[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Mai 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12313
18. Wahlperiode 11.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12069 –
Quellen des Verfassungsschutzes als Leumundszeugen für den wegen Mordes
verurteilten Hendrik Möbus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die National Alliance (NA) bestand formal von 1967 bis 2013 und gilt als
eine extrem rassistische neonazistische Organisation in den USA mit
Kontakten ins Ausland. Ihr Gründer William Luther Pierce verfasste die Turner
Diaries (Turner Tagebücher), eine auch in der Bundesrepublik Deutschland unter
militanten Neonazis weit verbreitete Anleitung zum Aufbau militanter
bewaffneter Strukturen im so genannten Rassenkrieg in Form eines Romans. Die
National Alliance ist eng mit der „White Supremacy“-Bewegung in den USA
verbunden (vgl.
www.antifainfoblatt.de/artikel/mit-white-power-music-zum-
%C2%BBrassenkrieg%C2%AB-william-pierce-nordland-und-die-npd).
Die Turner Diaries waren auch Gegenstand der Beweisaufnahme im Prozess
gegen fünf Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU).
Bekannt ist ferner, dass der „neonazistische Mörder“ Hendrik Möbus aus
Sondershausen (Thüringen) 1999 zu Pierce flüchtete, von Thüringer Zielfahndern des
LKA aufgespürt wurde, in Auslieferungshaft genommen wurde und daraufhin
in den USA einen Asylantrag stellte (vgl.: „Erhellt ein Roman die Hintergründe
des NSU-Terrors?“ morgenweb.de vom 30. August 2014,
www.morgenweb.
de/nachrichten/welt-und-wissen/erhellt-ein-roman-die-hintergrunde-des-
nsuterrors-1.1861370). Nach Darstellung des dpa-Journalisten Christoph Lemmer
sagte im Asylverfahren von Henrik Möbus sowohl die Quelle des Bundesamtes
für Verfassungsschutz (BfV) M. H. (Tarnname Strontium) wie auch die Quelle des
Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz T. B. (Tarnname Otto) zugunsten
von Möbus aus (vgl. „Neonazi Hendrik Möbus darf in Zeitungsartikeln namentlich
genannt werden“, Blog-Eintrag vom 2. Januar 2015 auf
www.bitterlemmer.
net/wp/2015/01/02/moebus-turner-diaries-pierce-tino-brandt-nsu-hammerskins/).
1. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, dass sich bundesdeutsche
Neonazis bei der National Alliance bzw. bei William Luther Pierce in den
Vereinigten Statten aufgehalten haben (bitte unter Angabe von Name, ggf.
Organisationshintergrund der Person, Zeitraum, Anlass bzw. Zweck des
Aufenthalts beantworten)?
Die „Deutsche Stimme“ berichtete über eine von der National Alliance (NA)
organisierte Mahnwache am 2. April 2001 vor der deutschen Botschaft in
Washington.
50 Nationalisten, unter ihnen deutsche NPD Funktionäre, hätten daran
teilgenommen. Ein Internetartikel des Thüringer Heimatschutzes (
www.thüringerheimat-
schutz.de/design/aktuelles/Hendrik.htm) lässt den Schluss zu, dass MÖBIUS sich
in 2000 im Umfeld von PIERCE aufhielt, da seine Verhaftung, laut dem Artikel,
in West Virginia erfolgte.
2. Sofern unter den genannten Personen auch Quellen des BfV bzw. von
Landesverfassungsschutzbehörden waren, war das BfV über die jeweiligen
Reisen informiert, und hat das BfV die Reisekosten übernommen oder gar die
Reise veranlasst?
3. Zu welchem Zeitpunkt erhielt das BfV Kenntnis dieser Reisen?
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Aussage bundesdeutscher
Neonazis im Zuge des Asylverfahrens von Möbus (bitte unter Angabe von
Namen der Zeugen und ihrer Rolle im Asylverfahren von Hendrik Möbus
beantworten)?
5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Quelle des BfV M. H. sich
zugunsten des Mörders Hendrik Möbus eingesetzt hat?
Wenn ja, seit wann?
6. Hatte die Bundesregierung im Vorfeld der Reise hierzu Informationen
seitens der Quelle, bzw. im Nachgang?
Wenn ja, welche?
7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass M. H. auf Betreiben des BfV
in die USA zu Pierce reiste?
