Unklare Daten des Ausländerzentralregisters zu Ausreisepflichtigen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aus einem „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister (AZR)“ des „Beauftragten für Flüchtlingsmanagement“ Frank-Jürgen Weise vom 31. März 2017 ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von der Bundesregierung verwandten Daten zu (angeblich) ausreisepflichtigen Personen in Deutschland. Von „teils erheblichen Defiziten“ und einer „signifikanten Anzahl inkonsistenter oder unplausibel erscheinender Datensätze“ ist dort die Rede. Fälschliche Eintragungen zur Ausreisepflicht führten „zu einer überhöhten Anzahl ausreisepflichtiger Personen im AZR und somit in offiziellen Statistiken“. Fehlerhafte Datenbestände im AZR hätten eine „außerordentliche Tragweite“, falsche Zahlen könnten zu „verfehlten Strategien führen“ sowie zu „einer verzerrten Debatte über den Umgang mit Ausreisepflichtigen und die Notwendigkeit politischer Maßnahmen“. „Fehlerhafte Datenbestände können die politische Berichterstattung und damit die öffentliche Rezeption der Flüchtlingsthematik negativ beeinflussen“.
Die Fragesteller teilen diese Einschätzung und Besorgnis, denn mit Verweis auf die Zahl (angeblich) Ausreisepflichtiger werden sowohl aufenthalts- und asylrechtliche Verschärfungen als auch ein härteres Vorgehen bei Abschiebungen eingefordert. Die Bundesregierung begründet den aktuellen Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht unter anderem mit der Zahl der Ausreisepflichtigen und einer zu erwartenden Steigerung (Bundestagsdrucksache 18/11546). In einem Vorentwurf zu diesem Gesetz vom Oktober 2016 war fälschlich prognostiziert worden, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen bis Ende 2016 um mindestens 100 000 ansteigen würde – stattdessen sank die Zahl der in Deutschland lebenden Ausreisepflichtigen bis Ende 2016 geringfügig auf 207 500 Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11814, Antwort auf die Schriftliche Frage 7, S. 5 f.).
Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beauftragte Beratungsunternehmen McKinsey prognostizierte in einer Studie, die nach Angaben des „SPIEGEL“ 1,86 Mio. Euro gekostet haben soll (SPIEGEL ONLINE vom 5. August 2016: „Bund zahlt McKinsey Millionenhonorar für Abschiebetipps“), dass bis Ende des Jahres 2017 mit „mindestens 485 000“ ausreisepflichtigen Personen in Deutschland gerechnet werden müsse (vgl. welt.de vom 4. Dezember 2016: „So soll das ‚Rückkehrmanagement 2017‘ funktionieren“; www.proasyl.de/news/teure-panikmacher-mckinsey-und-die-abschiebehindernisse/). Diese angesichts der aktuellen Entwicklung (Ende Februar 2017: knapp 216 000 Ausreisepflichtige) offenkundig unhaltbare Prognose machte sich die Bundesregierung auf Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke nicht zu eigen; eine exakte Prognose sei „wegen der vielen hierfür entscheidenden Parameter und Annahmen … schwierig“. Aber auch sie geht für das Jahr 2017 von einer „erheblichen Steigerung der Zahl der Ausreisepflichtigen“ aus (Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 20. Dezember 2016).
In dem AZR-Leitfaden des Beauftragten Frank-Jürgen Weise heißt es nun, dass 20,4 Prozent der nach Angaben des AZR (angeblich) ausreisepflichtigen Personen in Deutschland sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden sollen – obwohl „eine Person mit laufendem Asylverfahren nicht ausreisepflichtig sein“ kann (bis auf wenige mögliche Ausnahmefälle). Bei weiteren 4,4 Prozent der (angeblich) Ausreisepflichtigen geht es um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, bei denen jedoch kein Verlust der Freizügigkeit vermerkt ist. Im AZR werden sogar anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus als angeblich ausreisepflichtig geführt (0,8 Prozent). Somit bestehen bei über 25 Prozent der im AZR als „Ausreisepflichtige“ geführten Personen erhebliche Zweifel, ob diese tatsächlich ausreisepflichtig sind, ob es um Fehleintragungen oder veraltete Informationen geht.
