[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Mai 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12470
18. Wahlperiode 23.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12015 –
Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche
Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (Diyanet İşleri
Türk İslam Birliği DITIB) ist der größte religiöse Verein von Musliminnen und
Muslimen in Deutschland. Die Strukturen und die Machtverhältnisse innerhalb
der DITIB, insbesondere in ihren Landesverbänden, sind jedoch nach
Auffassung der Fragesteller nach wie vor nicht vollumfänglich bekannt. Die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) hat zu einem besseren
Verständnis dieser Strukturen und Machtverhältnisse aus Sicht der Fragesteller kaum
beigetragen. Bei dem in der Antwort zu den Fragen 15 bis 17 zitierten Gutachten
der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September
2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher
Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“
handelt es sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Satzung der
Hamburger DITIB-Moscheen, die nach Auffassung der Fragesteller keine
Rückschlüsse auf das übrige Bundesgebiet zulässt. Zudem enthält das
Gutachten die Empfehlung, die Satzung zu ändern. Inwieweit dies passiert ist, wird von
der Bundesregierung nicht beantwortet.
Die DITIB ist Medienberichten zufolge in eine Spionage-Affäre verstrickt,
deren Aufklärung aus Sicht der Fragesteller bislang nicht mit der gebotenen
Ernsthaftigkeit betrieben wird. Auf Anweisung des Leiters der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet, des Amts für religiöse Angelegenheiten, das dem
türkischen Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt ist, haben Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland Informationen über Anhängerinnen
und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung gesammelt und über
die türkischen Generalkonsulate an die türkische Regierung übermittelt (www.
zeit.de/politik/deutschland/2017-03/ditib-spionage-tuerkei-beamter-
halifekeskin-sicherheitsbehoerden-deutschland vom 6. April 2017). Dies begründet
den Tatverdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 des
Strafgesetzbuches. Der Generalbundesanwalt hat infolge der Strafanzeige des
Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 15. Dezember 2016 die Ermittlungen
aufgenommen. Trotz zahlreicher Nachfragen im Deutschen Bundestag (s. z. B.
Plenarprotokolle der Sitzungen am 25. Januar 2017, S. 21432 ff. und 21718 ff.,
15. Februar 2017, S. 21725 ff., 8. März 2017, S. 22016, 29. März 2017,
S. 22806 f. und 22809 ff. sowie auf Bundestagsdrucksache 18/11365, S. 20 f.
und Bundestagsdrucksache 18/11576) vermochten es die Bundesregierung und
die ihr nachgeordneten Behörden aus Sicht der Fragesteller bislang nicht, klar
und kohärent Auskunft über den Stand der in dieser Angelegenheit
unternommenen Anstrengungen zu geben.
Unklar ist insbesondere:
Was ergibt sich daraus, dass – ausweislich eines der Fragesteller
vorliegenden Schreibens des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister
des Innern, Dr. Günter Krings, vom 31. März 2017 an den Abgeordneten
Volker Beck (Köln) – der Bundesnachrichtendienst ihm vorliegende
Informationen nicht Mitte Dezember 2016 an das für Spionageabwehr zuständige
Bundesamt für Verfassungsschutz übergeben hat?
Wie konnte es dazu kommen, dass die Generalbundesanwaltschaft und das
Bundeskriminalamt den Hinweis auf den Aufenthalt des Leiters der
Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der ihnen am 18. Februar 2017 per
Fax und per E-Mail des Abgeordneten Volker Beck (Köln) übermittelt
worden ist, nicht zur Kenntnis oder zumindest nicht zum Anlass für zielführende
Ermittlungsmaßnahmen genommen haben (
www.spiegel.de/politik/deutschland/
ditib-spitzelaffaere-generalbundesanwalt-verschlampte-informationen-a-
1140268.html vom 6. April 2017)?
Wann hat der Generalbundesanwalt Ermittlungen gegen den Leiter der
Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet aufgenommen, wann hat er die
Bundesregierung darüber informiert, und inwieweit hat die Bundesregierung
den Deutschen Bundestag darüber zutreffend und zeitnah informiert?
Warum hält es der Generalbundesanwalt ausweislich eines der Fragesteller
vorliegenden Schreibens vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker
Beck (Köln) nicht für möglich, gegen den Leiter der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet trotz bestehenden Tatverdachts strafprozessuale
Maßnahmen zu ergreifen oder ihn zumindest an der Ausreise zu hindern und
bedeutet dies, dass sich der Generalbundesanwalt außerstande sieht, gegen
ausländische Tatverdächtige im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen
vorzugehen?
Darüber hinaus ist kürzlich bekannt geworden, dass auch der türkische
Geheimdienst MIT Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-
Bewegung und andere Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung im
Bundesgebiet beobachtet und dabei auf die Unterstützung deutscher Dienste hofft
(
www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen-anhaenger-
in-deutschland-14945808.html vom 6. April 2017).
Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB
1. Warum hat die Bundesregierung die Fragen zu den tatsächlichen
Machtverhältnissen innerhalb der DITIB in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576)
nicht beantwortet?
Verfügt sie über keine Kenntnisse dieser Machtverhältnisse, oder will sie
ihre Kenntnisse nicht kundtun?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/11576 wird verwiesen. Zu dem in der Antwort erwähnten Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur
Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im
Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“ wird auf die
dortigen Ausführungen ab S. 14 verwiesen, die beispielhaft die Anbindung des DITIB-
Bundesverbandes an die Türkei sowie die Verflechtung zwischen dem DITIB-
Bundesverband und dem DITIB-Landesverband Hamburg unter
Berücksichtigung der Satzungen und der personellen Verbindungen darstellen.
2. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge des DITIB-
Bundesverbandes haben welche Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss?
a) Welche Beamte, Angestellte oder anderweitige Beauftragte haben
innerhalb der DITIB und ihrer Untervereine nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich welche Funktion?
b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet, ihren
Stellen oder anderen Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der
Bundesregierung personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren
Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlags- oder Vetorechte ein?
c) Wie setzen die Auslandsvertretungen der Türkischen Republik nach
Kenntnis der Bundesregierung die Wahl oder Abwahl von
Vorstandsmitgliedern bzw. ganzer Vorstände durch?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aus den in der Antwort zu den Fragen 11 bis 14 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/11576 genannten Gründen keine gesicherten eigenen Kenntnisse
vor, die über in öffentlich zugängigen Quellen wie wissenschaftlichen Studien
und Medienberichten publizierte Informationen hinausgingen. Grundsätzlich
lässt sich in der Gesamtschau der vorliegenden Informationen feststellen, dass
DITIB tatsächlich und gemäß seiner Satzung an das staatliche Präsidium für
Religiöse Angelegenheiten der Türkei in Ankara angebunden ist. Dies bestätigt
unter anderem das in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, nach dem zum Beispiel der
Vorsitzende des DITIB-Beirats der Präsident des Amtes für religiöse Angelegenheiten
der Türkischen Republik (Diyanet) ist (§ 11 DITIB-Satzung). Ergänzend wird auf
die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
3. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge der DITIB-
Landesverbände haben welche Stellen des DITIB-Bundesverbandes und welche
Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
oder nach den Satzungen Einfluss?
a) Welche Personen oder Gremien des DITIB-Bundesverbandes haben
innerhalb der DITIB-Landesverbände und ihrer Untervereine nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich welche Funktion?
b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet bzw.
anderer Stellen der Türkischen Republik und/oder dem DITIB-Bundesverband
nach Kenntnis der Bundesregierung personelle Vorschlags- oder
Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-,
Vorschlagsoder Vetorechte ein?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Ein Überblick über die einzelnen Landesverbände kann schon deshalb nicht
gegeben werden, da die Frage der Unabhängigkeit von externen Einflüssen Teil der
Prüfung ist, ob zum Beispiel religiöse Organisationen die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft gemäß Artikel 7 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) erfüllen. Diese Prüfung liegt jedoch in der Zuständigkeit der
Länder.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wem gehören nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundstücke, die die
Moscheegemeinden, Orts- und Landesverbände der DITIB nutzen (bitte
soweit möglich aufschlüsseln, vgl.
www.rhein-zeitung.de/region/lokales/
bad-kreuznach_artikel,-moscheebau-in-bad-kreuznach-wusste-
spdratsfraktionmehr-_arid,1627336.html vom 6. April 2017)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 14 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/11576 verwiesen.
5. Ist es zutreffend, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Türkischen Republik Verträge oder Vereinbarungen über den Aufenthalt von
Imamen, die von der Diyanet entsendet werden, geschlossen wurden (vgl.
Musch, Integration durch Konsultation? Konsensbildung in der Migrations-
und Integrationspolitik in Deutschland und den Niederlanden, Münster 2011;
www.focus.de/politik/deutschland/widerspricht-heute-interessen-
deutschlandsstaatsspitzel-in-deutschen-moscheen-csu-will-imam-vertrag-mit-tuerkei-
kuendigen_id_6706902.html vom 7. April 2017)?
a) Wenn ja:
Wann und von wem wurden diese Verträge oder Vereinbarungen ggf.
mit welchem Inhalt geschlossen?
Welche Rechtsnatur haben diese Verträge oder Vereinbarungen nach
Auffassung der Bundesregierung, und inwiefern und aufgrund welcher
rechtlichen Erwägungen bedurften sie nach Auffassung der
Bundesregierung nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages?
Wird die Bundesregierung diese Verträge und Vereinbarungen
veröffentlichen?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Verträge oder Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht
geschlossen.
b) Wenn nein, auf welcher (rechtlichen) Grundlage entsendet die Diyanet
Imame nach Deutschland?
Die Entsendung der Imame nach Deutschland erfolgt in Bezug auf den Aufenthalt
in Deutschland im Rahmen der allgemein geltenden rechtlichen Vorgaben zur
Arbeitsmigration. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
6. Wie viele Mitglieder des Bundesvorstands der DITIB sind nach Kenntnis der
Bundesregierung türkische Staatsbedienstete oder Inhaberinnen bzw.
Inhaber von türkischen Diplomaten- oder Dienstausweisen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind drei Mitglieder des aktuellen
Bundesvorstands der DITIB türkische Staatsbedienstete oder Inhaberinnen bzw. Inhaber
von türkischen Diplomaten- oder sonstigen Dienstausweisen.
7. Mit welchen Ausweispapieren (Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe)
halten sich die entsandten Imamen nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland auf, und wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der
Türkischen Regierung bei der Ausstellung dieser Dokumente?
Entsandte türkische Imame beantragen Visa zur Einreise mit einem grünen
Reisepass (Hususi Pasaport – Special Passport) oder einem grauen Reisepass
(Hizmet Pasaport – Service Passport).
8. Welche Aufenthaltstitel werden entsandten Imamen nach Kenntnis der
Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage erteilt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln, sofern keine einheitliche Praxis erkennbar ist)?
Imame reisen mit einem nationalen Visum mit einer Geltungsdauer von 180
Tagen ein. In dem Geltungszeitraum des Visums müssen sie eine
Aufenthaltserlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie erhalten eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 der Beschäftigungsordnung. Eine abweichende
Entscheidungspraxis der Länder ist der Bundesregierung nicht bekannt.
9. In welcher Höhe haben die in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 18/11576) aufgeführten Projekte Fördermittel in den
Jahren 2012 bis 2017 erhalten (bitte aufschlüsseln)?
Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen.
10. Aus welchen Gründen wurde die Projektförderung der in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) mit *
markierten Projekte der DITIB eingestellt (bitte aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12259 wird verwiesen.
