[Deutscher Bundestag Drucksache 16/5508
16. Wahlperiode 29. 05. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam
Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/5299 –
Steigerung der Attraktivität von Au-pair-Beschäftigungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Au-pair-Aufenthalte werden als wichtiges Kulturgut anerkannt, das dem
internationalen Jugendaustausch und der Verständigung und Kontaktpflege unter
den Nationen dient, indem Fremdsprachen erlernt und andere Kulturkreise
kennen gelernt werden. Durch die Kinderbetreuung in den Privathaushalten
fördern Au-pairs die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erlernen selbst
wichtige Kompetenzen und Verantwortungsgefühl.
Der Europarat arbeitete 1969 ein „Übereinkommen über die Au-pair-
Beschäftigung“ aus mit dem Ziel, die Bedingungen für eine Au-pair-Beschäftigung in
allen Mitgliedstaaten festzustellen und zu vereinheitlichen. Des Weiteren
begrenzt Artikel 3 die Beschäftigungsdauer auf ein Jahr, der Aufenthalt kann
jedoch auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Artikel 4 enthält eine Altersgrenze,
und Artikel 6 schreibt einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Au-pair-
Beschäftigten und der Gastfamilie vor. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften empfahl am 20. Dezember 1984 den Mitgliedstaaten, das
Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung umgehend zu
unterzeichnen und zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen sein sollte. Nach
Auffassung der Kommission ist das Abkommen geeignet, um auf europäischer
Ebene die rechtliche Stellung der Au-pair-Beschäftigten zu regeln, indem
Grundnormen für die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht,
die soziale Sicherung und die Rechte und Pflichten der Gastfamilie bzw. des
Au-pair-Beschäftigten festgelegt und einzelstaatliche Beratungs- und
Informationsstellen eingerichtet werden (Empfehlung 85/64/EWG, ABl. Nr. L 24 vom
29. Januar 1985, S. 27). Dennoch wurde das Übereinkommen bislang nur von
Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen und Spanien ratifiziert; Luxemburg
hat das Übereinkommen 1990 ratifiziert, die Ratifikation jedoch 2002
zurückgenommen. Am 22. September 2006 wurde in Bonn eine Initiative für ein
sicheres Au-pair-Programm in Europa (European Committee for Au Pair
Standards – E.C.A.P.S.) gegründet mit dem Ziel, Absprachen im Rahmen der
freiwilligen Selbstverpflichtung für ein europäisches Au-pair-Programm zu
treffen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Mai
2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/5508 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeFragen der Au-pair-Beschäftigung sind auch Gegenstand von
parlamentarischen Initiativen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 14/7288;
Bundestagsdrucksache 14/7098; Bundestagsdrucksache 15/1315 bzw. die Unterrichtung durch
die Bundesregierung vom 27. Januar 2005, Bundestagsdrucksache 15/4791).
In der Unterrichtung „Bericht der Bundesregierung über die Situation und
Entwicklung der Au-pair-Vermittlung“ (Bundestagsdrucksache 15/4791) erklärte
die Bundesregierung in der letzten Wahlperiode, dass das Übereinkommen für
die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht verbindlich ist, gleichwohl
seien seine wesentlichen Kriterien auch in der Bundesrepublik Deutschland als
maßgeblich anerkannt (S. 2). Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am
1. Januar 2005 wurde für drittstaatsangehörige Au-pairs die Arbeitserlaubnis
durch die Zustimmung zur Beschäftigung ersetzt, die in einem internen
Verfahren zwischen der deutschen Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde und der
Agentur für Arbeit eingeholt und als Nebenbestimmung dem Visum bzw. der
Aufenthaltserlaubnis beigefügt wird.
1. Inwieweit sind im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und der
„Europäischen Allianz für Familien“ oder auch auf nationaler Ebene
Maßnahmen im Bereich der Au-pair-Beschäftigung geplant?
Im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft sind keine besonderen Maßnahmen aus
diesem Bereich geplant. Allerdings setzt Deutschland den EU-Jugendpakt
sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene mit Priorität um.
