[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11888
18. Wahlperiode 07.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick,
Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11317 –
Entwicklung und Verbraucherschutz beim Crowdfunding in Deutschland
nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 kam es auch
zu weitreichenden Änderungen für das Crowdfunding in Deutschland. Dabei
wurde für diesen Bereich der grundsätzlich richtigen Intention des Gesetzes
gefolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Insolvenzen im Bereich des
Grauen Kapitalmarkts besser zu schützen. Nach rund eineinhalb Jahren stellt
sich die Frage, ob für das Crowdfunding die richtige Balance zwischen
Sicherheit und der Förderung innovativer Finanzierungs- und Geschäftsmodelle
gefunden wurde. Auf der einen Seite wird geklagt, dass dieser weltweit an
Bedeutung gewinnende Anlagebereich an manchen Stellen einer zu starken
Regulierung in Deutschland unterworfen ist (siehe
www.bundesverband-crowd
funding.de/wp-content/uploads/2016/09/20160908_Bundesverband_Crowd
funding_KASG_Evaluation.pdf), auf der anderen Seiten sieht beispielsweise
der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen beim Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz die Ausnahmen, die im
Kleinanlegerschutzgesetz für Crowdfunding getroffen wurden, kritisch und fordert, Crowdfunding-
Plattformen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen (siehe
www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/
uploads/2016/07/Crowdfunding-ordentlich-regeln.pdf). Der Marktwächter
Finanzen der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat vor betrügerischen
Angeboten bzw. Schneeballsystemen in diesem Bereich gewarnt (siehe www.
marktwaechter.de/pressemeldung/marktwaechterwarnung-zweifelhafte-geld
anlagen-im-internet), wobei es sich hierbei um Unternehmen handelte, die als
vermeintliche Crowdfunding-Anbieter agierten, aber außerhalb der Regulierung
standen.
Der Crowdfunding-Markt in Deutschland entwickelt sich bei Betrachtung der
absoluten Zahlen positiv. Im Jahr 2015 waren 249 Mio. Euro in diesen Markt
investiert, womit sich Deutschland hinter Großbritannien (4,3 Mrd. Euro) und
Frankreich (319 Mio. Euro) auf Platz 3 in Europa befindet. Das Wachstum des
Marktes betrug zwischen 2013 und 2014 115 Prozent und zwischen 2014 und
2015 78 Prozent. Doch bei Betrachtung der Relationen fällt auf, dass der
Rückstand zu den beiden genannten anderen europäischen Märkten größer geworden
ist, in Großbritannien rund das 17-Fache im Bereich des Crowdfundings
eingesammelt wird und bei den Pro-Kopf-Investitionen in diesem Bereich
Deutschland im Ranking mit 3,05 Euro pro Person auf Platz 10 zurückfällt (siehe www.
jbs.cam.ac.uk/fileadmin/user_upload/research/centres/alternative-finance/
downloads/2016-european-alternative-finance-report-sustaining-momentum.
pdf). Diese Zahlen sind auch in dem Zusammenhang zu sehen, dass für einzelne
Anlageklassen maximale Investitionssummen festgelegt wurden, um die
Anlegerinnen und Anleger vor zu großen Verlusten im Bereich dieser oftmals mit
einem hohen Risiko einhergehenden Investitionen zu schützen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage bezieht sich zu einem großen Teil auf die durch das
Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) neu in das
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eingeführten Befreiungsvorschriften (§§ 2a bis 2c
VermAnlG) und dabei insbesondere auf die Regelungen zum sog.
Crowdinvesting in § 2a VermAnlG. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in
seinem Bericht zum Kleinanlegerschutzgesetz (Bundestagsdrucksache 18/4708)
die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser
Befreiungsvorschriften zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme zu
gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist die
Bundesregierung nachgekommen und hat im Laufe des Jahres 2016 die
Befreiungsvorschriften evaluiert und hierzu ein Forschungsgutachten zu den
Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften und ein weiteres
Forschungsgutachten – in Zusammenarbeit mit der Projektgruppe „Wirksam Regieren“ – zum
Warnhinweis im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) eingeholt. Ebenso
wurde ein Konsultationsverfahren bei den betroffenen Verbänden – insbesondere
der Crowdinvesting-Branche, der Finanzwirtschaft sowie dem
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) – und auch der Gewerbeämter der Länder
durchgeführt. Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) zu den Erfahrungen der Aufsicht mit den betroffenen Vorschriften
Stellung genommen.
Der auf dieser Grundlage erstellte Evaluierungsbericht wurde von der
Bundesregierung am 15. Februar 2017 an den Finanzausschuss übermittelt
(Ausschussdrucksache 18(7) 378). Zur Ergänzung der Antworten auf die o. g. Kleine
Anfrage wird auf den Evaluierungsbericht und auf die Ergebnisse der Studie zu den
Praxiserfahrungen (abrufbar unter
www.bundesfinanzministerium.de/Content/
DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/
2017-02-16-Studie.html) verwiesen.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklung des Crowdfunding-
Marktes angesichts der oben beschriebenen absoluten und relativen Entwicklung
in Deutschland ein?