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der sog. DITIB-Spionage-Affäre in Hinblick auf die Mitgliedschaft der
DITIB in der Deutschen Islam-Konferenz und ggf. anderen Gremien?
Die Frage der Mitwirkung von DITIB in der Deutschen Islam Konferenz (DIK)
stellt sich derzeit nicht, da die DIK für diese Legislaturperiode beendet ist. Über
die Fortsetzung der DIK sowie ihre Zusammensetzung wird die kommende
Bundesregierung entscheiden.
Grundsätzlich gilt, dass es aus Sicht der Bundesregierung auch und gerade in der
derzeitigen Situation wichtig ist, mit DITIB im Gespräch zu bleiben auch im
Rahmen von breiter aufgestellten Dialogforen und Gremien. Ergänzend wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen.
12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Weigerung von DITIB-Gefängnisseelsorgern zur
Sicherheitsüberprüfung (vgl. KNA, Meldung vom 3. April 2017)?
Gefängnisseelsorge und diesbezügliche Sicherheitsüberprüfungen fallen in die
Zuständigkeit der Länder.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der juristischen und
religionswissenschaftlichen Gutachten in religionsrechtlichen Verfahren der Länder
(vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und
staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung der
Islams in Deutschland“)?
a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass in den juristischen Gutachten
satzungspositivistisch die in die Vereinsregister eingetragenen Satzungen begutachtet
werden, ohne auf die realen Macht- und Besitzverhältnisse zu analysieren
und zu berücksichtigen?
b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Tatsache, dass die religionswissenschaftlichen Gutachten die
Identität der Verbände nicht hinsichtlich ihrer Bekenntnisförmigkeit und
ihrer religionsfremden, politischen, staatlichen oder sprachlichen Prägung
analysieren?
c) Sieht die Bundesregierung bei der Gutachterpraxis Nachbesserungs- und
Vertiefungsbedarf hinsichtlich der religionswissenschaftlichen und
juristischen Gutachten, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Die Einholung von juristischen und religionswissenschaftlichen Gutachten der
Länder fällt in deren Zuständigkeit. Die dabei angewandten wissenschaftlichen
Methoden sind von der Wissenschaftsfreiheit der Gutachter umfasst und von der
Bundesregierung nicht zu bewerten.
Geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Schreiben des Leiters der
Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der DITIB zur Übersendung von Berichten über Anhängerinnen und
Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung in Deutschland
aufgefordert hat, und wenn ja, seit wann, und wie hat sie diese Kenntnis erlangt?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird
verwiesen.
15. Hatte die Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz Mitte
Dezember 2016 die konkreten Erkenntnisse über den von der Diyanet
angeordneten Spionageangriff, die dem Bundesnachrichtendienst bereits
vorlagen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird
verwiesen. Von der Übermittlung einer Kopie des besagten Schreibens des
türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) an das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) sah der Bundesnachrichtendienst (BND) vor dem
Hintergrund ab, dass das Diyanet die türkischen Religionsattachés im Ausland
um Berichterstattung zur Vorbereitung des 9. Eurasischen Islamrats vom 10. bis
14. Oktober 2016 aufgefordert und die betreffende Konferenz zu dem Zeitpunkt,
als der BND das Dokument erstmalig erlangte, bereits stattgefunden hatte.
16. Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete
Stellen seit Kenntnis dieses Schreibens diesbezüglich ergriffen (bitte im
Einzelnen unter Angabe des Datums aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen des Generalbundesanwalts
(GBA) und des Bundeskriminalamtes (BKA) wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/11851 und die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 6 und 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen. Das in der Antwort zu Frage 13
genannte Ermittlungsverfahren wird zwischenzeitlich gegen 17 Beschuldigte
geführt. Im gesamten Ermittlungskomplex der Ausspähung von mutmaßlichen
Gülen-Anhängern ermittelt der GBA derzeit gegen insgesamt 19 Beschuldigte.
Die Spionageabwehr des BfV befasst sich seit Mitte Dezember 2016 im Rahmen
ihrer Aufklärungsauftrags mit dem Sachverhalt der Ausspähung von
mutmaßlichen Gülen-Anhängern durch die genannten Imame und steht hierzu seither in
einem engen Informationsaustausch mit den betroffenen Landesbehörden für
Verfassungsschutz sowie mit dem GBA und dem BKA.
Die Bundesregierung hat darüber hinaus das türkische Außenministerium
wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Hineintragen innenpolitischer Konflikte in die
deutsche Gesellschaft nicht akzeptiert werden wird.
17. Welche Gespräche hat die Bundesregierung, seitdem sie Kenntnis von den
Spionagevorwürfen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB hat,
mit Vertreterinnen und Vertretern der DITIB zu welchem Zeitpunkt, mit
welchem Inhalt und welchem Ergebnis geführt, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27 und 27a
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen.
Seitdem haben weitere Gespräche mit DITIB stattgefunden: so etwa ein Gespräch
des Bundesministeriums des Innern (BMI) auf Stabsleiterebene mit Vertretern
des DITIB-Vorstands und weiteren DITIB-Vertreterinnen und -Vertretern am
24. April 2017 sowie Gespräche des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Staatssekretärsebene mit dem DITIB-Vorstand
am 12. April 2017 und auf Fachebene mit weiteren DITIB-Vertreterinnen und
-Vertretern am 13. April 2017. Diese Gespräche dienten weiterhin dazu, der
Erwartung gegenüber DITIB Nachdruck zu verleihen, sich organisatorisch,
personell und finanziell stärker von der Türkei zu lösen. Auf mögliche Konsequenzen
der aus integrations- und präventionspolitischer Sicht wichtigen
Projektzusammenarbeit aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens des GBA wegen des
Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen von Diyanet nach
Deutschland entsandte und bei DITIB eingesetzte Imame wurde hingewiesen. DITIB
versicherte, dass eine strikte Trennung zwischen den geförderten Projekten und den
von Diyanet nach Deutschland entsandten und bei DITIB eingesetzten Imamen
besteht, was im Schreiben des BMFSFJ vom 28. April 2017 an die DITIB
festgehalten wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
18. Wie viele und welche Personen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung
auf den Listen, die infolge des vorbezeichneten Schreibens an die Diyanet
übermittelt wurden (ggf. pseudonymisiert angeben)?
