[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12498
18. Wahlperiode 22.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12008 –
Haltung der Bundesregierung zu Vorwürfen der türkischen Regierung gegenüber
der Gülen-Bewegung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergab der
Chef des türkischen Geheimdienstes MIT, Hakan Fidan, dem Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes (BND) Bruno Kahl ein Dossier über Anhänger und
Institutionen der Gülen-Bewegung in Deutschland. Hakan Fidan erhoffte sich
Beihilfe der deutschen Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung der Gülen-
Bewegung, die in der Türkei als terroristische Vereinigung gilt und für den
Putschversuch gegen Recep Tayyip Erdoğan im Juli 2016 verantwortlich gemacht
wird. Auf der Liste finden sich Namen von rund 300 in Deutschland lebenden
Personen einschließlich Meldeadressen, Handy- und Festnetznummern und in
vielen Fällen auch Fotos der Betroffenen sowie von rund 200 der Gülen-
Bewegung zugerechneten Vereinen, Schulen und Institutionen. BND-Präsident
Bruno Kahl übermittelte die Liste an die Bundesregierung und das Bundesamt
für Verfassungsschutz. Das Bundeskriminalamt und die
Generalbundesanwaltschaft wurden informiert, ebenso die Landesverfassungsschutz- und die
Landespolizeibehörden. In einigen Bundesländern warnten Sicherheitsbehörden die
Betroffenen in sogenannten Gefährdeten-Ansprachen vor möglichen
Repressalien im Falle von Türkei-Reisen aber auch beim Betreten türkischer
diplomatischer Einrichtungen in Deutschland (
www.sueddeutsche.de/politik/
exklusivtuerken-in-deutschland-werden-ausspioniert-1.3438995). Nach Ansicht des
Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, könnte die Absicht hinter
der Übergabe der Liste auf einen Plan zurückgehen, durch „Provokation
vielleicht“ zur Belastung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei
beizutragen (
www.tagesspiegel.de/politik/spionageliste-de-maiziere-
haeltgezielte-provokation-der-tuerkei-fuer-moeglich/19590322.html).
Gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ widersprach BND-
Präsident Bruno Kahl der türkischen Darstellung von einer Verantwortung der
Gülen-Bewegung für den Putschversuch. Die türkische Regierung habe auf
verschiedenen Ebenen versucht, die Bundesregierung von der Rolle der Gülen-
Bewegung beim Putsch zu überzeugen. „Der Putsch war wohl nur ein
willkommener Vorwand“, erklärte Bruno Kahl gegenüber dem „SPIEGEL“ über die
massive Säuberungs- und Verhaftungswelle in der Türkei. Dies sei ihr nicht
gelungen. Die Gülen-Bewegung sei nicht terroristisch oder islamisch-extremistisch,
sondern „eine zivile Vereinigung zur religiösen und säkularen Weiterbildung“,
so Bruno Kahl (
www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-putschversuch-
lautbnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs-erdogans-a-1139271.html).
Kritikerinnen und Kritiker beschuldigten die Gülen-Bewegung indessen bereits
während ihres bis zum Jahr 2013 andauernden engen Bündnisses mit der
türkischen Regierungspartei AKP, ihren damaligen Einfluss auf Polizei und Justiz
zur massenhaften Inhaftierung Tausender politischer Gegnerinnen und Gegner
genutzt und dazu Ermittlungsverfahren manipuliert, Beweise gefälscht und ihre
Medien zur politischen Diffamierung missbraucht zu haben (
www.swp-berlin.
org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S23_srt.pdf;
www.nzz.ch/feuilleton/
medien/die-psychische-belastung-war-enorm-1.18582876;
www.spiegel.de/
politik/ausland/guelen-bewegung-in-der-tuerkei-die-unheimliche-macht-des-
imam-a-754909.html).
1. Auf welchen Wegen und Ebenen hat die türkische Regierung versucht, die
Bundesregierung von der Rolle der Gülen-Bewegung beim Putschversuch
im Juli 2016 zu überzeugen?
Die türkische Regierung hat nach dem Putschversuch vom Juli 2016
wiederholt ihre Sicht der Ereignisse auf allen Ebenen gegenüber Vertretern der
Bundesregierung und der Bundessicherheitsbehörden dargelegt. Zudem wandte
sich eine große Zahl türkischer Amtsträger mit Schreiben an ihre deutschen
Amtskollegen. Offizielle Delegationen aus Deutschland wurden bei Besuchen
in Ankara in den Monaten nach dem Putschversuch intensiv über die
Ereignisse vom 15. Juli 2016 informiert.
