[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12191
18. Wahlperiode 02.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert, Cornelia Möhring,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/11951 –
Haftpflichtprämien und Sicherstellungszuschlag für freiberufliche Hebammen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die seit Jahren steigenden Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung für in der
Geburtshilfe tätige Hebammen stellen eine starke finanzielle Belastung dar.
Davon besonders betroffen sind Hebammen, die nur eine geringe Anzahl an
Geburten begleiten, da die Prämienhöhe pro Jahr und nicht pro Geburt festgesetzt
wird, sodass bei geringen Geburtenzahlen die Gegenfinanzierung nicht möglich
ist.
Näheres zu den abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe sowie zu
Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen
geleiteten Einrichtungen ist in § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) geregelt.
Im Jahr 2014 hat der Deutsche Bundestag im Gesetz zur Weiterentwicklung der
Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz; GKV-FQWG)
auf die steigenden Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung für in der
Geburtshilfe tätige Hebammen mit einem Sicherstellungszuschlag für freiberuflich
tätige Hebammen reagiert, der in § 134a SGB V beschlossen worden ist.
Dieser soll vor allem die Steigerung der Haftpflichtprämien von Hebammen mit
nur einer geringen Anzahl an Geburten finanziell kompensieren. So soll
sichergestellt werden, „dass auch Hebammen mit wenigen Geburten durch ihre
Prämie zur Berufshaftpflichtversicherung nicht überlastet werden“
(Ausschussdrucksache des Ausschusses für Gesundheit 18(14)0030.3neu vom 3. Juni 2014,
S. 3). Es solle damit vermieden werden, „dass immer mehr Hebammen die
freiberufliche Geburtshilfe einstellen und eine flächendeckende Versorgung der
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Geburtshilfe nicht mehr
gewährleistet ist“ (ebd.).
Die Verhandlungen der Einzelheiten des Sicherstellungszuschlags durch die
Verbände der Hebammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-SV) führten im Jahr 2015 zur Anrufung der Schiedsstelle. Am 25.
September 2015 fasste diese dazu einen Beschluss, auf dessen Basis seit Beginn des
Jahres 2016 verfahren wird.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Hebammen leisten einen wichtigen und unverzichtbaren Beitrag, wenn es um die
Versorgung von Schwangeren, Müttern und Familien geht. Die Sicherstellung
einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe und der Erhalt der
Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen sind der Bundesregierung daher
ein wichtiges Anliegen. Vor diesem Hintergrund wurden in dieser
Legislaturperiode – insbesondere auch im Hinblick auf einen erheblichen Anstieg der
Haftpflichtversicherungsprämien in den vergangenen Jahren – vielfältige
Maßnahmen ergriffen, um die Lage der freiberuflichen Hebammen zu verbessern. Vor
allem für Hebammen, die nur wenige Geburten im Jahr betreuen, stellten die
Kosten für die Haftpflichtversicherungsprämie eine große finanzielle Belastung dar,
da diese durch die Leistungsvergütung nur schwer erwirtschaftet werden konnten.
Um die Hebammen kurzfristig finanziell zu entlasten, wurden daher mit dem
Gesetz zur Weiter-entwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-FQWG) im Jahr 2014 die Regelungen zur
Hebammenvergütung weiterentwickelt. Damit wurden die gesetzlichen Grundlagen
verbessert, um eine finanzielle Überforderung von Hebammen durch steigende
Versicherungsprämien zu vermeiden.
Für Geburtshilfeleistungen seit dem 1. Juli 2015 sehen die gesetzlichen
Regelungen einen Sicherstellungszuschlag zur Haftpflichtprämie vor, den alle
Hebammen, die Leistungen zur Geburtshilfe erbringen und die notwendigen
Qualitätsanforderungen erfüllen, auf Antrag vom GKV-Spitzenverband erhalten. Der
Sicherstellungszuschlag ist – mit Blick auf den Schutz von Mutter und Kind – an
die Einhaltung von Qualitätsanforderungen geknüpft. Die konkrete
Ausgestaltung des Sicherstellungszuschlags ist ebenso wie die Anforderungen an die
Qualität der Hebammenhilfe zwischen GKV-Spitzenverband und
Hebammenverbänden nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vertraglich
festzulegen. Da die Vertragspartner aufgrund mehrerer Streitpunkte sich auf
entsprechende Regelungen im Hebammenhilfevertrag nicht einigen konnten, hat die
Schiedsstelle am 24. und 25. September 2015 über die strittigen Vertragsinhalte
in mündlicher Verhandlung beraten und entschieden. Der
Sicherstellungszuschlag wird seit Januar 2016 ausgezahlt. Das Verfahren hat sich mittlerweile
etabliert und wird von den Hebammen gut angenommen.
