[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11982
18. Wahlperiode 18.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke,
Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11799 –
Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen
Rentenversicherung dient der schnellen und sachgerechten Klärung der Frage, ob es
sich im Einzelfall um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine
selbständige Tätigkeit handelt. Das Statusfeststellungsverfahren soll
divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden
und Rechtssicherheit für Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie
Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gewährleisten. Für die Auftraggeberinnen und
Auftraggeber bedeutet dies konkret die Vermeidung von wirtschaftlich
existenzgefährdenden Beitragsnachforderungen im Falle einer nachträglich
festgestellten abhängigen Beschäftigung. Für die Auftragnehmerinnen und
Auftragnehmer können in diesem Fall Leistungsansprüche in den jeweiligen
Sozialversicherungen begründet werden. Das Statusfeststellungsverfahren bewegt sich
stets im Spannungsfeld zwischen der Aufdeckung bzw. Vermeidung von sog.
Scheinselbständigkeit einerseits sowie der problemlosen und möglichst
unbürokratischen Durchführung unbedenklicher Werkverträge andererseits. Das
Statusfeststellungsverfahren hat sich grundsätzlich bewährt.
Dennoch werden von den Beteiligten deutliche Nachbesserungen gefordert. So
erweise sich die weitgehend unstrukturierte Gesamtbetrachtung der
Abgrenzungskriterien mitunter als Wundertüte (siehe Prof. Dr. Stefan Greiner: Die
Vielfalt moderner Arbeitsformen im Sozialrecht; Die Sozialgerichtsbarkeit,
2016, S. 301 bis 309). Zudem seien die insbesondere von der
Rentenversicherung angewendeten Kriterien nicht mehr aktuell und zeitgemäß (siehe Winfried
Gertz: Unternehmen ziehen Notbremse, Personalwirtschaft, 05/2015).
Inkohärente Entscheidungen der Clearingstelle und auch der Sozialgerichte machten
den Ausgang schwer vorhersehbar. Aus Sicht der Antragstellerinnen und
Antragsteller sei es in Anbetracht dessen stets ungewiss, ob die
Rentenversicherung antragsgemäß entscheiden wird (siehe Pietrek in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB IV).
Auch das Verfahren steht in der Kritik. Dies betrifft sowohl die lange Dauer von
mehreren Monaten als auch die Prüfungstiefe. Zwar seien viele Angaben zu
machen, die für die Betroffenen recht zeitaufwendig seien. Die Prüfung durch die
Rentenversicherung erfolge aber aus Zeitgründen häufig nur kursorisch, sodass
erstmals im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eine exakte
Tatsachenermittlung stattfinde (siehe Prof. Dr. Martin Henssler: Überregulierung statt
Rechtssicherheit – der Referentenentwurf des BMAS zur Reglementierung von
Leiharbeit und Werkverträgen, Recht der Arbeit, 2016, 18).
In der Praxis sind einzelne Unternehmen dazu übergegangen, potentielle
Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer anzuhalten, von sich aus vor der
möglichen Auftragsvergabe ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen (siehe
Gertz 2015). Dies stellt nicht nur einen Wettbewerbsnachteil gegenüber
Selbständigen mit eigenen Angestellten dar, die zweifellos selbständig sind. Auch
würden Selbständige bei fehlendem Nachweis über die anerkannte
Selbständigkeit vermehrt von Aufträgen ausgeschlossen. Zudem ist es nicht unüblich, dass
Auftraggeber Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den
Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder sich vertraglich zusichern lassen, die
ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das
Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben (siehe
https://bfs-filmeditor.de/
aktuelles/meldungen/meldung/artikel/stellungnahme-des-bfs-zum-
einbehaltender-gage-waehrend-eines-laufenden-statusfeststellungsverfahrens/, zuletzt
abgerufen am 16. März 2017).
1. Wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die
Deutsche Rentenversicherung zwischen den Jahren 2003 und 2016
durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde
a) eine Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte und
b) eine selbständige Tätigkeit festgestellt?
Die Frage nach den durchgeführten Statusfeststellungsverfahren wird so
verstanden, dass damit nicht die Anzahl der insgesamt in der Clearingstelle der
Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eingeleiteten Verfahren gemeint
ist, sondern die der durch eine Feststellungsentscheidung abgeschlossenen
Anfrageverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Nachstehend ist die Anzahl der in diesem Sinne durchgeführten
Statusfeststellungsverfahren der Kalenderjahre seit 2007 aufgeführt. Nach Angabe der
Deutschen Rentenversicherung Bund konnten für davorliegende Jahre entsprechende
Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen Statistikverfahren
nicht mehr geführt werden.
Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2009 entschieden, dass bei einem
Statusfeststellungsverfahren nicht nur über das Vorliegen einer abgängigen Beschäftigung,
sondern auch über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden ist.
Aufgrund dieser Änderung wurde ab dem Jahr 2010 auch die statistische Auswertung
angepasst, und es wird bei der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung
unterschieden, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit (beispielsweise
bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 SGB IV, oder bei Bezug einer Vollrente
wegen Alters, § 5 Absatz 4 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB VI) vorliegt.
Tabelle 1
Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV (optional)
Jahr Tatsächliche Status- feststellungen Selbständig
Sozialversicherungspflichtig
abhängig beschäftigt
2007 16.666 78,8 % 13.133 21,2 %* 3.533*
2008 15.734 64,8 % 10.196 35,2 %* 5.538*
2009 15.785 66,8 % 10.542 33,2 %* 5.243*
2010 15.211 65,3 % 9.939 33,6 % 5.111
2011 21.725 60,8 % 13.215 39,2 % 8.516
2012 19.260 58,3 % 11.222 39,6 % 7.619
2013 18.827 54,3 % 10.214 43,2 % 8.132
2014 20.584 53,0 % 10.908 44,7 % 9.202
2015 21.624 54,9 % 11.862 43,3 % 9.371
2016 22.629 55,9 % 12.651 42,2 % 9.555
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
* In den Jahren 2007 bis 2009 wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
entschieden und nicht differenziert zwischen sozialversicherungspflichtig und sozialversicherungsfrei Beschäftigten.
Tabelle 2
Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch)
Familienangehörige
Jahr Tatsächliche Status- feststellungen selbständig
Sozialversicherungspflichtig
abhängig beschäftigt
2007 3.440 1,4 % 49 98,6 %* 3.391*
2008 11.378 0,4 % 46 99,6 %* 11.332*
2009 21.544 0,4 % 94 99,6 %* 21.450*
2010 34.758 0,1 % 26 99,9 % 34.721
2011 47.077 0,0 % 19 99,9 % 47.041
2012 45.319 0,1 % 27 99,9 % 45.277
2013 42.558 0,1 % 28 99,9 % 42.517
2014 44.054 0,1 % 30 99,9 % 44.020
2015 41.842 0,0 % 12 99,7 % 41.731
2016 42.459 0,1 % 22 99,8 % 42.395
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
* In den Jahren 2007 bis 2009 wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
entschieden und nicht differenziert zwischen sozialversicherungspflichtig und sozialversicherungsfrei Beschäftigten.
