[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12274
18. Wahlperiode 04.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11838 –
Die Lage der Zivilbevölkerung in Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) stellte in
einer auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern im Dezember 2016
aktualisierten Stellungnahme fest, dass sich sowohl die Sicherheitslage in
Afghanistan „nochmals deutlich“ verschlechtert habe, als auch, dass aufgrund der „sich
ständig ändernden Sicherheitslage“ der UNHCR „keine Unterscheidung von ‚
sicheren‘ und ‚unsicheren‘ Gebieten“ treffen könne.
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) zeigt in
ihrem Jahresbericht 2016, dass die Zahl der in Afghanistan durch
Kriegshandlungen verletzten und getöteten Zivilistinnen und Zivilisten den höchsten Stand seit
Beginn der Zählung erreicht hat. Mit 11 418 gemeldeten Opfern ist sie fast
doppelt so hoch wie 2009. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen. Weiterhin hat
die Zahl der im Rahmen von kriegerischen Handlungen betroffenen Frauen und
Mädchen im Vergleich zum Vorjahr um 7 Prozent zugenommen. 11 Prozent,
das heißt 1 118 der betroffenen Zivilistinnen und Zivilisten sind nach dem UN-
AMA-Bericht zum Opfer von gezielten, versuchten oder vollzogenen
Mordanschlägen geworden. 24 Prozent der zivilen Opfer wurden von
Regierungskräften und der Regierung Nahestehenden verursacht, 61 Prozent von gegen die
Regierung gerichteten Gruppen, wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und
den Taliban. UNAMA schreibt 6 994 zivile Opfer den Taliban zu und 899 Opfer
dem IS. Gerade die Zahl der Opfer des IS hat sich im Vergleich zum Vorjahr
nahezu verzehnfacht. Besonders besorgniserregend ist die Versechsfachung der
Opfer auf 378 bei gezielten Angriffen auf religiöse Zeremonien, unter anderem
auch in Kabul Stadt (
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_
of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_16_feb_2017_final.pdf).
Insbesondere Frauen werden massiv in ganz Afghanistan angegriffen. Die
Gewalt gegen Frauen nahm im Jahr 2016 zu. So stieg auch die Anzahl von
Hinrichtungen von Frauen durch die Taliban (
www.amnesty.org.in/show/blog/
amnesty-international-annual-report-2016-17-afghanistan). Die afghanische
Frauenrechtsorganisation Revolutionary Association of the Women in Afghanistan
(RAWA) stellte eine Liste der von den Taliban verhängten frauenfeindlichen
Gesetze auf, dabei sind schwere Körperstrafen wie Auspeitschen für Verstöße
gegen Kleiderordnungen vorgesehen sowie Steinigung bei als „unmoralisch“
verstandenem Verhalten (
www.rawa.org/rules.htm).
Ganz im Gegensatz zum Bericht des UNHCR, der besagt, dass es nicht möglich
sei, zwischen sicheren und unsicheren Gebieten in Afghanistan zu unterscheiden
(
www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-Bericht-UNHCR-Afghanistan.
pdf), erklärte Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière in einem Interview
in den „Tagesthemen“ am 20. Februar 2017 diesbezüglich, „sichere Gebiete“
gebe es „im Norden, auch in Teilen Kabuls“, und im Gegensatz zum UNAMA-
Report, der von „gezielten Angriffen auf Zivilisten, die als Kriegsverbrechen zu
werten sind“, in Afghanistan spricht, behauptete der Bundesinnenminister, die
radikalislamischen Taliban zielten auf Repräsentanten des Systems –
„Polizisten, Botschaften, westliche Hotels“. Die „normale Bevölkerung“ sei „zwar Opfer“,
aber „nicht Ziel der Taliban. Das ist ein großer Unterschied“ (
www.tagesschau.
de/inland/tagesthemen-interview-de-maiziere-101.html).
1. Wie ist der Umstand einer gestiegenen Zahl ziviler Opfer (
www.deutsch
landfunk.de/afghanistan-immer-mehr-zivile-opfer-weniger-abschiebungen.
1818.de.html?dram:article_id=378216) damit zu vereinbaren, dass die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8141 noch erklärt hat, dass „für die
zivile Bevölkerung in den Gebieten unter militantem Einfluss […] die
Bedrohung […] geringer [sei], da die Talibanführung ihre Kämpfer wiederholt
glaubhaft und eindeutig angewiesen hat, zivile Opfer zu vermeiden und
zivile Infrastruktur zu schonen“ (bitte ausführlich ausführen), und was meint
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière damit, wenn er erklärt, es sei
ein „großer Unterschied“, dass die „normale Bevölkerung“ in Afghanistan
„zwar Opfer“, aber „nicht Ziel der Taliban“ sei (
www.tagesschau.de/
inland/tagesthemen-interview-de-maiziere-101.html)?
