[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12044
18. Wahlperiode 24.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11876 –
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – Umsetzung und Folgen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die Bundesregierung einen
Paradigmenwechsel in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eingeleitet: Durch den
Wegfall garantierter Mindesthöhen oder fester Leistungszusagen werden die
Betriebsrenten künftig allein von der Entwicklung des Kapitalmarktes
abhängen. Auch ein Absinken der Renten während der Bezugsphase ist anders als
heute in Zukunft möglich (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales auf die Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Markus Kurth vom
6. Februar 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11119).
Dem Verlust an Sicherheit zuungunsten vieler Betriebsrentnerinnen und
Betriebsrentner steht die Hoffnung der Bundesregierung gegenüber, mit der
Einführung der reinen Beitragszusage und weiteren Maßnahmen eine größere
Verbreitung der bAV zu erreichen. Dabei sind besonders Geringverdienerinnen und
Geringverdiener sowie Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU) im Fokus. Diese sorgen heute nur selten betrieblich für den Ruhestand
vor. Ob die geplanten Maßnahmen, die zum größeren Teil entsprechende
Tarifverträge voraussetzen, gerade KMU erreichen können, ist angesichts der
geringen Tarifbindung von kleineren Unternehmen allerdings zweifelhaft (vgl. Dirk
Kiesewetter et al. 2016: Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes – Was
lange währt, wird endlich gut?, in: Betriebliche Altersversorgung 8/2016). Von
der reinen Beitragszusage werden entgegen der Aufgabenstellung des
Betriebsrentenstärkungsgesetzes mutmaßlich nach Ansicht der Fragesteller vor allem
größere Unternehmen profitieren.
Der Gesetzentwurf geht darüber hinaus mit einer Reihe von
Subventionstatbeständen einher. So ist etwa eine Weitergabe der vonseiten der Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bei
Entgeltumwandlung nur im Falle von tarifvertraglichen Regelungen vorgesehen. Eine
allgemeine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Beschäftigten
beim Aufbau von Betriebsrentenansprüchen finanziell zu unterstützen, besteht
indes nicht. Die Einführung von Grundsicherungsfreibeträgen bei der
zusätzlichen Altersvorsorge ist zudem aus systematischen Gründen und aufgrund der
Ungleichbehandlung gegenüber Ansprüchen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung problematisch.
1. Mit welchem Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung und
insbesondere der neuen Form der Betriebsrente nach dem
Betriebsrentenstärkungsgesetz rechnet die Bundesregierung in den kommenden Jahren in
kleinen und mittleren Unternehmen (ggf. bitte nach Betriebsgrößenklassen
aufschlüsseln), und welche Annahmen liegen den Prognosen zugrunde?
Die Bundesregierung gibt keine konkreten Prognosen darüber ab, wie sich die
betriebliche und die sonstige zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge,
insbesondere Riester- und Basis-Renten, in den kommenden Jahren entwickeln
werden. Mit den Maßnahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes werden aber
wichtige Voraussetzungen geschaffen, dass sich die betriebliche
Altersversorgung auf freiwilliger Basis besonders auch in kleinen und mittleren Unternehmen
positiv entwickeln kann.
Im Rahmen des einmal in der Legislaturperiode von der Bundesregierung zu
erstellenden Alterssicherungsberichts wird künftig auch dargelegt, ob und wie die
neuen arbeits- und förderrechtlichen Instrumente zu einer höheren Verbreitung
der betrieblichen Altersversorgung besonders unter Beschäftigten in kleinen und
mittleren Unternehmen sowie unter Geringverdienern beitragen. Darüber hinaus
evaluiert das Bundesministerium der Finanzen, ob und in welchem Umfang die
spezielle Geringverdiener-Förderung mittels BAV-Förderbetrag von den
Arbeitgebern genutzt wird und berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31.
Dezember 2023 über die Entwicklung des neuen BAV-Förderbetrags.
