[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12196
18. Wahlperiode 02.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11959 –
Problematik des Gefährder-Begriffs (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11369)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Bekämpfung des dschihadistischen Terrorismus werden die
Begriffe des „Gefährders“ bzw. „Relevanter Personen“ immer häufiger genutzt,
um ein präventiv-polizeiliches Vorgehen zu ermöglichen. Aus Sicht der
Fragesteller ist es unstrittig, dass bei ernstzunehmenden Hinweisen Personen, die
womöglich kurz davor stehen, schwere Straftaten zu begehen, mit den zulässigen
rechtsstaatlichen Mitteln observiert bzw. an der Ausführung der Straftaten
gehindert werden müssen. Sie zweifeln aber daran, dass die Praxis des Umgangs
mit „Gefährdern“ den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht, die an ein
präventives Herangehen zu legen sind. Dies ist nach ihrer Auffassung aus der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Gefährder in Deutschland“ deutlich geworden (Bundestagsdrucksache 18/11369).
Insbesondere im Fehlen präziser, gesetzlich geregelter Begriffsbestimmungen
sehen die Fragesteller ein gravierendes Defizit. Durchgehend ist hier davon die
Rede, dass wahlweise „bestimmte Tatsachen“ oder auch nur „objektive
Hinweise“ die „Annahme“ bzw. „Prognose“ zuließen, die Person werde künftig
schwere Straftaten begehen. Bei „Relevanten Personen“ kommt hinzu, dass
diese in Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie
Kontaktoder Begleitpersonen untergliedert werden, ohne dass diese Subkategorien auch
nur ansatzweise definiert würden. Begrifflich im Unklaren bleiben auch die
Aktivitäten des Förderns, Unterstützens, Begehens oder Beteiligens an
prognostizierten schweren Straftaten.
Da es den Landespolizeibehörden selbst überlassen bleibt, Personen als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Personen“ zu speichern, besteht aus Sicht der
Fragesteller die Gefahr eines bundesweit äußerst uneinheitlichen Herangehens. Nach
Auskunft der Bundesregierung werden Datensätze zu „Gefährdern“ sowie
„Relevanten Personen“ regelmäßig an Europol bzw. eine Reihe ausländischer
Polizeibehörden übermittelt. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die
Grundrechte der Betroffenen dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn – z. B. durch
eindeutige gesetzlich geregelte Begriffsbestimmungen – der
Bestimmtheitsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist. Weitere
schwerwiegende Grundrechtseingriffe, die auf dem „Gefährder“-Begriff beruhen, stellen
beispielsweise die in jüngster Zeit vorgenommenen bzw. noch im
Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regelungen zur elektronischen
Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) dar.
Die Problematik unpräziser Begriffsbestimmungen sehen die Fragesteller auch
in der Darstellung der einzelnen PMK-Phänomenbereiche. Hier spricht die
Bundesregierung unter anderem von „Politisch motivierte Kriminalität –
ausländische Ideologie“ sowie von „Politisch motivierte Kriminalität – religiöse
Ideologie“. Der Begriff „ausländische Ideologie“ erscheint sehr problematisch, da er
die Frage nach der Abgrenzung von „ausländischen“ und „inländischen“
Ideologien aufwirft. Den meisten der den Fragestellern bekannten Ideologien wohnt
aber gerade kein nationaler Kern inne (der Verweis auf die „Deutsche
Ideologie“ von Friedrich Engels führte hier nicht weiter). Auch der Begriff „religiöse
Ideologie“ erscheint ihnen recht unscharf. Die Fragesteller gehen bis auf
weiteres davon aus, dass hierunter von der Bundesregierung das Spektrum des
Islamismus bzw. Dschihadismus gefasst wird.
Zu klären ist, ob hier eine Neubestimmung des PMK-Definitionssystems
vorgenommen wird. Im Verfassungsschutzbericht 2015 finden sich zumindest noch
die „alten“ Begriffe, d. h. neben PMK „links“ findet sich PMK „rechts“ sowie
„Politisch motivierte Ausländerkriminalität“. Außerdem gibt es darin ein
Kapitel „Islamismus/islamistischer Terrorismus“, worin Islamismus als „eine Form
des politischen Extremismus“ bezeichnet wird. Die Bundesregierung wird
gebeten, zu klären, wie all diese Begriffe zu verstehen und jeweils voneinander
abzugrenzen sind.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Begriffe „Gefährder“ und „Relevante Personen“ entstammen der
polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch-motivierten
Kriminalität (PMK). Die Begriffe sind durch Beschlüsse der
Innenministerkonferenz bundeseinheitlich abgestimmt und definiert. Es ist insofern eine
Definitionsgrundlage gegeben, die dem polizeilichen Anwender eine deutliche
Zuordnung ermöglicht. Entsprechende Abstufungen im Hinblick auf die Erkenntnislage
und den Grad der Aktivität der Person belegen eine differenzierte
Kategorisierung.
