Prekäre Beschäftigung in der Wissenschaft und Auswirkungen der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 17. März 2016
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017 hat erneut die prekären Arbeitsverhältnisse im deutschen Wissenschaftssystem offengelegt. Der Bericht umfasst jedoch nicht den Zeitraum seit Inkrafttreten der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im März 2016 und untersucht lediglich die Situation von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern, nicht jedoch die Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbereich insgesamt.
Fragen und Antworten28
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell der Anteil der befristeten Stellen beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal (in Prozent und absoluten Zahlen) a) an Hochschulen; b) an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen?
Der Bundesregierung liegen Daten für das hauptberuflich beschäftigte Personal vor. Hiernach gab es im Jahr 2015 insgesamt 64 662 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen an den Hochschulen. Dies entspricht einem Anteil von 68,8 Prozent.
An den vier großen außerhochschulischen Forschungsorganisationen bemisst sich im Jahr 2015 der Anteil der befristeten Stellen beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal wie folgt:
- Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG): 79 Prozent, 4.152 Beschäftigte;
- Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. (HGF): 66 Prozent, 9.967 Beschäftigte;
- Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG): 64 Prozent, 5.615 Beschäftigte;
- Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (WGL): 74 Prozent, 5.371 Beschäftigte.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell der Anteil der befristeten Stellen beim wissenschaftsunterstützenden Personal (in Prozent und absoluten Zahlen) a) an Hochschulen; b) an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen?
Auch für das wissenschaftsunterstützende Personal (Verwaltungs-, technisches und sonstiges Personal) liegen in der amtlichen Statistik Zahlen für das hauptberufliche Personal vor. Danach gab es 2015 insgesamt 71 817 Personen (24,4 Prozent) in dieser Personengruppe.
Nach Angaben der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK), zuletzt Heft 50 zur Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung, bemisst sich an den vier großen außerhochschulischen Forschungsorganisationen im Jahr 2015 der Anteil der befristeten Stellen beim Verwaltungs-, technischen und sonstigen Personal wie folgt:
- Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.: 25,0 Prozent, 268 Beschäftigte;
- Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.: 22,3 Prozent, 719 Beschäftigte;
- Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.: 22,5 Prozent, 183 Beschäftigte;
- Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.: 28,5 Prozent, 206 Beschäftigte.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen mit befristeten Arbeitsverträgen mit einer Vertragsdauer von a) zwei Jahren oder weniger; b) einem Jahr oder weniger; c) sechs Monaten oder weniger am gesamten befristet beschäftigten Personal derselben Personengruppe?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen mit befristeten Arbeitsverträgen mit einer Vertragsdauer von a) zwei Jahren oder weniger; b) einem Jahr oder weniger; c) sechs Monaten oder weniger am gesamten befristet beschäftigten Personal derselben Personengruppe?
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie bewertet die Bundesregierung die hohe Zahl von befristeten Arbeitsverträgen an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen?
Ein erheblicher Anteil wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen befindet sich in einer Qualifizierungsphase. Befristungen in der Phase der Qualifizierung sind im Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes grundsätzlich sinnvoll und notwendig. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die Attraktivität von Wissenschaft als Beruf zu stärken. Hierzu wird die frühe wissenschaftliche Eigenverantwortung und eine bessere Planbarkeit der Karriereentwicklung gefordert und gefördert.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen mit Arbeitsverträgen mit einem Umfang von a) 20 Wochenstunden oder weniger; b) 15 Wochenstunden oder weniger; c) 10 Wochenstunden oder weniger?
Der Bundesregierung liegen hierzu Daten für das hauptberuflich beschäftigte Personal vor; die Arbeitszeitanteile werden dabei jedoch nicht in der Aufgliederung der Fragestellung erfasst.