2. Inwieweit ginge nach Auffassung der Bundesregierung „die Reform […]
gerade an der Gruppe von Arbeitgebern vorbei, die bislang aufgrund von
Haftungsrisiken keine bAV anbieten wollen“ (Dirk Kiesewetter et al. 2016:
Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes – Was lange währt, wird endlich
gut?, in: Betriebliche Altersversorgung 8/2016, Seite 650), insofern sich die
Tarifparteien nicht hinreichend oft dazu entscheiden, die im Sinne des
Betriebsrentenstärkungsgesetzes strukturierten Versorgungseinrichtungen auch
für nicht tarifgebundene und überdurchschnittlich häufig nicht an der bAV
partizipierende Arbeitgeber zu öffnen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Tarifparteien grundsätzlich kein
Interesse daran haben, Dritten den Zugang zu den von ihnen gesteuerten
Versorgungseinrichtungen zu verwehren und sich damit mögliche Skaleneffekte zu
verbauen. Gegen solche Befürchtungen spricht im Übrigen auch, dass viele
bestehende Versorgungswerke keine „Closed-Shop-Politik“ betreiben.
Beispielsweise sind bei der Metall-Rente als gemeinsames Versorgungswerk von IG
Metall und Gesamtmetall von den ca. 37 000 beigetretenen Unternehmen lediglich
ca. 10 Prozent tarifgebunden (so der Geschäftsführer der Metall-Rente, Heribert
Karch, im Wortprotokoll der Sachverständigen-Anhörung zum Entwurf eines
Betriebsrentenstärkungsgesetzes; Protokoll-Nr. 18/110, S. 18).
3. Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung denkbar,
„wenn sich zeigt, dass durch die freiwillige zusätzliche Altersvorsorge eine
ausreichende Verbreitung nicht erreicht wurde“ (Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer
Gesetze auf Bundestagsdrucksache 18/11286 vom 22. Februar 2017, Seite 39)?
Solche Maßnahmen sind im Allgemeinen Teil der Begründung unter „III.
Alternativen“ dargelegt. Danach wäre eine höhere Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung auch mit gesetzlich obligatorischen Betriebsrentensystemen zu
erreichen oder wahrscheinlich auch damit, dass ein alle Arbeitgeber verpflichtendes
gesetzliches Options- bzw. Opting-Out-System eingeführt würde. Solche
Pflichtsysteme gehen mit einer größeren Eingriffsintensität einher und wären je nach
Ausgestaltung mit mehr oder weniger großen Nachteilen verbunden, wie z. B.
Akzeptanzproblemen bei den Beschäftigten und/oder einer zusätzlichen
Kostenbelastung bei den Arbeitgebern. Diese Nachteile lassen solche Systeme als
unverhältnismäßig erscheinen, wenn nicht zuvor alle Möglichkeiten für den
weiteren freiwilligen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ausgeschöpft worden
sind.
4. Welchen Grad der Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge definiert die
Bundesregierung als nicht „ausreichend“ im Sinne des
Betriebsrentenstärkungsgesetzes, und welche Kriterien liegen dieser Bewertung zugrunde?
Im Allgemeinen Teil der Begründung unter „I. Zielsetzung und Notwendigkeit
der Regelungen“ wird dargelegt, dass Ende des Jahres 2015 ca. 17,7 Millionen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine
Betriebsrentenanwartschaft hatten, entsprechend knapp 60 Prozent aller
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Berücksichtigt man zusätzlich die
Verbreitung von Riester-Verträgen, haben ca. 70 Prozent der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Anspruch auf eine kapitalgedeckte zusätzliche
Altersversorgung. Besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem
Einkommen besteht noch erhebliches Verbreitungspotenzial für die betriebliche
Altersversorgung. So verfügen in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten
lediglich ca. 28 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine
Betriebsrentenanwartschaft. Knapp 47 Prozent der Beschäftigten mit weniger als 1 500
Euro Erwerbseinkommen im Monat haben weder eine Betriebs- noch eine
Riester-Rente. Maßstab muss auch hier sein, dass möglichst viele Beschäftigte einen
solchen Anspruch und damit Aussicht auf eine möglichst solide Alterssicherung
haben. Von daher ist die betriebliche Altersversorgung nach Auffassung der
Bundesregierung derzeit noch nicht ausreichend verbreitet.
