[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. März 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11576
18. Wahlperiode 20.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg,
Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11356 –
Konsequenzen aus der DITIB-Diyanet-Spionage-Affäre sowie antisemitischen
Vorfällen und antichristlichen Online-Kampagnen von DITIB-Untergliederungen für
die Deutsche Islamkonferenz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Diyanet İşleri
Türk İslam Birliği DITIB) ist der wichtigste und größte religiöse Verein von
Musliminnen und Muslimen in Deutschland.
Die Fragesteller sind der Auffassung, dass islamische Gemeinschaften als
Religionsgemeinschaften anerkannt werden können und sollen, wenn sie die
rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Wenn sie die Gewähr der Dauer bieten,
können sie auch den Körperschaftsstatus erlangen und somit gegenüber den
Kirchen gleichberechtigt werden. Die Muslimas und Muslime und ihre
Organisationen müssen dabei selbst entscheiden, ob und wie sie in der Vielfalt
muslimischen Lebens die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, um ein
institutionalisiertes Kooperationsverhältnis mit dem Staat zu erreichen. Die vier großen
muslimische Verbände (DİTİB, Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland
e. V., Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) e. V., Verband der
Islamischen Kulturzentren e. V. (VIKZ) erfüllen bislang nicht die vom Grundgesetz
geforderten Voraussetzungen an eine Religionsgemeinschaft im Sinne des
Religionsverfassungsrechts. Sie sind religiöse Vereine. Ihre Identität und
Abgrenzung untereinander ist nicht durch Unterschiede im religiösen Bekenntnis
begründet, sondern politischen und sprachlichen Identitäten aus den
Herkunftsländern und der Migrationsgeschichte geschuldet. Die DİTİB ist dabei zudem dem
Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı) in Ankara
nachgeordnet. Die strukturelle Abhängigkeit von einem Staat und dessen
jeweiliger Regierungspolitik entspricht nicht der grundgesetzlich geforderten
Trennung von Religion und Staat. Eine bekenntnisförmige Neuorganisation der
Muslimas und Muslime würde aus ihren Organisationen keine Kirchen, aber
islamische Glaubensgemeinschaften in Deutschland machen. Sie hätten einen
Anspruch auf rechtliche Gleichstellung. Damit würde der Islam in Deutschland
tatsächlich ankommen.
Auch das Bundesministerium des Innern hat inzwischen erkannt: „Wenn
Verbände, die sich als Religionsgemeinschaft verstehen wollen, den Eindruck
erwecken, dass sie politisiert agieren und so Polarisierung verstärkt wird, dann ist
das ein Problem, weit über den Verband hinaus. Gleichzeitig
Religionsgemeinschaft, politische Lobbyisten und Vertretung ausländischer politischer
Interessen zu sein, dass [sic] sind Rollen, die sich nicht vertragen.“ (Rede Dr. Thomas
de Maizière, 27. September 2016:
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Reden/DE/
2016/09/festakt-dik.html).
Anfang Dezember 2016 berichteten die „Cumhuriyet“ und „DIE WELT“ über
die Spionageaktivitäten von Imamen aus DITIB-Moscheen im Auftrage der
Diyanet (Mahmut Lıcalı, Diyanet MİT gibi, Cumhuriyet 8. Dezember 2017:
www.cumhuriyet.com.tr/amp/haber/turkiye/641909/Diyanet_MiT_gibi.html;
Deniz Yücel, DITIB.Türkische Imame spionieren in Deutschland für Erdogan,
DIE WELT 8. Dezember 2016:
www.welt.de/politik/ausland/article1601323
61/Tuerkische-Imame-spionieren-in-Deutschland-fuer-Erdogan.html).
Demnach rief die Diyanet über die Botschaften und Generalkonsulate auf,
Informationen über die Hizmet-Bewegung (Gülen), deren Mitglieder, Anhänger
und Organisationen zu sammeln. In vielen Ländern kamen die Imame der
DITIB und anderer türkisch-islamischer Vereine und die Religionsbeauftragten
der Konsulate der Aufforderung nach. Die DITIB-Zentrale sprach
verschiedentlich von einer Panne, räumte aber die Spionage ein.
Mindestens 13 Imame der türkisch-islamischen Union DITIB haben aus
Nordrhein-Westfalen laut Verfassungsschutz angebliche Gülen-Anhänger an Ankara
gemeldet. Es seien die Namen von 33 bespitzelten Personen und elf
Institutionen aus dem Bildungsbereich an die staatliche türkische Religionsbehörde
Diyanet geliefert worden. Das sagte NRW-Verfassungsschutzpräsident
Burkhard Freier am Donnerstag im Innenausschuss des Düsseldorfer Landtags. Für
die Berichte an Ankara hätten auch Imame aus drei rheinland-pfälzischen
Moscheegemeinden Informationen gesammelt (Verfassungsschutz, 13 Ditib-
Imame spitzelten für Ankara, Westdeutsche Zeitung/dpa 9. Februar 2017:
www.wz.de/home/politik/nrw/verfassungsschutz-13-ditib-imame-
spitzeltenfuer-ankara-1.2372699).
Die auf den Spionageberichtslisten stehenden Personen wurde von Seiten der
Türkei schon verschiedentlichen Repressalien ausgesetzt: Aufsuchen der
Verwandtschaft in der Türkei bis hin zur Sperrung waren die Konsequenzen.
Dabei handelt es sich bei der Spionageaktion nicht um eine Operation des
türkischen Geheimdienstes MIT, sondern um eine eigenständige
geheimdienstliche Organisation Diyanet-Konsulate-DITIB, die direkt und unmittelbar an den
Türkischen Premierminister berichtet.
Die DITIB räumte nach anfänglichem Hin und Her ein, dass die Spionage-
Weisung der Diyanet auch von in Deutschland ansässigem türkischem
diplomatischem Personal und Imamen der DITIB befolgt wurden und es „wurde die
Amtsdauer dieser Religionsbeauftragten in Deutschland vorzeitig beendet.“,
sprich: die Tatverdächtigen wurden außer Landes geschafft (DITIB-
Stellungnahme zu den aktuellen Diskussionen um die Imame 3. Februar 2017: www.
ditib.de/detail1.php?id=565&lang=de). Die Spionageaktivitäten der DITIB/
Diyanet waren auch Gegenstand des Gesprächs zwischen Bundeskanzlerin Dr.
