[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
13. Juni 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12736
18. Wahlperiode 15.06.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12472 –
Rechtsextremismus und Wehrmachtsverherrlichung in der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit dem Skandal um den Offizier Franco A., der Ende April
2017 festgenommen worden war, hat die Bundesministerin der Verteidigung,
Dr. Ursula von der Leyen, der Bundeswehr ein „Haltungsproblem“ und
„Führungsschwäche auf verschiedenen Ebenen“ vorgeworfen. In der Truppe gebe es
einen „falsch verstandenen Korpsgeist“ (Frankfurter Rundschau, 2. Mai 2017).
In diesem Zusammenhang sagte die Bundesverteidigungsministerin auch, die
Wehrmacht sei „in keiner Weise traditionsstiftend“ für die Bundeswehr.
Die Fragesteller zweifeln nicht daran, dass die Bundesverteidigungsministerin
Recht hat – sie halten sie aber selbst für einen Teil des Problems. So ist es in der
Bundeswehr nicht unüblich, dass Soldaten, die wegen rechtsextremer
Tätigkeiten oder Äußerungen (z. B. Hitlergruß, Hakenkreuz-Schmiererei, Sieg-Heil-
Rufe usw.) aufgefallen sind, im Dienst verbleiben oder weiterhin an der Waffe
ausgebildet werden. Die Bundesregierung sieht darin gleichwohl keinen Anlass,
das Disziplinarrecht zu ändern, um solche Soldaten einfacher aus der Truppe zu
entfernen (vgl. Bundestagdrucksache 18/11882). Sie erklärte die Vorfälle
vielmehr zu „Einzelfällen“.
Die Fragesteller haben demgegenüber mehrfach ihre Ansicht geäußert, die
Bundeswehr müsse sicherstellen, dass, wer den „Hitlergruß“ entbiete, nicht in der
Bundeswehr verbleiben dürfe. Zur Attraktivität einer Traditionsbildung zur
Wehrmacht verweisen die Fragesteller exemplarisch auf die Tatsache, dass
immer noch Kasernen nach Hitler-treuen Offizieren der Wehrmacht benannt sind.
Die Historie um den Offizier Franco A. zeigt, dass auf verschiedenen Ebenen
der Bundeswehr der rechtsextreme Hintergrund des Soldaten bekannt war, aber
keinen Anlass zu disziplinarischem Einschreiten gegeben hat. Zwar wertete das
Zentrum für Sozialwissenschaften und Militärgeschichte der Bundeswehr die
Masterarbeit von Franco A. als extremistisch, dies hatte aber keine weiteren
Konsequenzen.
Von daher ist auch die Aussage von Generalinspekteur Volker Wieker im
„ARD-Morgenmagazin“ vom 4. Mai 2017, die „Selbstreinigungskräfte“ in der
Bundeswehr seien unzureichend, zutreffend – sie verweisen aber auch auf die
politische Verantwortung der Bundesverteidigungsministerin, der sie aus Sicht
der Fragesteller nur höchst unzureichend nachkommt.
Dass die Bundeswehr ein strukturelles Problem mit Rechtsextremismus hat, ist
keine neue Erkenntnis. So betonte der Historiker Michael Wolffsohn im
„TAGESSPIEGEL“ vom 2. Mai 2017, die Bundeswehr sei „attraktiv für
Extremisten jedweder Couleur“, es gebe einen „Zustrom extremistischen Personals“.
Militär sei „für Menschen mit Gewaltbereitschaft ein ideales Übungsfeld“.
Aus Sicht der Fragesteller ist jetzt unter anderem notwendig, sich die in der
Vergangenheit abgeschlossenen Verdachtsprüfungen erneut vorzunehmen und
die gegenwärtig zu prüfenden 280 Verdachtsfälle besonders gründlich zu
prüfen. So bearbeitet der Militärische Abschirmdienst (MAD) Medienberichten
zufolge derzeit 280 rechtsextremistische Verdachtsfälle. Im vergangenen Jahr hat
er in lediglich drei Fällen einen solchen Verdacht bestätigt. Im Jahr davor waren
es vier (Bundestagdrucksache 18/7892), im Jahr 2014 drei
(Bundestagdrucksache 18/4912). Dies kann zwar den Tatsachen entsprechen – die Fragesteller
halten es aber auch für denkbar, dass rechtsextreme Vorfälle unter den Teppich
gekehrt werden. Zudem zeigen die Darlegungen der Bundesregierung (vgl.
Bundestagdrucksache 18/4912, Antwort zu Frage 4), dass beispielsweise die
Mitgliedschaft eines Soldaten auf Zeit in einer rechtsextremistischen
Vereinigung nicht als Dienstvergehen gewürdigt wurde und der Soldat bei einer
„verstärkten Dienstaufsicht“ im Dienst verblieb.
Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die Fragen auf den Zeitraum von
2012 bis 2017.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Zusammenhang mit den aktuellen Vorkommnissen um den Offizier Franco A.
hat die Bundesministerin der Verteidigung deutlich gemacht, dass die weit
überwiegende Mehrheit der Angehörigen der Bundeswehr ihr uneingeschränktes
Vertrauen genießt. Gleichwohl ist durch die Meldungen aber auch erkennbar
geworden, dass verschiedene Bereiche der Bundeswehr einer neuerlichen
Bestandsaufnahme unterzogen werden müssen. Dort, wo Änderungs- oder
Verbesserungsbedarf ersichtlich wird, werden die zur Gewinnung von Handlungssicherheit
notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Dies betrifft u. a. den Bereich des
Traditionsverständnisses und der Traditionspflege der Bundeswehr.
Das bisherige Regelungswerk der Bundeswehr zu diesem Bereich datiert noch
aus der Zeit vor 1990 und bedarf aufgrund der Entwicklungen nach der deutschen
Wiedervereinigung dringend einer Überarbeitung. Dazu wurde ein umfassender
und breit angelegter Beteiligungsprozess angestoßen. Ziel ist es, die Geschichte
der Bundeswehr im Sinne gelebter demokratischer Tradition in den Streitkräften
zu vergegenwärtigen. Dabei gilt es, zu aktualisieren, zu modernisieren und, wo
nötig, die gültigen Richtlinien zu ergänzen.
Das Disziplinarrecht in Form der Wehrdisziplinarordnung und die darauf
beruhenden Regelungen und Vorschriften unterliegen ohnehin einer ständigen
Prüfung, um Verfahrensabläufe zu optimieren und die Durchführung
rechtsstaatlicher Verfahren zu gewährleisten. Gegenwärtig wird in Folge der aktuellen
Ereignisse insbesondere die Frage untersucht, ob es sinnvoll erscheint, im Sinne eines
„Mehraugenprinzips“ den Abschluss einzelner Verfahrensabschnitte durch
übergeordnete Stellen überprüfen zu lassen.
1. Wie viele rechtsextreme Verdachtsfälle sind vom MAD in den Jahren 2012,
2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 abschließend geprüft worden?
Seit 2012 wurden insgesamt 1 522 Verdachtsfälle aufgenommen, die sich wie
folgt aufschlüsseln:
Jahr Verdachtsfälle
2012 338
2013 309
2014 308
2015 265
2016 227
2017 (erstes Quartal) 75
Hinzu kommen weitere 274 Verdachtsfälle, die vor dem 1. Januar 2012
aufgenommen wurden und deren Bearbeitung nach diesem Stichtag endete. Diese
fließen zum besseren Verständnis in die Beantwortung der folgenden Fragen ein.
a) In wie vielen Fällen wurde dabei der Verdacht aus Sicht des MAD
ausgeräumt?
Von den insgesamt 1 796 Fällen konnte in 1 135 Fällen der Verdacht ausgeräumt
werden.
b) In wie vielen Fällen hat sich der Verdacht aus Sicht des MAD bestätigt?
In 19 zwischen 2012 und dem ersten Quartal 2017 abgeschlossenen Fällen hat
sich der Verdacht bestätigt.
2. Um welche konkreten Betätigungen ging es bei den bestätigten Fällen (bitte
im Folgenden für jeden Fall einzeln angeben sowie Namen etwaiger
rechtsextremistischer Vereinigungen angeben)?
Die Antwort zu Frage 2 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen.
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes
sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage und daraus
resultierender Maßnahmen sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) aus § 1 Absatz 1 des MAD-
Gesetzes besonders schutzwürdig. Insofern könnte die Offenlegung der
angefragten Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen
gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) in
der Anlage als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen
die Betroffenen ergriffen,
b) in welchen Fällen wurde ein Dienstvergehen erkannt,
c) in welchen Fällen wurde ein Dienstverbot ausgesprochen, und
d) in welchen Fällen wurde die Dienstzeit vorzeitig beendet?
Die Fragen 2a bis 2d werden im Zusammenhang beantwortet.
Der MAD informiert die zuständigen Disziplinarvorgesetzten über vorhaltbare
Erkenntnisse. Die disziplinare Bewertung obliegt sodann der alleinigen
Verantwortung der Disziplinarvorgesetzten in der truppendienstlichen Hierarchie.
In den in der Antwort zu Frage 1b genannten 19 Fällen wurden die betroffenen
Personen durch die Personal bearbeitenden Stellen aus den
Beschäftigungsverhältnissen entlassen bzw. nicht mehr im Bereich der Bundeswehr eingesetzt,
nachdem der MAD entsprechend unterrichtet und beraten hatte.
