[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12192
18. Wahlperiode 02.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11960 –
Eigenbeteiligungen von gesetzlich Versicherten bei der Krankenbehandlung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß Fünftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen Versicherte für die
meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich
vorgeschriebene Zuzahlungen entrichten. Die Zuzahlungen betragen nach § 61
SGB V im Regelfall 10 Prozent des Preises, mindestens jedoch 5 Euro und
höchstens 10 Euro. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je
Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege
beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung.
Für eine ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische
Behandlung waren bis zum 1. Januar 2017 jeweils 10 Euro für die erste Behandlung im
Quartal zu bezahlen. Diese Praxisgebühr für Arztbesuche sollte nach Meinung
der Bundesregierung steuernd auf das Verhalten von Versicherten wirken und
die Zahl der Arztbesuche verringern. Weil sie die Steuerungswirkung nicht
erzielte, aufgrund der Proteste aus der Ärzteschaft wegen zu großer Bürokratie
sowie ihrer Unpopularität, wurde sie 2013 aus Sicht der Fragesteller völlig
zurecht wieder abgeschafft (
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/113/1711396.
pdf).
Alle anderen Zuzahlungen jedoch wurden nicht abgeschafft, obwohl die
Steuerungswirkung der Zuzahlungen gesundheitspolitisch nicht gewollt sein kann, da
die betreffenden Leistungen ärztlich verordnet und medizinisch notwendig sind.
Ein Verzicht auf diese Leistungen aufgrund finanzieller Erwägungen durch die
Versicherten kann nicht nur einen unnötig schweren Krankheitsverlauf, sondern
auch regelmäßig hohe Folgekosten nach sich ziehen.
Nicht zuletzt durch die 2004 wirksam werdende kräftige Anhebung von
Zuzahlungen zu den Leistungen der GKV bewegte sich die Lastenverteilung zwischen
Beschäftigten und Arbeitgebern von einer ehemals annähernd gegebenen Parität
bereits 2012 auf ein Verhältnis von 60 zu 40 zu, wie die Bundeszentrale für
politische Bildung ausführt (
www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/
179136/lastenverteilung).
Arzneimittel können von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden, wenn ihr
Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt und dabei Einsparungen
für die Krankenkasse zu erwarten sind (§ 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V). Bei einer
Absenkung der Festbeträge sinken demnach die Preise für die Krankenkassen
und steigen gleichzeitig die Eigenbeteiligungen der Versicherten, da vormals
zuzahlungsfreie Arzneimittel nun zuzahlungspflichtig werden. Auch wenn
Rabattverträge für Arzneimittel abgeschlossen werden, kann die Krankenkasse auf
die Zuzahlung ganz oder teilweise verzichten (§ 31 Absatz 3 Satz 5 SGB V).
Versicherte müssen zusätzlich zu den Zuzahlungen für verordnete Leistungen
Zahlungen tätigen, die nicht oder nicht vollständig von der gesetzlichen
Krankenkasse erstattet werden. Bei Arzneimitteln kann dies gefordert werden, wenn
der Preis eines Präparates deutlich über dem Festbetrag nach § 35 SGB V liegt.
Diese Eigenbeteiligungen der Versicherten werden als Aufzahlung bezeichnet.
Sie werden auch bei Hilfsmitteln und anderen Leistungen häufig erhoben und
können ein Vielfaches der außerdem zu tragenden Zuzahlung betragen. Bei
Hilfsmittelausschreibungen kam es zu sogenannten Unterkostenangeboten, bei
denen von Anbietern Preise offeriert wurden, die ganz offensichtlich nicht
kostendeckend waren. Damit wurde der oft exklusive Zugang zu den Versicherten
einer Krankenkasse gesichert, denen damit aufschlagspflichtige Angebote
unterbreitet werden konnten, die das Unterkostenangebot refinanzierten. Teilweise
wurden so die Produkte für Null Euro angeboten (vgl. Anhörung zum Heil- und
Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetz am 30. November 2016
www.bundestag.
de/ausschuesse18/a14/anhoerungen/hhvg-inhalt-alt/479236).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt nach § 12
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) das so genannte
Wirtschaftlichkeitsgebot. Das heißt, die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Damit
wird der Leistungsanspruch der Versicherten im Interesse der
Solidargemeinschaft der Beitragszahler konkretisiert. Das Wirtschaftlichkeitsgebot markiert die
finanziellen Grenzen, die der Leistungspflicht der GKV von der Belastbarkeit der
Beitragszahler und der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft gezogen werden,
und sichert so die finanzielle Stabilität, Funktionstüchtigkeit und Nachhaltigkeit
der GKV. Seiner Verantwortung gegenüber den Beitragszahlern und für die
Nachhaltigkeit der GKV kommt der Gesetzgeber auch nach, indem er die
Zuständigkeit der GKV und den Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten
sachgerecht voneinander abgrenzt. Dies kann Risikoausschlüsse, Zuzahlungen und
auch Eigenbeteiligungen der Versicherten beinhalten.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11925 wird ergänzend verwiesen.