Angela Merkel und dem türkischen Ministerpräsidenten Binali Yıldırım.
Türkische Medien berichten darüber, dass die Diyanet in Absprache mit der
Bundesregierung nach dem Besuch der Bundeskanzlerin in der Türkei die
Tatverdächtigen aus Deutschland abgezogen hat (Diyanet 6 imamı geri çağırdı: www.
hurriyet.com.tr/diyanet-6-imami-geri-cagirdi-40363002 hurriyet 11. Februar
2017; Casuslukla suçlanan imamlar geri çekildi:
www.sozcu.com.tr/2017/
gundem/casuslukla-suclanan-imamlar-geri-cekildi-1672885/Sözgcü). Im
Februar 2017 soll der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT, Hakan Fidan, beim
Bundesnachrichtendienst (BND) gewesen sein (TÜRKİYE Hakan Fidan’dan
Almanya’ya sürpriz ziyaret, Deutsche Welle 13. Februar 2017:
www.dw.com/tr/hakan-fidandan-almanyaya-s%C3%BCrpriz-ziyaret/a-37524421
?maca=tr-Twitter-sharing; Hakan Fidan’dan Almanya’ya sürpriz ziyaret,
Milliyet 13. Februar 2017:
www.milliyet.com.tr/hakan-fidan-dan-almanya-ya-
surprizgundem-2395221/).
Diese Operation war durch ein ausgeklügeltes System von finanziellen,
vermögens-, satzungsrechtlichen und persönlichen Abhängigkeiten möglich: Die
Abhängigkeit des DITIB Bundesverbands wird personell und durch
Satzungsbestimmungen (Satzung des Islamverbands DITIB: Türkische Funktionäre
haben das Sagen in deutschem Verein, Deutschlandfunk 5. Januar 2017: www.
deutschlandfunk.de/satzung-des-islamverbands-ditib-tuerkische-funktionaere.
886.de.html?dram:article_id=375487) insgesamt gegenüber der Diyanet
gewährleistet. Die Imame werden unmittelbar und befristet entsandt und von der
Türkei bezahlt. „DITIB ist nicht Dienstherr der Imame. Die Religionsdienste
werden satzungsgemäß über die Erfahrungen der Diyanet sichergestellt“
(Pressemeldung DITIB-Stellungnahme zu den aktuellen Diskussionen um die Imame
3. Februar 2017:
www.ditib.de/detail1.php?id=565&lang=de). Das schafft die
persönlichen Abhängigkeiten der Geistlichen und der Gemeinden von Ankara.
Durch Satzungsbestimmungen und Eigentumsregelungen wird der Einfluss des
von Ankara abhängigen DITIB-Bundesverbands zudem dauerhaft gesichert.
Die Fachaufsicht über die lokalen DITIB-Vereine übernehmen die
Religionsbeauftragten an den (General-)Konsulaten der Türkischen Republik. Ohne und
gegen den Willen der Religionsbehörde in Ankara kann es weder inhaltliche, noch
personelle oder finanzielle Entscheidungen innerhalb der DITIB geben.
Nicht immer geschieht das so sichtbar wie in Berlin vor aller Öffentlichkeit: Der
Vorstand der Sehitlik-Moschee in Berlin-Neukölln wurde ausgetauscht, dabei
kam der türkische Religionsattaché mit einer vorbereiteten Wahlliste in den
Moscheeverein und setzte sie durch (Türkischer Einfluss in Deutschland:
Türkisches Religionsamt setzt Vorstand von Moscheeverein in Berlin ab,
Tagesspiegel 17. Dezember 2016:
www.tagesspiegel.de/politik/tuerkischer-
einflussin-deutschland-tuerkisches-religionsamt-setzt-vorstand-von-moscheeverein-
inberlin-ab/14993238.html).
Immer wieder gab es bei der DITIB Vorfälle mit Antisemitismus in örtlichen
DITIB-Vereinen (Melsungen 2015: HASS GEGEN JUDEN Ditib-Gemeinde
stellt antisemitische Hetze ins Netz:
www.welt.de/politik/deutschland/article
149205946/Ditib-Gemeinde-stellt-antisemitische-Hetze-ins-Netz.html DIE
WELT 24. November 2015; Ditib überprüft antisemitische Postings, Stern
31. Januar 2017:
www.stern.de/news/ditib-ueberprueft-antisemitische-postings-
7306486.html). Die Reaktionen der DITIB hierauf sind formelhaft, teilweise
wortidentisch, ohne dass tiefgreifende Konsequenzen für die Arbeit der
Organisation erkennbar sind (Pressemeldung Stellungnahme des DITIB-
Landesvorstands Hessen zum Ortsverein DITIB-Melsungen, 24. November 2015:
www.ditib.de/detail1.php?id=491&lang=de; Pressemeldung.
DITIB-Vorstand: Antisemitismus und Christenfeindlichkeit inakzeptabel,
30. Januar 2017:
www.ditib.de/detail1.php?id=563). Auch christenfeindliche
Aktivitäten aus DITIB-Vereinen waren immer wieder zu verzeichnen (ISLAM-
VERBAND Ditib-Anhänger machten auch Stimmung gegen Christen und
Weihnachten:
www.morgenpost.de/politik/article209193497/Ditib-Anhaenger-
machten-Stimmung-gegen-Weihnachten.html Berliner Morgenpost 6. Januar
2017, de facto, hr: defacto deckt auf: DITIB, 29. Januar 2017:
www.ardmediathek.
de/tv/defacto/defacto-deckt-auf-DITIB/hr-fernsehen/Video?bcastId=3437388&
documentId=40305406).
Wenn in der Kleinen Anfrage nach den Kenntnissen der Bundesregierung
gefragt wird, meint dies jeweils die Kenntnisse aller der Bundesregierung
unterstellten Behörden und Einrichtungen, inklusive auch der Geheimdienste und der
Generalbundesanwaltschaft.
Abgeordnete der Fragesteller haben wiederholt Mündliche Fragen an die
Bundesregierung gerichtet, ohne hierbei aus deren Sicht eine umfassende und
vollständige Antwort zu erhalten.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung und haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Länder über die zentrale Steuerung der örtlichen und
landesweiten DITIB-Vereine durch die übergeordnete Kölner Zentrale oder
über die Religionsbeauftragten des General-Konsulats und der Konsulate der
türkischen Republik?