In den durch die türkischen Generalkonsulate Düsseldorf und Köln an Diyanet
übermittelten Berichte über mutmaßliche Gülen-Anhänger werden insgesamt
45 Personen türkischer bzw. türkeistämmiger Herkunft namentlich aufgeführt.
Bei diesen Personen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung
größtenteils um (ehemalige) Mitglieder der jeweiligen DITIB-Moschee, in der der
betreffende Beschuldigte als islamischer Geistlicher tätig war bzw. ist. In dem Bericht
des türkischen Generalkonsulates München werden keine mutmaßlichen Gülen-
Anhänger namentlich erwähnt.
19. Sind diesen Personen gegenüber nach Kenntnis der Bundesregierung
Gefährdetenansprachen erfolgt?
a) Wenn ja, wann, und durch welche Stellen?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stellen
nachgeholt?
20. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt?
Die Fragen 19 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Durchführung von sogenannten Gefährdetenansprachen bzw.
Sensibilisierungsgesprächen sowie für die Ergreifung ggf. erforderlicher polizeilicher
Schutzmaßnahmen (Personen- bzw. Objektschutz) sind originär die Länder
zuständig. In den meisten Ländern werden Gespräche dieser Art durch die Polizei
geführt, in einzelnen Ländern erfolgen sie durch den Verfassungsschutz.
Von den in den Berichten der türkischen Generalkonsulate Düsseldorf und Köln
namentlich aufgeführten mutmaßlichen Gülen-Anhängern sind die Bundesländer
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz betroffen. Zwischen dem BKA bzw.
dem BfV und den jeweiligen Landeskriminalämtern bzw. Landesbehörden für
Verfassungsschutz erfolgte hierzu ein enger Informationsaustausch, der auch
weiterhin andauert.
In Nordrhein-Westfalen fanden die Ansprachen der in den Berichten der
türkischen Generalkonsulate Düsseldorf und Köln aufgeführten Personen im
Wesentlichen im Zeitraum Januar bis Februar 2017 statt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung wurden dort alle namentlich genannten mutmaßlichen Gülen-Anhänger –
sofern sie anzutreffen waren – sensibilisiert. In Rheinland-Pfalz wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung Gespräche nur mit jenen Personen aus den
Berichten der türkischen Generalkonsulate geführt, die zugleich auch in dem in Frage 35
erwähnten MIT-Dossier namentlich genannt werden. Diese Ansprachen fanden
Anfang April 2017 statt.
21. Wie viele Tatverdächtige sind seit Kenntnis des Schreibens nach Kenntnis
der Bundesregierung aus Deutschland ausgereist, und wie viele
Tatverdächtige halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch in
Deutschland auf?
In Ergänzung bzw. Aktualisierung der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 27c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/11576 teilt die Bundesregierung mit, dass von den in
den laufenden Ermittlungsverfahren des GBA zu diesem Tatkomplex
beschuldigten Imamen elf Personen ausgereist sind: drei in der Zeit vor öffentlichem
Aufkommen der Vorwürfe und acht nach Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen.
Damit halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch acht
Beschuldigte in Deutschland auf.
22. Welche Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis
die Länder, um die Ausreise ggf. noch im Inland aufhältiger Tatverdächtiger
zu verhindern, und welche weiteren Maßnahmen werden ihnen gegenüber
getroffen?
Im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen des GBA wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/11851 verwiesen. Über etwaige Maßnahmen der
Länder in diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
23. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland weiterhin Berichte über
Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung und anderer Kritikerinnen und
Kritiker der türkischen Regierung anfertigen und der türkischen Regierung
zur Verfügung stellen?
Die Bundesregierung kann eine möglicherweise weiterhin stattfindende
Berichterstattung im Sinne der Fragestellung nicht ausschließen. Hierfür liegen jedoch
aktuell keine Anhaltspunkte vor.
24. Ist der Ministerpräsident der Türkischen Republik, dem die Diyanet direkt
unterstellt ist, nach Einschätzung der Bundesregierung in der Lage, im
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen
Agententätigkeit sachdienliche Angaben zu machen?
a) Wenn ja, inwiefern erstreckt sich seine Immunität nach Auffassung der
Bundesregierung auf eine etwaige Verpflichtung, als Zeuge im
Ermittlungsverfahren gegen Dritte auszusagen, und hindert ihn dies ggf. daran,
freiwillig auf Bitte der deutschen Strafverfolgungsbehörden sachdienliche
Angaben zu machen (bitte unter Angaben der einschlägigen
Rechtsgrundlagen beantworten)?
Warum wurde ihm während seines Besuchs in Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung dazu nicht die Gelegenheit gegeben?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten.
Strafprozessuale Maßnahmen zur Erzwingung einer Zeugenaussage hätten wegen
bestehender völkerrechtlicher Immunität nicht ergriffen werden dürfen. Von einer
strafprozessualen Vernehmung als Zeuge war abzusehen. Es war nicht zu
erwarten, dass der Ministerpräsident der Türkischen Republik Angaben zur Sache
gemacht hätte. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 25 des Abgeordneten Volker Beck auf Bundestagsdrucksache
18/11365, Seiten 20 und 21 verwiesen.
25. Hat der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Ermittlungsverfahren gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen
der Diyanet eingeleitet (vgl.
https://www.tagesschau.de/inland/tuerkei-
spionage-101.html)?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird der Generalbundesanwalt dies
nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung ggf. tun?