8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich M. H. auf Betreiben des
BfV für Hendrik Möbus eingesetzt hat?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Quelle des BfV
M. H. zugunsten von Hendrik Möbus ausgesagt hat?
10. Ist es zutreffend, dass die Quelle des BfV M. H. die Quelle des Thüringer
Landesamtes für Verfassungsschutz (TLfV) T. B. als Leumundszeugen
vermittelte und einfliegen ließ, wie es der o. g. Artikel nahelegt?
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung seit wann zur Reise des Thüringer
V-Mannes T. B. zu Pierce?
12. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich T. B. auf Betreiben des
TLfV bei der NA aufhielt bzw. zugunsten von Hendrik Möbus im Rahmen
von dessen Asylverfahren aussagte?
Die Beantwortung der Fragen 2 bis 12 kann nicht erfolgen, da die
rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Es
bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu
identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen
und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu
führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der
jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser
Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit
ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden sowie etwaiger hinweisgebender V-Personen
folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der
Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Reisen von Mitgliedern der
NA in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Europa (bitte unter
Angabe des Namens, ggf. Funktion in der NA, Ort und Zeitraum der Reise,
Kontaktpersonen in Deutschland bzw. Europa, Anlass bzw. Zweck der Reise
beantworten)?
In einem Grußwort von William Pierce anlässlich des 35-jährigen Bestehens der
NPD 1999 führte er aus, dass er „Am 1. Tag des nationalen Widerstandes“ am
7. Februar 1998 in Passau teilnahm.
Im Jahr 2004 nahm ein weiteres Mitglied der National Alliance (NA) an einer
„1. Mai-Veranstaltung“ der NPD in Berlin teil.
14. Welche Kenntnisse hat der Bundesnachrichtendienst (BND) im
Zusammenhang mit Kontakten bundesdeutscher bzw. europäischer Neonazis zur NA
bzw. zu dessen Gründer Pierce?
Dem Bundesnachrichtendienst liegen hierzu keine nachrichtendienstlichen
Erkenntnisse vor.
15. War die Person von Hendrik Möbus selbst Gegenstand von
Kontaktaufnahmen des BfV, bzw. wurden von diesem Informationen erhoben?
Wenn ja, wann, zu welchem Zweck, zu welchen Gegenständen?
Die Beantwortung kann aus den in der Antwort zu den Fragen 2 bis 12 benannten
Gründen nicht erfolgen.
16. Wie viele Quellenberichte liegen im BfV mit Bezug zur National Alliance,
zu Pierce, zum Aufenthalt von T. B. zum Aufenthalt von M. H. und zum
Aufenthalt von Möbus in den USA vor (bitte nach Themen und Daten
sortieren)?
17. Wie viele Quellenberichte liegen im BND mit Bezug zur National Alliance,
zu Pierce, zum Aufenthalt von T. B., zum Aufenthalt von M. H. und zum
Aufenthalt von Möbus in den USA vor (bitte nach Themen und Daten
sortieren)?
Die Fragen 16 bis 17 betreffen Umstände, deren Bekanntwerden aus Gründen des
Staatswohls unter allen Umständen ausgeschlossen werden muss. Aus der
Benennung der Tatsache bzw. des Umfangs der nachrichtendienstlichen
Informationsbeschaffung – insbesondere geordnet nach Themen und Daten – werden
Rückschlüsse auf die Methodik und Arbeitsweise der Nachrichtendienste möglich. Im
Rahmen einer Beantwortung des abgefragten – eng umgrenzten – Sachverhaltes
würde deutlich werden, wo die Nachrichtendienste operativ tätig sind. Hierdurch
könnten sich eine Gefährdung operativer Maßnahmen sowie Gefahren für Leib
und Leben von Quellen ergeben.
Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend
wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität
nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten,
ohne deren Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung nicht
möglich wäre. Insoweit muss auch die geringste Gefahr eines öffentlichen
Bekanntwerdens dieser Fähigkeiten ausgeschlossen werden, weswegen insoweit
auch eine Einstufung als Verschlusssache nicht in Betracht kommt.
18. Erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Behörden
Informationen oder Anfragen von ausländischen Behörden zur National Alliance, zu
Pierce, zum Aufenthalt von T. B., zum Aufenthalt von M. H. und zum
Aufenthalt von Möbus in den USA (bitte unter Nennung der deutschen bzw.
ausländischen Behörden und Datum beantworten)?
Die Beantwortung der Frage 18 ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da es
sich um Informationen ausländischer Nachrichtendienste handelt und eine
Gefährdung laufender operativer Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann
sowie Gefahren für Leib und Leben von Quellen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für
die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung deutscher und ausländischer
Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrichtendienste sowie etwaiger hinweisgebender
V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im
Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der
Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
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