Die DITIB übt laut Satzung die Aufsicht über die ihr angeschlossenen Vereine
und Landesverbände aus, die Religionsattachés der Generalkonsulate der
Republik Türkei die Dienstaufsicht über die aus der Türkei entsandten und vor allem
in DITIB-Gemeinden tätigen Imame des Präsidiums für religiöse
Angelegenheiten der Türkei (Diyanet).
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung und nach Kenntnis der
Bundesregierung haben die Länder über Versuche der Einflussnahme auf andere
islamische Vereine über Botschaft, General-Konsulat und die Konsulate
türkischen Republik?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Hinweise auf eine Einflussnahme
türkischer Stellen auf andere islamische Vereine vor.
3. Wann hat die Bundesregierung (einschließlich aller ihrer unterstellten
Behörden) in welcher Form erstmals von Verdachtsmomenten bezüglich von
Spionageaktivitäten im Auftrag der Diyanet oder im Bereich der DITIB
erfahren?
Nach dem Putschversuch in der Türkei am 15. Juli 2016 gingen bei
Bundessicherheitsbehörden Einzelhinweise ein, in denen auf die mutmaßliche
Ausforschung insbesondere von Anhängern der Gülen-Bewegung aus dem Bereich der
DITIB hingewiesen wurde.
Von konkreten Verdachtsmomenten, dass bei der DITIB eingesetzte
Religionsbedienstete (Imame) in Deutschland gezielt türkische bzw. Türkei-stämmige
regierungskritische Muslime (insbesondere mutmaßliche Gülen-Anhänger)
ausspioniert, über sie entsprechende Berichte verfasst und diese Berichte an die
jeweiligen Türkischen Generalkonsulate zur Weiterleitung an das Diyanet übermittelt
haben sollen, und dass dies aufgrund der am 20. September 2016 ergangenen
Anweisung des Diyanet erfolgt sein soll, hat die Bundesregierung erstmalig durch
die im deutschsprachigen Raum ab 8. Dezember 2016 erfolgte
Medienberichterstattung erfahren.
4. Wann hat welche Stelle des Bundes oder der Bundesregierung
(beispielsweise Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesamt für
Verfassungsschutz – BfV, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – GBA, BND
etc.) Kenntnis von der Anweisung der Diyanet erhalten und wann kannten
sie jeweils das Originaldokument?
Die Bundesregierung hat die im deutschsprachigen Raum erfolgte
Medienberichterstattung über die Existenz der fragegegenständlichen Anweisung des
Diyanet vom 20. September 2016 ab dem 8. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen.
Darüber hinaus hat sie zu folgenden Zeitpunkten Kopien dieses Schriftstücks
erhalten:
Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) lag erstmals am 17.
Dezember 2016 die Fotografie eines in türkischer Sprache verfassten
Dokumentes vor, welches unter anderem die Zahlenkombination „20/09/2016“ als
mutmaßliches Datum und als mutmaßlichen Verfasser einen „Prof. Dr. Halife
KESKIN“ erkennen ließ. Das Dokument war der Strafanzeige des Abgeordneten
Volker Beck vom 15. Dezember 2016 als Anlage beigefügt, die am 17. Dezember
2016 per Post eingegangen ist. Am 20. Dezember 2016 wurde die Übersetzung
dieses Dokumentes veranlasst. Aus der am 22. Dezember 2016 beim GBA
eingegangenen Übersetzung ergab sich, dass es sich um eine Fotografie handelt, die
angeblich ein Schreiben des Diyanet vom 20. September 2016 darstellt. Adressat
sind nach der Übersetzung der Fotografie unter anderem „Türkische
Generalkonsulate/Botschaften“, die dazu aufgerufen werden, Informationen zu der im
Türkischen als „FETÖ/PDY“ bezeichneten Gülen-Bewegung bis zum 27. September
2016" zu liefern.
Eine Kopie des besagten Diyanet-Schreibens vom 20. September 2016 haben
ferner das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am 13. Dezember 2016, das
Bundesministerium des Innern (BMI) am 15. Dezember 2016, das Auswärtige
Amt (AA) am 16. Dezember 2016 sowie das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundeskriminalamt (BKA) am 19.
Dezember 2016 erhalten. Ein Original dieses Dokuments liegt bis heute weder dem
GBA noch sonstigen Stellen der Bundesregierung vor.
In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst (BND) kann die Beantwortung von
Frage 4 nicht offen erfolgen. In der Antwort sind Auskünfte enthalten, die unter
dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit
ausländischen Partnern und nachrichtendienstlichen Quellen besonders
schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe und damit einhergehend die
Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen
Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der
Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im
Ausland.
Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark
beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden
Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren
Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten zu den genannten
Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft.*
5. Welche Teilberichte aufgrund dieser Anweisung der Diyanet lagen welche
Stellen des Bundes oder der Bundesregierung (beispielsweise BMI, BfV,
GBA, BND etc.) ab wann jeweils vor?
Dem GBA lagen erstmals am 17. Dezember 2016 Ablichtungen und Fotografien
verschiedener Dokumente in türkischer Sprache vor. Diese waren der
Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck ebenfalls als Anlagen beigefügt (siehe
Antwort zu Frage 4). Nach der am 20. Dezember 2016 in Auftrag gegebenen und am
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
22. Dezember 2016 beim GBA eingegangenen Übersetzung der Dokumente
handelt es sich um Ablichtungen und Fotografien angeblicher Berichte und
Übersendungsschreiben des türkischen Generalkonsulats in München, des
„Religionsattachés in Düsseldorf“ und des „Attachés in Köln“ an das „Präsidium für
Religionsangelegenheiten“. Diese Dokumente enthalten Informationen zu angeblichen,
teilweise namentlich genannten Anhängern der Gülen-Bewegung in der
Bundesrepublik Deutschland sowie angeblich dieser Bewegung zuzurechnende, hier
ansässige Institutionen, beispielsweise Bildungseinrichtungen. Teilweise enthalten
die Ablichtungen auch Namen der angeblichen Informanten. Dies sind nach dem
Inhalt der Dokumente überwiegend mutmaßlich in der Bundesrepublik
Deutschland tätige islamische Geistliche.