Auch im von den Fragestellern angesprochenen Bereich der
Hilfsmittelversorgung gilt, dass Versicherte einen Anspruch auf die medizinisch notwendige,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung haben. Entscheiden sich
Versicherte für Produkte oder damit verbundene Dienstleistungen, die darüber
hinausgehen, haben sie die Differenz zwischen den Kosten der von ihnen gewählten
Leistung und der Regelleistung der GKV selbst zu tragen. Diese
Mehrkostenregelung schützt die Versichertengemeinschaft vor übermäßigen Belastungen und
stärkt die Wahlmöglichkeiten der Versicherten.
Allerdings gab es Hinweise darauf, dass Versicherte von Leistungserbringern zu
Mehrkostenvereinbarungen und damit zu Aufzahlungen über die gesetzliche
Zuzahlung hinaus gedrängt werden, ohne über ihre Leistungsansprüche gegenüber
der GKV ausreichend informiert zu sein. Deshalb ist mit dem Gesetz zur Stärkung
der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz –
HHVG) vom 4. April 2017 eine Konkretisierung der Beratungspflichten der
Leistungserbringer erfolgt. Diese haben die Versicherten zu beraten, welche
Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie
geeignet sind. Zudem wird mehr Transparenz über die geleisteten Aufzahlungen
hergestellt. Die Leistungserbringer müssen im Rahmen der Abrechnung mit den
Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten
angeben. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, erstmals bis zum 30. Juni
2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen des
Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen
für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen zu veröffentlichen. Der Bericht soll
Informationen insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen
Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen verbundenen
Aufzahlungen für die Versicherten enthalten.
Gemäß § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V kann der GKV-Spitzenverband
Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne
Mehrwertsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der
diesem Preis zu Grunde liegt, von Zuzahlungen freistellen, wenn die begründete
Aussicht besteht, dass dies zu einer Erhöhung des Versorgungsanteils dieser
preisgünstigen Arzneimittel führt, woraus sich Einsparungen ergeben, die höher
sind als die Einnahmeverluste aufgrund der Freistellung von der Zuzahlung. Eine
Absenkung der Festbeträge kann ohne folgende Absenkung der
Herstellerabgabepreise zu einem Rückgang zuzahlungsfreier Arzneimittel führen. Niedrigere
Festbeträge führen zu geringeren Ausgaben der GKV für diese Arzneimittel und
spiegeln sich auch in den Beitragssätzen der GKV wider.
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen
der geleisteten Zuzahlungen in den vergangenen 15 Jahren jeweils für
a) Krankenhausaufenthalte
b) Arzneimittel
c) Hilfsmittel
d) Heilmittel
e) häusliche Krankenpflege
f) Fahrkosten
g) Haushaltshilfe
h) Soziotherapie
i) Anschlussrehabilitation
j) Mutter-/Vater-Kind-Kuren
k) Kuren
(bitte nach Jahren sowie in Summe und durchschnittlich pro
Versicherter/Versichertem aufschlüsseln)?
Die in der GKV erhobenen Zuzahlungsvolumina werden erst seit dem Jahr 2005
in den amtlichen Finanzstatistiken erfasst. Danach ergeben sich im Zeitraum 2005
bis 2016 differenziert nach Leistungsbereichen folgende Werte:
Tabelle 1: Zuzahlungen in der GKV 2005 bis 2016 in Mio. Euro
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Ärztliche Behandlung 1.620 1.556 1.526 1.521 1.502 1.534 1.605 1.674 -- -- -- --
Zahnärztliche Behandlung 384 375 372 402,6 374,5 392 391 407 -- -- -- --
Arznei-, Verband- und Heilmittel
aus Apotheken/Arznei- und
Verbandmittel von Sonstigen
2.125 2.006 1.642 1.663 1.650 1.701 1.809 1.927 2.013 2.055 2.101 2.176
Heil- und Hilfsmittel 517 514 522 545 544 575 602 618 668 691 714 790
Krankenhausbehandlung 654 736 619 583 596 692 697 694 714 719 760 705
Fahrkosten 66 56 58 61 62 62 61 60 65 65 66 65
Ambulante Vorsorgeleistungen,
stationäre Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen, medizinische
Leistungen für Mütter und Väter
46 61 56 60 68 54 60 62 64 71 77 73
Empfängnisverhütung,
Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch 3 3 3 3 4 4 5 6 3 2 2 2
Ergänzende Leistungen zu
Rehabilitation 4 5 5 7 8 6 7 8 9 9 9 8
Behandlungspflege, Häusliche
Krankenpflege 23 26 26 27 31 31 32 39 43 46 49 51
Zuzahlungen zusammen 5.445 5.336 4.830 4.872 4.839 5.052 5.269 5.496 3.578 3.659 3.777 3.870
Erstattungen von Zuzahlungen 410 370 310 301 320 362 387 374 322 276 296 20
Vorauszahlungen auf
Zuzahlungen -214 -283 -322 -335 -348 -375 -371 -402 -371 -362 -376 -375
Zuzahlungen inkl. Saldo
Erstattungen + Vorauszahlungen 5.249 5.250 4.843 4.906 4.867 5.065 5.252 5.524 3.628 3.745 3.858 3.956
Zuzahlung inkl. Saldo
Erstattungen + Vorauszahlungen je
Vers. in Euro
74,50 74,57 68,86 69,85 69,51 72,56 75,42 79,25 51,93 53,28 54,54 55,41
Anteil der Zuzahlungen an den
GKV-Ausgaben inkl.