Im Einzelnen:
In 13 Fällen wurde bei erkannten Extremisten die Dienstzeit vorzeitig beendet.
In einem Fall stellte der Soldat selbst einen Antrag auf Verkürzung der Dienstzeit,
bevor der MAD die Bearbeitung abgeschlossen hatte. Die Beendigung des
Dienstverhältnisses erfolgte zeitnah zum Antrag.
In einem weiteren Fall wurde einem Soldaten die Ernennung zum Soldaten auf
Zeit verwehrt. Dieser schied noch während der Eignungsübung aus der
Bundeswehr aus.
In einem anderen Fall wurde noch während der Probezeit die Kündigung
ausgesprochen.
In drei Fällen wurden die Angehörigen von beauftragten zivilen Wachfirmen
nicht mehr in den Liegenschaften des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
der Verteidigung (BMVg) eingesetzt.
3. In wie vielen der abschließend geprüften, aber nicht als bestätigt
angesehenen Fälle wurde gleichwohl eine rechtsextreme, antisemitische,
fremdenfeindliche, wehrmachtsverherrlichende, sexistische oder sonst aus Sicht der
Bundesregierung unangemessene Handlung oder Äußerung des
Beschuldigten bzw. dessen Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Vereinigung
ermittelt (bitte jeweils ausführlich darlegen)?
Der MAD erfasst keine „unangemessenen Handlungen“ von Angehörigen des
Geschäftsbereichs BMVg. Liegen Erkenntnisse über eine Mitgliedschaft in einer
rechtsextremistischen Organisation vor, führt dies zu einer Einstufung als
„Rechtsextremist“.
4. In wie vielen Fällen wurde der Verdachtsfall vom MAD wegen
Ausscheidens des Betroffenen aus der Truppe oder aus anderen Gründen nicht
abschließend geprüft?
Welche Anstrengungen werden in solchen Fällen von der Bundeswehr, ggf.
unter Zuhilfenahme der Polizei oder des Verfassungsschutzes,
unternommen, um dennoch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der betreffende Soldat
sich rechtsextremistisch betätigt hat?
Von 2012 bis einschließlich des ersten Quartals 2017 konnten 359 Verdachtsfälle
der insgesamt 1 796 im Sinne der Fragestellung nicht abschließend geprüft
werden. Mit dem Ausscheiden eines Bundeswehrangehörigen aus dem
Geschäftsbereich entfällt die gesetzliche Grundlage zur weiteren Bearbeitung durch den
MAD. In den Fällen, in denen der MAD eigene Erkenntnisse im Rahmen der
Vorgangsbearbeitung gewonnen hat, werden diese nach einer Relevanzprüfung
den dann zuständigen Verfassungsschutzbehörden unaufgefordert überstellt.
5. Um welche konkreten Verdachtsfälle handelt es sich bei den gegenwärtig
vom MAD zu prüfenden 280 (bitte soweit möglich einzeln darlegen)?
Über Inhalt und Fortgang laufender Bearbeitungen von Verdachtsfällen können
derzeit keine Informationen erteilt werden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche
des Deutschen Bundestags zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das
berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Mit einer Auskunft zu Erkenntnissen aus
laufenden Verdachtsfallbearbeitungen des MAD würde eine Offenbarung von
Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und zum Erkenntnisstand
einhergehen, die die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des MAD als
Nachrichtendienst des Bundes gefährden würde. Aus dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das Frage- und Informationsrecht des Parlaments in diesem
konkreten Fall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zurückstehen muss.
6. Ist die Bundesregierung bereit, die vom MAD als nicht bestätigt bewerteten
Verdachtsfälle der Vergangenheit erneut überprüfen zu lassen, um die
Möglichkeit, dass rechtsextreme Vorfälle fälschlicherweise nicht als solche
eingeschätzt wurden oder bewusst vertuscht werden sollten, auszuschließen
(bitte begründen)?
Der MAD schöpft regelmäßig den ihm gesetzlich vorgegebenen
Ermittlungsrahmen aus und unterzieht die zu beurteilenden Sachverhalte einer sachgerechten
Bewertung. Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, abgeschlossene
Verdachtsfallbearbeitungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Wie vielen, weder vom MAD geprüften noch dem Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages übermittelten Besonderen Vorkommnissen lagen
fremdenfeindliche, antisemitische, wehrmachtsverherrlichende oder sonst
aus Sicht der Bundesregierung unangemessene Äußerungen oder
Handlungen von Angehörigen der Bundeswehr zu Grunde, und welche Schritte
wurden daraufhin eingeleitet (bitte vollständig angeben)?
