[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 24. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11707
18. Wahlperiode 28.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay,
Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11393 –
Bundeseinheitlicher Herdenschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Weil Wölfe in ihr ursprüngliches Verbreitungsgebiet zurückkehren, steigt
aktuell ihre Zahl in Deutschland und ihre Präsenz in der Fläche, aber auch in den
Medien und der Öffentlichkeit. Entsprechend wächst sowohl das gefühlte als
auch das reale gesellschaftliche Konfliktpotenzial. Tatsächliche oder
befürchtete Übergriffe auf Weide- und Gattertiere durch Wölfe sind ein wichtiger Teil
dieser Debatte. Meldungen darüber häufen sich insbesondere in den
vergangenen Monaten. Gleichzeitig fehlt ein klares Bekenntnis und Agieren der
Bundesregierung beim Thema Herdenschutz, insbesondere bei Präventionskonzepten.
Eine aus Sicht der Fragesteller notwendige bundeseinheitliche Strategie fehlt
vollständig. Das trägt dazu bei, dass Rufe nach Abschuss und
Bestandsregulierung lauter werden. Selbst der Bundesminister für Ernährung und
Landwirtschaft Christian Schmidt spricht sich trotz hohem EU-Artenschutzstatus des
Wolfes für beschränkte Abschussfreigabe aus.
Angesichts des hohen internationalen Schutzstatus besteht aber nicht die Frage
„Wolf oder nicht“, sondern wie mit dem Wolf gelebt werden kann.
Grundvoraussetzung dafür ist seine gesellschaftliche Akzeptanz als heimische
Wildtierpopulation in der vergleichsweise dicht besiedelten Agrarkulturlandschaft in
Mitteleuropa, in der er als Teil des Ökosystems ursprüngliche Funktionen
wieder übernimmt. Gleichzeitig sind Wissen und Erfahrungen im Zusammenleben
mit dem Wolf in den Regionen nach seiner Ausrottung verloren gegangen.
Deshalb entsteht die notwendige Akzeptanz nicht im Selbstlauf, sondern erfordert
einen ernsthaften, ehrlichen und offenen gesellschaftlichen Dialog, in dem mit
unterschiedlichen Interessen und Sichtweisen respektvoll umgegangen wird
(vgl. Top agrar 9. Januar 2017 „Schmidt befürwortet Wolfsjagd“).
Im bundesweiten Monitoring zur Verbreitung des Wolfes sowie in der
Aufklärungs- und Bildungsarbeit für die allgemeine Öffentlichkeit wurden – in
Abstimmung zwischen Bund und Ländern – unterdessen Fortschritte erzielt.
Dagegen bestehen bei der Lösung der Probleme in der Weidetierhaltung,
insbesondere beim Herdenschutz und bei der Jagd gravierende Defizite und
dringender Handlungsbedarf. Dabei geht es vorrangig um Prävention, also den Schutz
der Weidetiere und erst danach um den materiellen Schadensausgleich für deren
Verlust durch Wolfsübergriffe. Ein funktionierender und wolfssicherer
Herdenschutz wird zur Vorbedingung, wenn der Wolf dauerhaft geschützt werden soll
(siehe u. a. Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Herdenschutz ist Wolfsschutz –
Jetzt ein bundesweites Kompetenzzentrum aufbauen“ auf
Bundestagsdrucksache 18/6327 vom 13. Oktober 2015 und die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/10110, vom 24. Oktober 2016).
Bundeseinheitliche Standards auf der Grundlage von aktuellen Ergebnissen zur
Verhaltensanpassung des Wolfes an die vergleichsweise dicht besiedelte
mitteleuropäische Agrarkulturlandschaft bleiben eine zwingende Voraussetzung, um
einen praxistauglichen Herdenschutz und die nötigen rechtlichen
Rahmenbedingungen zu entwickeln. Das wurde auch von der Fraktion der CDU/CSU nach
einer Beratung des Themas im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des
Deutschen Bundestages am 14. Dezember 2016 öffentlich bestätigt (vgl. Agra-
Europe vom 15. Dezember 2016 „Bundespolitiker betonen Handlungsbedarf in
Sachen Wolf“).
1. Warum hat die Bundesregierung bisher weder Forschungsvorhaben noch
Projekte zum präventiven wolfssicheren Herdenschutz initiiert bzw. geplant
(siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. zum Herdenschutz auf Bundestagsdrucksache 18/10110,
Frage 12), und wird sie ihre Position ändern?