Zuzahlungen
3,4% 3,1% 2,7% 2,7% 2,8% 2,8% 2,8% 2,9% 1,8% 1,8% 1,8% 1,7%
Quelle: GKV-Statistiken KJ1 2010-2015, KV45 2005-2009, 2016
Darüber hinausgehende Differenzierungen sieht die GKV-Statistik nicht vor.
2. Um wie viel Prozent müsste nach Einschätzung der Bundesregierung der
allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz steigen, um den Wegfall der
Einnahmen durch Zuzahlungen finanziell auszugleichen?
Um welchen Betrag müssten also jeweils Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeitrag steigen, bei einem angenommenen Bruttoeinkommen von 1 000 Euro,
2 000 Euro, 3 000 Euro und 4 000 Euro, um diesen Wegfall auszugleichen?
Das derzeit erhobene Zuzahlungsvolumen der GKV entspricht rechnerisch einer
Größenordnung von rund 0,3 Beitragssatzpunkten. Dabei bleiben jedoch
anfallende Mehrausgaben, die derzeit durch die Steuerungswirkung bestehender
Zuzahlungen vermieden werden, unberücksichtigt. Bezogen auf die o. g.
monatlichen Bruttoeinkommen entspräche dies Beträgen von rechnerisch 3, 6, 9 und
12 Euro.
3. Wie viel Geld geben gesetzlich Versicherte durchschnittlich pro Monat für
Zuzahlungen aus?
Das durchschnittliche monatliche Zuzahlungsvolumen je Versicherter/
Versichertem entspricht auf Basis einer jahresdurchschnittlichen Versichertenzahl von rund
71,4 Mio. Euro rechnerisch einem monatlichen Betrag von 4,52 Euro.
4. Wie viele Versicherte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen zehn Jahren jährlich eine Befreiung von der Zuzahlung erhalten?
Die Entwicklung der auf Basis der Regelungen des § 62 Absatz 1 SGB V von
Zuzahlungen in den letzten zehn Jahren freigestellten Personen ergibt sich aus der
folgenden Tabelle:
Tabelle 2: Anzahl der zuzahlungsbefreiten Versicherten 2007 bis 2016
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Versicherte gesamt
70.326.816 70.234.292 70.011.718 69.803.227 69.637.270 69.704.314 69.861.165 70.289.806 70.728.398 71.404.445
- davon zuzahlungsbefreite Versicherte gesamt
6.849.145 7.065.859 6.922.894 7.083.855 7.233.047 7.143.063 6.259.997 6.128.549 5.987.676 5.649.143
Quelle: GKV-Statistiken KJ1 2010-2015, KV45 2007-2009, 2016
5. Inwiefern kann die Bundesregierung die postulierte Steuerungswirkung
belegen?
6. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragesteller zu,
dass die Steuerungswirkung von Zuzahlungen gesundheitspolitisch
unerwünscht ist, wenn ärztlich verordnete Leistungen des SGB V aufgrund von
Zuzahlungen nicht in Anspruch genommen werden?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Studienlage hinsichtlich der Steuerungswirkung von Zuzahlungen wird auf
den Bericht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Evaluation der
Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht auf Bundestagsdrucksache 17/8722
verwiesen.
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sollen neben ihrem Finanzierungsbeitrag
zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Überforderung das Bewusstsein für die
Kosten medizinischer Leistungen und die Eigenverantwortung der Versicherten
stärken. Auf die Antworten zu den Fragen 4a und 4b der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12659 sowie auf die
Antworten zu den Fragen 4 und 5 bis 11 zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11925 wird verwiesen. Belastungsgrenzen
sorgen dabei für die soziale Ausgewogenheit und verhindern, dass Versicherte
finanziell überfordert werden und auf medizinisch notwendige Behandlungen
verzichten. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 16 bis 18 auf
Bundestagsdrucksache 17/12659 verwiesen.
7. Sieht es die Bundesregierung als positiv an, wenn Versicherte wegen der
Arzneimittelzuzahlung auf ein ärztlich verordnetes Arzneimittel verzichten?