Im AZR-Leitfaden wird auf weitere Ungereimtheiten im AZR hingewiesen, deren Überprüfung ergeben könnte, dass sich etliche im AZR gespeicherte Ausreisepflichtige gar nicht mehr in Deutschland aufhalten: Bei 5,4 Prozent der Ausreisepflichtigen wurde der Aufenthaltsstatus zuletzt vor über drei Jahren aktualisiert, bei 4,4 Prozent war die Duldung seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Nach dem Leitfaden könnte ein nicht registrierter „Fortzug ins Ausland“ die Erklärung hierfür sein.
Bereits aus früheren Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergab sich, dass „eine nicht unerhebliche Zahl von Ausreisepflichtigen ohne Duldung ohne Kenntnis der Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“ (Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 22), so dass aus diesem Grund die Zahl der im AZR erfassten Ausreisepflichtigen ohne Duldung vermutlich zu hoch ist (Ende des Jahres 2015 waren im AZR 49 106 Ausreisepflichtige ohne Duldung erfasst – jedoch bezogen zum gleichen Zeitpunkt nur 29 384 Personen als Ausreisepflichtige ohne Duldung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
Schon im Jahr 2011 musste die Bundesregierung nach mehrmaligem Nachfragen (vgl. z. B. die Bundestagsdrucksachen 17/2269 und 17/3160, jeweils die Antwort zu Frage 11) einräumen, dass mehr als 40 000 von den Ende 2009 im AZR gespeicherten 70 020 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung „im Rechtssinn nicht ausreisepflichtig waren“; eine Überprüfung ergab, dass in diesen Fällen nach einer Aufenthaltserteilung aus technischen Gründen die ungültig gewordene Ausreisepflicht nicht gelöscht worden war (Bundestagsdrucksache 17/4631, Antwort zu Frage 25). Die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung war tatsächlich nicht einmal halb so groß wie offiziell angegeben. Schon damals hatte das Bundesministerium des Innern das BAMF, und darüber die Ausländerbehörden, zu korrekten Eintragungen im AZR und entsprechenden Qualitätsverbesserungen aufgefordert (Bundestagsdrucksache 17/2269, Antwort zu Frage 11c).
Dass weniger als die Hälfte der im AZR als „ausreisepflichtig“ gespeicherten Personen abgelehnte Asylsuchende sind (99 399 von 207 484 Ausreisepflichtigen, Stand: 30. Dezember 2016), wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Ulla Jelpke ergibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11814), war auch für die Bundesregierung überraschend (vgl. www.tagesschau.de/inland/ausreise-asylbewerber-101.html), denn in der politischen Diskussion geht es beim Thema Durchsetzung der Ausreisepflicht regelmäßig um abgelehnte Asylsuchende. Ende Februar 2017 waren zum Beispiel auch 11 389 EU-Bürgerinnen und EU-Bürger als ausreisepflichtig erfasst (Bundestagsdrucksache 18/11885, Antwort auf die Schriftliche Frage 17, S. 16), bei weiteren Ausreisepflichtigen, die keine abgelehnten Asylsuchenden sind, könnte es sich um Personen mit abgelaufenem Visum oder Aufenthaltstitel handeln (ebd.).
Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland-Pfalz erklärte auf eine parlamentarische Anfrage im Landtag (dortige Drucksache 17/26136), dass Duldungszahlen für Rheinland-Pfalz immer noch Personen enthalten würden, „die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Asylantrag stellen konnten.“ Eine Anfrage der Bundesländer zur Zahl der Ausreisepflichtigen, soweit diese die Zahl der Geduldeten übersteigt, „konnte vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde nicht beantwortet werden“. Eine Überprüfung „auf der Grundlage der Ausländerzentralregister-Nummer“ durch mehrere Bundesländer habe ergeben: „Es handelt sich um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die früher als Drittstaatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig waren, heute aber freizügigkeitsberechtigt sind und sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. (…) Es handelt sich ferner um Personen, die ausgereist sind, mutmaßlich ausgereist sind, bei denen die Datensätze aber noch im Ausländerzentralregister verbleiben, bis von Amts wegen eine Abmeldung erfolgt. Zum Teil sind die Personen auch noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.“ Eigentlich sollten inzwischen längst alle Asylsuchenden die Gelegenheit zur Asylantragstellung oder zumindest einen Ankunftsnachweis erhalten haben; es ist aber auch möglich, dass die AZR-Angaben zu Asylsuchenden mit einer Duldung nicht aktuell sind – in jedem Fall sind die in Rede stehenden Personen nicht ausreisepflichtig.