1. Wie viele freiberufliche Hebammen gibt es derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Wie viele sind davon (auch) in der Geburtshilfe tätig (bitte jeweils die
Anzahl der vergangenen zehn Jahre angeben)?
Das Statistische Bundesamt errechnet die in Deutschland insgesamt
praktizierenden Hebammen auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Mikrozensus und Daten
der Bundesanstalt für Arbeit.
Anzahl der Hebammen in Deutschland
2006 19.000
2007 20.000
2008 20.000
2009 21.000
2010 21.000
2011 22.000
2012 22.000
2013 22.000
2014 23.000
2015 23.000
Quelle: Statistisches Bundesamt
Informationen zur Anzahl der freiberuflichen Hebammen lassen sich der
Vertragspartnerliste des GKV-Spitzenverbandes entnehmen. Hier sind alle
Hebammen erfasst, die Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
abrechnen können.
Anzahl der freiberuflich tätigen Hebammen in Deutschland
freiberuflich tätige Hebammen davon mit Geburtshilfe
2009 15.274 4.516
2010 17.022 4.939
2011 17.663 5.105
2012 17.997 5.153
2013 17.741 5.140
2014 17.503 5.018
2015 17.893 5.121
2016 18.032 5.248
Quelle: GKV-Spitzenverband (Vertragspartnerliste)
Bei der Bewertung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass freiberufliche
Hebammen in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei sind und daher in der Auflistung
des GKV-Spitzenverbandes auch Hebammen enthalten sein können, die
gegenwärtig keine geburtshilflichen Leistungen anbieten. Zudem ist es nicht
ausgeschlossen, dass Hebammen freiberufliche Geburtshilfe ausschließlich für privat
krankenversicherte Frauen erbringen und aus diesem Grund nicht in der Liste des
GKV-Spitzenverbandes geführt werden. Der GKV-Spitzenverband schätzt, dass
derzeit ca. 18 000 Hebammen freiberuflich tätig sind, von denen ca. 3 500
freiberufliche Geburtshilfe anbieten.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prämie für die
Haftpflichtversicherung einer freiberuflich in der Geburtshilfe tätigen Hebamme
in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte Prämienhöhe für jedes Jahr
angeben)?
Freiberuflich tätige Hebammen sind nach den Berufsordnungen der Länder
verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Neben einer
einzelvertraglichen Absicherung kommt hierfür auch ein Beitritt zu einem
Gruppenhaftpflichtversicherungsvertrag in Betracht. Die Bundesregierung hat keine
Detailinformationen darüber, wie sich die aus dieser Konstellation ergebenden
vielfältigen Versicherungsprämien in den letzten zehn Jahren entwickelt haben.
Bekannt ist, wie sich die Prämien des Gruppenversicherungsvertrags des Deutschen
Hebammenverbands (DHV) entwickelt haben, über den ein Großteil der
freiberuflich in der Geburtshilfe tätigen Hebammen abgesichert sind.
Prämienentwicklung für die DHV-Gruppenhaftpflichtversicherung
mit freiberuflicher Geburtshilfe (ohne Vorschäden)
2007 1.587 Euro
2008 1.587 Euro
2009 2.370 Euro
2010 3.689 Euro
2011 3.689 Euro
2012 4.242 Euro
2013 4.242 Euro
07/2014 5.091 Euro
07/2015 6.274 Euro
07/2016 6.843 Euro
Quelle: DHV
Bei der Bewertung der Prämienentwicklung ist zu berücksichtigen, dass in der
Vergütung für Hebammenleistungen auch Kostensteigerungen enthalten sind, die
die Berufsausübung betreffen. Nach § 134a Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V müssen
diese bei den Vergütungsverhandlungen ausdrücklich berücksichtigt werden.
Steigende Versicherungsprämien wurden daher in der Vergangenheit
grundsätzlich bei der Leistungsvergütung berücksichtigt.
3. Wie viele Hebammen sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
berechtigt, einen Antrag auf Erstattung eines Sicherstellungszuschlages nach
§ 134a Absatz 1b SGB V zu stellen?
§ 134a Absatz 1b SGB V in Verbindung mit § 4 des Hebammenhilfevertrags
begründet für alle Hebammen, die in der Geburtshilfe tätig sind, im
Abrechnungszeitraum von drei Monaten jeweils eine Geburt betreuen und nachweisen, dass
sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Qualitätssicherung nach Absatz 1a
nachkommen und die im Hebammenhilfevertrag festgelegten Qualitätsanforderungen
erfüllen, einen Anspruch auf den Sicherstellungszuschlag (Einzelheiten s.