Die Fragen 25 und 25b werden gemeinsam beantwortet.
Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks kann die
Bundesregierung hierzu keine Auskunft erteilen. Nach konkreter Abwägung hat
das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte
Geheimhaltungsinteresse, ohne dessen Beachtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre,
zurückzutreten.
a) Wenn ja, wann und warum hat das Bundesministerium des Innern im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. März 2017 mitgeteilt,
dass der Generalbundesanwalt entschieden habe, nicht gegen ihn zu
ermitteln?
Die Antwort des BMI entsprach dem damaligen Informationsstand.
26. Warum haben der Generalbundesanwalt bzw. das Bundeskriminalamt nach
Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung den Besuch des Leiters
der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18.
Februar 2017 nicht zum Anlass genommen,
a) ihn als Beschuldigten zu vernehmen,
b) ihn als Zeugen zu vernehmen,
c) Untersuchungshaft zu beantragen oder
d) weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen?
Zu der Frage 26 zugrundeliegenden Annahme eines Aufenthalts des Leiters der
Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, Herrn Halife Keskin, in
Deutschland im Februar 2017 liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse
vor. Das BKA hat im Nachgang der Unterrichtung vom 18. Februar 2017
Abfragen in diversen Dateien durchgeführt, die keine Bestätigung für einen Aufenthalt
des Herrn Keskin in diesem Zeitraum in Deutschland erbrachten. In diesem
Zusammenhang wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 25 des Abgeordneten Volker Beck, Bundestagsdrucksache 18/11365, auf
den Seiten 20 und 21 verwiesen.
27. Inwiefern wäre es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich
gewesen,
a) den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet während
seines Aufenthalts in Deutschland als Beschuldigten zu vernehmen,
b) ihn als Zeugen zu vernehmen,
c) gegen ihn Untersuchungshaft zu beantragen,
d) seine Ausreise zu untersagen oder
e) ihn betreffend weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen?
Die Bundesregierung beantwortet keine hypothetischen Fragen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu den Fragen 25 und 25b verwiesen.
28. Warum sieht sich der Generalbundesanwalt nach Kenntnis bzw.
Einschätzung der Bundesregierung ausweislich seines Schreibens vom 5. April 2017
an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) außerstande, strafprozessuale
Maßnahmen gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der
Diyanet zu ergreifen und ihn an der Ausreise zu hindern bzw. darauf
hinzuwirken, dass er an der Ausreise gehindert wird?
Aus den in der Antwort zu Frage 26 genannten Gründen stellte sich die Frage
nach Maßnahmen nicht. Zu den (hypothetischen) Erwägungen des GBA im
Schreiben vom 5. April 2017 zur Frage, ob Maßnahmen hätten ergriffen werden
können, nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
29. Folgt aus der Auffassung, die der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben
vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) vertritt
(s. Frage 28), nach Auffassung der Bundesregierung, dass er außerstande ist,
Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige nachzugehen?
a) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus in Hinblick auf die Effektivität des Handelns der
deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Spionageabwehr sowie die
innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland?
Die Fragen 29 und 29a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die in der Frage zum Ausdruck kommende Annahme
nicht. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Anklageerhebungen durch den
GBA gegen ausländische Tatverdächtige auf Grundlage von § 99 des
Strafgesetzbuches (StGB) und zu entsprechenden Verurteilungen.
b) Wenn nein, was folgt dann aus der Auffassung des
Generalbundesanwalts, und welche Möglichkeiten hätte er nach Auffassung der
Bundesregierung, um Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige
nachzugehen?
Der GBA hat die durch die Strafprozessordnung eröffneten Möglichkeiten,
derartigen Tatvorwürfen nachzugehen. Ob die Voraussetzungen der entsprechenden
Vorschriften erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
30. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, warum die beiden
Faxnachrichten des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an den
Generalbundesanwalt vom 18. Februar 2017 nicht zum Anlass genommen worden sind,
derartige Maßnahmen zu ergreifen, und inwiefern der Eingang dieser
Faxnachrichten dokumentiert und mit ihnen verfahren wurde?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 27 des
Abgeordneten Volker Beck in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 22. März
2017 wird verwiesen (Plenarprotokoll 18/224). Die Frage nach dem Eingang
einer Faxnachricht und deren etwaigen Verbleib wurde nochmals geprüft. Nach
einer Hausverfügung vom 16. Dezember 1998 sind sämtliche an die Behörde des
GBA gerichteten Telefax-Eingänge der Posteingangsstelle zuzuleiten, die diese
an die zuständigen Abteilungen weiterleitet. Die eingehenden Telefaxe werden
auch am Wochenende von einem Wachtmeister gesichtet. Am 18. Februar 2017
ist kein Telefax des Abgeordneten Volker Beck in den Geschäftsgang gelangt.
Der an diesem Tag Dienst habende Wachtmeister hat auf Befragung versichert,
alle Telefaxe ordnungsgemäß bearbeitet und kein Telefax vernichtet zu haben.
An ein Telefax des Abgeordneten Volker Beck kann er sich nicht erinnern. Die
parallel per E-Mail gegebenen Hinweise konnten im Rahmen der Überprüfungen
beim GBA wiederhergestellt werden und sind zu den Akten des entsprechenden
Ermittlungsverfahrens gegeben worden.
31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, warum aus der E-Mail
des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an das Bundeskriminalamt vom
18. Februar 2017, mit der er auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung
Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland hingewiesen hat, nicht
zum Anlass genommen worden ist, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und
inwiefern der Eingang dieser E-Mails dokumentiert worden ist und mit ihnen
verfahren wurde?
Der Eingang der fragegegenständlichen E-Mail vom 18. Februar 2017 im BKA
ist in der polizeilichen Ermittlungsakte des BKA dokumentiert.
