[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 17. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11590
18. Wahlperiode 21.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Ulle Schauws,
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11313 –
Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bunderegierung hat den Entwurf des Entgelttransparenzgesetzes (Entg-
TranspG) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen unmittelbare und mittelbare
Entgeltdiskriminierungen wegen des Geschlechts beseitigt werden. Denn
Statistiken zeigen, dass in Deutschland die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern
bei 21 Prozent liegt. Der Gesetzentwurf setzt ausschließlich auf mehr
Transparenz bei den Entgelten und Entgeltregelungen und sieht zur Beseitigung der
Lohnungleichheit vor, dass es einen Auskunftsanspruch in Betrieben ab 200
Beschäftigten geben soll. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten werden
zudem dazu aufgefordert, Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von
Lohngleichheit umzusetzen. Tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen sind
jedoch von dieser Aufforderung ausgenommen. Bereits der Referentenentwurf
wurde u. a. durch den Deutschen Juristinnenbund und den Deutschen Frauenrat
als unzureichend kritisiert. Der jetzt vorliegende Kabinettsentwurf wurde
nochmals verändert, und es stellt sich die Frage, inwiefern mit diesem Ansatz
tatsächlich Transparenz und in der Folge Lohngleichheit erreicht werden können.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzentwurf zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen befindet
sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Die nachfolgenden
Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich des Ergebnisses der weiteren
Abstimmungen im Verfahren.
Statistische Daten
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Entgeltlücke
von Frauen und Männern?
In Deutschland betrug der vom Statistischen Bundesamt ermittelte
Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern, bezogen auf das durchschnittliche
Bruttostundenentgelt, 2016 21 Prozent (Ost 8 Prozent/West 23 Prozent, Stand: 2015).
Nach den diesbezüglichen Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes (vgl.
Pressemitteilung vom 14. März 2017 – 094/17) sind die wichtigsten Gründe für
die Differenzen der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste die Unterschiede
in den Branchen und Berufen, in denen Frauen und Männer tätig sind, sowie
ungleich verteilte Arbeitsplatzanforderungen hinsichtlich Führung und
Qualifikation. Darüber hinaus sind Frauen häufiger als Männer teilzeit- oder geringfügig
beschäftigt. Berücksichtigt man in der Statistik all diese Faktoren, verbleibt
immer noch ein Entgeltunterschied von 6 Prozent.
a) Wie hat sich die Entgeltlücke in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte
mit jährlichen Angaben)?
Die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Entgeltlücke kann der folgenden
Tabelle entnommen werden.
Tabelle 1: Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern für die Jahre
2006 bis 2015
Jahr %
2016 21
2015 22
2014 22
2013 22
2012 22
2011 22
2010 22
2009 23
2008 23
2007 23
2006 23
Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung basiert auf den Verdienststrukturerhebungen und
deren Fortschreibung mittels der Vierteljährlichen Verdiensterhebungen
Methodischer Hinweis: Entgeltlücke vergleicht hier die durchschnittlichen Bruttostundenverdienst
aller Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen
Nach Berücksichtigung der in der Antwort zu Frage 1 genannten Faktoren
verbleibt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ein Entgeltunterschied für
2006 von 8 Prozent, für 2010 von 7 Prozent und für 2014 von 6 Prozent.
b) Liegen der Bundesregierung Berechnungen der Entgeltlücke aufgrund
von mittelbarer Entgeltdiskriminierung vergleichbarer Stellen über
Branchen hinweg vor, und wenn dies nicht der Fall ist, wird die
Bundesregierung solch eine Berechnung in Auftrag geben?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine systematischen Berechnungen der
Entgeltlücke aufgrund mittelbarer Entgeltdiskriminierung vergleichbarer Stellen über
Branchen hinweg vor.
Forschung in diese Richtung wird derzeit in dem Forschungsprojekt „Comparable
Worth: Blinde Flecken in der Ursachenanalyse des Gender Pay Gaps“ des
Instituts Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen unternommen,
dessen Ergebnisse abzuwarten sind.
c) Würde die Entgeltlücke aufgrund von mittelbarer Entgeltdiskriminierung
vergleichbarer Stellen über Branchen hinweg nach Einschätzung der
Bundesregierung höher ausfallen als die bisher angenommene Entgeltlücke?
Wenn ja, warum, und in welcher Größenordnung?
Wenn nein, warum nicht?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Welche drei Branchen haben nach Kenntnis der Bundesregierung den
höchsten Anteil an weiblichen Beschäftigten, und welche drei Branchen haben den
höchsten Anteil an männlichen Beschäftigten?
a) Wie hoch ist jeweils der Medianverdienst von Frauen in jeder dieser sechs
Branchen?
b) Wie hoch ist jeweils der Medianverdienst von Männern in jeder dieser
sechs Branchen?
Tabelle 2: Bruttostundenverdienst nach Branchen mit dem höchsten Anteil an weiblichen/männlichen Beschäftigten im
April 2014
Branche Insgesamt Frauen Männer
Anzahl Median arithm.
Mittel
Anzahl Anteil Median arithm.
Mittel
Anzahl Anteil Median arithm.
Mittel
1 000 Euro 1 000 % Euro 1 000 % Euro
Branchen mit dem höchsten Anteil an weiblichen Beschäftigten
75 Veterinärwesen 35 10,36 12,09 30 87,5 10,00 11,40 4 12,5 15,00 16,90
86
Gesundheitswesen
2 751 15,12 17,28 2 208 80,3 14,48 15,65 543 19,8 18,67 23,88
87 Heime (ohne
Erholungs- und
Ferienheime)...
1 048 14,02 14,59 824 78,6 13,76 14,23 224 21,4 15,34 15,92
Branchen mit dem höchsten Anteil an männlichen Beschäftigten
42 Tiefbau 212 16,10 17,40 19 9,1 14,30 15,80 193 91,0 16,17 17,56
05 Kohlenbergbau 26 23,10 24,61 3 9,6 25,60 27,82 24 90,4 23,02 24,27
24
Metallerzeugung
und -bearbeitung
269 21,84 22,73 31 11,4 19,38 19,96 238 88,6 22,11 23,09
Ausweislich der Verdienststrukturerhebung 2014 (siehe Tabelle 2) ist der Anteil
an weiblichen Beschäftigten in den Branchen Veterinärwesen (87,5 Prozent),
Gesundheitswesen (80,3 Prozent) und Heime (78,6 Prozent) am höchsten. In den
Branchen Tiefbau (91 Prozent), Kohlenbergbau (90,4 Prozent) und
Metallerzeugung und -bearbeitung (88,6 Prozent) ist der Anteil der männlichen Beschäftigten
am höchsten.
Der Medianverdienst von Frauen und Männern in diesen sechs Branchen kann
ebenfalls der Tabelle 2 entnommen werden.
3. Wie viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gibt es insgesamt bundesweit,
und wie viele weibliche bzw. männliche Beschäftigte sind dort unabhängig
von der Beschäftigungsform und dem Status nach Kenntnis der
Bundesregierung tätig?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über die genaue Anzahl
von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in Deutschland vor.
Eine Abschätzung der männlichen und weiblichen Beschäftigten kann lediglich
aufgrund der Auswertungen der Verdiensterhebung 2014 vorgenommen werden.
Demnach sind ca. 49 Prozent der Beschäftigten weiblich. In den 1,88 Millionen
Unternehmen mit mindestens einer bzw. einem Beschäftigten sind ca. 15,89
Millionen Frauen und ca. 16,53 Millionen Männer tätig.
4. Wie viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend § 5 Absatz 3
EntgTranspG gibt es insgesamt bundesweit, und wie viele weibliche bzw.
männliche Beschäftigte entsprechend § 5 Absatz 2 EntgTranspG sind nach
Kenntnis der Bundesregierung dort tätig?