Tabelle 3
Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch)
Geschäftsführende Gesellschafter
Jahr Tatsächliche Status- feststellungen Selbständig
Sozialversicherungspflichtig
abhängig beschäftigt
2007 4.262 32,8 % 1.398 67,2 %* 2.864*
2008 2.794 43,7 % 1.221 56,3 %* 1.573*
2009 1.957 62,6 % 1.226 37,4 %* 731*
2010 2.030 53,3 % 1.082 46,5 % 943
2011 2.310 43,5 % 1.006 55,8 % 1.289
2012 2.277 39,3 % 895 60,2 % 1.371
2013 2.449 35,6 % 872 64,2 % 1.573
2014 2.732 36,1 % 986 63,8 % 1.742
2015 2.909 33,2 % 967 66,6 % 1.936
2016 3.023 31,4 % 948 68,4 % 2.069
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
* In den Jahren 2007 bis 2009 wurde- durch die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
entschieden und nicht differenziert zwischen sozialversicherungspflichtig und sozialversicherungsfrei Beschäftigten.
2. Wie häufig wurden die optionalen Statusfeststellungsverfahren von
a) Auftraggebern,
b) Auftragnehmern oder
c) beiden gemeinsam in den Jahren beantragt?
Bei der DRV Bund wird nicht erfasst, vom wem die Initiative zur Stellung des
Antrages auf Statusfeststellung ausgeht. Der Antrag kann allein vom
Auftragnehmer, allein vom Auftraggeber oder von beiden Beteiligten gemeinsam gestellt
werden. In jedem Fall werden von der DRV Bund im Statusfeststellungsverfahren
Auftragnehmer und Auftraggeber beteiligt.
3. Wie erklärt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zunahme sowohl der
Statusfeststellungsverfahren insgesamt als auch, bei den optionalen
Verfahren, die Zunahme der Feststellungen einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung?
Die Anzahl der Statusfeststellungsverfahren insgesamt ist seit dem Jahr 2011
relativ konstant (siehe Antwort zu Frage 1). In den Jahren davor führte im
Wesentlichen der deutliche Anstieg bei den obligatorischen Anfragen, in denen die
Einzugsstellen in den Fällen, in denen die oder der Beschäftigte Ehegatte,
Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist, zwingend von Amts wegen ein
Anfrageverfahren einleitet, zum Aufwuchs der Fallzahlen. Hintergrund ist, dass
das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für beschäftigte Angehörige seit
dem Jahr 2008 auch für Abkömmlinge des Arbeitgebers gilt. Diese Erweiterung
führte zu einem erheblichen Anstieg der obligatorischen Anfragen. In der Folge
wurden von 2008 bis 2010 entsprechende Anfragen auch durch die Einzugsstellen
bearbeitet und entschieden. Die entsprechenden Fallzahlen liegen der DRV Bund
nicht vor und konnten somit nicht bei der Antwort zu Frage 1 berücksichtigt
werden. Seit dem Jahr 2011 werden diese Verfahren allein von der DRV Bund
bearbeitet.
Der Bundesregierung liegen bezüglich der optionalen Anfrageverfahren keine
belastbaren Erkenntnisse zu den Gründen für den Anstieg der Fallzahlen sowie der
anteiligen Zunahme der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung vor. Aktuelle Rechtsprechung und neue Geschäftsmodelle dürften
jedoch dazu beigetragen haben:
Beispielsweise hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen im August
2012 festgestellt, dass in einer Gesellschaft das rechtlich bestehende
Weisungsrecht für die Beurteilung des Erwerbsstatus maßgeblich ist – auch wenn
es tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies wurde in weiteren Entscheidungen aus
dem Jahr 2015 ausdrücklich für den Bereich leitender Angestellter ohne
Mehrheitsbeteiligung bestätigt. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass es in
bestimmten Fällen, in denen bislang von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen
wurde, nunmehr zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung durch die DRV
Bund kommt.
Beobachtet werden zunehmend Bestrebungen, neue Geschäftsmodelle
außerhalb der Sozialversicherungspflicht zu etablieren. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich des Krankenhauspersonals. So berichtete die DRV Bund im
November 2015 von einer Klinik, die Beteiligte in ca. 300 Anfrageverfahren nach § 7a
SGB IV sei; mehr als 20 dieser Verfahren seien bei den Sozialgerichten
anhängig.
4. a) Wie häufig entscheidet die Clearingstelle im Sinne der Antragstellenden?
Von der DRV Bund wird statistisch nicht festgehalten, ob mit dem Antrag auf
Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV die Feststellung einer
abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit begehrt wird. Aus
diesem Grund kann keine Angabe dazu gemacht werden, wie häufig im Sinne der
Antragstellenden entschieden wird.
b) Wie hoch ist die Zahl der Widersprüche?
Die Zahl der in den Jahren 2011 bis 2016 erledigten Widersprüche gegen
Statusfeststellungsentscheidungen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein
eigenes Widerspruchsrecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingelegten
Widersprüche nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen
die die Beteiligten vorgegangen sind. Nach Angabe der DRV Bund konnten für
die Jahre vor 2011 entsprechende Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im
hausinternen Statistikverfahren nicht mehr geführt werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich Widersprüche nicht ausschließlich gegen die
Statusentscheidung der Clearingstelle richten können, sondern auch bzw. allein
gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, ggf. auch nur in
einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, oder allein gegen den Beginn der
Versicherungspflicht.
Tabelle 4
Anzahl statusrechtlicher Anfrageverfahren mit erledigtem
Widerspruchsverfahren
2011 2012 2013 2014 2015 2016
Widersprüche: 5.154 5.127 4.921 5.721 6.114 6.284
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
c) Wie häufig wird in den Widerspruchausschüssen gegen die Entscheidung
der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen
Widerspruchausschüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des
Statusfeststellungsverfahrens durch Dritte überprüfen?
Die Frage wird so verstanden, dass dargestellt werden soll, mit welchem Ergebnis
die Überprüfung im Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde. In der
folgenden Tabelle werden die Ergebnisse der Widerspruchsverfahren danach
differenziert, ob eine Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der
Widerspruchsführer getroffen wurde. Sofern nur teilweise im Sinne des Widerspruchsführers
entschieden wurde, werden die Fälle als „zu Gunsten“ gewertet.
Tabelle 5
Ausgang der Widerspruchsverfahren im statusrechtlichen Anfrageverfahren
2011 2012 2013 2014 2015 2016
Voll oder teilweise zu
Gunsten des
Widerspruchsführers entschieden
1.779 1.546 1.187 1.081 1.516 2.457
Zu Ungunsten des
Widerspruchsführers entschieden 3.048 3.271 3.390 4.012 4.039 3.297
Rücknahme des
Widerspruchs 327 310 344 628 559 530
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
Eine Überprüfung durch Dritte im Widerspruchsverfahren hat in keinem Fall
stattgefunden.
5. a) Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide
in diesen Jahren?