Das BfV hat Kopien der in Rede stehenden Berichte der drei türkischen
Generalkonsulate am 15. Dezember 2016 im Wege der auch dem BfV übersandten
Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck erhalten. Dem BMI, dem BMJV und dem
BKA lagen am 19. Dezember 2016 Kopien einzelner Berichte vor. Ferner sind
dem BKA die genannten Berichte der drei türkischen Generalkonsulate am
20. Januar 2017 im Rahmen der Beauftragung durch den GBA zugegangen.
6. Was veranlassten die jeweiligen Stellen bis wann ab der jeweiligen
Kenntnisnahme (Fragen 4 und 5)?
Der GBA hat nach Erhalt der in den Fragen 4 und 5 genannten Unterlagen am
19. Dezember 2016 zunächst einen Beobachtungsvorgang angelegt. Das BfV hat
diese Unterlagen unter dem Gesichtspunkt der Spionageabwehr ausgewertet und
dem GBA am 18. Januar 2017 auf dessen Ersuchen hin eine entsprechende
Bewertung übersandt. Noch am selben Tag hat der GBA ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit
eingeleitet und das BKA am 20. Januar 2017 mit den polizeilichen Ermittlungen
beauftragt.
Frage 6 betrifft insbesondere das laufende Ermittlungsverfahren des GBA, in dem
teilweise noch verdeckt ermittelt wird. Nach konkreter Abwägung hat daher das
Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte
Geheimhaltungsinteresse, ohne dessen Beachtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre,
zurückzutreten. Daher werden hierzu seitens der Bundesregierung keine weiteren
Auskünfte erteilt.
Durch das BMI wurden am 10. Januar 2017 in einem informellen Treffen einiger
für Religionsfragen zuständige Referentinnen und Referenten der Länder und am
7. Februar 2017 im Rahmen eines Bund-Länder-Integrationstreffens diese über
den jeweils im BMI vorliegenden Informationsstand informiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
7. Wann hat es Gespräche oder andere Kontakte (u. a. alle Telefonate, SMS-,
Schrift- und Mailverkehr) zwischen dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJ) und der Generalbundesanwaltschaft (jeweils
mit Datum, Inhalt und Ablauf der Kommunikation) bezüglich des
Spionageverdachtes im Diyanet-DITIB-Komplex gegeben?
a) Was war hier jeweils Gegenstand der Kommunikation (bitte Datum,
Inhalt, beteiligte Personen und Gesprächsinhalt für jedes
Kommunikationsereignis aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
In dem Verfahren, das auf die Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck
eingeleitet worden war, hat der GBA an das BMJV mehrfach unter folgenden Daten
schriftlich berichtet:
19. Dezember 2016,
10. Januar 2017,
18. Januar 2017,
20. Januar 2017,
23. Januar 2017,
27. Januar 2017,
13. Februar 2017,
14. Februar 2017,
17. Februar 2017,
1. März 2017.
Zum Ermittlungsverfahren wurden zudem Telefonate und Gespräche zwischen
dem Generalbundesanwalt und seinen Mitarbeitern mit Vertretern der
Strafrechtsabteilung des BMJV geführt, die dem Informationsaustausch dienten. Diese
Kommunikation wurde schriftlich nicht dokumentiert.
Zum Inhalt der Gespräche wird aus den Gründen der Antwort zu Frage 6 keine
Auskunft erteilt.
b) Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft, den
Generalbundesanwalt anzuweisen, wegen dieses Spionageverdachts
unverzüglich Ermittlungen gegen Unbekannt aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Das BMJV hat nicht geprüft, den GBA anzuweisen, wegen dieses
Spionageverdachts unverzüglich Ermittlungen gegen Unbekannt aufzunehmen. Die Prüfung,
ob ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer in die
Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft liegenden Straftat gegeben ist, obliegt dem GBA.
§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) knüpft das Einschreiten wegen
verfolgbarer Straftaten an das Vorliegen zureichender tatsächlicher
Anhaltspunkte. Solche zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte können nicht durch
eine Weisung ersetzt werden.
c) Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Bekanntwerden
des Spionagevorgangs Anfang Dezember 2016 von Seiten der
Generalbundesanwaltschaft oder anderer Behörden zur Beweissicherung
unternommen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
d) Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Generalbundesanwaltschaft keine Haftbefehle für die in den Berichten als Autoren
der Berichte bezeichneten Personen beantragt, um eine Flucht der
Verdächtigen in die Türkei zu verhindern?
Den Erlass der vom GBA beantragten Haftbefehle gegen sechs Beschuldigte hat
der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes abgelehnt. Gegen weitere
Beschuldigte war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Haftbefehl beantragt
worden (§ 112 Absatz 1 Satz 2 StPO).
8. Wie viele und welche (ggf. pseudonymisiert) Personen in Deutschland
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung oder nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Kenntnis der Länder auf den Listen die von Deutschland an die
Diyanet auf unterschiedlichen Wegen berichtet wurden?
a) Wann hat die Bundesregierung hiervon jeweils erfahren?
b) Um welche Personen handelt es sich (Berufe, Funktionen in Vereinen
oder andere Hinweise auf Gründe, warum diese Menschen auf diesen
Listen stehen)?
c) Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
tatsächliche (wenn ja, welche) Verbindungen zur Gülen-Bewegung?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
d) Wann wurden die Personen über welche Stelle darüber unterrichtet, dass
sie auf diesen Listen stehen und somit in der Türkei unmittelbar gefährdet
wären (bitte Personenscharf nach Kenntnis der Bundesregierung oder
einer anderen deutschen Stelle sowie Informationsdatum der gefährdeten
Person aufschlüsseln)?
Gemäß der grundgesetzlich verankerten Kompetenzordnung liegt die originäre
Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr bei den Ländern. Daher haben die für den
Wohnsitz der ausgespähten Personen jeweils zuständigen Dienststellen der
Landespolizeien von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei den
betroffenen Personen Ansprachen hinsichtlich ihrer möglichen Gefährdung
durchgeführt.
Diese Gefährdetenansprachen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Nordrhein-Westfalen am 20. Dezember 2016 und in Rheinland-Pfalz zeitnah
nach Bekanntwerden der Vorwürfe veranlasst und sukzessive durch die örtlich
zuständigen Polizeidienststellen durchgeführt. Zu Bayern ist der
Bundesregierung kein konkreter Zeitpunkt bekannt.