Alle Meldungen im Meldeverfahren „Besonderes Vorkommnis“ bzw. dem ab
März 2015 gültigen Meldeverfahren „Innere und Soziale Lage“ über
fremdenfeindliche, antisemitische, wehrmachtsverherrlichende oder sonstige
unangemessene Äußerungen oder Handlungen gelangen dem MAD bzw. dem
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags zur Kenntnis. Insofern gab oder gibt es keine
Meldungen, die vom MAD nicht geprüft oder dem Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages nicht übermittelt wurden.
8. Trifft es zu, dass ein Kommandeur einer Ausbildungseinheit eine Einladung
aus Frankreich mit den Worten abgelehnt hat, er stelle sich „nicht als
Besiegter mit einer deutschen Delegation zu einer Siegesparade“ sowie: „So lange
die Franzosen das Ende des Krieges als ‚victoire‘ feiern, solange nimmt
keine deutsche Delegation, eingeladen oder nicht, an einer solchen
Zeremonie teil“, und wenn ja,
Ja.
a) wann hat sich der Vorfall ereignet,
Der Vorfall hat sich am 8. Mai 2016 ereignet.
b) trifft es weiter zu, dass der betreffende Offizier mit einer Rüge versehen
wurde (BILD-Zeitung und FOCUS, 5. Mai 2017),
Der betreffende Offizier wurde schriftlich belehrt. Diese Belehrung stellt eine
„Erzieherische Maßnahme“ dar, die auch als Rüge bezeichnet werden kann und
als oberhalb der normalen Kritik am Verhalten von Soldatinnen oder Soldaten
gewertet werden muss.
c) ist über diesen Vorgang eine Meldung an den Wehrbeauftragten
ergangen, und wenn nicht, warum nicht,
Eine Unterrichtung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages erfolgte
nicht, da es sich um einen Vorgang disziplinarer Relevanz handelte, der vom
BMVg nach Kenntnisnahme eng begleitet wurde.
d) welche Mechanismen gibt es in der Bundeswehr, um solche Vorfälle bzw.
Äußerungen, die aus Sicht der Fragesteller zumindest den Verdacht auf
Nähe zur Wehrmacht bzw. zum NS-Faschismus wecken, auch statistisch,
zu erfassen und auszuwerten?
Alle Vorfälle, die den Verdacht auf eine rechtsextremistische und bzw. oder
fremdenfeindliche Äußerung, eine unzulässige politische Betätigung oder den
Verdacht auf Volksverhetzung einer bzw. eines Angehörigen der Bundeswehr
beinhalten, sind gemäß dem Meldewesen zur Inneren und Sozialen Lage der
Bundeswehr meldepflichtig. Grundlage einer solchen Meldung ist die Bewertung der
zuständigen Vorgesetzten vor Ort, ob die Voraussetzungen für ein Meldepflichtiges
Ereignis erfüllt sind.
Die gemeldeten Sachverhalte werden anschließend ausgewertet und statistisch
erfasst.
9. Wie bewertet die Bundesregierung aus heutiger Sicht den Umstand, dass,
wie aus den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Drucksachen
ersichtlich, es wiederholt vorkommt, dass rechtsextrem auffällig gewordene
Soldaten weiterhin Zugang zu Waffen haben, und was will sie unternehmen,
um dies abzustellen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/4912 wird verwiesen.
Bei allen Entscheidungen in solchen Fällen werden im Rahmen der
Dienstaufsicht durch die zuständigen Vorgesetzten auch weiterhin Einzelfallbetrachtungen
anzustellen und einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen sein. Hierbei
werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Stand sowie den Ergebnissen der
durchzuführenden Ermittlungen auch künftig unterschiedliche Entscheidungen denkbar
sein.
10. Wie viele
a) Soldaten auf Zeit, und
b) Berufssoldaten,
die gegenwärtig Dienst leisten, haben in der Vergangenheit Anlass für eine
Meldung über besondere Vorkommnisse mit mutmaßlich rechtsextremem
Hintergrund gegeben oder waren ein Verdachtsfall für den MAD, und in wie
vielen Fällen wurde der Verdacht bestätigt (bitte jeweils ausführlich
darstellen)?
Das Meldewesen „Besondere Vorkommnisse“ und ab März 2015 das
Meldewesen „Innere und Soziale Lage der Bundeswehr“ erfasst nicht, wie lange
beschuldigte oder betroffene Soldatinnen und Soldaten noch Dienst leisten.
Im Zeitraum 2012 bis 2017 (Stichtag: 31. März 2017) war die folgende Anzahl
von Sachverhalten pro Jahr mit mutmaßlich rechtsextremem Hintergrund Anlass
für Meldungen über ein Besonderes Vorkommnis (Meldeverfahren bis Februar
2015) bzw. Meldepflichtiges Ereignis (Meldeverfahren ab März 2015):
2012 67
2013 58
2014 65
2015 62
2016 61
2017 24
Die Weitergabe dieser Meldungen an den MAD und dessen
Bearbeitungsergebnisse werden nicht statistisch erfasst.