Wenn ja, wie, und bis wann?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage „Herdenschutz und die
Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf“ der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110 wird Bezug genommen. Die
Bundesregierung hält die dort erläuterte Auffassung weiterhin für zutreffend.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschungsvorhaben und
ihre Finanzierung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des
Wolfes auf die Wildbestände, zur Wildbestandsentwicklung und zum
Herdenschutz bzw. Herdenschutzhunden?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
In einigen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Forschungsprojekte, die
sich mit Wölfen und wilden Huftieren beschäftigen. Die Themenschwerpunkte
und Finanzierungen dieser Projekte variieren und sind der Bundesregierung nicht
in allen Einzelheiten bekannt. Zum Beispiel existiert ein grenzübergreifendes
Projekt zwischen Norwegen und Schweden mit dem Titel „Skandulv“ (The
Skandinavian wolf project). Das „Skandulv“ Konsortium besteht aus verschiedenen
Unterprojekten mit jeweils eigenen Budgets, in das aktuell neun verschiedene
Forschungseinrichtungen eingebunden sind.
Bisher sind in EU-Mitgliedstaaten zahlreiche EU-finanzierte „L’Instrument
Financier pour l’Environnement“-Projekte (LIFE) durchgeführt worden oder
aktuell in Durchführung, in denen die Implementierung von
Herdenschutzmaßnahmen und die Verbesserung der Effektivität von Herdenschutzmaßnahmen eine
wichtige Rolle spielen:
- CROWOLFCON (Conservation and Management of wolves in Croatia),
LIFE02 TCY/CRO/014, 2002 - 2005, Kroatien;
- LIFE-COEX (Improving Coexistence of large carnivores and agriculture in
Southern Europe) in Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Kroatien;
- EX-TRA (Improving the conditions of large carnivore conservation - a transfer
of best practice) LIFE07 NAT/IT/000502, 2009-2013, Italien, Rumänien,
Bulgarien, Griechenland;
- SLO-WOLF (Conservation and surveillance of conservation status of wolf
population in Slovenia), LIFE08/NAT/SLO/000244, 2010-2013, Slowenien;
- WOLFNET (Development of coordinated protection measures for wolf in
Apennines); LIFE08/NAT/IT/000325, 2010-2013, Italien;
- MED-WOLF (Best practice actions for wolf conservation in Mediterranean
type areas), LIFE11/NAT/IT/000069, 2012-2017, Italien, Portugal. Ein
Produkt dieses Projektes sind die halbjährlich erscheinenden Carnivore-Damage
Prevention News, in denen internationale Erfahrungen zum Herdenschutz
berichtet werden;
- LIFE WOLFALPS (Wolf in the Alps: Implementation of coordinated wolf
conservation actions in the core areas and beyond), LIFE12 NAT/IT/000807,
2013-2018 Italien, Slowenien;
- WOLFLIFE (Implement best practices for in-situ conservation of the species
Canis lupus in the Eastern Carpathians), LIFE13/NAT/RO/000205, 2014-
2018, Rumänien.
Die Erkenntnisse aus den o. g. Projekten sind auch in die Empfehlungen zu
Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland eingeflossen (siehe Bericht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zur
Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland,
Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015). Neue Erkenntnisse, sofern diese auf
Deutschland übertragbar sind, werden auch in zukünftigen Empfehlungen
berücksichtigt.
3. Wann und mit welchen Ergebnissen fand das erste bundesweite Treffen der
Länderarbeitsgruppen zum Herdeschutz statt, und wann und mit welchem
Ergebnis fand das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10110 für November 2016 angekündigte
zweite Treffen statt?
Sind weitere Treffen geplant, mit welcher Zielstellung, unter welcher
Federführung und Beteiligung?
Vertreter der Bundesländer (Behörden o. beauftragte Personen) tauschen sich in
der Länder-AG-Herdenschutz aus. Ziel ist es, den praktischen
Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern zu fördern und
Maßnahmen zum Herdenschutz zu standardisieren und weiterzuentwickeln. Das
erste Treffen dieser Gruppe fand im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2015 am
Bayerischen Landesamt für Umwelt in Hof statt. Die behandelten Themengebiete
umfassten die Übersicht über aktuelle Förderprogramme, Informations- und
Erfahrungsaustausch zu Vor- und Nachteilen von eingesetzten
Präventionsmaßnahmen sowie den Themenschwerpunkt „Herdenschutzhunde“. Das zweite Treffen
fand im Zeitraum vom 21. bis 23. November 2016 in Bautzen statt. Neben den
bereits in Hof behandelten Themen erfolgte eine Ergänzung zum Themengebiet
„Schadensausgleich“. Ergebnisprotokolle von beiden Treffen liegen derzeit nicht
vor. Die nächste Tagung soll Ende des Jahres 2017 in Niedersachsen oder
Brandenburg stattfinden.