In Bezug auf Kontakte des Bundesnachrichtendienstes (BND) werden die
Fragen 1a bis 1c gemeinsam beantwortet. Der Bundesnachrichtendienst
arbeitet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags mit Nachrichtendiensten
anderer Staaten zusammen. Dabei werden insbesondere auch Erkenntnisse
ausgetauscht. Zu Einzelheiten dieser Kooperation nimmt die Bundesregierung
grundsätzlich nicht Stellung, da die Bekanntgabe dieser Einzelheiten einen
erheblichen Vertrauensverlust auf Seiten der ausländischen
Kooperationspartner zur Folge hätte. Ein Rückgang der Kooperationsbereitschaft mit dem
BND wäre sodann zu befürchten, was für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des BND und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen.
a) Welche Unterlagen bezüglich einer möglichen Rolle der Gülen-
Bewegung beim Putschversuch hat die türkische Regierung der
Bundesregierung wann und zu welchen Gelegenheiten übergeben?
Vertretern der Bundesregierung wurden unter anderem Broschüren und
Auflistungen von Personen und Organisationen überreicht, die nach Auffassung der
türkischen Behörden der Gülen-Bewegung angehören sollen. Darüber hinaus hat die
Türkei Ersuchen um Auslieferung türkischer Staatsangehöriger gestellt. In Bezug
auf Kontakte des Bundesnachrichtendienstes wird auf die Antworten zu den
Fragen 1 und 4 verwiesen.
b) Welche Gespräche zwischen deutschen und türkischen Regierungs- oder
Behördenvertretern bezüglich einer möglichen Rolle der Gülen-
Bewegung beim Putschversuch fanden wann und zu welcher Gelegenheit statt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
c) Welche deutschen Regierungsstellen oder Behörden im Einzelnen haben
wann genau und mit welchem Ergebnis die von der türkischen Regierung
übergebenen Informationen und vermeintlichen Beweise für eine
Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putsch geprüft?
Die von türkischer Seite der Leitung des BND am Rande der Münchner
Sicherheitskonferenz übergebenen Unterlagen wurden durch die
Bundessicherheitsbehörden überprüft. Zu weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Antworten zu den
Fragen 7 bis 7c verwiesen.
In Bezug auf Auslieferungsersuchen gilt, dass über die Zulässigkeit einer
ersuchten Auslieferung im Einzelfall die Oberlandesgerichte und
Generalstaatsanwaltschaften auf Grundlage des zwischen der Türkei und Deutschland anwendbaren
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nebst dem
2. Zusatzprotokoll unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen
entscheiden. Eine Auslieferung wird nach Artikel 3 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens verweigert, wenn sich das Ersuchen auf politische
Straftaten bezieht oder eine Verfolgung aus politischen Gründen droht. Das
Bundesamt für Justiz prüft im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz jeden
Einzelfall sorgfältig und unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Taten sowie
des Personenkreises, dem der Verfolgte angehört, auf seine
Bewilligungsfähigkeit.
d) Inwieweit und unter welchen Bedingungen ist die Bundesregierung bereit,
die von der türkischen Regierung gelieferten Informationen bezüglich
einer möglichen Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putschversuch dem
Deutschen Bundestag bzw. den zuständigen Bundestagsausschüssen zur
Verfügung zu stellen?
Im Interesse der Sicherheit und des Schutzes persönlicher Daten jener Personen,
die in dem in der Antwort zu Frage 1c genannten Dossier Erwähnung finden, hält
die Bundesregierung einen äußerst restriktiven Umgang mit den genannten
Unterlagen für erforderlich. Demgegenüber hat die türkische Regierung auch
öffentlich zugängliche Broschüren und Informationsmaterial über den Putschversuch
erstellt.
e) Inwieweit und aufgrund welcher Erkenntnisse kann die Bundesregierung
mit Sicherheit eine Beteiligung Fethullah Gülens, der Gülen-Bewegung
oder von Teilstrukturen oder zentralen Exponenten dieser Bewegung an
dem Putschversuch ausschließen?
Die Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des
Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus
§ 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind
Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung
von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen
Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad
„VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.*
f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, inwieweit die
Oppositionsparteien im Parlament der Türkei, CHP, HDP und MHP, von einer Rolle
der Gülen-Bewegung beim Putschversuch ausgehen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Vertreter aller genannten Oppositionsparteien haben nach dem 16. Juli 2016
öffentlich die These unterstützt, dass Vertreter der sogenannten Gülen-Bewegung
an dem Putschversuch mitbeteiligt waren. Kein Konsens besteht hingegen zur
Frage, ob und in welchem Maße die Bewegung als solche den Putsch zu
verantworten hat, oder ob lediglich Teile oder einzelne Angehörige der Organisation
mitgewirkt haben.
g) Welche grundsätzlichen Erkenntnisse über die in den Putschversuch
verwickelten Kräfte hat die Bundesregierung?
Die Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im
Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2
BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten
betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem
BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung
führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes
erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft
und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
2. Aufgrund welcher Erkenntnisse kommt der BND-Präsident Bruno Kahl zu
der Einschätzung, die Gülen-Bewegung sei „eine zivile Vereinigung zur
religiösen und säkularen Weiterbildung“ (
www.spiegel.de/politik/ausland/
tuerkei-putschversuch-laut-bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs-
erdogans-a-1139271.html)?