Zur Frage nach der Anzahl der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5
Absatz 3 EntgTranspG-E wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Zur Frage nach der Zahl der Beschäftigten nach § 5 Absatz 2 EntgTranspG-E
wird ebenfalls auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
V o r b e me r k u n g z u d e n F r a g e n 5 u n d 6 :
Mit Verweis auf Frage 3 kann die Bundesregierung die Fragen 5 und 6 lediglich
mit Bezug auf Unternehmen sowie deren Beschäftigte beantworten, die das
Unternehmensregister 2014 des Statistischen Bundesamtes (Stand: 29. Februar
2016) umfasst. Insbesondere Aussagen zur öffentlichen Verwaltung, soweit nicht
als privatrechtliches Unternehmen organisiert, können nicht erfolgen. Es ist
außerdem darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angegebenen Zahlen um
Schätzungen handelt, die teilweise auf Informationen aus drei verschiedenen
statistischen Quellen basieren: Die Unternehmens- und Beschäftigtenzahlen werden
dem Unternehmensregister entnommen, Angaben zur Tarifbindung von
Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen sowie deren Beschäftigten werden unter Zuhilfenahme
von Auswertungen des Betriebspanels des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) geschätzt. Die weiblichen und männlichen Beschäftigten
wiederum werden unter Anwendung des errechneten Frauenanteils aus der
Verdienststrukturerhebung berechnet.
5. Wie viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend § 5 Absatz 3
EntgTranspG mit mehr als 200 Beschäftigten gibt es, und wie viele
weibliche bzw. männliche Beschäftigte entsprechend § 5 Absatz 2 EntgTranspG
sind nach Kenntnis der Bundesregierung dort tätig?
Tabelle 3: Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten
Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten
Unternehmenszahl Beschäftigte (svB und geB) weibliche Beschäftigte 1)
Absolut Prozent Absolut Prozent Absolut Prozent
Gesamt 2) 19.265 100 14.729.494 100 7.070.157 100
Tarifgebunden 3) 14.256 74 12.372.775 84 5.938.932 84
Tarifungebunden 3) 5.009 26 2.356.719 16 1.131.225 16
davon am
Branchentarifvertrag orientiert 3) 2.655 53 1.296.195 55 622.174 55
Hinweise:
1) Verdienststrukturerhebung 2016 des Statistischen Bundesamtes zeigt einen Frauenanteil in Unternehmen mit mehr als
200 Beschäftigten von 48 %
2) Unternehmens- und Beschäftigtenzahl aus dem Unternehmensregister 2014 (Stand 29.2.2016)
3) Angaben zur Tarifbindung von Beschäftigten und Betrieben aus Sonderauswertung des IAB-Betriebspanels, Welle 2013
Das Unternehmensregister weist 19 265 Unternehmen mit mehr als 200
Beschäftigten aus, in denen 14,73 Millionen sozialversicherungspflichtig und geringfügig
Beschäftigte tätig sind. Die Anzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten
lässt sich wiederum mit dem errechneten Frauenanteil in dieser
Unternehmensgrößenklasse von 48 Prozent aus der Verdienststrukturerhebung 2014 schätzen.
Demnach sind in Unternehmen mit 200 und mehr Beschäftigten 7,1 Millionen
Frauen und 7,66 Millionen Männer tätig.
a) Wie viele dieser Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind tarifgebunden,
und wie viele tarifungebunden?
Nach Auswertungen des IAB-Betriebspanels (Welle 2013) sind ca. 74 Prozent
der Betriebe in der Größenklasse ab 200 Beschäftigte tarifgebunden. Auf der
Basis der Angaben aus dem Unternehmensregister lässt sich schätzen, dass von
19 265 Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten ca. 14 260 Unternehmen
tarifgebunden und ca. 5 000 Unternehmen nicht tarifgebunden sind.
b) Wie viele dieser Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind tarifanwendend
und arbeiten mit individuellen Arbeitsverträgen, die sich auf Tarifverträge
beziehen (wenn dazu keine Daten vorliegen, dann bitte einen Schätzwert
nennen)?
Das IAB-Betriebspanel weist in der Größenklasse ab 200 Beschäftigte ca. 53
Prozent der tarifungebundenen Betriebe als Betriebe aus, die sich an einen
Branchentarifvertrag orientieren. Approximativ wird angenommen, dass diese Betriebe mit
individuellen Arbeitsverträgen arbeiten, die sich auf Tarifverträge beziehen.
Übertragen auf die Zahlen aus dem Unternehmensregister kann geschätzt werden,
dass von den 5 000 tarifungebundenen Unternehmen ca. 2 650 Unternehmen in
individuellen Arbeitsverträgen Bezug auf Tarifverträge nehmen.
c) Wie viele der weiblichen Beschäftigten werden tariflich bzw.
nichttariflich entlohnt, und wie viele tarifanwendend (wenn dazu keine Daten
vorliegen, dann bitte einen Schätzwert nennen),
(bitte jeweils mit Zahlen- und Prozentangaben)?
Das IAB-Betriebspanel weist in der Größenklasse ab 200 Beschäftigte ca. 84
Prozent der Beschäftigten als tarifgebunden aus. Dies entspricht übertragen auf die
Beschäftigtenzahlen aus dem Unternehmensregister ca. 5,94 Millionen
weiblichen Beschäftigten. Circa 1,13 Millionen weibliche Beschäftigte sind in
Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten ohne Tarifvertrag tätig. Dem IAB-
Betriebspanel zufolge sind von den tarifungebundenen Beschäftigten in dieser
Größenklasse knapp 55 Prozent in Unternehmen tätig, die sich an einem
Branchentarifvertrag orientieren. Für 622 000 weibliche Beschäftigte in Unternehmen mit
mehr als 200 Beschäftigten kann man eine Anwendung von Tarifverträgen
annehmen.
6. Wie viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsprechend § 5 Absatz 3
EntgTranspG mit mehr als 500 Beschäftigten gibt es, und wie viele
weibliche bzw. männliche Beschäftigte entsprechend § 5 Absatz 2 EntgTranspG
sind nach Kenntnis der Bundesregierung dort tätig?
Tabelle 4: Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten
Unternehmenszahl
Beschäftigte (svB und
geB) weibliche Beschäftigte 1)
Absolut Prozent Absolut Prozent Absolut Prozent
Gesamt 2) 6.681 100 10.874.512 100 5.328.511 100
Tarifgebunden 3) 4.944 84 9.787.061 90 4.795.660 90
Tarifungebunden 3) 1.737 16 1.087.451 10 532.851 10
davon am
Branchentarifvertrag orientiert 3) 938 54 630.722 58 309.054 58
Hinweise:
1) Verdienststrukturerhebung 2016 des Statistischen Bundesamtes zeigt einen Frauenanteil in Unternehmen mit mehr als
500 Beschäftigten von 49 %
2) Unternehmens- und Beschäftigtenzahl aus dem Unternehmensregister 2014 (Stand 29.2.2016)
3) Angaben zur Tarifbindung von Beschäftigten und Betrieben aus Sonderauswertung des IAB-Betriebspanels, Welle
2013
Das Unternehmensregister weist 6 681 Unternehmen mit mehr als 500
Beschäftigten aus, in denen 10,88 Millionen sozialversicherungspflichtig und geringfügig
Beschäftigte tätig sind. Die Anzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten
lässt sich wiederum mit dem errechneten Frauenanteil in dieser
Unternehmensgrößenklasse von 49 Prozent aus der Verdienststrukturerhebung 2014 schätzen.
Demnach sind in Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten 5,33 Millionen
Frauen und 5,55 Millionen Männer tätig.
a) Wie viele dieser Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind tarifgebunden,
und wie viele tarifungebunden?
Nach Auswertungen des IAB-Betriebspanels (Welle 2013) sind ca. 84 Prozent
der Betriebe in der Größenklasse ab 500 Beschäftigte tarifgebunden. Auf der
Basis der Angaben aus dem Unternehmensregister lässt sich schätzen, dass von
6 681 Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ca. 4 944 Unternehmen
tarifgebunden und ca. 1 737 Unternehmen nicht tarifgebunden sind.
b) Wie viele dieser Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind tarifanwendend
und arbeiten mit individuellen Arbeitsverträgen, die sich auf Tarifverträge
beziehen (wenn dazu keine Daten vorliegen, dann bitte einen Schätzwert
nennen)?