Antwort zu Frage 13). Zahlen darüber, wie viele dies genau sind, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
4. Wie viele Hebammen haben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
einen Antrag oder mehrere Anträge auf Auszahlung des
Sicherstellungszuschlages nach § 134a Absatz 1b SGB V gestellt, und wie viele Anträge waren
es insgesamt?
Nach Information des GKV-Spitzenverbandes haben seit Juli 2015 bis Mitte
April 2017 2 304 Hebammen 4 861 Anträge auf Auszahlung eines
Sicherstellungszuschlags beim GKV-Spitzenverband gestellt.
Ein Jahresbezug kann nicht hergestellt werden, da die Hebammen auch noch vier
Jahre später ihren Antrag stellen können und tatsächlich auch noch Anträge für
den Zeitraum ab 1. Juli 2015 eingehen.
5. Wie viele Anträge auf Auszahlung eines Sicherstellungszuschlages für
freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit bereits bearbeitet und ausbezahlt, und wie viele sind
noch in Bearbeitung?
Nach Information des GKV-Spitzenverbandes wurden von den 4 861 Anträgen
3 735 Anträge zur Auszahlung gebracht. Die übrigen rund 1 100 Anträge
befänden sich in den unterschiedlichen Stadien der Bearbeitung, d. h. diese müssten
noch bearbeitet werden oder befänden sich in der Nachfassung. Wenn die
Hebamme dem Antrag keine vollständigen Unterlagen beigefügt hat, erhalte sie ein
Nachfassschreiben, in dem aufgeführt ist, welche Unterlagen noch fehlen. Die
Hebamme habe dann vier Wochen Zeit, diese Unterlagen an den GKV-
Spitzenverband zu schicken. Aktuell seien 55 Prozent der Anträge unvollständig und
lösten damit eine Nachfassung aus.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuell insgesamt
ausbezahlte Betrag?
Wie viel wurde pro Hebamme ausbezahlt?
Nach Information des GKV-Spitzenverbandes wurden bis Mitte April 2017
insgesamt rund 8,6 Mio. Euro ausgezahlt. Angaben z. B. zur Auszahlung pro
Versicherungsjahr (und auch pro Hebamme) werden erst dann abschließend vorliegen,
wenn die Anspruchsfrist abgelaufen ist (vier Jahre; vgl. hierzu auch die Antwort
zu Frage 4).
Dies entspricht durchschnittlich 3 732 Euro pro Hebamme (8,6 Mio. Euro
dividiert durch 2 304 Hebammen). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine
gewisse Anzahl von Hebammen nur für ein oder zwei Quartale des
Versicherungsjahres geburtshilflich tätig war und demzufolge ein niedrigerer Betrag
beantragt und ausgezahlt wurde. Diese Hebammen hatten sich dann auch nur
unterjährig für den beantragten Ausgleichszeitraum als Hebamme mit Geburtshilfe
versichert und damit weniger als die Jahresprämie gezahlt.
7. Wie viele Kinder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren in Deutschland insgesamt geboren?
Wie viele davon wurden in Krankenhäusern unter Beteiligung von
Beleghebammen, ambulant in Einrichtungen, die von Hebammen geleitet werden
(also in Einrichtungen nach § 134a SGB V), und wie viele wurden per
Hausgeburt mit Hebammenhilfe entbunden?
Die Anzahl der Geburten in Deutschland in den letzten zehn Jahren sowie eine
Differenzierung nach dem Geburtsort (im Krankenhaus, im Geburtshaus,
Hausgeburt) ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes haben im Jahr 2015 150 814 Frauen
im Krankenhaus mit einer Beleghebamme entbunden (20,37 Prozent) und der
Anteil der von Beleghebammen betreuten Geburten sei seit mehreren Jahren relativ
stabil.
8. Welche abrechnungsfähigen Leistungen enthalten bzw. enthielten die
Verträge des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) mit den
Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen
geleiteten Einrichtungen (Verträge nach § 134a SGB V) nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den vergangenen zehn Jahren?
Welche Höhen hatten die Vergütungen für diese Leistungen jeweils in den
vergangenen zehn Jahren?
Der Hebammenhilfevertrag in der Fassung des Schiedsspruchs vom 24. und
25. September 2015 enthält in der Anlage 1.3 das aktuelle
Vergütungsverzeichnis, das für die Abrechnung der Leistungen der Hebammen maßgeblich ist.