Diese E-Mail war unmittelbar an den GBA und nachrichtlich an die Presse- und
an die Poststelle des BKA adressiert. Das BKA war davon ausgegangen, dass der
GBA als sachleitende Staatsanwaltschaft einen entsprechenden
Ermittlungsauftrag erteilen würde, sollte er dies für geboten halten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 26 verwiesen.
32. Wie viele Religionsattachés an den türkischen Auslandsvertretungen haben
derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung einen diplomatischen Status, und
inwieweit erwägt die Bundesregierung, ihnen den diplomatischen Status
abzuerkennen und künftigen Religionsattachés keinen diplomatischen Status
mehr zu gewähren?
Religionsattachés werden dem Auswärtigen Amt nicht in dieser Eigenschaft
notifiziert, sondern lediglich als Konsularattachés; ihre Funktion als
Religionsattaché kann nur der Dienstbezeichnung in ihrem türkischen Diplomatenpass
entnommen werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit 12 türkische
Diplomaten als Religionsattaché an den Generalkonsulaten der Republik Türkei
tätig. Entsandtes Personal berufskonsularischer Vertretungen genießt nach
Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen (WÜK) Immunität. Die Frage einer
Immunitätsaufhebung steht gegenwärtig nicht zur Diskussion.
Geheimdienstliche Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT
33. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der
Bundesnachrichtendienst oder andere Stellen des Bundes personenbezogene Daten an
den türkischen Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen jeweils in
den Jahren 2014 bis 2017 auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt (bitte
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der
Abgeordneten Azize Tank, Bundestagsdrucksache 18/11947, wird verwiesen.
34. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der türkische
Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen personenbezogene Daten
an den Bundesnachrichtendienst oder nach Kenntnis der Bundesregierung
andere deutsche Stellen jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 übermittelt (bitte
aufschlüsseln)?
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 15 und 29
der Abgeordneten Azize Tank sowie der Abgeordneten Sevim Dağdelen,
Bundestagsdrucksache 18/11947, wird verwiesen.
35. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
gescheiterten Putsch in der Türkei zur Übermittlung von Informationen bzw.
Übergabe von Listen mit Informationen über tatsächliche oder vermeintliche
Anhängerinnen und Anhänger bzw. Einrichtungen der Gülen-Bewegung
bzw. andere tatsächliche oder vermeintliche Kritikerinnen und Kritiker der
türkischen Regierung durch türkische Stellen an deutsche Stellen (bitte unter
Angabe der jeweiligen türkischen und deutschen Stellen, des Datums und
der Umstände der Informationsübermittlung aufschlüsseln), und wie sind die
jeweiligen deutschen Stellen in diesen Fällen ggf. verfahren (bitte
aufschlüsseln)?
Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 15 und 19
der Abgeordneten Azize Tank und der Abgeordneten Sevim Dağdelen
(Bundestagsdrucksache 18/11947) sowie auf die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 1 bis 1c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 18/12498) wird verwiesen.
36. Was wurde den Personen auf der Liste, die der Chef des türkischen
Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes am Rande
der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergeben haben soll
(vgl.
www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen-
anhaenger-in-deutschland-14945808.html vom 20. April 2017) sowie ggf.
weiterer solcher Listen jeweils von türkischen Stellen unter Angabe welcher
Tatsachen und Beweise vorgeworfen?
In dem fragegegenständlichen Dossier des türkischen Nachrichtendienstes MIT
werden Personen und Institutionen aufgeführt, die nach Ansicht des MIT mit der
Gülen-Bewegung in Verbindung stehen. In einer zusammenfassenden Einleitung
werden die mutmaßlichen Aktivitäten der Gülen-Bewegung in Deutschland aus
Sicht des MIT kurz dargelegt.
Das MIT-Dossier enthält ferner zu darin aufgeführten Institutionen teilweise
Links zu deren Homepages, die ausweislich der Inhalte dieser Homepages auf
eine Nähe zur Gülen-Bewegung schließen lassen. Mit diesen Institutionen sollen
bestimmte in dem Dossier aufgeführte Personen eine Verbindung unterhalten. In
diesem Zusammenhang wird auf die auf die Antworten der Bundesregierung zu
den Fragen 7 bis 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 18/12498) verwiesen.
Auch in weiteren von türkischer Seite übergebenen Listen wird darin
aufgeführten Personen, Organisationen und Institutionen pauschal eine Verbindung zur
Gülen-Bewegung vorgeworfen, ohne dass dies in irgendeiner Weise belegt würde.
Die übergebenen Listen sind deshalb auch keine Grundlage für gegen diese
Zielgruppe gerichtete Maßnahmen.
37. Zu welchen Maßnahmen wurden die Bundesregierung und ihr
nachgeordnete Stellen vom türkischen Geheimdienst MIT oder anderen türkischen
Stellen in diesem Zusammenhang jeweils aufgefordert?
Türkische Stellen haben im Zusammenhang mit der Übergabe von Listen in
unter-schiedlicher Weise ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass deutsche
Behörden gegen Personen, Organisationen und Institutionen wegen ihrer
angeblichen Verbindung zur Gülen-Organisation vorgehen. Ein solches Vorgehen
scheidet nach Maß-gabe des deutschen Rechts aus.
38. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährdetenansprachen mit allen
Personen und Einrichtungen stattgefunden, die auf der Liste standen, die der
Chef des türkischen Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar
2017 übergeben haben soll?
a) Wenn ja, wann, und durch welche Stelle?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stelle
nachgeholt?
39. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt?
Die Fragen 38 bis 39 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Durchführung von sogenannten Gefährdetenansprachen bzw.
