[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11853
18. Wahlperiode 04.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Martina
Renner und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11582 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des
Strafgesetzbuchs im Jahr 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuches (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieser Strafparagrafen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahre 2016 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Bei einem Abgleich der mitgeteilten Daten untereinander ist zu beachten, dass
die Fragestellung nach
– Verfahren,
– Fällen,
– Personen (Beschuldigte/Angeschuldigte/Verurteilte),
– Altersgruppen
jeweils auf unterschiedliche Bezugsgrößen zielt. Hinsichtlich der Abfrage der
jeweiligen Alterszugehörigkeit von Personen erklärt sich eine gegebenenfalls dort
auftretende Minderzahl daraus, dass Verfahren gegen unbekannt für die Anzahl
der Verfahren und der erhobenen Vorwürfe zählen, zur unbekannten Person
naturgemäß aber keine Angaben gemacht werden können.
Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen
Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und für die
Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens festgelegt.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und
Werbung) im Jahr 2016 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teil-
Fragen ausschließlich auf die im Jahre 2016 neu eingeleiteten oder jeweils von
den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder
von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben?
Im Jahre 2016 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu
ein; Verfahren von den Staatsanwaltschaften der Länder wurden nicht
übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach
§ 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“
einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroristische
Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen 1a bis 1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt bzw.
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten und
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihres Umfeldes?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw. (elektronische)
Postadressen waren von den in Frage I. 1g Doppelbuchstabe cc genannten
Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen, und
was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahre 2016 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO)),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 der StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(wie viele Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I. 2a bis 2d waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw.
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahre 2016 wurden drei jeweils gegen unbekannt geführte
Ermittlungsverfahren eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
Von den im Jahre 2016 eingestellten Verfahren hatte in keinem Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in den drei
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB.
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I. 1 und 2
aufschlüsseln)?
Die drei eingestellten Ermittlungsverfahren haben sich jeweils gegen unbekannte
Mitglieder einer terroristischen Vereinigung gerichtet.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahre 2016 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahre 2016 sind keine Urteile ergangen.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in der Antwort zu Frage I. 6c Doppelbuchstabe aa
genannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen
verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren
gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahre 2016 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
d) Mit welchem Erfolg jeweils?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I. 6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
Im Jahre 2016 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das
Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei
diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden?
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahre 2016 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Nach einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten
Sonderhefte nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) sind in den im
Jahre 2016 eingestellten Verfahren Schäden nicht bekannt geworden.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim
Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr)
dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Auf die Antwort zu der gleichlautenden Frage I. 12 auf Bundestagsdrucksache
18/759 wird Bezug genommen.
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I. 1 bis 10, bezogen
auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit
in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 2016 (bitte
nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle
Teilfragen ausschließlich auf die im Jahre 2016 neu eingeleiteten oder jeweils von
den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2016 leitete der Generalbundesanwalt vier Ermittlungsverfahren gegen
25 Beschuldigte neu ein; drei Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in keinem der im Jahre 2016 neu
eingeleiteten Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB; in
vier der neu eingeleiteten Verfahren gegen 25 Beschuldigte betrafen die
Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Die im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 23 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in zwei Fällen eine Unterstützung zum Gegenstand.