Wesentliche Forderungen des Paktes sind die Förderung von Jugendmobilität und die
bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Rahmen der Initiative für einen
europäischen Pakt für die Jugend arbeiten EU-Kommission und die
Bundesregierung gemeinsam daran, u. a. auch das Thema Au-pair-Tätigkeit zu
integrieren. Dadurch sollen auf europäischer Ebene neue Impulse für eine
Qualitätssteigerung in der Au-pair-Vermittlung gegeben werden.
Die mit Hilfe von Kinder- und Jugendplan-Mitteln ins Leben gerufene
Gütegemeinschaft Au Pair e. V. bemüht sich, dem RAL-Gütezeichen „Au-pair
incoming“ und den damit verbundenen Gütekriterien bessere Geltung in der
Praxis zu verschaffen. Dabei wird sie von der Bundesregierung unterstützt und
gefördert. Die Gütegemeinschaft ist von deutscher Seite aus gemeinsam mit der
„International Au Pair Association“ (IAPA) auf Anregung des BMFSFJ
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) hierzu initiativ
geworden. Sie will die europäische Diskussion über das Au-pair-Wesen anregen
und damit zu einheitlichen europäischen Standards gelangen.
Die Bundesregierung unterstützt und fördert anteilig die Bemühungen des
„European Committee for Au Pair Standards“ EU-weit zu gemeinsamen
Qualitätsstandards für die Au-pair-Tätigkeiten zu gelangen.
2. Aus welchen Gründen hat die Bundesrepublik Deutschland das
Europäische Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung am 1. Oktober
1976 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert?
Ein Grund dafür, dass das Übereinkommen nicht ratifiziert worden ist, liegt in
dem in Deutschland seit jeher nicht gesetzlich geregelten Versicherungsschutz
von Au-pairs. Das Übereinkommen fordert eine Versicherungspflicht zur
Absicherung von Krankheit, Mutterschaft und Unfall von Au-pairs. Aufgrund des
Status der Au-pairs in Deutschland als Nicht-Beschäftigte besteht jedoch keine
Versicherungspflicht. Sie haben dementsprechend auch keine Ansprüche im
Leistungsfall aus der Sozialversicherung. Eine freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung ist nicht möglich. Daher müsste
eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von privaten
Versicherungsverträgen durch die Gastfamilien geschaffen werden, was mit dem geltenden
deutschen Sozialversicherungsrecht nicht vereinbar ist.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5508Weitere Gründe für die nicht erfolgte Ratifizierung sind, dass das
Übereinkommen gegenüber den nationalen Regelungen eine längere Tätigkeit der Au-pairs
und eine höhere Altersgrenze für die Au-pairs vorsieht. Hierzu wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
3. Welche Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die
Aupair-Beschäftigung bzw. welche wesentlichen Kriterien dieses
Übereinkommens werden aus jeweils welchen Gründen in der Bundesrepublik
Deutschland als maßgeblich anerkannt?
Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-
Beschäftigung, die einen sicheren Aufenthalt des Au-pairs und den Schutz vor
Ausbeutung sicherstellen sollen, sind im Rahmen der Au-pair-Beschäftigung zu
berücksichtigen. Sie werden im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit für
Aupairs als Voraussetzung für die Genehmigung der Au-pair-Tätigkeit aufgeführt
und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
● Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei
Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre;
Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen
Vertreter,
● Integration in die Gastfamilie,
● Mitwirkung insbesondere bei leichten Hausarbeiten und bei der
Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als
6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich),
● Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens
einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien
Abenden pro Woche,
● Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen
und Exkursionen,
● bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als einem
Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
● Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
● Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der
Dauer der Hausarbeitszeit (zurzeit 260 Euro monatlich),
● angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der
Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,
● Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und
Pflichten.
4. Aus welchen Gründen werden welche Punkte des Europäischen
Übereinkommens über die Au-pair-Beschäftigung nicht anerkannt?
Nicht anerkannte Punkte des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-
Beschäftigung sind die Möglichkeit, die Dauer des Au-pair-Verhältnisses auf bis
zu zwei Jahre zu verlängern und die Altersgrenze für die Tätigkeit als Au-pair
von bis zu 30 Jahren. In Deutschland ist die Zulassung zum Au-pair-Aufenthalt
auf längstens ein Jahr und auf Personen unter 25 Jahren beschränkt.