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundesrepublik
Deutschland hier ihrer Schutzpflicht gegenüber diesen Bürgerinnen und
Bürgern und Einwohnerinnen und Einwohnern gerecht geworden ist?
Wie in der Antwort zu Frage 8d dargestellt, haben die zuständigen
Landespolizeien mit den ausgespähten Personen Gefährdetenansprachen durchgeführt und
diese Personen entsprechend sensibilisiert. Zudem wird im Rahmen dieser
Ansprachen die jederzeitige Erreichbarkeit der jeweils zuständigen
Polizeidienststelle mitgeteilt, an die sie sich im Falle einer konkreten Gefährdung oder
Bedrohung wenden können. Über besondere Risiken einer Einreise in die Türkei von
Personen, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung nachgesagt werden,
informiert das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen.
f) Von welchen Gefährdungen, Drohungen, operativen Maßnahmen und
Nachteilen gegenüber diesen Personen hat die Bundesregierung Kenntnis
erlangt, und wie beurteilt sie diese (jeweils einzeln nach Betroffenen
aufschlüsseln)?
Soweit sich die Frage auf eine etwaige Gefährdungslage für die ausgespähten
Personen in Deutschland bezieht, hat die Bundesregierung hierzu aktuell keine
Erkenntnisse. Aus der Medienberichterstattung sind dagegen Fälle aus der Türkei
bekannt geworden, wonach dort Familienangehörige der betroffenen Personen
durch die türkische Regierung aufgesucht worden sein sollen. Nähere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu aber nicht vor.
g) Welche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen und ihres Umfeldes
wurden unternommen oder sind noch geplant?
Etwaige Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Personen und ihres Umfelds
fallen in die originäre Zuständigkeit der Länder. Hierzu liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen
8d und 8e verwiesen.
9. Wie viele Imame im Bereich der DITIB und wie viele Botschaftsangehörige
und -angestellte haben Deutschland seit 2015 verlassen (bitte nach Monaten
seit 1. Januar 2015 aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen dieser Personen lag dies daran, dass der ursprüngliche
Vertrag oder die Entsendung eine reguläre Beendigung der Tätigkeit in
Deutschland zu diesem Zeitpunkt vorsah (bitte nach Monaten seit 1. Januar 2015
aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde der Aufenthalt in Deutschland vorzeitig
beendet (bitte nach Monaten seit 1. Januar 2015 aufschlüsseln)?
c) Wie viele Beendigungen des Aufenthaltes stehen im Zusammenhang mit
den neuen politischen Verhältnissen in der Türkei nach dem gescheiterten
Putschversuch?
d) Wie viele Beendigungen des Aufenthaltes stehen im Zusammenhang mit
dem Bekanntwerden der Spionageaktivitäten im Auftrag der Diyanet
oder im Bereich der DITIB?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Ausreisen werden
grundsätzlich nicht erfasst. Insofern liegt der Bundesregierung auch kein vollständiger
Überblick über die Anzahl von Ausreisen von nach Deutschland entsandten
Imamen des Diyanet im Sinne der Fragestellung vor, zumal diese auch nicht als
Diplomaten akkreditiert sind. In Bezug auf Frage 9d hat die Bundesregierung
Kenntnis von der Pressemeldung der DITIB vom 3. Februar 2017, in der die
Entscheidung des Diyanet kommuniziert wird, die Amtsdauer der
Religionsbeauftragten in Deutschland, die ihre Verantwortung überschritten hätten, sei vorzeitig
beendet worden. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 27c verwiesen.
Aus der Gruppe des entsandten (technischen und diplomatischen) Personals der
türkischen Vertretungen in Deutschland sind seit dem 1. Januar 2015 insgesamt
108 Personen ausgereist. Dabei wird nicht erfasst, ob die Beendigung der
Entsendung vorzeitig erfolgte oder aus welchen Gründen die Ausreise von türkischer
Seite veranlasst wurde.
10. Wie viele Asylanträge gab es von Mitarbeitern oder Imamen der DITIB seit
Juli 2016?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor, da
in der Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge derartige
Sachverhalte nicht gesondert erfasst werden.
11. Hat die Bundesregierung sich einen Überblick über die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse innerhalb der DITIB verschafft?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum ist dies nicht zum Schutz vor illegitimer fremdstaatlicher
Einflussnahme, z. B. im Falle von Auslandsspionage und anderer
geheimdienstlicher Tätigkeit, geboten?
12. Über welche Mechanismen (Vermögen, Finanzen, Satzung, Personal)
gewährleistet die Türkische Republik nach Kenntnis der Bundesregierung
ihren Einfluss auf die Gemeinden und den Verband der DITIB?
13. Welche Kenntnisse über die Finanz- und Vermögensverhältnisse der DITIB
hat die Bundesregierung bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Länder?
a) Welche finanziellen Mittel setzt der Türkische Staat nach Kenntnis der
Bundesregierung direkt oder indirekt (bezahltes Personal) im Rahmen der
DITIB (Verband mit Untergliederungen) ein (bitte für die Jahre 2012 bis
2017 jeweils aufschlüsseln)?
b) Wie hoch ist der Gesamtetat der DITIB in den Jahren 2012 bis 2017
jeweils?
c) Wie hoch sind in Deutschland die Einnahmen der DITIB (Verband mit
Untergliederungen) insgesamt eingeworbenen Beiträge, Spenden und
sonstiges in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils?
d) Wie hoch sind in Deutschland die Ausgaben der DITIB (Verband mit
Untergliederungen) in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils?
14. Welche Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des DITIB-
Bundesverbandes und der DITIB- Landes- und Ortsverbände hat die Bundesregierung
und haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder?
a) Welches Vermögen hat der DITIB-Bundesverband?
b) Welche Gebäude oder Grundstücke gehören dem Bundesverband der
DITIB?
c) Welche Gebäude oder Grundstücke gehören welchen lokalen DITIB-
Untergliederungen der DITIB?
