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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Verlegerbeteiligung in der Verwertungsgesellschaft WORT

Höhe der Rückforderungsansprüche der VG WORT gegenüber den Verlagen infolge des BGH-Urteils "Verlegeranteil", Gesamtsumme der bisher zurückgezahlten Vergütungen, Gründe für den bisherigen Verzicht der Geltendmachung ihres Anspruches; Verweigerung der Einsicht in Rechtsgutachten durch die VG WORT gegenüber ihren Wahrnehmungsberechtigten; Korrekturverteilungsplan, u.a. Gesamtsumme des Verzichts der Autoren zugunsten ihrer Verlage, Motive für die Wahl des Verzichtsmodells statt Rechteabtretung, Vereinbarkeit mit Europarecht und dem Treuhandgrundsatz, Verwendung von Einnahmen aus Gerätevergütungen der Jahre 2002 - 2007 für Autorennachausschüttung in Höhe der Verlegerbeteiligung, Mitwirkung von Mitgliedern und Berechtigten bei der Abstimmung zum Korrekturverteilungsplan nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz, Aufsichtspflicht des Deutschen Patent- und Markenamtes<br /> (insgesamt 15 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

25.04.2017

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1191528.03.2017

Verlegerbeteiligung in der Verwertungsgesellschaft WORT

der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Frank Tempel, Sigrid Hupach, Jan Korte, Ulla Jelpke, Ralph Lenkert, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In seinem Urteil „Verlegeranteil“ (I ZR 198/13) hat der BGH am 21. April 2016 entschieden, dass die gesetzlichen Vergütungen aus der Privatkopieabgabe ausschließlich den Autoren als den originären Rechteinhabern zustehen. Die in diesem Rechtsstreit unterlegene Verwertungsgesellschaft (VG) WORT hat daraufhin auf ihrer Mitgliederversammlung am 26. November 2016 einen „Korrektur-Verteilungsplan“ beschlossen, der eine „Rückabwicklung“ der unrechtmäßigen Verteilung vorsieht, sofern die entsprechenden Ansprüche noch nicht verjährt waren. Im Zuge dieser Rückabwicklung ist vorgesehen, dass Autoren freiwillig auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten können, wenn die VG WORT den betreffenden Verlagen gegenüber auf einen entsprechenden Teil der Rückforderungen verzichtet. Der Korrekturverteilungsplan ist veröffentlicht unter www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Korrektur-Verteilungsplan_der_VG_WORT_2012-2016.pdf, www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Korrektur-Verteilungsplan_der_VG_WORT_2012-2016.pdf. Die Frist, innerhalb derer Autoren solche Erklärungen abgeben konnten, lief Ende Februar 2017 ab.

Vor dem Hintergrund der treuhänderischen Verantwortung der Verwertungsgesellschaft für die ihr anvertrauten Gelder wirft das skizzierte Verfahren etliche Fragen auf. Die Rechtsaufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) ist jedoch bislang nicht dagegen eingeschritten. Insofern die Aufsichtsbehörde dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unterstellt ist, fällt dies zumindest mittelbar auch in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Die Fragesteller möchten mit den vorliegenden Fragen Aufklärung über die Haltung der Bundesregierung zu dem skizzierten Verfahren sowie darüber hinaus zu den Mitwirkungsrechten der Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten von Verwertungsgesellschaften erlangen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung über die Gesamtsumme, die dem BGH-Urteil „Verlegeranteil“ zufolge seit 2002 von der VG WORT an Nichtberechtigte ausgeschüttet wurde?

2

Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung über die Gesamtsumme der bislang von Verlagen an die VG WORT zurückgezahlten Vergütungen?