Im Folgenden wird nochmals erläutert, dass die Einstufung von Personen als
„Gefährder“ oder „Relevante Personen“ nach dem Gefährderprogramm allein keine
Rechtsfolgen auslöst. Die Einstufung als solche stellt keine rechtliche Grundlage
zur Ergreifung von Maßnahmen dar, sondern sie gibt vielmehr Anlass zur
Prüfung der rechtlichen Grundlagen zur Ergreifung eben solcher Maßnahmen nach
den Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechtes. Ebenso wird herausgestellt, dass
sämtliche Übermittlungen von Daten über Personen auf Grundlage der geltenden
rechtlichen Bestimmungen unter strenger Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit erfolgen. Auch hier ist die Einstufung als „Gefährder“ oder „Relevante
Person“ nicht als rechtliche Grundlage der Übermittlung zu verstehen.
Die Einstufungen werden durch die Polizeibehörden der Länder vorgenommen,
da diese nach dem Gefahrenabwehrrecht originär zuständig sind. Die
bundeseinheitlichen Definitionen führen damit eben gerade zu einer einheitlichen
Anwendung der Begrifflichkeiten durch die zuständigen Behörden im
Verwaltungshandeln. Gleichwohl lässt die föderale Struktur der Bundesrepublik einen Spielraum
in der genauen Ausgestaltung der Landespolizeigesetze zu. Dies entspricht dem
Grundverständnis unserer Verfassung.
Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden
Einschränkungen:
1. Die Gefährdersachbearbeitung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der
Länder. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich die den
Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. Den
Bundesbehörden liegen nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden
Einzelaspekte abschließend vor. Eine Antwort muss in diesen Fällen mit Verweis auf
genauere und abschließende Angaben in den Ländern, welche die
Ausschreibung in der entsprechenden Kategorie veranlasst haben, offenbleiben. Des
Weiteren ist anzumerken, dass die Auswahl, Art, Umfang und Durchführung
von Maßnahmen gegen Personen, die im Rahmen des Gefährderprogramms
eingestuft wurden, vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängen und
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. Gleiches gilt für die
entsprechenden Personenkreise im Verfassungsschutzverbund. Sie unterliegen keiner
Meldepflicht gegenüber der Bundesregierung. Informationen hierüber können
das taktische Instrument der Kategorisierung von „Gefährdern“ und
„Relevanten Personen“, interne Arbeitsläufe und sonstige Systematiken sowie eine
strategische Ausrichtung der Arbeit der Bundesbehörden aber auch der Polizeien
und Verfassungsschutzämter der Länder gefährden. Aus Gründen des
Staatswohls kann daher keine Antwort im Hinblick auf Einzelaspekte zu den
Fragen 1, 2, 3, 5c, 12 und 18 erfolgen.
2. Darüber hinaus ist es aufgrund der Zuständigkeit der Länder sowie mangels
Kenntnis der jeweiligen Informationen des Einzelfalles nicht möglich, seitens
der Bundesregierung Bewertungen oder Einschätzungen über die statistischen
Zusammenhänge, Definition und deren Anwendung in der Praxis oder
Vorgehensweisen in den Ländern zu treffen. Daher kann zu den Fragen 4, 6, 8, 9 und
12 keine bzw. keine vollständige Antwort ergehen.
3. Die Beantwortung der Fragen 4, 19 und 22 kann nicht offen erfolgen. Zwar ist
der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS-
Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von
einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Aus ihrem
Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet.
Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VS-
Anweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Die nachfolgenden statistischen Zahlenangaben beruhen auf den Erhebungen
durch die Bundesbehörden mit Stand von April 2017 und unterliegen
grundsätzlich tagesaktuellen Schwankungen.
1. Was ist mit „Politisch motivierte Kriminalität – ausländische Ideologie“
genau gemeint?
Welche Organisationen fallen darunter?
Im Definitionssystem PMK wird der Phänomenbereich „Politisch motivierte
Kriminalität – ausländische Ideologie“ folgendermaßen definiert:
„Politisch motivierter Kriminalität -ausländische Ideologie- werden Straftaten
zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des
Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aus dem Ausland stammende
nichtreligiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere
wenn sie darauf gerichtet ist, Verhältnisse und Entwicklungen im In- und Ausland
zu beeinflussen. Gleiches gilt, wenn aus dem Ausland heraus Verhältnisse und
Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst werden sollen.
Die Staatsangehörigkeit des Täters ist hierbei unerheblich.“
2. Was ist mit „Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologie“ genau
gemeint?
Welche Organisationen fallen darunter?
Im Definitionssystem PMK wird der Phänomenbereich „Politisch motivierte
Kriminalität – religiöse Ideologie“ folgendermaßen definiert: „Politisch motivierter
Kriminalität -religiöse Ideologie- werden Straftaten zugeordnet, wenn in
Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine religiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung
war.“
3. Inwieweit weicht das PMK-Definitionssystem mit diesen Begriffen von dem
bisher verwendeten ab, und was war Grund für diese Abweichung (bitte
ausführlich darstellen und die verwendeten Begriffe erläutern)?
Die Neugestaltung der Phänomenbereiche der PMK im Definitionssystem
erfolgte, ausgehend von den Empfehlungen des Parlamentarischen
Untersuchungsausschusses zum NSU (vgl. S. 861 des Berichts des Untersuchungsausschusses),
unter intensiver Hinzuziehung von interdisziplinärem Expertenwissen aus
Wissenschaft und Zivilgesellschaft.