Die Zahl der in den Jahren 2011 bis 2016 erledigten Klagen gegen
Statusfeststellungsentscheidungen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes
Klagerecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingereichten Klagen nicht
zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten
vorgegangen sind.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich Klagen nicht ausschließlich gegen die
Statusentscheidung der Clearingstelle richten können, sondern auch bzw. allein gegen
die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, bzw. nur in einzelnen Zweigen
der Sozialversicherung, oder allein gegen den Zeitpunkt des Beginns der
Versicherungspflicht.
Eine Darstellung nach den verschiedenen Klagegründen ist nicht möglich, weil
diese von der DRV Bund nicht differenziert erfasst werden.
Zu den nachfolgend dargestellten Zahlen wird auf folgendes hingewiesen: Die
Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Selbständige in der
Rentenversicherung“ (Bundestagdrucksache 18/6304) auf der Grundlage von Zahlen der DRV
Bund statistische Angaben zu Klageverfahren bezüglich der Entscheidungen der
Clearingstelle in den Jahren 2012 bis 2014 gemacht. Eine interne Prüfung der
DRV Bund im Januar 2017 hat ergeben, dass diese Zahlen fehlerhaft sind. Die
Angaben der Tabellen 6 und 7 sind das Ergebnis einer aktuellen manuellen
Erhebung der DRV Bund.
Tabelle 6
Anzahl statusrechtlicher Anfrageverfahren mit erledigtem Klageverfahren
2011 2012 2013 2014 2015 2016
Klagen: 1.539 2.014 2.054 2.226 2.161 2.146
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
b) Wie häufig haben Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg?
In der folgenden Tabelle sind alle Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren der
Jahre 2011 bis 2016 dargestellt, die ganz oder teilweise zu Gunsten der Kläger
entschieden wurden. Darin enthalten sind Anerkenntnisse der DRV Bund,
Vergleiche und Gerichtsentscheidungen.
Tabelle 7
Ausgang der Klageverfahren im statusrechtlichen Anfrageverfahren
2011 2012 2013 2014 2015 2016
Ausgang der gerichtlichen
Verfahren ganz oder
teilweise zu Gunsten des
Klägers
452 557 443 511 438 345
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
6. Aus welchen Gründen erfolgt bei Vertragsbeziehungen, bei denen etwa die
oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des
Arbeitgebers ist, zwingend von Amts wegen ein obligatorisches
Statusfeststellungsverfahren?
Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV leiten die Einzugsstellen in den Fällen, in
denen die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des
Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, zwingend von Amts wegen ein Anfrageverfahren ein
(obligatorisches Anfrageverfahren). Diese Regelung wurde – in der ursprünglichen
Fassung – mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 eingeführt. Hintergrund war, dass für
mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige sowie geschäftsführende
Gesellschafter einer Gesellschaft die Meldung einer abhängigen Beschäftigung
ohne nähere Prüfung des Status der Betroffenen akzeptiert und entsprechende
Beiträge unter anderem zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgeführt
wurden. Bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen gab es Fälle, in denen sich
nachträglich herausstellte, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestanden,
weil keine abhängige Beschäftigung vorlag. Diese Problematik wurde durch die
Einführung des obligatorischen Anfrageverfahrens behoben.
7. Wie lange dauern die Statusfeststellungsverfahren durchschnittlich, und wie
lange können sie im Einzelfall maximal dauern?
In der folgenden Tabelle sind die durchschnittlichen Laufzeiten der Jahre 2012
bis 2016 für optionale Statusanfragen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV und für
die obligatorischen Statusanfragen für beschäftigte Familienangehörige und
Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH (§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV)
dargestellt. Nach Angabe der DRV Bund konnten für die Jahre vor 2012 entsprechende
Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen Statistikverfahren
nicht mehr geführt werden.
Tabelle 8
Durchschnittliche Laufzeit statusrechtlicher Anfragen in Tagen
2012 2013 2014 2015 2016
Optionale Statusanfragen nach
§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV 79 79 80 84 76
Beschäftigte Angehörige des
Arbeitgebers 27 28 28 29 27
Gesellschafter/Geschäftsführer
einer GmbH 35 35 37 38 37
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
Zum zweiten Teil der Frage wurde von der DRV Bund mitgeteilt, dass wegen der
kurzen Antwortzeit keine Auswertung nach den längsten Verfahrensdauern
möglich war. Die Verfahrensdauer hängt immer vom Ermittlungsverlauf ab.
8. Wie lautet der Untersuchungsauftrag einer vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen ökonomischen Studie zum Einsatz
von Werkverträgen, wie lauten die Zwischenergebnisse, und wann wird die
Untersuchung veröffentlicht (siehe Prof. Dr. Martin Henssler, 2016)?
Mit dem Forschungsvorhaben „Verbreitung, Nutzung und mögliche Probleme
von Werkverträgen“ wird das Werkvertragsgeschehen in Deutschland empirisch
untersucht. Hierzu wurden innerhalb des Forschungsvorhabens eine quantitative
sowie eine qualitative Studie in Auftrag gegeben. Breit angelegte Befragungen
und Interviews von Betrieben/ Unternehmen sowie Betriebsräten der Parteien von
Werkverträgen sollen Erkenntnisse über die Nutzung und mögliche Probleme von
Werkverträgen, die auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder außerhalb
durchgeführt werden, ermöglichen. Die Ergebnisse werden Mitte 2017 erwartet.
9. Wie bewertet die Bundesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten
Versuche von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Rechtssicherheit
dergestalt zu erlangen, dass Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den
Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder vertraglich zugesichert wird,
die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das
Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben?
Da die konkrete Ausgestaltung der in der Frage angesprochenen Vereinbarungen
zum Einbehalt von Honoraranteilen oder zur späteren Honoraranpassung nicht
bekannt ist und es – soweit ersichtlich – bisher auch keine Rechtsprechung dazu
gibt, kann nur eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung gegeben werden.
In bestimmten Bereichen des Arbeitslebens wird es immer wieder Fälle der
Unsicherheit über den Status eines Erwerbstätigen geben. Es ist daher anzunehmen,
dass die Auftraggeber die genannten Vereinbarungen zumeist in ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen werden. Die Höhe eines Entgelts
ist zwar als solche der AGB-Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) entzogen. Die hier in Rede stehenden Vereinbarungen
zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass das Honorar wegen möglicher
Sozialversicherungspflicht bis zum Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens nicht in der von
den Parteien an sich angestrebten Höhe gezahlt werden soll. Nach dem
Klauselverbot des § 308 Nummer 1a BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam,
durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung
einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält. Nach § 308 Nummer 1a
Halbsatz 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30
Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist, wenn der
Verwender kein Verbraucher ist. Ein Statusfeststellungsverfahren wird in aller Regel
länger als dreißig Tage dauern. Es erscheint daher durchaus möglich, dass die
Rechtsprechung die in der Frage angesprochenen Vereinbarungen als unwirksam
ansehen würde.