4. Wie ist der Stand der Umsetzung der Bitte der 87. Umweltministerkonferenz
vom 2. Dezember 2016, auf der 89. Umweltministerkonferenz im Februar
2017 eine Definition zum „günstigen Erhaltungszustand“ der Art Wolf
vorzulegen, und welchen fachlichen Austausch mit welchem Ergebnis gab es
dazu mit anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutzstatus (bitte
ausführlich erläutern)?
Der Bericht ist in Vorbereitung. Die Umweltministerkonferenz hat in ihren
Beschlüssen nicht um einen fachlichen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten
gebeten.
5. Wie und auf welcher wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlage wird
nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen EU-Mitgliedstaaten der
„günstige Erhaltungszustand“ für den Wolf definiert, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Erhaltungszustand der Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie
ist durch Artikel 1 i) definiert. Ebenso werden durch Artikel 1 i) die Kriterien für
einen „günstigen Erhaltungszustand“ festgelegt. Die Bewertung des
Erhaltungszustands der Arten erfolgt im Rahmen der Durchführungsberichte nach Artikel 17
FFH-Richtlinie nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahren. Die
Bewertung beruht auf den vier Parametern Verbreitungsgebiet, Population,
Habitat der Art und Zukunftsaussichten. Bei der Bewertung der vier Parameter sind
verschiedene Kriterien sowohl quantitativer (z. B. aktuelle Populationsgröße im
Verhältnis zur günstigen Populationsgröße) als auch qualitativer Art (z. B.
Habitatqualität) sowie Trends vorgegeben. Im Übrigen wird auf den Bericht des
BMUB zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes in
Deutschland, Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015, hingewiesen.
6. Wie sieht die Bundesregierung den Schutzstatus des Wolfes in Bezug zu
anderen streng geschützten Arten bzw. Lebensraumtypen, deren
Erhaltungszustand nach der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie seit Jahren durch
Beweidung gesichert und gefördert wird?
Viele Lebensraumtypen (LRT) und Habitate von Arten, deren Erhaltung durch
Beweidung gefördert werden kann, wie z. B. die LRT 4030 „Europäische
trockene Heiden“, 5130 „Juniperus communis-Formationen auf
Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen“ oder 6210 „Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen“
und beispielsweise der Skabiosen-Scheckenfalter Euphydryas aurinia, befinden
sich in Deutschland bzw. bestimmten biogeografischen Regionen unseres Landes
in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Die Beweidung der nach FFH-
Richtlinie geschützten LRT kann auch in durch den Wolf besiedelten Regionen durch
die Implementierung von Herdenschutzmaßnahmen durchgeführt und fortgesetzt
werden. In den derzeit durch den Wolf besiedelten Regionen werden durch die
Bundesländer Präventionsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz von im Offenland
gehaltenen Weidetieren finanziell gefördert.
7. Wann und auf welchem Weg werden die für Jahresende 2016 angekündigten
(siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110) überarbeiteten und
ergänzten Empfehlungen des Bundsamtes für Naturschutz zum Umgang mit
„Problemwölfen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Der durch die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema
Wolf (DBBW) erstellte Bericht mit dem Titel „Empfehlungen zum Umgang mit
auffälligen Wölfen“ befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung und soll im
dritten/vierten Quartal 2017 auf der Homepage der DBBW der Öffentlichkeit frei
zugänglich gemacht werden.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, unter welchen Umständen
Selbstregulationsmechanismen beim Wolfsbestand eintreten, und gibt es
Planungen, mit Blick auf die dichtbesiedelte Agrarkulturlandschaft in
Mitteleuropa, dazu wissenschaftliche Untersuchungen zu initiieren?
Es liegen umfangreiche Kenntnisse sowie wissenschaftliche Arbeiten bezüglich
der Ökologie und Biologie von Großraubtieren, wie etwa Wolf, Bär und Luchs,
vor.
Der Selbstregulationsmechanismus in Bezug auf die Populationsgröße bei
Wölfen basiert auf der Verfügbarkeit geeigneter Habitate sowie der Verfügbarkeit von
Nahrung. Ein Wolfsterritorium muss geeignete Rückzugsräume für die
Jungenaufzucht aufweisen und mindestens so groß sein, dass die Elterntiere sowie die
Jungtiere ernährt werden können. In Studien konnte gezeigt werden, dass die
Habitatproduktivität, welche von Süden nach Norden in Europa abnimmt, mit der
Größe von Wolfsterritorien korreliert. Wolfsterritorien im Norden Europas sind
deutlich größer als Wolfsterritorien im Süden Europas. In einer ungesättigten
Population kann ein Wolfsterritorium zunächst größer sein, als es für das Überleben
eines Rudels notwendig ist. Mit zunehmender Sättigung kann es dann zu einer
Verkleinerung des Territoriums kommen, bis eine Territoriumsgröße erreicht ist,
die für das Überleben des Rudels tatsächlich notwendig ist. Eine Verdichtung der
bestehenden Territorien ist daher ein endlicher Prozess (siehe
Ausschussdrucksache 18[16]313).