Auch der MAD führt keine Übersichten oder Statistiken über Eingänge aus dem
Meldewesen der Bundeswehr. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
11. Wie viele Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die gegenwärtig Dienst
leisten, waren in der Vergangenheit Mitglied einer rechtsextremistischen
Vereinigung oder Partei (Mehrfachnennungen in Bezug auf die
vorangegangene Frage bitte kennzeichnen)?
Das BMVg führt keine Übersichten zu Mitgliedschaften von Soldaten in
politischen Organisationen, auch nicht in rechtsextremistischen Vereinigungen oder
Parteien.
Der MAD bearbeitet derzeit zwei Fälle von Angehörigen des Geschäftsbereichs
BMVg (Soldat und Beamter), von denen einer Mitglied einer
rechtsextremistischen Vereinigung bzw. Partei war. Die weitere Person verfügt zumindest über
einen mitgliederähnlichen Status.
12. Wie häufig wurden in den Jahren seit 2012 wehrmachtsaffine Bilder in den
Unterkünften von Soldaten bzw. Gemeinschaftsräumen innerhalb von
Liegenschaften der Bundeswehr festgestellt, und wie wurde jeweils damit
umgegangen (bitte möglichst die einzelnen Fälle darstellen)?
Dem BMVg liegen keine Erkenntnisse über solche Feststellungen vor dem Jahr
2017 vor.
13. Inwiefern ordnen die militärhistorischen Sammlungen innerhalb der
militärischen Liegenschaften nach Einschätzung der Bundesregierung die darin
ausgestellten Exponate, Gemälde usw., die einen Bezug zur Wehrmacht
haben, in ausreichender Form in den historischen Kontext ein und folgen einem
pädagogischen Konzept, das die Vermittlung von Wissen über die
Verantwortung der Wehrmacht an Verbrechen zum Ziel hat, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die im Rahmen der politischen und historischen Bildung von Dienststellen der
Bundeswehr betriebenen Militärgeschichtlichen Sammlungen sind Bestandteil
des Museumswesens der Bundeswehr. Alle Einrichtungen der Bundeswehr, die
auftragsgebunden Sachzeugen der deutschen Militärgeschichte beschaffen,
bewahren, erforschen, bekanntmachen und ausstellen, stellen Militärgeschichte
nicht isoliert, sondern im Zusammenhang der geschichtlichen
Gesamtentwicklung der jeweiligen Epochen dar (z. B. die Wechselbeziehungen zwischen dem
Militär und den Bereichen Staat, Politik und Gesellschaft). Dies betrifft auch
Exponate mit Wehrmachtsbezug.
Die durch das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der
Bundeswehr (ZMSBw) fachlich zu billigende historische Kontextualisierung von
Exponaten in Militärgeschichtlichen Sammlungen ist Voraussetzung für die
Genehmigung zu Aufbau und Betrieb der Sammlung durch die Sammlungsbeauftragten
der Organisationsbereiche der Bundeswehr. Die Sammlungsbeauftragten stellen
durch Prüfungen vor Ort sicher, dass die Militärgeschichtlichen Sammlungen
stets in Kenntnis der für das Museumswesen der Bundeswehr geltenden
Regelungen betrieben und die fachlichen Vorgaben des ZMSBw für die historische
Bildung eingehalten werden.
14. Inwiefern sieht die Bundesregierung mittlerweile ebenfalls die Problematik
einer besonderen Attraktivität der Bundeswehr für Rechtsextremisten, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Dem BMVg liegen keine Erkenntnisse vor, inwieweit die Bundeswehr auf
Rechtsextremisten eine besondere Attraktivität ausübt.
Gleichwohl wird die in einem Interview vom 19. Mai 2017 geäußerte
Einschätzung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags geteilt, dass Uniformen,
Waffen und Hierarchien auf Rechtsextremisten attraktiv wirken können. Auch
deshalb leistet der MAD seit vielen Jahren intensive Präventionsarbeit im Bereich
Rechtsextremismus. Im Rahmen dieser Präventionsmaßnahmen wurden und
werden Dienststellen und Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr aufgesucht und
deren Dienststellenleiter und Mitarbeiter beraten und informiert.
Das zum 1. April 2017 organisatorisch eingerichtete Dezernat Prävention im
MAD wurde priorisiert personell ausgestattet und hat am 1. Juni 2017 seine
Arbeit aufgenommen. Ziel ist, vorrangig Vorgesetzte noch stärker als bisher
aufzuklären und in die Lage zu versetzen, radikalisierte bzw. sich radikalisierende
Angehörige des Geschäftsbereichs zu erkennen und dem MAD zu melden.
