Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung
der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Tabea Rößner, Maria Klein-Schmeink, Dr. Thomas Gambke, Dieter Janecek, Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung dient der schnellen und sachgerechten Klärung der Frage, ob es sich im Einzelfall um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Das Statusfeststellungsverfahren soll divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden und Rechtssicherheit für Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gewährleisten. Für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber bedeutet dies konkret die Vermeidung von wirtschaftlich existenzgefährdenden Beitragsnachforderungen im Falle einer nachträglich festgestellten abhängigen Beschäftigung. Für die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer können in diesem Fall Leistungsansprüche in den jeweiligen Sozialversicherungen begründet werden. Das Statusfeststellungsverfahren bewegt sich stets im Spannungsfeld zwischen der Aufdeckung bzw. Vermeidung von sog. Scheinselbständigkeit einerseits sowie der problemlosen und möglichst unbürokratischen Durchführung unbedenklicher Werkverträge andererseits. Das Statusfeststellungsverfahren hat sich grundsätzlich bewährt.
Dennoch werden von den Beteiligten deutliche Nachbesserungen gefordert. So erweise sich die weitgehend unstrukturierte Gesamtbetrachtung der Abgrenzungskriterien mitunter als Wundertüte (siehe Prof. Dr. Stefan Greiner: Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Sozialrecht; Die Sozialgerichtsbarkeit, 2016, S. 301 bis 309). Zudem seien die insbesondere von der Rentenversicherung angewendeten Kriterien nicht mehr aktuell und zeitgemäß (siehe Winfried Gertz: Unternehmen ziehen Notbremse, Personalwirtschaft, 05/2015). Inkohärente Entscheidungen der Clearingstelle und auch der Sozialgerichte machten den Ausgang schwer vorhersehbar. Aus Sicht der Antragstellerinnen und Antragsteller sei es in Anbetracht dessen stets ungewiss, ob die Rentenversicherung antragsgemäß entscheiden wird (siehe Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV).
Auch das Verfahren steht in der Kritik. Dies betrifft sowohl die lange Dauer von mehreren Monaten als auch die Prüfungstiefe. Zwar seien viele Angaben zu machen, die für die Betroffenen recht zeitaufwendig seien. Die Prüfung durch die Rentenversicherung erfolge aber aus Zeitgründen häufig nur kursorisch, sodass erstmals im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eine exakte Tatsachenermittlung stattfinde (siehe Prof. Dr. Martin Henssler: Überregulierung statt Rechtssicherheit – der Referentenentwurf des BMAS zur Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen, Recht der Arbeit, 2016, 18).
In der Praxis sind einzelne Unternehmen dazu übergegangen, potentielle Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer anzuhalten, von sich aus vor der möglichen Auftragsvergabe ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen (siehe Gertz 2015). Dies stellt nicht nur einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Selbständigen mit eigenen Angestellten dar, die zweifellos selbständig sind. Auch würden Selbständige bei fehlendem Nachweis über die anerkannte Selbständigkeit vermehrt von Aufträgen ausgeschlossen. Zudem ist es nicht unüblich, dass Auftraggeber Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder sich vertraglich zusichern lassen, die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben (siehe https://bfs-filmeditor.de/aktuelles/meldungen/meldung/artikel/stellungnahme-des-bfs-zum-einbehaltender-gage-waehrend-eines-laufenden-statusfeststellungsverfahrens/, zuletzt abgerufen am 16. März 2017).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen36
Wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung zwischen den Jahren 2003 und 2016 durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde a) eine Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte und b) eine selbständige Tätigkeit festgestellt?
Wie häufig wurden die optionalen Statusfeststellungsverfahren von a) Auftraggebern, b) Auftragnehmern oder c) beiden gemeinsam in den Jahren beantragt?
Wie erklärt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zunahme sowohl der Statusfeststellungsverfahren insgesamt als auch, bei den optionalen Verfahren, die Zunahme der Feststellungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung?
a) Wie häufig entscheidet die Clearingstelle im Sinne der Antragstellenden? b) Wie hoch ist die Zahl der Widersprüche? c) Wie häufig wird in den Widerspruchausschüssen gegen die Entscheidung der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen Widerspruchausschüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens durch Dritte überprüfen?
a) Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide in diesen Jahren? b) Wie häufig haben Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg?
Aus welchen Gründen erfolgt bei Vertragsbeziehungen, bei denen etwa die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist, zwingend von Amts wegen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren?
Wie lange dauern die Statusfeststellungsverfahren durchschnittlich, und wie lange können sie im Einzelfall maximal dauern?
Wie lautet der Untersuchungsauftrag einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen ökonomischen Studie zum Einsatz von Werkverträgen, wie lauten die Zwischenergebnisse, und wann wird die Untersuchung veröffentlicht (siehe Prof. Dr. Martin Henssler, 2016)?