Offenen Quellen zufolge sind die Förderung von Erziehung und Bildung die
Grundpfeiler, auf denen die Ausrichtung der so genannten Gülen-Bewegung ruht.
Viele Gülen-Anhänger verfügen über eine höhere Schulbildung. Unter ihnen sind
häufig Akademiker, die sich auch unternehmerisch betätigen. Die Struktur der
Gülen-Bewegung ist nicht transparent. Außer Fetullah Gülen tritt kaum ein
Führungsmitglied öffentlich in Erscheinung. Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Gülen-Bewegung nicht um ein Beobachtungsobjekt des
Bundesamtes für Verfassungsschutz handelt.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
a) Inwieweit teilt die Bundesregierung diese Einschätzung des BND-
Präsidenten bezüglich der Gülen-Bewegung?
Zur Beantwortung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 2 des Abgeordneten Özcan Mutlu auf Bundestagsdrucksache 18/11947
vom 13. April 2017 verwiesen.
b) Aus welchen konkreten Quellen speist sich das Wissen des BND-
Präsidenten über die Gülen-Bewegung?
Das Lagebild des Bundesnachrichtendienstes setzt sich aus verschiedenen
öffentlichen wie auch nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zusammen.
c) Inwieweit sind dem BND-Präsidenten und der Bundesregierung die
Untersuchungen der türkischen Gülen-kritischen Autoren Ahmet Şik, Nedim
Sender und Hanefi Avci bezüglich der Gülen-Bewegung und ihrer Rolle
bei der Unterwanderung türkischer staatlicher Institutionen und der
politischen Verfolgung von Oppositionellen bekannt, und welche
Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und der BND-Präsident aus diesen
Untersuchungen?
Der Bundesregierung ist eine Publikation der genannten Autoren aus dem Jahr
2011 sowie weitere Medienberichterstattung von Ahmet Şik zum Thema bekannt.
Auf die Antworten zu den Fragen 1e, 2 und 2a wird verwiesen.
d) Inwieweit sind dem BND-Präsidenten und der Bundesregierung die
Einschätzungen von Günter Seufert von der aus Bundesmitteln finanzierten
Stiftung SWP zur Gülen-Bewegung und ihrer Rolle beim Putschversuch
vom Juli 2016 bekannt, und welche Schlussfolgerungen ziehen die
Bundesregierung und der BND-Präsident aus diesen Einschätzungen (https://
www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S23_srt.pdf;
https://monde-diplomatique.de/artikel/!5313962)?
Der Bundesregierung ist die genannte Publikation der Stiftung Wissenschaft und
Politik (SWP) bekannt. Auf die Antworten zu den Fragen 1e, 2 und 2a wird
verwiesen.
e) Inwieweit sind dem BND-Präsidenten die unterschiedlichen
Einschätzungen von Autorinnen und Autoren des von Friedmann Eißler von der
Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen herausgegebenen
Sammelbandes „Die Gülen-Bewegung (Hizmet). Herkunft, Strukturen,
Ziele, Erfahrungen, EZW-Texte 238, Berlin 2015“ zur Gülen-Bewegung
bekannt, und welche Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und
der BND-Präsident aus diesen Einschätzungen?
Der Bundesregierung sind diese Einschätzungen bekannt. Auf die Antworten zu
den Fragen 1e, 2 und 2a wird verwiesen.
f) Ist die Gülen-Bewegung nach Ansicht des BND-Präsidenten nur „eine
zivile Vereinigung zur religiösen und säkularen Weiterbildung“, oder ist
dies nach Ansicht der Bundesregierung nur ein Aspekt dieser Bewegung,
und wenn ja, welche anderen Charakteristiken weist die Gülen-Bewegung
noch auf?
g) Wie erklärt sich der BND-Präsident die auch von der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 18/8502 eingeräumte Tatsache, dass die
Gülen-Bewegung lediglich eine Bildungsbewegung sei, wenn diese
Bewegung auch über Unternehmerverbände, wie den Bundesverband der
Unternehmerverbände (BUV), verfügt?
Die Fragen 2f und 2g werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
h) Aus welchem Grund bzw. vor welchem Hintergrund hielt es der BND-
Präsident für opportun, sich gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER
SPIEGEL“ öffentlich zur Thematik der Gülen-Bewegung zu äußern?
Dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes wurden vom
Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ entsprechende Fragen gestellt.
3. Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und
mutmaßlich der Gülen-Bewegung zugerechneten Personen, Institutionen
und Medien (bitte benennen) gab es wann und in welchem Kontext seit dem
Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende
2013?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3a bis 3c verwiesen.
a) Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und
der als offizielle Ansprechpartnerin der Hizmet-Bewegung (Gülen-
Bewegung) in Deutschland auftretenden Stiftung Dialog und Bildung oder
ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gab es wann und in welchem
Kontext seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-
Bewegung Ende 2013?