Im Rahmen des Monitorings von Wölfen können unter Umständen auch
Erkenntnisse über die Nachverdichtung von Rudelterritorien, wie derzeit in der Lausitz,
gewonnen werden. Weitere Forschungsvorhaben in Hinblick auf
Selbstregulationsmechanismen bei Wolfspopulationen in Deutschland sind daher nicht geplant.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Definition eines
„Problemwolfes“ bzw. eines „Problemrudels“, um ein zeitnahes Handeln zu
ermöglichen?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Der in der Antwort zu Frage 7 erwähnte Bericht der DBBW mit dem Titel
„Empfehlungen zum Umgang mit auffälligen Wölfen“ beinhaltet eine Übersicht und
Kriterien für die Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug
auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete
Handlungsempfehlungen. Dieses Dokument wird vor Veröffentlichung mit den Bundesländern
abgestimmt, um so eine einheitliche Empfehlung für den Umgang mit auffälligen
Wölfen bereitzustellen.
10. Wie begründet die Bundesregierung, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) vorgesehene Risikoverteilung (§ 833 BGB) trotz zunehmender
Ausbreitung des Wolfes und damit des Anstiegs des Risikos von Übergriffen
sachgerecht bleibt und keiner gesetzlichen Änderung der Haftungsfragen
bedarf, z. B. bei Schäden durch panikartige, durch den Wolf ausgelöste
Herdenausbrüche (vgl. Schriftlicher Bericht der Bundesregierung zum 70.
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Dezember 2016 auf
Ausschussdrucksache 18(10)513; bitte ausführlich erläutern)?
Nutztierhalter haften im Gegensatz zu anderen Tierhaltern für von ihren Tieren
verursachten Schäden nach § 833 Satz 2 BGB nicht, wenn entweder bei der
Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (sogenannte
Hütesicherheit) beachtet wurde, oder der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden wäre. Die Art der Aufsichtspflicht richtet sich nach ständiger
Rechtsprechung nach dem Gefahrenpotential des Tieres, insbesondere seinen
Eigenschaften und der beabsichtigten Verwendung, sowie den bedrohten
Rechtsgütern. Dabei ist entscheidend, was als allgemein übliche und ausreichende
Sicherungsmaßnahme zu bewerten ist. Die mit dem Eindringen eines Wolfs in einen
Schafspferch verbundenen Herdenausbrüche haben keine andere (zusätzliche)
Qualität, als die von wildernden Hunden ausgehenden gleichgelagerten Gefahren,
oder auch die mit Wetterunbilden oder Rowdytum verbundenen Risiken in Bezug
auf Herdenausbrüche. Insgesamt wird daher kein Bedarf für eine Änderung der
gesetzlichen Regelungen gesehen.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um unkalkulierbare
rechtliche Risiken bei Schäden für Betriebe mit Weidetierhaltung auszuschließen,
die infolge arteigenen Verhaltens von Wildtieren, insbesondere mit hohem
Artenschutzstatus, entstehen, und mit welchen gesetzlichen Regelungen
wäre dies möglich (bitte ausführlich erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Wird die Bundesregierung ein Präventionsverfahren einführen, das den
Rechtsanspruch auf einen bundeseinheitlichen und vollständigen
finanziellen Ausgleich aller präventiver Maßnahmen zur Vermeidung wolfsbedingter
Schäden, wie auch Panikfluchten durch Wolfsangriffe, gewährleistet?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Die Bundesregierung begrüßt, dass die Bundesländer mit Wolfsvorkommen
Managementpläne erlassen haben, die eine Finanzierung präventiver
Herdenschutzmaßnahmen auf freiwilliger Basis vorsieht.
13. Wird die Bundesregierung ein Wolfsschadensverfahren einführen, das den
Rechtsanspruch auf einen bundeseinheitlichen und vollständigen
finanziellen Ausgleich aller unmittelbarer und mittelbarer wolfsbedingter Schäden,
wie auch Panikfluchten durch Wolfsangriffe, gewährleistet?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Ein Rechtsanspruch auf staatliche Entschädigungen für von freilebenden Tieren
verursachten Schäden besteht nicht. Die Bundesregierung begrüßt, dass die
Bundesländer mit Wolfsvorkommen Managementpläne erlassen haben, die ganz
überwiegend die Erstattung von auf Wölfe zurückgehende Schäden an Schafen
auf freiwilliger Basis beinhalten.