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal nach Personalgruppen, auf Zeit und Anteil an der vollen tariflichen oder gesetzlichen Arbeitszeit 2015
Personalgruppe Zusammen Vollzeit Teilzeit mit einen Arbeitszeitanteil von … 3/4 und mehr 2/3 bis unter 3/4 1/2 bis unter 2/3 1/3 bis unter 1/2 1/4 bis unter 1/3 unter 1/4 Absolut 05 Professoren 6 998 5 807 169 71 811 60 54 26 10 Dozenten und Assistenten 2 228 1 634 96 34 412 12 25 15 15 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 151 494 74 726 15 239 4 049 49 649 1 896 3 542 2 393 20 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 3 942 1 387 266 93 1 767 102 262 65 Zusammen 164 662 83 554 15 770 4 247 52 639 2 070 3 883 2 499 In Prozent 05 Professoren 100 83,0 2,4 1,0 11,6 0,9 0,8 0,4 10 Dozenten und Assistenten 100 73,3 4,3 1,5 18,5 0,5 1,1 0,7 15 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 100 49,3 10,1 2,7 32,8 1,3 2,3 1,6 20 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 100 35,2 6,7 2,4 44,8 2,6 6,6 1,6 Zusammen 100 50,7 9,6 2,6 32,0 1,3 2,4 1,5
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen mit Arbeitsverträgen mit einem Umfang von a) 20 Wochenstunden oder weniger; b) 15 Wochenstunden oder weniger; c) 10 Wochenstunden oder weniger?
Die Fragen 7 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit zwei oder mehr parallel laufenden Arbeitsverträgen a) an Hochschulen; b) an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen?
Die Fragen 7 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anteil und Umfang des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und anderen öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen in anderen OECD-Staaten (OECD: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) vor?
Die Fragen 7 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie bewertet die Bundesregierung Anteil und Umfang des befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und anderen öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen in Deutschland im internationalen Vergleich?
Eine international vergleichende Analyse muss die Rahmenbedingungen der Wissenschaftssysteme der Vergleichsländer berücksichtigen. Entsprechende Hinweise mit Blick auf Karrierewege finden sich in den Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu Karrierezielen und -wegen an Universitäten (Drs. 4009-14, Dresden 2014, S. 36), denen sich die Bundesregierung angeschlossen hat.
Wie hoch sollte der Anteil der befristeten Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und wissenschaftsunterstützende Personal an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sein, damit er nach Ansicht der Bundesregierung akzeptabel wäre (bitte begründen)?
Es ist nicht sinnvoll, pauschal einen „akzeptablen“ Anteil befristeter Arbeitsverträge an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen anzugeben, da Wissenschaftseinrichtungen unterschiedliche Profile und Missionen sowie daran orientierte Personalstrukturen und Personalentwicklungskonzepte haben. Entscheidend für die Vergabe befristeter Arbeitsverträge ist, dass die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen von den gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten verantwortungsvoll Gebrauch machen und transparent über die Karriereperspektiven informieren.
Welche Hinweise, Daten und Informationen liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom März 2016 auf Anzahl und Anteil der Befristungen von Arbeitsverträgen für das wissenschaftsunterstützende sowie das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen vor?
Eine Evaluation der Auswirkungen der Gesetzesnovelle ist für das Jahr 2020 geplant.
Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf Anzahl und Anteil der sachgrundlosen Befristungen von Arbeitsverträgen an Hochschulen und an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen?
Die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zielt darauf ab, Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegenzuwirken. Unsachgemäße Kurzzeitbefristungen sollen verhindert werden. Daher muss bei der sachgrundlosen Befristung die Laufzeit des jeweiligen Vertrages der angestrebten wissenschaftlichen Qualifizierung angemessen sein. Bei der Befristung aufgrund von Drittmittelfinanzierung soll sich die Vertragslaufzeit an der Laufzeit des Projekts orientieren.
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Qualifizierung“, wie er in § 2 Absatz 1 WissZeitVG Verwendung findet?