5. Plant die Bundesregierung, Regelungen zu schaffen, die
Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen vereinfachen?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind vorgesehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Allgemeinverbindlicherklärungen
von Tarifverträgen weiter zu vereinfachen. Die mit dem
Tarifautonomiestärkungsgesetz 2014 erfolgten Maßnahmen, zum Beispiel die erleichterte
Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen über Gemeinsame Einrichtungen im
Bereich der betrieblichen Altersversorgung, müssen sich zunächst in der Praxis
bewähren.
6. Inwiefern erwartet die Bundesregierung im Falle einer nicht ausreichenden
Verbreitung der bAV infolge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, dass mit
einem gesetzlich obligatorischen Betriebsrentensystem oder mit einem für
alle Arbeitgeber verpflichtenden gesetzlichen Options- beziehungsweise
Opting-Out-System eine höhere bAV-Teilnahmequote zu erreichen ist
(Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur
Änderung anderer Gesetze auf Bundestagsdrucksache 18/11286 vom
22. Februar 2017, Seite 1)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. Inwieweit besteht nach Einschätzung der Bundesregierung die Gefahr, dass
durch die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes –
insbesondere durch die Ermöglichung der reinen Beitragszusage – bestehende
Betriebsrentensysteme beschädigt werden könnten, indem die reine
Beitragszusage auch in denjenigen tarifgebundenen Unternehmen zunehmend zur
Regel wird, in denen bislang üblicherweise zumindest
Betriebsrentenangebote mit Mindestleistungen bestehen (vgl. u. a. die ver.di-Stellungnahme
zum Referentenentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, 4.
November 2016, S. 5 ff.)?
Die Bundesregierung sieht diese Gefahr nicht. Zum einen ist die reine
Beitragszusage nur auf tariflicher Grundlage möglich; die Bunderegierung geht davon
aus, dass die Gewerkschaften keine Tarifverträge zum Nachteil ihrer Mitglieder
abschließen werden. Zum anderen sind die mit der reinen Beitragszusage
verbundenen Zielrentensysteme keineswegs automatisch weniger vorteilhaft als
Betriebsrentenzusagen mit Mindestleistungsversprechen. Im Übrigen wurden
bereits in der Vergangenheit auf der Basis des geltenden Rechts viele
Betriebsrentensysteme mit Leistungszusagen geschlossen, u. a. weil sie aus Sicht der
Arbeitgeber mit unkalkulierbar gewordenen Kostenrisiken verbunden waren bzw. sind.
Das neue Betriebsrentensystem bietet demgegenüber zusätzliche Optionen, damit
sich Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung engagieren. Nicht zuletzt
steht es Arbeitgebern selbstverständlich auch in Zukunft offen,
Betriebsrentenleistungen in der bestehenden Form zuzusagen. Die bisherigen Gründe für solche
Zusagen, z. B. personalwirtschaftliche Überlegungen oder der wichtige Aspekt
der Innenfinanzierung von Unternehmen im Rahmen von Direktzusagen, werden
durch die neue Betriebsrente nicht berührt.
8. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, die
Ermöglichung einer reinen Beitragszusage und damit den Verzicht auf
Mindestleistungen auch auf diejenigen größeren Unternehmen auszudehnen, in
denen bereits überdurchschnittlich häufig Betriebsrenten mit
Leistungszusagen angeboten werden, warum verzichtet die Bundesregierung mit dem
Betriebsrentenstärkungsgesetz auf eine rechtlich zulässige Beschränkung der
Ermöglichung einer reinen Beitragszusage auf KMU (Sachstand der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 6 – 3000 – 140/15),
und warum verzichtet die Bundesregierung somit auf eine zielgenaue
Regelung, die gerade den mit dem Gesetzentwurf adressierten Unternehmen ein
Betriebsrentenangebot erleichtert?