Diese Altersbegrenzung orientiert sich daran, dass mit der Au-pair-Tätigkeit
jungen Menschen nach ihrer Schul- oder Berufsausbildung die Möglichkeit
eröffnet werden soll, im Austausch für eine Mithilfe in privaten Haushalten ihre
Sprachkenntnisse zu vertiefen und ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Die Be-
Drucksache 16/5508 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodegrenzung auf ein Jahr soll gewährleisten, dass die Au-pair-Tätigkeit nicht
entgegen ihrem Zweck dazu genutzt wird, die Beschäftigung hauswirtschaftlicher
Kräfte zu ersetzen.
5. Inwiefern wird von wem sichergestellt, dass die als maßgeblich
anerkannten Kriterien auch eingehalten werden?
6. Wird und falls ja, wie wird sichergestellt, dass die als Au-pair-Beschäftigten
wie auch die aufnehmenden Familien die entsprechenden Punkte des
Übereinkommens, die in Deutschland gelten sollen, auch durchsetzen können?
Die Einhaltung der in der Antwort zu Frage 3 aufgeführten Bedingungen für die
Ausgestaltung des Au-pair-Verhältnisses wird von den Agenturen für Arbeit als
Voraussetzung für die Genehmigung des Au-pair-Aufenthalts geprüft. Die
Gastfamilien sind verpflichtet, den Agenturen für Arbeit Auskunft über die
Aufenthaltsbedingungen zu erteilen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt im Internet
einen standardisierten Mustervertrag für das Au-pair-Verhältnis bereit.
Außerdem hat das Au-pair gegenüber den Agenturen für Arbeit vor der Genehmigung
des Aufenthalts den Empfang des Merkblattes „Au pair bei deutschen
Gastfamilien“ zu bestätigen, aus dem sich die wesentlichen Inhalte des Au-pair-
Verhältnisses ergeben.
Darüber hinaus haben die Au-pair-Organisationen in Deutschland im Jahr 2004
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Leistungen ergriffen. Unter
Moderation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
der Beteiligung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, des Innern und
des Auswärtigen Amtes haben sie auf der Grundlage der als maßgeblich
anerkannten Kriterien für eine Au-pair-Beschäftigung nach dem
Europaratsübereinkommen und der gesetzlichen Bestimmungen gemeinsame Qualitätsstandards
für eine ordnungsgemäße Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung eines
Aupair-Aufenthaltes entwickelt (
www.guetegemeinschaft-aupair.de). Diese
Standards sind in Deutschland von bislang rund 200 privaten Au-pair-
Vermittlungsagenturen und -Dachverbänden im Rahmen der freiwilligen Selbstverpflichtung
als verbindlich anerkannt worden. Damit ist der vom Deutschen Bundestag in
seiner Entschließung „Für eine Verbesserung der privaten Vermittlung im
Aupair-Bereich zur wirksamen Verhinderung von Ausbeutung und Missbrauch“
(Bundestagsdrucksache 15/1315) erteilte Auftrag umgesetzt worden. Die
Qualitätsstandards sind von der Gütegemeinschaft Au pair e.V. inzwischen zu dem
RAL-Gütezeichen „Au pair incoming“ weiterentwickelt worden. Die
Leistungen der RAL-Gütezeichenbenutzer und -benutzerinnen werden einer laufenden
Eigen- und Fremdüberwachung unterzogen.
7. Wie hat sich der Anteil der Au-pairs insbesondere aus den einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten während der letzten fünf Jahre jeweils
entwickelt?
Die Genehmigungen für eine Au-pair-Tätigkeit werden von der Bundesagentur
für Arbeit statistisch nicht gesondert erfasst, so dass keine Angaben hierzu
vorliegen.
8. Welches sind die jeweils geltenden Einreise-, Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigungsbestimmungen für die Au-pairs aus den einzelnen
Herkunftsstaaten?
Staatsangehörige aus den 15 alten EU-Mitgliedstaaten bedürfen aufgrund der
Arbeitnehmerfreizügigkeit für einen Au-pair-Aufenthalt keiner Erlaubnis.