Die im Jahre 2016 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 23 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in zwei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde kein Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der
Einleitung des Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1a:
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 11 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 11 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahre 2016 in keinem neu eingeleiteten
Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2016 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 1 Beschuldigten jünger als 20 Jahre,
bb) 11 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 2 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 11 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d:
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 10 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 10 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahre 2016 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche
des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägungen der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die
berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb
aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahre 2016 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz
von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurden in zwei Verfahren
die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder
ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren waren 22
Telekommunikationsanschlüsse von 13 Beschuldigten und drei elektronische Postadressen von
zwei Beschuldigten Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurden 20 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen elf Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den
Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
– (elektronisches) Bild- und Audiomaterial
– EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör)
– sonstige elektronische Geräte
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahre 2016 wurde gegen acht Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet. In allen acht Fällen beruhte der Haftbefehl auf den Haftgründen des
§ 112 Absatz 2 und 3 StPO. Die Untersuchungshaft dauert noch an. Hinsichtlich
der Betroffenen der Untersuchungshaft erging im Jahre 2016 kein Urteil. Sechs
Beschuldigte sind zwischen 20 und 30 Jahre alt und zwei Beschuldigte sind
zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2016 wurde kein Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen
Im Jahre 2016 wurde eine öffentliche Klage erhoben. Die Anklage betraf acht
Angeschuldigte. Der Vorwurf richtete sich (neben anderem) auch auf Straftaten
nach § 129a StGB. Die Anklage hatte in allen Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Die im Jahre 2016 erhobene öffentliche Klage wurden zur Hauptverhandlung
zugelassen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne
Abweichungen. Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahre 2016 sind keine Urteile ergangen.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Im Jahre 2016 wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2016 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.10 – Sachschäden
Im Hinblick auf die Antworten zu den Fragen 3 und 6 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Zu den Fragen I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden
Fragen im Komplex I verwiesen (s. S. 6).
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I. 1 bis 12, bezogen
auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren
(ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen
Rückmeldungen aus den Ländern)?
Der Generalbundesanwalt hat im Jahre 2016 keines seiner neu eingeleiteten
Ermittlungsverfahren nach I. und II. an die Staatsanwaltschaft eines Landes
abgegeben.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I., bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts, insoweit, als in diesen durch die politischen Abteilungen
der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt
und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2016 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
drei Beschuldigte gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) ein. Kein
Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und c – Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB
In dem neu eingeleiteten Verfahren gegen drei Beschuldigte betrafen die
Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129 StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Das im Jahre 2016 neu eingeleitete Verfahren hatten in zwei Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in einem Fall eine Unterstützung zum Gegenstand.
Das im Jahre 2016 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129
StGB neu eingeleitete Verfahren hatte in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung und in einem Fall eine Unterstützung zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde kein Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der
Einleitung des Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1a:
In dem im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahre 2016 in keinem neu eingeleiteten
Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahre 2016 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 1 Beschuldigten zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d:
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahre 2016 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Frage I.1g
genannten Gründen keine Auskünfte (s. S. 7 f.).
Soweit die im Jahre 2016 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz
von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde in keinem Fall die
Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder
ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren waren in keinem Fall
Telekommunikationsanschlüsse oder elektronische Postadressen Gegenstand der
Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde eine Durchsuchung
vorgenommen. Diese betraf einen Haushalt/eine Person.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den
Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
– (elektronisches) Bild- und Audiomaterial
– EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör)
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahre 2016 wurde gegen zwei Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. In beiden Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des
§ 112 Absatz 2 StPO. In diesen Fällen dauerte die Untersuchungshaft 41 und
43 Tage. Ein Urteil gegen die Betroffenen der Untersuchungshaft ist (noch) nicht
ergangen. Ein Beschuldigter war zwischen 20 und 30 Jahre alt und ein
Beschuldigter über 40 Jahre alt.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2016 wurden 14 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. In diesen
Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach
§ 129 StGB. Die im Jahre 2016 eingestellten Verfahren richteten sich
ausschließlich gegen unbekannte Täter, so dass sich die Beantwortung der weiteren
Teilfragen erübrigt.
Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen
Im Jahre 2016 wurde eine öffentliche Klage erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahre 2016 erhobene Anklage betraf fünf Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Anklagen
In der im Jahre 2016 erhobenen öffentlichen Klage richtete sich der Vorwurf
(neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129 StGB.
Zu Frage I.4d – Verfahren in der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung
Die im Jahre 2016 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129
StGB erhobene Anklage hatte in allen Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung
zum Gegenstand.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Die im Jahre 2016 erhobene öffentliche Klage wurde zur Hauptverhandlung
zugelassen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte ohne Abweichung. Zu
einer Einstellung im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahre 2016 sind keine Urteile ergangen.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Im Jahre 2016 wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2016 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.10 – Sachschäden
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahre 2016 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Nach einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten
Sonderhefte nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) sind in den im
Jahre 2016 eingestellten Verfahren Schäden nicht bekannt geworden.