Wissenschaftliche Qualifizierung ist nicht beschränkt auf den Erwerb einer formalen Qualifikation wie der Promotion oder der Habilitation. Vielmehr ist sie als auf den Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen gerichtet zu verstehen. Neben der wissenschaftlichen Qualifizierung im engeren Sinne kann es auch um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten etwa in Bezug auf Projektmanagement im Bereich der Wissenschaft gehen. Auch organisatorische und managementbezogene Tätigkeiten können zur Qualifizierung beitragen. Eine Befristung nach WissZeitVG ist allerdings nur solange möglich, wie die bzw. der Beschäftigte zum wissenschaftlichen Personal zu zählen ist. Insofern ist immer eine Abgrenzung zu allgemeinen Verwaltungsaufgaben erforderlich. Diese dürfen den Tätigkeitsbereich nicht überwiegend prägen. Der Begriff der wissenschaftlichen Qualifizierung lässt den Hochschulen und Forschungseinrichtungen damit den nötigen Spielraum, um festzulegen, welche spezifischen Qualifikationen im konkreten Einzelfall erworben werden sollen. Entscheidend ist, dass die Qualifizierung in der Wissenschaft zu einer erfolgreichen beruflichen Karriere sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wissenschaft befähigen soll.
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „angemessen“, wie er in § 2 Absatz 1 WissZeitVG Verwendung findet?
Welche Befristungsdauer im Einzelfall angemessen ist, entzieht sich einer bundesgesetzlichen Festlegung. Soweit in der Qualifizierungsphase ein formales Qualifizierungsziel verfolgt wird, kommt eine Orientierung an der – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachkultur - üblichen Dauer solcher Qualifizierungsvorhaben in Betracht. Es können jedoch auch sinnvolle Teilabschnitte gebildet werden, solange die angestrebte Qualifizierung im Rahmen der vereinbarten Befristungsdauer sinnvoll betrieben werden kann. Auch hier lassen sich pauschale Angaben nicht treffen. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen benötigen eine gewisse Flexibilität, um die Ausgestaltung der Verträge den fach- und einrichtungsspezifischen Rahmenbedingungen vor Ort anzupassen. Gleichzeitig sind sie gehalten, von diesen in verantwortungsbewusster Weise Gebrauch zu machen.
Welche Bedingungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit die Befristungsdauer eines Arbeitsvertrages gemäß §2 Absatz 1 WissZeitVG der Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung angemessen ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Unter welchen Umständen umfasst nach Ansicht der Bundesregierung die Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung als Begründung für eine befristete Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 1 WissZeitVG a) die Antragsstellung zur Einwerbung von Drittmitteln für Forschungsprojekte; b) die organisatorische Vorbereitung von Auslandsaufenthalten; c) managementbezogene Tätigkeiten; d) sonstige Tätigkeiten jenseits der unmittelbaren Arbeit an einem zertifizierbaren Qualifikationsziel (z. B. Masterarbeit, Promotion, Habilitation etc., bitte jeweils ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Inwiefern ist eine weite Auslegbarkeit des Begriffs Qualifizierung im Wissenschaftszeitvertragsgesetz intendiert, um kurze Befristungen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal zu ermöglichen?
Der Begriff der Qualifizierung ist der Auslegung zugänglich. So kann im Einzelfall auch im Rahmen einer kurzen Befristungsdauer ein angemessenes Qualifizierungsziel verfolgt werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Promotion oder eine andere wissenschaftliche Veröffentlichung nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit fertiggestellt wurde, sich aber absehen lässt, dass dieses Ziel in wenigen Monaten erreicht werden wird.
Wie viele Fälle von Klagen gegen Befristungen von Arbeitsverträgen auf Basis des § 2 Absatz 1 WissZeitVG sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes von März 2016 bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der sich etablierenden Praxis an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen entgegenzuwirken, drittmittelfinanzierte befristet Beschäftigte nach einer bestimmten Anzahl an Jahren und Verträgen aufgrund der Gefahr einer nicht mehr rechtssicheren weiteren Befristung nicht weiter zu beschäftigen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die belegen, dass Arbeitsverträge drittmittelfinanzierter befristeter Beschäftigter nach einer bestimmten Anzahl an Jahren und Verträgen nicht verlängert werden. Das WissZeitVG sieht für die Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in Drittmittelprojekten keine zahlenmäßige Höchstgrenze vor.