Diesem können die Beträge, die für die jeweiligen Leistungen abrechenbar sind,
entnommen werden. Der Vertrag kann über die Internetseite des GKV-
Spitzenverbandes
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/
ambulante_leistungen/hebammen/aktuelle_dokumente/Hebammen_Vertrag_
nach__134a_SGB_V_in_der_Fassung_des_Schiedsspruchs_2015.pdf aufgerufen
werden. Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes sind ebenfalls die
Vergütungssätze für die Vergangenheit ersichtlich.
Freiberuflich tätige Hebammen können zum Beispiel Vorgespräche,
Vorsorgeuntersuchungen, Hilfe bei Wehen und Beschwerden, Geburten,
Wochenbettbetreuungen und Stillberatungen sowie Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse
und die entsprechenden Nebenleistungen (CTG, Entnahme von Körpermaterial,
Materialien, Wegegeld usw.) abrechnen.
Die Ausgaben der Krankenkassen für Hebammenhilfe (ohne
Leistungsaufwendungen von in einem Krankenhaus angestellten Hebammen und
Entbindungspflegern) haben sich in den letzten zehn Jahren wie folgt entwickelt:
2006 675.144 663.979 5.363 3.943
2007 687.233 675.892 5.579 3.633
2008 684.926 674.751 5.909 3.615
2009 667.464 656.265 6.775 3.587
2010 680.413 668.950 6.982 3.709
2011 665.072 654.243 6.912 3.455
2012 673.544 665.780 7.024 3.689
2013 684.625 674.235 7.021 3.569
2014 714.927 706.874 7.295 3.862
2015 740.362 730.800 6.905 4.134
1) einschl. Verlegungen; daher Abweichung der Position "Insgesamt" von Summe der Unterpositionen
Quelle: Daten vom Statistischen Bundesamt und aus Qualitätsberichten
"Außerklinische Geburtshilfe in Deutschland", QUAG
Jahr
geborene
Kinder in
Deutschland
Insgesamt
davon
in
Krankenhäusern
geborene
Kinder 1) 2)
Geburten im
Geburtshaus
(begonnene
Geburten)
Geburten
durch
Hausgeburt
(begonnene
Geburten)
2) zusätzlich wurden in den Jahren 2006 bis 2013 einige wenige außerklinische Geburten in Arztpraxen
bzw. ärztlich geleiteten Einrichtungen erfasst, die hier nicht aufgeführt sind.
Ausgaben der GKV für Hebammenhilfe 2007 bis 2016 in Mio. Euro
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1.-4. Qu. 2016
Hebammenhilfe 332,3 366,3 426,7 431,1 439,6 462,7 504,0 530,0 551,9 569,6
Quelle: BMG, Statistik KJ1 2007-2015, 2016 vorläufige Finanzergebnisse KV45,
Konto 551
Die Ausgaben der gesetzlichen Kassen für Hebammenleistungen sind in den
Jahren 2007 bis 2016 demzufolge um insgesamt rund 71 Prozent gestiegen.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Höhe der Vergütung
pro Stunde für geburtshilfliche Hebammenleistungen sowie für nicht-
geburtshilfliche Hebammenleistungen?
Welche monatlichen Einkünfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf
dieser Basis bei einer 40-Stunden-Woche (unter Berücksichtigung der
administrativen Tätigkeiten) maximal zu erzielen?
In welcher Höhe bewegen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
tatsächlichen durchschnittlichen Einkommen der Hebammen, und wie haben
sich diese jeweils in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
Wie haben sich die Betriebsausgaben (inklusive Haftpflichtkosten) jeweils
in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
Die in dem Vergütungsverzeichnis des Hebammenhilfevertrags aufgelisteten
Gebührenpositionen für geburtshilfliche und nicht geburtshilfliche
Hebammenleistungen sind teilweise zeitbezogen und teilweise zeitunabhängig ausgestaltet. So
erhält eine Hebamme beispielsweise für die Hilfe bei der Geburt – solange sie
sich in einer bestimmten Zeitspanne bewegt – unabhängig von der konkreten
Dauer jeweils denselben Betrag. Zudem ist die Höhe der Vergütung auch davon
abhängig, welche Leistungen sie erbringt, die gesondert abrechenbar sind und ob
sie in der 1:1-Betreuung oder im Schichtdienst arbeitet, in dem mehrere Geburten
gleichzeitig begleitet werden. Insofern kann die Bundesregierung keine
verlässliche Aussage über den Verdienst aus freiberuflicher Tätigkeit pro Stunde treffen.
