Grenznahes Atomkraftwerk Fessenheim
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Kerstin Andreae, Dr. Franziska Brantner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Gerhard Schick, Agnieszka Brugger, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die zwei Reaktoren des ältesten noch betriebenen französischen Atomkraftwerks (AKW) Fessenheim liegen nur etwa einen Kilometer von der deutschen Grenze und rund 20 Kilometer von Freiburg entfernt. Im Umkreis von 100 Kilometern leben in Frankreich, Deutschland und der Schweiz über sieben Millionen Menschen, die voraussichtlich von einem Atomunfall in Fessenheim betroffen wären.
Vor den französischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2012 hatte der damalige Kandidat François Hollande versprochen, im Falle seiner Wahl das AKW Fessenheim sofort stillzulegen, vgl. „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 17. November 2011. Nach Amtsantritt kündigte er an, das AKW bis Ende 2016 stillzulegen, vgl. „Das Parlament“ vom 31. Dezember 2012. Anschließende Debatten um die Laufzeit des AKW und betreffende Ankündigungen der französischen Regierung verknüpften die endgültige Stilllegung Fessenheims jedoch zunehmend mit der Inbetriebnahme des AKW-Neubaus Flamanville 3 in Nordfrankreich. Mit dem am 8. April 2017 erlassenen Dekret 2017-508 der französischen Regierung zum AKW Fessenheim trat dieses Junktim nun offiziell in Kraft.
Beim Neubau Flamanville 3, der ursprünglich im Jahr 2012 fertig gestellt werden sollte, kam es zu immer neuen Verzögerungen und bis heute existieren große ungelöste Probleme, vgl. „Süddeutsche Zeitung“ vom 11. Juli 2015 und die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 4 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Plenarprotokoll 18/211, Anlage 4. Insofern ist aus Sicht der Fragesteller sehr fraglich, ob Flamanville 3 tatsächlich im Jahr 2019, wie aktuell geplant, in Betrieb gehen wird, vgl. „Badische Zeitung“ vom 8. April 2017.
Mithin wird Fessenheim nach derzeitigem Stand frühestens im Jahr 2019 endgültig abgeschaltet. In Abhängigkeit vom Ausgang der bevorstehenden französischen Präsidentschaftswahlen sind jedoch auch eine Aufhebung des oben genannten Dekrets und ein langjähriger Weiterbetrieb des grenznahen Alt-AKW möglich. Aus Sicht der Fragesteller ist der Weiterbetrieb von Fessenheim unverantwortlich. Sowohl zwei Gutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als auch ein von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in dieser Legislaturperiode in Auftrag gegebenes Gutachten identifizierten gravierende Defizite der Anlage. Aus dem anstehenden Weiterbetrieb des Alt-AKW ergibt sich Fragebedarf.
Da die Bundesregierung in derartigen AKW-Sicherheitsfragen von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH beraten wird, gehen die Fragesteller davon aus, dass die Antworten der Bundesregierung auf die nachstehenden Fragen auch die Kenntnisse der GRS umfassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im AKW Fessenheim für die Reaktordruckbehälter-Notbespeisung nur ein einziger Flutbehälter pro Reaktorblock existiert?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im AKW Fessenheim für die Dampferzeuger-Notbespeisung nur ein einziger Vorratsbehälter pro Reaktorblock existiert?
Welche konkreten sicherheitsrelevanten Einrichtungen im AKW Fessenheim sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch vermascht, und jeweils inwiefern (bei unvollständiger Kenntnis wird um Nennung zumindest der bekannten betreffenden Einrichtungen und ihrer Vermaschungen gebeten; es wird explizit um eine möglichst konkrete und insbesondere genauere Angabe der Einrichtungen und Vermaschungen gebeten als in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/11604, nicht jedoch um eine Bewertung der Vermaschungen seitens der Bundesregierung)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Vermaschungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen von erheblicher sicherheitstechnischer Bedeutung sind?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wie rechtfertigt sie, dass sie trotz jahrzehntelanger Existenz der Deutsch-Französischen Nuklearsicherheitskommission (DFK), bei der Sicherheitsaspekte grenznaher Atomkraftwerke ein Schwerpunkt sind, Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/11604 nicht genauer beantworten konnte?
Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit – sei es im Rahmen der DFK oder sei es anderweitig – versucht, nähere Erkenntnisse zu Vermaschungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen in den grenznahen AKW Cattenom und Fessenheim zu erlangen, aber dazu von der französischen Atomaufsicht ASN keine oder nur unvollständige Auskünfte erhalten?
Wird die Bundesregierung – sei es im Rahmen der DFK oder sei es anderweitig – versuchen, weitere Erkenntnisse von der ASN zu Vermaschungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen in den grenznahen AKW Cattenom und Fessenheim zu erlangen (falls nein, bitte begründen)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im AKW Fessenheim betriebliche Funktionen bzw. Einrichtungen, die für beide Blöcke von einem gemeinsamen Ort aus wahrgenommen oder gesteuert werden?
Falls ja, um welche betrieblichen Funktionen bzw. Einrichtungen handelt es sich, und wo befinden sie sich, bzw. von wo aus werden sie gesteuert?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im AKW Fessenheim die Kühlwasservorratsbehälter („SER“) nicht für seismische Einwirkungen qualifiziert sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im AKW Fessenheim die für die Notstromversorgung vorhandenen Diesel („Groupe electrogene d’Ultime Secours, GUS“) nicht für seismische Einwirkungen qualifiziert sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im AKW Fessenheim die Druckentlastung des Containments nicht für seismische Einwirkungen qualifiziert ist?
Welche konkreten sicherheitsrelevanten Einrichtungen im AKW Fessenheim sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht für seismische Einwirkungen qualifiziert?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Fessenheim nicht für das 10 000-jährige Hochwasser ausgelegt ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine Auslegung für ein 1 000-jähriges Hochwasser zusätzlich mit einer Sicherheitsmarge von 15 Prozent minderwertiger ist, als eine Auslegung für das 10 000-jährige Hochwasser?
Worin genau bestehen nach den Kenntnissen der Bundesregierung die Unterschiede zwischen einer Auslegung für ein 1 000-jähriges Hochwasser zusätzlich mit einer Sicherheitsmarge von 15 Prozent und einer Auslegung für das 10 000-jährige Hochwasser?
Oder anders gefragt, welche Angaben zu den Unterschieden bzw. zum Delta zwischen den beiden Anforderungen kann sie machen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die ASN die Abweichung der vorhandenen Hochwasser-Auslegung von einer Auslegung für das 10 000-jährige Hochwasser, mithin die Abweichung von internationalen Standards wie den WENRA Safety Reference Levels for Existing Reactors (Abschnitt T), rechtfertigt?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Fessenheim explizit gegen den Absturz eines zivilen Kleinflugzeugs der Größenordnung einer Cessna ausgelegt wurde?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im AKW Fessenheim für die Not- und Nachkühlkette weiterhin keine diversitäre Wärmesenke (für die Störfallbeherrschung, also Sicherheitsebene 3) zur Verfügung steht?
Welche konkreten Merkmale der bereits existierenden Auslegung des AKW Fessenheim sind aus Sicht der Bundesregierung sicherheitstechnisch besonders relevant (es wird um Angabe konkreter Auslegungsmerkmale gebeten, mithin explizit um konkretere Angaben als in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/11604)?
Welche konkreten Auslegungsmerkmale des AKW Fessenheim wurden in dieser Wahlperiode von ihr gegenüber der französischen Atomaufsicht ASN und/oder der französischen Regierung in besonderem Maße thematisiert?