Warum bleibt aus Sicht der Bundesregierung Deutschland gegenüber
einigen anderen europäischen Staaten zurück?
Nach der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften
(s. Vorbemerkung der Bundesregierung) ist der deutsche Crowdinvesting-Markt
in den Jahren von 2011 bis 2015 stark gewachsen. Die durchschnittliche
Wachstumsrate lag bei 220 Prozent pro Jahr. Bis zum 1. Juni 2016 wurden über deutsche
Crowdinvesting-Portale insgesamt 405 Finanzierungen angeboten, über die ein
Volumen von 110 Mio. Euro vermittelt werden konnte.
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse dazu vor, dass die
Entwicklung des Crowdinvesting-Marktes in Deutschland gegenüber anderen
europäischen Staaten zurückbliebe. Allgemein dürften unterschiedliche
Entwicklungen des Marktes für Crowdinvesting in den europäischen Staaten daraus
resultieren, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Verhalten der
Anleger in den einzelnen Ländern unterscheiden.
2. Welche Anlage- und Beteiligungsformen spielen beim Crowdinvesting die
wichtigste Rolle (Antwort bitte anhand von Zahlenmaterial unterlegen)?
Wie entwickelten sich die Anteile der wichtigsten Anlage- und
Beteiligungsformen seit 2011?
Aus der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s.
Vorbemerkung der Bundesregierung) geht hervor, dass sich die beim Crowdinvesting
angebotenen Vermögensanlagen in den letzten Jahren von stillen Beteiligungen
hin zu partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen entwickelt haben. Dabei
waren partiarische Darlehen die mit Abstand am häufigsten genutzte
Vermögensanlage, gefolgt von stillen Beteiligungen und Nachrangdarlehen. Partiarische
Darlehen machten mit 64 Mio. Euro und Nachrangdarlehen mit 30 Mio. Euro rund
85 Prozent des Emissionsvolumens im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum
1. Juni 2016 aus.
Über die Entwicklung („Performance“) der angebotenen Anteile liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Daten vor.
3. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung der aktiven
Plattformen, auf denen Crowdfunding-Investments getätigt werden können,
in den letzten fünf Jahren?
Aus der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s.
Vorbemerkungen) ergibt sich, dass bis zum 1. Juni 2016 insgesamt 36
Crowdinvesting-Plattformen am deutschen Markt Finanzierungen vermittelt haben, von
denen im Jahr 2015 noch 22 Portale aktiv waren, d. h. sie boten in den
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens eine Finanzierung an. Obwohl seit 2011 viele
neue Plattformen gegründet worden sind, konzentrieren sich die erfolgreich
finanzierten und volumenstarken Finanzierungen auf nur wenige Portale. Eine
Marktkonsolidierung hat in diesem Bereich bisher kaum stattgefunden.
4. Welche Renditen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Durchschnitt mit Anlagen im Bereich Crowdfunding erzielt, bzw. liegen der
Bundesregierung diesbezüglich Schätzungen vor, und wie hat sich die Rendite in
den letzten Jahren entwickelt (soweit verfügbar, Daten gern auch für
einzelne Anlageklassen im Bereich Crowdfunding aufschlüsseln)?
Wie stuft die Bundesregierung diese Zahlen im Vergleich zu anderen
Anlagen ein?
Der Bundesregierung liegen keine umfangreichen Daten zu den Renditen vor, die
mit Anlagen im Bereich Crowdfunding durchschnittlich erzielt werden können.
Aus den bei der BaFin zu Crowdinvesting-Projekten hinterlegten
Vermögensanlagen-Informationsblättern ergibt sich, dass bei diesen Projekten im Durchschnitt
Zinsen zwischen 5 und 8 Prozent versprochen werden. Teilweise liegen die
Zinssätze auch im zweistelligen Bereich. Die überdurchschnittlichen Renditen, die
Anleger mit einer Geldanlage in Crowdinvesting-Projekte erzielen können,
korrespondieren nach Ansicht der Bundesregierung mit dem höheren Risiko bei dieser
Anlageform, das bis zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens
führen kann.
5. Welche Provisionen, Gebühren und anderen Vertriebsanreize erhalten die
Plattformbetreiber nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt
(falls keine konkreten Durchschnittsdaten vorliegen, bitte Erfahrungswerte
wiedergeben)?
Welche Maßnahmen gelten, um Provisions- und Vertriebsinteressen
gegenüber potentiellen Anlegern deutlich zu machen?
Der Bundesregierung liegen insoweit keine Durchschnittsdaten vor. Nach
Beobachtungen der Bundesregierung erhoben die Plattformbetreiber im Fall einer
erfolgreichen Emission in der Regel eine Gebühr von 5 bis 10 Prozent des
jeweiligen Emissionsvolumens.
Die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen müssen nach
§ 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 VermAnlG im Vermögensanlagen-
Informationsblatt in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise aufgeführt werden. Dies
verpflichtet jedoch nicht die Internetplattformen, ihre eigenen Provisionen
offenzulegen. Aus diesem Grund spricht sich die Bundesregierung im
Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkungen) für eine erhöhte Kostentransparenz im
Vermögensanlagen-Informationsblatt aus und schlägt eine entsprechende Gesetzesänderung
vor.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Anlagesummen von Anlegerinnen und Anlegern?