10. Inwiefern anerkennt die Bundesregierung die grundsätzliche Problematik
einer doppelten Beitragserhebung zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung für in der Künstlersozialkasse Versicherte für den Fall, dass entgegen
der von Versicherten angegebenen Einkommenserwartung aus selbständiger
künstlerisch/publizistischer Tätigkeit die Ergebnisse einer bzw. mehrerer
Statusfeststellungsverfahren im Nachhinein ergeben, dass eben doch eine
hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorlag und dieser Umstand nur für die
Zukunft korrigiert werden kann, aber eben nicht zu einer rückwirkenden
Korrektur der Beitragsberechnung zur Künstlersozialkasse führt, und wie möchte
die Bundesregierung dieses Problem beheben?
In diesen Fällen ist die Problematik einer doppelten Beitragserhebung nicht
erkennbar. Wird in der Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend eine
vorrangige abhängige Beschäftigung festgestellt, entfällt die Versicherungspflicht nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz ebenfalls rückwirkend. Auch in der
Rentenversicherung entfällt die Versicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz rückwirkend, soweit sie auf einem Rechtsverhältnis beruht, das
sich im Nachhinein als abhängige Beschäftigung herausstellt.
Abgrenzungskriterien
11. Wie lauten die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildeten
generell abstrakten Obersätze zu den unbestimmten Rechtsbegriffen einer
„abhängigen Beschäftigung“ und einer „selbständigen Tätigkeit“?
Das Bundessozialgericht hat zur Abgrenzung dieser beiden Rechtsbegriffe
wiederholt folgende Obersätze verwendet:
„Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7
Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist
Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
(§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist
dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei
Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur ‚funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess‘ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige
Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend
von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und
hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen zB BSG
SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr
17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen
Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der
Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt,
in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit
diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik
entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit
insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 LS und RdNr 25).“ (so jüngst wieder
BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R).
12. Welche Fallgruppen wurden gebildet, und welche Obersätze sind für diese
jeweils maßgeblich?
Wo bzw. inwiefern können die Betroffenen diese transparent und
nachvollziehbar einsehen?
Neben den in der Antwort zu Frage 11 erwähnten allgemeinen Obersätzen bzw.
Leitlinien für die Abgrenzung hat das Bundessozialgericht in seiner
umfangreichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgestaltungen auch spezifische
Grundsätze entwickelt. Dabei werden einzelne Abgrenzungskriterien besonders
akzentuiert bzw. ihnen wird je nach Einzelfallumständen eine unterschiedliche
Bedeutung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung beigemessen.
Beispielsweise hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass Träger
eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen
Beschäftigung stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus (auch) dem
allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und
hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale
Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R,
RdNr 14). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH kommt es hingegen
maßgeblich auf die gesellschaftsrechtliche Stellung bzw. Rechtsmacht an: Für die
Annahme einer selbständigen Tätigkeit ist die Stimmenmehrheit oder eine
Sperrminorität gegen nicht genehme Weisungen der Gesellschaft erforderlich,
unabhängig davon, ob von dieser Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch gemacht wird
oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R).
In der juristischen Fachliteratur wird teilweise eine Systematisierung solcher und
ähnlicher Fallkonstellationen („Fallgruppenbildung“) vorgenommen bzw.
werden Einzelfallentscheidungen, die für bestimmte Tätigkeiten bzw.
Personengruppen prägend sein können, aufgelistet. Beispielhaft sei hier auf die Ausführungen
von Segebrecht verwiesen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016,
§ 7 Absatz 1 SGB IV, RdNr 95-208.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrem Rundschreiben
zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 Einzelheiten zum
Vorgehen bei der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status von
Erwerbstätigen niedergelegt. Dieses Rundschreiben dient einer einheitlichen
Verfahrensweise in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, könnte jedoch –
ohne Anspruch auf Verbindlichkeit – auch der Orientierung weiterer
Rechtsanwender dienen. Diesem Rundschreiben sind Anlagen beigefügt, die
Abgrenzungshinweise im Hinblick auf bestimmte Personen- bzw. Berufsgruppen
enthalten:
– Anlage 1: Abgrenzungskatalog für in den Bereichen Theater, Orchester,
Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige
Personen;
– Anlage 2: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern;
– Anlage 3: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-
Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern
einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH
(zwischenzeitlich inhaltlich überarbeitet – siehe Punkt 1 der
Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über
Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 9. April 2014);
– Anlage 4: Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden
Angehörigen;
– Anlage 5: Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.
Das Rundschreiben ist online verfügbar, beispielsweise über den Internet-Auftritt
der Deutschen Rentenversicherung Bund,
www.deutsche-rentenversicherung.de/
Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_
summa_summarum/04_rundschreiben/2010/april_rs_selbstaendigkeit_pdf.html.
13. a) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Tätigkeiten
hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also Dienste höherer Art (siehe
Prof. Dr. Rainer Schlegel: Beschäftigte versus Selbständige – Deutsches
Sozialrecht, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, N2A-Beilage 2016, 13),
durch die Rechtsprechung definiert?
Das Bundessozialgericht hat Dienste höherer Art bisher beispielsweise
angenommen bei einem Betriebsarzt (Urteil vom 9. Dezember 1981, 12 RK 4/81), einem
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Urteil vom 24. September 1992, 7 RAr
12/92), einem Vorstandsmitglied einer öffentlichen Sparkasse (Urteil vom 3.
Februar 1994, 12 RK 84/92) sowie einem Vertriebsleiter (Urteil vom 29. Juli 2015, B
12 KR 23/13 R). Eine Definition dieses Begriffs durch die Rechtsprechung steht
– soweit ersichtlich – noch aus.
b) Inwiefern wendet nach Kenntnis der Bundesregierung die Clearingstelle
der Deutschen Rentenversicherung eine solche Definition im Rahmen der
Statusfeststellung an?
Die DRV Bund orientiert sich an der ständigen Spruchpraxis des
Bundessozialgerichts.
14. Inwiefern anerkennt die Bundesregierung, dass sich die vorherrschende
sozialrechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger
Beschäftigung teils markant von der arbeitsrechtlichen Abgrenzung unterscheidet
(siehe Prof. Dr. Stefan Greiner, 2016), mithin zu Unwägbarkeiten in der
Praxis führt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer
Bewertung?
In den beiden Rechtsgebieten gibt es im Detail abweichende
Begriffsverständnisse und Verfahren. Diese sind Ausdruck ihrer jeweils unterschiedlichen
Funktionen und Regelungszusammenhänge. Das Arbeitsrecht ist als Teil des
Zivilrechts stärker von der Dispositionsbefugnis der Parteien geprägt als das dem
öffentlichen Recht zugehörige Sozialversicherungsrecht. Der
sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff ist zudem weiter als der Begriff des
Arbeitnehmers. Dies steht – trotz vieler Parallelen – einer rechtsgebietsübergreifenden
einheitlichen Abgrenzung der Selbständigen von Arbeitnehmern bzw. abhängig
Beschäftigten entgegen. Sich daraus ableitende Unwägbarkeiten in der Praxis sind
nicht ersichtlich.