Wie bewertet die Bundesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten Versuche von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Rechtssicherheit dergestalt zu erlangen, dass Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder vertraglich zugesichert wird, die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben?
Inwiefern anerkennt die Bundesregierung die grundsätzliche Problematik einer doppelten Beitragserhebung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für in der Künstlersozialkasse Versicherte für den Fall, dass entgegen der von Versicherten angegebenen Einkommenserwartung aus selbständiger künstlerisch/publizistischer Tätigkeit die Ergebnisse einer bzw. mehrerer Statusfeststellungsverfahren im Nachhinein ergeben, dass eben doch eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorlag und dieser Umstand nur für die Zukunft korrigiert werden kann, aber eben nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Beitragsberechnung zur Künstlersozialkasse führt, und wie möchte die Bundesregierung dieses Problem beheben?
Wie lauten die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildeten generell abstrakten Obersätze zu den unbestimmten Rechtsbegriffen einer „abhängigen Beschäftigung“ und einer „selbständigen Tätigkeit“?
Welche Fallgruppen wurden gebildet, und welche Obersätze sind für diese jeweils maßgeblich? Wo bzw. inwiefern können die Betroffenen diese transparent und nachvollziehbar einsehen?
a) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Tätigkeiten hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also Dienste höherer Art (siehe Prof. Dr. Rainer Schlegel: Beschäftigte versus Selbständige – Deutsches Sozialrecht, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, N2A-Beilage 2016, 13), durch die Rechtsprechung definiert? b) Inwiefern wendet nach Kenntnis der Bundesregierung die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine solche Definition im Rahmen der Statusfeststellung an?
Inwiefern anerkennt die Bundesregierung, dass sich die vorherrschende sozialrechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung teils markant von der arbeitsrechtlichen Abgrenzung unterscheidet (siehe Prof. Dr. Stefan Greiner, 2016), mithin zu Unwägbarkeiten in der Praxis führt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer Bewertung?
a) Welche rechtlichen Arbeitsanweisungen, Rundschreiben der Sozialversicherungsträger bzw. branchenspezifische Kriterienkataloge zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungsanwendung werden bei den Statusfeststellungsverfahren angewandt, und wo kann in diese eingesehen werden? b) Wie häufig werden diese Verwaltungsvorschriften nach Kenntnis der Bundesregierung an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst? c) Wann und wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Abweichungen der Verwaltungsvorschriften gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe etwa im Fall der Fremdgeschäftsführer bei Dr. Reiserer/Fallenstein: Neues zur Statusfeststellung von GmbH-Geschäftsführern. Aktuelles Rundschreiben der Sozialversicherungsträger und jüngste BSG-Rechtsprechung, Deutsches Steuerrecht 2010, 2085), und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus solchen Abweichungen, insbesondere dann, wenn in diesen Fällen für die inhaltliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auch weiterhin die Grundaussagen des Bundessozialgerichts und eben nicht die gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger maßgeblich sind (siehe Dr. Reiserer/Fallenstein 2010, 3.2.3)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, bei besonders schwer zu beurteilenden Tätigkeiten Rechtssicherheit in Form einer Verordnung oder einer Handlungsempfehlung des Bundesministeriums zu schaffen (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung, www.bvbc.de/fileadmin/user_upload/PDF/Verbandsnews/FEFA_Stellungnahme_Th%C3%BCsing.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2017)?
Inwiefern könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtssicherheit in der sozialrechtlichen Praxis durch die Aufstellung eines Positivkatalogs hergestellt werden (siehe analog im Arbeitsrecht bei Prof. Dr. Martin Henssler, 2016)?
a) Welchen Stellenwert hat nach Kenntnis der Bundesregierung – im Rahmen der Statusfeststellung – der erklärte Wille der Vertragsparteien, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu wollen, und inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, den vertraglich dokumentierten Parteiwillen stärker gegenüber anderen Abgrenzungskriterien zu gewichten? b) Welchen Unterschied gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Arbeits- und Sozialrecht bezüglich der Gewichtung des erklärten Willens der Vertragsparteien?
Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger analog zur Verlautbarung zum Status von geschäftsführenden Gesellschaftern zu mehr Rechtssicherheit führen?