Au-pairs aus den neuen EU-Mitgliedstaaten benötigen während der Über-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5508gangszeit eine Arbeitserlaubnis-EU (§ 284 SGB III, § 2 Abs. 2 Nr. 4 der
Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an
neueinreisende ausländische Arbeitnehmer). Bei Au-pairs aus Drittstaaten ist
eine Zustimmung der Agenturen für Arbeit zur Erteilung des Aufenthaltstitels
erforderlich (§ 20 der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung).
9. Unter welchen Voraussetzungen werden Au-pair-
Beschäftigungsverhältnisse zunächst nicht für den ganzen Zeitraum, sondern gegebenenfalls nur
für drei Monate bewilligt?
Arbeitserlaubnisse-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung der Au-pairs
werden von den Agenturen für Arbeit zunächst nur für drei Monate bewilligt, wenn
Hinweise vorliegen, die einen Missbrauch der Au-pair-Regelung vermuten
lassen. Bei der Beantragung der Verlängerung wird von den Agenturen für Arbeit
in einem Gespräch mit den Beteiligten geklärt, ob die Voraussetzungen für die
Au-pair-Beschäftigung vorliegen.
Die Visa-Erteilung an Drittstaatsangehörige erfolgt nach einer
einzelfallbezogenen Zustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde am vorgesehenen
Aufenthaltsort durch die beteiligte Auslandsvertretung mit einer Gültigkeit von
drei Monaten. Nach der Einreise erteilt die Ausländerbehörde den notwendigen
Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis.
10. Aus welchen Gründen wird die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im
Rahmen von § 20 der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschV) nur bis zu einem
Jahr bei Au-pair-Beschäftigten erteilt, und inwieweit bestehen bzw.
bestanden mit Blick auf das Europäische Übereinkommen über die Au-pair-
Beschäftigung Überlegungen, eine Verlängerung für ein weiteres Jahr
zuzulassen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
11. Inwieweit sollte eine Verlängerung des Aufenthalts unabhängig von den
Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Au-pair-
Beschäftigung in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Abschluss eines
Sprachkurses – in Betracht kommen?
Nach dem Aufenthaltsgesetz besteht die Möglichkeit der Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Besuch eines Sprachkurses. Einer Verlängerung des
Aufenthalts eines Au-pairs in Ausnahmefällen bedarf es daher nicht.
12. Welches sind die Gründe dafür, dass eine erneute Zulassung als Au-pair
auch dann nicht möglich ist, wenn die maximale Dauer von einem Jahr
nicht ausgeschöpft wurde?
Der Au-pair-Aufenthalt soll im Regelfall 12 Monate betragen. Bei diesem
zusammenhängenden Zeitraum können die Ziele des Au-pair-Aufenthalts besser
erreicht werden als bei mehrmaligen Kurzaufenthalten. Bei mehrmaligen
Kurzaufenthalten kann davon ausgegangen werden, dass nicht die in dem
Übereinkommen bestimmten Ziele, sondern der Aufenthaltszweck zur Beschäftigung
im Vordergrund steht. Der Ausschluss einer erneuten Zulassung nach einer
Ausreise von Au-pairs, die die Höchstdauer der Au-pair-Tätigkeit von einem Jahr
nicht ausgeschöpft haben, soll einer Stückelung in kurzfristige Aufenthalte ent-
Drucksache 16/5508 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodegegenwirken. Umvermittlungen von Au-pairs in andere Gastfamilien innerhalb
des Jahreszeitraums bleiben davon unberührt.
13. Aus welchem Grund wurde die vorherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4
der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer
Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (ASAV) in
§ 20 BeschV um die zusätzliche Voraussetzung von Grundkenntnissen der
deutschen Sprache ergänzt?
Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind elementare Voraussetzungen
dafür, die Ziele der Au-pair-Tätigkeit zu erreichen und Missbrauch
entgegenzuwirken. Die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP haben in der Entschließung des Deutschen Bundestages „Für eine
Verbesserung der privaten Vermittlung im Au-pair-Bereich zur wirksamen
Verhinderung von Ausbeutung und Missbrauch“ vom 1. Juli 2003
(Bundestagsdrucksache 15/1315) u. a. gefordert, „sicherzustellen, dass die deutschen
Auslandsvertretungen bei der Prüfung und Erteilung von Visa für Au-pairs
besonders auch auf vorhandene Sprachkompetenz als Voraussetzung für den
Au-pair-Status achten, damit Au-pairs bei Bedarf während des Aufenthaltes in
Deutschland bei Problemen mit den Gastfamilien Hilfe suchen können“. In
bekannt gewordenen Fällen der Ausbeutung von Au-pairs war festgestellt
worden, dass diese über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügten und sich auch
aus diesem Grunde an keinen Außenstehenden wenden konnten, um ihre Lage
zu verbessern.
14. Durch wen werden die Kenntnisse des Levels A1 des „Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprache“ festgestellt, und wie wird
gewährleistet, dass gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung zugrunde gelegt
werden?
Die Überprüfung der Sprachkenntnisse von Au-pair-Bewerberinnen und -
Bewerbern aus Drittstaaten wird in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der
Visastelle über Alltagsthemen überprüft und das Ergebnis aktenkundig
festgehalten. Die Definition des Levels A 1 liegt allen Visastellen vor. An
ausgewählten Vertretungen mit einem hohen Aufkommen an Au-pair-Bewerberinnen und
-Bewerbern besteht zur Entlastung der Visastelle die Möglichkeit, den Nachweis
der Sprachkenntnisse durch Ablegen der Standardprüfung der Niveaustufe A 1
des Goethe-Instituts (Start 1) zu erbringen, wobei von den örtlichen Goethe-
Instituten spezielle Prüftermine für Au-pair-Bewerberinnen und -Bewerber
angeboten werden.
Bei Au-pair-Bewerberinnen und -Bewerbern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
erfolgt die Prüfung der Sprachkompetenz vor der Erteilung der
Arbeitserlaubnis-EU durch die Agenturen für Arbeit.
Die Bewertung der Sprachkompetenz der Au-pairs erfolgt einheitlich nach dem
im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen definierten
Sprachlevel A 1.
15. Welche weiteren Voraussetzungen werden vor der Einreise von Au-pair-
Beschäftigten in die Bundesrepublik Deutschland geprüft, und inwieweit
bestehen Möglichkeiten, den hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand
zu reduzieren?
Neben den Sprachkenntnissen werden im Rahmen des Visumverfahrens die
allgemeinen ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen sowie das Alter der
Bewerber als Tatbestandsmerkmal des § 20 der Beschäftigungsverordnung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5508durch die Auslandsvertretungen geprüft. Durch die Arbeitsagenturen wird im
Rahmen des beschäftigungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens auf der
Grundlage des zwischen dem Au-pair und der Aufnahmefamilie über die
gegenseitigen Rechte und Pflichten abzuschließenden schriftlichen Vertrages geprüft, ob
es sich um eine Familie handelt, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen
wird und in der Au-pairs zugelassen werden können. Als Familie zählen
Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit
mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Da die
Betreuung von Kindern zu den Aufgaben eines Au-pairs zählt, kann auf diese
Prüfung nicht verzichtet werden. Möglichkeiten der Reduzierung des
Verwaltungsaufwandes, der ohnehin einzelfallabhängig ist, werden nicht gesehen, ohne
sicherheits- und beschäftigungsrechtliche Aspekte zu vernachlässigen.
16. Aus welchen Gründen wurde die Altersgrenze von 25 Jahren und nicht
– wie im Europäischen Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung –
die Obergrenze von 30 Jahren eines Au-pairs gewählt?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
17. Wie viele Au-pairs reisen nach ihrem Aufenthalt nicht wieder aus?
Statistische Auswertungen dazu, wie viele Au-pairs nach ihrem Aufenthalt nicht
wieder ausreisen, liegen infolge der meist nicht offiziell bekannt gegebenen
Verlängerung des Aufenthalts nicht vor. Eine Auswertung des
Ausländerzentralregisters zu diesem Sachverhalt ist nicht möglich, da die ausgeübte
Beschäftigung nicht Gegenstand der statistischen Erfassung zum Sachverhalt einer
Beschäftigung nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes ist.
Es ist jedoch bekannt, dass ein Teil der Au-pairs nach ihrem Aufenthalt in
Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen.
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