14. Wie gewährleistet die Bundesregierung den öffentlichen Zugang zu den
Daten von Rissgutachten, und wie wird die Einschätzung „Wolf nicht
ausgeschlossen“ auf Bundesebene definiert?
Die Bundesregierung vergibt keine Rissgutachten und kann daher keinen
öffentlichen Zugang gewährleisten. Nach Kenntnis der Bundesregierung machen zwei
Bundesländer die Zahlung von Schadensersatz für vom Wolf an Nutztieren
verursachte Schäden von der genannten Einschätzung abhängig.
15. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Fördermaßnahmen zur Kompensation von durch geschützte Wildtiere verursachter
wirtschaftlicher Schäden und zur Verhütung von Schäden durch Wildtiere
als Beihilfemaßnahmen bei der Europäischen Kommission angemeldet, und
worin besteht der konkrete Unterschied zur Förderung von
Wolfsschutzmaßnahmen nach der De-minimis-Regel (bitte ausführlich erläutern)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben folgende Bundesländer eine
Beihilferegelung zu Herdenschutz- und/oder Kompensationsmaßnahmen für durch
geschützte Wildtiere verursachte Schäden erfolgreich bei der Europäischen
Kommission notifiziert: Bayern, Brandenburg und Sachsen. Die Notifizierung einer
Regelung aus Niedersachsen wurde vor kurzem eingeleitet. Eine Förderung von
Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch z. B. Wölfe ist auch im
Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) grundsätzlich möglich. Von dieser Möglichkeit macht nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit kein Bundesland Gebrauch.
Zum Unterschied zwischen notifizierten und als De-minimis gewährten
Beihilfen:
Die Notifizierung von Wolfsschutzregelungen erfolgt für den Agrarsektor im
Rahmen von Teil II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen
Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen
Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. 2014/C 204/1 vom 1. Juli 2014) (Agrarrahmen).
Der Agrarrahmen enthält bestimmte besondere beihilferechtliche Vorgaben, die
bei der Gewährung von Beihilfen zum Herdenschutz und zur Kompensation von
durch Wölfe bzw. andere Wildtiere verursachten Schäden eingehalten werden
müssen. Beispielsweise dürfen Beihilfen zum Schadensausgleich nur gewährt
werden, wenn der Tierhalter geeignete und angemessene
Vorbeugungsmaßnahmen getroffen hat. Beihilfen für direkte Schäden (= Tierverluste) dürfen in Höhe
von maximal 100 Prozent gewährt werden, Beihilfen für indirekte Schäden (z. B.
Tierarztkosten) nur in Höhe von maximal 80 Prozent. Investive
Herdenschutzmaßnahmen, wie z. B. der Bau von Zäunen, können über die Bestimmungen für
investive Beihilfen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 des Agrarrahmens zu maximal
80 Prozent gefördert werden.
De-minimis-Beihilfen können für die landwirtschaftliche Primärerzeugung nach
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden. Nach dieser Verordnung
kann ein Landwirt innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren maximal
15 000 Euro an De-minimis-Beihilfen erhalten. De-minimis-Beihilfen müssen
nicht bei der Kommission notifiziert oder angezeigt werden. Es gibt auch – anders
als im Agrarrahmen – keine besonderen rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
einzelner Beihilfearten, sondern lediglich allgemeine Bestimmungen, die bei
Gewährung von De-minimis-Beihilfen einzuhalten sind. Daher könnten
beispielsweise auch für indirekte Kosten oder investive Maßnahmen De-minimis-
Beihilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
eingehalten werden, insbesondere, dass die Obergrenze von 15.000 Euro nicht
überschritten wird, muss das sogenannte De-minimis-Verfahren eingehalten werden.
Dabei muss der Beihilfeempfänger alle im aktuellen und den vorangegangenen
zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angeben. Dadurch soll die
Einhaltung der Obergrenze sichergestellt werden. Über erhaltene De-minimis-
Beihilfen wird dem Landwirt eine von ihm aufzubewahrende De-minimis-
Bescheinigung ausgestellt. Stellt sich heraus, dass der Beihilfeempfänger die
Obergrenze schon erreicht hat oder bei Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe
überschreiten würde, darf er keine weiteren De-minimis-Beihilfen erhalten, bzw.
muss die zusätzliche Beihilfe bis zur Höhe, mit der die Obergrenze eingehalten
würde, gekürzt werden.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Verfahren Notifizierung von
Beihilfen und Gewährung von De-minimis-Beihilfen lassen sich demnach wie
folgt zusammenfassen:
- Aus Verfahrenssicht ist die Notifizierung von Beihilfen für die Behörden
zunächst deutlich aufwändiger, da für das Notifizierungsverfahren bei der
Kommission ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten anzusetzen ist.