8. Wie viele verordnete Leistungen (insbesondere
Arzneimittelverschreibungen) werden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht in Anspruch
genommen?
Inwiefern ist eine Abschätzung möglich, wie hoch dabei der Anteil der
Steuerungswirkung der Zuzahlungen ist?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse oder Daten vor. Im Übrigen
weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Zuzahlungen und
Eigenbeteiligungen der Versicherten in der GKV auch – wie die von der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) jährlich aktualisierte
Datenbank „Health Data“ regelmäßig zeigt – im internationalen Vergleich sehr
moderat und sozial verträglich ausgestaltet sind, so dass niemand aus finanziellen
Gründen auf eine notwendige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
verzichten muss.
9. Für welche Leistungsarten des SGB V ist der Bundesregierung bekannt, dass
über die gesetzliche Zuzahlung hinaus Zahlungen von den Versicherten für
eine ärztlich verordnete Leistung gezahlt werden?
Im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln haben Versicherte die Mehrkosten
und dadurch bedingte höhere Folgekosten zu tragen, wenn sie Hilfsmittel oder
zusätzliche Leistungen wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen
(§ 33 Absatz 1 Satz 6 SGB V).
Die Ausgaben für Sehhilfen haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, im Regelfall selbst zu tragen. Einen Anspruch auf Sehhilfen haben
volljährige Versicherte dann, wenn sie aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung oder
Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere
Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD 10 – GM 2017 (Visus:
< 30 Prozent) aufweisen. Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem HHVG auch
auf Versicherte ausgeweitet, die einen Korrekturbedarf von 6 Dioptrien bei
Kurzsichtigkeit bzw. 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung aufweisen. Anspruch
besteht darüber hinaus auf therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung
von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (§ 33 Absatz 2 SGB V).
Für Zahnersatz leisten die Krankenkassen einen Festzuschuss. Dieser Zuschuss
deckt im Regelfall 50 Prozent, bei einem über 5 bzw. 10 Jahre geführten
Bonusheft 60 bzw. 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung ab. Die
Regelversorgung ist die für den jeweiligen Befund medizinisch notwendige, ausreichende und
wirtschaftliche Versorgung. Die anderen 50, 40 oder 35 Prozent der Kosten der
Regelversorgung hat der Versicherte selbst zu tragen. Versicherte mit einem
geringen Einkommen (Einkommensgrenze 2017: 1 190 Euro) haben Anspruch auf
den doppelten Festzuschuss, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgung
tatsächlich entstandenen Kosten. Damit erhalten sie die notwendige Versorgung
kostenfrei. Darüber hinaus ermöglicht die gleitende Härtefall-Regelung, dass
Versicherte mit einem Einkommen knapp oberhalb der Härtefallgrenzen einen
über den Festzuschuss hinausgehenden zusätzlichen Betrag erhalten, der bis zur
Höhe des doppelten Festzuschusses reichen kann. Die Höhe des zusätzlichen
Zuschusses wird individuell berechnet. Wählen Versicherte einen über die
Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Kosten der
zusätzlichen über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen in vollem
Umfang selbst zu tragen. Gleichartig ist Zahnersatz, wenn er die Regelversorgung
umfasst, jedoch zusätzliche Leistungen aufweist (§ 55 Absatz 4 SGB V). Dazu
zählen unter anderem Verblendungen im hinteren Seitenzahngebiet sowie
zusätzliche Verbindungselemente an kombiniertem Zahnersatz. In diesen Fällen werden
nur die Mehrkosten privatzahnärztlich auf Grundlage der Gebührenordnung für
Zahnärzte abgerechnet. Wählen Versicherte eine andersartige Versorgung (§ 55
Absatz 5 SGB V) mit Zahnersatz (z. B. implantatgestützter Zahnersatz) wird die
gesamte Versorgung nach GOZ abgerechnet.
Eine Mehrkostenregelung existiert auch für die Versorgung mit Zahnfüllungen.
Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die vertragszahnärztliche
Versorgung hinausgehende Leistung, haben sie die Mehrkosten selbst zu zahlen. In
diesen Fällen ist von den Krankenkassen die vergleichbare preisgünstigste
plastische Füllung als Sachleistung anzurechnen (§ 28 Satz 2 und 3 SGB V).
Bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(künstliche Befruchtung) übernehmen die Krankenkassen nach § 27a Absatz 3 SGB V
50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten. Die Satzung der
Krankenkasse kann jedoch nach § 11 Absatz 6 SGB V höhere Erstattungsanteile
vorsehen. Darüber hinaus sehen einzelne Bundesländer Kostenzuschüsse für
diese Maßnahmen vor. Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) leistet seit dem 1. April 2012 im Rahmen einer
Förderrichtlinie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für ungewollt kinderlose
Paare, wenn sich das jeweilige Bundesland, in dem das Kinderwunschpaar seinen
Hauptwohnsitz hat, in entsprechendem Umfang durch einen Zuschuss beteiligt.