Würde man die reine Beitragszusage nur bei kleineren Unternehmen zulassen,
würde damit die Einführung von Zielrentensystemen in allen anderen
Unternehmen zwangsläufig verhindert. Denn Zielrentensysteme in den
Versorgungseinrichtungen bei gleichzeitigen Mindestleistungsgarantien durch die Arbeitgeber
dürften praktisch ausgeschlossen sein, weil das Anlagerisiko dann voll bei den
Arbeitgebern läge. Insbesondere vor dem Hintergrund der anhaltenden
Niedrigzinsphase soll aber allen Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße die
Möglichkeit offen stehen, Betriebsrenten ohne Garantieleistungen zu
organisieren.
9. Aus welchen Gründen sieht der Gesetzentwurf lediglich eine
Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das
Bundesministerium der Finanzen vor, um „Mindestanforderungen an die
Verwendung der Beiträge“ festzulegen (§ 25 des Gesetzentwurfs), und
warum verzichtet die Bundesregierung damit auf die parlamentarische
Kontrolle bei der Festlegung dieser alterssicherungspolitisch entscheidenden
Anforderungen im Rahmen einer gesetzlichen Regelung?
Die arbeitsrechtlichen Anforderungen an die reine Beitragszusage werden
abschließend im neuen § 1 Absatz 2 Nummer 2a und im neu eingeführten Siebten
Abschnitt, Unterabschnitt 2 des Betriebsrentengesetzes „Tarifvertrag und reine
Beitragszusage“ geregelt. Die wesentlichen finanzaufsichtsrechtlichen
Anforderungen stehen in einem neuen „Teil 4a“ des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Es
entspricht dem üblichen Vorgehen, dass darüber hinaus gehende Einzelheiten auf
dem Verordnungsweg geregelt werden. So werden nach bisheriger, bewährter
Praxis finanzaufsichtsrechtliche Detailvorgaben an Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung, etwa in Hinblick auf Kapitalanlage, Risikomanagement
und Transparenz, ebenfalls in Rechtsverordnungen festgelegt.
10. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um zu vermeiden,
dass es bei Inanspruchnahme der im Betriebsrentenstärkungsgesetz
vorgesehenen sogenannten Zielrente während der Auszahlungsphase zu Kürzungen
der Leistungen kommen kann, und inwiefern sind diese Maßnahmen,
insbesondere der im Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgesehene und
tarifvertraglich zu vereinbarende Sicherungsbeitrag, in der Lage, diesen Fall
auszuschließen (vgl. Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf
die Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Markus Kurth vom 6. Februar
2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11119)?
Das Risiko einer Leistungssenkung ist umso geringer, je vorsichtiger bzw.
niedriger die Leistungen festgesetzt sind. Die Beteiligten müssen im Einzelfall
abklären, wie sie die Rentenhöhe und das Risiko einer späteren Leistungssenkung
austarieren, d. h. wie sie den Anpassungsmechanismus steuern, der in Artikel 8 des
Gesetzentwurfs (dort § 38) geregelt ist.
Der Sicherungsbeitrag kann dazu beitragen, einen Einbruch am Kapitalmarkt
aufzufangen und in diesem Fall eine Leistungssenkung möglichst abzuwenden.
11. Plant die Bundesregierung die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig zu
einem Sicherungsbeitrag zu verpflichten, insofern die bislang im
Gesetzentwurf vorgesehene Soll-Regelung (§ 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes-
Entwurf – BetrAVG-E) in der betrieblichen Praxis unzureichend
Anwendung findet?
Wenn ja, welchen Umfang der Anwendung erachtet die Bundesregierung als
nicht hinreichend, sodass eine obligatorische Regelung notwendig wird?
Wenn nein, warum nicht?