Welchen großen Unterschied macht es nach Kenntnissen der
Bundesregierung insbesondere für die zivilen Opfer, dass sie womöglich „kein Ziel“
waren, aber dennoch getroffen wurden (bitte nachvollziehbar darlegen)?
2. Anhand welcher Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse trifft der
Bundesinnenminister die Unterscheidung zwischen „Ziel“ und „Opfer“ und
schließt dabei aus, dass die Bevölkerung nicht ebenso Ziel der Anschläge ist,
um ein Klima der Verunsicherung zu schaffen?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Angriffe der Taliban zielen nach Kenntnis der Bundesregierung in erster Linie
auf Repräsentanten des afghanischen Staates, insbesondere der Sicherheitskräfte
sowie der internationalen Partner Afghanistans. Zivile Opfer werden in Planung
und Ausführung der Angriffe jedoch oft in Kauf genommen, auch wenn die
Taliban-Führung zur Schonung ziviler Personen und Infrastruktur aufgerufen hat. Für
die Bewertung einer individuellen Gefährdung ist maßgeblich entscheidend, ob
eine Person zu einer Gruppe gehört, die gezielter Gewalt ausgesetzt ist oder in
gleicher Weise wie alle anderen Einwohner Afghanistans von einem allgemeinen
Sicherheitsrisiko betroffen ist.
Die weiterhin hohe Zahl ziviler Opfer des Konflikts in Afghanistan ist vor allem
darauf zurückzuführen, dass militärische Auseinandersetzungen auch in
Siedlungsgebieten stattfinden. Während die Anzahl der zivilen Todesopfer in
Afghanistan nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in
Afghanistan (UNAMA) 2016 im Vergleich zu 2015 leicht zurückging, stieg die
Anzahl der Verletzten 2016 an.
3. Wie sind zivile Opfer, die bei Anschlägen auf religiöse Zeremonien getötet
oder verletzt wurden, im Rahmen der vom Bundesinnenminister getätigten
Einordnung bzgl. „Opfern“ und „Zielen“ anzusiedeln?
a) Wie viele der zivilen Opfer im Jahr 2016 sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Anschlägen ums Leben gekommen, bei denen sie nicht das
eigentliche „Ziel“ gewesen sind?
b) Wie viele der zivilen Opfer im Jahr 2016 sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Anschlägen verletzt worden, bei denen sie nicht das
eigentliche „Ziel“ gewesen sind?
c) Wie viele der zivilen Opfer in Afghanistan sind nach Kenntnis der
Bundesregierung durch gezielte Gewalt (z. B. Strafaktionen) von Seiten
regierungsfeindlicher Milizen getötet worden?
d) Wie viele der zivilen Opfer in Afghanistan sind nach Kenntnis der
Bundesregierung durch gezielte Gewalt (z. B. Strafaktionen) von Seiten
regierungsfeindlicher Milizen verletzt worden (bitte, wenn möglich, nach
Einordnung aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 bis 3d werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung erhebt keine eigenen Statistiken zu zivilen Opfern in
Afghanistan. Auch UNAMA liefert keine Angaben, die eine zahlenmäßige
Zuordnung entsprechend der Fragen ermöglicht.
Im Gegensatz zu den Taliban als bedeutsamste regierungsfeindliche Gruppe in
Afghanistan zielt der seit 2015 in Erscheinung getretene „Islamische Staat in der
Provinz Khorasan“ (ISPK) mit Angriffen auch gegen Gruppen der
Zivilbevölkerung ohne Bezug zur afghanischen Regierung, insbesondere gegen Angehörige
der schiitischen Minderheit. Hierzu zählen mehrere Anschläge auf schiitische
Einrichtungen und Veranstaltungen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten.
Insgesamt schreibt UNAMA im vergangenen Jahr 209 zivile Todesopfer und 690
zivile Verletzte dem ISPK zu.
4. Wie vereinbart die Bundesregierung die von Dr. de Maizière in Frage 1
zitierte Auffassung zu zivilen Opfern mit der im UNAMA-Bericht
vorgetragenen Aussage zum Jahr 2016 von „gezielten Angriffen auf Zivilisten […]
[,] die als Kriegsverbrechen zu werten sind“, und der Aussage, dass 11
Prozent der zivilen Opfer durch gezielte Angriffe herbeigeführt worden sind?