Wie groß sind die durchschnittlich zu finanzierenden Projekte, welche auf
den Plattformen veröffentlicht werden?
Nach der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften
(s. Vorbemerkungen) investiert die überwiegende Mehrheit von 86 Prozent der
Anleger, die über Crowdinvesting-Portale Emittenten Geldmittel zur Verfügung
stellen, weniger als 1 000 Euro in ein Projekt. 13,9 Prozent der Anleger investiert
zwischen 1 000 Euro und 10 000 Euro, während 0,1 Prozent der Anleger über
10 000 Euro investiert. Nahezu 80 Prozent aller Emittenten haben über
Crowdinvesting-Portale weniger als 500 000 Euro eingesammelt; knapp 2 Prozent
sammelten mehr als 2,5 Mio. Euro ein.
7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Unternehmen bei
partiarischen Darlehen nicht ihren Versprechungen auf Gewinnbeteiligung
nachgekommen sind?
Der Bundesregierung sind hierzu keine Fälle bekannt.
8. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausfallraten im
Bereich Crowdfunding, und wie haben sich diese in den letzten Jahren
entwickelt (soweit verfügbar, Daten gern auch für einzelne Anlageklassen im
Bereich Crowdfunding aufschlüsseln)?
Wie stuft die Bundesregierung diese Zahlen im Vergleich zu anderen
Anlagen ein, und welche weitere Entwicklung der Zahlen erwartet die
Bundesregierung, da es sich noch um einen relativ kurzen Beobachtungszeitraum
handelt?
Nach der Studie zu den Praxiserfahrungen (s. Vorbemerkungen) kam es bei
13,5 Prozent der über Crowdinvesting-Portale eingeworbenen Finanzierungen zu
Ausfällen, also zu einem Fehlschlag der geplanten Unternehmung. Geht man
davon aus, dass die Verwertungsrate aufgrund kaum vorhandener Substanzwerte
sowie des in vielen Finanzierungsverträgen spezifizierten Rangrücktritts gegen
Null tendiert, sind den Anlegerinnen und Anlegern dadurch bislang Verluste in
Höhe von rund 6,6 Mio. Euro entstanden. Die Überlebenswahrscheinlichkeit
schwarmfinanzierter Unternehmen lag drei Jahre nach der
Unternehmensgründung bei 85 Prozent, wohingegen im Vergleich dazu die
Überlebenswahrscheinlichkeit eines deutschen Start-up-Unternehmens allgemein nach drei Jahren bei
durchschnittlich 70 Prozent lag. Insgesamt ist damit die Überlebensfähigkeit von
Start-ups, die über Crowdfunding finanziert wurden, höher als bei den übrigen
Start-ups.
9. Welche Anlagepleiten mit welchem Volumen gab es im Bereich dieser
Investments in den letzten fünf Jahren (bitte die Entwicklung anhand von
Zahlenmaterial aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Darüber hinausgehende
Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den Crowdfunding-
Markt in Deutschland zu unterstützen?
Die Bundesregierung hat mit dem Kleinanlegerschutzgesetz die rechtlichen
Rahmenbedingungen für eine Entwicklung des Crowdinvesting-Marktes unter
Berücksichtigung eines angemessenen Anlegerschutzes geschaffen. In ihrem
Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkung der Bundesregierung) hat die Bundesregierung
dazu Stellung genommen, welche weiteren Maßnahmen auf Grundlage der
Erkenntnisse des Evaluierungsverfahrens umgesetzt werden könnten und sollten (s.
Antwort zu Frage 34).
11. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung angesichts der
Marktwächterwarnung von Oktober 2016 ergreifen, um Schneeballsysteme, hinter
denen sich teils ausländische Briefkastenfirmen verbergen, zu verhindern
(siehe
www.marktwaechter.de/pressemeldung/
marktwaechterwarnungzweifelhafte-geldanlagen-im-internet)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass von den Verbraucherinnen und
Verbrauchern missbräuchlich agierende Anbieter leichter identifiziert
werden können?
Schutz vor missbräuchlich agierenden Anbietern bieten in repressiver und
präventiver Hinsicht das Strafrecht sowie die geltenden Finanzmarktregelungen.
Daneben fördert die Bundesregierung die Verbraucheraufklärung. So wird z. B. der
Marktwächter Finanzen seit Februar 2015 bis Ende 2017 mit rund 14,0 Mio. Euro
gefördert. Ebenso hält die BaFin auf ihrer Internetseite Hinweise bereit, wie sich
Anleger vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, und gibt – bei
entsprechendem Anlass – auch aktuelle Warnhinweise bezüglich einzelner
Anlagen und Wertpapiere heraus.
12. Welche Maßnahmen gelten heute, die sicherstellen, dass die
Kapitalaufnahme tatsächlich den anvisierten unternehmerischen Aufgaben zur
Verfügung steht und eine missbräuchliche Verwendung für offene
Verbindlichkeiten auszuschließen ist?
Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, die in ihrem
Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen, besteht bei irreführenden oder
unrichtigen Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) eine
zusätzliche Haftungsregelung in § 22 VermAnlG. Im Einzelfall kann missbräuchlichem
Verhalten auch mit strafrechtlichen Sanktionen begegnet werden.
13. Sieht die Bundesregierung im Bereich des Crowdfundings weitere konkrete
Missstände von Seiten der Portalbetreiber oder der Unternehmen, in die
investiert werden soll?
Wie will sie diese ggf. beheben?
Die Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu konkreten Missständen von
Seiten der Portalbetreiber oder der Unternehmen im Bereich des Crowdfundings
vor. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der BaFin stellt sich allerdings bisweilen
die Frage, ob bestimmte Plattformen allein deshalb gegründet und betrieben
werden, um das eigene Produkt oder das eines verbundenen Unternehmens zu
vertreiben. In derartigen Fällen besteht die Gefahr eines Interessenskonflikts. In
ihrem Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkung der Bundesregierung) schlägt die
Bundesregierung daher vor, auf potentielle Umgehungsmöglichkeiten und
Interessenskonflikte zu reagieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34
verwiesen.
14. Gibt es nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung bestimmte
Anlageklassen (Immobilien etc.), in denen gewisse Missstände immer wieder
auftreten, und wenn ja, welche sind dies, und welche Maßnahmen beabsichtigt
die Bundesregierung dagegen zu ergreifen?
Erleichterte Finanzierungen von Immobilien können zu Überbewertungen führen,
die auf Immobilienmärkten Auslöser systemischer Finanzkrisen sein können. Vor
dem Hintergrund, dass für Immobilienprojekte ausreichend anderweitige
Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, könnte aus Sicht der
Bundesregierung erwogen werden (s. Evaluierungsbericht gemäß Vorbemerkung der
Bundesregierung), Immobilienfinanzierungen aus dem Anwendungsbereich des § 2a
VermAnlG auszunehmen (s. Antwort zu Frage 34).
15. Wie oft und aus welchen Gründen mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Aufsichtsbehörden im Bereich des Crowdfundings in den letzten
Jahren tätig werden?
Welche Vermittlerlizenzen hatten die jeweils betroffenen Plattformen?
Auf Grundlage des VermAnlG musste die BaFin im Jahr 2016 zehnmal im
Bereich des Crowdfundings tätig werden. Bei acht der zehn Fälle wurde die BaFin
tätig, weil den Internetplattformen die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) fehlte. Bei den restlichen zwei Fällen
untersagte die BaFin das öffentliche Angebot, weil die Internetplattformen das
erforderliche Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht hinterlegt hatten.
16. Wie kam die Bundesregierung zu der Schwelle von 2,5 Mio. Euro bezüglich
der Ausnahmen von der Prospektpflicht für einzelne Beteiligungsformen?
Sieht diese die Bundesregierung immer noch als die passende Schwelle an?
Die 2,5-Mio.-Euro-Grenze beruht auf der Empfehlung des Finanzausschusses
vom 22. April 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4708). Aufgrund dieser wurde die
im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/3994) in
§§ 2a, 2b und 2c VermAnlG-E vorgesehene Schwelle von 1 Mio. Euro auf
2,5 Mio. Euro heraufgesetzt. Die Bundesregierung beobachtet die Aktualität und
Wirkungsweise dieses Schwellenwertes. Die empirischen Daten aus der Studie
zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkung der
Bundesregierung) haben gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der über
Crowdinvesting finanzierten Projekte weniger als 500 000 Euro eingesammelt hat, so
dass die bestehende Grenze von 2,5 Mio. Euro zunächst keine maßgebliche
Beschränkung für die Tätigkeit von Crowdinvesting-Portalen darzustellen scheint.
17. Warum wird in Deutschland der Sonderweg gegangen, dass nur die Ausgabe
von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen ohne Prospektpflicht bis
zu einer gewissen Grenze möglich ist?
Welche Aspekte rechtfertigen die Sonderstellung dieser beiden
Anlageformen?
Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde die Prospektpflicht auf
Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gesetzlich erweitert, um auf verschiedene
Ereignisse zu reagieren, durch die das Vertrauen von Anlegern in verschiedene
öffentlich angebotene Finanzprodukte des sogenannten „Grauen Kapitalmarkts“ stark
beeinträchtigt worden sind (vgl. Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes auf
Bundestagsdrucksache 18/3994). Zugleich sollte aber auch die
Finanzierungsform des Crowdinvestments, die vor allem über prospektfreie Nachrangdarlehen
und partiarische Darlehen erfolgte, nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem
Grund wurden Befreiungsvorschriften von der Prospektpflicht für
Schwarmfinanzierungen mittels Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen erlassen.
Eine eventuelle Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Befreiungsvorschriften bleibt der Prüfung im Rahmen der durchgeführten Evaluation vorbehalten.
18. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Unternehmen die
Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht zu ihren Zwecken missbraucht
haben und dadurch die Prospektpflicht umgangen haben?