Das IAB-Betriebspanel weist in der Größenklasse ab 500 Beschäftigte ca. 54
Prozent der tarifungebundenen Betriebe als Betriebe aus, die sich an einen
Branchentarifvertrag orientieren. Approximativ wird angenommen, dass diese Betriebe mit
individuellen Arbeitsverträgen arbeiten, die sich auf Tarifverträge beziehen.
Übertragen auf die Zahlen aus dem Unternehmensregister kann geschätzt werden,
dass von den 1 737 tarifungebundenen Unternehmen ca. 938 Unternehmen in
individuellen Arbeitsverträgen Bezug auf Tarifverträge nehmen.
c) Wie viele der weiblichen Beschäftigten werden tariflich bzw.
nichttariflich entlohnt und wie viele tarifanwendend (wenn dazu keine Daten
vorliegen, dann bitte einen Schätzwert nennen),
(bitte jeweils mit Zahlen- und Prozentangaben)?
Das IAB-Betriebspanel weist in der Größenklasse ab 500 Beschäftigte ca. 90
Prozent der Beschäftigten als tarifgebunden aus. Dies entspricht übertragen auf die
Beschäftigtenzahlen aus dem Unternehmensregister ca. 4,8 Millionen weiblichen
Beschäftigten. Circa 533 000 Millionen weibliche Beschäftigte sind in
Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ohne Tarifvertrag tätig. Dem IAB-
Betriebspanel zufolge sind von den tarifungebundenen Beschäftigten in dieser
Größenklasse knapp 58 Prozent in Unternehmen tätig, die sich an einem
Branchentarifvertrag orientieren. Für weitere 309 000 weibliche Beschäftigte in Unternehmen
mit mehr als 500 Beschäftigten kann man eine Anwendung von Tarifverträgen
annehmen.
Allgemeine Bestimmungen
7. Wird das EntgTranspG die mittelbare Entgeltdiskriminierung vergleichbarer
Stellen über Branchen hinweg verhindern?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum wird dieses Ziel nicht verfolgt?
Das Entgelttransparenzgesetz fördert die Transparenz über Entgeltregelungen
und -strukturen, um auch mittelbare, verdeckte Benachteiligungen erkennen und
beseitigen zu können. Es unterstützt einen Wandel in der Arbeitskultur, denn
gleiche Chancen von Frauen und Männern sowie faire und transparente
Entgeltstrukturen stützen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und machen sie
widerstandsfähiger, weil die Potenziale der Beschäftigten besser ausgeschöpft werden
können. Für mehr Entgelttransparenz wird ein individueller Auskunftsanspruch
für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten eingeführt. Zudem
sind private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten aufgefordert,
betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit
durchzuführen.
8. Welche rechtmäßigen Ziele bzw. welche angemessenen Mittel dürfen
entsprechend § 3 Absatz 3 EntgTranspG zu ungleicher Bezahlung von Frauen
und Männern führen (bitte mit drei konkreten Beispielen erläutern), und wie
definiert die Bundesregierung „arbeitsmarkt-, leistungs- und
arbeitsergebnisbezogene Kriterien“ nach diesem Gesetz?
Als sachlich gerechtfertigte Gründe für ein unterschiedliches Entgelt, die zwar
unabhängig vom Geschlecht der Beschäftigten angewendet werden, im Ergebnis
Frauen jedoch stärker als Männer treffen, nennt § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG-
E exemplarisch arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien.
Diese sind in der Rechtsprechung des EuGH dem Grundsatz nach anerkannt;
gefordert ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung.
Zu den Gründen zählen etwa die Flexibilität oder die Anpassungsfähigkeit von
Beschäftigten an Arbeitszeiten und -orte, die Berufsausbildung oder die Anzahl
der Berufsjahre, wenn sie zu den Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens in
Beziehung gesetzt werden (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1993, Rs. C-127/92,
Slg. 1993 I-5566 Rn. 24 ff. (25), Enderby). Diese Rechtslage, insbesondere die
stets erforderliche Einzelfallprüfung, bleibt auch mit dem
Entgelttransparenzgesetz unverändert.
Insbesondere folgende drei Rechtfertigungsmöglichkeiten können als
„arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien“ Entgeltunterschiede
rechtfertigen:
1. Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern:
Ein objektiver Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern für eine Tätigkeit und
die Notwendigkeit, ihnen durch ein höheres Gehalt einen Anreiz zu bieten, kann
einen sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen Grund für den Unterschied im
Entgelt zwischen zwei gleichwertigen Tätigkeiten darstellen (vgl. EuGH, Urteil
vom 27. Oktober 1993, Rs. C-127/92, Slg. 1993 I-5566 Rn. 24 ff., Enderby).
2. Unterschiedliche Berufsausbildung:
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann die Vergütung einer besonderen
Berufsausbildung rechtfertigen, indem er/sie darlegt, dass diese Ausbildung für die
Ausführung der dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin übertragenen spezifischen
Aufgaben von Bedeutung ist (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1989 – 109/88 –
juris Rn. 23, Danfoss).
3. Dienstalter (Anciennität):
Schließlich kann es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellen, die
Berufserfahrung zu honorieren, die Beschäftigte dazu befähigt, ihre Arbeit besser zu
verrichten. Da das Dienstalter regelmäßig mit der Berufserfahrung einhergeht, ist der
Rückgriff auf dieses Kriterium zulässig (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006,
C-17/05, juris Rn. 33 ff., Cadman).
a) Wie sind diese möglichen Ziele und Kriterien mit der Zielsetzung des
Gesetzes, unmittelbare und mittelbare Entgeltdiskriminierungen zu
beseitigen, vereinbar?
Eine Entgeltregelung ist nur dann mittelbar benachteiligend, wenn sie nicht
gerechtfertigt werden kann. § 3 Absatz 3 EntgTranspG-E legt dies in
Übereinstimmung mit § 3 Absatz 2 AGG fest und führt die in Betracht kommenden
Rechtfertigungsgründe ausdrücklich auf. Dies erleichtert die Rechtsanwendung.
Demgegenüber ist die Rechtfertigung einer unmittelbaren Entgeltbenachteiligung
nicht durch § 3 Absatz 3 EntgTranspG-E gedeckt. Hier gelten die §§ 5 und 8 AGG
sinngemäß.
b) Wie wird sichergestellt, dass diese möglichen Ziele und Kriterien nicht zu
einer Legitimierung von Lohnungleichheit genutzt werden können, zumal
die Deutungshoheit und Definitionsmacht bei den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern liegen?
Die mögliche Rechtfertigung von Entgeltunterschieden erfordert weiterhin eine
einzelfallbezogene Prüfung, wie der Wortlaut der geplanten Regelungen des § 3
Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG-E („können … rechtfertigen“) in gleicher Weise
zum Ausdruck bringt wie die Gesetzesbegründung. Das Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrundes ist gerichtlich voll überprüfbar.
c) Wie ist der Widerspruch zu erklären, dass in § 3 Absatz 3 EntgTranspG
„leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien“ ungleiche Bezahlung
rechtfertigen, in § 4 Absatz 2 aber die Kriterien für gleichwertige Arbeit
von der Leistung der Beschäftigten unabhängig sein müssen?
Ein Widerspruch liegt nicht vor. § 3 Absatz 3 EntgTranspG-E regelt einen von
§ 4 Absatz 2 EntgTranspG-E abweichenden Themenkomplex:
§ 3 Absatz 3 EntgTranspG-E definiert den Begriff der mittelbaren
geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung. Leistungsunterschiede können einen
Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern rechtfertigen, wenn damit die tatsächlich
erbrachten Leistungen, nicht aber die potentielle Leistungsfähigkeit,
berücksichtigt werden sollen. Die verwendete Methode der Leistungsbewertung muss dabei
jedoch ihrerseits benachteiligungsfrei sein. Welchem Mann oder welcher Frau die
Leistungszulage im Einzelfall seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zu
gewähren ist, hängt von der tatsächlich erbrachten Leistung durch die jeweilige
Einzelperson ab.