Die Fragen 11 bis 14 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Kenntnisse der Bundesregierung speisen sich aus öffentlich zugängigen Quellen
wie allgemeinen wissenschaftlichen Studien und Medienberichten sowie aus
Kontakten mit Vertretern von DITIB. Die Bundesregierung verfügt daher nicht
über detaillierte Informationen zu Finanz- und Vermögensverhältnissen von
DITIB entsprechend den vorliegenden Fragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufklärung von DITIB als
Organisation durch das BfV mit nachrichtendienstlichen Mitteln liegen bislang nicht vor,
da sich der Verdacht der Spionagetätigkeit aktuell lediglich gegen von Diyanet
nach Deutschland entsandte und bei DITIB eingesetzte Imame richtet. Die
Bundesregierung nimmt im Übrigen jeden konkreten Hinweis auf eine mögliche
Einflussnahme der türkischen Regierung auf türkische und Türkei-stämmige
Bürgerinnen und Bürger in Deutschland sehr ernst. Die Spionageabwehr im Bundesamt
für Verfassungsschutz geht – im Zusammenwirken mit den jeweiligen
Landesbehörden für Verfassungsschutz – entsprechenden Hinweisen sorgfältig nach.
15. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge des DITIB-
Bundesverbandes haben welche Stellen der türkischen Republik nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss?
a) Welche Beamte, Angestellte oder anderweitige Beauftragte haben
innerhalb der DITIB und ihrer Untervereine tatsächlich welche Funktion?
b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet, ihren
Stellen oder anderen Stellen der Türkischen Republik personelle
Vorschlagsoder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-,
Vorschlags- oder Vetorechte ein?
c) Wie setzen Botschaft oder Konsulate der Türkischen Republik die Wahl
oder Abwahl ganzer Vorstände durch?
16. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge der DITIB-
Landesverbandes haben welche Stellen des DITIB-Bundesverbandes oder Stellen der
Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder
nach den Satzungen Einfluss?
a) Welche Personen oder Gremien des DITIB-Verbandes haben innerhalb
der DITIB-Landes- und ihrer Untervereine tatsächlich welche Funktion?
b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der DITIB
Bundesverband personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten
welche Entscheidungs-, Vorschlags- oder Vetorechte ein?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei der DITIB um
einen religiösen Verein mit ausländischer staatlicher und politischer Prägung
handelt?
Die Fragen 15 bis 17 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
DITIB ist gemäß seiner Satzung an das staatliche Präsidium für Religiöse
Angelegenheiten der Türkei in Ankara angebunden.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste
des Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher
und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung
des Islams in Deutschland“, S. 14 f. verwiesen.
18. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass es einen
Unterschied zwischen einfachen religiösen Vereinen und
religionsverfassungsrechtlich definierten Religionsgemeinschaften (Artikel 7 Absatz 3 des
Grundgesetzes – GG) oder Religionsgesellschaften (Artikel 140 GG) gibt?
Wenn nein, wie begründet sie ihre Auffassung tatsächlich und
verfassungsrechtlich?
Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den
Bestimmungen der Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die
gemäß Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter
Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein und desselben
Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu
allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben
zusammenfasst.
Mit dem Erfordernis der allseitigen Aufgabenerfüllung werden die
Religionsgemeinschaften von den religiösen Vereinen abgegrenzt, die sich nur die partielle
Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben.
Positivrechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist Artikel 138 Absatz 2 WRV, der
ausdrücklich zwischen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen
unterscheidet.
19. Ist der Bundesregierung schon aufgefallen, dass die DITIB auf Skandale in
ihren Reihen immer wieder nach dem gleichen Muster (Untersuchung,
Pressemitteilung mit Distanzierung und Bedauern und ohne
Handlungskonsequenzen) agiert?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Die Bundesregierung kann diese Feststellung in dieser Allgemeinheit nicht
bestätigen.
20. Welche Zuwendungen des Bundes erhalten die DITIB und die von ihr
kontrollierten Vereine und Verbände für welchen Zweck jeweils in den Jahren
2012 bis 2017?
In dem genannten Zeitraum erhielten die DITIB und ihre Gemeinden die in der
untenstehenden Tabelle aufgeführten Zuwendungen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat
den Mittelabfluss der gekennzeichneten (*) Projekte bei der Projektförderung
derzeit eingestellt. Eine Entscheidung über eine Fortsetzung des Projektes SUEM-
DIK in 2017 ist noch nicht abschließend getroffen.
Art der
Förderung
Empfänger der
Förderung
Zweck der Förderung Zeitraum
Projektförderung
DITIB Köln Durchführung von Integrationskursen seit 2014
Projektförderung
Türkisch-Islamische
Union der Anstalt für
Religion (DITIB) Köln e. V.
Projekt „Anstoß“ zur Analyse von Problemen
muslimischer Frauen in Deutschland und der
Entwicklung von Lösungswegen
01.11.2011 -
31.01.2012
Projektförderung
DITIB-Bildungs- und
Begegnungsstätte Duisburg-
Marxloh e. V.
Projekt „Engel ist Melek“ zur Stärkung der
Erziehungskompetenz von türkischstämmigen
Müttern mit Kindern mit Lernschwierigkeiten
bzw. Behinderung
01.09.2011 -
31.08.2014
Projektförderung
DITIB - Türkisch
Islamische Gemeinde zu Hemer
e. V.
Multiplikatorenschulungen zur
Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen
2012
Projektförderung
DITIB - Türkisch
Islamische Gemeinde zu
Neunkirchen e. V.
Multiplikatorenschulungen zur
Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen
2012
Art der
Förderung
Empfänger der
Förderung
Zweck der Förderung Zeitraum
Projektförderung
DITIB-Türkisch
Islamische Gemeinde zu
Ratingen
Multiplikatorenschulungen zur
Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen
2012
Projektförderung
DITIB-Bildungs- und
Begegnungsstätte Duisburg-
Marxloh e. V.
Projekt „ALMAN“ zur Vermittlung von
Faktenwissen über gelungene Integration an die
Aufnahmegesellschaft
01.09.2015 -
31.08.2018
Projektförderung
DITIB-Türkisch
Islamische Gemeinde zu
MARKTREDWITZ e. V.
Bereitstellung von 1 Bürgerarbeitsplatz im
Rahmen der Beschäftigungsphase des
Modellprojektes „Bürgerarbeit“
01.02.2012 -
31.12.2014
Projektförderung
DITIB-Türkisch
Islamische Gemeinde zu
Weißenburg e. V.