Im Auswärtigen Amt wurden nach 2013 vereinzelt Gespräche mit Vertretern der
Stiftung „Dialog und Bildung“ zum Informationsaustausch geführt. Auf Anfrage
der Stiftung „Dialog und Bildung“ fand im März 2015 und im Dezember 2016
auf Arbeitsebene im Bundesministerium des Innern ein Informationsaustausch
mit Stiftungsvertretern statt.
b) Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und
dem im Bund Deutscher Dialog-Institutionen zusammengefassten
Vereinen gab es wann und in welchem Kontext seit dem Bruch zwischen der
türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013?
Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde Ende 2013 eine
Multiplikatoren-Schulung des Trägers Interkulturelles Dialogzentrum in München e. V.
mit 8 086 Euro gefördert. Der Verein ist laut dessen Webseite auch Mitglied im
Bund Deutscher Dialog-Institutionen.
c) Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und
dem Bundesverband der Unternehmervereinigungen (BUV) gab es wann
und in welchem Kontext seit dem Bruch zwischen der türkischen
Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013?
Im Auswärtigen Amt gab es nach 2013 Gespräche mit Vertretern des
Bundesverbandes der Unternehmervereinigungen (BUV). Zweck dieser Gespräche war ein
Informationsaustausch.
Der BUV wurde einmalig im Rahmen der JOBSTARTER/KAUSA Initiative
„Aktiv für Ausbildung“ mit dem Thema „Engagement der deutsch –
ausländischen Unternehmerverbände für die Fachkräftesicherung durch duale
Berufsausbildung“ für eine am 4. Dezember 2013 in Berlin stattfindende Sitzung im
Bundesministerium für Bildung und Forschung eingeladen, ohne dass finanzielle
Verbindungen eingegangen oder Förderungen bewilligt wurden. Über den Austausch
im Rahmen der genannten Sitzung hinaus gab es keine weiteren Gespräche und
keine Kooperation mit dem Verein.
Zudem haben Vertreter des BUV am 13. Dialog der Beauftragten der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration mit Migrantenorganisationen
am 6. November 2014 im Bundeskanzleramt sowie am 7. Integrationsgipfel am
1. Dezember 2014 teilgenommen.
Zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem
BUV hat seit dem fraglichen Zeitpunkt keine Kooperation stattgefunden. Der
BUV hat – wie andere Verbände auch – an Vorbereitungssitzungen und
Veranstaltungen des BMWi teilgenommen (etwa am Deutsch-Türkischen
Energieforum, öffentliche Dialogveranstaltungen mit der internationalen Gründerszene).
Daneben hielt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und Beauftragte für den Mittelstand, Iris Gleicke, die
Eröffnungsrede auf der Jahresversammlung des BUV am 2. März 2015 und nahm
auf Einladung des BUV am 30. November 2015 an einem Round-Table über
Fragen zur Mittelstandspolitik und Fachkräftesicherung teil. Ergänzend wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8502 vom 19. Mai 2016 verwiesen.
4. Wann und zu welchen Gelegenheiten haben türkische Regierungsstellen
oder Behörden der Bundesregierung oder deutschen Behörden seit dem
Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende
2013 Dossiers, Namenslisten, sonstige Informationen und Auslieferungs-
und Amtshilfeersuchen bezüglich der Gülen-Bewegung oder mutmaßlicher
Anhängerinnen und Anhänger dieser Bewegung übermittelt, und wie
reagierten die Bundesregierung bzw. die deutschen Behörden jeweils auf die
Übermittlung entsprechender Informationen oder Ansinnen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1a bis 1c und 17 verwiesen.
Der Bundesregierung ist zudem bekannt, dass am 28. Juli 2016 dem
Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg eine Liste im Sinne der Fragestellung von
einem Vertreter des türkischen Generalkonsulats übergeben wurde. Sämtliche
von türkischer Seite übermittelten Unterlagen bieten nach Maßgabe des
deutschen Rechts keine Grundlage für weitergehende Maßnahmen.
In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst kann die weitere Beantwortung der
Frage aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Im Rahmen der
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung
der Kooperation vertraulich behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der
Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter
Nachrichtendiensten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer
Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten
Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober
Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem
Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die
Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben
zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen
Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der
Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass
unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den
Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den
genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den
genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit
dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen.*
5. Was genau unterscheidet die vom Leiter des türkischen Geheimdienstes
Hakan Fidan dem BND-Präsidenten übergebene Liste von mutmaßlichen
Anhängerinnen und Anhängern sowie Institutionen der Gülen-Bewegung
von früheren, laut der Bundesregierung durch türkische Behörden an die
Bundesregierung oder Bundesbehörden übergebenen Dokumenten
bezüglich der Gülen-Bewegung, ihrer Aktivitäten und Anhängerinnen und
Anhänger in Deutschland (siehe die auf Bundestagsdrucksache 18/8502 in
Frage 3 benannten Dokumente)?