Im AZR gibt es, dies geht aus dem Leitfaden hervor (S. 13 f.), keinen eigenen Datenbestand „Ausreisepflicht“. Die Zahl der Ausreisepflichtigen wird vielmehr durch Addition der Zahl der Ausgewiesenen, Abgeschobenen und Zurückgewiesenen/Zurückgeschobenen sowie der Geduldeten ermittelt, wobei Personen mit einem Eintrag „Fortzug ins Ausland/unbekannt, verstorben usw.“ abgezogen werden. Jede nicht registrierte Ausreise führt damit zu einer Überhöhung der Zahl der Ausreisepflichtigen. Zudem dürfen viele Ausgewiesene oder in der Vergangenheit einmal Ab- oder Zurückgeschobene nicht abgeschoben werden, wenn rechtliche Abschiebungshindernisse vorliegen (familiäre Bindungen, drohende unmenschliche Behandlung, laufende Asylprüfung usw.).
Alles in allem ergibt sich, dass die aktuelle politische Diskussion um vermeintliche Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht auf gesicherten empirischen Erkenntnissen beruht und die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland offenkundig fälschlich als zu hoch angesehen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie viele Personen waren zum letzten Stand im AZR als ausreisepflichtig erfasst (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten sowie nach Aufenthaltsstatus differenziert darstellen)?
Wie viele ausreisepflichtige Personen waren nach Angaben des AZR zum letzten Stand abgelehnte Asylsuchende (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten sowie nach Aufenthaltsstatus differenziert darstellen)?
Wie viele Ablehnungen im Asylverfahren gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016 und im laufenden Jahr 2017 (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Personen wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und im laufenden Jahr 2017 ausreisepflichtig (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Entscheidungen des BAMF werden im AZR als Ablehnungen im Asylverfahren gewertet, werden insbesondere auch sonstige Verfahrenserledigungen oder Dublin-Entscheidungen (gegebenenfalls welche) als Ablehnungen gewertet (bitte darstellen)?
Welche Angaben können bei Auswertung des AZR zur Dauer der Ausreisepflicht, differenziert nach den wichtigsten 15 Herkunftsstaaten, gemacht werden (einerseits: vom Entstehen der vollziehbaren Ausreisepflicht bis zur Ausreise, andererseits: Dauer der vollziehbaren Ausreisepflicht bei noch Aufhältigen, differenziert nach Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit)?
Welche Angaben können gemacht werden zur Zahl der Asylsuchenden, die im laufenden Verfahren (ohne Asylablehnung) ausgereist sind, oder die ausgereist sind oder abgeschoben wurden, bevor die Asylablehnung oder die vollziehbare Ausreisepflicht im AZR vermerkt wurde (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Wie genau wird die Zahl der Ausreisepflichtigen aus den Daten des AZR ermittelt, ist es insbesondere zutreffend, dass es keinen eigenen Vermerk über die Ausreisepflicht im AZR gibt (bitte im Detail darlegen, insbesondere insofern Abweichungen zur Darstellung im AZR-Leitfaden, S. 13 f. bestehen), und sollte nach Auffassung der Bundesregierung oder nach der fachlichen Einschätzung des BAMF als zuständiger Behörde hieran etwas geändert werden (bitte begründen)?
a) Ist es zutreffend, dass nach der jetzigen Berechnung der Ausreisepflichtigen jede nicht registrierte Ausreise oder Abschiebung (entsprechend auch jeder nicht registrierte Todesfall) dazu führt, dass die Zahl der nach dem AZR ausreisepflichtigen Personen fälschlich als erhöht erscheint, und inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, dieser verzerrten Darstellung bzw. Wahrnehmung entgegenzuwirken, etwa indem die weitere tatsächliche Anwesenheit einer Person positiv festgestellt werden muss, z. B. durch Vorsprache bei Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der erteilten Duldung (andernfalls müsste „Fortzug nach unbekannt“ vermerkt werden)?
b) Wie wird begründet, dass Personen mit den Merkmalen Ausweisungen, Abschiebungen, Zurückweisungen/Zurückschiebungen als ausreisepflichtig gelten, inwieweit sind Personen, die nach einer früheren Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung ein Asylgesuch gestellt haben, für die Dauer der Asylprüfung vollziehbar ausreisepflichtig, und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Personen, die in der Vergangenheit einmal ausgewiesen, ab- oder zurückgeschoben wurden, nicht abgeschoben werden dürfen, etwa wegen familiärer Bindungen, einem laufenden Asylverfahren, schwerer gesundheitlicher Erkrankungen, rechtlicher Abschiebungshindernisse (Gefahr der Todesstrafe oder Folter usw.; bitte darstellen)?
c) Welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele der Geduldeten nicht abgeschoben werden dürfen, und falls nicht einmal Einschätzungen hierzu möglich sind, welchen Änderungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Datenerfassung im AZR sieht die Bundesregierung (bitte darstellen)?
d) Inwieweit hält es die Bundesregierung oder das BAMF als zuständige Behörde für sinnvoll, künftig im AZR zu erfassen, wie viele der „ausreisepflichtigen“ Personen nicht abgeschoben werden dürfen, insbesondere weil rechtliche Abschiebungshindernisse vorliegen (bitte begründen)?