Was unternimmt die Bundesregierung dagegen?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die
Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht missbraucht wurden. Im Rahmen der
Aufsichtstätigkeit der BaFin kommt es jedoch vor, dass Anbieter sich auf eine
Ausnahmeregelung des VermAnlG berufen, obwohl diese nicht einschlägig ist. In diesem Fall
untersagt die BaFin nach entsprechender Prüfung das öffentliche Angebot dieses
Anbieters.
Im Evaluierungsbericht (s. Vorbemerkung der Bundesregierung) schlägt die
Bundesregierung darüber hinaus vor, die Befreiungsvorschrift in § 2a VermAnlG zu
ändern, um potentielle Umgehungsmöglichkeiten bezüglich des
Gesamtemissionsvolumens eines Emittenten unter Einschaltung mehrerer Anbieter zu
adressieren (s. Antwort zu Frage 34).
19. Welche Handlungsschritte plant die Bundesregierung wegen der EU-
Verordnung zu Prospektvorschriften zu unternehmen (
www.consilium.europa.
eu/de/press/press-releases/2016/12/20-prospectus)?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorgaben des geänderten EU-
Prospektrechts fristgemäß im deutschen Recht zu verankern.
20. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung im Sinne des Verbraucherschutzes
und der Wirtschaftsförderung begrüßenswert, soweit man Ausnahmen
grundsätzlich will, wenn nicht nur die Ausgabe von Nachrangdarlehen und
partiarischen Darlehen ohne Prospektpflicht möglich ist, sondern man
beispielweise mit einer Investition auch einen Anteil am Eigenkapital erwirbt?
Zunächst weist die Bundesregierung darauf hin, dass das bestehende Recht zum
Erwerb von Eigenkapital durch Unternehmensbeteiligungen mit dem Recht der
Personengesellschaften und dem Recht der Kapitalgesellschaften bereits
umfangreiche Möglichkeiten bereithält. Werden in Wertpapieren verbriefte
Anlageformen wie Aktien oder Anleihen öffentlich angeboten, sind die europäisch
harmonisierten Vorgaben des Prospektrechts, insbesondere des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) zu beachten, die einen hohen Anlegerschutz gewährleisten. Als
Grundsatz sollte aus Sicht der Bundesregierung dieser hohe Standard bei dem
öffentlichen Angebot von Wertpapieren einheitlich bestehen bleiben.
Hinsichtlich der Prospektpflicht bei der Ausgabe von Aktien und Anleihen ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass das europäische Prospektrecht derzeit novelliert wird und
in der Prospekt-Verordnung vorgesehen ist, dass Wertpapiere innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten künftig bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro
prospektfrei öffentlich angeboten werden können. Insoweit könnte zu erwägen
sein, dieses Ergebnis vorwegzunehmen, so dass Crowdinvesting-Plattformen,
demnächst auch Anleihen und Aktien bis zu 1 Mio. Euro prospektfrei anbieten
dürften (s. Antwort zu Frage 34).
21. Wie betrachtet die Bundesregierung die Forderung des Bundesverbands
Crowdfunding nach der Einführung einer „Aktiengesellschaft Light“?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für ein solches
Instrument, und welche dagegen (siehe
www.bundesverband-crowdfunding.
de/wp-content/uploads/2016/09/20160908_Bundesverband_Crowdfunding_
KASG_Evaluation.pdf)?
Die Bundesregierung sieht zurzeit keinen Anlass für die gesetzliche Einführung
einer „Aktiengesellschaft light“. Zum einen ist die Aktiengesellschaft auch unter
den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen schon eine für junge
Wachstumsunternehmen attraktive Rechtsform. Denn das Aktienrecht wurde in der
Vergangenheit bereits mehrfach geändert, um die regulatorischen Anforderungen bei
kleineren Aktiengesellschaften zu reduzieren. Dabei wurden beispielsweise die
Möglichkeit der Einpersonengründung einer AG geschaffen und Erleichterungen
bei den Vorschriften über die Vorbereitung und den Ablauf der
Hauptversammlung eingeführt, die bei nichtbörsennotierten Gesellschaften häufig ohne
Mitwirkung eines Notars durchgeführt werden kann und an denen Aktionäre im Wege
elektronischer Kommunikation teilnehmen können.
Zum anderen dient die kritisierte Satzungsstrenge bei der AG dem
Gläubigerschutz und der Reduktion von Transaktionskosten beim Handel der Aktien.
Dieses sorgfältig austarierte Maß an Standardisierung dient ebenso der Verbesserung
der Verkehrsfähigkeit der Aktien wie die Tatsache, dass ihre Übertragung nicht
formgebunden ist, also etwa keinem Beurkundungserfordernis unterliegt.
Viele in der Rechtsform der GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG
haftungsbeschränkt) bestehende Start-up-Unternehmen verfügen zudem über eine
Corporate Governance Struktur, die mit den gesetzlichen Anforderungen des
Aktienrechts vergleichbar ist. Der für die Aktiengesellschaft vorgeschriebene
Aufsichtsrat wird beispielsweise in ähnlicher Weise auch bei den Startup-Unternehmen
eingerichtet, um Investoren entsprechende Einflussnahmemöglichkeiten zu
gewähren.