UNAMA definiert Zivilisten als Personen, die weder den bewaffneten
Sicherheitskräften noch den organisierten bewaffneten Gruppen angehören („persons
who are not members of the armed forces or of an organized armed group“). Diese
Definition umfasst damit auch Repräsentanten des afghanischen Staates und
seiner internationalen Partner (sofern sie nicht den Streitkräften angehören), die zum
militärischen Zielspektrum der Taliban gehören (siehe auch Antwort zu den
Fragen 1 und 2).
5. Wie vereinbart die Bundesregierung die in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 18/8141 getätigte Aussage: „Für die zivile Bevölkerung in den
Gebieten unter militantem Einfluss ist die Bedrohung dagegen geringer, da
die Talibanführung ihre Kämpfer wiederholt glaubhaft und eindeutig
angewiesen hat, zivile Opfer zu vermeiden und zivile Infrastruktur zu schonen“,
mit den im UNAMA-Bericht angegebenen 11 Prozent zivilen Opfern
gezielter Angriffe durch Taliban und andere Gruppen und 61 Prozent der zivilen
Opfer durch Taliban und andere Gruppen bei Gefechten sowie der
Rekordzahl der zivilen Opfer in Afghanistan im vergangenen Jahr 2016?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
6. Inwiefern stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Serie von
Gruppenvergewaltigungen durch die Taliban in der Provinz Helmand Mitte 2016
keinen gezielten Angriff auf die Zivilbevölkerung dar (
www.rawa.org/temp/
runews/2016/07/31/taliban-militants-gang-rape-woman-in-helmand-official-
claims.html)?
Waren dem Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière diese Fälle
bekannt, als er sich äußerte, Zivilisten seien keine „Ziele“, aber „Opfer“?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation von Frauen in den von den
Taliban kontrollierten Gebieten?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation von Frauen in den von der
Regierung beherrschten Gebieten?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Insgesamt hat sich die Lage der Frauen in Afghanistan seit dem Ende der Taliban-
Herrschaft wesentlich verbessert. Allerdings beschränkt die konservativ-
islamische afghanische Gesellschaft Frauen weiterhin in vielen Fällen in der vollen
Ausübung ihrer Rechte. Die konkrete Situation von Frauen kann sich je nach
regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. UNAMA veröffentlicht
regelmäßig Berichte zur Lage der Frauen und insbesondere zu Gewalt gegen
Frauen in Afghanistan, unter anderem im April 2015 den Bericht „Justice through
the Eyes of Afghan Women: Cases of Violence against Women Addressed
through Mediation and Court Adjudication“ (
https://unama.unmissions.org/
women%27s-rights-reports). Auch der im Februar 2017 veröffentlichte Bericht
„Annual Report on Protection of Civilians in armed Conflict“ (
https://unama.
unmissions.org/protection-of-civilians-reports) enthält Ausführungen zur Lage
der Frauen in Afghanistan.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE
LINKE., Bundestagsdrucksache 18/4168 vom 27. Februar 2015, insbesondere zu
den Fragen 62 ff., und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große
Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/10364 vom 17.
November 2016, insbesondere zu den Fragen 26 und 29, wird ergänzend verwiesen.
9. Wie viele Frauen sitzen in Afghanistan wegen Ehebruchs hinter Gittern,
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gesteinigt oder ausgepeitscht?
Gemäß des Berichts der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen
anlässlich ihres Besuchs in Afghanistan vom 4. bis 12. November 2014 zu Gewalt
gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen waren Ende 2014 insgesamt
744 Frauen in Afghanistan inhaftiert; davon 428 Frauen wegen sog. „moralischer
Vergehen“, zu denen auch Ehebruch gehört. Aktuelle Zahlen oder eine
detailliertere Aufschlüsselung nach Haftgrund oder Strafe liegen der Bundesregierung
nicht vor.
10. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von RAWA dokumentierten
Regeln für Bestrafungen für Frauen in Afghanistan durch die Taliban
authentisch (
www.rawa.org/rules.htm)?
Welche anderen oder zusätzlichen Regeln und Formen der Bestrafung
existieren nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Taliban darüber hinaus?
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über die von
regierungsfeindlichen Kräften angewandten Regeln und Formen der Bestrafung. Nach
Berichten von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen
werden grundlegende Menschenrechte durch die Taliban bewusst eingeschränkt;
hierzu zählt insbesondere die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und des
Zugangs zu Bildung und medizinischer Versorgung von Frauen. In Einzelfällen
werden Frauen für „unmoralisches Verhalten“ körperlich bestraft oder hingerichtet.