15. a) Welche rechtlichen Arbeitsanweisungen, Rundschreiben der
Sozialversicherungsträger bzw. branchenspezifische Kriterienkataloge zur
Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungsanwendung werden bei den
Statusfeststellungsverfahren angewandt, und wo kann in diese eingesehen
werden?
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungsanwendung stehen bei
Statusfeststellungsverfahren die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der
Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung, die auf der Homepage der
Deutschen Rentenversicherung öffentlich zugänglich sind (
http://rvrecht.deutsche-
rentenversicherung.de/Raa). Dort finden sich in den Ausführungen zu § 7a
SGB IV in erster Linie Hinweise zum Verfahren. Kriterien zur Abgrenzung von
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit finden sich demgegenüber
insbesondere in den Ausführungen zu § 7 SGB IV sowie zu § 1 SGB VI. Dabei
wird herausgestellt, dass es sich bei der Abgrenzung stets um eine
Einzelfallentscheidung handelt, bei der sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu
ermitteln und im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. In der
Darstellung der Vorschriften finden sich Verlinkungen zu weiteren Quellen, die
für die inhaltliche Beurteilung herangezogen werden können.
Eine zentrale Quelle ist das Gemeinsame Rundscheiben der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom
13. April 2010 (siehe dazu Antwort zu Frage 12). Relevant sind auch einzelne
Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Gemeinsame Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden unter Berücksichtigung höchstrichterlicher
Rechtsprechung verfasst und herausgegeben sowie ebenfalls auf der Homepage
der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht.
b) Wie häufig werden diese Verwaltungsvorschriften nach Kenntnis der
Bundesregierung an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst?
Die Veröffentlichungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
werden im Bedarfsfall u. a. anlässlich neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung
aktualisiert. So wurde beispielsweise in der Sitzung der Vertreterinnen und
Vertreter der Spitzenorganisationen am 9. April 2014 Anlage 3 des Gemeinsamen
Rundscheibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur
Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 auf den aktuellen Stand gebracht.
Dabei wurde die im Jahr 2012 erfolgte Konkretisierung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zur Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern
nachvollzogen. Zuletzt sind die Vertreterinnen und Vertreter der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung den Beschlüssen des Bundessozialgerichts vom
27. April 2016 zur Beurteilung von Synchronsprechern gefolgt (Punkt 1 der
Niederschrift der Besprechung am 23. November 2016). Die Gemeinsamen
Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung wurden anschließend
aktualisiert.
c) Wann und wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Abweichungen der Verwaltungsvorschriften gegenüber
höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe etwa im Fall der Fremdgeschäftsführer bei
Dr. Reiserer/Fallenstein: Neues zur Statusfeststellung von GmbH-
Geschäftsführern. Aktuelles Rundschreiben der Sozialversicherungsträger
und jüngste BSG-Rechtsprechung, Deutsches Steuerrecht 2010, 2085),
und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus solchen
Abweichungen, insbesondere dann, wenn in diesen Fällen für die
inhaltliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auch weiterhin die
Grundaussagen des Bundessozialgerichts und eben nicht die
gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger maßgeblich sind
(siehe Dr. Reiserer/Fallenstein 2010, 3.2.3)?
Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung und ihre
Anwendungen im Einzelfall obliegen dem zuständigen Sozialversicherungsträger
und im Streitfalle den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Das
Bundesversicherungsamt (BVA) führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger
der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen
Pflegeversicherung, mithin auch die Rechtsaufsicht über die DRV Bund.
Dem Bundesversicherungsamt sind aus seiner Aufsichtstätigkeit keine
Abweichungen der Verwaltungsvorschriften der DRV Bund gegenüber der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Statusfeststellungsverfahren bekannt.
Die in dem zitierten Aufsatz aus dem Jahre 2010 kritisierte Begrenzung der
Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die
Familiengesellschaften ergibt sich nach Auffassung des Bundesversicherungsamts nicht aus der
Fassung des Rundschreibens der Spitzenverbände zur Statusfeststellung von
Erwerbstätigen vom 13. April 2010. Unabhängig davon ist das Rundschreiben
aufgrund der inzwischen erfolgten Änderung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts hinsichtlich der GmbH-Geschäftsführer seit 2012 („abstrakte
Rechtsmacht, keine Schönwetter-Selbständigkeit“) überarbeitet worden.
Die vom Bundesversicherungsamt im Rahmen der Eingabenbearbeitung
überprüften Entscheidungen der Clearingstelle hinsichtlich der Beurteilung der
Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern ergaben keine Anhaltspunkte für
Beanstandungen. Die DRV Bund berücksichtigt bei ihren
Einzelfallentscheidungen nach der Erfahrung des Bundesversicherungsamts stets die aktuelle
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ihre Rechtshandbücher (siehe auch Antwort
zu Frage 19) geben diese zutreffend wieder.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag,
bei besonders schwer zu beurteilenden Tätigkeiten Rechtssicherheit in Form
einer Verordnung oder einer Handlungsempfehlung des
Bundesministeriums zu schaffen (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit
und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und
der Arbeitnehmerüberlassung,
www.bvbc.de/fileadmin/user_upload/PDF/
Verbandsnews/FEFA_Stellungnahme_Th%C3%BCsing.pdf, zuletzt
abgerufen am 6. Februar 2017)?
17. Inwiefern könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtssicherheit in
der sozialrechtlichen Praxis durch die Aufstellung eines Positivkatalogs
hergestellt werden (siehe analog im Arbeitsrecht bei Prof. Dr. Martin Henssler,
2016)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Alle Vorschläge zielen – wenn auch mit unterschiedlichem Rechtscharakter – im
Kern darauf ab, bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen für
bestimmte Personen- bzw. Berufsgruppen oder Branchen eine Konkretisierung
anhand ausgewählter Kriterien vorzunehmen.
Die Reduzierung der Prüfung auf einige Kriterien hat den Nachteil, eventuelle
Besonderheiten konkreter Fallgestaltungen nicht ausreichend berücksichtigen zu
können. Die zuständigen öffentlichen Stellen (Sozialversicherungsträger,
Gerichte) sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes bzw. der Offizialmaxime
angehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und ihre Entscheidungen auf
dieser Grundlage zu treffen. Einer abschließenden, rechtssicheren Beurteilung
aufgrund einer begrenzten Anzahl von Kriterien steht die vom
Bundessozialgericht geforderte Gesamtabwägung aller relevanten Einzelfallumstände entgegen.
18. a) Welchen Stellenwert hat nach Kenntnis der Bundesregierung – im
Rahmen der Statusfeststellung – der erklärte Wille der Vertragsparteien, ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu wollen, und inwiefern wäre
es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, den vertraglich
dokumentierten Parteiwillen stärker gegenüber anderen Abgrenzungskriterien zu
gewichten?
b) Welchen Unterschied gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Arbeits- und Sozialrecht bezüglich der Gewichtung des erklärten Willens der
Vertragsparteien?
