliche
Mindestlohn umgangen wurde (bitte die häufigsten zehn Strategien benennen), und
welche Maßnahmen sind dagegen geplant?
Hinsichtlich der festgestellten Vorgehensweisen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016 verwiesen.
Über diese bereits genannten Erkenntnisse hinaus wurden andere
Begehungsweisen nicht beobachtet.
Anlage (zu Frage 9)
Anzahl der nach § 266a StGB im Jahr 2015 insgesamt Verurteilten: 5.454
Verurteilung zu Freiheitsstrafe
z. dar.
StrA
unter 6 Mo. 6 Mo. mehr als … bis einschließlich …
z. dar.
StrA
z. dar.
StrA
6 - 9 Mo. 9 Mo. - 1 J. 1 - 2 J. 2-3 J. 3-5 J.
z. dar.
StrA
z. dar.
StrA
z. dar.
StrA
832 793 33 31 93 89 149 148 259 256 275 269 18 5
z. = zusammen / dar. StrA = darunter Strafaussetzung / Mo. = Monate / J. = Jahr/Jahre
Verurteilung zu Geldstrafe
zusammen Zahl der Tagessätze
5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr
4.622 64 509 2.726 1.025 267 11
Bei 5 bis 15 Tagessätzen Bei 16 bis 30 Tagessätzen
betrug die Höhe der Tagessätze mehr als … bis einschließlich … EUR
bis 5 5-10 10-25 25-50 mehr als 50 bis 5 5-10 10-25 25-50 mehr als 50
- 16 18 28 2 3 96 201 197 12
Bei 31 bis 90 Tagessätzen Bei 91 bis 180 Tagessätzen
betrug die Höhe der Tagessätze mehr als … bis einschließlich … EUR
bis 5 5-10 10 - 25 25-50 mehr als 50 bis 5 5-10 10-25 25-50 mehr als 50
13 441 1.107 1.033 128 10 160 409 397 49
Bei 181 bis 360 Tagessätzen
betrug die Höhe der Tagessätze mehr als … bis
einschließlich … EUR
bis 5 5-10 10-25 25-50 mehr als 50
2 44 88 131 22
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Tab. 2.1, 3.1, 3.3
Hinweis zu der Tabelle:
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen
rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder
Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]