10. Wie hat sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung das Volumen für
Eigenbeteiligungen über die gesetzliche Zuzahlung hinaus seit 2003 entwickelt
(bitte aufschlüsseln nach Leistungsart und insbesondere Hilfsmittel,
Arzneimittel und künstliche Befruchtung berücksichtigen)?
In der Statistik der GKV werden lediglich die in der Tabelle 1 genannten
Zuzahlungsvolumina gesondert erhoben. Darüber hinaus liegen keine Statistiken über
das Volumen von Eigenbeteiligungen gesetzlich Krankenversicherter und dessen
Entwicklung vor.
Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2003 die privat
getragenen Anteile der gesetzlich Versicherten bei zahnärztlichen Leistungen
und Zahnersatz entwickelt?
Die Ausgabenanteile der GKV und der Versicherten für zahnärztliche
Behandlung und Zahnersatz haben sich seit 2004 wie folgt entwickelt:
Tabelle 3
Ausgabenanteil der GKV Ausgabenanteil der Versicherten
2004 74,0% 26,0%
2005 76,7% 23,3%
2006 75,3% 24,7%
2007 75,2% 24,8%
2008 74,2% 25,8%
2009 74,4% 25,6%
2010 73,4% 26,6%
2011 73,1% 26,9%
2012 72,6% 27,4%
2013 74,5% 25,5%
2014 75,2% 24,8%
2015 75,0% 25,0%
Quelle: KZBV Statistik
Entsprechende Anteilsberechnungen für das Jahr 2003 liegen der
Bundesregierung nicht vor.
12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2003 die Ausgaben
der GKV für zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz entwickelt?
Die Ausgaben der GKV für zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz haben sich
in den Jahren 2003 bis 2016 wie folgt entwickelt:
Tabelle 4: Ausgaben für zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz in Mio. Euro
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Ausgaben für zahnärztliche Behandlung in Mio. Euro 8.033 7.592 7.495 7.670 7.856 8.014 8.194
Ausgaben für Zahnersatz in Mio. Euro 3.786 3.669 2.433 2.697 2.832 2.917 3.029
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Ausgaben für zahnärztliche Behandlung in Mio. Euro 8.308 8.471 8.672 9.513 9.831 10.215 10.615
Ausgaben für Zahnersatz in Mio. Euro 3.116 3.184 3.082 3.111 3.201 3.277 3.262
Quelle: GKV-Statistiken KJ1 2003-2015, KV45 2016
13. Wie hat sich die Zahl der nach § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V
zuzahlungsbefreiten Arzneimittel nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
bis 2015 entwickelt, und welche Angaben kann sie für die ersten Quartale
des Jahres 2016 machen?
Welche Ursachen sieht die Bundesregierung in dieser Entwicklung, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Anzahl zuzahlungsfreigestellter Arzneimittel gemäß § 31 Absatz 3 Satz 4
SGB V stellt sich nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes wie folgt dar:
Tabelle 5
Stichtag Anzahl zuzahlungsfreigestellter Arzneimittel
01.01.2010 12.436
01.01.2011 6.672
01.01.2012 7.221
01.01.2013 7.221
01.01.2014 5.601
01.01.2015 3.664
01.01.2016 3.959
01.04.2016 3.813
01.07.2016 3.526
01.10.2016 3.621
01.01.2017 3.711
01.04.2017 3.829
Nach Einführung der Regelung zur Möglichkeit der Zuzahlungsfreistellung im
Jahr 2006 hat die Zuzahlungsfreistellung bei pharmazeutischen Unternehmern,
Ärzten und Versicherten breite Akzeptanz gefunden. Dadurch wurde auch
unterhalb der Festbeträge ein wirksamer Preiswettbewerb ausgelöst und den
gesetzlichen Krankenkassen wurden zusätzliche Einsparungen erschlossen. Die Zahl der
zuzahlungsfreigestellten Arzneimittel hängt auch davon ab, inwieweit die
pharmazeutischen Unternehmer zuzahlungsfreigestellte Arzneimittel anbieten. Aber
auch die Verbesserung der Möglichkeit zum Abschluss von Rabattverträgen von
Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern im Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) hat
Einfluss. Bestehen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V zwischen
Krankenkassen und Herstellern von Arzneimitteln, sind Apotheken seit 1. April 2007
gesetzlich zur vorrangigen Abgabe der rabattierten Arzneimittel verpflichtet, sofern
die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat.