Aus diesem Grund und auch vor dem Hintergrund, dass ein Teil der Hebammen
sowohl als angestellte Hebamme als auch freiberuflich tätig ist, sind auch keine
validen, repräsentativen Aussagen über die monatlichen Einkünfte und die
Entwicklung der durchschnittlichen Einkommen möglich.
Zu den Betriebsausgaben liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Bekannt ist lediglich, dass für die Betreuung einer Geburt in einer von Hebammen
geleiteten Einrichtung neben der Leistungsvergütung eine
Betriebskostenpauschale von 707 Euro nach dem Ergänzungsvertrag zum Hebammenhilfevertrag
gezahlt wird.
10. Hat der Schiedsstellenbeschluss einen konzeptionellen bzw. vertraglichen
Kompromiss vorgenommen zwischen den Vorstellungen, die der GKV-SV
bzw. die Verbände der Hebammen vertreten?
Oder hat sich die Schiedsstelle (überwiegend) für eine der vorgelegten
Varianten entschieden?
Wenn ja, für welche, und was waren die tragenden Gründe?
Können sich die Vertragspartner auf vertragliche Regelungen, die nach § 134a
SGB V verpflichtender Vertragsinhalt sind, nicht einigen, legt die Schiedsstelle
nach § 134a Absatz 4 SGB V auf Antrag einer Partei den Vertragsinhalt fest
(§ 134a Absatz 3 SGB V). Hierfür ermittelt sie auf Grundlage der jeweiligen
Anträge und Stellungnahmen umfassend die entscheidungsrelevanten
Gesichtspunkte und Auswirkungen der beantragten Änderungen und prüft insbesondere
auch ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben. Auf dieser Basis und
aufgrund der mündlichen Verhandlung trifft die Schiedsstelle unter Abwägung der
jeweiligen Interessen ihre Entscheidung. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist vom Vorsitzenden
schriftlich zu verfassen und zu begründen und über die Geschäftsstelle den
Vertragsparteien bekannt zu geben.
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Einzelheiten der Versorgung mit
Hebammenhilfe und ihre Vergütung bewusst in die Hände der Selbstverwaltung
gelegt, die hierbei einen Entscheidungsspielraum hat.
11. Welche Auswirkungen hat die Schiedsstellenentscheidung nach Kenntnis
der Bundesregierung hinsichtlich des Sicherstellungszuschlags für
Hebammen mit vielen Geburten?
Der Sicherstellungszuschlag kann auch von Hebammen beantragt werden, die
viele Geburten betreuen. Insofern kommt der Sicherstellungszuschlag, der sich an
der tatsächlichen Höhe der Versicherungsprämie orientiert, auch ihnen zu Gute.
12. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass eine Hebamme die
Höhe der Haftpflichtprämie auf Basis der Schiedsstellenentscheidung –
insbesondere mit einer hohen Anzahl an betreuten Geburten – vollständig über
den Sicherstellungszuschlag refinanzieren kann?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (hier bitte v. a. auf die
erforderliche Anzahl der Geburten pro Jahr eingehen)?
Entspricht diese Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung der
Intention des Gesetzes?
Nach § 2 Absatz 4 der Anlage 1.4. des Hebammenhilfevertrags sind von der
ganzjährigen Haftpflichtprämie
1 000 Euro (= Höhe der Haftpflichtprämie mit Geburtshilfe zum 30. Juni 2010),
5 Prozent der ganzjährigen Haftpflichtprämie (Abzug für Haftpflichtprämie
ohne Geburtshilfe) und
7,5 Prozent der ganzjährigen Haftpflichtprämie (Abzug eines Anteils für
Privatversicherte und Selbstzahler)
in Abzug zu bringen. Von dem in Rechnung gestellten Haftpflichtbetrag für
versicherte Hebammen mit Geburtshilfe sind zudem bis zu 150 Euro für private
Haftpflichtversicherungen abzuziehen, sofern die Versicherungsbedingungen
solche Risiken versichern.
Nach diesem von der Schiedsstelle festgelegten Berechnungsmodell deckt der
Sicherstellungszuschlag somit nicht die komplette Haftpflichtprämie ab. Die
Abzüge werden damit begründet, dass bestimmte Haftpflichtkostenbestandteile nach
wie vor in den Gebührenpositionen der geburtshilflichen und nicht
geburtshilflichen Leistungen enthalten sind und somit im Rahmen der Leistungsvergütung
von den Krankenkassen ausgeglichen werden. Zudem werden Anteile für die
Versorgung von Privatpatienten und Kostenanteile für etwaige
Privathaftpflichtversicherungen in der Versicherungsprämie abgezogen.