Bei der Auswahl der Experten aus den Bereichen Wissenschaft und
Zivilgesellschaft wurde eine möglichst breite Repräsentation u. a. folgender Merkmale
angestrebt:
Forschungsschwerpunkte (u. a. Extremismusforschung, Opferberatung/-hilfe)
Disziplinäre Hintergründe (u. a. Politikwissenschaft, Soziologie,
Rechtswissenschaft)
Institutionelle Anbindung (u. a. Vertreter von Universitäten und Verbänden/
Beratungsstellen für Opfer rechter Gewalt)
Phänomenologische Spezialisierung.
Ausdrücklich wurde des Weiteren auf eine personelle Vertretung der kritischen
Extremismusforschung in der damit befassten Arbeitsgruppe hingewirkt.
Neben den weltlichen Ideologien stehen Straftaten mit religiös motiviertem
Hintergrund im besonderen Fokus von Öffentlichkeit und Sicherheitsbehörden. Ab
dem 1. Januar 2017 erfolgt daher die Abbildung von Straftaten der PMK -
religiöse Ideologie- in einem gesonderten Phänomenbereich. Das alte PMK-
Definitionssystem wurde durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder (IMK) nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Ein Vergleich mit dem
neuen PMK-Definitionssystem kann daher nicht vorgenommen werden.
4. Inwiefern gibt es hinsichtlich der zur Unterscheidung „Relevanter Personen“
genutzten Kategorien
a) Führungsperson,
b) Unterstützer/Logistiker,
c) Akteur und
d) Kontakt-/Begleitperson
eindeutige Definitionen oder Begriffsbestimmungen?
Wie definiert die Bundesregierung diese Begriffe, und inwiefern ist diese
Definition auch für die Polizeien der Länder verbindlich?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Polizeien der Länder diese
Begriffe anders deuten als die Bundesregierung selbst, und wenn ja, wie?
Die Begriffe „Führungsperson“, „Unterstützer/Logistiker“, „Akteur“ und
„Kontakt-/Begleitperson“ sind im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns
und polizeilicher Handlungssicherheit durch entsprechende Gremienbeschlüsse
festgelegt. Diese wurden in den polizeilichen Gremien mit den Polizeien der
Länder abgestimmt. Eine einheitliche Anwendung ist dadurch gewährleistet.
Der Begriff „Kontakt- und Begleitperson“ ist (über den § 8 Absatz 4 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) hinaus) auch bei einzelnen Befugnisnormen im
BKAG im Aufgabenfeld des § 4a BKAG im Gesetz aufgegriffen und auch in
§ 20b II BKAG im Lichte der verfassungsgerichtlichen Vorgaben präzisiert.
Weitere Teile der Antwort ergehen – wie unter Nummer 3 der Vorbemerkung der
Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.
5. Nach welchen Maßgaben werden hinsichtlich der „Relevanten Personen“
bloße Kontakt- bzw. Begleitpersonen geführt?
Es wird auf die Ausführungen im eingestuften Teil der Antwort zu Frage 4
verwiesen. Die Einstufung von Personen als Kontakt-Begleitpersonen in der
Kategorie „Relevante Personen“ richtet sich nach den dort dargestellten
Voraussetzungen.
a) Inwiefern werden dabei die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichtes zur Speicherung von Kontaktpersonen berücksichtigt (vgl. etwa 1 BvR
1215/07)?
b) Inwiefern ist die Führung von Kontakt-/Begleitpersonen in Polizeidateien
davon abhängig, dass diesen die „bestimmten Tatsachen“ bzw.
„objektiven Hinweise“ bekannt sind, die die Polizei zur Vermutung bzw.
Prognose einer bevorstehenden schweren Gewalttat verleiten?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet immer
Berücksichtigung bei der Speicherung von personenbezogenen Daten. Der Begriff der
Kontakt- und Begleitperson ist im Lichte des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1 BvR 1086/99) restriktiv auszulegen. Vorausgesetzt sind konkrete
Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den
Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in
den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten.
c) Welchem Zweck dient die Führung von bloßen Kontakt-/
Begleitpersonen?
Die Führung von Kontakt-/Begleitpersonen im Rahmen des Gefährderprogramms
dient der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus wird auf Nummer 1 der
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie den eingestuften Teil der Antwort zu Frage 4
verwiesen.
6. Inwiefern sind die hinsichtlich „relevanten“ Führungspersonen,
Unterstützern/Logistikern und Akteuren erheblichen Begriffe
a) des Förderns
b) des Unterstützens,
c) des Begehens
prognostizierter politisch motivierter Straftaten von erheblicher Bedeutung
bzw.
d) der Beteiligung hieran
eindeutig definiert?
Wie definiert die Bundesregierung diese Begriffe, und inwiefern ist diese
Definition auch für die Polizeien der Länder verbindlich?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Polizeien der Länder diese
Begriffe anders deuten als die Bundesregierung selbst, und wenn ja, wie?