Die neue Zielrente auf tariflicher Grundlage zeichnet sich zum einen durch die
Chance auf höhere Erträge, zum anderen durch ein damit zwangsläufig
verbundenes Risiko volatiler Betriebsrenten in der Auszahlungsphase aus. Um dieses
Risiko der Volatilität zu mindern, wird die neue Betriebsrente durch spezifische
finanzaufsichtsrechtliche Vorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz
flankiert; sie schaffen die Grundlage für eine geordnete und sachgerechte
Durchführung.
Darüber hinaus sind die Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung der
neuen Betriebsrente in den Versorgungseinrichtungen beteiligt. Sie können damit
festlegen, ob sie in der Tendenz niedrigere, dafür aber der Höhe nach besser
planbare Betriebsrenten oder in der Tendenz höhere, dafür aber volatilere
Betriebsrenten ermöglichen wollen. Ausfluss dieser Verantwortlichkeit und Ergebnis der
dem Gesetzentwurf vorausgehenden Spitzengespräche mit den Sozialpartnern ist
§ 23 Absatz 1 BetrAVG-E, wonach zur Absicherung der reinen Beitragszusage
im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden soll. Ein solcher
Sicherungsbeitrag kann das Risiko der Volatilität weiter minimieren. Die
Tarifvertragsparteien können darüber hinaus weitere Sicherungsmechanismen vorsehen, wie
etwa eine konservative Anlagepolitik.
12. Welches Ergebnis hat die Prüfung der Bundesregierung nach sich gezogen,
ob und wie durch eine Verschiebung der bisher im
Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Regelung in das Betriebsrentengesetz auch
ausländische Anbieterinnen und Anbieter rechtssicher einbezogen werden können,
und inwiefern wird das Ergebnis der Prüfung in das Gesetzgebungsverfahren
einbezogen, um mögliche Wettbewerbsvorteile von Versorgungsträgern aus
der Europäischen Union gegenüber deutschen Einrichtungen zu vermeiden,
die sich aus der Partizipation von ausländischen Versorgungsträgern an der
neuen Form der Betriebsrente und dem nur einseitig einschlägigen
Garantieverbot ergeben (vgl. Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales auf die Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Markus Kurth vom
6. Februar 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11119)?
Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
13. Welcher „sachliche Grund“ spricht nach Auffassung der Bundesregierung
für den Fortbestand der Regelungen im Rahmen des bestehenden
Betriebsrentensystems, nach denen „Arbeitgeber vom Sparverhalten ihrer
Arbeitnehmer profitieren und bei einer Entgeltumwandlung den Arbeitgeberanteil an
den eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen behalten können“ (Entwurf
eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur
Änderung anderer Gesetze auf Bundestagsdrucksache 18/11286 22. Februar
2017, Seite 44)?
Die bisherige Regelung ist gerechtfertigt, weil bei einer Entgeltumwandlung im
Rahmen des bestehenden Betriebsrentensystems der Arbeitgeber für die
entsprechende Betriebsrentenzusage ausnahmslos einsteht bzw. haftet, und zwar auch
dann, wenn die Betriebsrente über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder
eine Direktversicherung durchgeführt wird (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).
14. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass eine Ausweitung der
steuerlichen Freibetragsregelungen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
Bezieherinnen und Beziehern geringer Einkommen prinzipiell weniger
zugutekommt als Höherverdienenden?
Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen enthält der Gesetzentwurf ein
spezielles staatliches Zuschuss-Modell, den BAV-Förderbetrag. Da Arbeitnehmer
mit geringem Einkommen oft keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung
haben bzw. sich für sie eine auf Entgeltumwandlung basierende betriebliche
Altersversorgung aufgrund der niedrigen und nicht vorhandenen
Lohnsteuerentlastung steuerlich nicht rechnet, enthält der Gesetzentwurf diese neue gezielte
Förderung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen.
Die Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens in § 3 Nummer 63 EStG wirkt
sich bei den Arbeitnehmern mit deren individuellen Grenzsteuersatz aus. Damit
steigt die steuerentlastende Wirkung entsprechend dem progressiven
Einkommensteuertarif. Dies gilt für zusätzliche vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge
ebenso wie für Entgeltumwandlungsbeiträge.