Demgegenüber legt § 4 Absatz 2 EntgTranspG-E nach europarechtlichen
Vorgaben die Kriterien fest, die zur Ermittlung gleichwertiger Tätigkeit zugrunde zu
legen sind. Der Begriff der „Gleichwertigkeit“ erlaubt die Überprüfung
verschiedener Tätigkeiten daraufhin, ob sie von gleichem Arbeitswert sind. Dies geschieht
mittels der Methode der Arbeitsbewertung.
Um festzustellen, ob Beschäftigte eine gleichwertige Arbeit verrichten, ist zu
prüfen, ob sich diese in Bezug auf verschiedene, objektive Faktoren in einer
vergleichbaren Lage befinden. Die zu berücksichtigenden Faktoren normiert § 4
Absatz 2 Satz 1 EntgTranspG-E in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie
2006/54/EG.
Diese Prüfung hat unabhängig von der Quantität und Qualität der konkreten
Arbeitsleistung zu erfolgen, soweit es um die Feststellung des Wertes der
auszuübenden Tätigkeit geht. Wenn es dagegen um den Vergleich von
Leistungsunterschieden und deren zugrunde liegende Kriterien geht, darf die Produktivität der
betreffenden Beschäftigten demgegenüber erfasst werden (siehe oben).
9. Bestätigt die Bundesregierung, dass die Herausnahme der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter der Länder aus dem Rechtskreis des
Gesetzes (§ 5 EntgTranspG), die im Referentenentwurf noch benannt waren, dazu
dient, dass das Gesetz im Bundesrat nicht mehr zustimmungspflichtig ist?
Wenn nein, warum wurde die Länderebene herausgenommen?
Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG haben die Länder die ausschließliche
Kompetenz zur Regelung der Besoldung der Landesbeamtinnen und
Landesbeamten. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG ist der Bund allein befugt, die
„Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern“ zu
regeln. Regelungen zur Besoldung sind demgegenüber seit der Föderalismusreform
im Jahre 2006 den Ländern vorbehalten. Insofern besitzt der Bund keine
Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des Entgeltgleichheitsgebotes für Beamtinnen,
Beamte sowie Richterinnen und Richter der Länder.
Für diese Personengruppe gilt das Entgeltgleichheitsgebot nach § 8 Absatz 2, § 7
Absatz 1, § 2 Absatz 1 Nummer 2 AGG i. V. m. § 24 Absatz 1 AGG.
a) Wie viele Frauen und Männer fallen dadurch aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes?
Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes zum Personal des
öffentlichen Dienstes 2015 (Fachserie 14 Reihe 6) handelt es sich um ca. 761 000
Beamtinnen und Richterinnen sowie 698 000 Beamte und Richter.
b) Wie ist dieser Vorgang mit der Zielsetzung des Gesetzes vereinbar?
Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder gilt das
Entgeltgleichheitsgebot nach § 8 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Nummer 2
AGG i. V. m. § 24 Absatz 1 AGG (siehe auch Antwort zu Frage 9).
10. Aus welchem Grund fallen Personen gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes,
die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial
schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), nicht unter die
Regelungen des EntgTranspG?
Arbeitnehmerähnliche Personen sind vom Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz erfasst. Ein darüber hinausgehender Grund, der die Einbeziehung auch dieser
Beschäftigtengruppe in den Geltungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes
zwingend erforderlich machen würde, lässt sich nicht feststellen.
11. Wie begründet die Bundesregierung, dass der „Erfüllungsanspruch“, der
noch im Referentenentwurf explizit in § 7 ausgeführt wurde, aus dem
Gesetzentwurf entfernt wurde?
§ 7 EntgTranspG-E schreibt eindeutig und transparent das Gebot der
Entgeltgleichheit für gleiche oder gleichwertige Arbeit fest. Die Regelung nimmt die in
der Rechtskommentierung vertretene Kritik am AGG auf, wonach das
Entgeltgleichheitsgebot sich erst aus einer intransparenten Gesamtschau von § 7
Absatz 1, § 2 Absatz 1 Nummer 2, § 3 und § 8 Absatz 2 AGG ergibt. Im Falle einer
geschlechtsbezogenen Benachteiligung werden alle Ansprüche – wie auch
bisher – über das AGG reguliert.
12. Ist die Ausführung in § 8 Absatz 2 EntgTranspG, dass die durch das
Auskunftsrecht erhaltenen Angaben nicht an Dritte weitergegeben werden
dürfen, in der Form zu verstehen, dass die Beschäftigten im Betrieb nicht
darüber reden dürfen?
§ 8 Absatz 2 EntgTranspG-E zielt auf die Vertraulichkeit von Gehältern und den
Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Regelungsziel ist es nicht, ein
Verbot zu formulieren, welches Beschäftigten den Austausch über ihre Entgelte
untersagt. Es wird lediglich die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen
erlangten Informationen auf solche im Sinne des Gesetzes beschränkt. Ein solches
Verbot widerspräche auch der Zielsetzung des Entgelttransparenzgesetzes, der
Tabuisierung des Gehaltsthemas entgegenzuwirken.
a) Wenn ja, wie ist das mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2009 (Az: 2 Sa 183/09) vereinbar,
das Verschwiegenheitsregeln über Löhne als unwirksam beurteilt hat?
Die Bundesregierung gibt aus Gründen der Gewaltenteilung keine Bewertung
oder Stellungnahme zu gerichtlichen Entscheidungen ab. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
b) Wenn ja, wie kann gerade ein Transparenzgesetz ausschließen, über
Löhne zu reden, zumal solche Gespräche eine wichtige Voraussetzung
dafür sind, um Indizien für eine Entgeltdiskriminierung zu erhalten?
Das Entgelttransparenzgesetz schließt nicht aus, über Löhne zu reden. Im
Gegenteil verfolgt die Bundesregierung mit dem Gesetz das Ziel, der weit verbreiteten
Tabuisierung des Gehaltsthemas entgegenzuwirken. Diese Tabuisierung macht es
schwierig, Entgeltungleichheiten bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
festzustellen. Dadurch sind sich viele Beschäftigte, aber auch Arbeitgeber und
Arbeitgeberinnen, im Zweifel bestehender Unterschiede in den Gehältern und damit
potentieller Diskriminierung nicht bewusst. Der Austausch von Kolleginnen und
Kollegen über ihre Entgelte wird durch das Entgelttransparenzgesetz nicht
verboten.
c) Wenn nein, wie ist sie dann zu verstehen?
Wie in der Antwort zu Frage 12 dargestellt, zielt § 8 Absatz 2 EntgTranspG-E auf
die Vertraulichkeit von Gehältern und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der
oder des einzelnen Beschäftigten ab. Insofern stellt die Vorschrift eine
ausgleichende Regelung zwischen den Interessen der einzelnen Beschäftigten, den
Interessen der vom Auskunftsverlangen mittelbar betroffenen Beschäftigten und
denen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin dar. Die Beschäftigten sollen
grundsätzlich über ihre Entgelte sprechen dürfen; sie dürfen aber Informationen, die sie
über Dritte erhalten haben, nicht weitergeben. Die erhaltenen Informationen
sollen somit nicht der Verfolgung von anderen als mit dem Gesetzesziel verfolgten
Zwecken dienen. Auf die in der Gesetzesbegründung zu § 8 Absatz 2 Entg-
TranspG-E dargestellten Beispiele wird verwiesen.
Individueller Auskunftsanspruch
13. Wie begründet die Bundesregierung, dass Beschäftigte nach § 10 Absatz 1
EntgTranspG nur Auskunft über den monatlichen Bruttolohn und maximal
zwei Entgeltbestandteile verlangen können?