Zu den genannten Begriffen existiert keine Legaldefinition. Die Polizei greift
insoweit auf das strafrechtlich gebräuchliche Vokabular und die geltende
Rechtsprechung zurück. Mit Blick auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird
auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen und auf Nummer 2 der
Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
7. Ist die Annahme der Fragesteller richtig, dass es sich bei „sachlichen
Hinweisen“, die zu einer Einstufung als „Relevante Person“ führen können, auch
um bloße Gerüchte handeln kann (bitte ggf. korrigieren)?
Der Begriff „sachlicher Hinweis“ ist nicht legal definiert. Es muss sich jedoch um
tatsächliche Anhaltspunkte handeln, die nicht bloß auf polizeiliches
Erfahrungswissen abstellen. Grundsätzlich kann eine glaubhafte und glaubwürdige
Zeugenaussage unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch ein „sachlicher
Hinweis“ sein.
8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Einstufungen als „Gefährder“
durch die örtliche Polizei in der Regel in Absprache und im Einvernehmen
mit der Staatsschutzabteilung des jeweiligen Landeskriminalamtes
vorgenommen, oder auch ohne eine solche Absprache?
Eine Antwort muss mit Verweis auf Nummer 2 der Vorbemerkung der
Bundesregierung unterbleiben.
9. Um welche Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die bei
„Gefährdern“ bzw. „Relevanten Personen“ durchgeführt werden können, handelt
es sich hinsichtlich des BKA-Gesetzes im Einzelnen, und in welchem
Umfang wurde hiervon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht?
In welchem Umfang machen die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung
von den im polizeifachlichen Gefährderprogramm abgestimmten
Maßnahmen tatsächlich Gebrauch (es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11369 verwiesen)?
Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr richten sich grundsätzlich
gegen den Gefahrenverursacher (Verhaltensstörer/Zustandsstörer). Der polizeiliche
Begriff des „Gefährders“ oder der „Relevanten Person“ als Adressat von
Maßnahmen findet sich im BKAG nicht.
Grundsätzlich erfolgt eine Einstufung einer Person als „Gefährder“ oder
„Relevante Person“ durch die Polizeibehörde des entsprechenden Landes, in dem die
Person seine/ihre Wohnung hat. Die Maßnahmen aus dem Bereich der
Gefahrenabwehr, die bei einem „Gefährder“ oder einer „Relevanten Person“ durchgeführt
werden können, richten sich folglich nach den Polizeigesetzen der Länder. Das
BKA übernimmt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion den
Informationsaustausch mit Europol nach den §§ 3, 14 BKAG. Die Speicherung der als
„Gefährder“ der „Relevante Person“ eingestuften Personen in entsprechenden
Verbunddateien erfolgt durch das personenführende Land auf Grundlage und unter den
Voraussetzungen des § 8 BKAG. Der Informationsaustausch mit Europol im
Zusammenhang mit den als „Gefährder“ oder „Relevante Person“ eingestuften
Personen erfolgt grundsätzlich jährlich durch das BKA.
Nimmt das BKA im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 4a BKAG
(Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus) Maßnahmen der
Gefahrenabwehr vor, so richten sich diese Maßnahmen nach den §§ 20a ff. BKAG.
Aus der Vergangenheit sind seit der Einführung präventivpolizeilicher
Befugnisse für das BKA keine Fälle bekannt, in denen gefahrenabwehrrechtlich gegen
einen „Gefährder“ bzw. eine „Relevante Person“ ermittelt wurde und es folglich
zur Anwendung o. g. Maßnahmen gekommen wäre. Aufgrund
datenschutzrechtlicher Regelungen (Speicherfristen) ist eine vollumfängliche retrograde
Auswertung zu dieser Fragestellung abschließend aber nicht möglich.
Die Länder nutzen die Möglichkeiten der im Rahmen des Gefährderprogramms
abgestimmten Maßnahmen unter Beachtung der rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen.
Dem BKA liegen keine Zahlenwerte zur Durchführung der im Rahmen des
Gefährderprogramms abgestimmten Maßnahmen durch die Polizeien der Länder
vor. Es wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Was ist unter der Bemerkung der Bundesregierung zu verstehen (Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/11369), das BKA könne
„grundsätzlich auch eigene Gefährder und Relevante Personen führen“?
Inwiefern kann das BKA selbst die Einstufung veranlassen, und in welchem
Umfang hat es dies in der Vergangenheit gemacht (bitte nach
Phänomenbereichen und jeweils in „Gefährder“ und „Relevante Personen“ sowie bei
Letzteren in die vier genutzten Kategorien aufgliedern)?
Wie häufig hat das BKA in der Vergangenheit Ausstufungen bzw.
Umstufungen vorgenommen (diese bitte erläutern)?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11369 vom 3. März 2017 lautete
weitergehend: „Im Rahmen der eigenen Zuständigkeit nach § 4a BKAG kann das
Bundeskriminalamt grundsätzlich auch eigene „Gefährder“ und „Relevante“
Personen führen.“. Dies bedeutet, dass die polizeiliche Bearbeitung im Rahmen eines
Verfahrens nach § 4a BKAG durch das BKA durchaus Fälle beinhaltet, in denen
Personen als „Gefährder“ oder „Relevante Person“ geführt werden und sie
Gegenstand eines Verfahrens nach § 4a BKAG sind. Das BKA hat folglich die
gefahrenabwehrrechtliche Verantwortung für den Sachverhalt, die polizeilichen
Maßnahmen richten sich im Wesentlichen nach dem BKAG. Die Einstufung der
Person erfolgt gleichwohl durch die Länderpolizeidienststelle. In diesen Fällen
erfolgt eine besonders intensive Abstimmung zwischen den beteiligten
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder.