Die vertragliche Umsetzung des Sicherstellungszuschlags entspricht nach
Einschätzung der Bundesregierung der Intention des Gesetzes.
13. Sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die Schiedsstellenentscheidung für
Hebammen mit einer relativ geringen Anzahl an betreuten Geburten pro Jahr
eine Mindestanzahl vor?
Falls ja, wie hoch ist diese, um einen Sicherstellungszuschlag erhalten zu
können, und an welche weiteren Vorgaben ist die Auszahlung gebunden?
Ab welcher Anzahl entfallen diese möglicherweise bestehenden weiteren
Voraussetzungen?
Entspricht diese Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung der
Intention des Gesetzes?
§ 4 Absatz 3 der Anlage 1.4 des Hebammenhilfevertrags fordert vier
geburtshilfliche Leistungen pro Jahr (eine pro Abrechnungszeitraum, d. h. pro Quartal) für
den Anspruch auf Auszahlung des Sicherstellungszuschlags. Dabei kann pro Jahr
im Einzelfall auch maximal eine nachgewiesene abgesagte Geburt berücksichtigt
werden. Als Nachweis für eine Geburt reicht es auch aus, mindestens eine halbe
Stunde als zweite Hebamme eine Geburt mitzubetreuen, die von einer anderen
Hebamme geleitet wird.
Voraussetzung für den Antrag, der zweimal im Jahr gestellt werden kann, ist, dass
die Hebamme als Vertragspartnerin in der Vertragspartnerliste der Hebammen
mit Geburtshilfe gelistet ist und beim GKV-Spitzenverband folgende Unterlagen
einreicht (§ 4 Absatz 1):
ausgefülltes, vereinbartes Formular mit eidesstattlicher Versicherung der
Hebamme, dass sämtliche Angaben und Nachweise vollständig und richtig sind,
Nachweis über die Erbringung und Abrechnung einer geburtshilflichen
Leistung im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit einer gesetzlichen
Krankenkasse,
Nachweis des Haftpflichtversicherungsunternehmens über den
Versicherungszeitraum als Hebamme mit Geburtshilfe in dem/den beantragten
Abrechnungszeitraum/Abrechnungszeiträumen,
Qualitätsnachweis nach § 134a Absatz 1a SGB V.
Die Voraussetzungen sind für alle Anträge gleich. Die Umsetzung entspricht aus
Sicht der Bundesregierung der Intention des Gesetzes.
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf Basis der
Schiedsstellenentscheidung irgendeine Möglichkeit, dass Hebammen die Kosten ihrer
Haftpflichtversicherung vollständig aus dem Sicherstellungszuschlag
refinanzieren können?
Falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
Entspricht diese Regelung nach Einschätzung der Bundesregierung der
Intention des Gesetzes?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
15. Aus welchen Mitteln bzw. aus der Vergütung für welche Leistungsbereiche
kann eine Hebamme nach Einschätzung der Bundesregierung die Kosten der
Haftpflichtversicherung (ko-)finanzieren, wenn die Mittel aus dem
Sicherstellungszuschlag zur vollständigen Finanzierung nicht ausreichen?
Die Mittel für die Haftpflichtprämie kann die Hebamme aus ihren Einnahmen
bestreiten, die sie als Hebamme erzielt. Dies sind vor allem die Vergütungen, die
sie von den Krankenkassen für die im Vergütungsverzeichnis des
Hebammenhilfevertrags aufgeführten Leistungen erhält. Darüber hinaus können Hebammen
auch weitere Einnahmen generieren, zum Beispiel für Privatversicherte oder
Selbstzahler. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
16. Wie verfährt der GKV-SV, wenn Unterlagen nicht vollständig eingereicht
werden?
Räumt der GKV-SV denjenigen Hebammen, die nach Ansicht des GKV-SV
unvollständige Unterlagen eingereicht haben, eine angemessene Frist ein,
diese nachzureichen?
Die im Rahmen der Schiedsstelle beschlossene Anlage 1.4 zum
Hebammenhilfevertrag sieht vor, dass der GKV-Spitzenverband eine vierwöchige Nachfrist zur
Nachbesserung einräumt. Nach Information des GKV-Spitzenverbandes wird die
Hebamme in einem Schreiben aufgefordert, die noch fehlenden Unterlagen
innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Bisher sei noch kein Antrag wegen
unvollständiger Unterlagen abgelehnt worden. Dies könne darin begründet sein, dass
der GKV-Spitzenverband den Hebammen sogenannte Ausfüllhinweise auf seiner
Internetseite zur Verfügung gestellt hat (
https://www.gkv-spitzenverband.de/
media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/hebammen/
aktuelle_dokumente/17-03-07_Hebammen_Ausfuellhinweise_Antragsformular_
zu_Anlage_14_final.pdf). Es wird auch auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
17. Wie viele Hebammen haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines
Sicherstellungszuschlages, weil sie die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen
können (vgl. z. B. die Einhaltung der Mindestmenge der Geburtshilfen für
gesetzlich versicherte Frauen)?
