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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Haftpflichtprämien und Sicherstellungszuschlag für freiberufliche Hebammen

Freiberufliche Hebammen in Deutschland, Entwicklung der Versicherungsprämien, Anspruch auf Sicherstellungszuschlag (Haftpflichtausgleich), diesbzgl. Anträge, bisheriger Auszahlungsbetrag, Geburten seit 2007, Geburtsort, abrechnungsfähige Leistungen im Hebammenhilfevertrag (§ 134a SGB V), Verdienstsituation, Einzelheiten zum Schiedsstellenbeschluss zur Ausgestaltung des Sicherstellungszuschlag, Sicherung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

02.05.2017

Antwortdauer

26 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1195106.04.2017

Haftpflichtprämien und Sicherstellungszuschlag für freiberufliche Hebammen

der Abgeordneten Birgit Wöllert, Cornelia Möhring, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Dr. Rosemarie Hein, Katja Kipping, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler, Katrin Werner, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die seit Jahren steigenden Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung für in der Geburtshilfe tätige Hebammen stellen eine starke finanzielle Belastung dar.

Davon besonders betroffen sind Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an Geburten begleiten, da die Prämienhöhe pro Jahr und nicht pro Geburt festgesetzt wird, sodass bei geringen Geburtenzahlen die Gegenfinanzierung nicht möglich ist.

Näheres zu den abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe sowie zu Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen ist in § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) geregelt.

Im Jahr 2014 hat der Deutsche Bundestag im Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz; GKV-FQWG) auf die steigenden Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung für in der Geburtshilfe tätige Hebammen mit einem Sicherstellungszuschlag für freiberuflich tätige Hebammen reagiert, der in § 134a SGB V beschlossen worden ist.

Dieser soll vor allem die Steigerung der Haftpflichtprämien von Hebammen mit nur einer geringen Anzahl an Geburten finanziell kompensieren. So soll sichergestellt werden, „dass auch Hebammen mit wenigen Geburten durch ihre Prämie zur Berufshaftpflichtversicherung nicht überlastet werden“ (Ausschussdrucksache des Ausschusses für Gesundheit 18(14)0030.3neu vom 3. Juni 2014, S. 3). Es solle damit vermieden werden, „dass immer mehr Hebammen die freiberufliche Geburtshilfe einstellen und eine flächendeckende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Geburtshilfe nicht mehr gewährleistet ist“ (ebd.).

Die Verhandlungen der Einzelheiten des Sicherstellungszuschlags durch die Verbände der Hebammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) führten im Jahr 2015 zur Anrufung der Schiedsstelle. Am 25. September 2015 fasste diese dazu einen Beschluss, auf dessen Basis seit Beginn des Jahres 2016 verfahren wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie viele freiberufliche Hebammen gibt es derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung?

Wie viele sind davon (auch) in der Geburtshilfe tätig (bitte jeweils die Anzahl der vergangenen zehn Jahre angeben)?

2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prämie für die Haftpflichtversicherung einer freiberuflich in der Geburtshilfe tätigen Hebamme in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte Prämienhöhe für jedes Jahr angeben)?

3

Wie viele Hebammen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell berechtigt, einen Antrag auf Erstattung eines Sicherstellungszuschlages nach § 134a Absatz 1b SGB V zu stellen?

4

Wie viele Hebammen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell einen Antrag oder mehrere Anträge auf Auszahlung des Sicherstellungszuschlages nach § 134a Absatz 1b SGB V gestellt, und wie viele Anträge waren es insgesamt?

5

Wie viele Anträge auf Auszahlung eines Sicherstellungszuschlages für freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bereits bearbeitet und ausbezahlt, und wie viele sind noch in Bearbeitung?

6

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuell insgesamt ausbezahlte Betrag?

Wie viel wurde pro Hebamme ausbezahlt?

7

Wie viele Kinder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland insgesamt geboren?

Wie viele davon wurden in Krankenhäusern unter Beteiligung von Beleghebammen, ambulant in Einrichtungen, die von Hebammen geleitet werden (also in Einrichtungen nach § 134a SGB V), und wie viele wurden per Hausgeburt mit Hebammenhilfe entbunden?

8

Welche abrechnungsfähigen Leistungen enthalten bzw. enthielten die Verträge des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) mit den Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Verträge nach § 134a SGB V) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen zehn Jahren?

Welche Höhen hatten die Vergütungen für diese Leistungen jeweils in den vergangenen zehn Jahren?

9

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe der Vergütung pro Stunde für geburtshilfliche Hebammenleistungen sowie für nicht-geburtshilfliche Hebammenleistungen?

Welche monatlichen Einkünfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf dieser Basis bei einer 40-Stunden-Woche (unter Berücksichtigung der administrativen Tätigkeiten) maximal zu erzielen?