Die von UNAMA regelmäßig veröffentlichten Berichte zur Lage der Frauen und
insbesondere zu Gewalt gegen Frauen in Afghanistan enthalten Angaben zu
Übergriffen regierungsfeindlicher Kräfte gegen Frauen, auch zu Einzelfällen. Auf
die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen.
a) Wie viele Fälle solcher Bestrafungen sind der Bundesregierung seit 2014
bekannt (bitte genauer ausführen und nach Monaten, Art der Bestrafung
und Region auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Gewalt gegen
Frauen, insbesondere auch die Anzahl von Morden, im Jahr 2016
zugenommen haben (
www.rawa.org/temp/runews/2016/08/26/more-than-5000-
cases-of-violence-against-afghan-women-recorded-in-six-months.html)?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen über Gewalt gegen Frauen,
insbesondere über die Anzahl von Morden an Frauen, vor. Nach Angaben von UNAMA
gibt es keine belastbaren landesweiten Statistiken zu Gewalt gegen Frauen. Auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE
LINKE., Bundestagsdrucksache 18/4168 vom 27. Februar 2015, insbesondere zu
Frage 68, wird verwiesen.
c) Inwiefern stellen diese Verfolgungen gegen Frauen keine gezielten
Angriffe auf die Zivilbevölkerung durch Taliban dar?
d) Sind der Bundesregierung die Hinrichtungsbilder und Videos bekannt, in
denen Frauen durch Taliban wegen vermeintlichen „Ehebruchs“
hingerichtet werden (
www.rawa.org/temp/runews/2016/05/07/horrific-video-
shows-taliban-publicly-killing-woman-over-adultery.html)?
Inwiefern sind diese Hinrichtungen als ein gezielter Angriff auf die
Zivilbevölkerung zu werten?
Die Fragen 10c und 10d werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung sind Berichte insbesondere von afghanischen Institutionen,
Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Vereinten Nationen zu
der in Afghanistan weit verbreiteten sexualisierten und geschlechtsspezifischen
Gewalt gegen Frauen bekannt. Diese ist zu unterscheiden von gezielten
Anschlägen der Taliban im Rahmen des innerafghanischen Konflikts.
11. Wie schätzt die Bundesregierung die Situation von Frauen im Allgemeinen
in Afghanistan ein, insbesondere vor dem Hintergrund der Berichte von
massiver Gewalt gegen Frauen im ganzen Land (
www.rawa.org/temp/runews/
2016/08/26/more-than-5000-cases-of-violence-against-afghan-women-recorded-
in-six-months.html)?
Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen.
12. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung eine weitgehende
Straflosigkeit für Gewalt gegen Frauen in Afghanistan, wie es die Frauenaktivistin
Veeda Saghari betont (
www.rawa.org/temp/runews/2016/08/26/more-than-
5000-cases-of-violence-against-afghan-women-recorded-in-six-months.html#
ixzz4aA236UTe, bitte ausführlich begründen)?
Gewalt gegen Frauen, insbesondere Kinderheirat, Zwangsheirat, Vergewaltigung
und häusliche Gewalt, ist durch das Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen
Frauen („EVAW-Dekret“) aus dem Jahr 2009 unter Strafe gestellt. Im Zuge der
Strafrechtsreform soll der rechtliche Schutz weiter verstärkt werden, unter
anderem durch eine umfassendere Definition von Vergewaltigung und vereinfachte
Beweisverfahren bei erzwungenem Suizid und Zwangsprostitution. Bei der
Umsetzung des EVAW-Dekrets leisten auch die Hohe Kommission zur Beseitigung
von Gewalt gegen Frauen („EVAW High Commission“) und Zweigstellen der
Kommission in den Provinzen, spezielle Polizeieinheiten („Family Response
Units“), spezielle Einheiten der Generalstaatsanwaltschaft („EVAW Units“),
Rechts- und Provinzabteilungen des Frauenministeriums, Frauenhäuser,
Familienberatungsstellen und die Afghanische Unabhängige
Menschenrechtskommission Unterstützung.
Obwohl Gewalt gegen Frauen nach geltendem afghanischem Recht
weitgehendend unter Strafe gestellt ist und die Polizei inzwischen entsprechend ausgebildet
wird, fehlt es nach Angaben von UNAMA im Bericht über die „Umsetzung des
Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen“ von Dezember 2013
(
https://unama.unmissions.org/women's-rights-reports) bei der Verfolgung von
Straftaten gegen Frauen allerdings – wie in der afghanischen Justiz generell – an
den nötigen Ressourcen einer effektiven Strafverfolgung. Dies gilt auch in Fällen
von Tötungen von Frauen durch Steinigung.