22. Welche Anteilsarten dürfen in anderen europäischen Ländern beim
Crowdfunding ohne Prospektpflicht bis zu einer bestimmten
Finanzierungsschwelle vertrieben werden?
Aus welchen Gründen wird dies jeweils in Deutschland anders gehandhabt?
Die zum Teil unterschiedlichen Regelungen zum Crowdfunding in den
Mitgliedstaaten sind das Ergebnis unterschiedlicher wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen in diesen Ländern. Die jeweiligen Regelungssysteme sind in dem
Arbeitsdokument der Europäischen Kommission (SWD(2016) 154 final, S. 34 ff.,
abrufbar unter
http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2016/EN/10102-
2016-154-EN-F1-.PDF) zusammengefasst dargestellt.
Das mit dem Kleinanlegeschutzgesetz entwickelte Regelungsregime zum
Crowdfunding in Deutschland stellt einen sinnvollen Ausgleich zwischen der Deckung
des Finanzierungsbedarfs junger Wachstumsunternehmen und einem effektiven
Anlegerschutz dar.
23. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung ein zunehmendes Bestreben
ausländischer Portale, auf den deutschen Markt zu drängen (bitte ggf. und
soweit möglich mit konkretem Zahlenmaterial belegen)?
Liegen die Wachstumsraten größerer, ausländischer Plattformen nach
Kenntnis der Bundesregierung über denen ihrer deutschen Konkurrenten,
und wenn ja, warum?
Laut der Studie zu den Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s.
Vorbemerkung der Bundesregierung) lässt sich kein zunehmendes Bestreben
ausländischer Portale auf den deutschen Markt zu drängen feststellen. Dies unterstützen
die Erkenntnisse der BaFin, wonach lediglich in vier Fällen öffentliche Angebote
in Deutschland über Plattformen, welche von (deutschen) Tochterunternehmen
oder Zweigniederlassungen österreichischer Unternehmen betrieben werden,
erfolgten. Zu den angefragten Wachstumsraten liegen der Bundesregierung keine
Daten vor.
24. Können nach Auffassung der Bundesregierung Anlagen wegen des
deutschen Sonderwegs im europäischen Ausland schlechter vertrieben werden?
Wie sieht die Bundesregierung die europäische Regulierungsperspektive,
und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung auch vor dem
Hintergrund der aktuellen Entwicklungen zur so genannten Kapitalmarktunion
(
www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2016/12/08-
capitalmarkets-union/)?
Zum Vertrieb deutscher Vermögensanlagen im Ausland liegen der
Bundesregierung keine Daten vor. Wegen der unterschiedlichen Regelungsansätze der
einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich Crowdfunding lässt sich auch nicht von einem
„deutschen Sonderweg“ sprechen, der von einem ansonsten einheitlichen
Regelungsansatz in den übrigen Mitgliedstaaten abweichen würde. Klarstellend ist
zudem darauf hinzuweisen, dass Anlageprodukte, die in Deutschland unter die
Voraussetzungen des VermAnlG fallen, aufgrund nationalen Rechts oder einseitigen
nationalen Maßnahmen nicht für einen europaweiten Vertrieb zugelassen werden
können, da insoweit keine Möglichkeit eines EU-Passes existiert.
Die in der Presserklärung des Rates zur Kapitalmarktunion beschriebene
Einigung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament zur neuen
europäischen Prospekt-Verordnung wird von der Bundesregierung begrüßt. Die
Bundesregierung beabsichtigt, die Vorgaben des geänderten EU-Prospektrechts
fristgemäß im deutschen Recht zu verankern (s. Antwort zu Frage 19).
25. Ist es ein Anliegen der Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für
eine Art „Europäischen Pass“ im Bereich Crowdfunding einzusetzen, um die
Regelungen zu harmonisieren?
Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung dahingehend, und
wie könnte aus Sicht der Bundesregierung eine sinnvolle
Regulierungslösung aussehen?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines Europäischen Passes
nur für Bereiche existiert, die europaweit entsprechend harmonisiert sind. Die
europäische Prospekt-Verordnung sieht bestimmte Erleichterungen von der
allgemeinen Prospektpflicht vor, die gegebenenfalls auch für Crowdfunding genutzt
werden können.
Derzeit werden auf europäischer Ebene keine konkreten Regelungsvorhaben
diskutiert, um im Bereich Crowdinvesting eine stärkere Harmonisierung zu
erreichen. Entsprechenden Vorschlägen stünde die Bundesregierung grundsätzlich
offen gegenüber.
26. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von Plattformanbietern
oftmals beworbene, vorgenommene Beurteilung des Risikogehaltes von
Anlagen fachgerecht erfolgt, oder gibt es hier Fälle, bei denen Missstände
identifiziert wurden (Antwort bitte ausführen)?
Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Plattformbetreiber über die entsprechende Fachkenntnis verfügen?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, wonach der Risikogehalt von
Anlagen von den Plattformanbietern nicht fachgerecht beurteilt wurde.