Nach den geltenden Vereinbarungen werden die Einstufungen im Rahmen des
Gefährderprogramms durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden der Länder
vorgenommen. Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich der „Gefährder“
oder die „Relevante Person“ seine/ihre Wohnung hat. Dementsprechend wurden
durch das BKA bislang eigenständig weder Ein-, Aus-, noch Umstufungen
vorgenommen.
11. In welchen Amts- oder weiteren Dateien des Bundeskriminalamts sind
jeweils wie viele „Gefährder“ bzw. „Relevanten Personen“ genannt (bitte
Dateibezeichnungen, Zweck und wesentliche Inhalte der
Errichtungsanordnungen nennen)?
„Gefährder“ und „Relevante Personen“ können grundsätzlich unter Beachtung
der jeweiligen rechtlichen Voraussetzung in unterschiedlichen Dateien des BKA
gespeichert sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Personen in diesen
Dateien aufgrund der gesetzlichen normierten Personenkategorien gespeichert
werden (z. B. Beschuldigter, Verdächtiger oder „Sonstige Person“, Kontakt- und
Begleitpersonen). Eine abschließende Auswertung im Sinne der Anfrage ist deshalb
nicht möglich.
12. Sieht die Bundesregierung Veranlassung dafür, wenigstens Näherungsdaten
zu gewinnen, um die Frage nach der Zuverlässigkeit der polizeilichen
Straftatenprognose beantworten zu können, die dem Gefährder-/Relevante-
Personen-Begriff innewohnt, um Sicherheit zu erlangen, dass nicht in
unverhältnismäßigem Maße Personen eingestuft werden, die unbescholten sind (bitte
begründen und ggf. erläutern)?
Der Einstufung von Personen in „Gefährder“ oder „Relevante Personen“ nach
dem Gefährderprogramm liegen die dargestellten Erkenntnisse und
Informationen zu Grunde. Die Einstufungen von „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“
werden regelmäßig überprüft. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, erfolgt
eine Ausstufung. Insofern wird der Verhältnismäßigkeit und dem
Persönlichkeitsschutz in besonderem Maße Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang
darf noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Einstufung durch die
Polizeibehörden der Länder erfolgt, die originär zuständig sind auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr. Im Übrigen wird auf die Nummer 1 und 2 der Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der
Datenübermittlung von als „Gefährdern“ bzw. „Relevante Personen“ eingestuften
Personen an ausländische Polizeibehörden sowie Europol, insbesondere in
solchen Fällen, bei denen gegen die Betroffenen keine gerichtsfesten Beweise
vorliegen und sie nicht vorbestraft sind bzw. sie bloß Kontakt- oder
Begleitpersonen sind?
Inwiefern wäre es aus ihrer Sicht zumindest erforderlich, die verwendeten
Begriffe („Gefährder“, „Relevante Person“, aber auch die in der
Vorbemerkung genannten einzelnen Merkmale der „Relevanten Person“) gesetzlich zu
normieren, um sicherzustellen, dass sie von den Polizeibehörden der Länder
nach gleichen Standards verwendet werden?
Die Übermittlung der Daten an ausländische Polizeidienststellen und Europol
erfolgt auch im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr unter Beachtung der
(datenschutz-) rechtlichen Vorgaben und unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Einstufung nach dem Gefährderprogramm ist keine
rechtliche Grundlage für eine Übermittlung, sondern vielmehr Anlass zur Prüfung der
rechtlichen Grundlagen zur Übermittlung von Daten. Die Voraussetzungen zur
Übermittlung der Daten sind dabei gerade eben – wie grundsätzlich im
Gefahrenabwehrrecht – nicht zwingend an gerichtsfeste Beweise oder Vorstrafen
geknüpft.
Die Fragestellung einer gesetzlichen Normierung der Begriffe wurde bereits
intensiv unter anderem in den Gremien der IMK erörtert. Eine Legaldefinition des
Begriffs „Gefährder“ wird bislang als weder erforderlich noch sinnvoll erachtet.
14. Versteht die Bundesregierung die Ausführungen in § 58a des
Aufenthaltsgesetzes (Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung „auf Grund einer auf
Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“)
so, dass die Einstufung einer Person als „Gefährder“ oder „Relevante
Person“ Grundlage für eine solche Abschiebungsanordnung sein kann, oder
bräuchte es hierfür weitere, über die von der zuständigen
Landespolizeibehörde genannten „konkreten Tatsachen“ hinausgehende Hinweise, und wie
unterscheidet sie den Begriff der „konkreten Tatsache“ (in Hinsicht auf
„Gefährder“) vom Begriff der bloßen „Tatsachen“ (im Aufenthaltsgesetz)?