Die fragliche Liste unterscheidet sich von früheren Listen insbesondere durch
ihren Umfang und die detaillierte Aufbereitung. Zu weiteren Einzelheiten wird auf
die Antworten zu Fragen 7 bis 7c verwiesen.
6. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung nicht bereits bei früheren
Gelegenheiten über entsprechende von türkischen Behörden übergebene
Dokumente zur Gülen-Bewegung in Deutschland sowie die damit verbundenen
Ansinnen der türkischen Behörden in einer vergleichbaren Weise kritisch
geäußert, wie anlässlich der während der Sicherheitskonferenz von Hakan
Fidan dem BND-Präsidenten übergebenen Liste, bei der der
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière von einer „Provokation“ sprach (www.
tagesspiegel.de/politik/spionageliste-de-maiziere-haelt-gezielte-
provokationder-tuerkei-fuer-moeglich/19590322.html)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Welche Daten sind in dem Dossier enthalten, das Hakan Fidan dem BND-
Präsidenten während der Sicherheitskonferenz übergeben hat?
Das Dossier enthält neben einer zusammenfassenden kurzen Einführung in die
mutmaßlichen Aktivitäten der Gülen-Bewegung in Deutschland Tabellen mit An-
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
gaben zu mutmaßlichen Gülen-nahen Personen und Institutionen. Es werden
ausschließlich Personen aufgeführt, bei denen es sich um führende Verantwortliche
und Mitglieder der Gülen-Bewegung in Deutschland handeln soll. Darüber hinaus
werden mutmaßlich Gülen-nahe Institutionen aufgelistet, zu denen vielfach deren
Anschrift, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n) und Homepages aufgeführt
werden. Den Institutionen sind teilweise dort verantwortliche oder tätige
Personen namentlich zugeordnet.
a) Befasst sich dieses Dossier ausschließlich mit Personen und Institutionen,
die nach Ansicht des türkischen Geheimdienstes mit der Gülen-
Bewegung in Verbindung stehen, oder werden darin weitere Sachverhalte
behandelt, und wenn ja, welche?
Das Dossier befasst sich ausschließlich mit Personen und Institutionen, die nach
Ansicht des türkischen Nachrichtendienstes (MIT) mit der Gülen-Bewegung in
Verbindung stehen. Weitere Sachverhalte werden darin nicht behandelt.
b) Wie viele Personen werden im Einzelnen auf dieser Liste genannt?
Wie viele dieser Personen werden von türkischer Seite als Mitglieder bzw.
Kader der Gülen-Bewegung (bzw. nach türkischer Diktion FETÖ)
eingeschätzt?
Wie viele auf der Liste genannte Personen sind deutsche Staatsbürger, wie
viele leben mit was für einem Aufenthaltstitel in Deutschland?
Wie viele leben als Flüchtlinge oder Asylbewerber in Deutschland?
In dem Dossier aufgeführt werden in Tabelle 1 (Titel: „Führende Verantwortliche
und Mitglieder“) insgesamt 358 Namen von Einzelpersonen, in Tabellen 2 bis 11
in Verbindung mit dort erwähnten Institutionen rund 100 weitere Namen von
Einzelpersonen (darunter einige Doppelnennungen).
Die Feststellung von Staatsangehörigkeit, etwaigem Aufenthaltstitel oder Status
der in dem Dossier erwähnten Personen als Flüchtlinge oder Asylbewerber wäre
Sache der Länder. Diesbezüglich verfügt die Bundesregierung derzeit nicht über
einen umfassenden Überblick, zumal zu einer Reihe der aufgeführten Personen
keine oder nur wenige Identifizierungsmerkmale vorhanden sind und die
Ermittlung dieser Personen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden noch andauert.
c) Wie viele und welche Institutionen und Vereinigungen, die nach Ansicht
des türkischen Geheimdienstes der Gülen-Bewegung zugerechnet
werden, finden sich im Einzelnen auf der Liste?
In dem Dossier werden in den Tabellen 2 bis 11 insgesamt 242 mutmaßlich
Gülen-nahe Institutionen und Einrichtungen aufgeführt (darunter rund 40
Doppelnennungen), wie etwa Firmen, Stiftungen, Vereine, Medieneinrichtungen,
Schulen, Universitäten, Heime, Leseräume, sogenannte Hausaufgabenzentren und
Karrierezentren, Sprachschulen, Kulturzentren, Internetseiten,
Nachrichtenportale, Soziale Medien oder Nichtregierungsorganisationen.
d) Wie und durch wen wurde die Liste nach Kenntnis der Bundesregierung
zusammengestellt?
e) Inwieweit flossen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse von
nachrichtendienstlicher Betätigung innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder gegenüber deutschen Staatsbürgern in die Erstellung
der Liste ein?
Die Fragen 7d und 7e werden gemeinsam beantwortet.