13. Existieren in Afghanistan nach Auffassung der Bundesregierung sichere
Regionen für Frauen (bitte ausführen)?
Pauschale Aussagen über die Sicherheitslage in einzelnen Regionen sind nicht
möglich. Die Bewertung des individuellen Gefährdungsrisikos wird unter
Einbeziehung sämtlicher relevanter Umstände (wie Ethnie und Herkunftsregion,
Konfession, Familienstand und Herkunft) im Einzelfall vorgenommen.
14. Welche Strafen sieht das afghanische Recht für Ehebruch vor?
15. Zu welchem Ergebnis hat nach Kenntnis der Bundesregierung die 2013 in
der afghanischen Regierung geführte Debatte geführt, Steinigung als eine
Strafe für Ehebruch wiedereinzuführen (
www.theguardian.com/world/2013/
nov/25/public-stoning-womens-rights-afghanistan-government-adultery)?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Gemäß Artikel 427 des afghanischen Strafgesetzes aus dem Jahr 1976 ist
Ehebruch mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren zu bestrafen, wenn keine
Bestrafung nach Scharia erfolgt. Zu den möglichen Scharia-Strafen gehört auch
Steinigung. In der Praxis haben afghanische Gerichte in den letzten Jahren nach
Angaben von UNAMA keine Scharia-Strafen für Ehebruch verhängt.
Der aktuelle Reformentwurf des Strafgesetzbuches sieht eine Kürzung der
Freiheitsstrafe für Ehebruch auf zwei bis fünf Jahre vor. Bei mildernden Umständen
sollen auch Alternativen zur Haftstrafe gewählt werden können.
Vergewaltigungsopfer sollen nicht wegen Ehebruchs angeklagt werden dürfen.
16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Straflosigkeit gegenüber
der Tötung von Frauen durch Steinigung in Afghanistan (
www.theguardian.
com/world/2015/nov/03/afghan-woman-stoned-to-death-for-alleged-adultery)?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
17. Wie viele Frauen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Afghanistan
wegen außerehelichen Sexes inhaftiert oder hingerichtet worden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Suizidrate von Frauen
in Afghanistan in den letzten zwei Jahren entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben über die Suizidrate von Frauen in
Afghanistan vor.
19. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, nach denen in naher Zukunft
auch Frauen bei Sammelabschiebungen nach Afghanistan miteinbezogen
werden sollen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Für Rückführungen
sind die Bundesländer zuständig.
20. Wie schätzt die Bundesregierung die Kontrolle der Regierung von
Afghanistan über die verschiedenen Provinzen ein?
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt landesweit regional
unterschiedlich ausgeprägt. Sie ist derzeit in den meisten urbanen Zentren, darunter die
Hauptstadt Kabul sowie die Mehrzahl der 33 weiteren Provinzhauptstädte,
ausreichend kontrollierbar. Insgesamt leben dort schätzungsweise zwei Drittel der
Gesamtbevölkerung.
21. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung die Situation zurückgeschobener
Geflüchteter?
Nach ihrer Landung in Afghanistan werden zurückgeführte Personen von
Vertretern der deutschen Botschaft, der afghanischen Grenzpolizei, der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) und der psychosozialen Beratungsstelle der
„International Psychological Organisation“ (IPSO) am Flughafen Kabul in
Empfang genommen und betreut. Anschließend werden sie in die Obhut der
afghanischen Behörden übergeben. Es besteht kein fortgesetzter Kontakt zwischen den
zurückgeführten Personen und deutschen Behörden.
22. Ist der Bundesregierung bekannt, dass neben den Taliban auch mit der
Regierung in Kabul verbündete Warlords und ihre Milizen massiven Terror
gegen die Zivilbevölkerung ausüben (
www.deutschlandfunk.de/afghanistan-
vom-schlaechter-zum-politiker.1773.de.html?dram:article_id=369120)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
23. Welche Beziehungen pflegen die Bundesregierung oder ihre Vertreter zu
sogenannten Warlords wie Hekmatyar in Afghanistan (bitte benennen, welche
Warlords)?