15. Sieht die Bundesregierung nunmehr die Notwendigkeit, die
(disziplinar)rechtlichen Möglichkeiten eines Vorgehens gegen rechtsextrem auffällig
gewordene Soldaten zu verschärfen, einschließlich der Möglichkeiten
sofortigen Dienstverbots und vorzeitiger Entlassung?
Das geltende Disziplinarrecht hält ausreichend Möglichkeiten bereit, tat- und
schuldangemessen auf rechtsextremes Fehlverhalten zu reagieren. Die
Möglichkeiten der Disziplinierung reichen bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Bei Art und Maß der Disziplinierung sind in jedem Einzelfall gesondert Eigenart
und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld,
die bisherige Führung und die Beweggründe der betroffenen Soldatin bzw. des
betroffenen Soldaten zu berücksichtigen. Die insoweit zu treffende
Ermessensentscheidung erfolgt nicht willkürlich, sondern orientiert sich insbesondere an
den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen.
16. Was will die Bundesregierung unternehmen, um die Forderung der
Bundesministerin der Verteidigung, die Wehrmacht solle „in keiner Weise
traditionsstiftend“ für die Bundeswehr sein, umzusetzen?
Die ehemalige deutsche Wehrmacht kann für die Bundeswehr keine Tradition
begründen. Die Überarbeitung der Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur
Traditionspflege in der Bundeswehr ist angestoßen worden. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist es jedoch zu früh, um Angaben zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung
des zu überarbeitenden Erlasses zu machen. Das Sammeln und Ausstellen von
Wehrmachtsexponaten außerhalb von Sammlungen und Museen der Bundeswehr
ist nicht Teil der Traditionspflege der Bundeswehr.
a) Welche Konsequenzen ergeben sich in dieser Hinsicht etwa hinsichtlich
der Benennung von Kasernen nach Hitler-treuen Wehrmachtsoffizieren?
b) Ist sie bereit, solche Kasernen nun schleunigst umzubenennen, und wenn
ja, bis wann?
c) Ist sie auch bereit, solche Umbenennungen ggf. auch ohne die
Zustimmung der jeweiligen Kommunen sowie Kasernenbelegschaften
vorzunehmen?
Die Fragen 16a bis 16c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundeswehr folgt bei Kasernenbenennungen dem bewährten Ansatz,
Namensgebungen in einem Meinungsbildungsprozess bei den betroffenen
Bundeswehrangehörigen „von unten“ zu initiieren. Dies entspricht den Grundsätzen der
Inneren Führung und dem Leitbild des mündigen Staatsbürgers in Uniform.
Im Zuge der gegenwärtigen Diskussionen zum Traditionsverständnis der
Bundeswehr wurde entschieden, diesen Prozess überall dort erneut anzustoßen, wo
Kasernen nach Personen oder anderweitig benannt sind, die nicht im Einklang mit
dem heutigen Traditionsverständnis der Bundeswehr stehen könnten. Ziel ist es,
dabei zu prüfen, ob die Benennungen der Kasernen sinnstiftend im Sinne des
Traditionsverständnisses der Bundeswehr sind und ob eine Umbenennung von
Kasernen zu erfolgen hat.
Es gilt daher, bei den Bundeswehrangehörigen einen offenen
Meinungsbildungsprozess anzustoßen und gemeinsam mit den Vertretern der Kommunen in einen
entsprechenden Dialog zu treten. Der Prozess soll noch im laufenden Jahr
abgeschlossen sein.
17. In welchen konkreten Fällen hat die Bundeswehr in den letzten Jahren die
Initiative zu einer Kasernenumbenennung ergriffen, ist dabei „aber zum Teil
auf harte Gegenpositionen vor Ort gestoßen“ (vgl. BILD am Sonntag,
14. Mai 2017; bitte die jeweiligen Kasernennamen einzeln anführen und
angeben, von konkret welcher Seite mit welchen Argumenten Gegenpositionen
vertreten wurden, und welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung
hieraus zieht)?
Alle Meinungsbildungsprozesse zur Namensgebung einer Kaserne, die den
dialogischen Diskurs mit den jeweiligen Kommunen oder mit den Angehörigen von
Namensgebern einschließen, wurden in den letzten Jahren trotz teilweise
zunächst abweichender Positionen zu einem einvernehmlichen Ergebnis geführt.
18. In welchem Umfang wird im Rahmen der politischen Bildung innerhalb der
Bundeswehr bislang auf die Verbrechen der Wehrmacht im faschistischen
Raub- und Vernichtungskrieg eingegangen (bitte auch angeben, wie viele
Stunden monatlich oder jährlich jeder Soldat verpflichtend an solchen
Bildungsveranstaltungen teilnehmen muss)?