Das beim Generalbundesanwalt (GBA) aktuell geführte Ermittlungsverfahren
wegen geheimdienstlicher Ausspähungsmaßnahmen gegen Anhänger der Gülen-
Bewegung in Deutschland gemäß § 99 des Strafgesetzbuches (StGB) soll auch
zur Klärung dieser beiden Fragen maßgeblich beitragen, insbesondere in
welchem Ausmaß die in den Listen enthaltenen Informationen durch Hinweisgeber
in Deutschland gewonnen und diese möglicherweise durch
nachrichtendienstliche Aktivitäten abgeschöpft wurden. Insofern bleiben die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens abzuwarten.
Die weitere Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Einzelheiten zur
nachrichtendienstlichen Erkenntnislage des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche
Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BfV zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde
für die Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben, was
wiederum für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der
VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
8. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Personen oder Institutionen, die sich auf der von Hakan Fidan dem BND
übergebenen Liste mutmaßlicher Gülen-Anhänger befinden, von
Sicherheitsbehörden darüber in Kenntnis gesetzt?
a) Wie viele Personen oder Vertreter von Institutionen wurden über ihre
Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt?
b) Nach welchen Kriterien wurden Personen ausgewählt, die über ihre
Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt wurden?
c) Welche Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) wurden nach
welchen Kriterien zur Informierung der Betroffenen eingesetzt?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Für die Durchführung von sogenannten Gefährdetenansprachen oder
Sensibilisierungsgesprächen sowie für die Ergreifung gegebenenfalls erforderlicher
polizeilicher Schutzmaßnahmen (Personen- und Objektschutz) sind originär die
Länder zuständig. In den meisten Ländern werden solche Gespräche durch die Polizei
geführt, in einzelnen Ländern erfolgen sie durch den Verfassungsschutz. Soweit
es sich um Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes handelt, obliegt diese
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Aufgabe dem Bundeskriminalamt (BKA) gemäß § 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
Von den in dem Dossier aufgeführten mutmaßlichen Gülen-nahen Personen und
Institutionen sind nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein betroffen. Da zu einer Reihe von aufgeführten Personen keine oder nur
wenige Identifizierungsmarkmale vorhanden sind, die Ermittlung dieser Personen
durch die zuständigen Sicherheitsbehörden noch andauert und aufgrund von
Wohnsitzwechseln der jeweiligen Personen seit Erstellung des Dossiers, kann
sich eine Betroffenheit weiterer Bundesländer ergeben.
Auf Initiative von BfV und BKA erfolgte bereits frühzeitig nach Erhalt des
Dossiers ein intensiver Informationsaustausch mit den betroffenen
Landeskriminalämtern und Landesbehörden für Verfassungsschutz zur Verständigung auf ein
bundesweit möglichst einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die Durchführung
der Sensibilisierungen. Hierzu gehörte auch, die Ansprachen der in dem Dossier
aufgeführten Personen möglichst rasch und zielgerichtet durchzuführen. Bei
Institutionen, bei denen mehrere verantwortliche oder dort tätige Personen
aufgeführt werden, wird teilweise nur der jeweilige Vorsitzende oder
Hauptverantwortliche der betreffenden Institution mit der Bitte angesprochen, auch die übrigen
Personen entsprechend zu unterrichten.
Die Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungen wurden bzw. werden – je
nach Erreichbarkeit der anzusprechenden Personen – sukzessive durch die
zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Bundesländer durchgeführt. Nach
Kenntnis der Bundesregierung sind diese Gespräche in einer Reihe von
Bundesländern inzwischen abgeschlossen, in anderen dauern sie noch an. Da dem BKA
bislang noch nicht alle Rückläufe über erfolgte Ansprachen vorliegen, kann die
Bundesregierung hierzu aktuell keine abschließende Aussage treffen.
9. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
lebende mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger der Arbeiterpartei
Kurdistans PKK oder linker Gruppierungen von Seiten deutscher
Sicherheitsbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ihre Namen auf den den
deutschen Behörden bekannten Listen türkischer Sicherheitsbehörden fanden?
a) Wie viele Personen oder Vertreter von Institutionen wurden über ihre
Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt?
b) Nach welchen Kriterien wurden Personen ausgewählt, die über ihre
Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt wurden?
c) Welche Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) wurden nach
welchen Kriterien zur Informierung der Betroffenen eingesetzt?
d) Falls es keine solchen Informationen an vom türkischen Geheimdienst
beobachtete mutmaßliche Anhängern der PKK oder linksradikaler
Gruppierungen gegeben haben sollte, wie erklärt sich die Bundesregierung eine
solche unterschiedliche Behandlung gegenüber der Gefährdeten-
Ansprache mutmaßlicher Gülen-Anhängerinnen und -Anhänger?
Die Fragen 9 bis 9d werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine solche Unterrichtung erfolgte nicht. Nach Auffassung der Bundesregierung ist
den in der Frage genannten Zielgruppen seit jeher bewusst, dass sie im Fokus
türkischer Sicherheitsbehörden stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10g
verwiesen.