Sensibilisierungsgesprächen sowie für die Ergreifung ggf. erforderlicher polizeilicher
Schutzmaßnahmen (Personen- bzw. Objektschutz) sind originär die Länder
zuständig. In den meisten Ländern werden solche Gespräche durch die Polizei
geführt, in einzelnen Ländern erfolgen sie durch den Verfassungsschutz. Soweit es
sich um Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes handelt, obliegt diese
Aufgabe dem BKA gemäß § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
Von den in dem MIT-Dossier aufgeführten mutmaßlichen Gülen-nahen Personen
bzw. Institutionen sind nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein betroffen. Da zu einer Reihe von aufgeführten Personen keine oder nur
wenige Identifizierungsmarkmale vorhanden sind, die Ermittlung dieser Personen
durch die zuständigen Sicherheitsbehörden noch andauert sowie aufgrund von
etwaigen Wohnsitzwechseln einzelner Personen, die seit Erstellung des Dossiers
erfolgt sind, kann sich eine Betroffenheit weiterer Bundesländer ergeben.
Auf Initiative von BfV und BKA erfolgte bereits frühzeitig nach Erhalt des MIT-
Dossiers ein intensiver Informationsaustausch mit den betroffenen
Landeskriminalämtern und Landesbehörden für Verfassungsschutz zur Verständigung auf ein
bundesweit möglichst einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die Durchführung
der Sensibilisierungen. Hierzu gehörte auch, die Ansprachen der in dem Dossier
aufgeführten Personen möglichst rasch und zielgerichtet durchzuführen. Bei
Institutionen, bei denen mehrere verantwortliche oder dort tätige Personen
aufgeführt werden, wird teilweise nur der jeweilige Vorsitzende oder
Hauptverantwortliche der betreffenden Institution mit der Bitte angesprochen, auch die übrigen
Personen entsprechend zu unterrichten.
Die Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungen wurden bzw. werden – je
nach Erreichbarkeit der anzusprechenden Personen – sukzessive durch die
zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Bundesländer durchgeführt. Nach
Kenntnis der Bundesregierung sind diese Gespräche in einer Reihe von
Bundesländern inzwischen abgeschlossen, in anderen dauern sie noch an. Da dem BKA
bislang noch nicht alle Rückläufe über erfolgte Ansprachen vorliegen, kann die
Bundesregierung hierzu aktuell keine abschließende Aussage treffen.
40. Befanden sich auf dieser Liste neben den Namen einer
Bundestagsabgeordneten und einer ehemaligen Berliner Staatssekretärin nach Kenntnis der
Bundesregierung weitere Namen von aktiven oder ehemaligen Mandats- oder
Amtsträgern, Richterinnen und Richtern bzw. weiteren exponierten
Personen des öffentlichen Lebens?
Der Bundesregierung liegen aktuell keine Kenntnisse zu weiteren betroffenen
Personen im Sinne der Fragestellung vor.
41. Welche Informationen hat die Bundesregierung über einen Zusammenhang
des Interviews des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno
Kahl, im „SPIEGEL“ vom 18. März 2017 (
www.spiegel.de/politik/ausland/
tuerkei-putschversuch-laut-bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs-
erdogans-a-1139271.html) mit der Übergabe der Liste?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 des
Abgeordneten Özcan Mutlu, Bundestagsdrucksache 18/11947 wird verwiesen.
42. Wie viele Personen und Einrichtungen standen nach Kenntnis der
Bundesregierung sowohl auf Listen, die vom türkischen Geheimdienst MIT an den
Bundesnachrichtendienst übergeben wurden, als auch auf Listen, die von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DITIB an die türkische Regierung
bzw. andere türkische Stellen übermittelt wurden?
Welche Angaben kann die Bundesregierung zu diesen Personen und
Einrichtungen machen?
In dem MIT-Dossier werden in einer einzelnen Liste 358 Personen, in weiteren
Listen in Verbindung mit dort erwähnten Institutionen rund 100 weitere Namen
von Einzelpersonen (darunter einige Doppelnennungen) sowie rund 240
Institutionen (darunter rund 40 Doppelnennungen) aufgeführt.
Zur Anzahl der von DITIB-Imamen ausgespähten mutmaßlichen Gülen-
Anhängern, die in den Berichten türkischer Generalkonsulate in Deutschland an das
Diyanet benannt werden, wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. In diesen
Berichten werden 14 mutmaßliche Gülen-nahe Institutionen aufgeführt.
43. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von etwaigen Vorbereitungen für
Entführungen durch den türkischen Geheimdienst auf deutschem
Territorium?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über etwaige Aktivitäten des
MIT in Deutschland im Sinne der Fragestellung vor.
Anlage zur Antwort zu Frage 9
Art der
Förderung
Empfänger der
Förderung
Zweck der Förderung Behörde Zeitraum Höhe der Zuwendung
in Euro
(bis) 2012 2013 2014 2015 2016 Soll 2017
Projektförderung
DITIB Köln Durchführung von
Integrationskursen
BAMF seit 2014
Projektförderung
Türkisch-
Islamische Union der
Anstalt für
Religion
(DITIB) Köln
e.V.
Projekt "Anstoß" zur Analyse
von Problemen muslimischer
Frauen in Deutschland und der
Entwicklung von
Lösungswegen
BAMF 01.11.2011
bis
31.01.2012
29.240,001
Projektförderung
DITIB-
Bildungs- und
Begegnungsstätte
Duisburg-
Marxloh e.V.
Projekt „Engel ist Melek“ zur
Stärkung der
Erziehungskompetenz von türkischstämmigen
Müttern mit Kindern mit
Lernschwierigkeiten bzw.
Behinderung
BAMF 01.09.2011
bis
31.08.2014
60.783,40¹ 45.852,80 29.192,40
Projektförderung
DITIB -
Türkisch
Islamische
Gemeinde
zu Hemer e.V.
Multiplikatorenschulungen zur
Professionalisierung von
Migrantenselbstorganisationen
BAMF 2012 4.905,00
Projektförderung
DITIB -
Türkisch
Islamische
Gemeinde zu
Neunkirchen
e.V.