Wie viele Personen sind im AZR als Ausreisepflichtige ohne Duldung registriert, die seit mehr als drei Monaten keine Duldung haben (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren), und wie erklärt und bewertet die Bundesregierung diese Zahl vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. September 1997, 1 C 3.97) eine schriftliche Duldung erteilt werden muss, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (bitte ausführen)?
Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, die sich zugleich noch in einem Asylverfahren befinden (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?
Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU sind und bei denen kein Verlust des Freizügigkeitsrechts vermerkt ist (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?
Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, die zugleich anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sind (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?
Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, deren Aufenthaltsstatus zuletzt vor über drei Jahren aktualisiert wurde (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?
Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, deren Duldung seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen, nachdem sich im Jahr 2010 herausgestellt hatte, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung nicht, wie zuvor aufgrund des AZR angegeben, 70 000, sondern tatsächlich nur 30 000 betrug (Bundestagsdrucksache 17/2269, Antwort zu Frage 11c), und welche Maßnahmen wurden anschließend ergriffen um zu prüfen, ob solche Fehleinträge in relevanter Größenordnung erneut entstanden sind (bitte im Einzelnen darlegen)?
Welche Stellung genau hat der „Beauftragte für Flüchtlingsmanagement“ (arbeitsrechtlich, weisungsrechtlich, politisch), wem ist er angegliedert, wem rechenschaftspflichtig, inwieweit ist er unabhängig oder Weisungen unterworfen, wie wird er von welchen Mitteln bezahlt, welcher Mitarbeitendenstab steht ihm zur Verfügung, und welchen Charakter haben seine Empfehlungen?
Welche Schlussfolgerungen haben die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte differenzieren) aus den Informationen und Problembeschreibungen im AZR-Leitfaden des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement gezogen, wonach teils erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des AZR zur Zahl der Ausreisepflichtigen bestehen, was eine signifikante Anzahl inkonsistenter oder unplausibel erscheinender Datensätze betreffe und zu einer „überhöhten Anzahl ausreisepflichtiger Personen im AZR und somit in offiziellen Statistiken“ führe (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte im Detail darlegen)?
Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem AZR-Leitfaden des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement gezogen, insoweit dort vor „verfehlten Strategien“ auf der Grundlage falscher Zahlen und vor einer verzerrten Debatte über den Umgang mit Ausreisepflichtigen gewarnt wird, insbesondere mit Blick auf die auch von der Bundesregierung beklagten Mängel bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht, die unter anderem mit der (offenbar falschen) Zahl Ausreisepflichtiger nach dem AZR begründet wurden (bitte begründen)?
Welche konkreten Maßnahmen wurden oder werden durch die Bundesregierung ergriffen, um die fraglichen Daten zu bereinigen und zu aktualisieren, und welche ungefähre Einschätzung kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF zur tatsächlichen Zahl der im Land lebenden Ausreisepflichtigen machen, wenn die in dem AZR-Leitfaden benannten Mängel und Unklarheiten berücksichtigt werden – in welcher ungefähren Größenordnung ist mit notwendigen Korrekturen zur Zahl der Ausreisepflichtigen aus Sicht fachkundiger Bediensteter des BAMF zu rechnen (bitte darlegen, ggf. auch, warum keine entsprechenden Einschätzungen gemacht werden können)?