10. Inwieweit haben türkische Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit
deutschen Sicherheitsbehörden bereits vor der jetzt von Hakan Fidan
übergebenen Liste mit Namen mutmaßlicher Gülenisten Listen mit Namen von in
Deutschland lebenden Personen, bei denen es sich nach türkischem
Verständnis um Terroristen oder Terrorverdächtige handelt, mit der Bitte um
Amtshilfe übermittelt?
a) Um was für Listen mit Namen welcher nach türkischem Verständnis
terrorverdächtiger Personen bzw. Unterstützerinnen und Unterstützern
welcher nach türkischem Verständnis terroristischen Organisationen handelt
es sich?
b) Inwieweit enthielten die Listen Namen von in Deutschland lebenden
Personen und von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern?
c) Inwieweit lassen diese Listen Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche
Tätigkeit der Türkei in Deutschland zu?
d) Wann und zu welchem Anlass wurden diese Listen durch welche
türkischen Behörden an welche deutschen Behörden übergeben?
Die Fragen 10 bis 10d werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 der
Abgeordneten Azize Tank sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen.
e) Welche Erwartungshaltung knüpften die türkischen Behörden nach
Kenntnis der Bundesregierung an die Übergabe solcher Listen?
Türkische Stellen haben im Zusammenhang mit der Übergabe von Listen in
unterschiedlicher Weise ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass deutsche
Behörden gegen Personen, Organisationen und Institutionen wegen ihrer
angeblichen Verbindung zur Gülen-Organisation vorgehen.
Darüber hinaus kann die Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso
schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer
wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-
Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
f) Wie reagierten die Bundesbehörden und nach Kenntnis der
Bundesregierung die Behörden der Länder auf die Übermittlung solcher Listen und
entsprechender Ersuchen um Amtshilfe?
Die Listen werden nach Maßgabe des deutschen Rechts von den zuständigen
Behörden geprüft; für das BfV ist Rechtsgrundlage § 19 Absatz 3 BVerfSchG, für
den Bundesnachrichtendienst § 24 Absatz 2 BNDG. Über Auslieferungsersuchen
entscheiden unabhängige Gerichte.
g) Inwieweit macht es für die Bundesregierung rechtlich, politisch und in
ihrem praktischen Umgang mit dem mit der Listen-Übergabe
verbundenen Ansinnen türkischer Behörden einen Unterschied, ob in Deutschland
lebende Personen, die auf einer von türkischen Sicherheitsbehörden
erstellten Liste für deutsche Sicherheitsbehörden genannt werden, als
mutmaßliche Unterstützerinnen und Unterstützer von auch in Deutschland
verbotenen, beziehungsweise als terroristisch verfolgten Vereinigungen
wie der Arbeiterpartei Kurdistans oder der linksradikalen DHKP-C
gelten, oder ob es sich um mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger von
zwar in der Türkei als terroristisch geltenden aber in der Bundesrepublik
Deutschland legalen und nicht vom Verfassungsschutz beobachteten
Vereinigungen wie der Gülen-Bewegung handelt?
Der Unterschied liegt darin, dass die in Deutschland verbotenen Organisationen
Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) und der
Revolutionären Befreiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi –
DHKP-C) von der Rechtsprechung als Terroristische Vereinigungen eingestuft
werden. Dies ist bei der Gülen-Bewegung nicht der Fall, so dass auch der Vorwurf
einer Mitgliedschaft bei dieser Organisation in Deutschland strafrechtlich nicht
relevant ist.
11. Inwieweit gab es mit dem türkischen Ansinnen vergleichbare
Amtshilfeersuchen bezüglich in Deutschland lebender, von ausländischen Behörden als
Terrorunterstützerinnen und Terrorunterstützer eingestufter Personen durch
Sicherheitsbehörden anderer Staaten?
a) Um was für Listen mit Namen welcher nach Verständnis des jeweiligen
Staates terrorverdächtiger Personen bzw. Unterstützerinnen und
Unterstützern welcher nach Verständnis dieses ausländischen Staates
terroristischen Organisationen handelt es sich?
b) Inwieweit enthielten die Listen Namen von in Deutschland lebenden
Personen und von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern?
c) Inwieweit lassen diese Listen Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche
Tätigkeit der jeweiligen ausländischen Staaten in Deutschland zu?
d) Wann und zu welchem Anlass wurden diese Listen durch welche
ausländischen Behörden an welche deutschen Behörden übergeben?
e) Welche Erwartungshaltung knüpften die jeweiligen ausländischen
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Übergabe solcher Listen?
f) Wie reagierten die Bundesbehörden und nach Kenntnis der
Bundesregierung die Behörden der Länder auf die Übermittlung solcher Listen und
entsprechender Ersuchen um Amtshilfe?