Bereitstellung von 1 Bürgerarbeitsplatz im
Rahmen der Beschäftigungsphase des
Modellprojektes „Bürgerarbeit“
01.10.2011 -
30.09.2014
Projektförderung
DITIB-Türkisch
Islamische Gemeinde zu Soest
e. V.
Bereitstellung von 2 Bürgerarbeitsplätzen im
Rahmen der Beschäftigungsphase des
Modellprojektes „Bürgerarbeit“
01.01.2012 -
31.12.2014
Projektförderung *
DITIB - Türkisch-
Islamische Union der Anstalt
für Religion Köln e. V.
sowie
Projektkooperationspartner AMJ, VIKZ,
IGBD und ZRMD
„Strukturaufbau und Unterstützung von
Ehrenamtlichen in den Moscheegemeinden für die
Flüchtlingshilfe durch die muslimischen
Verbände der DIK“ (SUEM-DIK)
15.03.2016 -
31.12.2016
Projektförderung
DITIB-Landesverband
Hamburg e. V.
„Mein Weg - Jugend für die Zukunft“; Projekt
richtete sich an muslimische Jugendliche, die
zu Jugendmentorinnen und -mentoren
ausgebildet wurden
2012 - 2014
Projektförderung*
DITIB Nord: Islamische
Religionsgemeinschaft
DITIB Hamburg und
Schleswig-Holstein e. V.
(IRG-DITIB-Nord)
„Mein Weg - Jugend vor Ort“; Modellprojekt,
welches darauf zielt, muslimische Jugendliche
aus islamischen Gemeinden als
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Dialog und
bei der Bekämpfung antimuslimischer
Ressentiments zu gewinnen, fortzubilden und ihre
Vernetzung mit kommunalen Akteuren zu
gewährleisten.
2015 - 2019
Projektförderung*
DITIB Türkisch-
Islamische Union der Anstalt
für Religion e. V.
„Muslimische Jugend – Friedliche Zukunft“;
Modellprojekt, welches sich mit präventiven
Maßnahmen gegen islamistische
Orientierungen und Handlungen befasst
2015 - 2019
Projektförderung*
DITIB Türkisch-
Islamische Union der Anstalt
für Religion e. V. und
weitere 22
Programmträger
„Menschen stärken Menschen“; Programm, bei
welchem Patenschaften zwischen geflüchteten
und hier lebenden Menschen gestiftet und für
die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlinge Patinnen und Paten, Gastfamilien
und Vormundschaften gewonnen werden.
2016 - 2017
Kostenerstattung
verschiedene DITIB-
Einrichtungen
Kostenerstattungen nach BFDG
21. Was hat die Bundeskanzlerin bei ihrem Besuch in der Türkei mit
Premierminister Binali Yildrim und Präsident Recep Tayyip Erdoğan oder anderen
Gesprächspartnern hinsichtlich der Spionagevorgänge DITIB/Diyanet
konkret erörtert?
a) Haben die türkischen Gesprächspartner die Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel angesprochen oder angekündigt, dass sie tatverdächtige Imame
und tatverdächtiges diplomatisches Personal in die Türkei zurückrufen?
b) Was hat die Bundeskanzlerin zum Thema eines möglichen, bereits
erfolgten oder noch geplanten Abzugs der für die Spionage-Tatverdächtigen
geäußert?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher
Gespräche der Bundeskanzlerin und Mitgliedern des Bundeskabinetts mit Vertretern
ausländischer Regierungen.
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es zur Sicherung des
Strafverfahrens notwendig ist, dass die Tatverdächtigen in Deutschland
für Vernehmungen und ggf. auch Strafverfolgungsmaßnahmen zur
Verfügung stehen müssen?
d) Hat die Bundeskanzlerin oder haben andere Stellen der Bundesregierung
auf DITIB, Diyanet oder andere Stellen der Türkischen Republik auf die
Bundesregierung eingewirkt, um dies sicherzustellen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja in welcher Form?
Die Fragen 21c und 21d werden gemeinsam beantwortet. Dem GBA standen
keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um die Ausreise von Beschuldigten zu
verhindern. Wegen der Gründe wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen.
22. Warum hat die Bundesregierung die Öffentlichkeit und das Parlament bisher
so zurückhaltend und nach Auffassung der Fragesteller unvollständig über
den DITIB-Diyanet-Spionage-Affäre informiert?
Die Bundesregierung widerspricht der in der Frage zum Ausdruck kommenden
Behauptung mit Nachdruck. Der Deutsche Bundestag wurde in zwei Sitzungen
des Innenausschusses am 14. Dezember 2016 und am 15. Februar 2017 sowie im
Rahmen der Beantwortung mehrerer Schriftlicher und Mündlicher Fragen über
den jeweiligen Kenntnisstand unterrichtet. Da es sich um ein laufendes
Ermittlungsverfahren des GBA handelt, müssen bei der Prüfung, ob Auskünfte erteilt
werden können, die betroffenen Belange im Einzelfall, namentlich die
verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip
resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen
berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren
abgewogen werden. Diese Abwägung hat bei einigen Fragen dazu geführt, dass
weitere Angaben zum Fragezeitpunkt nicht gemacht werden konnten, um den
Untersuchungszweck des Verfahrens nicht zu gefährden.
Der Öffentlichkeit gegenüber hat der GBA mit seiner Pressemitteilung vom
15. Februar 2017 bekanntgegeben, dass er ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit gegen die
beschuldigten Berichtsverfasser führe und in diesem Zusammenhang
Durchsuchungen von Wohnungen von vier islamischen Geistlichen in Nordrhein-Westfalen
und Rheinland-Pfalz durchgeführt worden seien. Um eine Gefährdung der
Ermittlungen zu vermeiden, erfolgt eine weitergehende Information der Öffentlichkeit
durch den GBA nicht.
23. Nimmt die Bundesregierung im Hinblick auf das Flüchtlingsabkommen der
EU mit der Türkei Rücksichten in der Spionage-Affäre?
Eine Verbindung zur EU-Türkei Erklärung besteht aus Sicht der Bundesregierung
nicht.
24. Was war Gegenstand des Treffens des Chefs des türkischen Geheimdienstes
(MIT), Hakan Fidan, beim BND, und welche Aussagen wurden von
deutscher und türkischer Seite zu den Spionageaktivitäten DITIB-Diyanet-
Spionage-Affäre getroffen?