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, einschließlich der Anordnung von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, ist nach der Aufgabenverteilung des
Grundgesetzes grundsätzlich Sache der Länder. Die Auslegung des Aufenthaltsgesetzes
obliegt somit den zuständigen Landesbehörden bzw. den Gerichten. Die Einstufung
von Personen als „Gefährder“ oder „Relevante Personen“ allein löst keine
Rechtsfolgen i. S. d. Fragestellung aus. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
15. Warum und von wem wurde entschieden, Daten zu „Gefährdern“
halbjährlich an die Staaten Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien,
Niederlande, Belgien und Polen zu übermitteln (vgl. Antwort zu Frage 16
auf Bundestagsdrucksache 18/11369), an welche Behörden dort werden die
Daten übermittelt, und inwiefern erhalten auch Geheimdienste bzw.
Polizeibehörden mit nachrichtendienstlichen Befugnissen die Daten?
Warum werden die Daten nicht auch an Behörden anderer EU-Staaten
übermittelt?
Die polizeilichen Erfahrungen aus der Bekämpfung des islamistischen
Terrorismus belegen, dass die Täterstrukturen sich grenzüberschreitend bewegen und auf
Netzwerke in verschiedenen Ländern stützen können. Die genannten Staaten
bilden einen einheitlichen Gefahrenraum. Eine Übermittlung der Daten ist aus den
vorgenannten Gründen im Wege der Gefahrenabwehr erforderlich. Die
Übermittlung der Daten ist Aufgabe des BKA als Zentralstelle, das die hierzu
erforderlichen Entscheidungen zu treffen hat. Darüber hinaus ist ein Austausch mit anderen
Staaten über die Einbindung Europols gewährleistet.
Die Übermittlung erfolgt an die jeweils zuständigen Kooperationspartner des
BKA im Bereich der PMK, bei denen es sich zum Teil auch um Behörden mit
sowohl polizeilichen als auch nachrichtendienstlichen Befugnissen handelt. Ein
Austausch personenbezogener Daten mit Behörden mit allein
nachrichtendienstlichen Befugnissen im Ausland findet nicht statt.
16. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu der Frage machen, in welche
Dateien (bitte Dateibezeichnungen angeben) diese Polizeibehörden die
„Gefährder“-Daten einpflegen, welche Zweckbestimmung diese Dateien haben
und nach welchen Kriterien dort personengebundene Daten gespeichert
werden?
Welchem konkreten Verwendungszweck dient die Datenübermittlung
jeweils, und welche Maßnahmen können in den Empfängerländern gegen die
betroffenen Personen ergriffen werden?
Wie wird dabei das Problem gelöst, dass es in diesen Ländern kein
Äquivalent zum Begriff des „Gefährders“ gibt?
Die jeweiligen Dateien in den betroffenen Staaten sowie deren
Zweckbestimmung und Speicherkriterien sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Daten
werden vom BKA mit einer entsprechenden Verwendungsklausel übermittelt.
Damit wird gegenüber der empfangenden Stelle klargestellt, zu welchen Zwecken
anschließend die Daten verwendet werden dürfen. Die
Verwendungsbeschränkung lautet:
„Die Informationen sind grundsätzlich nur zur internen Verwendung im Rahmen
der eigenen Aufgabenerfüllung bestimmt und nicht gerichtsverwertbar. Eine
Weitergabe der Informationen an Dritte darf nur nach Rücksprache mit dem
Bundeskriminalamt erfolgen. Bei Steuerung der Erkenntnisse innerhalb Ihres
Bereiches wird um Beachtung dieser Grundsätze gebeten.
Die hier vorhandenen Unterlagen sind nur für öffentliche Stellen bestimmt, die
für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Die
personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Verhütung oder Verfolgung von
Straftaten verwendet werden. Die Daten sind am (Datum gem. zulässiger DS-
rechtlicher Vorgaben) zu vernichten, wenn keine neuen Erkenntnisse
hinzukommen, die eine weitere Speicherung erforderlich machen.“
Die Maßnahmen der betroffenen Länder richten sich nach deren jeweiligen
Gesetzen auf Grundlage der insgesamt vorliegenden Erkenntnisse zu den Personen.
Der Austausch von personenbezogenen Daten begründet sich in einer konkreten
Verdachtslage gegen Personen auf objektiven Erkenntnissen im Zusammenhang
mit der PMK.
17. In welchen Dateien speichert Europol die aus Deutschland übermittelten
Daten zu „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“, welche Zweckbestimmung
haben diese Dateien, und nach welchen Kriterien werden dort
personengebundene Daten gespeichert?
Gibt es auf Seiten Europols ein Äquivalent zum Begriff des „Gefährders“
bzw. der „Relevanten Person“ (bitte ggf. nennen)?
An welche Polizeibehörden bzw. Geheimdienste können diese Daten von
Europol weitergegeben werden?
Die Personagramme aller „Gefährder“ und „Relevanten Personen“ im
Phänomenbereich PMK – religiöse Ideologie werden durch das BKA an Europol zur
Speicherung in der Arbeitsdatei für Analysezwecke „Counterterrorism“ (AWF CT)
unter den Focal Points Hydra (FP Hydra) und Travellers (FP Travellers) versandt.