15. Welche Beweggründe lagen der Entscheidung der Bundesregierung
zugrunde, mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Freibetrag bei der
Anrechnung von Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge auf die
Grundsicherung im Alter einen sozialpolitisch systematisch neuen Weg zu gehen, und
warum kommt diese Regelung im Kontext der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht zur Anwendung?
Die Einführung eines Einkommensfreibetrags für zusätzliche Altersvorsorge hat
zum Ziel, einen Anreiz zu setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Damit
soll eine höhere Verbreitung zusätzlicher Altersvorsorge – insbesondere der
betrieblichen – bei Geringverdienern erreicht werden. Damit ist ein
gesamtgesellschaftliches Signal verbunden, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall
lohnt. Dieses Signal soll es insbesondere den Sozialpartnern erleichtern,
Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung mit Breitenwirkung auch für
Geringverdiener zu vereinbaren.
Der Freibetrag erstreckt sich daher auf jedes monatlich bis zum Lebensende
ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der
Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu
bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten
zu verbessern.
Ausgenommen sind hingegen alle Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus
Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und
vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung
erzielt. Demgegenüber sind Ansprüche, die auf freiwilliger Grundlage erworben
werden, gerade Leistungen, die über die Rentenversicherungspflicht hinausgehen
und die die Leistungsberechtigten durch Konsum- bzw. Lohnverzicht selbst
erworben haben. Es ist daher im Hinblick auf eine angestrebte stärkere Verbreitung
ergänzender Altersvorsorge gerechtfertigt, solche individuellen Leistungen zu
honorieren und einen Anreiz gerade für untere Einkommensgruppen zu setzen,
überhaupt zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Dass sich solche freiwillige
Vorsorge in jedem Fall im Alter in einem höheren verfügbaren Einkommen
ausdrückt, ist daher ein wichtiges Signal, um solche Personen zu fördern, die mehr
als das gesetzlich Verpflichtende zur eigenen Altersvorsorge geleistet haben.
16. Wie häufig sorgen nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte einer
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) über eine Betriebsrente oder
über eine Form der privaten Altersvorsorge zusätzlich vor, und inwiefern
können vor diesem Hintergrund ehemals in einer Werkstatt beschäftigte
Bezieherinnen und Bezieher faktisch von einem Freibetrag in der
Grundsicherung im Alter profitieren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie häufig
Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen über eine Betriebsrente oder über
eine Form der privaten Altersvorsorge zusätzlich vorsorgen.
Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen
beschäftigt sind, erwerben nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren einen
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Berechnung der
Rente liegt nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beschäftigten zugrunde,
sondern ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage von 80 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße (im Jahr 2017 monatlich 2 380 Euro in den alten, 2 128 Euro in den
neuen Bundesländern). Damit beträgt die monatliche Rente wegen voller
Erwerbsminderung ebenso wie die Altersrente monatlich mehr als 800 Euro (zum
Vergleich: Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand
Ende 2015, liegt die durchschnittliche Altersrente in Deutschland bei 787 Euro,
1 040 Euro bei Männern, 580 Euro bei Frauen; alte Bundesländer). Aufgrund der
Höhe dieser Rente sind viele ehemalige Werkstattbeschäftigte auf ergänzende
Leistungen der Grundsicherung im Alter in der Regel nicht mehr angewiesen, so
dass insoweit auch Freibeträge in der Grundsicherung nicht zur Anwendung
kommen. Sofern aktuell oder ehemals in einer Werkstatt Beschäftigte dennoch auf
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen
sind, können diese jedoch wie alle übrigen Leistungsbezieher vollumfänglich
vom Freibetrag für die zusätzliche Altersvorsorge profitieren.