Die Bundesregierung ist an einer breiten Durchsetzung des
Entgeltgleichheitsgebots interessiert. Bei der Einführung neuer Instrumente zur Förderung der
Transparenz von Entgeltstrukturen sind jedoch Aufwand und Nutzen dieser
Instrumente sowohl für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die
Beschäftigten abzuwägen. Die Regelung des § 10 Absatz 1 EntgTranspG-E, wonach die
oder der Beschäftigte neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt
die Auskunft von bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen erfragen kann, trägt
dieser Abwägung Rechnung.
a) Wie ist die Begrenzung des Auskunftsrechts auf zwei Entgeltbestandteile
mit den Ausführungen in § 3 Absatz 1 EntgTranspG vereinbar, die
besagen, dass das Benachteiligungsverbot „sämtliche Entgeltbestandteile“
umfasst?
Das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet zu Entgeltgleichheit zwischen Frauen
und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dieses Gebot, das § 3 Entg-
TranspG-E normiert, bezieht sich grundsätzlich auf das Bruttogrundgehalt und
sämtliche sonstigen Entgeltbestandteile. Das Instrument Auskunftsanspruch im
Sinne der §§ 10 ff. EntgTranspG-E bezieht sich dagegen auf das durchschnittliche
Bruttomonatsentgelt sowie auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.
b) Bestätigt die Bundesregierung, dass Entgeltdiskriminierung in jedem
Entgeltbestandteil vorkommen kann?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum können dann nur zwei Entgeltbestandteile abgefragt
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13a verwiesen.
c) Wie fördert das Gesetz Transparenz, wenn den Beschäftigten die Auswahl
der entscheidenden Entgeltbestandteile nur zufällig oder nur deshalb
gelingt, weil sie bereits wissen, in welchen Entgeltbestandteilen
Diskriminierungen enthalten sind?
Das Instrument des Auskunftsanspruches ist ein Instrument im
Entgelttransparenzgesetz, welches das Ziel verfolgt, die Transparenz von Entgeltstrukturen zu
fördern. Neben dem Auskunftsanspruch führt das Gesetz zwei weitere
Instrumente ein, die die Transparenz über den individuellen Ansatz des
Auskunftsanspruches hinaus stärken und daher einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des
Entgeltgleichheitsgebotes leisten werden. Dies sind zum einen das Instrument der
Berichtspflicht für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen mit mehr als 500 Beschäftigten,
die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind, sowie zum anderen
die Aufforderung an private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit mehr als
500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von
Entgeltgleichheit durchzuführen.
Im Übrigen wird angenommen, dass die oder der Beschäftigte, die oder der einen
Auskunftsanspruch stellen wird, bereits eine Ungleichbehandlung beim Entgelt
bzw. einem konkreten Entgeltbestandteil vermutet. Daher sieht die Regelung
bewusst ein gezieltes Nachfragen für ein bis zwei Entgeltbestandteile vor.
d) Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber die Beschränkung auf zwei Entgeltbestandteile gezielt nutzen,
um Lohnunterschiede zu verschleiern?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können vorab nicht wissen, welche
Entgeltbestandteile von den Auskunftssuchenden erfragt werden, daher wäre eine
Verschleierung kaum oder gar nicht zu realisieren. Existiert ein Betriebsrat, so ist es
seine Aufgabe, mögliche Verschleierungen zu verhindern.
e) Wie groß wäre der bürokratische Mehraufwand, wenn umfassend über
alle Entgeltbestandteile Auskunft erteilt wird?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen eine Vielzahl unterschiedlicher
Instrumente und Methoden für Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und
Stellenmanagement ein. Der bürokratische Mehraufwand, der bei der Ermittlung
aller Entgeltbestandteile entstünde, ist daher nicht bezifferbar.
Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt
14. Bestätigt die Bundesregierung, dass die Tarifvertragspartner selbst Adressat
des Entgeltgleichheitsgebotes sind?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die
Angemessenheitsvermutung bei tariflichen Entgeltregelungen?
Die Tarifvertragsparteien sind Adressat des Entgeltgleichheitsgebots.
Die in § 4 Absatz 5 EntgTranspG-E vorgesehene Angemessenheitsvermutung
steht dazu nicht in Widerspruch. Mit ihr soll der hohe Stellenwert, den Artikel 9
Absatz 3 GG der Tarifautonomie einräumt, betont werden. Nach der
Regelungstechnik handelt es sich bei dem mit diesem Gesetz eingeführten Rechtsbegriff der
Angemessenheitsvermutung um eine widerlegbare Vermutung.
a) Wie begründet die Bundesregierung, dass die Tarifautonomie in diesem
Gesetz Vorrang vor verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsrechten
erhält?
Die Bundesregierung widerspricht dieser Einschätzung. § 4 Absatz 5 Entg-
TranspG-E bringt vielmehr zum Ausdruck, dass den Tarifvertragsparteien durch
die in Artikel 9 Absatz 3 GG garantierte Tarifautonomie grundsätzlich ein weiter
Gestaltungsspielraum samt autonomer Regelungsbefugnis eingeräumt wird. Die
Gesetzesbegründung stellt jedoch klar, dass die autonome Regelungsmacht der
Tarifvertragsparteien durch höherrangiges Recht begrenzt wird. Dazu zählen
auch die Gleichheitsgrundrechte als fundamentale Wertentscheidung der
rechtsstaatlichen Ordnung (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 6 AZR 966/08 =
NZA 2010, 947). Satz 2 des § 4 Absatz 5 EntgTranspG-E, wonach Tätigkeiten,
die unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, als nicht gleichwertig
angesehen werden, bringt die Bindung an höherrangiges Recht auch dem
Wortlaut nach zum Ausdruck. Satz 2 baut auf Satz 1 systematisch auf.
b) Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Frauen häufig weniger
verdienen, weil sie – auch bei tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern – schlechter eingruppiert werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum können Betroffene durch die Vorgabe, dass bei
tarifgebundenen Betrieben nur über das Vergleichsentgelt von Beschäftigten der
gleichen Entgeltgruppe Auskunft erteilt wird (§ 11 Absatz 3 EntgTranspG),
zukünftig nur eine unmittelbare Diskriminierung überprüfen, aber eine
eventuelle diskriminierende Eingruppierung nicht?
In Ermangelung evidenzbasierter Informationen kann die Bundesregierung die
Aussage weder bejahen noch verneinen. Das Gesetz wird dabei helfen,
Transparenz über Entgeltstrukturen zu schaffen.
c) Wie kann trotz Angemessenheitsvermutung Transparenz beispielsweise
über übertarifliche Zulagen hergestellt werden?
Unter einer „übertariflichen Zulage“ wird ein Entgeltbestandteil verstanden, zu
deren Gewährung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht durch Gesetz oder
Tarifvertrag verpflichtet ist. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin geht über eine
tarifliche Leistung vielmehr zugunsten der Beschäftigten auf Basis
arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher Übung hinaus.
Zur Erfragung der Kriterien und Verfahren, die der Gewährung einer so
verstandenen übertariflichen Zulage zugrunde liegen, können Beschäftigte den
Auskunftsanspruch nach den §§ 10 ff. EntgTranspG-E nutzen. So wird Transparenz
über die der Gewährung zugrundeliegenden Kriterien für die oder den
Beschäftigten transparent.
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass für tarifanwendende Arbeitgeber
die gleichen Regelungen und hier insbesondere die
Angemessenheitsvermutung gelten wie für tarifgebundene Arbeitgeber?
Das Gesetz zielt auf eine Stärkung von Tarifbindung und Sozialpartnerschaft.
Studien zeigen, dass die berechnete Entgeltlücke dort deutlich kleiner ist, wo
Tarifverträge gelten und Betriebsräte mitwirken.