Die meisten Crowdinvesting-Plattformen werden von den Industrie- und
Handelskammern bzw. unteren Verwaltungsbehörden der Länder beaufsichtigt, da
die Plattformen über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO
verfügen. Diese Stellen sind für die Beurteilung der Geeignetheit (z. B. Vorliegen
von Fachkenntnissen bei den Plattformbetreibern) zuständig. Die Fachkenntnisse
bei den gebundenen Vermittlern werden von der BaFin insoweit geprüft, als dass
das Haftungsdach gemäß § 25e KWG für die fachliche Eignung und die
Zuverlässigkeit verantwortlich ist. Dabei beziehen sich diese Fachkenntnisse
grundsätzlich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Projekte.
27. Inwiefern haften die Plattformbetreiber für die Qualitätsprüfung der
Projekte?
Bestehen aus Sicht der Bundesregierung bei den Plattformbetreibern
Interessenskonflikte, da sie möglichst viele Darlehensverträge verwalten wollen,
um dafür Provisionen zu erhalten und den Verbraucherinnen und
Verbrauchern ein attraktives Portfolio hinsichtlich erwarteter Rendite und Risiko zur
Verfügung stellen wollen?
Die Plattformbetreiber haften nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
Über mögliche Interessenkonflikte, die daraus resultieren, dass
Plattformbetreiber möglichst viele Investments verwalten wollen, hat die Bundesregierung keine
Kenntnis. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
28. Sieht es die Bundesregierung insbesondere bei Anlagenvermittlern
außerhalb des Kleinanlegerschutzgesetzes als gewährleistet an, dass den
Anlegerinnen und Anlegern ausreichende Informationen für eine
Investitionsentscheidung vorliegen, beispielsweise hinsichtlich potenzieller
Interessenskonflikte, Dienstleistungs- und Produktkosten sowie Zuwendungen
(Antwort bitte ausführen)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Anlegerinnen und
Anleger die Risiken bei Crowdfunding richtig einschätzen können, und wenn
ja, welche?
Für die Vermittlung von Finanzinstrumenten außerhalb des
Vermögensanlagengesetzes (z. B. offene Fondsanteile und Anteile an alternativen Investmentfonds
nach KAGB) gelten in Bezug auf die Verhaltens- und Offenlegungspflichten der
Vermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO für ihre
Vermittlung – auch über Internetseiten – ebenfalls die Vorgaben der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um
Crowdfunding oder Crowdinvesting i. S. d. § 2a VermAnlG. Insgesamt gelten für
alle Vermittler gem. § 34f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GewO die Regelungen des
4. Abschnitts der FinVermV zur Kundenaufklärung und Exploration. In Bezug
auf gebundene Agenten gelten die Explorations- und Aufklärungspflichten des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Gem. § 31d WpHG müssen insbesondere
Zuwendungen veröffentlicht werden. Dies erfolgt im Vermögensanlagen-
Informationsblatt und teilweise auch auf der Homepage der Plattform. Bezüglich
Interessenskonflikten und deren Offenlegung gilt insoweit § 31 WpHG.
Bei der Investition über eine Schwarmfinanzierungs-Plattform im Sinne von § 2a
VermAnlG muss jedem Anleger vor jeder Investition ein Vermögensanlagen-
Informationsblatt zur Kenntnis gebracht werden. Dieses hat nach § 13 VermAnlG
zahlreiche Informationen zu enthalten, insbesondere auch zu den mit der Anlage
verbundenen Risiken. Die Kenntnisnahme dieses Risikohinweises ist vom
Anleger zu bestätigen. Die im Rahmen der Evaluierung des
Kleinanlegerschutzgesetzes in Auftrag gegebene Studie zum Warnhinweis im Vermögensanlagen-
Informationsblatt kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Warnhinweis
im Vermögensanlagen-Informationsblatt bei den Anlegern in der Regel die
beabsichtigte Wirkung entfaltet. Schließlich wird über die Vorgaben nach § 12
VermAnlG gewährleistet, dass auch bei Werbung für Vermögensanlagen
entsprechende Risikohinweise gegeben werden.
29. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Selbstauskunftsverfahren für
Anlegerinnen und Anleger auf den Plattformen verbraucherschutzfreundlich
umgesetzt?
Das Selbstauskunftsverfahren für Anlegerinnen und Anleger ist in § 16 Fin-
VermV umgesetzt. Es sieht zum Zwecke des Verbraucherschutzes u. a. vor, dass
der Anlagevermittler Finanzanlagen nur an Anleger empfehlen darf, von denen
er die gesetzlich geforderte Selbstauskunft erhalten hat. Inwiefern diese
Vorschriften ihr verbraucherschützendes Ziel erreichen, lässt sich aber erst endgültig
beurteilen, wenn die nach § 24 Absatz 1 FinVermV vorgesehenen
Prüfungsberichte für das Jahr 2016 vorliegen, die bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der
zuständigen Behörde einzureichen sind.
30. Welche Maßnahmen im Vertrieb gelten heute, um sicherzustellen, dass über
dieses Verfahren hinaus nur entsprechend risikobereite Anleger, die diese
Risiken auch tragen können, sich für eine solche Investition entscheiden?