17. Wie ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, „auch
Rentenzahlungen, die auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach § 7 oder Zeiten
einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 des Sechsten Buches
beruhen“ von der Freibetragsregelung bei der Grundsicherung im Alter zu
erfassen, mit dem Gesamtkonzept zur Alterssicherung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zu vereinbaren, wonach künftig alle nicht
anderweitig abgesicherten Selbständigen versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung werden sollen, und was würde bei einer solchen
Versicherungspflicht mit den Beiträgen, die auf freiwilliger Basis geleistet
wurden, geschehen?
Mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Freibetrag in der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung soll ein Signal gesetzt werden, dass sich
zusätzliche Altersvorsorge immer lohnt. Die im Gesamtkonzept zur Alterssicherung
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagene
Einbeziehung von bislang nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in der
gesetzlichen Rentenversicherung dient dagegen dem Schutz der Versicherten vor den
finanziellen Risiken des Alters und einer Erwerbsminderung sowie dem
Hinterbliebenenschutz im Falle des Todes des Versicherten. Hierdurch soll gerade auch
die Beanspruchung von Grundsicherungsleistungen vermieden werden.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung beruhen, sind vom Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge
umfasst. Diese Leistungen würden auch nach Einführung einer
Versicherungspflicht genauso behandelt wie bei anderen Personen, die sowohl Freiwillige- als
auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Der auf
der freiwilligen Versicherung beruhende Teil der Rentenzahlung ist daher auch
bei Selbständigen auf Grundlage der im Gesetzentwurf geregelten
Voraussetzungen weiterhin freizustellen.
Im Hinblick auf Leistungen aus Zeiten einer Versicherungspflicht auf Antrag
nach § 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist dagegen anzumerken, dass
ausweislich des expliziten Wortlauts im Entwurf des § 82 Absatz 5 Satz 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung aus Zeiten einer Versicherungspflicht nicht von der Freibetragsregelung
erfasst sind.
18. Fallen auch Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen, die durch das
sogenannte Flexirentengesetz nun bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich sind,
unter die Freibetragsregelung bei der Grundsicherung im Alter, weil sie eben
trotz Versicherungspflicht auf freiwilliger Basis geleistet werden, und falls
nicht, wie erklärt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung gegenüber
anderen freiwilligen Beitragszahlungen?
Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Zahlungen zum
Ausgleich von Abschlägen beruhen, handelt es sich um Ansprüche, die auf
freiwilliger Grundlage erworben wurden. Demzufolge sind diese von der
Freibetragsregelung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
umfasst. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 15
verwiesen.
19. Wird die Bundesregierung Schritte unternehmen, um eine Reduzierung der
hundertprozentigen Beitragslast zur Krankenversicherung für Betriebsrenten
auch außerhalb betrieblicher Riester-Renten zu erreichen?
Wenn ja, welche Schritte sind geplant?
Wenn nein, welche anderen Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um
eine Entlastung der betroffenen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner
sicherzustellen?
Wie kann dabei aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass
diese Entlastung nicht zu Lasten der anderen Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt?
Die Bundesregierung plant keine weiteren Änderungen in Bezug auf die
Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezugsempfängern aus betrieblicher
Altersvorsorge. Die Verbeitragung von Versorgungsbezügen aus Betriebsrenten
ist ein unverzichtbarer Bestandteil für eine solidarische und nachhaltige
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und für einen
ausgewogenen Ausgleich zwischen der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und der
Generationengerechtigkeit der GKV. Die derzeitigen Beitragseinnahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung aus den Versorgungsbezügen belaufen sich auf
rund 5,3 Mrd. Euro. Eine Absenkung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge
führt somit zu erheblichen Mindereinnahmen der GKV, die über einen deutlichen
Anstieg der Zusatzbeiträge für alle Mitglieder refinanziert werden müssten.
Unverzichtbares Element der solidarischen Krankenversicherung ist die
Bemessung der Beiträge nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
eines Mitglieds. Wer neben der gesetzlichen Rente über zusätzliche Einkommen
aus der betrieblichen Altersversorgung verfügt, hat demnach auch höhere
Beiträge zu entrichten.
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