Nach Information des GKV-Spitzenverbandes ist kein Fall bekannt, bei dem
Hebammen die nach dem Hebammenhilfevertrag geforderten vier
Geburtshilfeleistungen nicht erfüllen konnten.
18. Wie viele angemeldete außerklinisch geplante Geburten werden kurzfristig
(innerhalb der Rufbereitschaftszeit) abgesagt?
Wie verteilt sich diese Zahl durchschnittlich auf die Hebammen?
Die auf Beiblatt 2 der Anlage 3 (Qualitätsvereinbarung) zum
Hebammenhilfevertrag vorgesehene statistische Erhebung sieht eine Erfassung der Anzahl der
geplanten und später wieder abgesagten außerklinischen Geburten nicht vor.
Eine grobe Anhaltzahl (da keine Vollerfassung) hierzu liefert allerdings der
jährliche Qualitätsbericht der Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen
Geburtshilfe e. V. (QUAG) (
https://www.bundestag.de/blob/366554/216e8dc32
8d40f23571be24594c896d4/gesellschaft-fuer-qualitaet-in-der-ausserklinischen-
geburtshilfe-e--v---quag--data.pdf). Danach wurden im Jahr 2014 circa 1 000
vorher geplante außerklinische Geburten abgesagt. Zwei Drittel der betreuenden
Hebammen hätten sich bereits in Rufbereitschaft befunden (also ca. 660).
19. Gibt es Hebammen, die aufgrund von kurzfristig abgesagten geplanten
Geburten den Sicherstellungszuschlag nicht beantragen können?
Wenn ja, wie viele?
Dem GKV-Spitzenverband ist ein solcher Fall nicht bekannt. Aufgrund der
niedrigschwelligen Voraussetzungen für die Beantragung des Sicherstellungszuschlags
(siehe insbesondere die Antwort zu den Fragen 3 und 17) dürfte dies – wenn
überhaupt – eine sehr geringe Zahl sein.
20. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von auf der Basis des aktuellen
Vertrages angeblich „zahlreiche[n] Fälle[n], in denen kein Ausgleich der
gezahlten Haftpflichtprämien erfolgt“ (siehe
www.hebrech.de/sicherstellungs
zuschlag.html#c1466)?
Der Bundesregierung sind derartige Fälle nicht bekannt (siehe die Antworten zu
den Fragen 17 und 19). Nach Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes wurde bis
heute kein Antrag auf Auszahlung eines Sicherstellungszuschlags abgelehnt.
Allerdings seien bei 55 Prozent der Anträge die Unterlagen noch unvollständig.
21. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass der GKV-SV die
Auszahlung des Sicherstellungszuschlages an die Vorlage des
Kontoauszuges der Hebamme koppelt, um einen Nachweis über die Bezahlung der
Geburt(en) durch die entsprechende(n) Krankenkasse(n) zu erhalten?
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Praxis?
Wie beurteilt die Bundesregierung dieses Vorgehen, und welchen
Handlungsbedarf sieht sie?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang über
die Erfüllung von § 134a Absatz 1b Satz 7 SGB V („Für die Erfüllung der
Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen
die erforderlichen Daten […]“)?
Die Hebamme muss nach Anlage 1.4 des Hebammenhilfevertrags einen
Nachweis erbringen, dass sie die Mindestzahl der Geburten auch tatsächlich erbracht
hat, dass die jeweilige Krankenkasse die Abrechnung der Hebamme für die
einzelne Geburtsleistung geprüft und die in Rechnung gestellten Beträge bezahlt hat.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 134a Absatz 1b SGB V (s. insbesondere die Sätze 3
bis 6) in Verbindung mit den gesetzlich vorgesehenen, in Anlage 1.4 umgesetzten
vertraglichen Detailregelungen. Als Nachweis reicht eine Kopie der von der
Hebamme bzw. von ihrem Abrechnungsdienstleister an die Krankenkasse
übermittelten Rechnung, in der die Rechnungsnummer ersichtlich ist und die
Versichertendaten anonymisiert sind. Mit einem weiteren Beleg des
Abrechnungsdienstleisters wird nachgewiesen, dass die Rechnung mit der jeweiligen
Rechnungsnummer von der Krankenkasse beglichen wurde. In Einzelfällen komme es vor, dass
Hebammen von diesem Nachweisverfahren keinen Gebrauch machten oder
keinen Dienstleister beauftragt hätten. Diese Hebammen würden dann z. B.
