Problematik des Gefährder-Begriffs (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11369)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Martina Renner, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Rahmen der Bekämpfung des dschihadistischen Terrorismus werden die Begriffe des „Gefährders“ bzw. „Relevanter Personen“ immer häufiger genutzt, um ein präventiv-polizeiliches Vorgehen zu ermöglichen. Aus Sicht der Fragesteller ist es unstrittig, dass bei ernstzunehmenden Hinweisen Personen, die womöglich kurz davor stehen, schwere Straftaten zu begehen, mit den zulässigen rechtsstaatlichen Mitteln observiert bzw. an der Ausführung der Straftaten verhindert werden müssen. Sie zweifeln aber daran, dass die Praxis des Umgangs mit „Gefährdern“ den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht, die an ein präventives Herangehen zu legen sind. Dies ist nach ihrer Auffassung aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Gefährder in Deutschland“ deutlich geworden (Bundestagsdrucksache 18/11369).
Insbesondere im Fehlen präziser, gesetzlich geregelter Begriffsbestimmungen sehen die Fragesteller ein gravierendes Defizit. Durchgehend ist hier davon die Rede, dass wahlweise „bestimmte Tatsachen“ oder auch nur „objektive Hinweise“ die „Annahme“ bzw. „Prognose“ zuließen, die Person werde künftig schwere Straftaten begehen. Bei „Relevanten Personen“ kommt hinzu, dass diese in Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie Kontakt- oder Begleitpersonen untergliedert werden, ohne dass diese Subkategorien auch nur ansatzweise definiert würden. Begrifflich im Unklaren bleiben auch die Aktivitäten des Förderns, Unterstützens, Begehens oder Beteiligens an prognostizierten schweren Straftaten.
Da es den Landespolizeibehörden selbst überlassen bleibt, Personen als „Gefährder“ bzw. „Relevante Personen“ zu speichern, besteht aus Sicht der Fragesteller die Gefahr eines bundesweit äußerst uneinheitlichen Herangehens. Nach Auskunft der Bundesregierung werden Datensätze zu „Gefährdern“ sowie „Relevanten Personen“ regelmäßig an Europol bzw. eine Reihe ausländischer Polizeibehörden übermittelt. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn – z. B. durch eindeutige gesetzlich geregelte Begriffsbestimmungen – der Bestimmtheitsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist. Weitere schwerwiegende Grundrechtseingriffe, die auf dem „Gefährder“-Begriff beruhen, stellen beispielsweise die in jüngster Zeit vorgenommenen bzw. noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) dar.
Die Problematik unpräziser Begriffsbestimmungen sehen die Fragesteller auch in der Darstellung der einzelnen PMK-Phänomenbereiche. Hier spricht die Bundesregierung unter anderem von „Politisch motivierte Kriminalität – ausländische Ideologie“ sowie von „Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“. Der Begriff „ausländische Ideologie“ erscheint sehr problematisch, da er die Frage nach der Abgrenzung von „ausländischen“ und „inländischen“ Ideologien aufwirft. Den meisten der den Fragestellern bekannten Ideologien wohnt aber gerade kein nationaler Kern inne (der Verweis auf die „Deutsche Ideologie“ von Friedrich Engels führte hier nicht weiter). Auch der Begriff „religiöse Ideologie“ erscheint ihnen recht unscharf. Die Fragesteller gehen bis auf weiteres davon aus, dass hierunter von der Bundesregierung das Spektrum des Islamismus bzw. Dschihadismus gefasst wird.
Zu klären ist, ob hier eine Neubestimmung des PMK-Definitionssystems vorgenommen wird. Im Verfassungsschutzbericht 2015 finden sich zumindest noch die „alten“ Begriffe, d. h. neben PMK „links“ findet sich PMK „rechts“ sowie „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“. Außerdem gibt es darin ein Kapitel „Islamismus/islamistischer Terrorismus“, worin Islamismus als „eine Form des politischen Extremismus“ bezeichnet wird. Die Bundesregierung wird gebeten, zu klären, wie all diese Begriffe zu verstehen und jeweils voneinander abzugrenzen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Was ist mit „Politisch motivierte Kriminalität – ausländische Ideologie“ genau gemeint? Welche Organisationen fallen darunter?
Was ist mit „Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“ genau gemeint? Welche Organisationen fallen darunter?
Inwieweit weicht das PMK-Definitionssystem mit diesen Begriffen von dem bisher verwendeten ab, und was war Grund für diese Abweichung (bitte ausführlich darstellen und die verwendeten Begriffe erläutern)?
Inwiefern gibt es hinsichtlich der zur Unterscheidung „Relevanter Personen“ genutzten Kategorien a) Führungsperson, b) Unterstützer/Logistiker, c) Akteur und d) Kontakt-/Begleitperson eindeutige Definitionen oder Begriffsbestimmungen? Wie definiert die Bundesregierung diese Begriffe, und inwiefern ist diese Definition auch für die Polizeien der Länder verbindlich? Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Polizeien der Länder diese Begriffe anders deuten als die Bundesregierung selbst, und wenn ja, wie?