In welcher Höhe bewegen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen durchschnittlichen Einkommen der Hebammen, und wie haben sich diese jeweils in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

Wie haben sich die Betriebsausgaben (inklusive Haftpflichtkosten) jeweils in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

10

Hat der Schiedsstellenbeschluss einen konzeptionellen bzw. vertraglichen Kompromiss vorgenommen zwischen den Vorstellungen, die der GKV-SV bzw. die Verbände der Hebammen vertreten?

Oder hat sich die Schiedsstelle (überwiegend) für eine der vorgelegten Varianten entschieden?

Wenn ja, für welche, und was waren die tragenden Gründe?

11

Welche Auswirkungen hat die Schiedsstellenentscheidung nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich des Sicherstellungszuschlags für Hebammen mit vielen Geburten?

12

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass eine Hebamme die Höhe der Haftpflichtprämie auf Basis der Schiedsstellenentscheidung – insbesondere mit einer hohen Anzahl an betreuten Geburten – vollständig über den Sicherstellungszuschlag refinanzieren kann?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (hier bitte v. a. auf die erforderliche Anzahl der Geburten pro Jahr eingehen)?

Entspricht diese Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung der Intention des Gesetzes?

13

Sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die Schiedsstellenentscheidung für Hebammen mit einer relativ geringen Anzahl an betreuten Geburten pro Jahr eine Mindestanzahl vor?

Falls ja, wie hoch ist diese, um einen Sicherstellungszuschlag erhalten zu können, und an welche weiteren Vorgaben ist die Auszahlung gebunden?

Ab welcher Anzahl entfallen diese möglicherweise bestehenden weiteren Voraussetzungen?

Entspricht diese Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung der Intention des Gesetzes?

14

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf Basis der Schiedsstellenentscheidung irgendeine Möglichkeit, dass Hebammen die Kosten ihrer Haftpflichtversicherung vollständig aus dem Sicherstellungszuschlag refinanzieren können?

Falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

Entspricht diese Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung der Intention des Gesetzes?

15

Aus welchen Mitteln bzw. aus der Vergütung für welche Leistungsbereiche kann eine Hebamme nach Einschätzung der Bundesregierung die Kosten der Haftpflichtversicherung (ko-)finanzieren, wenn die Mittel aus dem Sicherstellungszuschlag zur vollständigen Finanzierung nicht ausreichen?

16

Wie verfährt der GKV-SV, wenn Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden?

Räumt der GKV-SV denjenigen Hebammen, die nach Ansicht des GKV-SV unvollständige Unterlagen eingereicht haben, eine angemessene Frist ein, diese nachzureichen?

17

Wie viele Hebammen haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Sicherstellungszuschlages, weil sie die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen können (vgl. z. B. die Einhaltung der Mindestmenge der Geburtshilfen für gesetzlich versicherte Frauen)?

18

Wie viele angemeldete außerklinisch geplante Geburten werden kurzfristig (innerhalb der Rufbereitschaftszeit) abgesagt?

Wie verteilt sich diese Zahl durchschnittlich auf die Hebammen?

19

Gibt es Hebammen, die aufgrund von kurzfristig abgesagten geplanten Geburten den Sicherstellungszuschlag nicht beantragen können?

Wenn ja, wie viele?

20

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von auf der Basis des aktuellen Vertrages angeblich „zahlreiche[n] Fälle[n], in denen kein Ausgleich der gezahlten Haftpflichtprämien erfolgt“ (siehe www.hebrech.de/sicherstellungszuschlag.html#c1466)?

21

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass der GKV-SV die Auszahlung des Sicherstellungszuschlages an die Vorlage des Kontoauszuges der Hebamme koppelt, um einen Nachweis über die Bezahlung der Geburt(en) durch die entsprechende(n) Krankenkasse(n) zu erhalten?

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Praxis?

Wie beurteilt die Bundesregierung dieses Vorgehen, und welchen Handlungsbedarf sieht sie?

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang über die Erfüllung von § 134a Absatz 1b Satz 7 SGB V („Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten […]“)?

22

Erachtet die Bundesregierung den mit dem GKV-FQWG beschlossenen gesetzlichen Auftrag zur Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages für freiberuflich tätige Hebammen mit dem diesbezüglichen Schiedsspruch vom 25. September 2015 für erfüllt, oder sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf?

23

Aus welchen Mitteln können nach Kenntnis der Bundesregierung Hebammen die finanzielle Lücke zwischen der Höhe der Haftpflichtprämie und der Höhe des Sicherstellungszuschlages ausgleichen?

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Hebammen, falls diese Lücke in den kommenden Jahren größer werden sollte?

24

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der freiberuflichen Hebammen entwickelt, seit der Sicherstellungszuschlag eingeführt wurde?

25

Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Ziel erreicht, eine flächendeckende geburtshilfliche Versorgung sicherzustellen?

Ist eine flächendeckende geburtshilfliche Versorgung auch im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Frau nach § 24 SGB V bezüglich des Geburtsortes erreicht?

Berlin, den 6. April 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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