Zu den Fragen I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden
Fragen im Komplex I. verwiesen (s. S. 6).
V.
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I., bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung
im Ausland) jeweils?
Zu Frage I.1.a – Gesamtzahl der Ermittlungen
Im Jahre 2016 leitete der Generalbundesanwalt 235 Ermittlungsverfahren gegen
257 Beschuldigte neu ein; 93 Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und c – Ermittlungsverfahren nach § 129 b StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in 174 der im Jahre 2016 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 203 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129b StGB; in 61 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 54 Beschuldigte
betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b
StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung/Unterstützung
Die im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 200 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 27 Fällen eine Unterstützung und in neun Fällen ein
Werben zum Gegenstand.
Die im Jahre 2016 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in 142 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 24 Fällen eine Unterstützung und in neun Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Anmerkung: In einigen Verfahren wird sowohl wegen mitgliedschaftlicher
Beteiligung als auch wegen Unterstützung ermittelt.
Die im Jahre 2016 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 55 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in sechs Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurden 76 Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des
Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1a:
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 25 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 132 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 52 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 35 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2016 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 18 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 106 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 40 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 31 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2016 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 7 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 26 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
cc) 12 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind,
dd) 4 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d:
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 22 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 113 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 41 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 23 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 10 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 11 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 12 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 9 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 17 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 90 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 35 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 22 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren
aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 9 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 9 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 10 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Im Jahre 2016 wurde kein Verfahren eingeleitet, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum
Gegenstand hatte.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 5 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 23 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 6 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Im Jahre 2016 wurde kein Verfahren eingeleitet, dem (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum
Gegenstand hatte.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahre 2016 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Frage I.1g
genannten Gründen keine Auskünfte (s. S. 7 f.).
Soweit die im Jahre 2016 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder – etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage – bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In zwei der im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Fall
der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben, in fünf Fällen
erfolgte ein Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 31 Fällen die
Kommunikation und in einem Fall die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren waren 206
Telekommunikationsanschlüsse mit 55 Betroffenen und fünf elektronische Postadressen mit zwei
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahre 2016 neu eingeleiteten Verfahren wurden 37 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen 38 Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den
Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
(elektronisches) Bild- und Audiomaterial
Schriftmaterial
Geld
Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur nach dem waffenrechtlichen Begriff)
Gegenstände des persönlichen Bedarfs
EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör)
sonstige elektronische Geräte
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahre 2016 wurde gegen 39 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet.
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
In 15 Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO.
In einem Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO.
In 23 Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen.
Zu Frage I.2c – Dauer
In vier Fällen dauerte die Untersuchungshaft jeweils 4 Monate, 6 Monate, 1,5
Monate und 7 Monate. In 35 Fällen dauert die Untersuchungshaft noch an.
Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen
Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe
verurteilt. Von den Betroffenen wurde einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; das Strafmaß betrug in diesem
Fall Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Von den Betroffenen wurden drei
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Strafmaß betrug in diesen Fällen 6 Jahre,
2 Jahre und 6 Monate sowie 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Zu Frage I.2e – Altersgruppe
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 6 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO beruhte,
waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren
aa) 6 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 16 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Der inhaftierte Beschuldigte, der später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, war zwischen 20 und
30 Jahre alt.
Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Keiner der inhaftierten Beschuldigten wurde später freigesprochen oder zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2016 wurden 55 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte
Verfahren
Von den im Jahre 2016 eingestellten Verfahren hatte in 43 Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in zwölf der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten
nach § 129b StGB.
Zu Frage I.3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
In den im Jahre 2016 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 22 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 6 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 5 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2016 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren die beiden Beschuldigten zwischen 20 und 30 Jahre alt.