Andererseits ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in der Anwendung
sowohl für die Behörden als auch für die Beihilfeempfänger aufwändiger, da
vor der Gewährung jeder Einzelbeihilfe die Einhaltung der De-minimis-
Obergrenze durch Einholung und Erstellung einer De-minimis-
Bescheinigung sicherzustellen ist.
- Im Einzelfall kann die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe unzulässig
sein, weil der individuelle De-minimis-Plafond des betroffenen Landwirts
schon erschöpft ist. Diese Gefahr besteht im Rahmen einer notifizierten
Regelung nicht.
- Aus inhaltlicher Sicht ermöglicht die Gewährung von De-minimis-Beihilfen
etwas mehr Gestaltungsspielraum, da es – anders als bei der Notifizierung –
keine speziellen rechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung dieser Beihilfen
gibt. Dies gilt insbesondere für die Förderhöchstsätze bei indirekten Kosten
und investiven Schutzmaßnahmen.
16. Müssen Weidehaltungsbetriebe nach Einschätzung der Bundesregierung bei
einem wolfssicheren Wintergehege mit deutlichem Überbesatz von
Tieren/Hektar mit einer Cross-Compliance-Anlastung rechnen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von der Verhängung von Cross-
Compliance-Sanktionen in Bezug auf wolfssichere Wintergehege bei Überbesatz. Die
Länder sind für den Vollzug der Gemeinsamen Agrarpolitik und damit zugleich
für den Vollzug der Cross-Compliance zuständig.
Grundsätzlich gilt: Gemäß Artikel 91 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in
Verbindung mit Anhang II, Bereich Tierschutz, Grundanforderung an die
Betriebsführung (GAB) 11 bis 13 sind u. a. Vorschriften der Richtlinie 98/58/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl.
L 221 vom 8. August 1998, S. 23) Cross-Compliance-relevant (hier: Artikel 4 der
Richtlinie 98/58/EG). Die unionsrechtlichen Vorschriften in Cross-
Compliancerelevanten Richtlinien sind gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 von den betroffenen Begünstigten im Sinne des Artikel 92 der
genannten Verordnung grundsätzlich in Form ihrer nationalen Umsetzung zu
beachten. Somit folgen die Vorgaben zu den Grundanforderungen an die
Betriebsführung etwaigen fachrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 98/58/EG.
17. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung für die Deichbeweidung in
der Bundesrepublik Deutschland, und wie ist oder soll die Rechtssicherheit
für die Deich beweidenden Betriebe geregelt werden?
In Deutschland sind die Bundesländer für die Durchführung, Anpassung und
Weiterentwicklung von Herdenschutzmaßnahmen verantwortlich. Auf der Basis
eines engen internationalen Austauschs im Bereich des Herdenschutzes (siehe
Antwort zu Frage 2) wurde die bisherigen Empfehlungen im Bericht des BMUB
zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland
(Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015) zusammengefasst. Durch die Rückkehr
des Wolfes in Küstenregionen werden derzeit in den betroffenen Bundesländern,
wie etwa Niedersachsen, Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz von Weidetieren
auf Deichen angepasst bzw. entwickelt. Auch neue Erkenntnisse auf
internationaler Ebene werden, sofern diese auf Deutschland übertragbar sind, in
zukünftigen Empfehlungen berücksichtigt.
18. Wird sich die Bundesregierung für eine bundesweite Anmeldung des
Herdenschutzes zur Schadensvorbeugung und/oder Schadensausgleich in Bezug
auf den Wolf bei der Europäischen Kommission als Beihilfemaßnahme noch
in dieser Förderperiode einsetzen?
Wenn ja, wann, und wie?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird Bezug genommen. Die auf
freiwilliger Grundlage durch die Länder zur Konfliktminimierung gewährte
Förderung von Präventionsmaßnahmen und Schadensersatz leistet einen Beitrag, die
Belastungen der Nutztierhalter deutlich zu reduzieren.
19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der
Expertenempfehlung (vgl. Fachgespräch Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft,
25. November 2015 „Herdenschutz – Der Wolf im Spannungsfeld von Land-
und Forstwirtschaft und der Jagd“), dass für die Wirksamkeit des
Herdenschutzes dieser vor dem Eintreffen von Wölfen in einer Region aufgebaut
sein muss und dass dies nur durch bundeseinheitliche Standards zu erreichen
ist (bitte ausführlich erläutern)?