Finden regelmäßige Treffen statt, und inwiefern ist dabei die
Menschenrechtslage Thema?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Der Anführer der Gruppe „Hizb-e Islami“, Gulbuddin Hekmatyar, hat am
29. September 2016 nach mehrjährigen Verhandlungen ein Friedensabkommen
mit der afghanischen Regierung unterzeichnet, in der sich die Gruppe vom
bewaffneten Kampf und vom Terrorismus lossagt und die afghanische Verfassung
einschließlich der in ihr garantierten Menschen- und Frauenrechte anerkennt. Der
zuständige Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat
daraufhin am 4. Februar 2017 die gegen Hekmatyar bestehenden Sanktionen
aufgehoben. Die Bundesregierung begrüßt die Einigung als Signal auch an andere
bewaffnete Gruppen, die Gewalt zu beenden und sich einem Friedensprozess
anzuschließen. „Hizb-e Islami“ ist bereits seit längerer Zeit in Afghanistan nicht
mehr im bewaffneten Kampf aktiv; die der Gruppe vorgeworfenen schweren
Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung gehören vorwiegend
der Zeit des Bürgerkrieges an (1989 bis 1996). Regelmäßige Treffen zwischen
Vertretern der Bundesregierung und Hekmatyar oder anderen außerhalb der
Regierung stehenden Anführern von Milizen („Warlords“) finden nicht statt.
24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass 2016 23 Prozent der zivilen Opfer in Afghanistan durch
Regierungskräfte, Milizen und Polizei wie auch Koalitionskräfte herbeigeführt worden
sind (bitte auch für die Jahre seit Aufzeichnungsbeginn vergleichen und in
die Schlussfolgerungen miteinbeziehen)?
Die Bundesregierung führt keine eigenen Statistiken zu zivilen Opfern in
Afghanistan. UNAMA erfasst seit 2009 systematisch Zahlen zu zivilen Opfern in
Afghanistan. Für 2016 hat UNAMA festgestellt, dass 24 Prozent aller zivilen Opfer
durch regierungsfreundliche Kräfte verursacht worden seien („Afghan National
Defense and Security Forces“ (ANDSF) für 20 Prozent, internationale
Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen für jeweils zwei
Prozent). In der Nordregion Afghanistans ist die Gesamtzahl der zivilen Opfer
entgegen dem afghanistanweiten Trend insgesamt um mehr als sieben Prozent
zurückgegangen.
Eine Beratung der ANDSF durch die internationale Militärpräsenz ist zur
Vermeidung ziviler Opfer auch weiterhin erforderlich.
25. Gilt die Aussage, es gäbe sichere Orte in Afghanistan, auch für religiöse
Minderheiten wie Hindus, Hasara oder Christen, und falls ja, welche
Regionen sind das (bitte ausführlich begründen)?
Auch für Angehörige religiöser Minderheiten gilt, dass das Gefährdungsrisiko in
jedem Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher individueller Umstände (wie
Ethnie und Herkunftsregion, Konfession, Familienstand und Herkunft) geprüft wird.
Pauschale Aussagen über die Sicherheitslage in einzelnen Regionen sind nicht
möglich.
26. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Haltung der afghanischen
Regierung gegenüber den Hasara, Christen und Hindus?
Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse von Repression gegen diese
Gruppen?
27. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Haltung der Taliban
gegenüber diesen Minderheiten?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung vor.
Wenngleich sich die afghanische Regierung grundsätzlich zum Schutz der
Minderheiten bekennt, sind die staatlichen Autoritäten in Afghanistan nicht immer in
der Lage, ihrer Schutzverpflichtung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern
Afghanistans nachzukommen.
Die afghanische Regierung ist sich der gesellschaftlichen Problematik im
Umgang mit religiösen Minderheiten bewusst und bemüht, den Schutz von Hindus
und Sikhs zu verbessern. So erklärte der afghanische Kulturminister Sadat Ende
2016 öffentlich: „Es ist tragisch, wie unsere Hindu- und Sikhbrüder über die Jahre
hinweg behandelt wurden. Sie sind integraler Bestandteil unserer Geschichte und
Gemeinschaft und wir arbeiten an einer Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.“
Hindus und Sikhs haben Anspruch auf einen (gemeinsamen) Sitz im Parlament,
den zurzeit eine Frau innehat. Die Taliban haben Übergriffe gegen Hindus und
Sikhs und ihre Diskriminierung in Afghanistan angeprangert.