Kontoauszüge übersenden, die bis auf die Rechnungsnummer und den von der
Krankenkasse überwiesenen Rechnungsbetrag geschwärzt sind. Damit seien
ausschließlich die benötigten Nachweise einsehbar.
22. Erachtet die Bundesregierung den mit dem GKV-FQWG beschlossenen
gesetzlichen Auftrag zur Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages für
freiberuflich tätige Hebammen mit dem diesbezüglichen Schiedsspruch vom
25. September 2015 für erfüllt, oder sieht die Bundesregierung
gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf?
Das seit Januar 2016 praktizierte Verfahren der Auszahlung des
Sicherstellungszuschlags hat sich mittlerweile etabliert und wird gut von den Hebammen
angenommen. Dies zeigen auch die Antragszahlen und das verausgabte
Gesamtvolumen. Mit dem Sicherstellungszuschlag wurde auch die Prämienerhöhung zum
1. Juli 2016 aufgefangen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist positiv zu bewerten, dass mit der
Schiedsstellenentscheidung ein Verfahren festgelegt wurde, das praktikabel ist, für
Rechtssicherheit sorgt und eine zeitnahe Auszahlung ermöglicht. Gesetzgeberischen
Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung daher nicht.
23. Aus welchen Mitteln können nach Kenntnis der Bundesregierung
Hebammen die finanzielle Lücke zwischen der Höhe der Haftpflichtprämie und der
Höhe des Sicherstellungszuschlages ausgleichen?
Welche Handlungsmöglichkeiten haben Hebammen, falls diese Lücke in den
kommenden Jahren größer werden sollte?
Der Sicherstellungszuschlag ist so konzipiert, dass sich der Auszahlungsbetrag
für die Hebamme mit Geburtshilfe automatisch erhöht, wenn die
Haftpflichtprämie des Versicherers für geburtshilflich tätige Hebammen erhöht wird. Insofern
ist ausgeschlossen, dass es zu einer Situation kommt, bei der die „Lücke“ größer
wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der freiberuflichen
Hebammen entwickelt, seit der Sicherstellungszuschlag eingeführt wurde?
Zu der Entwicklung der Zahl der freiberuflichen Hebammen wird auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das im Januar 2016
begonnene Verfahren der Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erst
etablieren muss, können nach Auffassung der Bundesregierung aus diesen Zahlen noch
keine belastbaren Schlussfolgerungen zum Einfluss der Sicherstellungszuschlags
auf die freiberufliche Tätigkeit der Hebammen gezogen werden.
25. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Ziel erreicht, eine
flächendeckende geburtshilfliche Versorgung sicherzustellen?
Ist eine flächendeckende geburtshilfliche Versorgung auch im Hinblick auf
die Wahlfreiheit der Frau nach § 24 SGB V bezüglich des Geburtsortes
erreicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung liegen keine Hinweise darauf vor, dass
eine flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe oder die Wahlfreiheit des
Geburtsorts in Deutschland gefährdet sein könnten. Das vom Bundesministerium
für Gesundheit im Jahr 2012 veröffentlichte Gutachten des IGES Instituts zur
Versorgung und Vergütungssituation in der außerklinischen Geburtshilfe kam zu
dem Ergebnis, dass eine flächendeckende wohnortnahe Geburtshilfe in
Deutschland weitgehend gewährleistet ist. Das bestätigen die Erhebungen von QUAG,
die beispielsweise im Jahr 2015 in über 68 Prozent der Hausgeburten einen
Anfahrtsweg der Hebamme von bis zu 20 Kilometern und in fast 90 Prozent einen
Anfahrtsweg von bis zu 40 Kilometern ergeben haben. Eine 2015 veröffentlichte
Studie zur klinischen geburtshilflichen Versorgung in Deutschland* ergab, dass
Patientinnen in durchschnittlich elf Minuten Fahrtzeit das nächstgelegene
Krankenhaus mit Geburtshilfe erreichen können.
* Menniken, Roman/Kolodziej, Ingo/Augursky Boris/Kreienberg, Rolf, Konzentration der Frauenheilkunde und Geburtshilfe in
Deutschland: Ist ein umfassender Zugang in Gefahr?
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ISSN 0722-8333]