Wieso wird in der Präsentation des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 13. März 2017 für das erste Treffen der Ansprechpartner der Länder am 16. März 2017 in Berlin an zwei Stellen (S. 11 und S. 20) auf eine prognostizierte bzw. voraussichtliche Zahl von rund 485 000 Ausreisepflichtigen bis Ende des Jahres 2017 als Ausgangspunkt für Handlungsempfehlungen Bezug genommen, obwohl die Bundesregierung sich diese Prognose ausdrücklich nicht zu eigen gemacht hat (siehe Vorbemerkung) und obwohl aufgrund der aktuellen Entwicklung der Zahl der Ausreisepflichtigen und wegen der im AZR-Leitfaden benannten Datenmängel nach Ansicht der Fragesteller davon ausgegangen werden muss, dass diese Prognose viel zu hoch ausgefallen sein dürfte, und warum sollen die aus dieser Prognose abgeleiteten Handlungsempfehlungen gegebenenfalls unverändert umgesetzt werden, selbst wenn sich die Prognose als unhaltbar erweisen sollte (bitte ausführlich darlegen)?
Welche mit den Regierungschefs bzw. Regierungschefinnen der Länder (Ausnahme: Thüringen) am 9. Februar 2017 beschlossenen Maßnahmen zur „Rückkehrpolitik“, die vor allem mit einem Anstieg der Zahl der Ausreisepflichtigen begründet wurden, sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr erforderlich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen – unter Berücksichtigung von Fehleinträgen im AZR – nicht signifikant gestiegen ist (bitte ausführen)?
Inwieweit kann die Bundesregierung die Auskünfte des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland-Pfalz (dortige Landtagsdrucksache 17/26136, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) bestätigen, wonach
a) es immer noch Asylsuchende geben soll, die keinen Asylantrag stellen konnten und deshalb eine Duldung erhalten haben (und welche Angaben zu bundesweiten Zahlen hierzu kann die Bundesregierung gegebenenfalls machen)?
b) weder das Bundesministerium des Innern noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde die Anfrage der Bundesländer nach der Zahl der Ausreisepflichtigen, soweit diese die Zahl der Geduldeten übersteigt, nicht beantworten konnten (wann wurde diese Anfrage mit welchem Inhalt gestellt, wann wurde sie mit welchem Inhalt beantwortet)?
c) eine Überprüfung mehrerer Bundesländer auf der Grundlage der Ausländerzentralregister-Nummer ergeben haben soll, dass es sich bei den Ausreisepflichtigen, soweit sie die Zahl der Geduldeten übersteigen, um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die früher als Drittstaatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig waren, heute aber freizügigkeitsberechtigt sind und sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, um Personen, die (mutmaßlich) ausgereist sind, bei denen eine Abmeldung von Amts wegen aber noch nicht erfolgt ist, und um Personen mit einer Aufenthaltsgestattung handeln soll (und welche genaueren quantitativen bundesweiten Angaben hierzu kann die Bundesregierung machen)?
Wenn die Bundesregierung diese Auskünfte nicht bestätigen kann, wie ist im Einzelnen die davon abweichende Auffassung der Bundesregierung (bitte darlegen)?
Was hat die Evaluierung der Rückmeldungen der Ausländerbehörden zur Initiative des BAMF vom 15. Februar 2017 zur genaueren Erfassung der „sonstigen“ Duldungsgründe erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/227, S. 22832, Anlage 11; bitte im Detail darlegen), und wie bewertet die Bundesregierung diese Rückmeldungen und gegebenenfalls geänderten Duldungsgründe (bitte entsprechend geänderte Daten im AZR angeben)?
Sind die Angaben von „SPIEGEL ONLINE“ vom 5. August 2016 („Bund zahlt McKinsey Millionenhonorar für Abschiebetipps“) zu Bezahlungen für die Unternehmensberatungsfirma McKinsey im Zusammenhang einer Studie zu Rückkehrprozessen und Optimierungspotenzialen zutreffend (bitte im Detail darlegen, welche Leistungen mit wie viel Geld erstattet wurden), und hält die Bundesregierung diese Zahlungen im Nachhinein für berechtigt, wenn sich herausstellen sollte, dass die zentrale Prognose einer Zahl von 485 000 Ausreisepflichtigen bis Ende des Jahres 2017 grob falsch war (bitte begründen)?
Sieht es die Bundesregierung als einen Qualitätsmangel der besagten Rückkehrstudie von McKinsey an, dass dort die Mängel bei der Datenerfassung der Ausreisepflicht im AZR jedenfalls nicht in der konkreten Weise erkannt und benannt wurden, wie dies im AZR-Leitfaden des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement geschehen ist, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt daraus, dass ihre Pläne zu rechtlichen Verschärfungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, aber auch zu verstärkten Abschiebungen durch Vereinbarungen mit den Bundesländern, offenbar auf falschen Zahlenannahmen basieren und das angenommene Problem offenbar jedenfalls nicht in der vermuteten quantitativen Dimension besteht?