Nach welchen Maßgaben werden hinsichtlich der „Relevanten Personen“ bloße Kontakt- bzw. Begleitpersonen geführt?
a) Inwiefern werden dabei die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Speicherung von Kontaktpersonen berücksichtigt (vgl. etwa 1 BvR 1215/07)?
b) Inwiefern ist die Führung von Kontakt-/Begleitpersonen in Polizeidateien davon abhängig, dass diesen die „bestimmten Tatsachen“ bzw. „objektiven Hinweise“ bekannt sind, die die Polizei zur Vermutung bzw. Prognose einer bevorstehenden schweren Gewalttat verleiten?
c) Welchem Zweck dient die Führung von bloßen Kontakt-/Begleitpersonen?
Inwiefern sind die hinsichtlich „relevanten“ Führungspersonen, Unterstützern/Logistikern und Akteuren erheblichen Begriffe a) des Förderns b) des Unterstützens, c) des Begehens prognostizierter politisch motivierter Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. d) der Beteiligung hieran eindeutig definiert? Wie definiert die Bundesregierung diese Begriffe, und inwiefern ist diese Definition auch für die Polizeien der Länder verbindlich? Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Polizeien der Länder diese Begriffe anders deuten als die Bundesregierung selbst, und wenn ja, wie?
Ist die Annahme der Fragesteller richtig, dass es sich bei „sachlichen Hinweisen“, die zu einer Einstufung als „Relevante Person“ führen können, auch um bloße Gerüchte handeln kann (bitte ggf. korrigieren)?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Einstufungen als „Gefährder“ durch die örtliche Polizei in der Regel in Absprache und im Einvernehmen mit der Staatsschutzabteilung des jeweiligen Landeskriminalamtes vorgenommen, oder auch ohne eine solche Absprache?
Um welche Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die bei „Gefährdern“ bzw. „Relevanten Personen“ durchgeführt werden können, handelt es sich hinsichtlich des BKA-Gesetzes im Einzelnen, und in welchem Umfang wurde hiervon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht? In welchem Umfang machen die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung von den im polizeifachlichen Gefährderprogramm abgestimmten Maßnahmen tatsächlich Gebrauch (es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11369 verwiesen)?
Was ist unter der Bemerkung der Bundesregierung zu verstehen (Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/11369), das BKA könne „grundsätzlich auch eigene Gefährder und Relevante Personen führen“? Inwiefern kann das BKA selbst die Einstufung veranlassen, und in welchem Umfang hat es dies in der Vergangenheit gemacht (bitte nach Phänomenbereichen und jeweils in „Gefährder“ und „Relevante Personen“ sowie bei Letzteren in die vier genutzten Kategorien aufgliedern)? Wie häufig hat das BKA in der Vergangenheit Ausstufungen bzw. Umstufungen vorgenommen (diese bitte erläutern)?
In welchen Amts- oder weiteren Dateien des Bundeskriminalamts sind jeweils wie viele „Gefährder“ bzw. „Relevanten Personen“ genannt (bitte Dateibezeichnungen, Zweck und wesentliche Inhalte der Errichtungsanordnungen nennen)?
Sieht die Bundesregierung Veranlassung dafür, wenigstens Näherungsdaten zu gewinnen, um die Frage nach der Zuverlässigkeit der polizeilichen Straftatenprognose beantworten zu können, die dem Gefährder-/Relevante-Personen-Begriff innewohnt, um Sicherheit zu erlangen, dass nicht in unverhältnismäßigem Maße Personen eingestuft werden, die unbescholten sind (bitte begründen und ggf. erläutern)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung von als „Gefährdern“ bzw. „Relevante Personen“ eingestuften Personen an ausländische Polizeibehörden sowie Europol, insbesondere in solchen Fällen, bei denen gegen die Betroffenen keine gerichtsfesten Beweise vorliegen und sie nicht vorbestraft sind bzw. sie bloß Kontakt- oder Begleitpersonen sind? Inwiefern wäre es aus ihrer Sicht zumindest erforderlich, die verwendeten Begriffe („Gefährder“, „Relevante Person“, aber auch die in der Vorbemerkung genannten einzelnen Merkmale der „Relevanten Person“) gesetzlich zu normieren, um sicherzustellen, dass sie von den Polizeibehörden der Länder nach gleichen Standards verwendet werden?
Versteht die Bundesregierung die Ausführungen in § 58a des Aufenthaltsgesetzes (Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung „auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“) so, dass die Einstufung einer Person als „Gefährder“ oder „Relevante Person“ Grundlage für eine solche Abschiebungsanordnung sein kann, oder bräuchte es hierfür weitere, über die von der zuständigen Landespolizeibehörde genannten „konkreten Tatsachen“ hinausgehende Hinweise, und wie unterscheidet sie den Begriff der „konkreten Tatsache“ (in Hinsicht auf „Gefährder“) vom Begriff der bloßen „Tatsachen“ (im Aufenthaltsgesetz)?