Das konfliktarme Miteinander von Wolf und Nutztierhaltern erfordert
Präventionsmaßnahmen, welche die durch den Wolf entstehenden Schäden für
Nutztierhalter effektiv vermeiden bzw. reduzieren können. Hierbei ist wichtig, dass die
Schutzmaßnahmen bereits erfolgen, bevor es zu wahrscheinlichen Wolf-Nutztier-
Begegnungen kommt, um so eine Konditionierung von Wölfen auf das Reißen
von ungeschützten Nutztieren im Vorfeld auszuschließen. Daher ist auch die
Kopplung der Schadensersatzansprüche an vorher erfolgte
Präventionsmaßnahmen empfehlenswert. Dies wird auch bereits in einigen Bundesländern so
praktiziert.
Das BMUB hat Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe empfohlen. Auf
die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen.
20. Wird die Bundesregierung staatliche Vorgaben und Kontrollen für Zucht und
Ausbildung von Herdenschutzhunden durch bundeseinheitliche Standards
regeln?
Wenn ja, welche, und bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Im Tierschutzrecht bestehen Anforderungen an die Zucht, Haltung und
Ausbildung von Hunden, durch die der Schutz der Hunde bei diesen Tätigkeiten
gewährleistet werden soll. Diese Anforderungen gelten auch für
Herdenschutzhunde. So ist nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren, außer
landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, genehmigungspflichtig.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist das Vorhandensein der erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der nötigen Zuverlässigkeit der für die
Tätigkeit verantwortlichen Person. Zudem müssen Räume und Einrichtungen für die
Tätigkeit geeignet sein. Einer Genehmigung bedarf nach § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes zudem derjenige, der
gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den
Tierhalter anleitet. Nach § 3 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier
auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier verbunden sind. Für die Haltung von Hunden gelten die
Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung. Der Vollzug des Tierschutzrechtes
obliegt den nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörden. In der Regel handelt
es sich dabei um die Veterinärämter.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 20 der Kleinen Anfrage
„Herdenschutz und die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den
Wolf“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110
hingewiesen.
21. Hält die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards für die Prüfung zur
Herdenschutzhundeführung für notwendig?
Wenn ja, welche, und bis wann wird sie solche vorlegen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet für
Entscheidungen, die Zahl der Wölfe in der Bundesrepublik Deutschland durch eine
„beschränkte Abschussfreigabe“ zu begrenzen, und welche rechtliche
Grundlage gibt es für solche Überlegungen aus den Reihen der Bundesregierung
angesichts der aktuellen Gesetzeslage, bzw. was müsste sich dafür ändern?
Der Wolf ist eine stark gefährdete Tierart. Im letzten nationalen FFH-Bericht aus
dem Jahr 2013 wurde der Erhaltungszustand der deutschen Wolfsbestände
sowohl in der kontinentalen als auch atlantischen biogeographischen Region als
„ungünstig – schlecht“ bewertet. Eine pauschale Begrenzung der Zahl der Wölfe
ist in dieser Situation nicht angezeigt und daher auch nicht die Entwicklung von
entsprechenden Kriterien.
Wichtig ist weiterhin die Konfliktminimierung, zu der die Umsetzung der
Managementpläne der Länder einschließlich der Förderung von
Präventionsmaßnahmen und Schadensersatz erheblich beiträgt.
Ausnahmen vom strengen Schutz der Wölfe sind – durch eine
Einzelfallentscheidung auf Ebene der Länder – auch ohne Rechtsänderung jederzeit möglich, u. a.
wenn Wölfe verhaltensauffällig werden und dadurch z. B. für Menschen zur
Gefahr werden.
23. Plant die Bundesregierung Forschungsvorhaben zur Entwicklung und
Erprobung geeigneter Vergrämungsmaßnahmen für Wölfe, und gibt es
Überlegungen, die Ergebnisse in bundesweiten Standards aufzunehmen?
Wenn ja, bis wann, und welche Vergrämungsmaßnahmen?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Erprobung von geeigneten
Vergrämungsmaßnahmen sind nicht geplant. Durch einen intensiven internationalen
Austausch mit einer Vielzahl von Experten auf dem Feld der Vergrämung von
Wölfen sind die auf Deutschland übertragbaren Methoden zur Vergrämung von
Wölfen in den Bericht des BMUB zum Status und zum Management des Wolfes
in Deutschland (Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015) eingeflossen. Neue
Erkenntnisse, sofern diese auf Deutschland übertragbar sind, werden auch in
zukünftigen Empfehlungen berücksichtigt.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu wissenschaftlichen
Grundlagen und gesetzlichen Regelungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu
Bestandsobergrenzen und konkreten Maßnahmen zur Bestandsregulierung
für Wölfe (bitte ausführlich erläutern), und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Grundlagen bekannt, welche
die Notwendigkeit einer generellen Bestandsregulierung von Wölfen plausibel
begründen. In EU-Mitgliedstaaten, in denen der Wolf dem Anhang IV der FFH-
Richtlinie unterliegt, können Ausnahmen von den mit dem strengen Schutz
verbundenen Schutzregelungen nach den weiteren Maßgaben von Artikel 16 dieser
Richtlinie zugelassen werden.