Seit dem 1. Januar 2011 ist gemäß § 35 Absatz 6 SGB V bei
Festbetragsanpassungen die Versorgungssituation zuzahlungsfreigestellter Arzneimittel zu
berücksichtigen. Danach soll ein von den Kriterien nach § 35 Absatz 5 SGB V
abweichender, höherer Festbetrag festgesetzt werden, wenn anderenfalls zu
erwarten ist, dass keine hinreichende Anzahl von zuvor von der Zuzahlung
freigestellten Arzneimitteln auch weiterhin freigestellt wird. Dies war seit 2011 bei den
Festbetragsanpassungen für insgesamt 37 Festbetragsgruppen mit
zuzahlungsfreigestellten Arzneimitteln der Fall. Damit besteht ein hinreichender Anreiz für
die pharmazeutischen Unternehmer, auch weiterhin zuzahlungsfreigestellte
Arzneimittel anzubieten.
14. Bei wie vielen Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag abgeschlossen wurde,
haben die Krankenkassen auf einen Teil oder die vollständige Zuzahlung
verzichtet (bitte absolute Zahl und Anteil an Rabattarzneimitteln angeben)?
Wie hoch ist die Gesamtsumme an Zuzahlungen, die wegen dieser
Ermäßigungen nicht gezahlt werden musste?
Zum 1. April 2017 gibt es nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes für
insgesamt 15.375 Fertigarzneimittel (nach Pharmazentralnummer) Rabattverträge nach
§ 130a Absatz 8 SGB V mit mindestens einer Krankenkasse. Für 226
Fertigarzneimittel (rd. 1 Prozent) ist die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigt, für 3 933
Fertigarzneimittel (rd. 26 Prozent) ist die Zuzahlung vollständig erlassen (ohne
gemäß § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung freigestellte Arzneimittel).
Angaben zur Gesamtsumme der aufgrund von Rabattverträgen nicht geleisteten
Zuzahlungen liegen nicht vor.
15. Welche Steuerungswirkung erhofft sich die Bundesregierung aus der
aktuellen Rechtslage, wonach die Versicherten umso mehr Arzneimittel-
Zuzahlungen entrichten müssen, je niedriger die Erstattungspreise (Festbeträge) für
die Krankenkassen werden und je mehr Arzneimittel aufgrund der 30-
Prozent-Regel nicht mehr zuzahlungsbefreit sind?
Um den Preiswettbewerb zu stärken, wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) vom 26. April 2006
die Regelung zur Zuzahlungsfreistellung eingeführt (§ 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel, deren Preise um mindestens
30 Prozent unterhalb des jeweils gültigen Festbetrags liegen, von der Zuzahlung
freistellen, wenn sich hieraus Einsparungen ergeben, die höher sind als der
Einnahmeverlust aufgrund der Freistellung von der Zuzahlung. Ob pharmazeutische
Unternehmer ihre Preise auf die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen absenken,
obliegt ihrer unternehmerischen Entscheidung. Anders als bei Festbeträgen, bei
denen für Versicherte ein gesetzlicher Anspruch auf eine aufzahlungsfreie
Versorgung besteht, gibt es keinen Anspruch auf die Versorgung mit
zuzahlungsfreigestellten Arzneimitteln.
Durch die Kopplung der Zuzahlungsfreistellungsgrenzen an die Festbeträge ist
ein Rückgang der Anzahl zuzahlungsfreigestellter Arzneimittel regelmäßig nach
der Anpassung von Festbeträgen zu beobachten. Seit 2011 ist gemäß § 35
Absatz 6 SGB V bei der Anpassung von Festbeträgen die Versorgungsituation
zuzahlungsfreigestellter Arzneimittel zu berücksichtigen. Danach soll ein
Festbetrag so angepasst werden, dass auch nach der Anpassung eine hinreichende
Versorgung mit Arzneimitteln ohne Zuzahlung gewährleistet werden kann. Dies soll
auch unterhalb von Zuzahlungsfreistellungsgrenzen einen Preiswettbewerb
auslösen, ohne aber die pharmazeutischen Unternehmer, die bereits Arzneimittel im
unteren Preissegment anbieten, unter verstärkten Preisdruck zu stellen. Insgesamt
wird durch die Regelung des § 35 Absatz 6 SGB V das Zusammenspiel von
Festbeträgen und Zuzahlungsfreistellungen unter Versorgungsgesichtspunkten
gewährleistet.
16. Wie sind Zuzahlungen bei der Ermittlung des Regelsatzes des
Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) berücksichtigt (bitte in Euro angeben)?
Bei der Ermittlung der Regelbedarfe auf Basis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 wurden die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten
drei Positionen mit regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Eigenanteile
bzw. Zuzahlungen für die Gesundheitspflege (Abteilung 06) berücksichtigt.
Tabelle 6 – Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Eigenanteile bzw.
Zuzahlungen in Abteilung 6 – Gesundheitspflege für Erwachsene
lfd.