Für die Durchführung der politischen Bildung in der Bundeswehr sind die
Kommandeurinnen und Kommandeure oder truppendienstliche Vorgesetzte sowie
zivile Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen verantwortlich.
Veranstaltungen der politischen Bildung werden grundsätzlich durch die nächsten
Disziplinarvorgesetzten geleitet.
Im Rahmen der Inneren Führung und dem damit einhergehenden Prinzip vom
„Führen mit Auftrag“ sind die für die Durchführung der politischen Bildung
verantwortlichen Vorgesetzten in der Wahl der Themen entlang folgender Vorgaben
flexibel:
Für die ersten Monate zu Beginn des Wehrdienstes sind 16 Ausbildungsstunden
in den folgenden Themengebieten verpflichtend:
(1) Dienen – wofür?,
(2) Eid und Feierliches Gelöbnis,
(3) Verfassungsrechtliche Stellung der Bundeswehr,
(4) Auftrag und Aufgaben der Bundeswehr,
(5) Friedenssicherung im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme,
(6) Interkulturelles Verständnis,
(7) Politik und Medien,
(8) Extremismus.
Für die Herleitung dieser Themengebiete ist auch ein historischer Blick auf das
in der Frage genannte Thema möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Im weiteren Verlauf der Dienstzeit sind für Soldatinnen und Soldaten der
Mannschaftslaufbahn mindestens drei Ausbildungsstunden je Monat vorzusehen.
Für die Fort- und Weiterbildung von Offizieren und Unteroffizieren sind
mindestens drei Tage im Jahr vorzusehen.
Das in der Frage genannte Thema findet sich hierbei unter der Kategorie
„Historische Entwicklungen und Ereignisse“. Als Unterthema ist unter anderem genannt
„Nationalsozialismus/Zweiter Weltkrieg“. Dieses ist wie folgt untergliedert:
(1) Die ideologischen Grundlagen des Nationalsozialismus,
(2) Nationalsozialistische Machtergreifung,
(3) Der Zweite Weltkrieg,
(4) Wehrmacht und Nationalsozialismus. Zwischen Gefolgschaft und
Widerstand; insbesondere der 20. Juli 1944.
a) Welche Maßnahmen sind vorgesehen, wenn ein Soldat entschuldigt oder
nicht entschuldigt entsprechenden Bildungsveranstaltungen fernbleibt?
Müssen sie zwingend nachgeholt werden?
Bei einem nicht entschuldigten Fernbleiben von Soldatinnen und Soldaten an
einer dienstlich angeordneten Veranstaltung können Erzieherische Maßnahmen
oder Disziplinarmaßnahmen nach den jeweils geltenden Bestimmungen
angewandt werden. Eine Wiederholung von Veranstaltungen für entschuldigt oder
nicht entschuldigt Abwesende obliegt den jeweils verantwortlichen Vorgesetzten.
b) Welches Lehrmaterial findet dabei von Seiten der Dozentinnen und
Dozenten bzw. Vorgesetzten Verwendung (bitte möglichst vollständig
angeben)?
Die politische Bildung in der Bundeswehr folgt den Grundsätzen der Inneren
Führung. Bei der Durchführung der politischen Bildung können Vorgesetzte sich der
Vielfalt der politischen Bildungsangebote in und außerhalb der Bundeswehr
bedienen. Die jeweils verantwortlichen Vorgesetzten sind daher in der Wahl der
Lehrmaterialien frei. Sie erhalten finanzielle Mittel für die Beschaffung von
Lehrmaterialien und können auf die Fachinformationszentren, Bibliotheken der
Bundeswehr sowie auf das „Netzwerk Politische Bildung in der Bundeswehr“
zurückgreifen.
Das ZMSBw stellt den Ausbildungseinrichtungen, Truppenteilen und
Dienststellen der Bundeswehr zielgruppenorientierte Lehrmaterialien für die historische
Bildung zur Verfügung:
(1) Grundkurs deutsche Militärgeschichte, Band 1-3 sowie interaktive CD
(Militärgeschichtliches Forschungsamt (MGFA), Cornelsen und Oldenbourg-
Verlag München 2008 (Band 2 behandelt den Zweiten Weltkrieg mit
Vernichtungskrieg und den Verbrechen der Wehrmacht),
(2) Matthias Rogg: Kompass Militärgeschichte. Ein historischer Überblick für
Einsteiger, Rombach-Verlag Freiburg 2013 (behandelt den Zweiten
Weltkrieg mit eigenem Kapitel zu Kriegsverbrechen, Besatzungspolitik und
Völkermord),
(3) Thomas Reuther: Widerstand und Wehrmacht. Buch und DVD, Rombach-
Verlag Freiburg 2013 (behandelt die Verbrechen im Kapitel: Die NS-Diktatur
im „Rassenkampf“).