Die bei Europol in den Focal Points gespeicherten Daten werden mit einer
Verwendungsbeschränkung hinterlegt, welche vom Datenbesitzer bei der
Zulieferung an Europol mitgeteilt wird. Zudem werden die Daten bei Vorliegen der
rechtlichen Voraussetzungen ins Europol-Informationssystem (EIS) eingestellt.
Das EIS dient dem Abgleich zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder
anderer relevanter Verbindungen zwischen Informationen, die AWF CT/ Focal
Points dienen der phänomenologischen Analyse im Rahmen des Europol
Mandats. Die Kriterien der Speicherung ergeben sich aus Artikel 12 und 14 des
Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI in Verbindung mit dem Beschluss 2009/936/JI.
Ein Äquivalent bei Europol zum Begriff des „Gefährders“ oder der „Relevanten
Person“ existiert nicht.
Die Weitergabe personenbezogener Daten durch Europol kann an zuständige
Behörden nach Artikel 3 des Europol-Ratsbeschlusses 2009/371/JI, also in den
Mitgliedstaaten bestehende öffentlichen Stellen, die nach innerstaatlichem Recht für
die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind, erfolgen. Ferner
kann eine Weitergabe an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union
oder der Gemeinschaft sowie an Drittstaaten und -stellen, sofern ein operatives
Abkommen zur Übermittlung personenbezogener Daten besteht, in Betracht
kommen. Dabei sind etwaige Verwendungsbeschränkungen, der Schutz
vertraulich zu behandelnder Informationen und die (datenschutz-)rechtlichen Vorgaben
zu beachten.
18. Welchen „anderen internationalen Kooperationspartnern“ (vgl. Antwort zu
Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/11369) wurden wie Daten zu
„Gefährdern“ bzw. „Relevanten Personen“ in den Jahren seit 2014 zur
Verfügung gestellt, und was war jeweils der Anlass bzw. der entsprechende
„Bezug“ (bitte vollständig aufzählen)?
Das BKA übermittelt im Rahmen des Projektes „Verbesserung des deutsch-
amerikanischen Informationsaustauschs“ bislang regelmäßig Daten zu „Gefährdern“
und „Relevanten Personen“ als Erkenntnisanfrage an das Terrorist Screening
Center (TSC) zusammen mit einer Verwendungsbeschränkung.
Die Daten zu „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“ werden zudem im
Rahmen von Sportgroßereignissen an die jeweiligen Ausrichterstaaten zum Zwecke
der Gefahrenabwehr und zur Nutzung für die Dauer der Sportereignisse
übergeben.
Weitergehende Auskünfte hierzu müssen mit Verweis auf Nummer 1 der
Vorbemerkung der Bundesregierung unterbleiben.
19. Wie viele Personen, die zur Unterstützung dschihadistischer und
dschihadistisch-terroristischer Gruppierungen in Richtung Syrien/Irak gereist sind,
haben sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung dort tatsächlich an
Kämpfen beteiligt bzw. eine Ausbildung hierfür erhalten, und wie viele hiervon
halten sich gegenwärtig in Deutschland auf (die Fragesteller machen auf
einen möglichen Widerspruch in den Antworten zu den Fragen 9b und 9d auf
Bundestagsdrucksache 18/11369 aufmerksam, da dort davon die Rede ist, es
liegen „etwa bei einem Drittel“ bzw. „bei etwa zwei Dritteln“ der gereisten
„Gefährder“ Erkenntnisse vor, sie hätten sich an Kämpfen beteiligt bzw. eine
Ausbildung hierfür erhalten, und bitten um ausführliche Erläuterung bzw.
Korrektur)?
a) Wie viele der Gesamtsumme von 910 Personen sind jeweils als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft?
b) Wie viele jener Personen aus der Gesamtsumme von 910 sind
gegenwärtig in Deutschland aufhältig, und wie viele von diesen sind jeweils als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft?
c) Wie viele jener Personen aus der Gesamtsumme von 910, die gegenwärtig
in Deutschland aufhältig sind, haben sich an Kämpfen beteiligt bzw. eine
Ausbildung hierfür erhalten, und wie viele davon sind jeweils als
„Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ eingestuft, und gegen wie viele von
diesen laufen derzeit Strafverfahren nach § 129a bzw. § 129b des
Strafgesetzbuchs?
Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9b und 9d
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/11369 vom 3. März 2017 wird der Sachzusammenhang der jeweiligen Zahlen
nachfolgend erläutert.
In der Antwort zu Frage 9b wird entsprechend der Fragestellung erklärt, dass zu
einem Drittel der in Richtung Syrien/Irak gereisten Personen Erkenntnisse
vorliegen, wonach sie an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt waren oder hierfür
eine Ausbildung absolviert haben.
In der Antwort zu Frage 9d wird entsprechend der dortigen Fragestellung
ausgeführt, dass zu zwei Drittel der in Richtung Syrien/Irak gereisten Personen, die
außerdem als „Gefährder“ eingestuft wurden, Erkenntnisse vorliegen, dass sie an
Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt waren oder hierfür eine Ausbildung
absolviert haben.