3

Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung über die Höhe der Summe, auf die Autoren zugunsten ihrer Verlage verzichten wollen und dies bis Ende Februar 2017 gegenüber der VG WORT erklärt haben?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, welcher Anteil dieser Summe auf Verlage mit einem Jahresumsatz von unter 7 Mio. Euro entfällt?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, mit welcher Begründung die VG WORT ihren Wahrnehmungsberechtigten die Einsicht in die im Zuge des Prozesses für – nach Angaben der VG WORT – rund 1 Mio. Euro erstellten Rechtsgutachten verweigert (http://meedia.de/2016/09/12/vg-wort-neuverteilung-der-millionenausschuettung-wird-zur-haengepartie)?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, warum die VG WORT ihren Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) gegen die Verlage bis dato nicht geltend gemacht hat und warum das DPMA als Aufsichtsbehörde die daraus resultierende weitere Gefährdung der Ansprüche der Gesamtgemeinschaft der Urheber bislang nicht unterbunden hat?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

7

Ist es aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des Luksan-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (C-277/10) mit dem Europarecht vereinbar, dass die VG WORT im Zuge ihres Korrekturverteilungsplans ihren Wahrnehmungsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, auf einen Teil ihres „gerechten Ausgleichs“ zugunsten von Verlagen zu verzichten?

8

Ist der Bundesregierung bekannt, warum die VG WORT von ihrem ursprünglich geplanten Modell einer Rechteabtretung auf ein Verzichtsmodell umgestiegen ist (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/161216_Brief_an_Verlage_mit_Erklärung_zu_Informationsverzicht.pdf, ,,Im Ergebnis wurde die zunächst angestrebte Lösung über eine Abtretung des Nachforderungsanspruchs des Autors an seinen Verlag nicht weiter verfolgt. An die Stelle der Abtretung ist vielmehr nunmehr ein Verzicht des Autors getreten“)?

9

Wie ist es aus Sicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und der Bundesregierung mit dem Treuhandgrundsatz zu vereinbaren, dass die VG WORT, wenn sie auf Teile ihrer Rückforderungen gegenüber Verlagen verzichtet, damit die Summe schmälert, die für die Ausschüttung an alle anderen Wahrnehmungsberechtigten zur Verfügung steht?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA die Tatsache bewertet, dass die VG WORT beabsichtigt, Erträge aus der Wahrnehmung der Ansprüche auf die Gerätevergütung, die sie für die Jahre 2002 bis 2007 erzielt hat, für Ausschüttungen einzusetzen, die sich auf die Abrechnungsjahre 2012 bis 2015 beziehen?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie hieraus?

11

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht nach Kenntnis der Bundesregierung das DPMA vor dem Hintergrund der Vorgaben zur Mitwirkung der Mitglieder und Berechtigten nach § 16 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) aus der Tatsache, dass bei der Abstimmung über den „Korrekturverteilungsplan“ der VG WORT die Berufsgruppen der Verleger mit vollem Stimmrecht mitwirkten?

12

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht nach Kenntnis der Bundesregierung das DPMA aus der Tatsache, dass weniger als 1 Prozent der Wahrnehmungsberechtigten der VG WORT als Mitglieder an deren wesentlichen Entscheidungen, etwa über den Verteilungsplanung, mitwirken können, vor dem Hintergrund der Vorgaben von § 16 VGG?

13

Erstreckt sich die Aufsichtspflicht des DPMA im Sinne von § 85 VGG nach Auffassung der Bundesregierung in Bezug auf Verwertungsgesellschaften auch auf vereinsrechtliche Fragen oder lediglich auf Rechtsfragen nach dem VGG?

14

Teilt die Bundesregierung die vom Vorsitzenden des Ausschusses für Kultur und Medien in der Bundestagsdebatte zur Verlegerbeteiligung (Plenarprotokoll 18/209) geäußerte Auffassung, es sei mit der Novelle des Urhebervertragsrechts gelungen, „die von den Richtern festgestellte Lücke einigermaßen rechtssicher zu schließen“, jedoch bleibe „noch einiges zu tun, damit das auch europarechtlich wasserdicht ist“?

Falls ja, in welcher Hinsicht ist das derzeitige nationale Recht aus Sicht der Bundesregierung europarechtlich nicht „wasserdicht“?

15

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung derzeit eine europarechtskonforme Rechtsgrundlage dafür, bei den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen, wenn hierfür keine nachträglich erklärten, individuellen Abtretungen der Anspruchsberechtigten vorliegen?

Berlin, den 28. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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