Des Weiteren gibt das ZMSBw die Reihe „Militärgeschichte kompakt“ heraus,
die den Angehörigen der Bundeswehr einen konzentrierten Überblick über
wesentliche Themen und Epochen der deutschen Militärgeschichte geben. In diesem
Zusammenhang sind insbesondere folgende Publikationen zu nennen:
(1) Jürgen Förster: Die Wehrmacht im NS-Staat. Eine strukturgeschichtliche
Analyse, Oldenbourg-Verlag München 2007 (behandelt die Verschränkung
der Wehrmacht mit dem NS-System),
(2) Rolf-Dieter Müller: Hitlers Wehrmacht 1935-1945, Oldenbourg-Verlag
München 2012 (behandelt Themen wie Militärjustiz, Vernichtung, Terror,
Widerstand, Kriegsverbrechen im Kapitel: Totaler Krieg und
Vernichtungskrieg).
Darüber hinaus behandelt das ZMSBw die genannten Themen regelmäßig in der
Zeitschrift „Militärgeschichte. Zeitschrift für historische Bildung“, die
quartalsweise in der Bundeswehr an alle Truppenteile und Dienststellen verteilt wird.
Zuletzt: Peter Lieb: Brutal und inkompetent. Das SS-Karstwehrbataillon 1943-1944,
in: Militärgeschichte 1/2017, S. 18-21.
Neben diesen speziell für die historische Bildung aufbereiteten Publikationen
können die Dozenten und Lehrkräfte auf die umfangreichen wissenschaftlichen
Publikationen des ZMSBw (bzw. seiner Vorgängerinstitution MGFA) zur
Geschichte des Zweiten Weltkriegs und der Verbrechen der Wehrmacht
zurückgreifen. Zu nennen sind hier z. B.:
(1) das Reihenwerk „Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg“
und jüngst:
(2) Reichskommissariat Ostland. Tatort und Erinnerungspolitik, Schöningh-
Verlag, Paderborn 2012,
(3) Markus Pöhlmann: Der Panzer und die Mechanisierung des Krieges. Eine
deutsche Geschichte 1890 bis 1945, Schöningh-Verlag, Paderborn 2016.
Darüber hinaus dienen die Dauerausstellung und die regelmäßigen
Sonderausstellungen des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr (MHM) der
historischen Bildung der Soldatinnen und Soldaten aller Dienstgradgruppen. Zurzeit
unterstützt das MHM die Unteroffiziersschule des Heeres in Delitzsch mit einem
Schulungsangebot zur historischen Bildung der Feldwebelanwärter.
Die Lehrkräfte der Bundeswehr im Bereich der historischen Bildung werden
einmal jährlich in einem Lehrgang beim ZMSBw in Potsdam fachlich
weitergebildet.
c) Welches Lehrmaterial wird an die teilnehmenden Soldatinnen und
Soldaten ausgegeben (bitte möglichst vollständig angeben)?
Es gibt kein verpflichtendes Sortiment an Lehrmaterialien, das an die
teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten ausgegeben wird.
Das ZMSBw unterstützt die historische Bildung in der Bundeswehr durch die
Bereitstellung geeigneter Lehrmaterialien. Die unterschiedlichen Publikationen
des ZMSBw werden hierzu zielgruppengerecht an die Ausbildungseinrichtungen,
Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr verteilt. Zu dem angefragten
Themenkomplex wird derzeit das in der Antwort zu Frage 18b genannte
Handbuch „Matthias Rogg: Kompass Militärgeschichte. Ein historischer Überblick für
Einsteiger, Rombach-Verlag Freiburg 2013“ bereitgestellt.
d) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass es
nicht ausreicht, lediglich die Symbole von Rechtsextremismus und
Wehrmachtsverherrlichung (etwa in Gestalt von Kasernennamen) zu
beseitigen, sondern eine Stärkung der politischen Bildung bei Soldaten aller
Dienstgrade unbedingt geboten ist, und welche Anstrengungen will sie in
dieser Hinsicht gegebenenfalls unternehmen?
Im Aktionsprogramm des BMVg zur Stärkung der Inneren Führung ist eine
Stärkung der politischen Bildung vorgesehen.
e) Inwiefern hält sie die Hinzuziehung externen Sachverstands in der
politischen Bildung für geboten?
Dieses findet bereits im Rahmen des „Netzwerkes Politische Bildung in der
Bundeswehr“ in enger Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung
und zahlreichen unabhängigen Bildungsträgern statt.
19. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen zur Attraktivität der
Bundeswehr für Rechtsextremisten sind der Bundesregierung aus den letzten fünf
Jahren bekannt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Inwiefern sieht sie die Notwendigkeit einer weiteren, unabhängigen
Untersuchung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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