Die Fragen 11 bis 11f werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 5 und 13 verwiesen.
12. Aufgrund welcher Erkenntnisse und Informationen kommt
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière zu der Einschätzung, es könne sich bei der von
Hakan Fidan übergebenen Liste um eine „Provokation“ zur Belastung der
Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei gehandelt haben (www.
tagesspiegel.de/politik/spionageliste-de-maiziere-haelt-gezielte-
provokationder-tuerkei-fuer-moeglich/19590322.html)?
Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hat dies im Rahmen des
dem genannten Artikel zugrunde liegenden Interviews erläutert (
www.zdf.de/
nachrichten/zdf-morgenmagazin/zdf-morgenmagazin-clip-13-202.html).
13. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gängige Gepflogenheit
unter Nachrichtendiensten und anderen Sicherheitsbehörden,
Partnerbehörden in anderen Ländern Listen mit den Namen von Terrorverdächtigen mit
der Bitte um Amtshilfe zu übermitteln?
Der Austausch von Listen zwischen nationalen und ausländischen
Sicherheitsbehörden ist Teil der laufenden internationalen Zusammenarbeit. Deutsche
Sicherheitsbehörden beantworten die entsprechenden Wünsche ihrer
ausländischen Kooperationspartner unter strikter Beachtung der für sie geltenden
Übermittlungsvorschriften. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Azize Tank sowie auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim
Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen.
14. Inwieweit und seit wann kann die Bundesregierung eine politisch motivierte
Verfolgung von Anhängerinnen und Anhängern Fethullah Gülens in der
Türkei durch die türkische Regierung oder türkische Behörden erkennen?
15. Aufgrund welcher konkreter Überlegungen und Befürchtungen wurde die
Antwort auf die Frage „Inwieweit kann die Bundesregierung eine politisch
motivierte Verfolgung von Anhängerinnen und Anhängern Fethullah Gülens
in der Türkei durch die türkische Regierung oder türkische Behörden
erkennen?“ auf Bundestagdrucksache 18/8502 als „VS-Vertraulich“ eingestuft,
und welche Umstände haben sich heute soweit verändert, dass eine mögliche
öffentliche Antwort auf diese Frage nicht mehr das „Staatswohl“ gefährdet?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammengefasst beantwortet.
Nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“
(VSA) sind solche Informationen mit dem Verschlussgrad „VS – Vertraulich“
einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die
gewählte Einstufung hat weiterhin Bestand.
16. Wie viele als Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung geltende
oder von Seiten der türkischen Behörden als solche eingestufte Personen sind
seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-
Bewegung Ende 2013 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen bzw. haben
dort politisches Asyl gesucht?
a) Inwieweit hat sich die Zahl der Asyl suchenden Gülenisten oder
mutmaßlichen Gülenisten seit dem Putschversuch vom Juli 2016 verändert?
b) Wie viele türkische Diplomatinnen und Diplomaten, die von türkischen
Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der
Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gesucht?
c) Wie viele türkische Richter und Staatsanwälte, die von türkischen
Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der Bundesrepublik
Deutschland politisches Asyl gesucht?
d) Wie viele türkische Offiziere und Soldaten, die von türkischen Behörden
als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der Bundesrepublik
Deutschland politisches Asyl gesucht?
e) Wie viele Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte (außer der Armee),
die von türkischen Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in
der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gesucht?
Die Fragen 16 bis 16e werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt keine statistischen
Erhebungen zu individuellen Asylgründen durch. Daher liegen keine Informationen vor,
wie viele Antragsteller aus der Türkei als Asylgrund genannt haben, dass sie
Anhänger der Gülen-Bewegung sind. Da es sich bei der Gülen-Bewegung weder um
eine Religion noch um eine Ethnie handelt, gibt es auch keine Möglichkeit, ihre
Anhänger statistisch zu erfassen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/8502 vom 19. Mai 2016 verwiesen.
17. Haben die türkische Regierung oder türkische Justizbehörden nach Kenntnis
der Bundesregierung von der Bundesregierung oder bundesdeutschen
Behörden auf offiziellem oder inoffiziellem Wege die Auslieferung von nach
Deutschland geflohenen oder bereits hier lebenden Gülen-Anhängerinnen
und -Anhängern erbeten?
Wenn ja, wann hat die Bundesregierung bzw. wann haben deutsche
Behörden aufgrund welcher Vorwürfe wie auf dieses Ansinnen reagiert?
Die Türkei hat Ersuchen um Auslieferung türkischer Staatsangehöriger gestellt.
Dabei haben die türkischen Behörden auch geltend gemacht, dass betroffene
Personen der Gülen-Bewegung nahestehen sollen. In Hinsicht auf das Verfahren bei
der Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen wird auf die Antwort zu
Frage 1c verwiesen. Zu Entscheidungen in laufenden Auslieferungsverfahren
kann die Bundesregierung keine Angaben machen.
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ISSN 0722-8333]