Warum und von wem wurde entschieden, Daten zu „Gefährdern“ halbjährlich an die Staaten Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien, Niederlande, Belgien und Polen zu übermitteln (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/11369), an welche Behörden dort werden die Daten übermittelt, und inwiefern erhalten auch Geheimdienste bzw. Polizeibehörden mit nachrichtendienstlichen Befugnissen die Daten? Warum werden die Daten nicht auch an Behörden anderer EU-Staaten übermittelt?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zu der Frage machen, in welche Dateien (bitte Dateibezeichnungen angeben) diese Polizeibehörden die „Gefährder“-Daten einpflegen, welche Zweckbestimmung diese Dateien haben und nach welchen Kriterien dort personengebundene Daten gespeichert werden? Welchem konkreten Verwendungszweck dient die Datenübermittlung jeweils, und welche Maßnahmen können in den Empfängerländern gegen die betroffenen Personen ergriffen werden? Wie wird dabei das Problem gelöst, dass es in diesen Ländern kein Äquivalent zum Begriff des „Gefährders“ gibt?
In welchen Dateien speichert Europol die aus Deutschland übermittelten Daten zu „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“, welche Zweckbestimmung haben diese Dateien, und nach welchen Kriterien werden dort personengebundene Daten gespeichert? Gibt es auf Seiten Europols ein Äquivalent zum Begriff des „Gefährders“ bzw. der „Relevanten Person“ (bitte ggf. nennen)? An welche Polizeibehörden bzw. Geheimdienste können diese Daten von Europol weitergegeben werden?
Welchen „anderen internationalen Kooperationspartnern“ (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/11369) wurden wie Daten zu „Gefährdern“ bzw. „Relevanten Personen“ in den Jahren seit 2014 zur Verfügung gestellt, und was war jeweils der Anlass bzw. der entsprechende „Bezug“ (bitte vollständig aufzählen)?
Wie viele Personen, die zur Unterstützung dschihadistischer und dschihadistisch-terroristischer Gruppierungen in Richtung Syrien/Irak gereist sind, haben sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung dort tatsächlich an Kämpfen beteiligt bzw. eine Ausbildung hierfür erhalten, und wie viele hiervon halten sich gegenwärtig in Deutschland auf (die Fragesteller machen auf einen möglichen Widerspruch in den Antworten zu den Fragen 9b und 9d auf Bundestagsdrucksache 18/11369 aufmerksam, da dort davon die Rede ist, es liegen „etwa bei einem Drittel“ bzw. „bei etwa zwei Dritteln“ der gereisten „Gefährder“ Erkenntnisse vor, sie hätten sich an Kämpfen beteiligt bzw. eine Ausbildung hierfür erhalten, und bitten um ausführliche Erläuterung bzw. Korrektur)?
a) Wie viele der Gesamtsumme von 910 Personen sind jeweils als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft?
b) Wie viele jener Personen aus der Gesamtsumme von 910 sind gegenwärtig in Deutschland aufhältig, und wie viele von diesen sind jeweils als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft?
c) Wie viele jener Personen aus der Gesamtsumme von 910, die gegenwärtig in Deutschland aufhältig sind, haben sich an Kämpfen beteiligt bzw. eine Ausbildung hierfür erhalten, und wie viele davon sind jeweils als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft, und gegen wie viele von diesen laufen derzeit Strafverfahren nach § 129a bzw. § 129b des Strafgesetzbuchs?
Wie genau erfolgt die Einspeisung der Daten zu „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“ in die Verbunddateien INPOL, ATD und RED (bitte angeben, ob es beispielsweise personengebundene Hinweise zur Einstufung gibt oder wie die Einstufung sonst kenntlich wird)?
Welche Ausführungen enthalten die Errichtungsanordnungen der entsprechenden Verbunddateien zu den Begriffen „Gefährder“ sowie „Relevante Personen“?
Zu wie vielen der als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ Eingestuften gibt es auch personengebundene Hinweise in Akten oder Dateien jeweils des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes bzw. des Militärischen Abschirmdienstes?
Haben die Fragesteller die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/11369 richtig dahingehend verstanden, dass den deutschen Geheimdiensten rund 1600 Angehörige des „islamistisch-terroristischen“ Personenpotenzials in Deutschland bekannt sind, die – jedenfalls nach Erkenntnissen der Geheimdienste – terroristische Gewalt praktizieren, also aktiv an Terroranschlägen beteiligt waren, dafür aber nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden, weil die geheimdienstlichen Informationen für eine juristische Verfolgung „nicht verwertbar“ sind (bitte ggf. korrigieren)?