Die Antworten beziehen sich demzufolge entsprechend der Fragestellungen auf
verschiedene Personenkreise und fallen daher auch unterschiedlich aus. Der
Anteil der Personen mit mutmaßlicher Kampferfahrung ist also bei den eingestuften
„Gefährdern“ höher als bei den insgesamt in Richtung Syrien/Irak gereisten
Personen.
Weitere Teile der Antwort ergehen – wie unter Nummer 3 der Vorbemerkung der
Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.
20. Wie genau erfolgt die Einspeisung der Daten zu „Gefährdern“ und
„Relevanten Personen“ in die Verbunddateien INPOL, ATD und RED (bitte
angeben, ob es beispielsweise personengebundene Hinweise zur Einstufung
gibt oder wie die Einstufung sonst kenntlich wird)?
In den genannten Verbunddateien INPOL, ATD und RED gibt es keine
Einstufungsmöglichkeit im Sinne der Anfrage.
21. Welche Ausführungen enthalten die Errichtungsanordnungen der
entsprechenden Verbunddateien zu den Begriffen „Gefährder“ sowie „Relevante
Personen“?
Die jeweiligen Errichtungsanordnungen aus Frage 20 orientieren sich an den
entsprechenden Gesetzen zu den jeweiligen Dateien INPOL, ATD und RED. Die
Begriffe „Gefährder“ sowie „Relevante Personen“ sind dort nicht genannt.
22. Zu wie vielen der als „Gefährder“ bzw. „Relevante Person“ Eingestuften gibt
es auch personengebundene Hinweise in Akten oder Dateien jeweils des
Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes bzw.
des Militärischen Abschirmdienstes?
Die Begriffe „Gefährder“ und „Relevante Personen“ entstammen der
polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der PMK. Im
Bundesnachrichtendienst (BND) und im Verfassungsschutzverbund hingegen werden sie
nicht verwendet.
Der BND steht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags nach § 1 Absatz 2 des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und auf Grundlage der
Übermittlungsvorschriften gemäß §§ 23 und 24 BNDG in einem regelmäßigen
Austausch mit den Polizeibehörden zu Personen und Sachverhalten im
Gefahrenbereich des islamistischen Terrorismus. Eine statistische Erfassung der zu diesen
Personen vorliegenden Hinweise erfolgt mangels gesetzlicher Erforderlichkeit
nicht.
Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung des § 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) darf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
gemäß § 8 Absatz 1 BVerfSchG personenbezogene Daten erheben, verarbeiten
und nutzen. Das BfV ist darüber hinaus nach den Übermittlungsvorschriften der
§§ 19 ff. BVerfSchG berechtigt, diese erhobenen Daten an die Polizei zu
übermitteln, soweit dies im Sinne des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.
Die in der Fragestellung verwendeten Begrifflichkeiten „Gefährder“ und
„relevante Personen“ entstammen generell der polizeilichen Terminologie und finden
im Verfassungsschutzverbund keine Anwendung. Personen, die im besonderen
Fokus der Verfassungsschutzbehörden stehen, werden vielmehr nach Kategorien
eingestuft. Die Einstufung nach „Gefährder“ und „Relevante Personen“ erfolgt
alleine durch die Polizeibehörden. Eine entsprechende polizeiliche Einstufung
kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass diese Personen auch für den
Verfassungsschutzverbund relevant sein könnten.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Grundsätzlich findet zwischen dem BfV und den Polizeibehörden ein
regelmäßiger Austausch zu Sachverhalten und Personen aus dem extremistischen und
terroristischen Spektrum in der arbeitsalltäglichen Bearbeitung wie auch auf Ebene
des Kooperationsforums GETZ (Gemeinsames Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum) statt. Dies erfasst im Rahmen der oben bereits genannten
gesetzlichen Übermittlungsvorschriften auch den Austausch von personenbezogenen
Daten zu „relevanten Personen“ und „Gefährdern“.
Weitere Teile der Antwort ergehen – wie in Nummer 3 der Vorbemerkung der
Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.
23. Haben die Fragesteller die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 18/11369 richtig dahingehend verstanden, dass den
deutschen Geheimdiensten rund 1600 Angehörige des „islamistisch-
terroristischen“ Personenpotenzials in Deutschland bekannt sind, die – jedenfalls
nach Erkenntnissen der Geheimdienste – terroristische Gewalt praktizieren,
also aktiv an Terroranschlägen beteiligt waren, dafür aber nicht strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen werden, weil die geheimdienstlichen
Informationen für eine juristische Verfolgung „nicht verwertbar“ sind (bitte ggf.
korrigieren)?
Entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11369 vom 3. März
2017 werden dem „islamistisch-terroristischen Spektrum“ Jihadisten
zugerechnet, die terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele
propagieren und gegebenenfalls praktizieren. Diese Definition bezieht sich für
den nachrichtendienstlichen Bereich auf das Vorfeld der polizeilichen
Zuständigkeit. Sollten die Erkenntnisse strafrechtliche Relevanz entfalten erfolgt die
Übergabe der Informationen an die Polizeibehörden zur Prüfung der Strafverfolgung.
Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]