Aus diesem Grund privilegiert das Gesetz bei den Instrumenten auch Arbeitgeber
bzw. Arbeitgeberinnen, die im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages oder
Entgeltrahmentarifvertrages die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Beschäftigten
verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten und Beschäftigte übernommen
haben, für die diese tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet werden (§ 5
Absatz 5 EntgTranspG-E). An das Vorliegen von Tarifanwendung stellt das
Gesetz mithin strenge Anforderungen, um eine missbräuchliche Privilegierung
auszuschließen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss nachprüfbar
vollumfänglich tarifliche Entgeltregelungen mit den Beschäftigten vereinbart haben.
Die Erstreckung der Privilegierung auf tarifanwendende Arbeitgeber/
Arbeitgeberinnen trägt infolgedessen dem Umstand Rechnung, dass die
Benachteiligungspotentiale gegenüber individuellen oder frei verhandelten Entgeltregelungen
deutlich geringer sind.
a) In welcher Form wird sichergestellt, dass so genannte tarifanwendende
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tatsächlich die entsprechenden
Tarifverträge umfänglich in den individuellen Arbeitsverträgen verankert
haben und diese Regelungen auch tatsächlich umsetzen?
Nach § 15 Absatz 5 EntgTranspG-E erklärt der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin schriftlich oder in Textform gegenüber dem Betriebsrat, ob eine Anwendung
tariflicher Regelungen zum Entgelt nach Maßgabe von § 5 Absatz 5 Entg-
TranspG-E erfolgt. Der Betriebsrat bestätigt sodann die Abgabe dieser Erklärung
gegenüber den Beschäftigten.
Auf dieser Grundlage können sowohl der Betriebsrat als auch die Beschäftigten
prüfen, ob die Erklärung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit den
individualvertraglichen Entgeltregelungen, die der Arbeitsvertrag enthält,
übereinstimmt.
In Betrieben ohne Betriebsrat gibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin diese
Erklärung gegenüber den zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der
Tarifvertragsparteien ab (§ 13 Absatz 5 Satz 3 EntgTranspG-E).
b) Inwiefern wird mit der Gleichstellung von tarifgebundenen
tarifanwendenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Zielsetzung des Gesetzes,
Sozialpartnerschaft und Tarifbindung zu stärken, entsprochen, und
werden mit dieser Regelung die Gewerkschaften nicht eher geschwächt, weil
so keine Anreize entstehen, in die Tarifbindung zu gehen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Benachteiligungspotentiale von
Entgeltregelungen, die auf Tarifbindung, Tarifgeltung oder Tarifanwendung im
Sinne von § 5 Absatz 5 EntgTranspG-E beruhen, wesentlich geringer sind als bei
Entgeltregelungen, die frei zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und
Beschäftigten verhandelt oder einseitig vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin festgelegt
wurden.
Dies rechtfertigt vor dem Hintergrund der grundgesetzlich verankerten
Tarifautonomie in Artikel 9 Absatz 3 GG, den Aufwand sowohl für tarifgebundene
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen im Sinne des § 5 Absatz 4 EntgTranspG-E als auch
für tarifanwendende Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen im Sinne des § 5 Absatz 5
EntgTranspG-E zu verringern.
16. Warum gelten die vereinfachten Auskunftspflichten (§ 11 Absatz 4
EntgTranspG) auch bei arbeitsrechtlichen Regelungen auf Grundlage des
kirchlichen Arbeitsrechts, und wie wird dies sachlich begründet, obwohl
diese Regelungen nicht dieselbe Rechtsqualität wie Tarifverträge besitzen
und unter besonderen Bedingungen, beispielsweise ohne
Streikmächtigkeit, zustande kommen?
Die Vereinfachungen im Auskunftsverfahren greifen für kollektiv-rechtliche
Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften dann, wenn sie auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommen sind. Die
Löhne und Gehälter der Beschäftigten wurden somit durch paritätisch
zusammengesetzte Kommissionen festgelegt.
Infolgedessen wurden die Entgeltregelungen weder einseitig vom
Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin festgelegt noch frei zwischen Beschäftigten und
Arbeitgeber/Arbeitgeberin verhandelt, sodass die Benachteiligungspotentiale der
auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen Entgeltregelungen auch
geringer sind als bei den zuvor benannten.
Reichweite beim Auskunftsanspruch
17. Aus welchen Gründen werden viele Beschäftigte aufgrund verschiedener
Regelungen in § 12 EntgTranspG vom Auskunftsrecht ausgenommen, und
wie ist das mit der Zielsetzung des Gesetzes vereinbar, Transparenz und
mehr Lohngerechtigkeit herzustellen, zumal das Entgeltgleichheitsgebot für
alle Beschäftigten gilt?
Die Bundesregierung ist an einer breiten Durchsetzung des
Entgeltgleichheitsgebots interessiert, das durch die Regelungen in § 12 EntgTranspG-E auch nicht
beschränkt wird. § 12 EntgTranspG-E beschränkt lediglich das Instrument
Auskunftsanspruch selbst. Diese Abweichung gegenüber den allgemeinen
Bestimmungen ist von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt, die
darauf zielt, die betroffenen Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern/
Arbeitgeberinnen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies gilt entsprechend
auch für den individuellen Auskunftsanspruch.
18. Welche Überlegungen führen dazu, dass der individuelle Auskunftsanspruch
nur bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mehr als 200 Beschäftigten
gilt, obwohl Frauen überproportional häufig bei Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern mit weniger als 200 Beschäftigten tätig sind?
Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass das Gebot der
Entgeltgleichheit nicht davon abhängig ist, mit welchem Arbeitgeber/welcher
Arbeitgeberin die Beschäftigten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und dass auch
in kleineren Betrieben Entgeltungleichheit vorkommen kann. Deshalb sieht das
Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Pflicht der Bundesregierung vor, die
Entwicklung in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Beschäftigen zu
beobachten und darüber zu berichten, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
19. Inwiefern entspricht die auf denselben Betrieb eingeschränkte
Auskunftspflicht (§ 12 Absatz 2 EntgTranspG) Europarecht, und was spricht dagegen,
dass ein Lohnvergleich bei identischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern,
betriebs- und unternehmensübergreifend, ermöglicht wird?
Die auf denselben Betrieb beschränkte Auskunftspflicht entspricht Europarecht,
da lediglich die betriebsübergreifende Vergleichbarkeit von Beschäftigten im
Rahmen des Instruments Auskunftsanspruch eingeschränkt wird. Diese
Abweichung gegenüber dem sachlichen Anwendungsbereich des
Entgeltgleichheitsgebots selbst ist von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt. Die
Rechte und Interessen der Beschäftigten einerseits und der vom
Auskunftsanspruch betroffenen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen andererseits werden in einen
angemessenen Ausgleich gebracht.
20. Wie wird das Auskunftsrecht bei Leiharbeitskräften geregelt, wenn das
Auskunftsrecht auf denselben Betrieb beschränkt ist (§ 12 Absatz 2 EntgTranspG),
Leiharbeitskräfte aber in einem anderen Betrieb, dem Entleihbetrieb,
eingesetzt werden?
Nach Einschätzung der Bundesregierung bedarf es keiner Regelung bezüglich der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. § 13 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt bereits einen unmittelbaren Auskunftsanspruch für
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Im Falle der Überlassung kann die
Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer vom Entleiher Auskunft über die
im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
verlangen.
Mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs kann die Leiharbeitnehmerin oder der
Leiharbeitnehmer überprüfen, ob die Verpflichtung des Verleihers zur Gleichstellung
aus § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer 2 AÜG eingehalten wird.
21. Wie begründet die Bundesregierung, dass Beschäftigte in unterschiedlichen
Beschäftigungsformen (entsprechend § 4 Absatz 3 EntgTranspG) aufgrund
des § 12 Absatz 2 EntgTranspG bei der Bewertung ihrer Arbeit nicht
vergleichbar sind, obwohl alle gleichermaßen einen Rechtsanspruch auf
gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit haben?
a) Wie ist die fehlende Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen
Rechtsverhältnissen in § 12 Absatz 2 EntgTranspG mit Europarecht und der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar?
b) Wie ist diese fehlende Vergleichbarkeit in § 12 Absatz 2 EntgTranspG
beispielsweise vor dem Hintergrund der Digitalisierung zu begründen,
wenn zukünftig mobiles Arbeiten zu mehr alternierender Heimarbeit führt
und der Ort der Tätigkeit zu einer unterschiedlichen Bewertung der Arbeit
führen kann?