Inwiefern besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen dem wachsenden Anteil von Drittmitteln an den Budgets der Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und dem hohen Anteil von befristet angestellten wissenschaftlichen und künstlerischen sowie wissenschaftsunterstützenden Personal?
Der Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017 zeigt, dass der hohe Befristungsanteil an Hochschulen tendenziell mit einer Zunahme des drittmittelfinanzierten Personals korrespondiert. Dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse sind allerdings auch auf Basis einer Drittmittelfinanzierung möglich. Gleichzeitig weist der Bericht darauf hin, dass an Hochschulen auch der Anteil der aus Grundmitteln finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gestiegen ist. Zum „wissenschaftsunterstützenden Personal“ liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Promovierenden, die zur Finanzierung ihrer Promotion a) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (bitte getrennt nach Hochschulen, FhG, HGF, MPG, WGL, sonstige öffentliche Einrichtungen, Privatwirtschaft, sonstige Arbeitgeber aufführen); b) ein Stipendium beziehen (bitte getrennt nach Hochschule, FhG, HZG, MPG, WGL, sonstige öffentliche Einrichtungen, Privatwirtschaft, sonstige Stipendiengeber aufführen)?
Es liegen keine Daten zu Hochschulen, sonstigen öffentlichen Einrichtungen, Privatwirtschaft und sonstigen Arbeitgebern vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen.
Die Befragung der Promovierenden im Wintersemester 2014/2015 durch das Statistische Bundesamt ging auch der Frage der individuellen Förderung von Promovierenden nach. Insgesamt wurde die Anzahl der Promovierenden auf 196 200 für diesen Zeitpunkt bezeichnet. 16 Prozent (rund 31 300) erhielten Stipendien. Hiervon wurden 17 Prozent (rund 5 300) durch ein Begabtenförderwerk, 16 Prozent (rund 5 000) durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft, 10 Prozent (rund 3 200) durch das Wissenschaftsministerium eines Landes, 8 Prozent (rund 2 500) durch den Deutschen Akademischen Austauchdienst und weitere 49 Prozent (rund 15 300) durch ein sonstiges Förderprogramm finanziell unterstützt (vgl. Statistisches Bundesamt, Promovierende in Deutschland – Wintersemester 2014/2015, 2016, S. 37 f).
Daten zu Stipendiatinnen und Stipendiaten bei FhG, HGF, MPG und WGL werden in den GWK-Heften zur Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung dokumentiert (aktuell: Heft 50), Daten zur Gesamtanzahl an betreuten Promovierenden finden sich im Heft 47 (Pakt für Forschung und Innovation, Monitoring-Bericht 2016).
Wie viele Lehrveranstaltungen an Hochschulen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Lehrbeauftragte abgedeckt (bitte absolut und in Prozent der Lehrveranstaltungen insgesamt angeben)?
Die Fragen 23 bis 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie viele Lehrbeauftragte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in einem Dauerarbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der nicht die Einrichtung ist, an der der Lehrauftrag stattfindet (bitte getrennt nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung aufführen)?
Die Fragen 23 bis 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie viele Lehrbeauftragte sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in Pension oder Altersrente?
Die Fragen 23 bis 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie viele Lehrbeauftragte sind nach Kenntnis der Bundesregierung wirtschaftlich selbstständige Unternehmer?
Die Fragen 23 bis 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie viele Lehrbeauftragte haben nach Kenntnis der Bundesregierung keine weiteren Einkünfte neben denen für ihre Lehrveranstaltungen?
Die Fragen 23 bis 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
Wie viele Lehrbeauftragte betreuen nach Kenntnis der Bundesregierung a) nur eine Lehrveranstaltung im Semester; b) zwei Lehrveranstaltungen im Semester; c) drei Lehrveranstaltungen im Semester; d) vier Lehrveranstaltungen im Semester; e) mehr als vier Lehrveranstaltungen im Semester?
Die Fragen 23 bis 28 werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.