In EU-Mitgliedstaaten, in denen der Wolf Anhang V FFH-RL unterliegt, gibt es
Unterschiede im Management von einer regional und räumlich begrenzten
Bestandsregulierung über eine Quotenjagd bis hin zu einer auf Ausnahmen basierten
Entnahme. Bestandsregulierende Eingriffe innerhalb einer geographisch
beschränkten Region finden sich etwa in den Rentiergebieten in Finnland, auf
Quoten basierende Entnahmen erfolgen u. a. in Estland, Lettland und Litauen. Bei der
Quotenjagd kann die Abschussquote auf vorher durchgeführten
Populationsgrößenabschätzungen basieren, die je nach Monitoringaufwand eine sehr hohe
Ungenauigkeit aufweisen können. In Polen ist der Wolf ebenfalls in Anhang V der
FFH-RL aufgeführt, aber zugleich auf nationaler Ebene streng geschützt. Hier
wird im Rahmen des Managements im Einzelfall über Entnahmen entschieden,
wobei das Verfahren dem nach Artikel 16 FFH RL ähnelt.
Aufgrund der geringen Erfahrungen Deutschlands zu Beginn der Rückkehr der
Wölfe wurde von Anbeginn an ein enger fachlicher Austausch mit den anderen
EU-Mitgliedstaaten gepflegt. Einen besonderen Stellenwert nimmt für
Deutschland der enge Austausch mit den Wissenschaftlern und Fachbehörden aus Polen
ein, da diese beiden Länder eine gemeinsame Verantwortung für den Erhalt der
Zentraleuropäischen Wolfspopulation tragen. Daher ist der regelmäßige,
beständige und enge Austausch mit polnischen Wissenschaftlern sowie Behörden von
großer Bedeutung. Ebenso findet auch im Rahmen der Alpen-Konvention, der
neben Deutschland auch Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich,
Schweiz und Slowenien angehören, der Informationsaustausch, der Dialog und
die Koordination zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das Management
des Wolfs sowie die dadurch entstehenden Herausforderungen statt (Plattform
„Große Beutegreifer, wildlebende Huftiere und Gesellschaft“). Hierzu zählen
auch die Berichterstattung und der Austausch über nationale und regionale
Ansätze und Praktiken für nachhaltige Präventionsmaßnahmen von Weidetieren.
25. Hält die Bundesregierung die Überprüfung internationaler und EU-
Rechtsvorschriften zum Schutz des Wolfes für nötig und sinnvoll?
Wenn ja, warum, und mit welchem Ziel?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird Bezug genommen.
26. Wird die Bundesregierung eine bundesweite Strategie zur Integration des
Wolfes in die Agrarkulturlandschaft erarbeiten?
Wenn ja, bis wann, und mit welchen Schwerpunkten?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Die vom BfN sowie BMUB erarbeiteten Managementstandards für den Wolf,
u. a. BfN-Skripten 201 „Leben mit Wölfen“ (2007), BfN-Skripten 356 „A review
of wolf management in Poland and Germany with recommendations for future
transboundary collaboration“ (2013) und der Bericht des BMUB zum Status und
zum Management des Wolfes in Deutschland (Ausschussdrucksache 18[16]313,
2015) bilden die Grundlagen des Wolfsmanagements in Deutschland und wurden
in den Managementplänen der Bundesländer berücksichtigt. Sie beinhalten den
aktuellen wissenschaftlichen Stand bezüglich der Handlungsfelder und
Herausforderungen, die die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland mit seiner
Kulturlandschaft mit sich bringen.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, aufgrund des zunehmenden
gesellschaftlichen Konfliktpotenzials durch die Ausbreitung des Wolfes, den
Empfehlungen von Expertinnen und Experten sowie fraktionsübergreifenden
Forderungen von Bundestagsabgeordneten zu folgen und für den Herdenschutz ein
bundesweites Kompetenzzentrum einzurichten, um damit dem
wolfssicheren Herdenschutz die erforderliche Priorität einzuräumen und die Lösung der
Probleme bundeseinheitlich voranzutreiben?
Wenn ja, wann, in welcher Struktur, und wie finanziert?
Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)?
Auf die Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage „Herdenschutz und die
Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf“ der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110 wird Bezug genommen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]