Inwieweit wird die Bundesregierung die Kritik des Bundesverbandes der Fernsehkameraleute e. V. (BVFK) aufgreifen, wonach „die Bewertungskriterien für die Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit genauer betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden“ müssen, „wenn man der existenziellen Lage freier Kameraleuten gerecht werden will, insbesondere nach jahrelanger Berufspraxis“ (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu, S. 130)?
a) Welche Auswirkungen wird nach Ansicht der Bundesregierung der neu geschaffene § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d. h. die nunmehr gesetzlich niedergelegte Definition des „Arbeitnehmers“ im Arbeitsrecht, auf die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung haben? b) Welche Auswirkungen hat insbesondere das in § 611a BGB in Erweiterung des § 106 der Gewerbeordnung (GewO) neu aufgenommene Kriterium bezüglich der Dauer der Arbeitszeit für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung, und inwiefern wird die Bundesregierung auf die Kritik des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) eingehen, wonach die Aufnahme dieses Kriteriums „problematisch, irreführend“ und daher abzulehnen sei (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu, S. 67)?
In welchem Verhältnis stehen die inhaltlich voneinander abweichenden Definitionen gemäß § 7 SGB IV, § 611a BGB, § 106 GewO sowie § 84 des Handelsgesetzbuchs (HGB), und wie wird die Bundesregierung auf die Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Martin Henssler reagieren, wonach „die gesetzliche Klärung der Grenzziehung zwischen Arbeitnehmerstatus und selbständiger Tätigkeit […] insgesamt nach der geplanten Reform nur als unbefriedigend bezeichnet werden“ könne (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu, S. 42)?
Seit wann und warum muss nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr isoliert über das Vorliegen einer Beschäftigung entscheiden, sondern nunmehr für jeden einzelnen Zweig der Sozialversicherung gesondert prüfen, ob eine konkrete Versicherungs- und Beitragspflicht besteht?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung seitdem verändert, und zu welchem Mehraufwand für die Verfahrensbeteiligten führten die neuen Vorgaben?
Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Verfahren der Statusfeststellung beschleunigt werden?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Clearingstelle der gesetzlichen Rentenversicherung, und inwiefern teilt die Bundesregierung die Aussage von Prof. Dr. Thüsing, wonach eine Verbesserung „insoweit nur mit größerem Personaleinsatz zu haben“ sei (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung, a. a. O.)?
Warum gibt es beim Statusfeststellungsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung keine Sachverhaltsaufklärung vor Ort, und inwiefern könnte eine solche nach Ansicht der Bundesregierung zu höherer Rechtssicherheit führen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Verfahren für Selbständige, insbesondere für solche, die mehrere Aufträge bei wechselnden Auftraggebern im Jahr haben, zu vereinfachen?
Inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine analoge Übertragung des Instrumentes der so genannten Schlussbesprechung bei Betriebsprüfungen auf das Statusfeststellungsverfahren zielführend, um den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, formlos Ansichten zu äußern, zur Diskussion zu stellen und hierbei einen „hohen Befriedungseffekt“ herzustellen (siehe Dr. Jürgen Brand: Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung, Zeitschrift für Sozialrecht, 2013, 641)?
Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß §7a Absatz 4 SGB IV, und wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, auf die nochmalige Anhörung vor dem Erlass des Verwaltungsaktes zu verzichten, da diese nur in den seltensten Fällen zu einem Richtungswechsel der Behörde führe (siehe Maiß: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Arbeitsrecht Aktuell 2011, 9)?
In welchen Fällen sind Anfrageverfahren für in Aussicht genommene Tätigkeiten in der Zukunft möglich, für die gutachterliche Bewertungen oder auch eine Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht kommen?
Wie häufig gibt die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme in solchen Fällen heraus, in denen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer eine schriftliche Auskunft gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Status einer noch aufzunehmenden Tätigkeit begehren?
Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Feststellungen sowohl der Künstlersozialkasse als auch der Deutschen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht eines Auftragnehmers, obwohl die Träger der Sozialversicherung grundsätzlich die Entscheidungen der Künstlersozialkasse anerkennen sollen (siehe Bundestagsdrucksache 14/1855, S. 8)?
Aus welchen Gründen kommt es zu solchen „Doppelverfahren“, und wie könnten diese nach Ansicht der Bundesregierung künftig vermieden werden?
Welchen Stellenwert haben nach Kenntnis der Bundesregierung steuerrechtliche Beurteilungen des Finanzamtes im Rahmen des statusrechtlichen Feststellungverfahrens der Deutschen Rentenversicherung, und wie könnten mögliche Mehrfachfeststellungen, die für die Betroffenen zumindest unbefriedigend sind, künftig vermieden werden (siehe Prof. Dr. Ulrich Wenner: Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit?, Soziale Sicherheit, 6/2014)?
Welchen prozessrechtlichen Risiken sind Arbeitgeber bzw. Auftraggeber nach Kenntnis der Bundesregierung ausgesetzt, wenn das Statusfeststellungsverfahren nicht ausschließlich vom Auftragnehmer beantragt wird?