Auch die schiitische Volksgruppe der Hazara ist in der öffentlichen Verwaltung
nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara gehören zwar der afghanischen
Regierung der Nationalen Einheit an, so etwa Vize-Präsident Sarwar Daneshm, aber in
der afghanischen Bevölkerung sind insbesondere bei der älteren Generation
Vorurteile gegen die schiitischen Hazara noch weit verbreitet. Religiöse
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan allerdings
selten. Dennoch sind in den vergangenen Jahren Hazara als Vertreter der
schiitischen Minderheit in Afghanistan vereinzelt Ziel konfessionell motivierter Gewalt
geworden. Insbesondere der ISKP hat im Jahr 2016 mit einem Anschlag auf eine
Großdemonstration der Hazara in Kabul am 23. Juli 2016 seine feindselige
Haltung gegenüber Schiiten zum Ausdruck gebracht. Ziel des ISKP ist es,
ethnischreligiöse Spannung in Afghanistan zu verschärfen und so das Land zu
destabilisieren. Vor diesem Hintergrund wurde der Anschlag von allen politischen
Akteuren in Afghanistan, auch von den Taliban, scharf verurteilt.
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum
konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten
sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weit weniger als ein
Prozent der Bevölkerung. Konversion wird im afghanischen Strafgesetzbuch
weder definiert noch geahndet. Nach der Scharia wird Konversion jedoch als
Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Nach Kenntnis der
Bundesregierung wurde die Todesstrafe wegen Konversion in Afghanistan bisher nie
vollstreckt. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist allerdings
weitgehend feindlich geprägt.
28. Inwiefern sind Mitglieder welcher religiösen Minderheiten bislang von
Sammelabschiebungen betroffen gewesen (bitte aufschlüsseln), und falls ja, aus
welchem Grund hält die Bundesregierung die Abschiebung in den
entsprechenden Fällen für vertretbar (bitte ausführlich begründen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Für Rückführungen
sind die Bundesländer zuständig.
29. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Religionswissenschaftlerin und Gutachterin für britische Gerichte zu Afghanistan in
Asylrechtsfällen, Friederike Stahlmann („Überleben in Afghanistan?“, in:
ASYLMAGAZIN 3/2017, S. 73 ff.), wonach es angesichts der negativen
ökonomischen und kriegerischen Entwicklung, angesichts von etwa 1,2
Millionen intern Vertriebenen (April 2016) bzw. über 623 000 bis Ende 2016
kriegsbedingt Vertriebenen und angesichts von über einer Million
erzwungenen Rückkehrenden aus Pakistan im Jahr 2016 es selbst für Angehörige
der gleichen ethnischen Gruppe nur in extremen Ausnahmefällen möglich
sei, sich an einem fremden Ort niederzulassen (wenn nein, bitte begründen),
und inwieweit wird das in der Praxis des Bundesamtes für Integration und
Flüchtlinge (BAMF) berücksichtigt (ebd., S. 74 f.)?
Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass Existenzmöglichkeiten am Ausweichort von den persönlichen
Umständen des Betroffenen, wie etwa dem Grad der sozialen Verwurzelung, der
Ethnie, Sprachkenntnissen, beruflichen Kenntnissen oder Erfahrungen etc. sowie der
jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage vor Ort abhängig sind. Die
internen Entscheidungsinstrumente des Bundesamtes für Migration zum
Herkunftsland Afghanistan reflektieren diese Einschätzung. Sie berücksichtigen die
aktuell schwierige sozio-ökonomische Lage in Afghanistan und gehen auch auf
die spezifische Situation von Rückkehrern ein. Sie enthalten ergänzend weitere
Prüfungshinweise zur Bewertung der Rückkehrsituation eines Antragstellers oder
einer Antragstellerin und benennen dabei zu berücksichtigende individuelle
Faktoren.
30. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik (a. a. O., S. 76), dass in
Bescheiden des BAMF zwar anerkannt würde, dass ein Zugang zu Arbeit,
Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der
Regel nur über bestehende Kontakte und Netzwerke funktioniere, dass aber die
Konsequenzen des Einbruchs der Wirtschaft und des massiven Anstiegs von
Rückkehrenden und Binnenvertriebenen für den Zugang zu existenziellen
Ressourcen vom BAMF nicht berücksichtigt würden; das traditionelle
Solidarsystem in Afghanistan (Familien, Clans) habe in der Praxis „weitgehend
seine Relevanz, zumindest aber seine Verlässlichkeit verloren“ (ebd., S. 78,
bitte ausführen)?
Die Einschätzung, dass das traditionelle Solidarsystem seine Relevanz
beziehungsweise Verlässlichkeit verloren habe, wird in dieser Pauschalität von der
Bundesregierung nicht geteilt. Die Autorin des Beitrags merkt selbst an, dass
Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan
in der Regel über bestehende Kontakte und Netzwerke besteht.