Der erklärte Wille der Vertragsparteien ist beim Statusfeststellungsverfahren ein
relevantes Kriterium im Rahmen der Gesamtabwägung. Daneben kommt den
tatsächlichen Umständen des Leistungsaustauschs in der Regel hohe Relevanz zu.
Der öffentlich-rechtliche Charakter des Sozialversicherungsrechts und vor allem
die Tatsache, dass die abhängige Beschäftigung das zentrale Zugangstor zur
gesetzlichen Pflichtversicherung darstellt, stehen einer zu starken Gewichtung des
dokumentierten Parteiwillens entgegen. Anderenfalls würde die
Versicherungspflicht in die Disposition der Vertragsparteien gestellt, mit absehbar negativen
Folgen für das Solidarsystem und die finanziellen Grundlagen der
Sozialversicherung.
Auch im Arbeitsrecht ist der sich in der tatsächlichen Durchführung des
Vertragsverhältnisses äußernde tatsächliche Wille der Vertragsparteien relevant. Zeigt die
tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein
Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
19. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine gemeinsame
Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger analog zur
Verlautbarung zum Status von geschäftsführenden Gesellschaftern zu mehr
Rechtssicherheit führen?
Entsprechende Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung richten sich an die Sozialversicherungsträger und dienen einer einheitlichen
Verwaltungspraxis. Die Verlautbarungen werden aus Transparenzgründen
öffentlich zugänglich gemacht, so dass auch andere Rechtsanwender sie als
Hilfsmittel nutzen und sich daran orientieren können. Maßgeblich sind immer die im
Einzelfall getroffenen verbindlichen Entscheidungen der
Sozialversicherungsträger bzw. der angerufenen Gerichte.
20. Inwieweit wird die Bundesregierung die Kritik des Bundesverbandes der
Fernsehkameraleute e. V. (BVFK) aufgreifen, wonach „die
Bewertungskriterien für die Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung und
Selbstständigkeit genauer betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden“ müssen,
„wenn man der existenziellen Lage freier Kameraleuten gerecht werden will,
insbesondere nach jahrelanger Berufspraxis“ (siehe Ausschussdrucksache
18(11)761neu, S. 130)?
Die Tätigkeit als Kamerafrau/Kameramann kann als abhängige Beschäftigung
oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgebend sind die jeweiligen
Umstände des Einzelfalls (vgl. Antwort zu Frage 10). Dass die gesetzlichen
Grundlagen eine Einstufung als selbständige Tätigkeit zulassen, zeigen
beispielsweise zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten aus dem Jahr
2015 (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2015, L 1 KR 136/13
und LSG Sachsen, Urteil vom 17. Septmeber 2015, L 1 KR 10/11). Die
Anwendung des geltenden Rechts im Einzelfall obliegt den Sozialversicherungsträgern
und im Streitfall den Sozialgerichten; sie ist nicht Aufgabe der Bundesregierung.
21. a) Welche Auswirkungen wird nach Ansicht der Bundesregierung der neu
geschaffene § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d. h. die
nunmehr gesetzlich niedergelegte Definition des „Arbeitnehmers“ im
Arbeitsrecht, auf die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung
haben?
Die Definition des Arbeitsvertrages in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat
insofern Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung von
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, als dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer immer auch abhängig Beschäftigte im Sinne des
Sozialversicherungsrechts sind.
b) Welche Auswirkungen hat insbesondere das in § 611a BGB in
Erweiterung des § 106 der Gewerbeordnung (GewO) neu aufgenommene
Kriterium bezüglich der Dauer der Arbeitszeit für die
sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung, und inwiefern wird die Bundesregierung auf
die Kritik des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI)
eingehen, wonach die Aufnahme dieses Kriteriums „problematisch,
irreführend“ und daher abzulehnen sei (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu,
S. 67)?
Die Formulierung „Dauer der Arbeitszeit“ wurde in § 611a BGB nicht
aufgenommen.
22. In welchem Verhältnis stehen die inhaltlich voneinander abweichenden
Definitionen gemäß § 7 SGB IV, § 611a BGB, § 106 GewO sowie § 84 des
Handelsgesetzbuchs (HGB), und wie wird die Bundesregierung auf die
Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Martin Henssler reagieren, wonach „die
gesetzliche Klärung der Grenzziehung zwischen Arbeitnehmerstatus und
selbständiger Tätigkeit […] insgesamt nach der geplanten Reform nur als
unbefriedigend bezeichnet werden“ könne (siehe Ausschussdrucksache
18(11)761neu, S. 42)?
In § 611a BGB wird unter Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung
der Arbeitsvertrag und damit das Arbeitsverhältnis definiert. Die neue Vorschrift
fügt sich in das geltende Recht ein und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der
Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen.
Antragsverfahren
23. Seit wann und warum muss nach Kenntnis der Bundesregierung die
Deutsche Rentenversicherung nicht mehr isoliert über das Vorliegen einer
Beschäftigung entscheiden, sondern nunmehr für jeden einzelnen Zweig der
Sozialversicherung gesondert prüfen, ob eine konkrete Versicherungs- und
Beitragspflicht besteht?
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R)
entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines
Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV nicht ermächtigt ist,
Verwaltungsakte allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen.
Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm
würden keinen Anhalt dafür geben, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes
Verfahren zur bloßen Elementen-Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet
werden sollte. Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich
Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung
bestehe, ergebe sich jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die
Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der
spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der
Versicherung.
Diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Juni 2009
(B 12 R 6/08 R) nochmals bekräftigt. In der Folge hat die Clearingstelle der DRV
Bund auch Feststellungen zu Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung
getroffen sowie zum Umfang der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung durch die
Deutsche Rentenversicherung seitdem verändert, und zu welchem
Mehraufwand für die Verfahrensbeteiligten führten die neuen Vorgaben?
Der Verwaltungsaufwand hat sich erhöht, weil nunmehr für jeden Zweig der
Sozialversicherung die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht zu klären
sind. Für die Antragsteller ist der Fragebogen ausgeweitet worden, da in diesem
Zusammenhang alle Tatbestände und Ausnahmetatbestände
(Versicherungsfreiheit) zu ermitteln sind. Auch gibt es Widerspruchs- und Klageverfahren, die sich
ausschließlich gegen die Teilentscheidung der Versicherungspflicht in einzelnen
Zweigen der Sozialversicherung bzw. für bestimmte Zeiträume richten.
25. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Verfahren der
Statusfeststellung beschleunigt werden?
Nach Einschätzung der DRV Bund sind wesentliche Faktoren für die Laufzeit
eines Anfrageverfahrens, dass Rückläufe der Beteiligten im Rahmen der Klärung
des Sachverhaltes abgewartet (§ 7a Absatz 3 SGB IV) und Beteiligungsrechte
gewahrt werden müssen (§ 7a Absatz 4 und 5 SGB IV). Daher wäre eine
Beschleunigung des Verfahrens selbst durch eine Aufstockung des Personals der
Clearingstelle – bei gleichbleibenden Antragszahlen und unveränderter Rechtslage – nur
im geringen Umfang möglich. Die Beschränkung der Beteiligungsrechte könnte
zwar einerseits zur Beschleunigung des Verfahrens führen, andererseits wäre mit
einem Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren zu rechnen (siehe auch
Antwort zu Frage 30).
26. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der Clearingstelle der gesetzlichen Rentenversicherung,
und inwiefern teilt die Bundesregierung die Aussage von Prof. Dr. Thüsing,
wonach eine Verbesserung „insoweit nur mit größerem Personaleinsatz zu
haben“ sei (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit und
praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und der
Arbeitnehmerüberlassung, a. a. O.)?
Die Clearingstelle der DRV Bund verfügt laut dem dortigen Organisations- und
Stellenplan über 135,5 Stellen. Die Zahl beinhaltet zwei Stellen mit
Leitungsfunktion, 123,5 Stellen mit sachbearbeitender Funktion und zehn Stellen mit
Servicefunktion (Büro- und Schreibkräfte).
Die in der Fragestellung zitierte Aussage von Prof. Dr. Gregor Thüsing ist sehr
allgemein gehalten und damit einer dezidierten Bewertung nicht zugänglich. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. Warum gibt es beim Statusfeststellungsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Sachverhaltsaufklärung vor Ort, und inwiefern könnte eine
solche nach Ansicht der Bundesregierung zu höherer Rechtssicherheit
führen?
Mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte ausweislich der amtlichen
Begründung eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der
Statusfrage eröffnet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1855, Allgemeine
Begründung). Der Gesetzgeber hat dabei sowohl für die Antragstellung (Absatz 1)
als auch für die Anforderung weiterer Unterlagen (Absatz 3) die Schriftform
zwingend vorgeschrieben. Ein gesetzlicher Auftrag, Sachverhaltsaufklärung vor
Ort durchzuführen, ist nicht zu erkennen.
Sachverhaltsaufklärung vor Ort dürfte die Dauer eines Anfrageverfahrens spürbar
verlängern und die DRV Bund aufgrund des höheren Aufwandes vor erhebliche
Herausforderungen stellen. Ob dies dadurch zu rechtfertigen wäre, dass eine
entsprechende Verfahrensänderung „zu höherer Rechtssicherheit führen“ würde,
wird bezweifelt.
28. Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Verfahren für
Selbständige, insbesondere für solche, die mehrere Aufträge bei wechselnden
Auftraggebern im Jahr haben, zu vereinfachen?
Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Erwerbstätigkeit richtet sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Somit ist auch bei Personen, die
pro Jahr mehrere Vertragsverhältnisse bei wechselnden Auftraggebern
abschließen, jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen. Die Anträge (einschließlich
Anlagen) der DRV Bund zur Einleitung eines Anfrageverfahrens nach § 7a
SGB IV stehen online zur Verfügung und können grundsätzlich am PC ausgefüllt
und gespeichert werden. Die Antragsformulare müssen somit nicht für jedes
Vertragsverhältnis vollständig neu ausgefüllt werden, sondern sind lediglich
anzupassen. Möglichkeiten, das Verfahren darüber hinaus zu vereinfachen, ohne dass
dies zu Lasten der Rechtssicherheit geht oder Missbrauchsmöglichkeiten
eröffnet, werden nicht gesehen.
29. Inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine analoge Übertragung
des Instrumentes der so genannten Schlussbesprechung bei
Betriebsprüfungen auf das Statusfeststellungsverfahren zielführend, um den Beteiligten die
Möglichkeit zu eröffnen, formlos Ansichten zu äußern, zur Diskussion zu
stellen und hierbei einen „hohen Befriedungseffekt“ herzustellen (siehe
Dr. Jürgen Brand: Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch
die Träger der Rentenversicherung, Zeitschrift für Sozialrecht, 2013, 641)?
Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist nicht mit dem Verfahren einer
Betriebsprüfung vergleichbar.
Die Deutsche Rentenversicherung führt in der Regel alle vier Jahre ihre
turnusmäßigen Betriebsprüfungen durch. Die Betriebsprüfer kontrollieren dabei
insbesondere die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit eines
Arbeitnehmers, die Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung, die Führung der Lohn-
und Gehaltsunterlagen sowie die richtige Be- und Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber kann sich daraus eine
Vielzahl an – nicht selten konfliktträchtigen – Fragen ergeben, die im Rahmen
einer Schlussbesprechung einer sachgerechten Klärung zugeführt werden
können. Ziel einer Betriebsprüfung ist es zudem auch, den Arbeitgeber in die Lage
zu versetzen, sein Handeln für die Zukunft anpassen.
Das Anfrageverfahren hat demgegenüber die sozialversicherungsrechtliche
Einstufung eines einzigen Vertragsverhältnisses zum Gegenstand. Einer
Schlussbesprechung bedarf es dafür nach Auffassung der Bundesregierung nicht. Im Zuge
eines Statusfeststellungsverfahrens erfolgt im Übrigen eine schriftliche
Anhörung. Dies entspricht der Funktion einer Schlussbesprechung im Rahmen der
Arbeitgeberprüfung.
30. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anhörung
der Verfahrensbeteiligten gemäß §7a Absatz 4 SGB IV, und wie bewertet
die Bundesregierung den Vorschlag, auf die nochmalige Anhörung vor dem
Erlass des Verwaltungsaktes zu verzichten, da diese nur in den seltensten
Fällen zu einem Richtungswechsel der Behörde führe (siehe Maiß: Das
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Arbeitsrecht Aktuell 2011, 9)?
Im Anfrageverfahren ist regelmäßig eine Anhörung durchzuführen. Sie ist jedoch
nicht erforderlich, wenn die Statusentscheidung der Intention beider Beteiligter
entspricht, also „antragsgemäß“ ergeht (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Fallzahlen zu den durchgeführten
Anhörungen werden bei der DRV Bund nicht erfasst.
Ein genereller Verzicht auf das Anhörungsverfahren wird kritisch gesehen. Durch
das Anhörungsverfahren werden die Beteiligungsrechte gestärkt. Die damit
verbundene Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung ermöglicht den
Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche
Gesichtspunkte vorzutragen.
Doktor Maiß behauptet zwar in dem in der Fragestellung genannten Aufsatz, dass
das Anhörungsverfahren „nur in den seltensten Fällen“ zu einem
„Richtungswechsel“ führe, lässt aber offen, worauf er diese Aussage stützt.
Im Gegensatz dazu würde nach Einschätzung der DRV Bund der generelle
Verzicht auf eine Anhörung zu einem Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren
führen.
31. In welchen Fällen sind Anfrageverfahren für in Aussicht genommene
Tätigkeiten in der Zukunft möglich, für die gutachterliche Bewertungen oder auch
eine Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
in Betracht kommen?
Sowohl die vertraglichen als auch die tatsächlichen Umstände sind beim
Statusfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Bei in Aussicht genommenen
Tätigkeiten sind die tatsächlichen Verhältnisse noch nicht bekannt, so dass nur eine
unverbindliche Stellungnahme möglich ist. Zusicherungen nach § 34 SGB X
werden von der Clearingstelle aus diesem Grund nicht abgegeben. Gutachterliche
Bewertungen sind im Prinzip in allen Fällen denkbar und werden von der
Clearingstelle auch auf Antrag abgegeben.