In den im Jahre 2016 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 3 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Keines der im Jahre 2016 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatte eine
Unterstützung oder ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.4c – Anklageerhebungen
Im Jahre 2016 wurden 16 öffentliche Klagen erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahre 2016 erhobenen Anklagen betrafen 27 Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Anklagen
Im Jahre 2016 erhob der Generalbundesanwalt acht öffentliche Klagen gegen
17 Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 129b
StGB; in acht öffentlichen Klagen gegen zehn Angeschuldigte richtete sich der
Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Die im Jahre 2016 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in 15 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in zwei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahre 2016 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in neun Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in
einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
Alle der im Jahre 2016 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage I.5b – Abweichungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile
Im Jahre 2016 sind 16 Urteile gegen 29 Angeklagte ergangen; fünf Urteile gegen
zehn Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig.
Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche
Im Jahre 2016 wurde kein Angeklagter von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
freigesprochen.
Zu Frage I.6c – Verurteilungen
Im Jahre 2016 erfolgten 29 Verurteilungen.
aa) Gegen 21 Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach § 129b StGB; gegen acht Angeklagte richtete sich der Vorwurf
(neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in zwölf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in neun Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in einem
Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.6d – Geldstrafe
Im Jahre 2016 wurde in keinem Fall eine Geldstrafe verhängt.
Zu Frage I.6e – Jugendstrafe
Im Jahre 2016 wurde in einem Fall eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
verhängt.
Zu Frage I.6f – Freiheitsstrafe
Im Jahre 2016 wurde in 28 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt.
aa) In diesen Fällen lautete der Strafausspruch:
Freiheitsstrafe von 3 Jahren;
Freiheitsstrafe von 5 Jahren;
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten;
Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 2 Jahren;
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten;
Freiheitstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 3 Jahren;
Freiheitsstrafe von 5 Jahren;
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten;
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten;
Freiheitsstrafe von 2 Jahren;
Freiheitsstrafe von 3 Jahren;
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten:
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten;
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten;
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten;
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 3 Jahren;
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten;
Freiheitsstrafe von 2 Jahren;
Freiheitsstrafe von 2 Jahren;
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten;
Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten.
bb) In acht Fällen wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahre 2016 führte in keinem Fall verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB zu einer Strafmilderung.
Zu Frage I.6h – Verteilung nach Deliktsgruppen
Vorbemerkung: Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst
folgende Kategorien:
1. „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf
öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
2. „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer terroristischen
Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum Ziel
haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen).
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung von
Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen […] durch Gruppenmitglieder;
Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die Verhinderung
einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung von
Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit nicht ein Anschlag auf
Personen oder Sachen verbunden ist).
3. „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt
wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen).
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund)
und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien,
Werbung für terroristische Gruppen).
Die Zuordnung zu diesen Kategorien erfolgt ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung); Doppelnennungen sind möglich
und werden nicht gesondert ausgewiesen.
Die im Jahre 2016 ergangenen Verurteilungen hatten
aa) in einem Fall „Anschläge“,
bb) in 26 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
cc) in zwei Fällen „Unterstützungshandlungen“
zum Gegenstand.
Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurde Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahre 2016 wurde in 18 Fällen ein Rechtsmittel (Revision) eingelegt.
Zu Frage I.7b – Welche?
Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der
Revision.
Zu Frage I.7c – Von wem?
Die für das Jahr 2016 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in allen Fällen durch
die Verteidigung eingelegt.
Zu Frage I.7d – Mit welchem Erfolg jeweils?
Die im Jahre 2016 eingelegten Rechtsmittel wurden in zwei Fällen
zurückgenommen, in zwei Fällen blieben sie erfolglos und in 14 Fällen ist über die Revision
noch nicht entschieden.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahre 2016 erfolgte in sieben Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2016 beruhen in sechs Fällen auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 2 StGB, in keinem Fall auf einer Entscheidung nach § 57a
Absatz 1 StGB und in keinem Fall auf einer Entscheidung nach § 456a Absatz 1
StPO.