Nr. Code Gegenstand der Nachweisung
durchschnittliche
monatliche Ausgaben der
Referenzhaushalte in
Euro
regelbedarfsrelevanter
Anteil
regelbedarfsrelevante
Verbrauchsausgaben in Euro
36 0611 010
pharmazeutische Erzeugnisse –
für gesetzlich
Krankenversicherte – mit Rezept (nur
Eigenanteil/ Zuzahlung)
3,56 100,00% 3,56
38 0612 010
andere medizinische
Erzeugnisse – für gesetzlich
Krankenversicherte – mit Rezept (nur
Eigenanteil/Zuzahlung)
0,52 100,00% 0,52
40 0613 900
therapeutische Mittel und Geräte
(einschl. Eigenanteile) 2,70 100,00% 2,70
Quelle: Bundestagsdrucksache 18/9984, S. 41.
Zahlen für die entsprechenden regelbedarfsrelevanten Ausgaben von Kindern und
Jugendlichen finden sich auf Bundestagsdrucksache 18/9984 auf den Seiten 55,
64 und 74/75.
17. Inwiefern ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, dass Menschen
aufgrund von Zuzahlungen unter das Existenzminimum fallen?
Um sicherzustellen, dass Versicherte durch Zuzahlungen nicht unverhältnismäßig
belastet werden, sind diese entsprechend den Regelungen des § 62 SGB V nur bis
zu bestimmten Belastungsgrenzen zu leisten. Die Belastungsgrenze wird auf der
Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ermittelt und sorgt
dafür, dass kranke und behinderte Menschen die von ihnen benötigte
medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten. Wird die Belastungsgrenze bereits
vor Ende eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung
darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr
zu leisten sind.
Für Versicherte, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) -Sozialhilfe- erhalten, wurde mit dem Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eine im
Vergleich zu den übrigen Versicherten günstigere Regelung getroffen. Für die
Ermittlung der Belastungsgrenze in diesen Fällen wird als Bruttoeinnahme einmalig
der Regelbedarf bzw. der Regelsatz in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde
gelegt. Für Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 5 und 6
SGB V ergibt sich deshalb die Höhe der Belastungsgrenze ausschließlich nach
dem Regelbedarf nach dem SGB II beziehungsweise dem Regelsatz nach dem
SGB XII einer Person, nicht aber nach dem Regelbedarf oder Regelsatz für jede
leistungsberechtigte Person. Chronisch kranke Personen haben somit in einem
Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von einem Prozent, nicht chronisch kranke
Personen haben eine Zuzahlung von zwei Prozent des Regelbedarfs oder des
Regelsatzes eines Alleinstehenden zu leisten. Bei stationären Leistungen
beziehungsweise bei Krankenhausbehandlungen beträgt die Zuzahlung 10 Euro je
Kalendertag, deren Anzahl auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Diese besonderen Regelungen für Zuzahlungen für Hilfebedürftige gelten auch
für Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, weil sie
nicht der Absicherungspflicht für den Krankheitsfall unterliegen und deshalb im
Bedarfsfall Hilfen der Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII
erhalten.
Zuzahlungen werden bei der Ermittlung des Regelbedarfs bzw. Regelsatzes
berücksichtigt (vgl. Antwort zu Frage 16). Entsprechende Aufwendungen sind
damit durch den Regelbedarf bzw. den Regelsatz abgedeckt. Sofern die
Zuzahlungen in Einzelfällen nachweisbar nicht in der sich ergebenden Höhe getragen
werden können, weil es beispielsweise am Jahresanfang zu einer Kumulation von
Zuzahlungen für Medikamente und stationäre Leistungen kommt, besteht nach
§ 24 Absatz 1 SGB II oder nach § 37 Absatz 1 SGB XII die Möglichkeit der
Gewährung eines Darlehens zur Deckung eines nach den Umständen unabweisbaren
Bedarfs. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die in einer stationären
Einrichtung untergebracht sind, werden die Zuzahlungen zu Jahresbeginn durch
ein Darlehen vorfinanziert, sofern die leistungsberechtigte Person dem nicht
widerspricht.
Aufgrund dieser besonderen Regelungen kommt es durch die Zuzahlungen nicht
zu einer Unterschreitung des Existenzminimums.
18. Wie viel Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erhebung
der Zuzahlungen, die Prüfung und Erstellung von Befreiungen, den Einzug
von Zuzahlungen durch die für Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer an?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die mit der Erhebung der
Zuzahlungen in der GKV verbundenen Kosten vor.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sogenannte
Unterkostenangebote, bei denen nicht kostendeckende Angebote bei
Hilfsmittelausschreibungen eingereicht werden, weil von den Anbietern von vornherein
mit dem Verkauf aufzahlungspflichtiger Produkte kalkuliert wird?
20. Inwiefern sind Unterkostenangebote nach Ansicht der Bundesregierung mit
dem Wettbewerbsrecht vereinbar?
Wie sind hier gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Sanktionen möglich?