Ein Grundsatz des Rechts auf Gleichbehandlung ist es, dass nur „Gleiches mit
Gleichem“ verglichen und entsprechend behandelt werden darf. Ein Vergleich
zwischen den unterschiedlichen Beschäftigtengruppen scheidet daher aus. Aus
diesem Grund wird der Auskunftsanspruch nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 Entg-
TranspG-E auch auf einen Vergleich innerhalb der jeweiligen
Beschäftigtengruppe nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 EntgTranspG-E beschränkt. Der Ort,
an dem Beschäftigte einer Beschäftigtengruppe die geschuldete Leistung etwa im
Rahmen mobiler Arbeit erbringen, hat keinen Einfluss auf die Bezahlung.
Betriebsrat und Verfahren
bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
22. Wie kann der Betriebsausschuss bei tarifanwendenden Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern „im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft
ordnungsgemäß erfüllen“ (§ 13 Absatz 3 EntgTranspG), wenn er dazu Einblick in
sämtliche Einzelverträge nehmen müsste, was ihm aber rechtlich verwehrt ist?
Der Betriebsausschuss wird durch das Gesetz in die Lage versetzt, auch ohne
Einblick in Einzelarbeitsverträge den Auskunftsanspruch ordnungsgemäß erfüllen zu
können. Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 EntgTranspG-E hat der Arbeitgeber/die
Arbeitgeberin dem Betriebsausschuss Einblick in die vollständigen und aktuellen
Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren und diese auch nach
Geschlecht aufzuschlüsseln. Ferner müssen die Listen alle Entgeltbestandteile
ausweisen.
Im Falle nicht tarifgebundener und nicht tarifanwendender Arbeitgeber/
Arbeitgeberinnen sieht § 15 Absatz 4 Satz 5 EntgTranspG-E zudem vor, dass der
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen hat. Damit erhält der
Betriebsrat für die Prüfung der Vergleichstätigkeit die in § 4 Absatz 2 EntgTranspG-E
genannten Informationen. Der Betriebsrat erhält zudem die Informationen zu den
Kriterien der Entgeltfindung für die ermittelte Vergleichstätigkeit. Wenn ihm
diese Informationen vorliegen, kann auch der Betriebsausschuss als Teil des
Betriebsrates das Vergleichsentgelt nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 EntgTranspG-E,
wie von § 13 Absatz 2 EntgTranspG-E vorgesehen, ermitteln.
23. Wie können die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen
Tarifvertragsparteien bei tarifanwendenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
verantwortungsvoll ihre Aufgaben erfüllen (§ 14 Absatz 3 und 4 EntgTranspG),
wenn sie keinen Einblick in sämtliche Einzelverträge nehmen können?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 22. Für die zuständigen
Vertreterinnen und Vertreter der Tarifvertragsparteien gelten vergleichbare
Vorgaben wie für den Betriebsausschuss/Betriebsrat nach § 14 Absatz 4 Entg-
TranspG-E.
24. Welches Verfahren beim Auskunftsanspruch gilt für kollektiv-rechtliche
Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften, die in diesem Gesetz tarifgebundenen und tarifanwendenden
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gleichgestellt sind, und warum werden
weder das Verfahren noch die Rechte und Pflichten von
Mitarbeitervertretungen im EntgTranspG definiert?
Beschäftigte kirchlicher Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen wenden sich mit ihrem
Auskunftsanspruch nach den allgemeinen Grundsätzen an den Arbeitgeber/die
Arbeitgeberin, der/die ein benachteiligungsfreies Entgelt schuldet. Dies folgt
daraus, dass auf den Auskunftsanspruch der Beschäftigten zu kollektiv-rechtlichen
Entgeltregelungen der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften die §§ 14, 15 EntgTranspG-E nicht anzuwenden sind. Es fehlt insoweit
an einer § 16 EntgTranspG-E entsprechenden Norm, wonach für den öffentlichen
Dienst die §§ 11 bis 14 EntgTranspG-E sinngemäß anzuwenden sind.
Betriebliche Prüfverfahren
25. Bestätigt die Bundesregierung, dass Entgeltdiskriminierungen
systemimmanent und unabhängig von der Betriebsgröße in Entgeltregelungen und -
strukturen verankert sind?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, warum werden die betrieblichen Prüfverfahren nur bei
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mehr als 500 Beschäftigten gefordert (§ 17
Absatz 1 EntgTranspG)?
In Ermangelung empirischer Evidenz kann die Bundesregierung hierzu keine
Aussage treffen. Die Begrenzung auf Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen mit in der
Regel mehr als 500 Beschäftigten soll sicherstellen, dass Arbeitgeber/
Arbeitgeberinnen von der Aufforderung, ein betriebliches Prüfverfahren durchzuführen,
betroffen sind, die aufgrund ihrer technischen und personellen Organisation in
der Lage sind, die erforderlichen Daten und Angaben mit vertretbarem Aufwand
zu erfassen.
Es ist davon auszugehen, dass diese Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen über eine
entsprechende digitalisierte Personalaktenbearbeitung verfügen und daher die für die
Bestandsaufnahme notwendigen Daten mit Hilfe von technischen Systemen
schnell und verhältnismäßig unkompliziert abrufen können.
26. Warum gilt das betriebliche Prüfverfahren nicht mehr für öffentliche
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (wie noch im Referentenentwurf vorgesehen),
sondern nur noch für private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (§ 17
Absatz 1 EntgTranspG), und wie ist die Ungleichbehandlung von öffentlichen
und privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu rechtfertigen?
Die gesamtwirtschaftliche Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern ist im
öffentlichen Dienst laut der Verdienststrukturerhebung des Statistischen
Bundesamtes (2015) mit 6 Prozent deutlich geringer als in der Privatwirtschaft (21
Prozent). Daher ist es sachgerecht, die Aufforderung zur Durchführung betrieblicher
Prüfverfahren auf die Privatwirtschaft zu beschränken.
27. Warum sind die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur
„aufgefordert“ (§ 17 Absatz 1 EntgTranspG) und nicht „verpflichtet“, betriebliche
Prüfverfahren durchzuführen, und welchen Sinn macht ein
Transparenzgesetz mit fakultativen Regelungen, die durch den Aufforderungscharakter in
der Konsequenz von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ignoriert
werden können?
Die Bundesregierung hält die in den §§ 17 ff. EntgTranspG-E vorgesehene
Aufforderung zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren für sachgerecht. Die
Aufforderung macht deutlich, dass die Bundesregierung die Aufgabe und die
Verantwortung für die Gestaltung gerechter Entgeltstrukturen bei den Sozialpartnern
bzw. bei dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin selbst sieht. Dazu gibt das Entg-
TranspG-E Unternehmen Vorgaben bei freiwilliger Durchführung an die Hand,
die eine wirksame Überprüfung der betrieblichen Entgeltstrukturen ermöglichen.
Wichtig für eine breite Akzeptanz und Anwendung betrieblicher Prüfverfahren
ist nach Ansicht der Bundesregierung, dass diese in eigener Verantwortung und
niedrigschwellig, ohne weitere Hürden bei freier Wahl der Analyseinstrumente,
erfolgen kann.
Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus, dass die Arbeitgeber/
Arbeitgeberinnen ein eigenes Interesse an einer fairen Vergütung ihrer Beschäftigten haben
und der Aufforderung daher auch folgen werden. Denn die betrieblichen
Prüfverfahren liefern mittels regelmäßig aktualisierter Daten einen wichtigen Baustein
für das personalwirtschaftliche Monitoring und ein nachhaltiges Personal- und
Vergütungsmanagement.