Multiplikatorenschulungen zur
Professionalisierung von
Migrantenselbstorganisationen
BAMF 2012 5.316,00
Projektförderung
DITIB -Türkisch
Islamische
Gemeinde
zu Ratingen
Multiplikatorenschulungen zur
Professionalisierung von
Migrantenselbstorganisationen
BAMF 2012 4.741,00
Projektförderung
DITIB -
Bildungs- und
Begegnungsstätte
Duisburg-
Marxloh e.V.
Projekt "ALMAN" zur
Vermittlung von Faktenwissen über
gelungene Integration an die
Aufnahmegesellschaft
BAMF 01.09.2015
bis
31.08.2018
15.247,52 49.920,00 bis zu
49.920,00
Projektförderung
DITIB -Türkisch
Islamische
Gemeinde zu
Marktredwitz
e.V.
Bereitstellung von 1
Bürgerarbeitsplatz im Rahmen der
Beschäftigungsphase des
Modellprojektes "Bürgerarbeit"
BMAS
bewilligt
vom BVA
01.02.2012
bis
31.12.2014
10.192,90 12.807,44 12.946,56
Projektförderung
DITIB
Türkisch
Islamische
Gemeinde zu
Weissenburg e.V.
Bereitstellung von 1
Bürgerarbeitsplatz im Rahmen der
Beschäftigungsphase des
Modellprojektes "Bürgerarbeit"
BMAS
bewilligt
vom BVA
01.10.2011
bis 30.09.
2014
2.160,00 1.165,52 6.484,69
Projektförderung
DITIB
Türkisch
Islamische
Gemeinde
zu Soest e.V.
Bereitstellung von 2
Bürgerarbeitsplätzen im Rahmen der
Beschäftigungsphase des
Modellprojektes "Bürgerarbeit"
BMAS
bewilligt
vom BVA
01.01.2012
bis
31.12.2014
25.920,00 25.920,00 22.248,00 51,70
Projektförderung
DITIB -
Türkisch-
Islamische Union der
Anstalt für
Religion Köln e.V.
sowie
Projektkooperationspartner AMJ,
VIKZ, IGBD
und ZRMD
„Strukturaufbau und
Unterstützung von Ehrenamtlichen in den
Moscheegemeinden für die
Flüchtlingshilfe durch die
muslimischen Verbände der DIK“
(SUEM-DIK)
(mehrere
Förderer)
s. u.
15.03.2016
bis
31.12.2016
(insg.
2.341.800,70)
1 Die Förderjahre VOR 2013 werden im System nur noch als Gesamtsumme ausgewiesen. Die genaue Aufteilung der HH-Mittel auf die
Förderjahre kann daher nicht mehr nachvollzogen werden.
Art der
Förderung
Empfänger der
Förderung
Zweck der Förderung Behörde Zeitraum Höhe der Zuwendung
in Euro
(bis) 2012 2013 2014 2015 2016 Soll 2017
Teilprojekt
„Koordinierungsstelle und hauptamtliche
Flüchtlingsbeauftragte“
BMFSFJ
IntB
552.885,00
552.885,00
Teilprojekt „Regionale und
Überregionale
Flüchtlingsbeauftragte“
BAMF 536.030,75
Teilprojekt
„Ehrenamtspauschale und Miniprojekte“
BMI 700.000,00
Projektförderung
DITIB -
Landesverband
Hamburg e.V.
„Mein Weg - Jugend für die
Zukunft“; Projekt richtete sich an
muslimische Jugendliche, die zu
Jugendmentorinnen und -
mentoren ausgebildet wurden
BMFSFJ 2012 bis
2014
148.145,29 150.852,12
117.214,00
Projektförderung
DITIB Nord:
Islamische
Religions-
gemeinschaft DITIB
Hamburg und
Schleswig-
Holstein e.V. (IRG-
DITIB-Nord)
„Mein Weg - Jugend vor Ort“;
Modellprojekt, welches darauf
zielt, muslimische Jugendliche
aus islamischen Gemeinden als
Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren für den Dialog und
bei der Bekämpfung
antimuslimischer Ressentiments zu
gewinnen, fortzubilden und ihre
Vernetzung mit kommunalen
Akteuren zu gewährleisten.
BMFSFJ 2015 bis
2019
127.000,00
127.187,00
geplante
Fördersumme:
128.600,00
Projektförderung
DITIB -
Türkisch-
Islamische Union der
Anstalt für
Religion e.V.
„Muslimische Jugend –
Friedliche Zukunft“; Modellprojekt,
welches sich mit präventiven
Maßnahmen gegen
islamistische Orientierungen und
Handlungen befasst
BMFSFJ 2015 bis
2019
68.503,00
130.000,00
geplante
Fördersumme:
130.000,00
Projektförderung
DITIB -
Türkisch-
Islamische Union der
Anstalt für
Religion e.V. und
weitere 22
Programm-träger
„Menschen stärken Menschen“;
Programm, bei welchem
Patenschaften zwischen geflüchteten
und hier lebenden Menschen
gestiftet und für die Gruppe der
unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlinge Patinnen und Paten,
Gastfamilien und
Vormundschaften gewonnen werden.
BMFSFJ 2016 bis
2017
688.017,62 724.911,00
Kostenerstattung
verschiedene DI-
TIB-
Einrichtungen
Kostenerstattungen nach BFDG BMFSFJ 1.200 19.200 43.200
Erläuterung zum BFD:
Für den BFD werden vom BAFzA Zuschüsse an die Einsatzstellen in Trägerschaft der DITIB gezahlt. Die Förderung im BFD erfolgt im Wege der
(monatlichen) Erstattung von Taschengeld und SV-Beiträgen für die eingesetzten Freiwilligen im BFD sowie als Zuschuss zur pädagogischen Begleitung der
Freiwilligen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]