31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Religionswissenschaftlerin und Gutachterin für britische Gerichte zu Afghanistan in
Asylrechtsfällen, Friederike Stahlmann („Überleben in Afghanistan?“, in:
ASYLMAGAZIN 3/2017, S. 73 ff.), dass die Umstände einer Rückkehr nach
Afghanistan ohne Perspektive auf Arbeit oder Wohnraum angesichts von
drohender Unterernährung, Obdachlosigkeit, Krankheiten und Seuchen
„nicht nur für Kinder, Alte und Kranke, sondern auch für junge, gesunde
Erwachsene […] lebensgefährlich“ sind (ebd., S. 77, bitte begründen), und
welche Schlussfolgerungen werden in der Entscheidungspraxis des BAMF
hieraus gezogen?
Der Bundesregierung sind keine Hinweise dafür bekannt, dass sich die von der
Autorin zitierte „Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Krankheiten und
Seuchen“ bisher verwirklicht hat. Im Jahr 2016 sind über 3 000 Afghanen aus
Deutschland freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Für freiwillige
Rückkehrer aus westlichen Staaten bestehen Programme, um die Reintegration zu
erleichtern. So bietet IOM Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland,
Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der
Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung
oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Wenngleich IOM Abschiebungen nicht
unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt die Organisation
auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach ihrer Ankunft im Land.
32. Ist es zutreffend, dass die Einschätzung der ökonomischen Lage in
Afghanistan durch das BAMF sich auf Daten von 2012 oder älteren Datums bezieht
(ebd. S. 77, wenn nein, was ist der Fall), und inwieweit teilt die
Bundesregierung die Einschätzung, dass die Annahme, zumindest alleinstehende
junge gesunde Männer könnten sich ein Überleben aus eigener Kraft sichern,
inzwischen „grundlegend infrage gestellt“ sei, was insbesondere auch auf
Rückkehrende aus langjährigem Exil zutreffe, weil diese die Chance gehabt
hätten, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
33. Ist es zutreffend, dass sich in Bescheiden des BAMF die Argumentation
findet, dass Familien, die ökonomisch in der Lage waren, einer Person eine
Flucht zu ermöglichen, auch in Zukunft in der Lage sein werden, dieser
Person zumindest ein Existenzminimum zu sichern (ebd., S. 80, wenn nein, was
ist der Fall), und was folgt aus Sicht der Bundesregierung aus der Kritik
(ebd.), dass diese Annahme allenfalls in Ausnahmefällen zutreffend sein
kann?
Begründungen zu den Einzelfallentscheidungen werden statistisch nicht
ausgewertet. Die Frage nach Familienangehörigen und ihrer Möglichkeit einer
Unterstützung unterliegt der Einzelfallbewertung.
34. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Abgeschobene oder
Rückkehrer sich als einzige verbliebene Möglichkeit des Überlebens
notgedrungen einer aufständischen Partei oder kriminellen Organisation in
Afghanistan anschließen müssen (ebd., S. 81, bitte begründen)?
Asylentscheidungen und Entscheidungen über Abschiebungen werden immer auf
Grundlage einer Einzelfallprüfung getroffen, in der die Besonderheiten der
individuellen Situation berücksichtigt werden. Dabei kann im Einzelfall auch die
wirtschaftliche Situation der Antragsteller bei ihrer Rückkehr Berücksichtigung
finden.
35. Wieso hat die Bundesregierung keine Kenntnisse darüber, dass nach
Afghanistan Abgeschobene wegen ihrer mutmaßlichen Kontakte zu Angehörigen
und Freunden in Europa oder wegen möglicher Ersparnisse gefährdet oder
erpressbar sind (vgl. Antwort von Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom
13. März 2017 auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Christine
Buchholz auf Bundestagsdrucksache 18/11553), obwohl solche
Erkenntnisse z. B. dem Aufsatz der Religionswissenschaftlerin und Gutachterin für
britische Gerichte zu Afghanistan in Asylrechtsfällen, Friederike
Stahlmann („Überleben in Afghanistan?“, in: ASYLMAGAZIN 3/2017, S. 73 ff.,
dort S. 80) zu entnehmen sind (bei ihnen sei das Entführungsrisiko
„besonders hoch“, es gebe auch Familien, die die Wiederaufnahme rückkehrender
Familienmitglieder aus Sicherheitsgründen verweigerten), und welche
Schlussfolgerungen werden in der Entscheidungspraxis des BAMF hieraus
gezogen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass Rückkehrer wegen der
bei ihnen vermuteten Geldmittel gezielt entführt würden und in höherem Maße
betroffen wären als etwa Geschäftsleute.
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