21. Inwiefern hat die Krankenkasse die Möglichkeit, ein Unterkostenangebot zu
identifizieren, wenn nur oder überwiegend Unterkostenangebote eingereicht
werden?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, etwa in Bezug auf eine
verpflichtende Plausibilitätsprüfung über die Offenlegung der Kalkulation?
22. Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung Unterkostenangebote mit
den Regelungen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetzes
(HHVG) zuverlässig ausgeschlossen?
Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung auch Unterkostenangebote
unter Einhaltung der neu gefassten Regelungen zur Hilfsmittelqualität im
HHVG denkbar?
Die Fragen 19 bis 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, ob und gegebenenfalls wie
häufig es zu sogenannten Unterkostenangeboten im Rahmen von
Hilfsmittelausschreibungen kommt.
Im Rahmen wettbewerblicher Ausschreibungsverfahren gelten auch für die
gesetzlichen Krankenkassen nach den §§ 69 Absatz 3, 127 Absatz 1 SGB V die
vergaberechtlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung – VgV). § 60 VgV regelt den Umgang mit ungewöhnlich
niedrigen Angeboten. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im
Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, ist der
öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen und die
Zusammensetzung des Angebots zu prüfen. Anhaltspunkte für ungewöhnlich
niedrige Angebote können insbesondere ein signifikanter Abstand zum
nächstgünstigen Gebot oder eine augenfällige Abweichung von preislichen Erfahrungswerten
aus anderen Beschaffungsvorgängen sein. Schon die nicht zufriedenstellende
Aufklärbarkeit der geringen Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen
Kosten berechtigt nach § 60 Absatz 3 Satz 1 VgV zur Ablehnung des Angebots.
Der öffentliche Auftraggeber hat nach § 60 Absatz 3 Satz 2 VgV das Angebot
abzulehnen, wenn er festgestellt, dass der Preis oder die Kosten des Angebots
ungewöhnlich niedrig sind, weil zwingende rechtliche Verpflichtungen nicht
eingehalten werden.
Versicherte haben unabhängig vom Verfahren, in dem Versorgungsverträge mit
den Leistungserbringern von Hilfsmitteln geschlossen werden, Anspruch auf die
medizinisch notwendige, wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung ohne
Aufzahlungen. Dieser Anspruch wurde mit dem HHVG weiterentwickelt. So ist
gesetzlich klargestellt, dass bei wettbewerblichen Ausschreibungen nach § 127
Absatz 1 SGB V eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln
und die Qualität der Hilfsmittel sicherzustellen ist. Die Anforderungen des
Hilfsmittelverzeichnisses sind dabei mindestens einzuhalten. Darüber hinaus darf nach
§ 127 Absatz 1a SGB V der Preis bei öffentlichen Auftragsvergaben nicht allein
maßgeblich sein, sondern von der ausschreibenden Krankenkasse sind
weitergehende qualitative Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Die Geltung des § 60
VgV über den Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote ist gesetzlich
klargestellt. Zudem sind nach der neuen Rechtslage die Krankenkassen zur
Überwachung der Einhaltung der Vertragsinhalte durch die Leistungserbringer
verpflichtet. Dazu führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. Der GKV-
Spitzenverband hat bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zum Umfang
der Stichprobenprüfungen in den verschiedenen Produktbereichen, zu möglichen
weiteren Überwachungsinstrumenten und dafür abzugeben, wann Auffälligkeiten
anzunehmen sind.
23. Welche Summe würden die gesetzlichen Krankenkassen nach Erkenntnissen
der Bundesregierung einsparen, wenn die mit dem GKV-Spitzenverband
ausgehandelten rabattierten Erstattungspreise rückwirkend im ersten Jahr
gelten würden?
Nach § 130b SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband Erstattungsbeträge für
Arzneimittel auf Grundlage des im Rahmen der Nutzenbewertung nach § 35a
SGB V festgestellten Zusatznutzens. Der Erstattungsbetrag gilt ab dem 13. Monat
nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels beziehungsweise
nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets. Innerhalb der ersten zwölf
Monate wird die Nutzenbewertung durchgeführt und der Erstattungsbetrag
verhandelt. Diese Regelung hat dazu geführt, dass innovative Arzneimittel den
Patientinnen und Patienten sehr schnell zur Verfügung stehen. Die freie Preisbildung
im ersten Jahr soll zum Erhalt der Innovationfähigkeit beitragen.
Unter der Annahme, dass die Erstattungsbeträge seit dem Jahr 2011 rückwirkend
ab dem Beginn der Nutzenbewertung gegolten hätten, ergeben sich nach
Berechnungen des GKV-Spitzen-verbands auf Grundlage der Apothekenverkaufspreise,
korrigiert um die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Abschläge nach § 130a
SGB V, für die Jahre 2011 bis 2016 rechnerisch Minderausgaben von
durchschnittlich rund 130 Mio. Euro pro Jahr.
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ISSN 0722-8333]