Die Beantwortung der Frage 24 kann nicht offen erfolgen. In der Antwort sind
Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der
nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig
sind. Eine öffentliche Bekanntgabe und damit einhergehend die Kenntnisnahme
durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines
Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen
Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.
Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark
beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden
Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren
Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten zu den genannten
Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft.*
25. Was hat die Generalbundesanwaltschaft zur Beweissicherung u. a. durch
Haftbefehle gegen bekannte Autoren der Spionageberichte wegen
Fluchtgefahr nach Kenntnis der Bundesregierung bislang unternommen?
Auf die Antwort zu Frage 7d wird verwiesen.
26. Warum hat die Generalbundesanwaltschaft nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren nur gegen Unbekannt begonnen, obwohl die
zur Verfügung gestellten Dokumente den Namen von konkreten Autoren
beinhalten?
Der GBA hat gegen namentlich bekannte Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare
Straftaten vorlagen (§ 152 Absatz 2 StPO). Dafür bedurfte es unter anderem der
Bestätigung der Echtheit von Dokumenten.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
27. Hatten Stellen des Bundes Kontakte (Treffen, Telefonate, Brief- oder
Mailverkehr etc.) zur DITIB oder zur Stellen des türkischen Staates bei denen der
Verdacht der Spionage im DITIB/Diyanet-Komplex Thema war?
Ja.
a) Wenn ja, jeweils wann, zwischen welchen Stellen des Bundes und
welcher Stelle/Person der DITIB oder des türkischen Staates, und mit
welchem Ergebnis ?
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 forderte das BMI den Präsidenten des
Diyanet auf, dem BMI Informationen zu Art und Umfang der Berichterstattung
von in Deutschland tätigen Religionsbediensteten des Diyanet zukommen zu
lassen.
Nachdem der GBA am 18. Januar 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 des Strafgesetzbuches –
StGB) eingeleitet hat, wurde dieses Anliegen, das nun Bestandteil des
Ermittlungsverfahrens des GBA ist, durch das BMI nicht weiterverfolgt.
Das Thema der Spionagevorwürfe wurde in allgemeiner Form gegenüber
Vertretern des türkischen Außenministeriums aufgegriffen. Dabei wurde klargestellt,
dass ein Hereintragen innertürkischer Konflikte in die deutsche Gesellschaft
seitens der Bundesregierung nicht akzeptiert werden wird.
Zudem fanden Treffen mit DITIB statt (BMI auf Referatsleiterebene am 24.
Januar 2017 mit dem DITIB-Vorstand und weiteren DITIB-Vertretern, BMFSFJ
auf Abteilungsleiterebene am 2. Februar 2017 mit dem Generalsekretär der
DITIB, BMI auf Stabsleiterebene am 28. Februar 2017 mit Vertretern des DITIB-
Vorstands und weiteren DITIB-Vertretern). Diese Gespräche wurden zum Anlass
genommen, der Erwartung gegenüber DITIB Ausdruck zu verleihen, sich stärker
von der Türkei organisatorisch, personell und finanziell zu lösen. Auf die ernste
Bedrohung der wichtigen integrations- und präventionspolitischen
Projektzusammenarbeit aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens wurde hingewiesen.
b) Wann haben die Bundesregierung oder andere Stellen des Bundes die
Ausreise von Imamen und an der Spionage beteiligte
Botschaftsangehörige angeregt?
Die Bundesregierung hat die Ausreise von Imamen und an der Spionage beteiligte
Botschaftsangehörige nicht angeregt.
c) Wann haben die Bundesregierung oder andere Stellen des Bundes
Kenntnis über die Ausreise von Imamen und an der Spionage beteiligte
Botschaftsangehörige erlangt?
Die Bundesregierung hat zunächst über die einschlägige Medienberichterstattung
von der Ausreise einzelner beschuldigter Imame erfahren. Eine dieser Ausreisen
fand noch vor öffentlichem Aufkommen der Vorwürfe statt. Bei der Aufklärung
des Sachverhalts auf Ebene der Verfassungsschutzbehörden sind dem BfV zwei
weitere Ausreisen bekannt geworden, die am 30. Januar 2017 bzw. am 6. März
2017 erfolgt sind. Weitere Auskünfte zu der Ausreise einzelner Beschuldigter
werden aus den Gründen der Antwort zu Frage 6 nicht erteilt.
Von der Ausreise eines Mitarbeiters eines türkischen Generalkonsulats hat die
Bundesregierung aus Presseberichten erfahren.
28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der DITIB-Diyanet-
Spionage-Affäre und den antisemitischen Vorfällen und antichristlichen
Online-Kampagnen mancher DITIB-Untergliederungen für die Deutsche
Islamkonferenz und die Rolle der DITIB in ihr?
Die Bundesregierung hat in verschiedenen Gesprächen (siehe auch Antwort zu
Frage 27) gegenüber DITIB deutlich gemacht, dass insbesondere eine politische
Einflussnahme oder Instrumentalisierung DITIBs durch die Türkei nicht
hinnehmbar ist. DITIB ist mit über 900 angeschlossenen Vereinen der größte
islamische Dachverband in Deutschland. Aus Sicht der Bundesregierung ist es gerade
in der derzeitigen Situation wichtig, auch mit DITIB im Gespräch zu bleiben.
Das geschieht vor allem auch in dem Wissen um die vielen Muslime, die DITIB-
Moscheen besuchen und sich dort engagieren, aber auch um deutlich zu machen,
dass Vorfälle gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, auch wenn sie vereinzelt
sein sollten, nicht geduldet werden können. Unter anderem ist die Deutsche Islam
Konferenz als gesamtstaatliches Forum für den Dialog mit dem Islam in
Deutschland hierfür ein geeignetes Gremium, in der DITIB neben neun anderen
Verbänden vertreten ist.
29. Hat die Bundesregierung die Frage erörtert, ob der Sitz der DITIB in der
Islamkonferenz bis auf Weiteres ruht?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
c) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine
Kooperation mit der DITIB/Diyanet keine Grundlage mehr hat, wenn diese nicht
dazu beiträgt, dass die Tatverdächtigen in Deutschland vernommen und
ggf. angeklagt werden können?
Die Bundesregierung nimmt nicht Stellung zu hypothetischen Fragestellungen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]