Zu Frage I.9c – Verbüßte Haftzeit
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2016 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen, im Fall der vorzeitigen
Entlassung nach § 57 Absatz 2 StGB nach der Hälfte der Strafzeit.
Zu Frage I.10 – Sachschäden
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahre 2016 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Nach einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten
Sonderhefte nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) sind in den im Jahre
2016 eingestellten Verfahren Schäden nicht bekannt geworden.
Zu den Fragen I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden
Fragen im Komplex I. verwiesen (s. S. 6).
2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen,
Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2016 nach § 129b StGB (bitte
aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2016
die folgenden ausländischen terroristischen Vereinigungen:
Abu Sayyaf Group
Afar Revolutionary Democatic Unity Fronst (ARDUF)
Ahrar al-Sham (AaS)
Al Ittihad al Islamia
Al Qaida
Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM)
Ansar al-Islam
Ansar Al Sharia
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Boko Haram
Deutsche Taliban Mujahideen (DTM)
Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
Euskadi AT Askatasuna (ETA)
Forces Démocatiques de Libération du Rwanda (FDLR)
Freie Syrische Armee
Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC)
Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (Al-Shabaab)
Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)
Islamische Jihad Union (IJU)
Islamischer Staat (IS)/Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jabhat al-Nusra (JaN)/Hai’at Tahrir al-Sham (HTS)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham (JaS)
Katibat al-Muwaqqi un bil-damm
Kaukasisches Emirat
Lashkar- e Taiba
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Marksist Leninist Komünist Parti (MLKP)
Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen)
Taliban
Türkiye Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML)
Volksrepublik Donezk
Die im Jahre 2016 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die folgenden
ausländischen terroristischen Vereinigungen:
Ahrar al-Sham (AaS)
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (Al-Shabaab)
Islamischer Staat (IS)/Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham (JaS)
Türkiye Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML)
Die im Jahre 2016 ergangenen Urteile betrafen die folgenden ausländischen
terroristischen Vereinigungen:
Ahrar al-Sham (AaS)
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (Al-Shabaab)
Islamischer Staat (IS)/Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham (JaS)
3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2016 Verfahren
nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von der
Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen geführt
(bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahre 2016 betrafen neu eingeleitete und weitergeführte Verfahren die
folgenden gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen:
Abu Sayyaf Group
Ahrar al-Sham (AaS)
Al Qaida
Ansar al-Islam
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
Deutsche Taliban Mujahideen (DTM)
Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
Forces Démocatiques de Libération du Rwanda (FDLR)
Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (Al-Shabaab)
Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)
Islamischer Staat (IS)/Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
Jabhat al-Nusra (JaN)/Hai’at Tahrir al-Sham (HTS)
Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)
Junud al-Sham (JaS)
Kaukasisches Emirat
Lashkar- e Taiba
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Taliban
4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die 2016 Verfahren
nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht in
Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Betätigungsverbote nach dem Vereinsgesetz wurden gegen die Arbeiterpartei
Kurdistans PKK 1993 und gegen den sog. Islamischen Staat alias Islamischer
Staat Irak und Großsyrien 2014 erlassen. Gegen die DHKP-C wurde 1998 ein
Organisationsverbot erlassen.
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des
§ 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz im Jahr 2016 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der
Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob
eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im Sinne
des § 129b StGB anzusehen ist.
6. In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2016 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Im Jahre 2016 waren Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder terroristischen
Vereinigung bestimmend gewesen.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden
bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2016 über den Weg des
polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer
Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus findet grundsätzlich
je nach Erfordernis eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden
statt.
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden
bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und des hohen Anteils der
mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser
Strafparagrafen?
Der in der Fragestellung unterstellte „Hintergrund der zum Teil erheblichen
materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den
Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und [hohe] Anteil der mit Freispruch oder
Einstellung beendeten Ermittlungen“ besteht nicht. Im Übrigen können
Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen geltend machen.
VII. Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach den §§ 129, 129a und
129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
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