32. Wie häufig gibt die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der
Bundesregierung eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme in solchen Fällen
heraus, in denen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer eine schriftliche
Auskunft gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zum
Status einer noch aufzunehmenden Tätigkeit begehren?
Von der Clearingstelle der DRV Bund werden entsprechende Anfragen als
„Voranfragen“ bezeichnet. In den Jahren 2012 bis 2016 wurden die in der folgenden
Tabelle dargestellten Voranfragen mit einer Aussage zur statusrechtlichen
Bewertung erledigt. Nach Angabe der DRV Bund konnten für die Jahre vor 2012
entsprechende Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen
Statistikverfahren nicht mehr geführt werden.
Tabelle 9
Anzahl der erledigten Voranfragen
2012 2013 2014 2015 2016
Erledigte Voranfragen 1.201 1.459 1.334 1.449 1.427
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund)
33. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Feststellungen
sowohl der Künstlersozialkasse als auch der Deutschen Rentenversicherung
zur Versicherungspflicht eines Auftragnehmers, obwohl die Träger der
Sozialversicherung grundsätzlich die Entscheidungen der Künstlersozialkasse
anerkennen sollen (siehe Bundestagsdrucksache 14/1855, S. 8)?
34. Aus welchen Gründen kommt es zu solchen „Doppelverfahren“, und wie
könnten diese nach Ansicht der Bundesregierung künftig vermieden werden?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige
Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung einbezogen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft die Selbständigkeit als eines von mehreren
Tatbestandsmerkmalen der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die
Feststellung der KSK, dass eine Tätigkeit Versicherungspflicht als selbständiger Künstler
oder Publizist auslöst, schließt das Bestehen einer versicherungspflichtigen
abhängigen Beschäftigung insoweit aus. In diesen Fällen führt die DRV Bund
grundsätzlich kein Anfrageverfahren durch.
Geht jedoch eine Künstlerin oder Publizistin bzw. ein Künstler oder Publizist
nach Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG durch die KSK ein
neues Engagement ein, so handelt es sich hierbei um ein neues Rechtsverhältnis,
für das keine Statusbeurteilung vorliegt. In diesen Fällen steht die Feststellung
der KSK einem Anfrageverfahren bezogen auf das neu eingegangene
Engagement nicht entgegen. Entsprechende Fallzahlen werden jedoch weder durch die
DRV Bund noch durch die KSK erfasst.
35. Welchen Stellenwert haben nach Kenntnis der Bundesregierung
steuerrechtliche Beurteilungen des Finanzamtes im Rahmen des statusrechtlichen
Feststellungverfahrens der Deutschen Rentenversicherung, und wie könnten
mögliche Mehrfachfeststellungen, die für die Betroffenen zumindest
unbefriedigend sind, künftig vermieden werden (siehe Prof. Dr. Ulrich Wenner:
Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit?,
Soziale Sicherheit, 6/2014)?
Steuerrechtliche Beurteilungen des Finanzamtes können im Rahmen des
statusrechtlichen Feststellungverfahrens der DRV Bund lediglich Indizcharakter haben.
Das Bundessozialgericht hat dazu mit Beschluss vom 17. Oktober 1990
(BAr 39/90) festgestellt, dass der Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung im
Sinne des Sozialversicherungsrechts zwar mit dem steuerlichen Tatbestand der
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und mit dem Tatbestand der
Arbeitnehmereigenschaft im Grundtatbestand weitgehend übereinstimme. Die genannten
Rechtsinstitute des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts und des
Arbeitsrechts seien indes nicht vollständig deckungsgleich. Die Unterschiede schlössen
vielmehr eine Erstreckung der für ein Rechtsgebiet getroffenen Entscheidung auf
die beiden anderen Rechtsgebiete aus. Der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts komme daher für dessen arbeitsrechtliche
und steuerrechtliche Beurteilung (lediglich) eine gewisse Indizwirkung zu.
36. Welchen prozessrechtlichen Risiken sind Arbeitgeber bzw. Auftraggeber
nach Kenntnis der Bundesregierung ausgesetzt, wenn das
Statusfeststellungsverfahren nicht ausschließlich vom Auftragnehmer beantragt wird?
Im Statusfeststellungsverfahren ergeht die Entscheidung der Clearingstelle stets
einheitlich gegenüber beiden Beteiligten, unabhängig davon, ob beide gemeinsam
oder nur eine Seite den Statusfeststellungsantrag gestellt hat.
Ebenso wie in anderen sozialgerichtlichen Verfahren ein Risiko besteht, als
unterlegener Prozessbeteiligter die Gerichtskosten tragen zu müssen, besteht auch
in bestimmten Fallkonstellationen bei Klagen in Angelegenheiten nach § 7a
SGB IV für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dieses Kostenrisiko. Sind Kläger
bzw. Beklagter nur die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Arbeitgeber
bzw. Auftraggeber, handelt es sich um ein Verfahren, bei dem weder der Kläger
noch der Beklagte dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis
angehört, mit der Folge, dass Kosten nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden (§ 197a SGG). Erhebt dagegen der für den
Arbeitgeber bzw. Auftraggeber Tätige Klage mit dem Ziel der Feststellung einer
sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung, dann besteht für ihn
Gerichtskostenfreiheit (§ 183 SGG). Das gilt auch, falls er ein Rechtsmittel einlegt
oder es von der Behörde oder dem Auftrag-/Arbeitgeber eingelegt wird (BSG,
Beschluss vom 29. Mai 2006 – B 2 U 391/05 B, NZS 2007, 53).
Werden zwei zunächst getrennt erhobene Klagen durch Beschluss zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden und ist unter den Klägern neben dem nach § 197a
Absatz 1 Satz 1 SGG grundsätzlich kostenpflichtigen Kläger auch der nach § 183
Satz 1 kostenprivilegierte Kläger, dann besteht Kostenfreiheit für das gesamte
Verfahren. Die Privilegierung der Kostenfreiheit erstreckt sich wegen der
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf den nicht privilegierten
Auftraggeber/Arbeitgeber. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Klagen von
Anfang an bereits gemeinsam erhoben oder erst nach einem richterlichen
Beschluss in einem Verfahren geführt werden (LSG Bayern, Urteil vom 2. März
1010 – L 5 R 109/10 B, BeckRS 2010, 75687).
Im Übrigen ist kein besonderes Risiko bekannt; insbesondere lässt sich auch in
den Fällen, in denen sowohl Arbeitgeber/Auftraggeber als auch
Arbeitnehmer/Auftragnehmer Klage erheben, eindeutig das zuständige Sozialgericht
bestimmen. Das örtlich zuständige Sozialgericht bestimmt sich bei
Statusfeststellungsverfahren seit dem 22. April 2015 nach § 57 Absatz 7 SGG. Danach ist in
Angelegenheiten nach § 7a SGB IV das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz
hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im
Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
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