Im Rahmen des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO wird dies über die
Regelungen des 4. Abschnitts der FinVermV entsprechend vorgegeben. § 13 FinVermV
schreibt beispielsweise vor, dass Anleger über Risiken, Kosten, Nebenkosten und
Interessenkonflikte vor Abschluss des Geschäftes von dem Gewerbetreibenden
aufgeklärt werden müssen. In Bezug auf gebundene Agenten gelten die
Explorations- und Aufklärungspflichten des WpHG (s. Antworten zu den Fragen 28 und
29).
Für alle Vermögensanlagen, die unter die Befreiungsvorschrift des § 2a
VermAnlG für Schwarmfinanzierungen fallen, muss außerdem ein
Vermögensanlagen-Informationsblatt nach den Vorgaben des § 13 VermAnlG erstellt
werden. Dadurch wird gewährleistet, dass im Vermögensanlagen-Informationsblatt
ein Warnhinweis auf das mit dem Erwerb der Vermögensanlage verbundene
Risiko enthalten ist.
31. Wie erklärt sich die absolute Investitionsobergrenze von genau 10 000 Euro
pro Projekt für Anlegerinnen und Anleger beim Crowdfunding?
Ist hier eine Neuregelung zum Beispiel in Form einer einkommens- oder
vermögensabhängigen Obergrenze aus Sicht der Bundesregierung denkbar, und
wenn ja, wie wäre diese konkret zu gestalten?
In § 2a Absatz 3 Nummer 2, 3 VermAnlG wurde als maximale Obergrenze für
den Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem
Anleger erworben werden können, ein Betrag von 10 000 Euro festgelegt, um
dem Entstehen von Klumpenrisiken sowohl beim Anleger als auch beim
Emittenten vorzubeugen. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine Änderung dieser
Regelung derzeit nicht angezeigt.
32. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung verhindert, dass im Fall einer
positiven Entwicklung des Projekts Anlegerinnen und Anleger beispielsweise
durch einen so genannten Ankerinvestor leicht aus dem Projekt gedrängt
werden können?
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen
Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.
33. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass im Fall einer
Anhebung der angestrebten Finanzierungssumme das Investitionsziel nicht
verwässert wird und dabei zudem der Zweck des neuen Mittelbedarfs im
Verborgenen bleibt?
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen
Regelungen, die in ihrem Regelungsbereich ausreichende Schutzmechanismen vorsehen.
34. Welche Eindrücke gewinnt die Bundesregierung angesichts der
eingegangenen Stellungsnahmen zum Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich
Crowdfunding, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Evaluation
des Kleinanlegerschutzgesetzes eingegangen sind, zeigen aus Sicht der
Bundesregierung, dass die durch das Kleinanlegerschutzgesetz für den Bereich
Crowdfunding getroffenen Regelungen im Wesentlichen einen sachgerechten
Kompromiss darstellen zwischen notwendigem Anlegerschutz auf der einen Seite und
Erleichterungen für die Finanzierung von jungen Wachstumsunternehmen über
Crowdinvesting-Plattformen im Internet auf der anderen Seite. Im
Evaluierungsbericht kommt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des
Konsultationsverfahrens und der beiden Studien, die im Auftrag der
Bundesregierung ebenfalls zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes durchgeführt
wurden, zu folgenden Schlussfolgerungen:
Konkrete Gesetzesänderung schlägt die Bundesregierung im
Evaluierungsbericht vor, um in der Befreiungsvorschrift für Schwarmfinanzierungen (§ 2a
VermAnlG) auf potentielle Umgehungsmöglichkeiten und
Interessenskonflikte zu reagieren und um die Angaben in VIB zu erweitern und stärker zu
standardisieren.
Nach Ansicht der Bundesregierung könnte eine Erweiterung des Katalogs von
Vermögensanlagen, für welche die Befreiungsvorschriften in Anspruch
genommen werden können, auf sämtliche Vermögensanlagen des VermAnlG in
Erwägung gezogen werden.
Ebenfalls könnte in Erwägung gezogen werden, Ergebnisse aus der
Novellierung des EU-Prospektrechts vorwegzunehmen und die Prospektpflicht für
Aktien und Anleihen bis zu 1 Mio. Euro abzuschaffen, wenn diese
Finanzinstrumente über Crowdinvesting-Plattformen vertrieben werden.
Es könnte aus Sicht der Bundesregierung auch erwogen werden,
Immobilienfinanzierungen aus dem Anwendungsbereich der Befreiung für
Schwarmfinanzierungen auszunehmen, da diese über den eigentlichen Zweck der
Befreiungsregelung hinausgehen.
Hinsichtlich der Schwellenwerte des VermAnlG in Höhe von 2,5 Mio. Euro
für den Gesamtbetrag je Emittenten und von 10 000 Euro für Anlagen
einzelner Anleger in Schwarmfinanzierungs-Projekte spricht sich die
Bundesregierung dafür aus, diese aufgrund der empirischen Daten aus der Studie zu den
Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften (s. Vorbemerkung der
Bundesregierung) vorerst in der bestehenden Form beizubehalten.
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