28. Warum sieht der Gesetzentwurf keine Sanktionen vor, sollten die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Aufforderung zur Prüfpflicht nicht
nachkommen, zumal Erfahrungen zeigen, dass freiwillige Vereinbarungen zur Quote
in den Aufsichtsräten nicht zu signifikanten Verbesserungen geführt haben?
29. Bestätigt die Bundesregierung, dass nicht alle möglichen Prüfverfahren
geeignet sind, um Entgeltdiskriminierungen aufzudecken?
Wenn nein, warum nicht?
a) Warum werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht verpflichtet,
nur zertifizierte Prüfverfahren anzuwenden, die tatsächlich
Entgeltdiskriminierungen aufdecken?
b) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber durch die Vorgaben „in eigener Verantwortung der
Arbeitgeber“ (§ 17 Absatz 2 EntgTranspG) und „frei in der Wahl von
Analysemethoden und Arbeitsbewertungsverfahren“ (§ 18 Absatz 2
EntgTranspG) nicht ungeeignete Prüfverfahren anwenden und sich damit
Diskriminierungsfreiheit bescheinigen lassen können und in der Folge
Intransparenz von Entgeltdiskriminierung entsteht?
Die Fragen 28 bis 29b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
30. Wie begründet die Bundesregierung, dass bei tariflichen Entgeltregelungen
keine Verpflichtung besteht zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von
Tätigkeiten (§ 18 Absatz 3 EntgTranspG), obwohl die Bundesregierung in
diesem Gesetz gleichzeitig feststellt, dass auch tarifliche Regelungen
Entgeltdiskriminierungen beinhalten können?
Private Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen werden zur Durchführung betrieblicher
Prüfverfahren aufgefordert. Mit dieser Aufforderung unvereinbar sind detaillierte
Vorgaben, die sich zu einer Aufforderung kontraproduktiv verhielten.
Aus diesem Grund schränkt § 18 Absatz 3 Satz 3 EntgTranspG-E die räumliche
Reichweite ein. Damit kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin für jede Region
ein betriebliches Prüfverfahren durchführen und muss nicht alle Betriebe in einem
Prüfverfahren untersuchen lassen. Er/sie kann auch innerhalb bestimmter
Beschäftigtengruppen das Prüfverfahren durchführen und muss keine Tätigkeiten
vergleichen, die von verschiedenen Beschäftigtengruppen ausgeübt werden.
Diese Regelung soll der Praktikabilität des Verfahrens dienen und einen
übermäßigen Aufwand verhindern.
31. Werden tarifanwendende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie tarifliche
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Überprüfung der
Gleichwertigkeit von Tätigkeiten (entsprechend § 18 Absatz 3 EntgTranspG)
ausgenommen?
Wenn ja, wie wird das begründet, und wie ist das mit dem Ziel vereinbar,
dass das Gesetz die Sozialpartnerschaft stärken will?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
32. Wie begründet die Bundesregierung, dass auch bei kollektiv-rechtlichen
Entgeltregelungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften keine Verpflichtung besteht zur Überprüfung der Gleichwertigkeit
von Tätigkeiten (§ 18 Absatz 3 EntgTranspG), und möchte die
Bundesregierung damit ausdrücken, dass es in diesen Entgeltregelungen keine
Entgeltdiskriminierungen geben kann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
33. Können nach Ansicht der Bundesregierung die Regelungen im EntgTranspG,
konkret der Verzicht auf zertifizierte Prüfverfahren und die fehlende
Verpflichtung, dass auch bei tariflichen Regelungen und kollektiv-rechtlichen
Entgeltregelungen der Kirchen die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten geprüft
werden müssen, dazu führen, dass Ansprüche von (diskriminierten)
Beschäftigten gerichtlich schwerer erwirkt werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie wird die Bundesregierung das verhindern?
Nein. Die Aufforderung zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren dient nicht
dazu, dass Beschäftigte Ansprüche gerichtlich besser erwirken können. Die
Überprüfung betrieblicher Entgeltstrukturen im Wege betrieblicher Prüfverfahren
setzt nicht individuell bei der oder dem einzelnen Beschäftigten an, sondern
unterzieht die Entgeltregelungen einer Prüfung, die auch im Interesse der Betriebe
und Unternehmen liegt und allen Beschäftigten zu Gute kommt. Faire
Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer sind wichtig für eine nachhaltige
Personalbewirtschaftung und dienen damit auch der Bewältigung demografischer
Herausforderungen in der Personalwirtschaft.
34. Warum soll das betriebliche Prüfverfahren nicht mehr alle fünf Jahre (wie
noch im Referentenentwurf vorgesehen), sondern nur noch „regelmäßig“
durchgeführt werden (§ 17 Absatz 1 EntgTranspG), und was versteht die
Bundesregierung unter „regelmäßig“?
Der Gesetzentwurf belässt es bei der allgemeinen Aufforderung zur
„regelmäßigen Überprüfung“, da es der Bundesregierung darauf ankommt, dass die
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen die betrieblichen Prüfverfahren wiederholend
durchführen. Im Übrigen bleibt es den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen durch die
allgemeine Vorgabe unbenommen, das betriebliche Prüfverfahren auch in kürzeren
Abständen durchzuführen.
Berichtspflichten
35. Warum wurde in § 21 Absatz 1 EntgTranspG im Vergleich zum
Referentenentwurf die Passage gestrichen, dass die lageberichtspflichtigen
Unternehmen in ihrem Bericht auch „ihre grundlegenden Entgeltregelungen und
Arbeitsbewertungsverfahren“ darstellen müssen, obwohl diese Informationen
tatsächlich zu mehr Transparenz geführt hätten, aber die jetzige
Formulierung stattdessen wieder Intransparenz befördert?
Die Bundesregierung hält die vorgeschlagene Regelung für sachgerecht.
Ausweislich der Begründung zu § 21 Absatz 1 EntgTranspG-E können die
berichtspflichtigen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen im Übrigen zur Darstellung der
Entgeltgleichheit in ihrem Unternehmen weiterhin auch über die grundlegenden
Entgeltregelungen und Arbeitsbewertungsverfahren informieren.
36. Warum wurde in § 21 Absatz 2 EntgTranspG im Vergleich zum
Referentenentwurf die Passage gestrichen, dass die Berichte der lageberichtspflichtigen
Unternehmen auch Angaben „zur Anzahl der Beschäftigten nach den
jeweiligen Entgeltgruppen“ enthalten müssen, obwohl die bisherige Formulierung
im Sinne des Gesetzes tatsächlich mehr Transparenz hergestellt hätte, die
neue aber nicht?
Die Bundesregierung hat sich auf eine Straffung der Berichtspflicht verständigt.
Durchsetzung
37. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die Durchsetzung
des Gesetzes zu gewährleisten und zu kontrollieren?
38. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung verfahren, wenn sich
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Auskunftspflicht entziehen, und warum
wurden für diese Fälle keine Sanktionen in das Gesetz aufgenommen?
Die Fragen 37 und 38 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Regelungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Inhalt des
Entgelttransparenzgesetzes in Verbindung mit den allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen
Regelungen und dem AGG.
39. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen ein Verbandsklagerecht
für Verbände und Gewerkschaften, damit strukturelle
Entgeltdiskriminierungen aufgedeckt und verhindert werden können, ohne dass die Betroffenen
selbst individuell klagen müssen?
Die Einführung eines Verbandsklagerechtes ist nicht Gegenstand der
Vereinbarungen zum Gesetz für mehr Transparenz von Entgeltstrukturen.
40. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU, Nadine Schön (St. Wendel)
(Pressemitteilung v. 11. Januar 2017): „Selbst das Ministerium geht nun davon aus, dass
nur 1 Prozent der berechtigten ein Auskunftsverlangen stellen wird“, und
wie sollen mit dieser Prognose tatsächlich mehr Transparenz und
Lohngerechtigkeit hergestellt werden?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, Äußerungen von Mitgliedern des
Bundestages zu kommentieren.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]